Inhalt

VG München, Urteil v. 10.05.2023 – M 31 K 21.6532
Titel:

Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III)

Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Umfang der förderfähigen Kosten, Notwendige Instandhaltung, Zahlungen im Unternehmensverbund
Fundstelle:
BeckRS 2023, 19458

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

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Die Klägerin, die nach ihren Angaben im Förder- und gerichtlichen Verfahren ein Veranstaltungszentrum in M. … betreibt, begehrt von der Beklagten die Gewährung einer erhöhten Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III).
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Mit am 28. Mai 2021 bei der Beklagten eingegangenem Antrag beantragte die Klägerin eine Gewährung der Überbrückungshilfe III, wobei das automatisierte Online-Antragsverfahren einen Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe III von 2.482.042,81 EUR errechnete.
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Nach einer Reihe von Rückfragen durch die Beklagte über das Antragsportal u.a. hinsichtlich der Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten sowie der Zahlungen an die … Service GmbH gewährte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17. November 2021 eine Überbrückungshilfe in Höhe von 771.758,87 EUR. Zur Begründung der Teilablehnung über 1.710.283,94 EUR führte sie im Wesentlichen aus, dass weder Zahlungen iHv 379.500.- EUR im Unternehmensverbund, nämlich an die … Service GmbH, gemäß Ziffer 2.4 der Förderrichtlinie noch Kosten für allgemeine Renovierungs- und Sanierungsarbeiten iHv 699.775,84 EUR, die zur Beseitigung eines Wasserschadens am Dach notwendig waren, als Kosten für Instandhaltungen im Sinne von Ziffer 2.4 der FAQ zur Förderrichtlinie erstattungsfähig seien. In der Folge seien auch bei den Personalkosten sowie beim Eigenkapitalzuschuss Kürzungen iHv insgesamt 631.008,10 EUR vorzunehmen gewesen.
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Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2021, eingegangen bei Gericht am 17. Dezember 2021, ließ die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben.
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Sie beantragt sinngemäß,
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die Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids vom 17. November 2021 zu verpflichten, die Überbrückungshilfe, wie im Antrag vom 28. Mai 2021 beantragt, zu gewähren und auszubezahlen.
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Zur Begründung wird in der Klageschrift im Wesentlichen ausgeführt, der Umstand, dass sich die Klägerin zu 95% in Besitz der … Service GmbH befinde, dem Anspruch nicht entgegenstehe, da für letztere kein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt worden sei. Damit sei gewährleistet, dass keine doppelte Erstattung erfolge. Ferner handele sich bei den am Gebäude durchgeführten Maßnahmen vollumfänglich um notwendige Instandhaltungsmaßnahmen i.S.v. Ziffer 3.1 S.1 Buchst. f) der Richtlinie, die der Erhaltung der Substanz und Verwendungstauglichkeit gedient haben sollen; im Falle einer erst späteren Behebung des Wasserschadens bei entsprechenden Umsätzen wie vor der Pandemie wäre die Kostenbelastung weitaus höher ausgefallen. Aus der einschlägigen Richtlinie gehe im Übrigen nicht hervor, dass Kosten für notwendige Instandhaltung etc. nur erstattungsfähig seien, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit der Pandemie entstanden seien. Auch in den FAQ in der Fassung zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin (Stand: 13.4.2021) sei ein solcher Zusammenhang nicht vorausgesetzt worden, sondern in Ziffer 2.4 Nr. 6 lediglich „Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten“ von der Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen worden. Dass die FAQ anschließend zum 29. Juni 2021 geändert worden seien, könne sich nicht zum Nachteil der Klägerin auswirken; ihr Vertrauen auf die gängige und durch die FAQ manifestierte Verwaltungspraxis sei schutzwürdig, so dass auf die im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebliche Verwaltungspraxis abzustellen sei. Alles andere ermögliche unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz willkürliche und nicht vorhersehbare Änderungen der Verwaltungspraxis.
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Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2022 beantragt die Beklagte
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Klageabweisung.
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Sie verteidigt darin den streitbefangenen Bescheid. Insbesondere verweist sie darauf, dass nach der Verwaltungspraxis der Beklagten Mietzahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes gemäß Ziffer 3.1 S.1 Buchst. b) und Nr. 2.4 der FAQ explizit von der Förderung ausgenommen seien. Da die B. Service GmbH mit 95% die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter an der Klägerin halte, liege ein Unternehmensverbund iSv Ziffer 2.4 Satz 1 der Förderrichtlinie vor. Dass Zahlungen innerhalb des Unternehmensverbunds nicht als betriebliche Fixkosten gefördert würden, gelte unabhängig davon, ob nur ein Unternehmen des Verbundes einen Förderantrag gestellt habe oder mehrere. Ziel der Regelung sei nämlich nicht, Doppelförderungen zu vermeiden, zumal dieses Ziel bereits dadurch erreicht werde, dass verbundene Unternehmen nur einen Antrag stellen dürften. Entscheidend sei vielmehr, dass mit Zahlungen innerhalb des Unternehmensverbundes kein Liquiditätsabfluss verbunden sei, der von der Beklagten mit der Überbrückungshilfe III ausgeglichen werden könnte. Ferner seien die geltend gemachten Kosten für die Behebung des Wasserschadens nicht erstattungsfähig, da diese nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gestanden haben sollen. Ein solcher Ausschluss sei auch nicht willkürlich und sachgrundlos. Schließlich sei das Vertrauen der Klägerin auch nicht schutzwürdig. Denn im Subventionsrecht gelte ein weniger strenger Maßstab hinsichtlich des Gebots des Vertrauensschutzes dahingehend, dass der Subventionsempfänger stets mit dem künftigen teilweisen oder völligen Wegfall der Subvention rechnen müsse und daher nur eingeschränkt auf das Fortbestehen von bestimmen, für ihn günstigen Fördervorgaben vertrauen dürfe. Ein durch Verwaltungsvorschriften festgelegtes Förderprogramm könne deshalb ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus sachlichen Gründen jederzeit geändert werden. Vorliegend sei die Beschränkung vor dem Hintergrund erfolgt, dass der Zweck der Überbrückungshilfe III gefährdet wäre, wenn auch Kosten ersetzt würden, die unabhängig von der Pandemie entstanden seien.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 24. März 2023 führen die Klägerbevollmächtigten aus, die Beklagte widerspreche sich, wenn sie in den FAQ keine Grundlage für die vertrauensbegründende Verwaltungspraxis sehe, sich aber anschließend mehrfach auf die FAQ als Maßgabe für die Verwaltungspraxis berufe. Hieraus sei zu folgern, dass die FAQ die Selbstbindung der Verwaltung offenlegten und daher eine für den Zuwendungsinteressenten vertrauensbildende Darstellung der Verwaltungspraxis bildeten. Sie machen geltend, dass sich eine Vergabepraxis von Subventionen zwar aus sachlichen Gründen ändern könne, indes aus Gründen des Vertrauensschutzes stets auf die Praxis im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen sei. Außerdem sei für die Klägerin nicht ersichtlich, ob zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses alle Anträge gleich oder unterschiedlich teils unter Zugrundelegung der alten teils der neuen FAQ behandelt worden seien. Betreffend die Kosten für Versicherungen, Abonnements und andere betriebliche feste Ausgaben wird vorgetragen, dass jedenfalls die Zahlungen der B. Service GmbH an Dritte als solche erstattungsfähig seien und damit im Rahmen dieses einen (konsolidierten) Antrags für den Unternehmensverbund erstattungsfähig sein müssten. Zur Frage des schutzwürdigen Vertrauens, die im richterlichen Hinweis vom 2. März 2023 aufgeworfen wurde, sehen die Klägerbevollmächtigten zur dort zitierten Rechtsprechung einen wesentlichen Unterschied darin, dass im vorliegenden Fall die Verwaltungspraxis in Form der FAQ öffentlich bekannt gemacht habe. Hierdurch sei bei der Klägerin ein erhebliches Vertrauen in die Durchführung dieser veröffentlichen Verwaltungspraxis entstanden, was nicht der Fall sein könne, wenn die Verwaltungspraxis mangels Bekanntgabe dem Zuwendungsinteressenten unbekannt sei. Selbst wenn die tatsächlich gelebte Verwaltungspraxis im Zeitpunkt der Antragstellung bereits von der Notwendigkeit eines ursächlichen Zusammenhangs mit der Pandemie ausgegangen sei, ändere dies nichts an der rechtswidrigen Verletzung des schutzwürdigen Vertrauens, da aus Art. 3 Abs. 1 GG auch das Gebot folge, dass die das Ermessen bindenden Richtlinien transparent sein müssten. Dies gelte in besonderer Weise, wenn – wie hier – die Bewilligungsstelle durch die Veröffentlichung der FAQ eindeutig zu erkennen gegeben habe, dass sie sich in einer bestimmten Weise binden wolle. Eine davon abweichende Ermessensbetätigung sei für die Betroffene nicht vorhersehbar. Darüber hinaus fehle es an einer substantiierten Darlegung einer tatsächlich von den FAQ in ihrer Fassung vom 14. April 2021 abweichenden Verwaltungspraxis, zumal bei einer abweichenden Verwaltungspraxis deren Bekanntgabe grundsätzlich in der gleichen Form zu erfolgen habe, wie die der bisherigen Verwaltungspraxis. Auch der hiesige Spruchkörper gehe in seiner Rechtsprechung, dass die FAQ zur Transparenz der Herausbildung der Verwaltungspraxis führten. Demnach fehle es vorliegend an der Transparenz, stattdessen finde eine Irreführung des Zuwendungsinteressenten statt. Schließlich wird vorgebracht, es finde sich auch im Wortlaut der Richtlinie keinerlei Anhaltspunkt für ein Erfordernis eines ursächlichen Zusammenhangs mit der Pandemie. Angesichts der FAQ, die den Wortlaut der Richtlinie bestätigt haben sollen, sei das Vertrauen der Klägerin in die Verwaltungspraxis sogar noch verstärkt worden, so dass umso höhere Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Abweichung zu stellen seien.
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Mit Beschluss vom 22. März 2023 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Behördenakte sowie der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte den von ihr geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe aufgrund ihres Zuwendungsantrags vom 28. Mai 2021, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der teilweise ablehnende Bescheid vom 17. November 2021 als rechtmäßig.
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1. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
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Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).
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Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
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Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III – BayMBl. 2021, Nr. 132 vom 19.2.2021, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 21.12.2021, BayMBl. 2022 Nr. 25; im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird.
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2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuwendung im beantragten Umfang unter Berücksichtigung zusätzlicher Fixkosten – und weiterer sich daraus ergebender Aufschläge – in Höhe von insgesamt 1.710.283,94 EUR, da diese sich auf Grundlage der Angaben der Klägerin im behördlichen Verfahren und der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten als nicht förderfähig darstellen. Die ständige Zuwendungspraxis der Beklagten zur Feststellung der Höhe der Fixkostenerstattung bzw. hier der Feststellung der Förderfähigkeit ist nicht zu beanstanden. Daher ergibt sich auf Grundlage der Angaben der Klägerin im behördlichen Verfahren keine weitere bzw. erhöhte Überbrückungshilfe III.
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2.1 Die maßgebliche ständige Zuwendungspraxis der Beklagten beruht nach ihrem insoweit unbestrittenen Vortrag auf der Zuwendungsrichtlinie unter ergänzender Heranziehung der FAQ zur Corona-Überbrückungshilfe. Gemäß Ziffer 3.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie kann der Antragsteller Überbrückungshilfe III für bestimmte fortlaufende, im Förderzentrum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten beantragen. Hierzu gehören beispielsweise Mieten und Pachten für Gebäude, Zinsaufwendungen, Grundsteuern, Versicherungen oder bestimmte bauliche Modernisierungskosten.
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Insbesondere können – hier relevant – nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. f der Zuwendungsrichtlinie Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, und nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. b bzw. j der Zuwendungsrichtlinie auch weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen sowie Kosten für Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben beantragt werden.
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Förderfähig als Ausgaben für notwendige Instandhaltung i.S.d. Nr. 3.1. Satz 1 Buchst. f der Zuwendungsrichtlinie sind solche notwendigen Instandhaltungskosten, für die ein objektiv-typisierender, sachlicher wie zeitlicher Zusammenhang der geltend gemachten Ausgaben mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie besteht. Dabei geht die Beklagte in ihrer ständigen Zuwendungspraxis von einem engen Verständnis einer „Notwendigkeit“ im vorgenannten Sinne aus (Nr. 2.4 der FAQ, dort Fixkostenposition Nr. 6 und Fußnote 17).
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Hinsichtlich sämtlicher Fixkostenposten schließt die Beklagte nach der schriftsätzlich vorgetragenen und in den FAQ abgebildeten Zuwendungspraxis Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes von der Förderfähigkeit aus (vgl. Nr. 2.4 der FAQ).
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Die vorgenannten Eingrenzungen des Zuwendungsgegenstands führen im Fall der Klägerin dazu, dass die Beklagte eine Reihe von Maßnahmen – insbesondere die Behebung des Wasserschadens – als nicht unter dem Gesichtspunkt notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen förderfähig angesehen und eine Zuwendung insoweit nicht gewährt hat. Gleiches gilt für die geltend gemachten Mietkosten sowie für Ausgaben für Versicherungen, die an die B. Service GmbH geleistet wurden.
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2.2 Die skizzierte, auf der Zuwendungsrichtlinie beruhende und in den FAQ abgebildete, einschränkende Zuwendungspraxis der Beklagten, die die Förderfähigkeit bestimmter Kosten im Einzelfall überwiegend von einem objektiv-typisierenden Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie abhängig macht, ist zunächst schon im Allgemeinen nicht zu beanstanden.
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2.2.1 Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.548, BeckRS 2022, 42039 Rn. 28; U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
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2.2.2 Es ist ohne weiteres vertretbar und naheliegend, wenn die Beklagte in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis neben einer Abgrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger auch eine Eingrenzung des Zuwendungsgegenstandes vornimmt und dabei insbesondere die förderfähigen Kosten nach Nr. 3.1 der Zuwendungsrichtlinie gegenständlich beschränkt (vgl. VG München, U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.2280 – juris Rn. 27; U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 28). Dies steht insbesondere im Einklang mit der Zielsetzung der Überbrückungshilfe, wie sie ausdrücklich durch den Richtliniengeber festgelegt ist. Die Überbrückungshilfe III ist nach ihrer Zweckbestimmung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden (Nr. 1 Satz 4 und 5 der Zuwendungsrichtlinie). Ausdrücklich ist in der Einleitung (Satz 2) der Zuwendungsrichtlinie ferner klargestellt, dass die Überbrückungshilfe III durch teilweise Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten für die Monate November 2020 bis Juni 2021 (Förderzeitraum) erfolgt.
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Es entspricht im Lichte der vorgenannten Zielbestimmung der Zuwendungsrichtlinie (Einleitung Satz 2 und Nr. 1 Satz 5) mithin gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder die Antragsteller im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freizustellen. Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Ziel ist die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher Coronabedingter Einbußen. Aus dem Umstand, dass die Überbrückungshilfe ergänzend zu einer reinen Fixkostenerstattung in gewissem Umfang auch die zumindest temporäre wirtschaftliche Anpassung von Unternehmen an die Umstände der Corona-Pandemie fördert (vgl. insbesondere Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n und p der Zuwendungsrichtlinie), folgt nichts Anderes. Bereits aus dem Wortlaut der Zuwendungsrichtlinie -und noch deutlicher aus den einschlägigen FAQ (Nr. 2.4, Nrn. 14, 16 und Anhang 4) – ergibt sich, dass auch diese über eine reine Fixkostenerstattung hinausreichenden Fördergegenstände (bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, Investitionen in Digitalisierung oder Hygienemaßnahmen) sich letztlich auf einzelne, typische, unmittelbar auf pandemiebedingte Vorgaben zurückgehende Maßnahmen zur temporären, existenzsichernden Überbrückung beschränken (vgl. VG München, U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.2280 – juris Rn. 29; U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 29; VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 84, 92, 99; U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 82 f.).
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2.2.3 Eine darüber hinausreichende Verpflichtung des Richtlinien- und/oder Zuwendungsgebers, pandemiebedingte wirtschaftliche Einbußen auszugleichen und etwaige unternehmerische Anpassungsstrategien an die Bedingungen der Corona-Pandemie zu fördern, besteht nicht. Es handelt sich, wie bereits ausgeführt, bei der Überbrückungshilfe um eine freiwillige Leistung, deren Gegenstands- und Umfangsbestimmung in den Grenzen des Willkürverbots allein dem Zuwendungsgeber obliegt. Etwas Anderes folgt insbesondere nicht daraus, dass es sich bei dem Zuwendungsprogramm ausdrücklich um eine finanzielle Überbrückungshilfe für solche Wirtschaftsteilnehmer handelt, die unmittelbar oder mittelbar durch Coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind (Einleitung Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie). Aus dem Vorhandensein, der Schwere oder dem Umfang von Maßnahmen im Vollzug des Infektionsschutzrechts, wie insbesondere Betriebsschließungen oder Beschränkungen der Wirtschaftstätigkeit, folgt keine maßstabsbildende Bedeutung für die Bemessung einer Billigkeitsleistung im Vollzug des Zuwendungsrechts, so dass sich daraus generell kein Anspruch auf Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe in Form einer Billigkeitsleistung in bestimmtem Umfang folgern lässt. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Ausgleichsleistung oder einer Entschädigung besteht kein Anspruch auf Schaffung oder Erweiterung einer freiwilligen Leistung (vgl. zuletzt VG München, U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.2280 – juris Rn. 29; U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 30; U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 40; eingehend U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 38 f.; vgl. ebenso VG Berlin, U.v. 3.6.2022 – 26 K 129/21 – juris Rn. 31 sowie VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 61).
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Vor diesem Hintergrund greift der klägerseits jedenfalls der Sache nach verfolgte Ansatz zur Begründung der Förderfähigkeit verschiedener Maßnahmen bzw. Kosten zu kurz. Ausgehend von den – im Allgemeinen unzweifelhaft bestehenden – wirtschaftlichen Einbußen der Klagepartei und den bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang der Corona-Pandemie können nicht gewissermaßen auf Grundlage einer betriebsbezogenen Erforderlichkeits- oder Sinnhaftigkeitsprüfung Anpassungsmaßnahmen des Unternehmens an die Bedingungen der Corona-Pandemie als zu ersetzende Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend gemacht werden. Dies entspricht zum einen bereits nicht dem o.g. zuwendungsrechtlichen Rahmen, wonach es gerade nicht auf eine Auslegung oder ein antragstellerseitiges Verständnis der Zielsetzung und des Inhalts der Zuwendungsrichtlinie oder auch der FAQ als Abbild der ständigen Zuwendungspraxis ankommt. Entscheidend ist – letztlich umgekehrt – welchen Umfang bzw. welche sachliche Reichweite das einschlägige Zuwendungsprogramm – hier die Überbrückungshilfe III – auf Grundlage der ständigen Zuwendungspraxis der Zuwendungsgeberin aufweist und inwieweit die geltend gemachten Kosten durch den Zuwendungsgeber in willkürfreier Ausgestaltung hierunter gefasst werden. Zum anderen entspräche es auch nicht der – ebenso bereits erläuterten – Zielsetzung der Förderprogramme der Überbrückungshilfe, aus der Perspektive einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen umfassenden Ersatz jeglicher wirtschaftlichen Einbußen zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstanden sind. Die Zielrichtung ist vielmehr gesamtwirtschaftlicher Natur und damit auf den Erhalt und die Existenzsicherung von Unternehmen im Allgemeinen bezogen (vgl. Nr. 1 Sätze 4 und 5 der Zuwendungsrichtlinie).
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2.2.4 Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, wenn die Zuwendungsbehörde in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis bei der Eingrenzung und Festlegung des Zuwendungsgegenstandes eine typisierende Betrachtung anstellt. Denn dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, B.v. 29.1.2019 – 2 BvC 62/14 – juris Rn. 47 m.w.N.; zum Ganzen auch Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 98 f.). Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich einer Zuwendungsgewährung (vgl. etwa VG München, U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.2280 – juris Rn. 31; U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 32; U.v. 6.7.2021 – M 31 K 20.6548 – juris Rn. 38). Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Zuwendungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 34; U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33).
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2.3 Ausgehend hiervon ist auch die Anwendung und Umsetzung der Zuwendungspraxis der Beklagten im konkreten Einzelfall von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
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2.3.1 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist hierbei nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10; B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; vgl. auch SächsOVG, U.v. 16.2.2016 – 1 A 677.13 – juris Rn. 67), weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Dem materiellen Recht folgend, das hier durch die Zuwendungsrichtlinie und deren – hier maßgeblich auch schriftsätzlich vorgetragener – Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen, so dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind (VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; vgl. auch VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris Rn. 30; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 22; U.v. 27.8.2021 – M 31 K 21.2666 – juris Rn. 27; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19).
35
Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 32 ff.; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.).
36
2.3.2 Nicht als förderfähig anerkannt hat die Beklagte zunächst die Zahlungen der Klägerin an die … Service GmbH, die die Klägerin dem Bereich für weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen sowie Kosten für Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. b) bzw. j) der) zugeordnet hatte. Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
37
Nach der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten sind Zahlungen im Unternehmensverbund nicht förderfähig. Ein entsprechender Ausschluss ist sowohl in Ziffer 3.1 Satz 7 der Zuwendungsrichtlinie als auch in den Ziffern 2.4 und 5.2 der FAQ formuliert. Da sich die … Service GmbH zu 95% im Besitz der Klägerin befindet, liegt zwischen diesen beiden Gesellschaften ein Unternehmensverbund im Sinne von Ziffer 2.4 Satz 1 Buchst. b) der Zuwendungsrichtlinie bzw. Ziffer 5.2 der FAQ vor. Zahlungen der Klägerin an die B. Service GmbH für die Miete von technischem Equipment sowie Ausgaben für die Organisation von Veranstaltungen auf Grundlage des vorgelegten Dienstleistungsvertrags (Bl. 135 der Behördenakte) sind demnach vor dem Hintergrund der dargelegten ständigen Zuwendungspraxis nicht förderfähig.
38
Auch eine Förderfähigkeit dieser Fixkosten über den Umweg der Erstattung der von der … Service GmbH geleisteten Ausgaben an Dritte außerhalb des Unternehmensverbunds scheidet aus. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob – wie die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nicht ohne weitere Prüfung beantworten konnten – die konkreten Zahlungen als solche überhaupt erstattungsfähig wären. Denn darauf kommt es vorliegend nicht an, da jedenfalls ein konsolidierter Antrag für den Unternehmensverbund nicht rechtzeitig gestellt wurde.
39
Entsprechend den oben ausgeführten Maßstäben (vgl. oben 2.3.1) ist der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Indes wurde ein solcher gemeinsamer Antrag der Klägerin mit der … Service GmbH im Verwaltungsverfahren nicht gestellt. Der in der mündlichen Verhandlung vom Klägerbevollmächtigen vorgetragenen Ansicht, die Vorlage des Dienstleistungsvertrags zwischen der … Service GmbH und der Klägerin (Bl. 135 der Behördenakte) sei als konkludenter Änderungsantrag dahingehend zu verstehen, dass nunmehr ein konsolidierter Antrag für beide Unternehmen im Unternehmensverbund gestellt werde, ist nicht zu folgen. Wie von der Beklagtenbevollmächtigten zu Recht in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, hat der prüfende Dritte der Klägerin das Vertragsdokument lediglich im Rahmen eines Konvoluts von Unterlagen zum Nachweis für die geltend gemachten Zahlungsflüsse vorgelegt, ohne dabei eine Aussage mit einem Erklärungsgehalt dahingehend, dass der Antrag der Klägerin auf einen konsolidierten Antrag der beiden Unternehmen geändert werden solle, zu treffen oder überhaupt Zahlungen der B.Service GmbH an Dritte als förderfähige Fixkosten geltend zu machen; letzteres sei erstmals mit Schriftsatz vom 24. März 2023 im Klageverfahren erfolgt und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, wonach es in Zuwendungsverfahren gerade in der Sphäre des Zuwendungsempfängers liegt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen, hat die Klägerin diesbezüglich nach dem objektiven Empfängerhorizont keine hinreichend eindeutige Erklärung im Verwaltungsverfahren abgegeben; neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren sind irrelevant.
40
Es ist dabei auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nicht auf die Möglichkeit eines konsolidierten Antrags der verbundenen Unternehmen hingewiesen hat. Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um den Antragstellenden möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 23; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 28; U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff. m.w.N.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls hervorgehoben, dass sich grundsätzlich Aufklärungs- und Beratungspflichten aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auf präzisierungsbedürftige Anträge erstrecken, wobei sich die Beratungs- bzw. Aufklärungs- und Belehrungspflichten nach dem jeweiligen Einzelfall richten. Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellers vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellern, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendung in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal dem Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens, eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben trifft. Die Anforderung an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (siehe BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21; VG Würzburg, U.v. 24.20.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 40f.). Daher gab es zur Überzeugung des Gerichts für die Beklagte auch keinen Anlass, angesichts des im Rahmen eines Dokumentenkonvoluts zum Nachweis für geltend gemachte Zahlungsflüsse vorgelegten Dienstleistungsvertrags mit der … Service GmbH weitere Nachforschungen anzustellen (Vgl. VG M 31 K 22.1123 – juris Rn. 39).
41
2.3.3 Die Beklagte hat ferner Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten als nicht förderfähig angesehen, die die Klägerin dem Bereich für notwendigen Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. f der Zuwendungsrichtlinie) zugeordnet hatte. Nach der ständigen Zuwendungspraxis förderfähig sind hierbei solche notwendigen Instandhaltungskosten, für die ein objektiv-typisierender, sachlicher wie zeitlicher Zusammenhang der geltend gemachten Ausgaben mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie besteht. Dabei geht die Beklagte in ihrer ständigen Zuwendungspraxis von einem engen Verständnis einer „Notwendigkeit“ im vorgenannten Sinne aus (Nr. 2.4 der FAQ, dort Fixkostenposition Nr. 6 und Fußnote 17). Nicht förderfähig sind danach insbesondere
- Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte, bzw. Maßnahmen, die umgekehrt nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen (z.B. Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen). Ebenso nicht förderfähig sind Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen.
- Neuanschaffung oder der Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht.
42
Auf Grundlage dieser Zuwendungspraxis, die auch bereits von der Rechtsprechung bestätigt wurde (vgl. VG München, U.v. 20.3.2022 – M 31 K 22.2280 – zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 81, BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 22), geht die Beklagte zu Recht davon aus, dass die durch die Klagepartei im gerichtlichen Verfahren unter dem Gesichtspunkt von Ausgaben für notwendige Instandhaltung weiter geltend gemachten Kosten nicht zu einer erhöhten Förderung führen. Denn es handelt sich dabei gänzlich um Kosten für allgemeine Renovierungs-, Umbausowie Sanierungsarbeiten, die zur Beseitigung eines Wasserschadens notwendig waren, nachdem Starkregen zu Beschädigungen bei der Gebäudesubstanz, der Veranstaltungstechnik sowie der Betriebsausstattung geführt hatte (vgl. Bl. 173ff. der Verwaltungsakte). Demnach standen diese Kosten nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und sind nach der bereits dargelegten Verwaltungspraxis der Beklagten nicht förderfähig.
43
Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass ein solcher Kausalzusammenhang mit der Corona-Pandemie in den zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin veröffentlichten FAQ in der Fassung vom 13. April 2021 noch nicht vorausgesetzt wurde, sondern in Ziffer 2.4 Nr. 6 lediglich „Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten (Ausnahme sind Coronabedingte Hygienemaßnahmen)“ ausgeschlossen waren. Die Auffassung der Klagepartei, wonach es sich nicht zum Nachteil der Klägerin auswirken dürfe, dass die FAQ zum 29. Juni 2021 – und damit nach der Antragstellung durch die Klägerin vom 28. Mai 2021 – dahingehend geändert wurden, dass in Ziffer 2.4 Nr. 6 nunmehr Ausgaben für Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen, von der Förderung ausgeschlossen sind, geht fehl. Denn die zum Zeitpunkt der Antragstellung veröffentlichten FAQ vermitteln keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass in Ermangelung eines einschränkenden Passus betreffend den Ursächlichkeitszusammenhang mit der Corona-Pandemie ein solcher nach der Verwaltungspraxis der Beklagten bei der Überbrückungshilfe III nicht vorausgesetzt werde. Die Entscheidung über den Förderantrag auf Grundlage einer nach der Antragstellung geänderten Verwaltungspraxis verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 GG und erweist sich insbesondere nicht als willkürlich. Vielmehr vermitteln die einschlägigen Förderrichtlinien bindende Außenwirkung und Vertrauensschutz lediglich in der Gestalt, in der sie in der ständigen Verwaltungspraxis tatsächlich gehandhabt werden (BayVGH, B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 8, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 6; VG Augsburg, U.v. 21.12.2022 – Au 6 K 22.955 – juris Rn. 43)
44
Dies ergibt sich bereits aus der allgemeinen Erwägung, dass – wie bereits oben ausgeführt – der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III nicht der Zeitpunkt der Antragstellung ist, sondern der behördlichen Entscheidung über den Förderantrag (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554; B.v. 18.5.2022 – 6 ZB 20.438 – juris 6 m.w.N.), so dass es folglich auf die zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bestehende Verwaltungspraxis und diese hier zum Ausdruck bringenden FAQs ankommt. Änderungen zwischen Antragstellung und Behördenentscheidung sind somit grundsätzlich hinzunehmen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass gerade im Zuwendungsverfahren, in dem grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht, mit Blick auf den Grundsatz des Art. 10 BayVwVfG dem Zuwendungsgeber bei den Abwicklungsmodalitäten des Fördervorhabens ein großer Gestaltungsspielraum zukommt und daher maßgeblich auf die tatsächliche Handhabung der einschlägigen Förderrichtlinien abzustellen ist; dabei ist es dabei grundsätzlich unerheblich, ob dem Interessenten an der Zuwendung diese Verwaltungspraxis vorher bekannt gegeben war und wie er sich hierauf einstellen konnte (VG München, U.v. 31. Mai 2022 – M 31 K 20.1730 – juris Rn. 24). Wenn die Gewährung der Zuwendung, wie hier, nach billigem Ermessen erfolgt, gilt dies auch für ihre Einstellung oder eine Änderung ihrer inhaltlichen Ausgestaltung (vgl. BVerwG, U.v. 11.5.2006 – 5 C 10/05 – juris Rn. 73).
45
Insbesondere besteht kein Gebot der Transparenz auch bei nachträglicher Änderung einer Verwaltungspraxis. Die von der Klagepartei vertretene Auffassung, wonach eine Behörde insbesondere dann, wenn sie durch die Veröffentlichung von FAQ zu erkennen gegeben habe, dass sie sich in einer bestimmten Weise binden wolle, verpflichtet sei, den Interessenten eine geänderte Verwaltungspraxis in der gleichen Form bekannt zu geben, und sich hier zu auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stützt, verkennt, dass diese die besondere Konstellation einer beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung zum Gegenstand hat. Dort folge aus der in Art. 19 Abs. 4 GG enthaltenen Garantie effektiven Rechtsschutzes, dass eine von schriftlich dokumentierten ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften abweichende Verwaltungspraxis bekannt gegeben werden müsse, damit der Bewerber seine Rechte wahrnehmen und Erfolgsaussichten etwaiger Rechtsschutzmöglichkeiten einschätzen könne (ebd. Rn. 13). Diese Erwägungen sind nicht auf die zuwendungsbehördliche Verwaltungspraxis zu übertragen. Die zitierte Rechtsprechung bestätigt vielmehr ausdrücklich, dass eine Änderung von Verwaltungsvorschriften bzw. der maßgeblichen Verwaltungspraxis grundsätzlich jederzeit möglich ist (BayVGH, B.v. 31.1.2022 – 3 ZB 21.2172 – juris Rn. 6) und Änderungen selbst dann nicht der Schriftform bedürfen, wenn die bisherige Praxis durch Verwaltungsvorschriften schriftlich festgelegt war (ebd. Rn. 12). Denn Förderrichtlinien sind in ihrer Rechtsnatur jedenfalls insoweit nicht mit allgemeinen ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften, die für die behördliche Anwendung von Ermessen eröffnenden materiellen Rechtsnormen gelten, vergleichbar (vgl. VG München, U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 33f.)
46
Dies gilt umso mehr als – wie die Beklagtenbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vorträgt – die FAQ vom 29. Juni 2021 lediglich eine semantische Präzisierung gegenüber der Fassung vom 13. April 2021 darstellen und damit gerade keine inhaltliche Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis, insbesondere nicht entgegen dem Wortlaut der Förderrichtlinien, zumal die Beklagte auch in den FAQ zum zeitlich vorangegangen Förderprogramm der Überbrückungshilfe II einen solchen Ursächlichkeitszusammenhang mit der Corona-Pandemie verlangt hatte. Zu Recht weist der Klägerbevollmächtige zwar daraufhin, dass jedes Förderprogramm eigenständig und daher jeweils für sich zu betrachten ist. Indes kann aus dem Fehlen einer vergleichbaren Formulierung nicht im Umkehrschluss ein Verzicht des Zuwendungsgebers auf eine solche Voraussetzung angenommen werden. Denn ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften sind nicht – wie bereits oben ausgeführt – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen auszulegen, sondern es kommt nur darauf an, in welcher Ausprägung diese in der ständigen Verwaltungspraxis zur Anwendung kommen.
47
Nichts Anderes ergibt sich daher auch aus dem Vortrag des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach es im Vorfeld des Förderprogramms Äußerungen von Politikern gegeben habe, wonach die Phase der Überbrückungshilfe III ausdrücklich dafür genutzt werden solle, während der coronabedingten Schließungen ohnehin erforderliche Umbauarbeiten durchzuführen, und man dies fördern wolle; aufgrund dieser Äußerungen habe die Klägerin die Veröffentlichung der FAQ zum Programm der Überbrückungshilfe III im März 2021 abgewartet und sich angesichts der fehlenden Einschränkung bezüglich der Ursächlichkeit und des Bezugs zur Corona-Pandemie entschlossen, den Umbau schnellstens – und daher zu erhöhten Kosten – in dieser Phase durchzuführen, um die Kosten hierfür geltend machen zu können. Insoweit fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag hinsichtlich der behaupteten Äußerungen; insbesondere wurden keine konkreten Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, dass der Zuwendungsempfänger davon ausgehen konnte, es handele um Äußerungen der für die Ausreichung der Förderung zuständigen Behörde betreffend ihre Verwaltungspraxis. Jedenfalls erfolgte die unternehmerische Entscheidung, die Sanierungsmaßnahmen in diesem Zeitraum durchzuführen, auf eigenes Risiko. Denn bereits im Vorwort der einschlägigen Richtlinie wird ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird. In der Zusammenschau mit der ständigen Rechtsprechung zum Subventionsrecht – namentlich der ausschließlichen Relevanz der tatsächlich gehandhabten Verwaltungspraxis – folgt daraus, dass der Zuwendungsinteressent weder mit einer Förderung in einer bestimmten Höhe rechnen noch überhaupt davon ausgehen kann, dass er eine Förderung erhalten wird. Schließlich ergibt sich aus Ziffer 3.1. Satz 1 der Förderrichtlinie, dass unter die förderfähigen Kosten nur fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten fallen; gemäß Ziffer 3.1 Satz 5 müssen die betrieblichen Fixkosten der Buchst. a bis j – darunter also auch Kosten der notwendigen Instandhaltung nach Ziffer 3.1. Satz 1 Buchst. f – vor dem 1. Januar 2021 begründet worden sein. Folglich war bereits mit Bekanntmachung der Förderrichtlinien am 19. Februar 2021 klar erkennbar, dass nach dem 1. Januar 2021 begründete Verbindlichkeiten nicht unter die förderfähigen Kosten fallen. Schon deshalb konnte die Klägerin nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass die Kosten für die im Frühjahr 2021 beauftragten Reparaturen förderfähig waren.
48
Nach den ausgeführten Kriterien der ständigen Zuwendungspraxis erstattungsfähig sind somit notwendige Instandhaltungskosten, für die ein objektiv-typisierender, sachlicher wie zeitlicher Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie besteht und die vor dem 1. Januar 2021 begründet wurden. Die Beklagte konnte auf Grundlage dieser ständigen Zuwendungspraxis und den im behördlichen Verfahren klägerseits gegebenen Informationen zu Recht davon ausgehen, dass es sich bei den geltend gemachten Maßnahmen zur Behebung des Wasserschadens um einen substanzbedingten Austausch oder eine Reparatur von Wirtschaftsgütern handelt, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen.
49
Die mithin in der Sache nicht zu beanstandenden Kürzungen der förderfähigen Kosten für notwendige Instandhaltung und Wartung (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. f der Zuwendungsrichtlinie) führt weiterhin zu einer Reduzierung der anteiligen Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III (Eigenkapitalzuschuss) nach Nr. 3.1 Satz 8 der Zuwendungsrichtlinie, wie sowohl im streitgegenständlichen Bescheid unter den Gründen für die Teilablehnung (Bl. 227 der Behördenakte) als auch in der Stellungnahme der Beklagten im gerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 25.1.2022) im Einzelnen ausgeführt. Die Kürzung begegnet somit auch der Höhe nach keinen Bedenken.
50
Soweit die Klägerbevollmächtigten in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Willkürverbots annimmt, führt auch dies nicht weiter. Dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. hier durch die beliehene Beklagte handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 36; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 33; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28). Dies ist, wie vorstehend dargelegt, hier nicht der Fall.
51
Schließlich vermag die Klägerin auch nicht damit durchzudringen, wenn sie sich sinngemäß auf das Vorliegen eines Härte- bzw. Ausnahmefalls und dessen Nichtberücksichtigung durch die Beklagte beruft. Verbietet sich – wie ausgeführt – eine eigenständige gerichtliche Auslegung von Zuwendungsrichtlinien infolge ihrer Rechtsnatur und ist vielmehr ihre Handhabung in der ständigen zuwendungsbehördlichen Vollzugspraxis für die gerichtliche Beurteilung allein maßstäblich, verbleibt für die Notwendigkeit einer Betätigung eines „Auffangermessens“ für atypische Ausnahmefälle kein Raum, sofern und soweit sich nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV sowie aus sonstigem einschlägigen materiellen Recht im Einzelfall anderes ergibt. Solches ist, wie ausgeführt, hier nicht der Fall (vgl. VG München, U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 36 – BayVBl. 2022, 717, 720). Eine Berücksichtigung atypischer Fälle wäre zwar von Rechts wegen möglich, eine gerichtlich durchsetzbare Verpflichtung des Beklagten hierzu besteht allerdings nicht. Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV gebieten eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 32). Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. hier durch die beliehene Beklagte handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG München, U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 33; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28, U.v. 5.7.2021 aaO Rn. 30). Für solchermaßen sachfremde Erwägungen ist vorliegend nichts ersichtlich. Die Beklagte orientiert sich mit dieser Vorgehensweise ohne weiteres an den Zielen und Grenzen der Zuwendungsrichtlinie, wie sie dort in Ziffer 1 (Zweck der Überbrückungshilfe III) und insbesondere Ziffer 3.1 (Förderfähige Kosten) auch ausdrücklich zum Ausdruck kommen.
52
Auch vor dem Hintergrund von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG folgt nichts Anderes. Aus dem Umstand, dass Corona-Wirtschaftshilfen als staatliche Billigkeitsleistungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit infektionsschutzrechtlicher Eingriffsmaßnahmen, namentlich von Betriebsschließungen, eine Rolle spielen und etwa durch Abmilderung wirtschaftlicher Folgen eine Minderung des Eingriffsgewichts solcher Maßnahmen darstellen können, lässt sich umgekehrt keine maßstabsbildende Bedeutung für die Bemessung der Billigkeitsleistung im Vollzug des Zuwendungsrechts entnehmen. Unter dem Gesichtspunkt einer Ausgleichsleistung oder Entschädigung besteht kein Anspruch auf Schaffung oder Erweiterung der Zuwendungspraxis zur Dezemberhilfe (vgl. VG München, U.v. 7.2.2023 – M 31 K 21.5005 – juris Rn. 31; U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Ls.).
53
Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen mithin keine Anhaltspunkte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen anders verfahren wäre und wird, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
54
Ein Anspruch der Klagepartei auf Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe besteht mithin insgesamt nicht.
55
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
56
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.