Inhalt

VG München, Beschluss v. 15.05.2023 – M 7 SN 23.2208
Titel:

Vorläufiger Rechtsschutz um Schonzeitaufhebung für Rotwild

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3
BJagdG § 22
BayJG Art. 33
BayVwVfG Art. 44 Abs. 3 Nr. 4, Art. 45 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2
Leitsätze:
1. § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UmwRG ist eine von § 113 VwGO abweichende Sonderregelung für den Prüfungmaßstab der Erfolgsaussichten der Hauptsache. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine unterbliebene Beteiligung nach Art. 44 Abs. 3 Nr. 4 BayVwVfG führt nicht zur Nichtigkeit einer Schonzeitaufhebung, da eine solche Beteiligung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 BayVwVfG grundsätzlich bis zur Entscheidung in der Hauptsache noch nachgeholt werden kann. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Wildschäden kommt das Gewicht eines besonderen Grundes nach dem Wortlaut der Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG, § 22 Abs. 1 S. 3 BJagdG nur zu, wenn übermäßige Wildschäden zu befürchten sind und diese durch die Verkürzung der Schonzeit vermieden werden können. Von einem übermäßigen Wildschaden ist auszugehen, wenn er das übliche Maß von durch Wild verursachten Schäden erheblich und in einem Umfang übersteigt, dessen Hinnahme dem Geschädigten nicht mehr zuzumuten ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn in dem Revier mehrere sensible Schutzwaldgebiete liegen und dem Bergwald generell als prägendem Bestandteil der Landeskultur eine überragende Bedeutung zukommt. (Rn. 26 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schonzeitaufhebung, Einjähriges Rotwild (Schmaltiere und Schmalspießer), Übermäßiger Wildschaden, Berg- und Schutzwald
Fundstelle:
BeckRS 2023, 13843

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Beteiligten streiten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Aufhebung der Schonzeit für Schmalspießer und Schmaltiere (Rotwild) im Jagdrevier der Beigeladenen … … … * … … … …*).
2
Mit E-Mail vom … … 2023 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) u.a. die Vorverlegung der Schusszeiten auf den 1. Mai … im … … für Schmaltiere, nicht führende Alttiere sowie Schmalspießer, sowie räumlich begrenzt auf das Forstrevier … (* …*) Hirsche der Klasse III. Neben eigenem Personal kämen nur ortskundige, rotwilderfahrene Jäger nach strikter Vorgabe der jeweils jagdlich verantwortlichen Personen zum Einsatz. Aufgrund des flächendeckenden Wintergatterbetriebs seien im Vorfeld bestmöglich Erkenntnisse zu den Sozialstrukturen vorhanden. Bei den nicht führenden Alttieren gehe es um die sog. „übergangenen“ Stücke, die auch körperlich erkennbar in schwächerer Verfassung seien. Die letztjährig verbeschiedene Vorverlegung auf den 15. Juni greife der Erfahrung nach zu spät, weil man sich ab diesem Zeitpunkt bereits wieder sukzessive aus der Fläche zurückziehe, um dem Rotwild gemäß Intervalljagdkonzept frühzeitig die notwendige Ruhe zu gewähren. Einen tierschutzkritischen Aspekt könne man in diesem Zusammenhang nicht erkennen. Das … … liege in seit … dauerhaft roten Hegegemeinschaften. Laut Forstlichem Gutachten … sei der Verbiss als zu hoch bzw. deutlich zu hoch in den ergänzenden Revierweisen Aussagen bewertet. Auf das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … … … vom … … 2022 werde Bezug genommen. Die Abschussplanerfüllung bei den Zuwachsträgern solle weiter verbessert werden, um angepasste Wildbestände zu erreichen. Der Schutz der landeskulturell bedeutsamen Berg- und Schutzwälder vor übermäßigen Verbiss- und Schälschäden einerseits und die natürliche Verjüngung klimastabiler Baumarten, allen voran die Tanne, seien besonders wichtig. Die Vorverlegung einheitlich auf den 1. Mai sei eine spürbar jagddruckmindernde Synchronisation zur beginnenden Rehwildbejagung, die man intensivieren müsse. Im Bereich … stellten sich aufgrund von Überhängen bei männlichem Wild größere Hirschrudel mit massiven Waldschäden ein. Die Vorverlagerung schaffe die notwendige zeitliche und räumliche Flexibilität bei der effizienten Rotwildbejagung auf großer Fläche im Zeichen des Klimawandels. Ziel sei ein frühzeitiger Beginn mit der Abschussplanerfüllung, um dann den Jagddruck zu Ende der Jagdzeit, speziell im Januar (vorrangig Jagd auf Außensteher), zu minimieren. Im Juli herrsche grundsätzlich Jagdruhe. Diese Phase würde sukzessive auf die zweite Junihälfte vorgezogen, sofern dies Witterung und Vegetationsverläufe jagdstrategisch nahelegten. Man hoffe, damit auch dem Besucherdruck und Überschneidungen mit der Weidewirtschaft besser bzw. großräumiger ausweichen zu können.
3
Mit Bescheid vom … … 2023 hob das Landratsamt die Schonzeit für Schmalspießer und Schmaltiere (Rotwild) im … … vom 1. Mai … bis 31. Mai … auf (Nr. 1). Die Genehmigung werde mit folgenden Auflagen erlassen (Nr. 2): a) Der Abschuss von Schmalspießern und Schmaltieren durch Jagdgäste im Rahmen dieser Erlaubnis sei nicht gestattet (nur rotwilderfahrene Personen). b) Die anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit seien zu beachten. c) Dem Tierschutz sei ausreichend Rechnung zu tragen. d) Unnötige Beunruhigungen des Wildes seien zu vermeiden. e) Nur einzeln anwechselnde Schmalspießer und Schmaltiere dürften erlegt werden. f) Es dürfe nicht in Familienverbände geschossen werden. g) Der Abschuss eines Schmaltieres sei während der Zeit der Schonzeitaufhebung der Unteren Jagdbehörde bis spätestens am nächsten Tag nach der Erlegung telefonisch und des momentanen Lagerungsortes (Wildkammer o.ä.) mitzuteilen. h) Der Wildkörper sei auf Verlangen dem Kreisjagdberater oder einem namentlich benannten Mitarbeiter der Unteren Jagdbehörde am genannten Lagerungsort vorzuzeigen). Kosten für den Bescheid wurden nicht erhoben (Nr. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kreisjagdberater sei zur beantragten Vorverlegung der Jagdzeit für Schmaltiere und Schmalspießer angehört worden und stimme der Vorverlegung zu. Nach Art. 33 Abs. 5 Nr. 2 BayJG i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 2 BJagdG und Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG könne das Landratsamt als zuständige Untere Jagdbehörde aus besonderen Gründen und zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden anordnen, dass die Schonzeit für einzelne Reviere oder Revierteile befristet aufgehoben werde. Diese Voraussetzung sei erfüllt, da nach den Ergebnissen des Forstlichen Gutachtens zum Zustand der Waldverjüngung … gemäß Art. 32 Abs. 1 BayJG, die Verbissbelastung im … … zu hoch sei. Ein wichtiger Grund liege vor, wenn die Schonzeitverkürzung mit einem entsprechenden Bejagungskonzept glaubhaft begründet werden könne. Durch eine frühzeitige Bejagung solle der Abschuss frühzeitig erreicht werden. Durch verminderten Jagddruck im Januar (Notzeit) sollten Verbiss- und Schälschäden vermieden werden. Rehwild (Rehböcke und Schmalrehe) habe bereits ab dem 1. Mai Jagdzeit. Zur Verringerung des Jagddrucks und somit zur Verringerung von Beunruhigung insgesamt sei eine, zumindest teilweise, Synchronisierung der Jagdzeiten von Reh- und Rotwild sachgerecht. Zudem herrsche im Juli Jagdruhe. Die Ausnahmegenehmigung für die Schonzeitaufhebung ab 1. Mai für Schmalspießer und Schmaltiere sei verhältnismäßig, da der Forstbetrieb in seinem Jagdkonzept glaubhaft darlege, durch die Vorverlegung der Jagdzeit den Jagddruck in der Winterruhe des Wildes zu vermindern. Die Vorverlegung der Jagdzeit für Rotwild (Schmalspießer und Schmaltiere) und die damit einhergehende weitgehende Jagdruhe im Januar seien geeignete und angemessene Mittel, um die landeskulturell bedeutsamen Schutz- und Bergwälder vor unerwünschten übermäßigen Wildschäden zu schützen und auch dem Ruhebedürfnis des Wildes im Winter Rechnung zu tragen. Hoher Jagddruck und die damit einhergehende Beunruhigung des Wildes in der Zeit, in der das Wild den Stoffwechsel senke, könnten zu Schäden an Bäumen und in der Naturverjüngung führen. Durch eine Senkung des Jagddrucks in dieser Zeit sollten Schäl- und Verbissschäden vermindert werden. Zudem seien Schmaltiere im Mai noch sehr gut anzusprechen. Durch die unter Nr. 2 genannten Auflagen werde dem Tierschutz Rechnung getragen. Diese beruhten auf Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG.
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Hiergegen haben die Bevollmächtigten des Antragstellers, einer Naturschutzvereinigung, am … … 2023 Klage erhoben (* * * …*).
5
Mit weiterem Bescheid vom … … 2023 ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids vom … … 2023 an (Nr. 1). Kosten wurden nicht erhoben (Nr. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, die sofortige Vollziehung werde im öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Eine Klage gegen die Schonzeitaufhebung mit der Folge der aufschiebenden Wirkung habe negative Auswirkungen auf die Jagdstrategie des Revierinhabers und damit einhergehend auf die Verjüngungssituation des Waldes. Es sei daher zu befürchten, dass, soweit der Rechtsweg bis zur letzten Instanz in Anspruch genommen werde, Jahre vergingen und dadurch weitere Wildschäden entstünden, weil das Bejagungskonzept des beigeladenen Forstbetriebs nicht umgesetzt werden könne. Dieses sehe durch die Vorverlegung der Jagdzeit für Schmalspießer und Schmaltiere eine spürbar jagddruckmindernde Synchronisation zur beginnenden Rehwildbejagung vor, mit dem Ziel den Jagddruck zu Ende der Jagdzeit speziell im Januar zu minimieren. Im Juli herrsche grundsätzlich Jagdruhe. Gerade die Vorverlegung der Jagdzeit und damit einhergehender verminderter Jagddruck im Januar stellten ein geeignetes und angemessenes Mittel dar, um den Abschussplan frühzeitig weitgehend zu erfüllen sowie Beunruhigungen in der Winterzeit und somit in einer Zeit, in der das Wild den Stoffwechsel senke, zu vermindern und dadurch auch Wildschäden zu vermindern. Auch der … … … habe in seinem Schalenwildkonzept für den Landkreis … dies empfohlen (Jagdzeit und Fütterungszeit sollten sich demnach nicht überlappen). Das … … liege laut den Forstlichen Gutachten in einer seit … „dauerhaft roten“ Hegegemeinschaft mit zu hohem Verbiss laut der Revierweisen Aussage. Große Teile des Reviers seien als Schutzwald ausgewiesen, mit je nach Situation überwiegend Boden-, Wasser- oder Lawinenschutzfunktionen. Mit alpinen Naturgefahren sei vor allem aus gefährlichen …einzugsgebieten wie der …, dem …, …, … oder … zu rechnen. Lawinen- und Steinschlaggefährdungen bestünden im Bereich von … (* … **), … … (* … **) oder … (* … …*). Die Entscheidung erfolge in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im Gemeinwohlinteresse, dass Wälder von wesentlicher Bedeutung für das Klima und den Hochwasserschutz, Boden-, Lawinen- und Wasserschutz seien. Gerade im … … mit seinen hohen Schutzwaldanteilen, diene der Wald dem Boden-, Wassersowie Lawinenschutz, sodass eine Reduktion des Rotwildbestands mit einem schlüssig dargelegten Jagdkonzept, welches eine Vorverlegung der Jagdzeit mit einhergehendem vermindertem Jagddruck im Januar zum Schutz der angegriffenen Bergwälder vorsehe, im überwiegend öffentlichen Interesse gegeben sei.
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Daraufhin haben die Bevollmächtigten des Antragstellers am … … 2023 einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, durch die sofortige Vollziehbarkeit habe die Jagd auf Schmaltiere und Schmalspießer, d.h. einjähriges Rotwild, im besagten Staatsjagdrevier begonnen. Eine zeitnahe Entscheidung sei, auch vor dem Hintergrund der eindeutigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts M* … und des Verwaltungsgerichts R* … im Frühjahr … und … und dem Umstand, dass die Revierfläche besondere Bedeutung für geschützte Arten habe (Auerwild, Birkwild, Haselwild), geboten. Der Antragsteller halte die Schonzeitaufhebung für unvereinbar mit den Regelungen des Art. 33 Abs. 5 Nr. 2 BayJG, § 22 Abs. 1 BJagdG. Die Fläche des … befinde sich im … … Auf seiner Fläche kämen – nach den Feststellungen des beigeladenen Forstbetriebs – diverse seltene Vogelarten vor, ein Großteil der Fläche gehöre dem … … an (z.B. …*). Eine Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde sei aus dem Bescheid nicht zu entnehmen. Die Schonzeitaufhebung falle mit dem Monat Mai in die Balz- und Brutzeit des Auerwildes sowie in die Brutzeit des Birkwildes. Die erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers liege vor. Sie ergebe sich aus § 2 Abs. 1 UmwRG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, was näher ausgeführt wurde. Der Bescheid des Antragsgegners erweise sich bereits bei der im Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO durchzuführenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Damit überwiege das geltend gemachte Aussetzungsinteresse das behördliche Vollzugsinteresse. Jedenfalls folge das überwiegende Aussetzungsinteresse des Antragstellers aus einer Interessenabwägung. Der Sofortvollzug sei unzureichend begründet. Die Ausführungen des Landratsamts in der Sofortvollzugsanordnung genügten bereits nicht dem formalen Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach habe die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukomme, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet habe. Die angefochtene Entscheidung beziehe sich auf den Zeitraum von einem Monat. Der Ansatz, eine Verfahrensdurchführung „bis in die letzte Instanz“ hemme den Bescheid „über Jahre“, sei daher schon vom Ansatz her verfehlt, da sich der Bescheid nach dem … … 2023 erledigt haben werde. Wie lange das Hauptsacheverfahren andauere, sei nach Ablauf des … … 2023 irrelevant und spiele für die Vollzugsbegründung somit keine Rolle. Die schriftliche Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO müsse den Inhalt dieser Abwägung erkennen lassen. Dabei sei es erforderlich, dass die Abwägung vollständig und richtig durchgeführt werde, was näher ausgeführt wurde. Die sofortige Vollzugsanordnung erfordere nach § 80 Abs. 3 VwGO ein besonderes Vollzugsinteresse, das grundsätzlich über das hinausgehe, das den Verwaltungsakt rechtfertige. Nur ausnahmsweise könne die Begründung für den Sofortvollzug auf die Begründung des vollziehenden Verwaltungsakts Bezug nehmen, wenn aus jener bereits die besondere Dringlichkeit auch der Regelung i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO hervorgehe und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar sei, insbesondere auch hinsichtlich der Frage, was die allgemeine Begründung des Verwaltungsakts sei und was speziell Grund für die Vollziehungsanordnung gewesen sei. Im angefochtenen Bescheid sei die erforderliche inhaltliche Abwägung nicht in ausreichender Weise vorgenommen worden. Weiter sei auffällig, dass der Zweck der Schonzeit, insbesondere der abwägungsrelevante Belang der Wildhege und einzelne Aspekte des Tierschutzes, vom Landratsamt nicht erwähnt würden. Eine Würdigung der in § 21 BJagdG aufgeführten Belange (Naturschutz, Tierschutz, gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl u.a.) sei ebenfalls nicht erfolgt, es finde sich nur eine saloppe Erwähnung in den Auflagen, welche die Umsetzung der Jagd beträfen. Ob der Tierschutz – wie es der Fall sei – gegen die Verkürzung der Schonzeit spreche, werde nicht eruiert. Auch eine konkrete Würdigung des Einzelfalls unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit fehle. Es werde lediglich unspezifisch auf „weite Teile“ des Reviers Bezug genommen, welche Schutzwald beinhalten sollten. Auf Teile des Reviers, die naturschutzfachlich besonders oder gar dem … … angehörten, gehe der Antragsgegner aber nicht ein. Offenland- und Weideanteile würden nicht genannt, d.h. auch keine Würdigung vorgenommen, ob und ggf. wo eine Beschränkung der Schonzeitverkürzung im Interesse (besonders) gefährdeter Waldverjüngungsflächen sinnvoll gewesen wäre. Auch die Bezugnahme auf Schutzwälder sei lediglich allgemein. 53% der Waldfläche der … … seien mit Weiderechten belastet, d.h. Verbiss könne auch von Weidetieren stammen. Zudem seien Waldweiden kein Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes, da es sich um Agroforstflächen handele. Dass bereits die Regierung von Oberbayern in einer bis … geltenden Verordnung für den … … die Schonzeiten von Rotwild in sog. Schutzwaldsanierungsgebieten verkürzt habe (Jagd ab 1. April), werde ebenfalls außen vorgelassen. Ob und in welchem Umfang Flächen des … … mit Schutzwaldcharakter bzw. mit der Einordnung als Sanierungsfläche enthalten seien, inwieweit also eine Erweiterung der Schonzeitverkürzung im Einzelfall auf weitere Flächen erforderlich sei, werde ebenfalls nicht thematisiert. Zudem werde der Verweis auf ein „Jagdkonzept“ des Forstbetriebs als Grundlage genommen, von gesetzlichen Schonzeiten abzuweichen. Abgesehen davon, dass Jagdkonzepte der Bayerischen Staatsforsten grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Jagdzeiten durchzuführen seien, werde verkannt, dass – jedenfalls nach dem Kenntnisstand des Antragstellers – bereits im Jahr … eine Mai-Jagd auf einjähriges Rotwild im besagten Revier gestattet worden sei, der Jagddruck jedoch nicht im Januar … vermindert worden sei. Nach den hier vorliegenden Informationen hätten vielmehr bis in den Januar … hinein Jagden, auch Bewegungsjagden, stattgefunden. Folglich gehe es, sollten die hier vorliegenden Informationen zutreffen, entgegen den Behauptungen des Forstbetriebs nicht um eine (gesetzlich ohnehin nicht vorgesehene) Verlagerung, sondern eine reine Verlängerung von Jagdzeiten. Ob angesichts des Grads der Abschusserfüllung im … … eine Schonzeitverkürzung zur Abschusserreichung erforderlich sei, werde ebenfalls nicht in die Würdigung einbezogen. Die Vollzugsbegründung sei daher jedenfalls unvollständig. Die Sofortvollzugsanordnung scheitere damit bereits am formalen Begründungserfordernis. Jedenfalls seien die o.g. Aspekte bei der materiellen Rechtsmäßigkeitsprüfung zu bewerten. Die Untere Jagdbehörde habe im Falle von Schonzeitverkürzungen die Untere Naturschutzbehörde zu beteiligen. Dies ergebe sich aus Art. 49 BayJG. Auch dieser Aspekt habe Umweltrelevanz. Jagdhandlungen entfalteten störenden Einfluss, u.a. auf Alttiere, die trächtig seien und erhöhtem Stress ausgesetzt würden. Da eine Beteiligung aus dem Bescheid nicht ersichtlich sei, führe dies zwangsläufig zur Rechtswidrigkeit der Jagdzeitverlängerung. Ferner sei zu beachten, dass im verfahrensgegenständlichen Revier eine Reihe von geschützten Vogelarten vorkommen und Überschneidungen mit … vorliegen dürften. Gerade geschützte Vogelarten seien während der Balz-, Brut und Aufzuchtzeit besonders störungsempfindlich und könnten durch die Jagd gestört und im Rahmen der Jagdausübung auch geschädigt werden (Nachsuche mit Hunden etc.). Hieran ändere auch die Tatsache, dass das Rehwild seit 1. Mai bejagt werden dürfe, nichts. Zum einen weiche das Rehwild dem Rotwild bekanntlich aus, d.h. in den vom Rotwild besiedelten Revierteilen finde eine Rehwildbejagung tendenziell nicht oder nur wenig statt. Die Rotwildbejagung führe folglich zu einem „Mehr“ an Störungsintensität in den Rotwildeinständen. Jedenfalls überwiege das Interesse des Antragstellers an der Vollzugsaussetzung das vom Landratsam ins Feld geführte Vollzugsinteresse. Der angefochtene Teil des Bescheids des Antragsgegners sei offensichtlich rechtswidrig, weshalb ein Vollzugsinteresse ausscheide. Die Aufhebung der Schonzeit für einjähriges Rotwild im Mai … hätte nicht erfolgen dürfen. Auch dieser Aspekt sei umweltrelevant. Nach Art. 33 Abs. 1 Nr. 2 BayJG i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AVBayJG beginne die gesetzliche Jagdzeit auf einjähriges Rotwild (laufendes Jagdjahr …*) am 1. Juni … und ende am 31. Januar … Gemäß Art. 33 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 BayJG, § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG könne die Jagdbehörde die Schonzeit durch Einzelanordnung für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdreviere aus besonderen Gründen aufheben. Aus dem Bescheid des Landratsamts vom … … 2023 ergebe sich nicht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ausnahme von der gesetzlichen Jagd- bzw. Schonzeit auf der Gesamtfläche des großflächigen … … gegeben seien. Es könne somit dahinstehen, ob bei deren Vorliegen von einem intendierten Ermessen im Hinblick auf die Gewährung einer Schonzeitaufhebung auszugehen oder eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen wäre. Nach der Vorgabe des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c AVBayJG, der insoweit der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 der JagdzeitV (BGBl I S. 531) entspreche, unterlägen Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. Juni bis 31. Januar der Jagd. Außerhalb der Jagdzeiten sei Wild gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BJagdG mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten). Schonzeiten verfolgten den Zweck der Hege des Wildes und sollten die Aufzucht der Jungtiere sichern. Als Ausnahmebestimmung seien sowohl § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG, als auch Art. 33 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 BayJG eng auszulegen. Dies habe zur Folge, dass bei der Frage, ob ein besonderer Grund im Sinne der genannten Normen vorliege, ein strenger Maßstab anzulegen sei. Aus dem Bescheid gehe nicht hervor, dass im vorliegenden Fall eine Situation im konkret betroffenen, großflächigen … … (betreffe nach den vorliegenden Informationen die gesamte Forstbetriebsfläche im Landkreis …*) vorliege, in der – wegen einer relevanten Nichterreichung des Abschuss-Solls während der gesetzlichen Jagdzeiten – auf eine Ausdehnung der Jagdzeit hätte zurückgegriffen werden müssen. Der Bescheid stelle auch keine diesbezüglichen (Ermessens-)Erwägungen an. Er enthalte vielmehr – neben der Wiedergabe der Antragsgründe der Beigeladenen – die allgemeine Feststellung, dass ein wichtiger Grund vorliege, weil der Verbiss zu hoch sei und durch das Bejagungskonzept der Beigeladenen die Schonzeitverkürzung glaubhaft begründet worden sei. Auch die Verhältnismäßigkeit werde unter bloßer Bezugnahme auf das Jagdkonzept der Beigeladenen für legitim erklärt. Der Umstand, dass der besagte Forstbetrieb offenbar bis in den Januar … Bewegungsjagden durchgeführt habe und somit gerade keinen gesteigerten Wert auf die nun hervorgehobene Jagdruhe im Januar gelegt habe, d.h. die „Glaubhaftigkeit“ des Jagdkonzeptes zweifelhaft sei, werde weder erwähnt, geschweige denn bewertet. Ferner enthalte der Bescheid keine Begründung, warum gerade die Vorverlagerung der Jagdzeit Abhilfe schaffen könne. Die Vorverlegung der Schusszeit werde vorrangig nicht mit der konkreten Bekämpfung von Wildschäden im Mai, sondern mit der „notwendigen zeitlichen und räumlichen Flexibilität in Zeiten des Klimawandels“ begründet. Bezugnahmen auf Wildschäden seien (mit Ausnahme des Bereichs … und nicht genauer spezifizierter Grünlandflächen) nur allgemeiner Natur. Die vorrangig ins Feld geführte Entscheidung über eine Flexibilisierung von Jagdzeiten hätte aber der Gesetz- oder der Verordnungsgeber zu treffen, hierfür sei Art. 33 BayJG nicht gedacht. Massive Waldschäden im Bereich … würden in den Raum gestellt, die Bezugnahme auf männliches Rotwild trage aber jedenfalls eine Verkürzung der Schonzeit in Bezug auf Schmaltiere nicht. Eine punktuelle Lösung für diesen Bereich sei von der Behörde nicht in Erwägung gezogen worden, eine Überprüfung der Situation vor Ort habe nicht stattgefunden. Hinzu komme, dass der Bereich … nach den hier vorliegenden Informationen von Wolfsrissen betroffen gewesen sei. Auch insoweit würden die Revierverhältnisse nicht bewertet. Angesichts des Umstands, dass das Landratsamt die Revierverhältnisse keiner Betrachtung unterzogen habe, sondern die Angaben der Beigeladenen ungeprüft übernommen zu haben scheine, sei auch die pauschale Bezugnahme auf die … … als „dauerrote Hegegemeinschaft“ verfehlt. Denn laut Forstgutachten sei die Situation in dieser Hegegemeinschaft inhomogen. Im Forstgutachten … werde hierzu ausgeführt: „Die Situation hinsichtlich Verbiss und Entwicklung der Verjüngung ist in der sehr großen Hegegemeinschaft regional jedoch sehr unterschiedlich.“ Hinzu komme, dass sich das … … nicht vollständig in der … … befinde. So befinde sich der Bereich … … (nördlich * **) in der … … (vgl. Oberbayerisches Amtsblatt Nr. …, … …*). Das Forstgutachten … für die … … konstatiere hierbei sogar einen positiven Trend. Auch das spreche nicht dafür, dass es einer Jagdzeitvorverlegung bedürfe. Zum Erfüllungsgrad der Abschusserfüllung im vorangegangenen Jagdjahr … enthalte der Bescheid keine Ausführungen. Auch das betriebseigene sog. „…“ erwähne zwar den geringen Anteil der Tanne, allerdings auch einen Rückgang der Verbissbelastung. Auch das spreche gegen eine Notwendigkeit der Jagdzeitverlängerung. Es sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Schutz der Verjüngung nicht innerhalb der regulären Jagdzeiten (auch dort diene die Jagd der Verbissminderung) in ausreichendem Maße erfolgen könne. Eine nachvollziehbare Begründung, ausgehend von den konkreten Revierverhältnissen (konkret erhobene Schadenssituation, Unterschreitung des Abschuss-Solls usw.) fehle. Der Bescheid gehe – bis auf die Erwähnung des Bereichs … – auf die individuellen Gegebenheiten vor Ort nicht ein, nicht einmal zwischen Waldflächen und Offenland werde differenziert. Auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (Beschränkung der Schonzeitaufhebung auf Verjüngungsflächen) sei nicht vorgenommen worden. Ferner fehle eine Abwägung der Belange des Waldumbaus gegen jene der besonders geschützten FFH- und SPA-Arten (insbesondere Auerwild, Birkwild). Bevor man eine Schonzeitverkürzung durch Einzelanordnung in Betracht ziehe, müssten andere Maßnahmen (Schwerpunktbejagung an Verbissschwerpunkten) während der regulären Jagdzeit in Betracht gezogen werden. Der Ansatz, neben einer stetigen Erhöhung des Abschusses nun auch noch die Jagdzeit außerhalb der von der Schonzeitaufhebungsverordnung des Bezirks Oberbayern erfassten Flächen vorzuziehen, sei unzureichend. Zudem sei die vorgezogene Jagd kontraproduktiv, weil die Gefahr bestehe, dass gerade die nicht bejagten Alttiere „scheu geschossen“ würden, und daher die wichtige Bejagung dieser Zuwachsträger im Herbst darunter leide. Im Mai stünden Schmaltiere größtenteils noch beim Alttier, d.h. das Erlegen jedes Schmaltieres erhöhe die Gefahr, dass das zugehörige Alttier „dazulerne“ und künftig noch schwerer zu bejagen sei. Vorzugsweise solle, nach Beginn der gesetzlichen Jagdzeit für Alttiere und Kälber, auf diese die Jagd ausgeübt und vorzugsweise Kalb und Alttier (sog. „Doubletten“) erlegt werden. In der wissenschaftlichen Literatur werde deshalb von einer Bejagung von Rotwild im Mai abgeraten. Die Annahme, im Mai seien Alttiere von Schmaltieren besser zu unterscheiden, sei in dieser Form unzutreffend. Zudem enthalte der Bescheid einen logischen Bruch, wenn im Rahmen der Auflagen vorgesehen sei, nur „einzeln stehende Schmaltiere“ zu erlegen. Hier sei darauf hinzuweisen, dass ein Schmaltier, gerade wenn es allein stehe, im Mai nicht ohne weiteres von einem jungen Alttier zu unterscheiden sei. Ein direkter Größenvergleich scheide bei einzeln anwechselnden weiblichen Stücken naturgemäß aus. Wenn Schmaltiere tatsächlich vom Alttier „abgeschlagen“ würden, d.h., wenn das Muttertier das vorjährige Kalb nicht mehr in seiner unmittelbaren Nähe dulde, weil es ein neues Kalb setze, bildeten sich in der Regel kleine Schmaltiergruppen von jungen weiblichen Rothirschen, die von der Mutter vertrieben würden. Nach kurzer Zeit (ein bis zwei Wochen) dulde das Alttier die Nähe des Schmaltieres (Tochter des Vorjahres) wieder und es entstünden die typischen „Gynopädien“-Verbände aus Alttier, Schmaltier und Kalb. Hinzu komme, dass die Bejagung mit dem Ziel der Bestandsanpassung sich auf die Zuwachsträger, d.h. das weibliche Wild, konzentrieren müsse. Rotwild sei sehr lernfähig und reagiere auf Jagddruck störungsempfindlich. Die frühzeitige Bejagung der einjährigen Stücke erhöhe, wie oben ausgeführt, die Gefahr, dass Alttiere im weiteren Verlauf des Jagdjahres schwerer zu bejagen seien. Das Landratsamt gehe zutreffend davon aus, dass der große Beutegreifer Wolf anwesend sei. Dies betreffe z.B. den Bereich …- … Anstatt jedoch den Sachverhalt erst einmal umfassend zu ermitteln und die Jagdstrategie hierauf anzupassen, erwarte das Landratsamt von der Beigeladenen – nach positiver Verbescheidung ihres Antrages – die Mitteilung und Dokumentation von Erkenntnissen, „wie sich das Wild hierdurch verhält (räumlich-zeitliche Verteilung, Bejagung…)“. Gleichzeitig würden keine Hinweise darauf gegeben und auch nicht berücksichtigt, dass die Bejagung von Rotwild so zu erfolgen habe, dass dadurch die natürliche Beutebasis der … … nach der … nicht beeinträchtigt werde. Auch diesem Umstand werde also nicht Rechnung getragen. Das Landratsamt schließe Auswirkungen der Anwesenheit des Wolfs auf die Rotwildpopulation nicht aus, mögliche zeitliche oder räumliche Auswirkungen würden genannt. Dieser Aspekt hätte aber vorab geprüft und in die Entscheidung, ob und wo eine Vorverlegung der Jagdzeiten überhaupt notwendig (Verluste an Rotwild an den Wolf an bestimmten Stellen) oder in welchen Revierteilen sie zielführend sei (ggf. sinke die Rotwildpopulation in einzelnen Revierteilen deutlich), einfließen müssen. Eine solche Sachverhaltsermittlung fehle. Weiter seien die Auflagen ungeeignet. Sie könnten eine den Vorgaben des Tierschutzes und des Jagdrechts entsprechende Mai-Bejagung nicht sicherstellen. Der Begriff des „rotwilderfahrenen“ Jägers werde nicht definiert, sei damit völlig inhaltsleer und werde in das Ermessen des Forstbetriebs gestellt. Der Antragsteller müsse davon ausgehen, dass diese Klausel nicht greife und auch (objektiv) unerfahrene Personen eingesetzt würden. Der bloße Hinweis auf den Tierschutz sei ebenfalls als Auflage ungeeignet, er verstehe sich ohnehin von selbst. Gleiches gelte für die Minimierung von „unnötigen“ Störungen: Auch hier werde nicht konkretisiert, was von der Beigeladenen zu veranlassen ist, namentlich werde auf eine konkrete Vorgabe, Balz- und Brutstätten der Raufußhühner zu meiden, verzichtet. Die Vorgabe, nur einzeln anwechselnde Schmaltiere und Schmalspießer zu erlegen, sei im Mai realitätsfern und entspreche nicht dem tatsächlichen Verhaltensmuster von Rotwild. Zum einen halte sich – nicht zuletzt wegen der Wolfspopulation in … – Rotwild eher in Rudeln auf Freiflächen auf. Selbst wenn ein einzelnes weibliches Stück angetroffen würde, könnte durch den fehlenden Größenvergleich bei Einzelstücken versehentlich ein Alttier erlegt werden; dem Antragsteller lägen traurige Bilder von vermeintlichen „Schmaltieren“ vor, die im Mai erlegt worden seien und bei deren Aufbrechen Föten zum Vorschein gekommen seien. Zudem beinhalte das Erlegen eines Schmaltieres im Mai, angesichts der noch bestehenden Nähe zum Alttier, immer die Gefahr, dass das Alttier zunehmend „heimlicher“ werde. Dass das Alttier nicht in Sichtweite sei, bedeutet nicht, dass das Schmaltier allein unterwegs sei. Die Bejagung der Zuwachsträger nach Eröffnung der Jagd auf Alttiere und Kälber werde erschwert. Auch das Verbot, in Familienverbände zu schießen, sei „zahnlos“, weil nicht kontrollierbar. Art. 33 BayJG sei eine Ermessensvorschrift. Die Jagdbehörde habe, nach vollständiger Ermittlung des Sachverhaltes, an der es hier fehle, eine Ermessensentscheidung zu treffen. Die grundlegenden Aspekte, die in die Ermessensentscheidung einflössen, müssten dem Bescheid zu entnehmen sein. Ermessenserwägungen fehlten im Bescheid vom … … 2023 in Gänze, schon deshalb könne eine korrekte Ermessensausübung nicht vorliegen. Es liege ein Ermessensausfall vor. Selbst wenn man von einem offenen Ausgang der Hauptsache ausgehen würde, würde bei einer reinen Interessensabwägung das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegen. Tiere, die aufgrund eines vorläufig vollziehbaren Bescheids erlegt würden, seien – als Umweltbestandteile – unwiederbringlich verloren. Die waldbaulichen Interessen hingegen seien durch die reguläre Bejagung im Zeitraum 1. Juni … bis 31. Januar … ausreichend sichergestellt – jedenfalls gebe der Bescheid für eine andere Annahme nichts her. Die Bezugnahme auf den Schutzwald führe zu keinem anderen Ergebnis. Relevante Revierteile befänden sich im Bereich der Schonzeitaufhebungsverordnung des Bezirks Oberbayern, eine Erweiterung des Flächenumgriffs dieser Verordnung durch die verfahrensgegenständliche Einzelanordnung sei nicht erforderlich. Jedenfalls hätte sie eine detaillierte Einzelfallprüfung durch die Behörde vorausgesetzt, welche nicht stattgefunden habe.
7
Der Antragsteller beantragt,
Die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller geführten Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom … … 2023 (* … …*) über die Aufhebung der Schonzeit für Rotwild (Schmaltiere und Schmalspießer) vom 1. Mai … bis 31. Mai … im … … wird wiederhergestellt.
8
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
9
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse angeordnet und ausreichend schriftlich begründet worden. Eine § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende, auf den Einzelfall abgestellte, nicht bloß formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses liege vor. Darüber hinaus sei die Aufhebung der Schonzeit für das … … formell und materiell rechtmäßig, sodass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege. Diesbezüglich werde insbesondere auf die Begründung der sofortigen Vollziehung sowie des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen. Nach Art. 33 Abs. 5 Nr. 2 BayJG i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 2 BJagdG und Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG könne das Landratsamt als zuständige Untere Jagdbehörde aus besonderen Gründen und zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden anordnen, dass die Schonzeit für einzelne Reviere oder Revierteile befristet aufgehoben werde. Die Verbissbelastung laut forstlichem Gutachten … sei in der Hegegemeinschaft … zu hoch. Die Revierweise Aussage besage ebenfalls eine zu hohe Verbissbelastung. Laut der ergänzenden Anmerkung zur Revierweisen Aussage des … … werde aufgrund der derzeit unbefriedigenden Verbisssituation v.a. in den höheren Berg- und Schutzwaldlagen sowie der in großen Revierbereichen noch deutlich zu hohen Verbissbelastung bei Tanne, Edellaubhölzern und sonstigen Laubhölzern die derzeitige Verbisssituation auch angesichts der im … zu fordernden vorbildlichen Waldbewirtschaftung trotz der günstigeren Situation in einigen Revierteilen im Durchschnitt des Reviers derzeit als immer noch zu hoch bis gebietsweise, v.a. in den Sanierungsgebieten, auch als noch deutlich zu hoch bewertet. Der Revierinhaber habe schlüssig dargelegt, dass durch eine vorgezogene Bejagung für Schmalspießer und Schmaltiere im Mai eine spürbar jagddruckmindernde Synchronisation zur beginnenden Rehwildbejagung herrschen solle, mit dem Ziel, den Jagddruck zu Ende der Jagdzeit, speziell im Januar, zu minimieren. Im Monat Juli solle Jagdruhe herrschen. Zielführende Ergebnisse würden durch diese Maßnahme erwartet, nämlich eine Verminderung von Verbiss- und Schälschäden. Wie in der … … … … aufgeführt, sei die Jagd auf Schmalspießer und Schmaltiere im Mai effektiv und der Jagddruck im Januar deutlich gesenkt. Wesentliche Belange (und somit eine Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde) des Naturschutzes seien nicht berührt, da synchron zur Vorverlegung der Jagdzeit auf Schmalspießer und Schmaltiere ab 1. Mai bereits die reguläre Jagdzeit auf Rehwild beginne und somit weitere störende Einflüsse nicht erwartet würden, insbesondere auch unter Hinzuziehung der entsprechenden Auflagen. Beim Beschluss des Verwaltungsgerichts M* … vom … … 2022 – * * * … – handele es sich um eine Schonzeitaufhebung für Rehwild und um einen Zeitraum, in dem weder Rot- noch Rehwild Jagdzeit hätten. Anders verhalte es sich in diesem Fall, wo bereits Jagdhandlungen und somit Jagddruck auf Rehwild ab 1. Mai im Rahmen der regulären Jagdzeit stattfinden könnten. Geschützte Arten wie das Auerhuhn machten keinen Unterschied, ob in ihrem Habitat ein Stück Rehwild oder ein Stück Rotwild erlegt werde. Dem Gesetzeszweck des Art. 1 Abs. 2 BayJG sei durch die Maßnahme der Vorverlegung der Jagdzeit auf Schmalspießer und Schmaltiere Rechnung getragen, da zum einen gerade auch im Hinblick auf einen gesunden, artenreichen Wildbestand Beunruhigungen in der Winterzeit reduziert würden, die Bejagung im Mai auf Schmalspießer und Schmaltiere zeitgleich mit der Bejagung des Rehwildes stattfinde und damit einhergehend die Bejagung von Rotwild weitgehend bis Ende Dezember abgeschlossen werden könne und auch Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild vermindert würden. Wild sei herrenlos, sodass die Nutzung von Lebensräumen von Rot- und Rehwild nicht mit Sicherheit bestimmt werden könne. Ebenso verhalte es sich mit dem Zeitpunkt der Setzzeit des Rotwildes und dem Zeitraum, in dem einjährige Stücke abgeschlagen würden. Dieser könne variieren und bis in die reguläre Jagdzeit ab 1. Juni für Schmaltiere und Schmalspießer hineinreichen. Nach Rücksprache mit dem Kreisjagdberater sei der Wachstumsprozess bei einem mehrjährigen weiblichen Stück in der Regel deutlich fortgeschritten. Bei Genehmigung von Schonzeitaufhebungen, aber auch in der regulären Jagdzeit, liege die Verantwortung in der ausführenden Handlung nicht mehr bei der Jagdbehörde, sondern beim Jäger. Ebenso verhalte es sich bei der Vermeidung von Zeugen (anderes Rotwild) bei der Rotwildbejagung. Hierbei könne der Verwaltungsakt nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG mit Nebenbestimmungen versehen werden, wie hier im Ausgangsbescheid geschehen. Diese seien auch geeignet gewesen und angemessen, um Belangen des Tierschutzes gerecht zu werden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im vorliegenden Fall erforderlich, um die nötige Schutzwirkung für den Wald entfalten zu können. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs würde den Zweck der Schonzeitaufhebung für Schmaltiere und Schmalspießer vereiteln.
10
Mit Beschluss vom … … 2023 hat das Gericht den durch den streitgegenständlichen Bescheid begünstigten Forstbetrieb beigeladen. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
11
Mit Schriftsatz vom … … 2023 vertieften die Bevollmächtigten des Antragstellers ihren Vortrag und führten ergänzend im Wesentlichen aus, die bloße Bezugnahme auf das … und die Revierweise Aussage seien unzureichend und könnten eine detaillierte behördliche Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen. Zum einen ergebe sich aus der vorgelegten Revieraussage, dass die Verjüngungssituation, ebenso wie die Verbisssituation in dem … …, welches eine Jagdfläche von über … ha umfasse, sehr inhomogen sei. Es bestehe kein Grund, Bereiche, die keine „übermäßigen“ Wildschäden aufwiesen oder befürchten ließen, durch eine vorzeitige Bejagung zu beunruhigen. Das Argument der Synchronisation sei angesichts der nicht deckungsgleichen Einstände von Rot- und Rehwild fachlich verfehlt. Bei der hiesigen Reviergröße, die einem Vielfachen privater Jagdreviere im Gebirge entspreche, müsse eine Betrachtung nach einzelnen Revierteilen erfolgen. Das Revier umfasse z.B. unterschiedliche Gebirgsstöcke (z.B. …, …*) und Einstandsregionen, ein pauschales „Scheren über einen Kamm“ scheide aus. Auch fehle es an der Prüfung der Erforderlichkeit, der Verhältnismäßigkeit und an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass das Landratsamt in seinem Erwiderungsschriftsatz, unter Ausblendung der Inhomogenität innerhalb des über … ha großen Reviers (Rotwildfläche … ha), einzelne Aussagen selektiv herausgreife, denn diese sprächen nicht für die Revier-Gesamtsituation. Ohnehin werde in der Replik des Antragsgegners verfehlt auch auf die Schutzwaldlagen Bezug genommen, die angesichts der bis … geltenden Verordnung zur Schonzeitverkürzung in Oberbayern aber keiner gesonderten Einzelanordnung bedürften (fehlende Erforderlichkeit). Das Landratsamt habe sich mit der Lage und Ausdehnung von Schutzwaldflächen nicht befasst. Der Verweis des Landratsamts auf eine geringere Jahresstrecke im Januar (6%) verschleiere den Umstand, dass im Januar … – im Hochwinter – erhebliche Zahlen an Rotwild erlegt worden seien. Auch eine nennenswerte Unterschreitung des Jahresabschusses, welche die Verlängerung der Jagdzeiten erforderlich machen würde, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Belange des Naturschutzes seien bei Schonzeitaufhebungen stets betroffen. Reh- und Rotwildeinstände seien nicht identisch. Das bedeute, dass in Bereichen, in denen sich Rotwild vorzugsweise einstelle, bei Einhaltung der gesetzlichen Jagdzeiten eben nicht ab 1. Mai gejagt würde, d.h. jeder dort auf Grundlage der angefochtenen Einzelanordnung abgegebene Schuss führe zu einer – gegenüber der gesetzlichen Situation – höheren Beunruhigung. Diese gäbe es dort nicht oder nur in ganz geringem Umfang. Alttiere, auch wenn sie – entgegen dem Willen des Forstbetriebsleiters der Beigeladenen – nicht freigegeben würden, würden durch die Jagd auf Schmaltiere und Schmalspießer ebenfalls beunruhigt. Dies sei kontraproduktiv, weil Alttiere hierdurch systematisch „heimlich“ geschossen würden. Auch der Hinweis auf das Auerwild sei verfehlt und liege gerade darin begründet, dass die Naturschutzbehörde nicht beteiligt worden sei. Andere oberbayerische Landratsämter versagten in Auerwildbalz- und -brutgebieten daher aus gutem Grund die vorzeitige Rotwildjagd. Angesichts der Lage des Jagdreviers in FFH- und Vogelschutzgebieten deute der pauschale Verweis auf die fehlende Erforderlichkeit, die Naturschutzbehörde zu beteiligen, auf eine fachliche Fehleinschätzung des Sinn und Zwecks dieser Schutzgebiete hin. Im … … befänden sich auch Naturwaldflächen nach Art. 12a BayWaldG, die weder sanierungsbedürftig seien noch wirtschaftlich genutzt würden. Auch hierüber habe sich das Landratsamt bei der Festlegung der von der Einzelanordnung erfassten Gebiete keine Gedanken gemacht. Im Bescheid fänden sich hierzu keine Ausführungen. Eine Karte der in Oberbayern liegenden Naturwaldflächen (dunkelgrün) befinde sich beigefügt als Anlage … *. Erkennbar im südwestlichen Teil der Karte seien die Flächen des Forstbetriebs …, welche großflächig Naturwald beinhalteten. Auch das hätte vom Landratsamt näher gewürdigt werden müssen.
12
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem und im Hauptsacheverfahren (* * * …*) sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
13
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
14
Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller, eine nach § 3 Abs. 1 UmwRG i.V.m. § 63 Abs. 2 BNatSchG im Freistaat Bayern anerkannte landesweit tätige Naturschutzvereinigung, ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG antragsbefugt. Bei der streitgegenständlichen Schonzeitverkürzung handelt es sich um eine Entscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1368 – juris Rn. 187; VG München, B.v. 30.3.2022 – M 7 S 22.1686 – juris Rn. 20 f.; B.v. 30.3.2022 – M 7 S 22.1688 – juris Rn. 20 f.; B.v. 30.3.2022 – M 7 S 22.1695 – juris Rn. 18 f.; vgl. auch VG Regensburg, B.v. 14.4.2023 – RO 4 S 23.593 – juris Rn. 32; B.v. 13.4.2022 – RO 4 S 22.1162, BayVBl. 2022, 563).
15
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids vom … … 2023 mit Bescheid vom … … 2023 formell rechtmäßig ist und das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage überwiegt.
16
Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Schonzeitaufhebung mit Bescheid vom … … 2023 ist formell rechtmäßig. Die vom Antragsgegner vorgebrachte Begründung – an die keine besonders hohen Anforderungen zu stellen sind – genügt formell den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Dabei reicht jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die anordnende Behörde eine Anordnung des Sofortvollzugs im konkreten Fall für geboten erachtet und die besonderen, auf den Fall bezogenen Gründe für die Anordnung angegeben werden. Die Begründung muss kenntlich machen, dass sich die Behörde bewusst ist, von einem rechtlichen Ausnahmefall Gebrauch zu machen (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Das Landratsamt hat unter Bezugnahme auf das mit der Antragstellung dargelegte Jagdkonzept der Beigeladenen, der nach der Revierweisen Aussage zum Forstlichen Gutachten … in dem streitgegenständlichen Revier bestehenden zu hohen Verbissbelastung sowie des hohen Schutzwaldanteils – der Wald diene dem Boden-, Wassersowie Lawinenschutz – ausgeführt, dass eine Klage gegen die Schonzeitaufhebung mit der Folge der aufschiebenden Wirkung negative Auswirkungen auf die Jagdstrategie des Revierinhabers und damit einhergehend auf die Verjüngungssituation des Walds habe. Die Entscheidung erfolge in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im Gemeinwohlinteresse, dass Wälder von wesentlicher Bedeutung für Klima, Hochwasser-, Boden-, Lawinen und Wasserschutz seien. Mit diesen Ausführungen hat das Landratsamt zu erkennen gegeben, weshalb im konkreten Fall in Anbetracht der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit für erforderlich gehalten wird. Zwar führen die Bevollmächtigten des Antragstellers zutreffend aus, dass sich die streitgegenständliche Schonzeitverkürzung mit Ablauf des 31. Mai … erledigen wird, die darüberhinausgehende Dauer des Hauptsachverfahrens mithin nicht – wie in der Begründung angeführt – den maßgeblichen Bezugspunkt bildet. Gleichwohl hat die Behörde durch ihre Begründung hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es ihr bei der Anordnung des Sofortvollzugs gerade darum geht, die angeordnete Vorverlegung der Jagdzeit aus den o.g. Gründen auch im Falle einer Klageerhebung zu ermöglichen, da ohne die Anordnung des Sofortvollzugs angesichts des zeitlichen Horizonts der Schonzeitaufhebung von nur wenigen Wochen diese jedenfalls im Zeitraum, für den sie im Einzelfall angeordnet wurde, faktisch nie umzusetzen wäre. Sie hat damit erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass im vorliegenden Fall ein konkretes Interesse besteht, den Verwaltungsakt ausnahmsweise vor Eintritt der Unanfechtbarkeit zu vollziehen. Soweit antragstellerseits weiter gerügt wird, dass die erforderliche inhaltliche Abwägung nicht in ausreichender Weise vorgenommen worden, die gegebene Begründung mithin unvollständig sei, insbesondere etwa auf den Belang der Wildhege und einzelne Aspekte des Tierschutzes, naturschutzfachliche Besonderheiten einzelner Revierteile sowie darauf, ob und in welchem Umfang Flächen des … … mit Schutzwaldcharakter bzw. Einordnung als Sanierungsfläche bereits von der durch die Verordnung der Regierung von Oberbayern geregelten Schonzeitverkürzung in sog. Schutzwaldsanierungsgebieten umfasst seien, nicht eingegangen werde, vermag dies die formelle Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung nicht in Zweifel zu ziehen. Denn das Gericht überprüft im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht die inhaltliche Richtigkeit der Sofortvollzugsbegründung, sondern trifft eine eigene Ermessensentscheidung. Es genügt insoweit, dass die Behörde sich darüber im Klaren ist, dass sie nicht zwingend den Sofortvollzug anzuordnen hat, sondern eine eigene Entscheidung über ihr Tätigwerden treffen muss (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 51). Dies ist – wie ausgeführt – vorliegend der Fall. Dass das Landratsamt sich dessen durchaus bewusst war, zeigt zudem der Umstand, dass der Sofortvollzug im vorliegenden Fall erst nachträglich angeordnet wurde. Die von Antragstellerseite gegen die Begründung des Sofortvollzugs vorgebrachten Argumente sind mithin, soweit sie die materielle Richtigkeit der Begründung betreffen, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein im Rahmen der eigenen Interessenabwägung des Gerichts zu berücksichtigen.
17
Schließlich bestehen auch nicht deswegen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung, weil der Sofortvollzug ausdrücklich nur hinsichtlich der Nr. 1 des Bescheids vom … … 2023 angeordnet wurde. Denn vorliegend ergibt sich im Wege der Auslegung, dass die Anordnung des Sofortvollzugs vorliegend auch die in Nr. 2 geregelten, die Genehmigung in Nr. 1 ausformenden Bestimmungen einschließt. Diese sind ihrem Regelungszweck nach untrennbar mit der Zulässigkeit der Jagdausübung im Zeitraum der in Nr. 1 gewährten Schonzeitaufhebung verbunden. Die Behörde wollte mit Bescheid vom … … 2023 ersichtlich die Jagdausübung auf Schmaltiere und Schmalspießer im Monat Mai … nur bei zusätzlicher Beachtung der in Nr. 2 getroffenen Regelungen – insbesondere um dem Tierschutz Rechnung zu tragen – genehmigen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie diese Einschränkungen der Jagdausübung durch Anordnung des Sofortvollzugs aushebeln und eine weitergehende Bejagung als im Ausgangsbescheid vorgesehen ermöglichen wollte.
18
Der Antragsteller hat nach Abwägung seines eigenen Interesses an der Aussetzung mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit keinen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der streitgegenständlichen Schonzeitaufhebung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
19
Nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eines Dritten die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei – wie ausgeführt – eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer (dann reinen) Interessenabwägung.
20
Den Maßstab für die Erfolgsaussichten der Hauptsache bestimmt § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG als eine von § 113 VwGO abweichende Sonderregelung (vgl. Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 2 UmwRG Rn. 18). Der Erfolg eines (zulässig erhobenen) Rechtsbehelfs nach § 2 Abs. 1 UmwRG setzt hiernach voraus, dass die angegriffene Entscheidung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind und der Verstoß Belange berührt, die zu den satzungsgemäßen Zielen der Vereinigung gehören. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist insoweit grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheidserlasses. Zugunsten des beigeladenen Genehmigungsinhabers sind nachträgliche Änderungen zur Vermeidung erneuter Genehmigungsverfahren auch im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 23.4.1998 – 4 B 40/98 – juris Rn. 3 m.w.N.).
21
Nach summarischer Prüfung ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen zu bewerten. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung vermag das Gericht vorliegend nicht zu erkennen. Im Gegenteil spricht aus Sicht der Kammer vieles dafür, dass die Behörde die streitgegenständliche Schonzeitaufhebung zurecht erlassen hat.
22
Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der in Nr. 1 des Bescheids vom … … 2023 verfügten Schonzeitaufhebung gemäß Art. 33 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 BayJG, § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG dürften keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen.
23
Soweit der Antragsteller die nicht erfolgte Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde rügt, dürfte eine Beteiligung gemäß Art. 49 Abs. 1 Satz 4 BayJG aller Voraussicht nach zwar erforderlich gewesen sein. Allerdings führt eine unterbliebene Beteiligung nach Art. 44 Abs. 3 Nr. 4 BayVwVfG nicht zur Nichtigkeit der Schonzeitaufhebung, da eine solche Beteiligung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 BayVwVfG grundsätzlich bis zur Entscheidung in der Hauptsache noch nachgeholt werden kann (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 44 Rn. 188, § 45 Rn. 97).
24
Auch in Bezug auf die materielle Rechtmäßigkeit sind durchgreifende Bedenken, die auf eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung hinweisen würden, nicht ersichtlich.
25
Gemäß Art. 33 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 BayJG, § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG kann die Jagdbehörde durch Einzelanordnung für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdreviere aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken und kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege die Schonzeiten aufheben.
26
Nach summarischer Prüfung spricht vieles dafür, dass der Wildschadenssituation im streitgegenständlichen Revier das Gewicht eines besonderen Grundes in diesem Sinne zukommt und ohne die Aufhebung der Schonzeit die Gefahr der Verschlechterung droht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass im streitgegenständlichen Revier mehrere sensible Schutzwaldgebiete liegen und dem Bergwald generell als prägendem Bestandteil der Landeskultur eine überragende Bedeutung zukommt.
27
Wildschäden kommt das Gewicht eines besonderen Grundes nach dem Wortlaut der Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG, § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG nur zu, wenn übermäßige Wildschäden zu befürchten sind und diese durch die Verkürzung der Schonzeit vermieden werden können. Von einem übermäßigen Wildschaden ist auszugehen, wenn er das übliche Maß von durch Wild verursachten Schäden erheblich und in einem Umfang übersteigt, dessen Hinnahme dem Geschädigten nicht mehr zuzumuten ist (vgl. OVG NW, U.v. 30.3.2015 – 16 A 1610/13 – juris Rn. 62 m.w.N.).
28
Den im Staatsjagdrevier der Beigeladenen zu verzeichnenden Wildschäden dürfte vorliegend das Gewicht eines besonderen Grundes i.S.d. Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG, § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG zukommen.
29
Gemäß der ergänzenden Revierweisen Aussage zur Verjüngungssituation zum Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung … wird die Verbisssituation im Staatsjagdrevier als zu hoch eingewertet. Weniger verbissgefährdete Baumarten würden danach nur in geringem Ausmaß verbissen. An stärker verbissgefährdeten Baumarten sei starker Schalenwildverbiss festzustellen. Sie gerieten ins Hintertreffen und würden von weniger verbissgefährdeten Baumarten überwachsen. Eine Entmischung der Verjüngung sei gegeben bzw. zu erwarten. Zwar habe sich die Verbisssituation durch Schalenwild im Jagdrevier gegenüber der vorangegangenen ergänzenden Revierweisen Aussage tendenziell verbessert. Aufgrund der derzeit unbefriedigenden Verbisssituation v.a. in den höheren Berg- und Schutzwaldlagen, der in großen Revierbereichen noch deutlich zu hohen Verbissbelastung bei Tanne, Edellaubhölzern und sonstigen Laubhölzern werde die derzeitige Verbisssituation auch angesichts der im … zu fordernden vorbildlichen Waldbewirtschaftung trotz der günstigeren Situation in einigen Revierteilen im Durchschnitt des Revieres derzeit als immer noch zu hoch bis gebietsweise, v.a. in den Sanierungsgebieten, auch als noch deutlich zu hoch bewertet. Das … … decke über 50% der Jagdfläche der Hegegemeinschaft … … ab. Zusammen mit den Staatsjagden des Forstbetriebs … … … … seien sogar fast 80% der Jagdflächen unter staatlicher Verantwortung. Nicht verkannt werde, dass in den letzten zwei Jahrzehnten sich v.a. auf besseren Standorten trotz Schalenwildeinflusses auch gemischte Verjüngungen positiv entwickelten. Entsprechend der leicht verbesserten Zahlen des aktuellen forstlichen Gutachtens für den gesamten … werde daher die Tendenz der Verbisssituation im … als leicht verbessert eingewertet. Das öffentliche Interesse an einer Verjüngung auch stärker verbissgefährdeter Baumarten auf ganzer Fläche und des Erhalts der noch relativ intakten Bergmischwälder im …, v.a. auch im …, sei sehr hoch. Gemäß Anlage * zum Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung … betreffend die Regionale Verteilung der Entwicklung der Verbissbelastung in den Hegegemeinschaften liegt das … … zudem in einer Hegegemeinschaft, in der die Verbissbelastung von … bis … als durchgehend zu hoch bzw. deutlich zu hoch eingewertet wurde.
30
Es ist davon auszugehen, dass die Forstlichen Gutachten eine objektive und hinreichend umfassende Ermittlung der Schadenssituation bieten (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1998 – 19 B 95.3738 – juris Rn. 96; U.v. 30.4.1992 – 19 B 91.1220 – juris Rn. 56). Das System, die Methodik und die Durchführung der Forstlichen Gutachten sind nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 19 ZB 17.1602 – juris Rn. 29 ff.). Entsprechend ist das Landratsamt auch in seinem Bescheid vom … … 2023 davon ausgegangen, dass die Verbissbelastung im … … sowie in der Hegegemeinschaft … … generell zu hoch ist.
31
Dabei dürfte es sich um eine Schadenssituation handeln, die das übliche Maß von durch Wild verursachten Schäden erheblich und in einem Umfang übersteigt, der der Beigeladenen nicht mehr zuzumuten ist. Vorliegend dürfte die Grenze der Erheblichkeit bzw. Zumutbarkeit vor dem Hintergrund, dass große Teile des streitgegenständlichen Reviers als Schutzwald ausgewiesen sind, mit je nach Situation überwiegend Boden-, Wasser- oder Lawinenschutzfunktionen – im Rahmen der Schutzwaldpflege müsse sichergestellt werden, dass auf den z.T. sehr labilen und erosionsanfälligen Böden ein möglichst naturnaher Bergmischwald nachwachsen könne, um die vielfältigen Aufgaben optimal zu erfüllen – und die im Revier vorhandenen Bergwälder zudem einen prägenden Teil der alpinen Landeskultur darstellen, deutlich überschritten sein. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs würden zudem sowohl der Schutz des Bergwalds aufgrund seiner vielfältigen Schutzwirkungen wie die Bewahrung u.a. des eigenen Standorts vor Bodenabtrag und dem gleichzeitigen Schutz von Siedlungen und Straßen vor Lawinen, Hochwasser, Steinschlag und Muren, (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 – 19 N 15.420 – juris Rn. 108 f. m.w.N.). als auch die Bewahrung eines gesunden und lebensfähigen Bergwalds als Kulturlandschaft und damit Teil der Landeskultur (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 – 19 N 15.420 – juris Rn. 116 m.w.N) angesichts der festgestellten nachhaltigen Schäden wohl auch jeweils für sich genommen einen selbstständigen besonderen Grund i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG darstellen.
32
Dieser Einschätzung dürfte es auch nicht entgegenstehen, dass in einzelnen Bereichen von Revierteilen auch tragbare bis hin zu günstigen Verbissbelastungen festgestellt wurden. Insoweit dürfte nicht nur der jeweilige Revierbereich für sich genommen, sondern stets in Bezug zu seinem Umgriff, vorliegend der jeweils anliegenden Revierbereiche, zu betrachten sein. Denn es dürfte die Gefahr bestehen, dass hohe Verbissbelastungen in angrenzenden Revierbereichen bei überhöhten Wildpopulationen – hier insbesondere auch beim Rotwild – sich auf derzeit noch günstig oder tragbar eingewertete Bereiche ausweiten. Es dürfte dem Revierinhaber jedoch kaum zuzumuten sein, erst zuwarten zu müssen, bis auch auf diesen noch günstig oder tragbar eingewerteten Flächen der von in unmittelbarer Umgebung vorhandenen überhöhten Wildpopulationen konkret drohende Schaden eingetreten ist, bevor Gegenmaßnahmen ergriffen werden können. Insofern dürfte angesichts der in nahezu allen in der Revierweisen Aussage dargestellten Revierbereichen (* …, …, …, …, …, … – lediglich im Revierbereich … wurde insgesamt eine tragbar bis günstige Verbisssituation festgestellt) jedenfalls auch vorhandenen Schäden, der in großen Revierbereichen in unmittelbarer Umgebung zu ggf. günstigeren Revierbereichen noch deutlich zu hohen Verbissbelastung u.a. bei der Tanne und dem Umstand, dass das … … darüber hinaus in einer Hegegemeinschaft liegt und nach … hin an weitere Hegegemeinschaften angrenzt, in denen sämtlich seit … durchgehend zu hoher bzw. deutlich zu hoher Verbiss festgestellt wurde, die Annahme, dass für das Revier insgesamt eine erhebliche und unzumutbare Wildschadenssituation besteht, nicht grundsätzlich zu beanstanden sein. Vor diesem Hintergrund dürfte es auch keine maßgebliche Rolle spielen, wie antragstellerseits vorgetragen wird, dass der Bereich „… …“ in der Hegegemeinschaft … … liege, für die das Forstliche Gutachten … einen positiven Trend feststelle. Denn zum einen handelt es sich gerade beim Bereich „… …“ um eine besonders schutzbedürftige Sanierungszone, die auch von der Schonzeitaufhebung durch die Verordnung der Regierung von Oberbayern über die Änderung der Jagdzeiten für Schalenwild in Sanierungsgebieten im Regierungsbezirk Oberbayern vom … … 2019 (vgl. Oberbayerisches Amtsblatt Nr. …2019 – im Folgenden: Schonzeitaufhebungsverordnung) umfasst ist. Zum anderen vermag dies nicht darüber hinweg zu helfen, dass ausweislich des Forstlichen Gutachtens … auch die Hegegemeinschaft … … eine seit … durchgehend zu hoch bzw. deutlich zu hoch verbissene Hegegemeinschaft darstellt. Soweit antragstellerseits für die erforderliche Sachverhaltsaufklärung von der Behörde über das Forstliche Gutachten bzw. die Revierweise Aussage hinaus eine detaillierte Betrachtung aller Teilbereiche verlangt wird, dürften damit die Anforderungen an die Behörde überspannt sein. Wie ausgeführt, bietet das Forstliche Gutachten eine objektive und hinreichend umfassende Ermittlung der Schadenssituation. Nichts anderes ergibt sich insoweit aus den antragstellerseits zitieren Ausführungen des Verwaltungsgerichts Regensburg (B.v. 20.4.2023 – RO 4 S 23.667, Seite 18), wonach für die Nachvollziehbarkeit unabdingbar sei, dass die individuellen Voraussetzungen und Gegebenheiten eines jeden Reviers bzw. Revierteils, für das übermäßiger Verbiss geltende gemacht werde, dargestellt werden müssten. Die dortigen Ausführungen beziehen sich – anders als hier – auf einen Fall, in dem die Behörde eine von den revierweisen Aussagen abweichende Beurteilung der Situation vornehmen will. Besteht für die Behörde kein Anlass zu einer solchen abweichenden Bewertung, dürfte es nicht zu beanstanden sein, wenn sie sich maßgeblich auf die in Forstlichem Gutachten und Ergänzenden Revierweisen Aussagen getroffenen Feststellungen stützt.
33
Den Einwand des Antragstellers, dass Verbissschäden möglicherweise auch auf Weidevieh – 53% der Waldfläche der Hegegemeinschaft … seien mit Weiderechten belastet – zurückzuführen sein könnten, hält das Gericht angesichts dessen, dass die Revierweise Aussage explizit und ausschließlich auf Schalenwildeinfluss abstellt, nicht für beachtlich wahrscheinlich. Der Antragsteller hat hierzu auch nicht substantiiert vorgetragen.
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Durch die Aufhebung der Schonzeit dürfte (weiterer) übermäßiger Wildschaden im Revier der Beigeladenen vermieden werden können. Die Aufhebung der Schonzeit für einjähriges Rotwild im Monat Mai dürfte, entgegen den Ausführungen des Antragstellers, hierzu geeignet und erforderlich sein.
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Das Gericht hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Reduzierung des vorhandenen Rotwildes im Rahmen der der Beigeladenen durch den Abschussplan eingeräumten Möglichkeiten grundsätzlich geeignet und erforderlich ist, übermäßigen Wildschaden in ihrem Revier zu vermeiden. Denn es liegt auf der Hand, dass eine möglichst frühzeitige – von der Beigeladenen mit der beantragten Schonzeitaufhebung auch bezweckte – Erfüllung des Abschusses zur nachhaltigen Reduzierung übermäßigen Wildbestands führt, da eine anfänglich stärkere Bestandsreduzierung zugleich eine Zuwachsreduzierung im Folgejahr zur Folge hat. Die Beigeladene hat insoweit mit ihrem Antrag auf Schonzeitaufhebung geltend gemacht, dass insbesondere eine zeitliche und räumliche Flexibilität bei der effizienten Rotwildbejagung angesichts des Klimawandels notwendig sei. Zudem solle Besucherdruck und Überschneidungen mit der Weidewirtschaft besser bzw. großräumiger ausgewichen werden. Dass eine Bejagung und Abschusserfüllung innerhalb der regulären Jagdzeit in ausreichendem Maße zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens ausreichend wäre, dürfte angesichts der festgestellten langjährigen Schadenssituation nicht beachtlich wahrscheinlich sein. Dass eine Schwerpunktbejagung an Verbissschwerpunkten innerhalb der regulären Jagdzeiten oder lediglich punktuelle Lösungen wie etwa für den Bereich … gleichermaßen hierzu geeignet wären, ist derzeit nicht erkennbar und wurde seitens des Antragstellers auch nicht weiter substantiiert. Soweit der Antragsteller mit seinem Vortrag, die vorgezogene Jagd sei kontraproduktiv, weil gerade die nicht bejagten Alttiere scheu geschossen würden und daher die wichtige Bejagung dieser Zuwachsträger im Herbst leide, die Geeignetheit der Schonzeitaufhebung in Zweifel ziehen will, ist dies nicht belegt. Im Gegenteil weisen die Abschusszahlen und Streckenlisten für Alttiere (Rotwild) aus dem vorangegangenen Jagdjahr …, darauf hin, dass trotz Schonzeitaufhebung im Mai, insbesondere auch über die Herbstmonate der Jagderfolg auf Alttiere nicht erkennbar beeinträchtigt war. Hinzukommt, dass im streitgegenständlichen Revier aufgrund der Schonzeitaufhebungsverordnung der Regierung in den von dieser erfassten Sanierungsgebieten u.a. die Jagd auf Schmaltiere bereits ab 1. April zugelassen ist (vgl. § 1 der Schonzeitaufhebungsverordnung) und ab 1. Mai die Rehwildjagd begonnen hat, sodass ohnehin eine jagdliche Beunruhigung im Revier bereits vorhanden ist. Die Behauptung, dass in den vom Rotwild besiedelten Revierteilen eine Rehwildbejagung tendenziell nicht oder nur wenig stattfinde, hat der Antragsteller demgegenüber weder belegt noch hinreichend substantiiert. Es ist daher nicht ersichtlich, dass durch die streitgegenständliche Schonzeitaufhebung naturschutzrechtlich oder wildbiologische Belange in unvertretbarer Weise betroffen wären. Auch der Vortrag, dass ein einzeln anwechselndes Schmaltier nicht immer sicher von einem jungen Alttier zu unterscheiden sei, vermag die grundsätzliche Geeignetheit nicht in Zweifel zu ziehen. Denn die Verantwortung, einen Fehlabschuss in der konkreten Jagdsituation auszuschließen, trägt ausschließlich der eingesetzte Jäger.
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Soweit der Antragsteller die Erforderlichkeit der Schonzeitverkürzung anzweifelt, da diese im vorangegangenen Jagdjahr nicht zu einer frühzeitigen Erfüllung des Abschusssolls geführt habe, sodass Bewegungsjagden bis in den Januar hinein stattgefunden hätten, dürfte er mit diesem Einwand hier ebenfalls nicht durchdringen. Zum einen ist es nicht auszuschließen, dass die erforderliche Bejagung bis in den Januar hinein besonderen unvorhersehbaren Umständen, wie etwa außergewöhnlichen Witterungsbedingungen, geschuldet war. Zum anderen könnte auch aus dem Umstand allein, dass ein Konzept sich nicht bereits im ersten Durchlauf als vollständig erfolgreich erweist, nicht darauf geschlossen werden, dass dieses Konzept per se ungeeignet ist, die konkreten Ziele zu erreichen. Aus Sicht der Kammer besteht diesbezüglich – insbesondere angesichts des kurzen Zeitraums von nur einem Jagdjahr – jedenfalls derzeit kein Anlass an der „Glaubhaftigkeit des Jagdkonzepts“ im Hinblick auf eine vorbildliche Bejagung durchgreifend zu zweifeln. Insofern sind auch die Ausführungen der Bevollmächtigten des Antragstellers zum Abschuss von „nicht führenden Alttieren“ unbehelflich. Ungeachtet dessen, dass das Landratsamt diesbezüglich nicht dem Antrag der Beigeladenen entsprochen hat, war der Antrag ausweislich der Begründung erkennbar nur auf nichtträchtige („übergangene“) nicht führende Alttiere bezogen.
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Der Erforderlichkeit der Schonzeitaufhebung dürfte es auch nicht grundsätzlich entgegenstehen, dass bestimmte Bereiche des Reviers bereits von der Schonzeitaufhebungsverordnung der Regierung von Oberbayern umfasst sind. Im Gegenteil dürften hinsichtlich der Erforderlichkeit der Schonzeithebung im Mai für die Jagd auf Schmaltiere in diesen Gebieten, in denen für Schmaltiere die Schonzeit gemäß § 1 der Schonzeitverordnung vom 1. April bis 31. Mai aufgehoben ist – keine Bedenken bestehen (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 20.232; U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1368 – beide juris). Insoweit kommt der streitgegenständlichen Einzelordnung hinsichtlich der Schmaltiere in diesen Bereichen ohnehin kein eigener Regelungsgehalt mehr zu, aus dem sich eine Rechtsverletzung des Antragstellers ergeben könnte.
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Auch mit dem Vortrag, die Entscheidung über die Flexibilisierung von Jagdzeiten müsse der Gesetz- oder Verordnungsgeber treffen, nicht die Untere Jagdbehörde, vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Denn im Streit steht vorliegend nicht etwa eine grundsätzliche Flexibilisierung der Jagdzeiten, sondern eine Flexibilisierung im Rahmen einer vom Gesetzgeber mit Art. 33 BayJG explizit vorgesehenen Möglichkeit zur Einzelfallentscheidung für das konkrete Jagdjahr. Entsprechend wird auch in den Hinweisen zum streitgegenständlichen Bescheid klargestellt, dass der Bescheid aufgrund der diesjährigen Verhältnisse erlassen wurde und die Einzelanordnung eine Bezugswirkung für künftige Jagdzeitregelungen nicht entfaltet.
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Schließlich lässt sich auch aus der Anwesenheit des Wolfes nichts anderes ableiten. Jedenfalls sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Wolf im streitgegenständlichen Revier bereits derart zur Reduzierung der Rotwildpopulation beitragen würde, der die frühzeitige Bejagung von einjährigem Rotwild obsolet machen würde, weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.
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Hinsichtlich der Regelungen in Nr. 2 des Bescheids vom … … 2023 dürften – ungeachtet ihrer tatsächlichen Rechtsnatur – durchgreifende Bedenken ebenfalls nicht bestehen. Zudem ist auch nicht erkennbar, inwieweit die Rechtsposition des Antragstellers durch die die Schonzeitverkürzung – wenn auch aus Sicht des Antragstellers „zahnlos“ – einschränkenden Auflagen negativ betroffen sein könnte.
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Vorliegend dürfte auch von einer fehlerfreien Ausübung des dem Landratsamt zukommenden Ermessens im Rahmen der gerichtlichen Überprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen (§ 114 Satz 1 VwGO) auszugehen sein. Insbesondere liegt – anders als der Antragsteller meint – kein Ermessensausfall vor. Das Landratsamt hat – wie sich aus den Gründen des streitgegenständlichen Bescheids ergibt – das ihm zustehende Ermessen erkannt (vgl. etwa Ausführungen zu Verhältnismäßigkeit, Geeignetheit und Angemessenheit der konkreten Schonzeitaufhebung).
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So kann zwar grundsätzlich ein beachtlicher Ermessensfehler vorliegen, wenn die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht (erkennbar) betätigt. Denn der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Rechtsschutz setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2019 – 8 CS 18.2364 – juris Rn. 29 m.w.N.). Art. 39 BayVwVfG verlangt jedoch nicht, schriftliche Verwaltungsakte in allen Einzelheiten zu begründen. Welchen Inhalt und Umfang die Begründung eines Bescheids haben muss, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG in stRspr, z.B. U.v. 27.11.2014 – 4 C 31/13 – juris Rn. 8). Bei einem Einschreiten gegen rechtswidrige oder auch nur ordnungswidrige Zustände etwa stehen sich nicht in dem Sinne eines „Für und Wider“ gegenüber, dass es der zuständigen Behörde ohne gesetzliche Intention freigegeben wäre, zwischen dem Einschreiten und dem Nichteinschreiten zu wählen. Bei der Ermessensentscheidung über das Einschreiten gegen rechtswidrige und ordnungswidrige Zustände geht es vielmehr darum, dass die zuständige Behörde in die Lage versetzt werden soll, von dem an sich aus der Natur der Sache gerechtfertigten, ja, gebotenen Einschreiten (ausnahmsweise) absehen zu dürfen, wenn sie dies für nach den konkreten Umständen opportun hält. Angesichts dessen braucht bei der (Ermessens-) Entscheidung über das Einschreiten das „Für und Wider“ nur dann abgewogen zu werden, wenn der Fall so gelagert ist, dass ganz bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme, d.h. der hier (ausnahmsweise) in Kauf zu nehmenden Duldung eines rechtswidrigen oder ordnungswidrigen Zustandes, bestehen. Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass es daran fehlt, enthält sie sich dementsprechend einer besonderen „Abwägung des Für und Wider“ und schweigt sich infolgedessen dazu auch die ihrer Anordnung beigefügte Begründung aus, so kann allenfalls – dann nämlich, wenn die Behörde zu Unrecht zu diesem Ergebnis gekommen ist – ein Ermessensfehler, nicht aber eine mangelhafte Begründung vorliegen. Mit Rücksicht darauf ist bei einem Einschreiten gegen rechtswidrige und ordnungswidrige Zustände der Begründungspflicht regelmäßig damit genügt, dass die Behörde zum Ausdruck bringt, der beanstandete Zustand müsse wegen seiner Rechtswidrigkeit oder Ordnungswidrigkeit beseitigt werden (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.1980 – 4 B 67/80 – juris Rn. 6).
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Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe dürfte die Begründung der streitgegenständlichen Schonzeitaufhebung den rechtlichen Anforderungen genügen. Das Landratsamt hat in der gegebenen Begründung den entscheidungserheblichen Sachverhalt unter den als Rechtsgrundlage benannten § 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG subsumiert und erkennbar sein Ermessen dahingehend ausgeübt, dass es die getroffenen Regelungen in ihrer Gesamtheit für notwendig, geeignet und angemessen hält, um Verbiss- und Schälschäden zu vermeiden. Mit der Bezugnahme auf die durch das Forstliche Gutachten festgestellte Schadenssituation hat das Landratsamt den Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG und damit das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands ausreichend aufgezeigt. Der Begründungspflicht dürfte daher vorliegend auch ohne weitere Abwägung eines Für und Wider Genüge getan sein.
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Das Landratsamt dürfte sein Ermessen auch zweckgerecht sowie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen ausgeübt haben (Art. 40 BayVwVfG). Insbesondere dürften keine Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Aufhebung der – regelmäßig dem Schutz von Brut- und Setzzeit dienenden – Schonzeit in Bezug auf einjähriges Rotwild vorliegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies daraus folgt, dass jedenfalls bei übermäßigen Wildschäden, die nur durch eine Schonzeitaufhebung vermieden werden können, von einem intendierten Ermessen im Hinblick auf die Gewährung einer Schonzeitaufhebung auszugehen ist, oder eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen ist, weil sich die Ablehnung der Schonzeitverkürzung in einem solchen Fall als ermessensfehlerhaft erweist (vgl. OVG NW, U.v. 30.3.2015 – 16 A 1610/13 – juris Rn. 33 m.w.N.). Denn schon bei Zugrundelegung eines intendierten Ermessen dürften vorliegend keine konkreten Belange ersichtlich sein, aus deren unterbliebener Erwähnung im Bescheid die Unverhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Regelung zwingend folgt. Soweit der Antragsteller die Ermessenerwägungen – insbesondere hinsichtlich naturschutzrechtlicher Belange – als unvollständig erachtet, vermag dies eine zwingende Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung nicht zu begründen. Denn Ermessenserwägungen kann die Behörde auch im gerichtlichen Verfahren noch ergänzen (vgl. § 114 Satz 2 VwGO).
45
Soweit danach hinsichtlich der Nachholung der Beteiligung der Naturschutzbehörde sowie eines noch möglichen Nachschiebens von Ermessenserwägungen die Erfolgsaussichten der Hauptsache als offen zu bewerten sind, verbleibt es bei einer reinen Interessensabwägung. Im Rahmen der danach unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Würde die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt, hätte dies zur Folge, dass – was der Antragsteller erstrebt – im … … bis zum Beginn der regulären Jagdzeit eine Bejagung von einjährigem Rehwild nicht erfolgen könnte und diese Möglichkeit zur frühzeitigen Bestandsregulierung vereitelt würde. Angesichts der nunmehr seit vielen Jahren durchgehend bestehenden erheblichen Wildschadensproblematik im streitgegenständlichen Revier dürfte in diesem Fall mit einer Perpetuierung oder sogar weiteren Verschlechterung der Schadenssituation zu rechnen sein. Dies dürfte mit nicht unerheblichen und langfristigen Nachteilen für die natürliche Verjüngung klimastabiler Baumarten, insbesondere in den Schutzwaldgebieten, verbunden sein. Ausweislich der aktuellen Ergänzenden Revierweisen Aussage sind sowohl die künstlich ausgebrachten Pflanzen als auch die Naturverjüngung in den Schutzwäldern auch außerhalb der eigentlichen Sanierungsflächen mit z.T. sehr ungünstigen Standortbedingungen konfrontiert. Aufgrund des langsamen Wachstums ist die Verjüngung dort über deutlich längeren Zeiträume einer Verbissgefährdung ausgesetzt als in tieferen Lagen, auf besonders ungünstigen Standorten u.U. mehrere Jahrzehnte. Entsprechend heißt es im Forstlichem Gutachten … für die Hegegemeinschaft … Süd, dass angesichts der sehr hohen landeskulturellen Bedeutung der Bergwälder im Bereich der Hegegemeinschaft … … und der gerade in sensiblen Schutzwaldlagen nach wie vor sehr unbefriedigenden Verjüngungssituation alles getan werden müsse, damit sich die Mischbaumarten und insbesondere die Tanne weitgehend ohne Schutzmaßnahmen entwickeln könnten. In Schutzwaldlagen mit vergleichsweise besonders stammzahlarmen Verjüngungen könne die derzeitige Verbisssituation immer noch zu einer nicht verantwortbaren Minderung der Schutzfunktionen mit Gefährdungen von Infrastruktureinrichtungen und negativen Auswirkungen in …einzugsgebieten führen. Demgegenüber wiegt der umgekehrte Fall, dass der Antraggegner in der Hauptsache unterliegen würde, die Schonzeitaufhebung also tatsächlich rechtswidrig wäre, diese aber im Hinblick auf die Sofortvollzugsanordnung gleichwohl gewährt würde, unter Berücksichtigung der betroffenen Interessen weniger schwer. Zwar hätte dies eine Beeinträchtigung wildbiologischer Belange insoweit zur Folge, als das betroffene einjährige Rotwild bereits im Monat Mai im Revier der Beigeladenen nicht mehr von der Jagd verschont und dort entsprechend in seinen Regenerationsmöglichkeiten eingeschränkt wäre. Jedoch ist davon auszugehen, dass das Rotwild sich aufgrund des mit der Bejagung einhergehenden Vergrämungseffekts auch in solche Reviere zurückziehen kann, um dem Jagddruck im Mai zu entgehen, wo zu diesem Zeitpunkt die Jagd noch ruht und entsprechend den wildbiologischen Belangen des Rotwildes umfassend Rechnung getragen wird. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beigeladenen die Schonzeitaufhebung lediglich für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum von wenigen Wochen gewährt wird und in einem Zeitraum liegt, in dem bereits die Jagd auf Rehwild im gesamten Revier und in den Sanierungsflächen auf weitere Wildarten unter entsprechender Beunruhigung aller vorhandener Tierarten stattfindet. Die Kammer verkennt nicht, dass ein außerhalb der regulären Jagdzeit im Revier der Beigeladenen erlegtes Tier für die Population verloren ist. Jedoch ist mit der Ausweitung der Jagdzeiten durch die Anordnung keine Erhöhung der Abschusszahlen verbunden, sondern die im Abschussplan festgelegten Abschusszahlen erfassen auch den Abschuss des Rotwildes im Rahmen der streitgegenständlichen Anordnung. Der plangeregelte Abschuss kann lediglich teilweise in den Anordnungszeitraum verlagert werden (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2023 – 19 CS 23.101 – juris Rn. 47). In der Gesamtschau sind daher schwere und unwiederbringliche Nachteile auf Seiten des Antragstellers nicht ersichtlich, sodass das gewichtige öffentliche Interesse am Schutz des Walds, insbesondere des Schutzwalds, vor durch Schalenwild verursachte Schäden überwiegt.
46
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt hat und somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt war.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.