Titel:
Richtiger Beklagter, Auslegung der Klageschrift und ihrer Anlage, Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungseinrichtung, Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung, Überdachte Terrasse
Normenketten:
VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadtwerke … KU vom 12. Dezember 2013 § 5 Abs. 2 S. 6
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadtwerke … KU vom 12. Dezember 2013 § 5 Abs. 2 S. 6
Schlagworte:
Richtiger Beklagter, Auslegung der Klageschrift und ihrer Anlage, Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungseinrichtung, Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung, Überdachte Terrasse
Fundstelle:
BeckRS 2023, 1534
Tenor
I. Die Herstellungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 11. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 15. Juli 2021 werden aufgehoben.
II. Die Beklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Herstellungsbeiträgen für die Wasserversorgungssowie die Entwässerungseinrichtung der Beklagten.
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Die beklagten Stadtwerke … KU, ein Kommunalunternehmen der Stadt ..., betreiben eine Wasserversorgungseinrichtung als öffentliche Einrichtung nach § 1 Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung (WAS) vom 12. Dezember 2013. Sie erheben zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag gemäß § 1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) vom 12. Dezember 2013. Sie betreiben ferner zur Abwasserbeseitigung eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung nach § 1 Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage (EWS) vom 12. Dezember 2013. Sie erheben zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag gemäß § 1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) vom 12. Dezember 2013.
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Der jeweilige Herstellungsbeitrag wird nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BGS/WAS und BGS/EWS nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 BGS/WAS und BGS/EWS ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Nach § 5 Abs. 2 Satz 6 BGS/WAS und BGS/EWS bleiben Balkone, Loggien und Terrassen außer Ansatz.
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks …straße 10 in ... (Fl.Nr. …, Gemarkung …). Auf diesem Grundstück errichtete er am bestehenden Einfamilienhaus eine Terrassenüberdachung (34,65 m²), die seitlich offen ist und über 5 Außenposten verfügt (vgl. 3-D-Darstellung der Terrassenüberdachung, Bl. 1 f. Behördenakte). Die Überdachung wurde am 2. November 2019 fertig gestellt.
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Mit Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2021 wurde der Kläger wegen der Errichtung der Terrassenüberdachung zu einem Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgung in Höhe von 203,92 EUR herangezogen. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag wurde gegenüber dem Kläger aus dem gleichen Grund ein Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung in Höhe von 381,15 EUR festgesetzt. In beiden Bescheiden wurde (lediglich) die Fläche der überdachten Terrasse mit einer Größe von 34,65 m² als beitragspflichtige Geschossfläche angesetzt.
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Der Kläger erhob mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 24. Februar 2021, eingegangen bei den Beklagten am 26. Februar 2021, Widerspruch gegen diese Bescheide. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass durch die Terrassenüberdachung die Entwässerungseinrichtung nicht zusätzlich beansprucht werde. Das Regenwasser versickere wie zuvor bei der unüberdacht befestigten Terrasse auf dem Grundstück des Klägers, ohne in den Kanal eingeleitet zu werden. Im Übrigen werde durch die Terrassenüberdachung die Wohnfläche nicht erweitert.
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Nach Nichtabhilfe und Vorlage des Widerspruchs an die Widerspruchsbehörde wurde der Widerspruch mit Bescheid des Landratsamts ... vom 15. Juli 2021, zugestellt am 19. Juli 2021, zurückgewiesen. Eine fest installierte Überdachung mit Außenpfosten mache eine Terrassenfläche zu einem Gebäudeteil im baurechtlichen Sinn. Aufgrund des Anschlussbedarfes bestehe ein erhöhter Vorteil aus den Einrichtungen. § 5 Abs. 2 Satz 6 BGS/WAS und BGS/EWS finde keine Anwendung, da eine Terrassenüberdachung keine Terrasse im Sinne der Vorschrift, die regelmäßig nicht überdacht sei, darstelle. Vielmehr sei die Nähe zu einem Wintergarten beitragsrechtlich naheliegend. Im Übrigen wird auf die Gründe des Bescheids Bezug genommen.
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Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4. August 2021, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht München am gleichen Tag, Klage gegen das „Landratsamt ...“ erhoben. Er beantragt,
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Die Bescheide des Beklagten vom 11. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2021 werden aufgehoben.
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In der Klageschrift erfolgte keine Begründung der Klage; ihr war lediglich der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 15. Juli 2021 beigefügt.
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Mit Schreiben vom 6. August 2021 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass nach dem vorgelegten Widerspruchsbescheid die Ausgangsbescheide durch die Stadtwerke … KU erlassen worden seien. Diese seien richtige Beklagte. Die Klage sei jedoch gegen das Landratsamt ... gerichtet. Insoweit werde um Klarstellung gebeten.
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Mit Schriftsatz vom 6. September 2021 hat der Bevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass sich die Klage gegen die Stadtwerke … KU richte. Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, dass die Terrassenüberdachung keine Vergrößerung der Wohnfläche darstelle.
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Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 2. November 2021:
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Die Klage wird abgewiesen.
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Zur Begründung wird vorgetragen, die Klage sei bereits unzulässig, da sie eindeutig gegen den falschen Beklagten, nämlich das Landratsamt ..., gerichtet sei. Einer nachträglichen Änderung der Beklagtenpartei werde widersprochen, da diese erst nach Ablauf der Klagefrist erfolgt sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da die Fläche der überdachten Terrasse eine zusätzliche beitragspflichtige Geschossfläche darstelle. Durch die Überdachung sei die Terrasseneigenschaft „quasi verloren“ gegangen. Der Anschlussbedarf ergebe sich daraus, dass dort der Aufenthalt von Menschen über einen längeren Zeitraum möglich sei. Die Ausnahme für Balkone, Loggien und Terrassen greife hier nicht, da die Terrasse aufgrund der Überdachung zu einem Gebäudeteil geworden sei. Bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch werde der Begriff Terrasse dahingehend verstanden, dass es sich um einen nach oben sowie nach allen Seiten unbegrenzten, offenen Raum handle. Hier sei aufgrund der Überdachung jedoch ein einem Wintergarten ähnliches Konstrukt gegeben.
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Zu den gerichtlichen Schreiben vom 15. Dezember 2021 und 12. Mai 2022 betreffend die Passivlegitimation haben die Parteien mit Schriftsätzen vom 30. Juni und 29. August 2022 in der Sache Stellung genommen. Auf die Schriftsätze wird Bezug genommen.
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Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 6. September und 2. November 2021 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
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Das Gericht hat mit Beschluss vom 30. Januar 2023 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtssowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
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2. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Sie ist begründet, da sie sich nach Auslegung der Klageschrift und ihrer Anlage gegen den richtigen Beklagten gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO richtet, die Bescheide der Beklagten vom 11. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 15. Juli 2021 rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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a) Nach Auslegung der Klageschrift vom 4. August 2021 sowie ihrer Anlage (Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 15.7.2021) gemäß §§ 133, 157 BGB analog ist die Klage als von Anfang an gegen die Stadtwerke … KU und damit gegen den richtigen Beklagten gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gerichtet zu verstehen.
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Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage den Beklagten bezeichnen. Dem Formerfordernis der Bezeichnung des Beklagten ist grundsätzlich mit der Angabe derjenigen Behörde genügt, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Auslegung darauf an, welcher Sinn den Erklärungen der Klageschrift aus objektiver Sicht beizulegen ist. Hierbei kann auch auf die der Klageschrift beigefügten Anlagen zurückgegriffen werden (BVerwG, U.v. 18.11.1982 – 1 C 62/81 – juris Rn. 9; BVerwG, B.v. 8.8.2019 – 3 B 41/18 – juris Rn. 5 f.). Enthält die Klageschrift ggf. in Verbindung mit den beigefügten Anlagen nicht eindeutige Parteibezeichnungen, kann der Gesichtspunkt als Auslegungshilfe dienen, dass die Klage im Zweifel gegen den nach Inhalt und Ziel der Klage richtigen Beklagten gerichtet sein soll (vgl. nur: BVerwG, U.v. 18.11.1982, a.a.O.; B.v. 8.8.2019, a.a.O.).
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Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ergibt im konkreten Fall eine Auslegung der Klageschrift in Verbindung mit dem ihr als Anlage beigefügten Widerspruchsbescheid, dass sich die Klage von vornherein gegen die Stadtwerke … KU gerichtet hat.
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Zwar ist in der Klageschrift vom 4. August 2021 zunächst eindeutig das Landratsamt ... und damit der Freistaat Bayern als dessen Rechtsträger als Beklagter bezeichnet (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 HS. 2 VwGO). Aber bei Betrachtung des gestellten Klageantrags in Verbindung mit dem beigefügten Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2021 ist unklar, ob mit dem im Klageantrag verwendeten Begriff des „Beklagten“ die Widerspruchs- oder die Ausgangsbehörde gemeint sein soll (so auch in der vergleichbaren Konstellation bei BVerwG, U.v. 18.11.1982, a.a.O.). Denn der Klageantrag zielt auf die Aufhebung der „Bescheide des Beklagten vom 11. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2021“. Aus dem Betreff und der Sachverhaltsschilderung des beigefügten Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2021, der als Anlage der Klageschrift zu deren Auslegung heranzuziehen ist (BVerwG, U.v. 18.11.1982, a.a.O.), geht jedoch hervor, dass die Bescheide vom 11. Februar 2021 von den Stadtwerken … KU und gerade nicht vom Landratsamt ... erlassen worden sind. Das Landratsamt ... hat vielmehr den Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2021 erlassen. Da in der Klageschrift die Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 11. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2021 beantragt wird, ist vor dem Hintergrund des beigefügten Widerspruchsbescheids unklar, ob Beklagter tatsächlich der Freistaat Bayern oder nicht die Stadtwerke … KU sein soll(en). In solchen Fällen ist nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die Klage nicht gegen den falschen, sondern gegen den richtigen Beklagten – hier die Stadtwerke … KU – gerichtet sein soll. Die in der Klageschrift verwendete Bezeichnung „der Beklagte“ (in der maskulinen Form), die nach Auffassung der Beklagten nicht zu den Stadtwerken … KU passt (hier böte sich die Verwendung der femininen Form „die Beklagte/n“ an), ist insoweit als rein formales, nicht an Sinn und Zweck orientiertes Kriterium nicht ausschlaggebend, zumal bei einem Kommunalunternehmen durchaus auch die Verwendung der maskulinen Form in Betracht kommt.
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b) Die Bescheide der Beklagten vom 11. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 15. Juli 2021 sind rechtswidrig.
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Unabhängig davon, ob die überdachte Terrasse auf dem klägerischen Grundstück als Gebäude(teil) anzusehen ist, scheidet die Heranziehung der Terrasse als beitragspflichtige Geschossfläche im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGS/WAS und BGS/EWS jedenfalls aus, da die Terrasse nach § 5 Abs. 2 Satz 6 BGS/WAS und BGS/EWS außer Ansatz bleibt. Die angefochtenen Bescheide sind daher aufzuheben.
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Grundsätzlich bemisst sich die beitragspflichtige Geschossfläche nach § 5 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 1 BGS/WAS und BGS/EWS nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen. Jedoch bleiben nach § 5 Abs. 2 Satz 6 BGS/WAS und BGS/EWS Balkone, Loggien und Terrassen außer Ansatz.
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Die überdachte Terrasse auf dem klägerischen Grundstück ist Terrasse im Sinn von § 5 Abs. 2 Satz 6 BGS/WAS und BGS/EWS (vgl. hierzu jüngst ausführlich: VG München, U.v. 10.11.2022 – M 10 K 20.4591 – juris – nicht rechtskräftig; s. ohne weitere Begründung: VG Würzburg, U.v. 11.10.2017 – W 2 K 15.335 – juris Rn. 12 und 26; VG Würzburg, U.v. 8.11.2017 – W 2 K 17.898 – juris Rn. 34 und W 2 K 17.899 – juris Rn. 34; VG Würzburg, U.v. 10.11.2004 – W 2 K 03.1337 – juris Rn. 123 und W 2 K 03.1445 – juris Rn. 112; VG Ansbach, U.v. 13.11.2007 – AN 1 K 07.701 – juris Rn. 16 zu einem überdachten Freisitz am Feuerwehrhaus). Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung, da die Norm die Terrassen nennt, ohne im Hinblick auf deren bauliche Gestaltung, insbesondere die Überdachung, zu differenzieren. Auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist eine überdachte Terrasse eine Terrasse (und nicht etwa ein Wintergarten). Dafür, dass von der Vorschrift in § 5 Abs. 2 Satz 6 BGS/WAS und BGS/EWS auch überdachte Terrassen erfasst sind, spricht ferner in systematischer Hinsicht, dass in § 5 Abs. 2 Satz 6 BGS/WAS und BGS/EWS die Loggia ebenso aufgezählt wird, die als Gebäuderücksprung gerade einen baulichen Abschluss nach oben hat. Auch die den genannten Balkonen, Loggien und Terrassen zukommende Freisitzfunktion (vgl. hierzu: VG München, U.v. 7.6.2001 – M 10 K 00.1711 n.v.) streitet für die Einbeziehung von überdachten Terrassen. Denn diese Funktion haben auch überdachte Terrassen. Schließlich spricht Sinn und Zweck der Regelung, die Geschossflächenberechnung zu vereinfachen, indem möglichst einfache (rechteckige) Formen ohne Vor- oder Rücksprünge zugrundezulegen sind, für eine unterschiedslose Einbeziehung aller (auch überdachter) Terrassen.
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Dies wäre auch nicht anders zu bewerten, wenn die überdachte Terrasse auf dem klägerischen Grundstück als Gebäude(teil) einzuordnen wäre (so aber: Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand: Juni 2022, Teil IV, Frage 26, Nr. 4.1, Nr. 6). § 5 Abs. 2 Satz 6 BGS/WAS und BGS/EWS ist angesichts seines Wortlauts nicht so zu verstehen, dass nur „Nicht-Gebäude(teile)“ unter diese Vorschrift fallen. Denn die Loggia, die (bauordnungsrechtlich) regelmäßig als Gebäudeteil anzusehen sein dürfte, ist dort explizit mit aufgeführt.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung fußt auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.