Inhalt

VGH München, Beschluss v. 03.07.2023 – 9 ZB 23.30420
Titel:

Geltendmachung einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör wegen Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung

Normenketten:
GG Art. 103 Abs. 1
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 S. 4
VwGO § 55, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3
GVG § 185
Leitsätze:
1. Ist der Betroffene nicht in der Lage, der mündlichen Verhandlung zu folgen und versteht der Dolmetscher aufgrund von Verständigungsproblemen einen Kläger nicht, besteht die Gefahr einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben (vgl. VGH München BeckRS 2017, 121531 mwN). (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Berufungszulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG iVm § 138 Nr. 3 VwGO ist nur dann erfüllt, wenn das prozessordnungswidrige Verhalten des Gerichts für die Verhinderung eines Vortrags ursächlich war, dem Entscheidungserheblichkeit zukommt. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge im ordnungsgemäße Begründung erfordert nach § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG regelmäßig substantiierte Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgebracht worden wäre und inwieweit der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (VGH München BeckRS 2017, 121531 mwN). (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
4. Durch Mängel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung könnte der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs allenfalls verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, vor allem wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BVerwG BeckRS 2014, 50226; BeckRS 2018, 1800; VGH München BeckRS 2018, 11759). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht (Uganda), Verfahrensfehler, unzureichende Sprachmittlung, Dolmetscher für Muttersprache., Uganda, Muttersprache, Recht auf rechtliches Gehör, Verständigungsprobleme, Sprache Luganda, Dolmetscher, mündliche Verhandlung, Entscheidungserheblichkeit, Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ordnungsgemäße Begründung, Zulassungsverfahren
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 24.04.2023 – M 5 K 19.33973
Fundstelle:
BeckRS 2023, 18955

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. April 2023 – M 5 K 19.33973 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Der Kläger, ein ugandischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Oktober 2019, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, ihm die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Uganda oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 24. April 2023 hat das Verwaltungsgericht München die vom Kläger dagegen erhobene Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde auf erhebliche Widersprüche in Bezug auf zentrale Angaben des Klägers, der im gerichtlichen Verfahren (einschließlich der mündlichen Verhandlung) anwaltlich vertreten war, zu seiner Verfolgungsgeschichte abgestellt, vor allem zu den Umständen seiner Flucht (Datum, Tageszeit, wesentlicher Ablauf des Fluchtgeschehens). Dies betreffe den Kern seiner Verfolgungsgeschichte und könne nicht mit den von ihm geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt erklärt werden. Der Vortrag, dass er „eigentlich“ in der Sprache Luganda hätte angehört werden sollen und nicht in Englisch, greife daher nicht durch. Zudem habe er im Anhörungsprotokoll und im Kontrollbogen ausdrücklich bestätigt, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe. Darüber hinaus sei es auch unplausibel, dass staatliche Stellen hinter der Verfolgung stecken sollten. Wenn der Kläger vortrage, dass er einerseits mit der Polizei bei der Verurteilung einer bedeutenden Menschenhändlerin zusammengearbeitet habe, andererseits aber von staatlichen Institutionen verfolgt werde, sei dies unlogisch.
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Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör verletzt habe. Es habe seinen Antrag auf Anhörung in seiner Muttersprache Luganda abgelehnt und ihn im Verfahren stattdessen auf Englisch angehört. Zwar möge es ausreichen, wenn eine Klagepartei sich im gerichtlichen Verfahren ausreichend verständlich machen könne. Das Gericht müsse dann aber prüfen, ob die von ihm festgestellten Widersprüche und Mängel bei der Plausibilisierung des Sachvortrags möglicherweise auf der Verwendung der englischen Sprache anstelle der Muttersprache beruhten. Die gerichtliche Feststellung, dass Verständigungsschwierigkeiten dann nicht gegeben sein könnten, wenn es sich um „den Kern (der) Verfolgungsgeschichte“ handle, gehe fehl, weil nicht erkennbar sei, warum Sprach-, Ausdrucks-, Formulierungs- und Wortfindungsschwierigkeiten bei bestimmten Teilen des klägerischen Vortrags in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen sein sollten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.
II.
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Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und eines Verfahrensfehlers durch Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt worden.
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1. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2019 – 9 ZB 18.30670 – juris Rn. 3 m.w.N.). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird und deren Klärungsfähigkeit und -bedürftigkeit begründet werden (vgl. BayVGH, B.v. 13.9.2022 – 9 ZB 22.30893 – juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es fehlt schon an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage. Stattdessen beschränkt sich der Vortrag auf den allgemeinen Hinweis, zu identischen oder vergleichbaren Fällen sei keine Rechtsprechung vorhanden.
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2. Es liegt auch kein Verfahrensmangel in Form einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO) vor.
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a) Wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist gemäß § 55 VwGO i.V.m. § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG ein Dolmetscher zuzuziehen. In Fällen, in denen die Sprachmittlung über einen zugezogenen Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung gestört ist, kann der Anspruch eines Rechtsschutzsuchenden auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verkürzt sein. Ist der Betroffene nicht in der Lage, der mündlichen Verhandlung zu folgen und versteht der Dolmetscher aufgrund von Verständigungsproblemen einen Kläger nicht, besteht die Gefahr einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 15 ZB 17.30494 – juris Rn. 21 m.w.N.). Der Kläger hat gegenüber dem Verwaltungsgericht auch geltend gemacht, dass er in der Sprache Luganda angehört werden solle. Er ist damit seiner Obliegenheit nachgekommen, auf die nunmehr gerügten Verständigungsschwierigkeiten hinzuweisen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 15 ZB 17.30494 – a.a.O. m.w.N.).
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Es fehlt hier aber an ausreichenden Hinweisen dafür, dass der Kläger tatsächlich außerstande war, sich mit der Dolmetscherin in hinreichender Weise zu verständigen. Er hat im Asylverfahren selbst als erste Sprache Englisch angegeben (Behördenakte S. 6) und nach Aushändigung der wichtigen Mitteilungen in englischer Sprache bestätigt, deren Inhalt verstanden zu haben (Behördenakte S. 14). Bei der persönlichen Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates der EU und zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags, die ebenfalls in englischer Sprache erfolgte, bestätigte er, dass keine Verständigungsschwierigkeiten aufgetreten seien (Behördenakte S. 24, 27). Der Sprachmittler gab ebenfalls an, bei der Antragstellung keine sprachlichen Auffälligkeiten beim Kläger wahrgenommen zu haben (Behördenakte S. 38). Auch im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt am 14. März 2019, die wiederum in Englisch durchgeführt wurde, kam es – ausweislich des Protokolls – zu keinen Verständigungsproblemen. Vielmehr bestätigte der Kläger auf Nachfrage, dass er sich mit dem Dolmetscher verständigen könne (Behördenakte S. 57). In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der anwaltlich vertretene Kläger auf den gerichtlichen Hinweis, er habe sich bisher in englischer Sprache ausreichend verständigen können, zwar vorgetragen, er sei in seiner Sprache besser in der Lage, Zusammenhänge zu erklären. Er hat jedoch nicht geltend gemacht, dass in der Verhandlung eine hinreichende Verständigung mit der Dolmetscherin in Englisch nicht möglich gewesen sei. Der Senat muss daher der Frage, ob die Verständigung tatsächlich nicht in ausreichendem Maße möglich war, im Zulassungsverfahren (zur Aufklärungspflicht im Zulassungsverfahren in Bezug auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 50, § 124a Rn. 77) nicht weiter nachgehen.
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b) Selbst wenn bei unterstellten sprachbedingten Kommunikationsstörungen mit dem Dolmetscher von einem Verfahrensverstoß gegen § 55 VwGO i.V. mit § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG auszugehen sein sollte, hat der Kläger mit seinem Zulassungsantrag jedenfalls einen Zulassungsgrund i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht hinreichend dargelegt.
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Nach dem in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs muss jeder Beteiligte Gelegenheit erhalten, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern (BVerwG, B.v. 3.2.1998 – 1 B 4.98 – InfAuslR 1998, 219 = juris Rn. 5). Er gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen sowie in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO sind allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO liegt daher nur dann vor, wenn das Gericht einen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder ein entsprechendes Vorbringen dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen gerichtlichen Rechtsauffassung entscheidungserheblich war. Der Berufungszulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist daher nur dann erfüllt, wenn das prozessordnungswidrige Verhalten des Gerichts für die Verhinderung eines Vortrags ursächlich war, dem Entscheidungserheblichkeit zukommt (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 15 ZB 17.30494 – juris Rn. 24 f.; OVG NRW, B.v. 5.9.2016 – 13 A 1697/16.A – juris Rn. 19 ff., jew. m.w.N.). Zur Bezeichnung einer Gehörsverletzung gehört in Fällen wie dem vorliegenden daher eine substantiierte Darlegung, dass noch etwas zur Klärung des Streitgegenstands Geeignetes vorgetragen worden wäre, aber mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht vorgetragen werden konnte (vgl. BVerwG, B.v. 3.2.1998 – 1 B 4.98 – InfAuslR 1998, 219 = juris Rn. 5). Daher muss der Rechtsmittelführer im Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht nur darlegen, dass er sich geäußert hätte, sondern auch, was er vorgetragen hätte, wenn das Gericht ihm nicht die Gelegenheit dazu genommen hätte. Die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge im Zulassungsverfahren erfordert nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG regelmäßig substantiierte Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgebracht worden wäre und inwieweit der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 15 ZB 17.30494 – juris Rn. 24 m.w.N.).
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Diesen Anforderungen wird das Vorbringen nicht gerecht. Der Kläger hat nicht dargelegt, was er geäußert hätte, wenn das Gericht ihm nicht – wie er behauptet – die Gelegenheit dazu genommen hätte. Stattdessen macht er sogar seinen in sich widersprüchlichen Vortrag bei der Anhörung einerseits und in der mündlichen Verhandlung andererseits zum Gegenstand seines Zulassungsvorbringens, indem er ausdrücklich auf die jeweiligen Anhörungsprotokolle Bezug nimmt. Im Fall auf Verständigungsschwierigkeiten beruhender Missverständnisse über einzelne Tatsachen wäre es ihm jedoch ohne weiteres möglich gewesen, diese in der Zulassungsbegründung auszuräumen. Warum er den Vortrag nicht plausibilisiert hat, erschließt sich nicht.
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Im Zulassungsverfahren wurde auch nicht dargelegt, dass ein Ausnahmefall vorliegt, in dem der Rechtsschutzsuchende ausnahmsweise nicht näher dartun muss, was er vorgetragen hätte und inwiefern dies zu für ihn günstigeren Ergebnissen geführt hätte. Dies wäre der Fall, wenn der Gehörsverstoß nicht einzelne Feststellungen, sondern den gesamten Prozessstoff bzw. die gesamten Verfahrensgrundlagen umfasst (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 15 ZB 17.30494 – juris Rn. 25 m.w.N.). Ein derart gravierender Mangel wurde nicht geltend gemacht und ist – nicht zuletzt angesichts der anwaltlichen Vertretung – auch nicht ersichtlich. Vielmehr erkennt der Klägerbevollmächtigte ausdrücklich an, dass nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur die Möglichkeit gegeben sein muss, dass sich die Klagepartei in der mündlichen Verhandlung verständlich machen kann, ohne darzulegen, dass dies hier nicht der Fall war. Der Verfahrensmangel wird stattdessen darin gesehen, dass im Rahmen der Würdigung der klägerischen Aussagen nicht berücksichtigt worden sei, ob die Verwendung der englischen Sprache eine Rolle gespielt habe.
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c) Mit der Kritik, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag zu Unrecht und mit unzureichender Begründung, insbesondere unter Außerachtlassung der behaupteten Verständigungsschwierigkeiten, als unglaubhaft bewertet, wendet der Kläger sich in der Sache gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Im Asylprozess kann die Verletzung materiellen Rechts als solche nicht zu einer Berufungszulassung führen, weil § 78 Abs. 3 AsylG – anders als § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – den Zulassungsgrund der „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gerade nicht vorsieht (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2018 – 8 ZB 18.31802 – juris Rn. 7; B.v. 31.10.2018 – 8 ZB 17.30339 – juris Rn. 9 ff.). Durch Mängel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung könnte der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) allenfalls verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, vor allem wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BVerwG, B.v. 12.3.2014 – 5 B 48.13 – NVwZ-RR 2014, 660 = juris Rn. 22; B.v. 31.1.2018 – 9 B 11.17 – juris; BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 21 ZB 18.30867 – Rn. 4). Dass ein solcher Mangel hier gegeben wäre, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat die Schilderung des Klägers vielmehr unter Berücksichtigung des Vorbringens, es sei zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, nachvollziehbar als widersprüchlich und unplausibel bewertet. Es hat die Widersprüchlichkeiten im Einzelnen erläutert und anhand des konkreten Vortrags dargelegt, warum Probleme bei der Übersetzung diese nicht erklären können. Eine Feststellung dahingehend, dass Verständigungsschwierigkeiten (generell) nicht gegeben sein könnten, wenn es sich um den Kern der Verfolgungsgeschichte handle, findet sich – entgegen dem klägerischen Vortrag – in den Urteilsgründen nicht.
14
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
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Mit der gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).