Inhalt

VGH München, Beschluss v. 12.06.2023 – 1 CE 23.519
Titel:

Unzulässigkeit eines "Hängebeschlusses"

Normenkette:
VwGO § 123 Abs. 1
Schlagworte:
Baumaßnahmen zum Wegeausbau für Windkraftanlagen, Ablehnung eines sogenannten Hängebeschlusses, Unzulässige Beschwerde, Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, Hängebeschluss, Rechtsschutzbedürfnis
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 23.02.2023 – M 9 E 23.499
Fundstelle:
BeckRS 2023, 15583

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

1
Die Beschwerde ist unzulässig.
2
Zwar kann zu Gunsten des Antragstellers die Statthaftigkeit der Beschwerde unterstellt werden (vgl. VGH BW, B.v. 14.10.2021 – 5 S 2503/21 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 17.12.2020 – 15 CS 20.3007 – juris Rn 11; B.v. 31.5.2019 – 8 CS 19.1073 – BayVBl 2020, 175). Es fehlt jedoch an dem für einen Hängebeschluss erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
3
So sind die Wegebauarbeiten nach dem Vortrag der Beigeladenen bereits abgeschlossen und abgenommen. Ob insoweit auch eine (abschließende) Befestigung der Zuwegung erfolgt ist, kann dahinstehen, weil die maßgebliche Veränderung von Natur und Landschaft – wie sich auch aus den vom Antragsteller vorgelegten Fotos ergibt – bereits erfolgt ist. Auch eine Bauzeit bis in das nächste Jahr hinein ist in Bezug auf den Uhu nicht mehr zu befürchten.
4
Im Übrigen greift der Antragsteller mit seinem Vorbringen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Februar 2023 (22 CS 22.1908) an, mit dem der für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen von Windkraftanlagen zuständige Senat die Beschwerde des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Genehmigung gerichteten Klage mit der Maßgabe zurückgewiesen hat, dass die in der Rodungserlaubnis enthaltenen Nebenbestimmungen, soweit sie aufgrund von § 13 BImSchG im streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Bescheid zu verfügen gewesen wären, im Rahmen der von diesen Nebenbestimmungen betroffenen Bauarbeiten durch die Beigeladene und den Antragsgegner als verbindlich erachtet und eingehalten werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung die Zuwegung zu den Anlagen, soweit sie baurechtlich als Bestandteil des (Gesamt-)Bauvorhabens einzuordnen ist und damit der Baugenehmigungspflicht des (Gesamt-)Vorhabens (der Anlagen) unterfällt, als von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aufgrund § 13 BImSchG jedenfalls in Form einer sogenannten „Kettenkonzentration“ umfasst gesehen (BayVGH, B.v. 7.2.2023 a.a.O. juris Rn. 33 ff.). Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Wegebaumaßnahme ist daher allein im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Anlagegenehmigung zu prüfen; diesbezüglich wurde dem Antragsteller bereits Rechtsschutz gewährt. Für die Frage der Bestimmtheit der Maßnahmen zur Herstellung der Zuwegungen zu den einzelnen Vorhabenstandorten durch Inanspruchnahme des bestehenden Wegenetzes im Forst und dessen Ausbau gilt vorliegend nichts anderes. Soweit zwischenzeitlich ein rechtsgültiger Bebauungsplan vorliegt, richtet sich die Erschließung nach dessen Festsetzungen. Bei Annahme der Wirksamkeit des Bebauungsplans kommt – wie bereits von der Beigeladenen beantragt – eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBO in Betracht. Bei Annahme der Unwirksamkeit des Bebauungsplans kommt hingegen eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 8 BayBO nicht in Betracht. Dass die privaten Zuwegungen hier nach den vorliegenden Unterlagen umfangreich ausgebaut bzw. unterbaut werden müssen, um den Anforderungen für den Ausbau und die Erreichbarkeit der Windkraftanlagen zu genügen, ist unter den Beteiligten unstreitig. Die Zuwegungen stehen jedoch in einem untrennbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Baumaßnahme der Windkraftanlagen (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2022 – 1 CE 22.1576 – NVwZ-RR 2023, 90; HessVGH, B.v. 10.2.2023 – 9 B 247/22.T – juris Rn. 34). Unabhängig davon ermöglicht Art. 57 Abs. 1 Nr. 8 BayBO keine Aufschüttungen und Abgrabungen, die weit über das Maß hinausgehen, das für den Bau einer Erschließungsstraße erforderlich ist (vgl. Lechner/Buse in Busse/Kraus, BayBO, Stand Januar 2023, Art. 57 Rn. 245). Es ist im Übrigen auch nicht Sache des Bauherrn mit seinem Genehmigungsantrag zu bestimmen, ob die Zuwegungen zu dem Bauvorhaben als von dem Vorhaben zu trennende Teile überhaupt der Genehmigung unterfallen und das zur Genehmigung gestellte Vorhaben auf die Windkraftanlagen zu beschränken.
5
Einer Kostenentscheidung und einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen des vorläufigen Charakters dieses Beschlusses nicht.
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).