Inhalt

VG München, Urteil v. 20.03.2023 – M 31 K 22.1957
Titel:

Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Hotel, Umfang der förderfähigen Kosten, Digitalisierungsmaßnahmen

Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III)
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Hotel, Umfang der förderfähigen Kosten, Digitalisierungsmaßnahmen
Fundstelle:
BeckRS 2023, 18754

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger, der nach seinen Angaben im Förder- und gerichtlichen Verfahren ein Hotel betreibt, begehrt von der Beklagten die Gewährung einer erhöhten Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III).
2
Mit am 23. Juni 2021 bei der Beklagten eingegangenem Antrag (vom 22.6.2021) beantragte der Kläger eine Gewährung der Überbrückungshilfe III, wobei das automatisierte Online-Antragsverfahren auf Grundlage der Angaben des Klägers einen Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe III von 285.302,68 EUR errechnete.
3
Mit Bescheid vom selben Tag (23.6.2021) gewährte die Beklagte eine Abschlagszahlung für die Überbrückungshilfe in Höhe von 142.641,34 EUR. Die Bewilligung der Höhe der Abschlagszahlung und die Auszahlung des Abschlags ging hierbei unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. Nach einer Reihe von Rückfragen durch die Beklagte über das Antragsportal gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Juli 2021 die Überbrückungshilfe in der beantragten Höhe.
4
Am 22. Oktober 2021 ging bei der Beklagten ein Änderungsantrag (vom 19.10.2021) ein. Als Grund der Änderung wurde angegeben, dass weitere Kosten im Bereich Hygiene und Digitalisierung geltend gemacht werden sollten. Der errechnete Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe betrug auf Grundlage dieser Änderungen 312.469,04 EUR.
5
Nach Rückfragen durch die Beklagte über das Antragsportal, u.a. zu einer vergleichsweise hohen Fixkostenangabe für Investitionen in Digitalisierung, gewährte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 3. März 2022 eine Überbrückungshilfe in Höhe von 294.030,30 EUR. Zur Begründung der Teilablehnung in Höhe von 18.438,74 EUR führte sie im Wesentlichen aus, bei einer Reihe von geltend gemachten Kosten – Laptop, TV Geräte, eine Kamera und Hotelsoftware – handle es sich nicht um förderfähige Kosten für Digitalisierungsmaßnahmen.
6
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4. April 2022 ließ der Kläger Klage erheben.
7
Er beantragt sinngemäß zuletzt,
8
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 5 des Bescheids vom 3. März 2022 zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Überbrückungshilfe von 18.438,74 EUR zu gewähren und auszubezahlen.
9
Zur Begründung wird schriftsätzlich dargelegt, dass die geltend gemachten Kosten für Digitalisierungsmaßnahmen – ein Laptop, TV-Geräte für Zimmer, eine Kamera und Hotelsoftware – den Vorgaben der FAQs entsprächen und der Sicherung der Existenz des Unternehmens in der Pandemie dienten. So handle es sich insbesondere bei der Anschaffung des Laptops um eine Maßnahme zur Umsetzung von Home-Office-Lösungen, die Anschaffung von TV-Geräten für Zimmer dienten dazu, die Gäste von anderen, Kontakt intensiveren Beschäftigungen im Hotel außerhalb der Gästezimmer abzuhalten. Ferner handle es sich bei den Geräten um eine direkte Schnittstelle und Kommunikationsmittel zwischen den Hotelgästen und dem Hotelmanagement, um direkten Kontakt möglichst zu vermeiden. Durch die Anschaffung eines neuen Kamerasystems könnten ebenso eine analoge Überwachung durch persönliche Kontrollen durch das Hotelpersonal mit entsprechend höheren Kontaktmöglichkeiten vermieden werden. Bei der Anschaffung der Hotelsoftware handle es sich schließlich um eine Erneuerung, da die vorherige Version – letztlich eine Excel-Tabelle – zu wichtigen Funktionen nicht fähig war, unter anderem auch der sogenannten TSE-Funktion. Auch könne durch diese Software in Verbindung mit einer App für Gäste der kontaktlose Zugang zum Hotel und zu Räumlichkeiten abgewickelt werden.
10
Die Beklagte beantragt
11
Klageabweisung.
12
Sie verteidigt den streitbefangenen Bescheid unter Darlegung und Erläuterung der ständigen Zuwendungspraxis zu der hier relevanten Fixkostenposition der Investitionen in Digitalisierung. Im Einzelnen verweist die Beklagte hierzu auf eine auch in den FAQs abgebildete Abgrenzung der in diesem Zusammenhang förderfähigen Fixkosten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen und primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen müssten. Generell sei die Förderung vornehmlich auf solche Maßnahmen beschränkt, die zwingend auf Vorschriften in Zusammenhang mit der Eindämmung der Corona-Pandemie zurückgingen. Vor diesem Hintergrund seien die einzelnen, geltend gemachten Posten als nicht förderfähig anzusehen.
13
Mit Beschluss vom 6. Februar 2023 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
16
Der Kläger hat gegen die Beklagte den von ihm geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe aufgrund seines Zuwendungsantrags vom 22. Juni 2021, in der Fassung des Änderungsantrags vom 19. Oktober 2021 nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der teilweise ablehnende Bescheid vom 3. März 2022 als rechtmäßig.
17
1. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
18
Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).
19
Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
20
Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III – BayMBl. 2021, Nr. 132 vom 19.2.2021, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 21.12.2021, BayMBl. 2022 Nr. 25; im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird.
21
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuwendung im beantragten Umfang unter Berücksichtigung zusätzlicher Fixkosten in Höhe von insgesamt 18.438,74 EUR, da diese sich auf Grundlage der Angaben des Klägers im behördlichen Verfahren und der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten als nicht förderfähig darstellen. Die ständige Zuwendungspraxis der Beklagten zur Feststellung der Höhe der Fixkostenerstattung bzw. hier der Feststellung der Förderfähigkeit ist nicht zu beanstanden. Daher ergibt sich auf Grundlage der Angaben des Klägers im behördlichen Verfahren keine weitere bzw. erhöhte Überbrückungshilfe III.
22
2.1 Die maßgebliche ständige Zuwendungspraxis der Beklagten beruht nach ihrem insoweit unbestrittenen Vortrag auf der Zuwendungsrichtlinie unter ergänzender Heranziehung der im Internet abrufbaren FAQs zur Corona-Überbrückungshilfe. Gemäß Nr. 3.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie kann der Antragsteller Überbrückungshilfe III für bestimmte fortlaufende, im Förderzentrum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten beantragen. Hierzu gehören beispielsweise Mieten und Pachten für Gebäude, Zinsaufwendungen, Grundsteuern, Versicherungen oder bestimmte bauliche Modernisierungskosten. Insbesondere können – hier relevant – nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n Satz 3 der Zuwendungsrichtlinie auch Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000,- EUR als erstattungsfähig anerkannt werden.
23
Förderfähig als Investitionen in Digitalisierung sind nach der schriftsätzlich vorgetragenen und in den FAQs abgebildeten Zuwendungspraxis Maßnahmen, bei denen ein notwendiger, objektiv-typisierender Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie besteht. Die Kosten müssen einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen und primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen. Anerkannt werden danach vornehmlich Kosten, die infolge der Geltung einer gesetzlichen Homeoffice- oder Maskenpflicht oder generell der Corona-Arbeitsschutzverordnung entstehen, wie insbesondere der Aufbau eines Onlineshops oder die Umsetzung von Homeoffice-Lösungen (vgl. Nr. 2.4 der FAQs, dort insbesondere Anhang 4). Die vorgenannten Eingrenzungen des Zuwendungsgegenstands führen im Fall des Klägers dazu, dass die Beklagte eine Reihe von Ausgaben – insbesondere die Anschaffung eines Laptops, von Fernsehern für die Hotelzimmer und weiterer IT-Hard- und Software – nicht als Digitalisierungsmaßnahme förderfähig angesehen hat.
24
2.2 Die skizzierte, auf der Zuwendungsrichtlinie beruhende und in den FAQs abgebildete, einschränkende Zuwendungspraxis der Beklagten, die die Förderfähigkeit bestimmter Kosten im Einzelfall überwiegend von einem objektiv-typisierenden Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie abhängig macht, ist zunächst schon im Allgemeinen nicht zu beanstanden.
25
2.2.1 Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.548, BeckRS 2022, 42039 Rn. 28; U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
26
2.2.2 Es ist ohne weiteres vertretbar und naheliegend, wenn die Beklagte in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis neben einer Abgrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger auch eine Eingrenzung des Zuwendungsgegenstandes vornimmt und dabei insbesondere die förderfähigen Kosten nach Nr. 3.1 der Zuwendungsrichtlinie gegenständlich beschränkt. Dies steht insbesondere im Einklang mit der Zielsetzung der Überbrückungshilfe, wie sie ausdrücklich durch den Richtliniengeber festgelegt ist. Die Überbrückungshilfe III ist nach ihrer Zweckbestimmung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden (Nr. 1 Satz 4 und 5 der Zuwendungsrichtlinie). Ausdrücklich ist in der Einleitung (Satz 2) der Zuwendungsrichtlinie ferner klargestellt, dass die Überbrückungshilfe III durch teilweise Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten für die Monate November 2020 bis Juni 2021 (Förderzeitraum) erfolgt.
27
Es entspricht im Lichte der vorgenannten Zielbestimmung der Zuwendungsrichtlinie (Einleitung Satz 2 und Nr. 1 Satz 5) mithin gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder die Antragsteller im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freizustellen. Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Ziel ist die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher Coronabedingter Einbußen. Aus dem Umstand, dass die Überbrückungshilfe ergänzend zu einer reinen Fixkostenerstattung in gewissem Umfang auch die zumindest temporäre wirtschaftliche Anpassung von Unternehmen an die Umstände der Corona-Pandemie fördert (vgl. insbesondere Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n und p der Zuwendungsrichtlinie), folgt nichts anderes. Bereits aus dem Wortlaut der Zuwendungsrichtlinie -und noch deutlicher aus den einschlägigen FAQs (Nr. 2.4, Nrn. 14, 16 und Anhang 4) – ergibt sich, dass auch diese über eine reine Fixkostenerstattung hinausreichenden Fördergegenstände (bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, Investitionen in Digitalisierung oder Hygienemaßnahmen) sich letztlich auf einzelne, typische, unmittelbar auf pandemiebedingte Vorgaben zurückgehende Maßnahmen zur temporären, existenzsichernden Überbrückung beschränken (vgl. VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 84, 92, 99; U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 82 f.).
28
2.2.3 Eine darüber hinausreichende Verpflichtung des Richtlinien- und/oder Zuwendungsgebers, pandemiebedingte wirtschaftliche Einbußen auszugleichen und etwaige unternehmerische Anpassungsstrategien an die Bedingungen der Corona-Pandemie zu fördern, besteht nicht. Es handelt sich, wie bereits ausgeführt, bei der Überbrückungshilfe um eine freiwillige Leistung, deren Gegenstands- und Umfangsbestimmung in den Grenzen des Willkürverbots allein dem Zuwendungsgeber obliegt. Etwas anderes folgt insbesondere nicht daraus, dass es sich bei dem Zuwendungsprogramm ausdrücklich um eine finanzielle Überbrückungshilfe für solche Wirtschaftsteilnehmer handelt, die unmittelbar oder mittelbar durch Coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind (Einleitung Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie). Aus dem Vorhandensein, der Schwere oder dem Umfang von Maßnahmen im Vollzug des Infektionsschutzrechts, wie insbesondere Betriebsschließungen oder Beschränkungen der Wirtschaftstätigkeit, folgt keine maßstabsbildende Bedeutung für die Bemessung einer Billigkeitsleistung im Vollzug des Zuwendungsrechts, so dass sich daraus generell kein Anspruch auf Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe in Form einer Billigkeitsleistung in bestimmtem Umfang folgern lässt. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Ausgleichsleistung oder einer Entschädigung besteht kein Anspruch auf Schaffung oder Erweiterung einer freiwilligen Leistung (vgl. zuletzt VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 40; eingehend U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 38 f.; vgl. ebenso VG Berlin, U.v. 3.6.2022 – 26 K 129/21 – juris Rn. 31 sowie VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 61).
29
Vor diesem Hintergrund greift der klägerseits jedenfalls der Sache nach verfolgte Ansatz zur Begründung der Förderfähigkeit verschiedener Maßnahmen bzw. Kosten zu kurz. Ausgehend von den – im Allgemeinen unzweifelhaft bestehenden – wirtschaftlichen Einbußen der Klagepartei und den bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang der Corona-Pandemie können nicht gewissermaßen auf Grundlage einer betriebsbezogenen Erforderlichkeits- oder Sinnhaftigkeitsprüfung Anpassungsmaßnahmen des Unternehmens an die Bedingungen der Corona-Pandemie als zu ersetzende Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend gemacht werden. Dies entspricht zum einen bereits nicht dem o.g. zuwendungsrechtlichen Rahmen, wonach es gerade nicht auf eine Auslegung oder ein antragstellerseitiges Verständnis der Zielsetzung und des Inhalts der Zuwendungsrichtlinie oder auch der FAQs als Abbild der ständigen Zuwendungspraxis ankommt. Entscheidend ist – letztlich umgekehrt – welchen Umfang bzw. welche sachliche Reichweite das einschlägige Zuwendungsprogramm – hier die Überbrückungshilfe III – auf Grundlage der ständigen Zuwendungspraxis der Zuwendungsgeberin aufweist und inwieweit die geltend gemachten Kosten durch den Zuwendungsgeber in willkürfreier Ausgestaltung hierunter gefasst werden. Zum anderen entspräche es auch nicht der – ebenso bereits erläuterten – Zielsetzung der Förderprogramme der Überbrückungshilfe, aus der Perspektive einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen umfassenden Ersatz jeglicher wirschaftlicher Einbußen zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstanden sind. Die Zielrichtung ist vielmehr gesamtwirtschaftlicher Natur und damit auf den Erhalt und die Existenzsicherung von Unternehmen im Allgemeinen bezogen (vgl. Nr. 1 Sätze 4 und 5 der Zuwendungsrichtlinie).
30
2.2.4 Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, wenn die Zuwendungsbehörde in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis bei der Eingrenzung und Festlegung des Zuwendungsgegenstandes eine typisierende Betrachtung anstellt. Denn dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, B.v. 29.1.2019 – 2 BvC 62/14 – juris Rn. 47 m.w.N.; zum Ganzen auch Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 98 f.). Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich einer Zuwendungsgewährung (vgl. etwa VG München, U.v. 6.7.2021 – M 31 K 20.6548 – juris Rn. 38). Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Zuwendungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 34; U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33).
31
2.3 Ausgehend hiervon ist auch die Anwendung und Umsetzung der Zuwendungspraxis der Beklagten im konkreten Einzelfall von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
32
2.3.1 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist hierbei nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10; B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; vgl. auch SächsOVG, U.v. 16.2.2016 – 1 A 677.13 – juris Rn. 67), weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Dem materiellen Recht folgend, das hier durch die Zuwendungsrichtlinie und deren – hier maßgeblich auch schriftsätzlich vorgetragener – Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen, so dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind (VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; vgl. auch VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris Rn. 30; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 22; U.v. 27.8.2021 – M 31 K 21.2666 – juris Rn. 27; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19).
33
Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG Düsseldorf, U.v. 15.12.2022 – 16 K 2067/22 – juris Rn. 36; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 32 ff.; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.).
34
2.3.2 Nicht unter dem Gesichtspunkt einer Digitalisierungsmaßnahme als förderfähig anerkannt hat die Beklagte die Anschaffung eines Laptops, von TV-Geräten für die Hotelzimmer sowie einer Kamera mit Überarbeitung des Kamerasystems und von Hotelsoftware. Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Überbrückungshilfe umfasst wie ausgeführt neben der reinen Fixkostenerstattung auch in gewissem Umfang eine Förderung der Anpassung von Wirtschaftsteilnehmern an die Umstände der Corona-Pandemie. In diesem Zusammenhang gehören unter anderem auch Investitionen in Digitalisierung im Umfang von bis zu 20.000 EUR (einmalig im Förderzeitraum) zu den förderfähigen Kosten nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n Satz 3 der Zuwendungsrichtlinie. Bereits die Zuwendungsrichtlinie selbst nennt als Beispiele für derartige Investitionen den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops, sowie Eintrittskosten bei großen Plattformen. Nach dem Vortrag der Beklagten findet sich die ständige Zuwendungspraxis zu einer Förderung von Investitionen in Digitalisierung in den einschlägigen FAQs abgebildet, dort insbesondere unter Nr. 2.4, darunter Nr. 14 sowie Anhang 4. Daraus ergeben sich weitere beispielhafte Fördergegenstände, wie etwa Lizenzen für Videokonferenzsysteme, erstmalige Suchmaschinenoptimierung, Website-Ausbau, Neuinvestitionen in Social Media-Aktivitäten, Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen, Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind. Anhang 4 der FAQs stellt ergänzend klar, dass für eine Förderung eine Begründung und Einzelfallprüfung erforderlich ist. Ferner muss die Maßnahme primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein. Ebenso sind Maßnahmen nicht förderfähig, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (zum Beispiel Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht und so weiter) entstehen bzw. entstanden sind. Erforderlich ist mithin ein notwendiger, objektiv-typisierender Zusammenhang der Maßnahmen mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie.
35
Es begegnet vor dem Hintergrund der dargelegten ständigen Zuwendungspraxis keinen Bedenken, wenn die Beklagte die Anschaffung eines Laptops im konkreten Fall nicht als Digitalisierungsmaßnahme fördert. Es handelt sich – worauf die Beklagte zu Recht hinweist und was letztlich auch von Klägerseite nicht anders dargestellt wird, vgl. Bl. 38 der Behördenakte zum Änderungsantrag – um eine Ersatzbeschaffung für ein defektes Gerät. Damit fehlt ein ursächlicher Zusammenhang der Maßnahme mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des klägerseitigen Vortrags im behördlichen (und gerichtlichen) Verfahren, wonach es sich um ein Gerät „für das Homeoffice“ (Bl. 38 der Behördenakte zum Änderungsantrag) handle. Denn die förderfähigen Maßnahmen zur Digitalisierung dienen wie ausgeführt und aus der in Anhang 4 zu den FAQs ersichtlichen, beispielhaften Zusammenstellung lediglich der Unterstützung einer (erstmaligen, vorübergehenden) Ausrichtung der Wirtschaftsteilnehmer auf die Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie, nicht aber der Instandhaltung oder dem Ersatz bereits vorhandener Betriebsmittel oder Ausstattung in diesem Zusammenhang. Hierfür fehlt es, wie durch die Beklagte vorgetragen, an einer pandemiebedingten Erforderlichkeit.
36
Gleiches gilt letztlich für die Erneuerung der TV-Geräte in den Hotelzimmern. Auch insoweit fehlt es an dem objektiv-typisierenden Zusammenhang der Maßnahmen mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Gerade die im behördlichen Verfahren geltend gemachten Gründe (Bl. 38 der Behördenakte zum Änderungsantrag) für die Anschaffung bzw. Erneuerung sprechen insoweit von einem „in der heutigen Zeit“ notwendigen und zeitgemäßen Schritt in Richtung Digitalisierung. Ein Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie ist nicht ersichtlich, auch unter Berücksichtigung der im Klageverfahren ergänzten Überlegungen, dass durch eine zeitgemäße TV-Ausstattung Gäste von anderen, kontaktintensiveren Beschäftigungen im Hotel abgehalten werden sollten. Dies überzeugt insbesondere unter den Bedingungen eines Hotel Garni wenig. Der in diesem Zusammenhang ebenso erwähnte Aspekt einer Information der Gäste über Corona-Maßnahmen des Hotels erscheint demgegenüber untergeordnet: Die TV-Geräte stellen auch unter den Bedingungen der Corona-Pandemie keinen zwingenden Kommunikationsweg zu den Gästen dar, zumal den Gästen nach dem im behördlichen Verfahren ebenso vorgelegten Hygienekonzept (Bl. 39 ff. der Behördenakte zum Änderungsantrag) bereits im Vorfeld ihres Aufenthalts eine E-Mail mit entsprechenden Informationen zugesandt werden soll.
37
Hinsichtlich der Überarbeitung des Kamerasystems und der Neuanschaffung der Kamera in der Tiefgarage ist im behördlichen Verfahren ein Zusammenhang mit den Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie nicht ansatzweise vorgetragen. Gemäß den Erläuterungen von Klägerseite (Bl. 38 der Behördenakte zum Änderungsantrag) geht es hierbei um die Sicherheit der Gäste, deren PKWs und die Überwachung des Autoaufzugs. Soweit der Klägerbevollmächtigte schriftsätzlich auf die Nennung von Kameras in Anhang 4 zu den FAQs verweist, steht dies dort im Zusammenhang von Investitionen in die Ausrüstung zur Bereitstellung digitaler Serviceangebote und damit ersichtlich mit Maßnahmen, die eine Digitalisierung von Unternehmen vor allem mit Blick auf die Vertriebswege und die Außendarstellung unterstützen. Ein derartiges digitales Serviceangebot steht bei der Anschaffung der Kamera bzw. der Überarbeitung des Kamerasystems mit dem Ziel der Sicherheit der Gäste hier ersichtlich nicht inmitten.
38
In Bezug auf die angeschaffte Hotelsoftware ist schließlich im behördlichen Verfahren ein Bezug oder ein Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie nicht näher dargelegt. In den Gründen für die Digitalisierungsausgaben (Bl. 38 der Behördenakte zum Änderungsantrag) ist insoweit von einer Erneuerung der Software die Rede, da die vorherige zu einigen wichtigen Funktionen nicht fähig war. Auch aus dem im behördlichen Verfahren vorgelegten Hygienekonzept (Bl. 39 ff. der Behördenakte zum Änderungsantrag) ergibt sich hierzu nichts Näheres. Dass die Software zur Umsetzung des kontaktlosen Zugangssystems erforderlich und im Übrigen faktisch erstmalig erworben und damit keine Ersatzbeschaffung sei, wurde durch den Klägerbevollmächtigten erstmals in der mündlichen Verhandlung und damit nach dem – wie ausgeführt – für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzung relevanten Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorgetragen. Hingewiesen wurde im behördlichen Verfahren allerdings darauf, dass die angeschaffte Software zur „TSE Funktion“ fähig sei. Bei einer derartigen Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE, vgl. § 5 Kassensicherungsverordnung – KassenSichV) im Zusammenhang eines nach der Abgabenordnung erforderlichen elektronischen Aufzeichnungssystems kann im Grundsatz ausgehend von Nr. 2.4 der FAQs, dort unter Nr. 14 eine Förderfähigkeit gegeben sein. Förderfähig sind danach auch Anschaffungen und Erweiterungen von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a AO (vgl. hierzu im Kontext der Überbrückungshilfe VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167/21 – juris Rn. 38 ff.). Die Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ihre ständige Zuwendungspraxis dahingehend präzisiert, dass die in den FAQs erwähnte, förderfähige Anschaffung von elektronischen Aufzeichnungssystemen sich auf den gesonderten Erwerb solcher Einrichtungen beschränke. Die Anschaffung von „Gesamtpaketen“ oder umfassenden (Software-)Lösungen, die entsprechende Funktionen auch unterstützten, sei hingegen nicht, jedenfalls nicht allein unter diesem Gesichtspunkt förderfähig. Dieser Ansatz ist nicht zu beanstanden, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach § 1 KassenSichV Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO zunächst elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen sind. Insofern ist es eine nachvollziehbare Ab- und Eingrenzung des Zuwendungsgegenstands, wenn die Beklagte die Förderfähigkeit auf Geräte oder Einrichtungen beschränkt, die typischerweise ein derartiges Aufzeichnungssystem darstellen. Auch unter diesem Gesichtspunkt begegnet damit die Ablehnung einer Förderung der Hotelsoftware keinen Bedenken.
39
Insgesamt ist somit die Ablehnung einer Förderfähigkeit der vorgenannten Gegenstände durch die Beklagte in Umsetzung ihrer ständigen Zuwendungspraxis nicht zu beanstanden. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die Anschaffung dieser betrieblichen Ausstattung – wie durch die Klagepartei auch im gerichtlichen Verfahren dargestellt – unter den Bedingungen der Corona-Pandemie jedenfalls zum Teil sinnvoll und möglicherweise auch von erhöhnter Bedeutung für das Unternehmen gewesen sein mag. Wie oben ausgeführt, umfassen die Förderprogramme der Überbrückungshilfe indes nicht jegliche, im konkreten Fall möglicherweise auch durchaus sinnvolle Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen an die Pandemiesituation. Dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. hier durch die beliehene Beklagte handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 36; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 33; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28). Dies ist, wie vorstehend dargelegt, hier nicht der Fall. Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen mithin keine Anhaltspunkte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen – jedenfalls nach deren Abschluss auf Grundlage insbesondere einer Schlussabrechnung – anders verfahren wäre und wird, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
40
Ein Anspruch der Klagepartei auf Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe besteht mithin insgesamt nicht.
41
3. Aufgrund der fehlenden Voraussetzungen ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe III bereits tatbestandlich nicht gegeben. Auf Fragen der Ermessensausübung und insbesondere der Begründung des ablehnenden Bescheids kommt es mithin nicht mehr an (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1981 – 8 B 14/81 – juris Rn. 6; U.v. 30.11.1966 – V C 215.65 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 21.1.2022 – 22 ZB 21.2116 – juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 12.7.2011 – 6 S 2579/10 – juris Rn. 30; Lindner, in: BeckOK VwGO, 63. Ed. 1.10.2022, § 121 Rn. 42; vgl. auch VG München, U.v. 10.8.2022 – M 31 K 21.6490 – juris Rn. 33).
42
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
43
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.