Inhalt

ArbG Passau, Beschluss v. 26.01.2023 – 5 Ca 370/22
Titel:

Prozesskostenhilfe, Bewilligung, Beiordnung, Beschwerde, Urlaubsabgeltung, Sozialversicherung, Entgeltfortzahlung, Vergleich, Gegenstandswert, Mehrvergleich, Feststellung, Zahlung, Festsetzung, Schriftsatz, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, gerichtlicher Vergleich, Bewilligung Prozesskostenhilfe

Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Bewilligung, Beiordnung, Beschwerde, Urlaubsabgeltung, Sozialversicherung, Entgeltfortzahlung, Vergleich, Gegenstandswert, Mehrvergleich, Feststellung, Zahlung, Festsetzung, Schriftsatz, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, gerichtlicher Vergleich, Bewilligung Prozesskostenhilfe
Vorinstanz:
ArbG Passau, Beschluss vom 10.01.2023 – 5 Ca 370/22
Fundstelle:
BeckRS 2023, 12380

Tenor

1. Der Beschwerde des der Klägerin im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts vom 25.01.2023 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Passau vom 10.01.2023 – 5 Ca 370/22 – wird nicht abgeholfen.
2. Die Beschwerde wird dem Landesarbeitsgericht München zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

I.
1
In dem Beschwerdeverfahren geht es um die Höhe der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung.
2
Mit Schriftsatz vom 25.05.2022 (Bl. 1/9 d.A.), beim Arbeitsgericht Passau eingegangen am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer als Prozessbevollmächtigter der Klägerin für diese Klage auf Zahlung von ausstehender Vergütung für April 2022 in Höhe von 2.423,25 € brutto, eines Arbeitgeberzuschusses für Internetnutzung für April 2022 in Höhe von 50,00 € netto, eines Fahrtkostenzuschusses für April 2022 in Höhe von 126,75 € netto, von Nachtzuschlägen für April 2022 in Höhe von 128,83 € netto sowie einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.280,00 € (Klageanträge 1 – 5). Mit den Klageanträgen 6 – 10 begehrte die Klägerin die Erteilung mehrerer Arbeitspapiere, nämlich der Meldung zur Sozialversicherung, der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022, eines Zeugnisses, einer Arbeitsbescheinigung und einer Urlaubsbescheinigung. Mit Schriftsatz vom 27.06.2022 (Bl. 30/34 d.A.) machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Wege der Klageerweiterung ausstehende Vergütung für Mai 2022 in Höhe von 1.429,20 € brutto, einen Arbeitgeberzuschuss für Internetnutzung für Mai 2022 in Höhe von 30,00 € netto, einen Fahrtkostenzuschuss für Mai 2022 in Höhe von 100,80 € netto sowie Entgeltfortzahlung für Nachtzuschläge für Mai 2022 in Höhe von 66,96 € netto geltend. Mit gesondertem Schriftsatz vom 28.06.2022 (Bl. 1/2 d. PKH-Hefts), eingegangen am selben Tag, beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage, für eventuelle Klageerweiterungen und für einen eventuellen Mehrvergleich nebst seiner Beiordnung. Mit Beschluss vom 29.06.2022 (Bl. 37 d.A.) wurde der Klägerin antragsgemäß Prozesskostenhilfe für die Klage sowie für die Klageerweiterung und für die in einem Vergleich miterledigten Ansprüche bewilligt und der Beschwerdeführer beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 28.07.2022 (Bl. 46/50 d.A.) reichte der Klägerinvertreter einen Vergleichsvorschlag ein und bat um die gerichtliche Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO. Nach Annahme des Vergleichsvorschlags durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.07.2022 (Bl. 51/52 d.A.) wurde mit Beschluss vom 29.07.2022 (Bl. 53/55 d.A.) festgestellt, dass zwischen den Parteien durch Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlages der Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO ein gerichtlicher Vergleich zustande gekommen ist. Mit Beschluss vom 01.09.2022 (Bl. 68/69 d.A.) wurde der Gegenstandswert für das Verfahren für die Zeit bis zur Klageerweiterung vom 27.06.2022 auf 8.808,83 € und für die Zeit danach auf 10.435,79 € festgesetzt; der Gegenstandswert für den Vergleich wurde auf 13.252,17 € festgesetzt.
3
Im Parallelverfahren 5 Ca 371/22 erhob der Beschwerdeführer als Prozessbevollmächtigter des Arbeitskollegen und zugleich Ehemanns der Klägerin für diesen mit Schriftsatz vom 25.05.2022 ebenfalls Klage gegen dieselbe Beklagte auf Zahlung von ausstehender Vergütung für April 2022 in Höhe von 2.294,00 € brutto, eines Arbeitgeberzuschusses für Internetnutzung für April 2022 in Höhe von 50,00 € netto, eines Fahrtkostenzuschusses für April 2022 in Höhe von 168,00 € netto sowie einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.202,86 € (Klageanträge 1 – 4). Mit den Klageanträgen 5 – 9 begehrte der Kläger die Erteilung mehrerer Arbeitspapiere, nämlich der Meldung zur Sozialversicherung, der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022, eines Zeugnisses, einer Arbeitsbescheinigung und einer Urlaubsbescheinigung. Mit Schriftsatz vom 27.06.2022 machte der Prozessbevollmächtigte des Ehemanns der Klägerin für diesen im Verfahren 5 Ca 371/22 im Wege der Klageerweiterung ausstehende Vergütung für Mai 2022 in Höhe von 1.376,40 € brutto, einen Arbeitgeberzuschuss für Internetnutzung für Mai 2022 in Höhe von 30,00 € netto sowie einen Fahrtkostenzuschuss für Mai 2022 in Höhe von 100,80 € netto geltend. Mit gesondertem Schriftsatz vom 28.06. 2022 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst seiner Beiordnung. Mit Beschluss vom 29.06.2022 wurde dem Kläger antragsgemäß Prozesskostenhilfe für die Klage sowie für die Klageerweiterung und für die in einem Vergleich miterledigten Ansprüche bewilligt und der Beschwerdeführer beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 28.07.2022 reichte der Klägervertreter auch im Verfahren 5 Ca 371/22 einen Vergleichsvorschlag ein und bat um die gerichtliche Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO. Nach Annahme des Vergleichsvorschlags durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.07.2022 wurde mit Beschluss vom 29.07.2022 auch im Verfahren 5 Ca 371/22 festgestellt, dass zwischen den Parteien durch Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlages der Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO ein gerichtlicher Vergleich zustande gekommen ist. Mit Beschluss vom 01.09.2022 wurde der Gegenstandswert für das Verfahren für die Zeit bis zur Klageerweiterung vom 27.06.2022 auf 8.426,86 € und für die Zeit danach auf 9.934,06 € festgesetzt; der Gegenstandswert für den Vergleich wurde auf 12.552,82 € festgesetzt.
4
Mit Festsetzungsantrag vom 14.09.2022 (Bl. I/II d. Kostenhefts) begehrte der der Klägerin im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt (Beschwerdeführer) eine Festsetzung der PKH-Vergütung auf 1.780,24 €. Dabei machte er die Gebühren in voller Höhe einschließlich einer 1,5-Einigungsgebühr hinsichtlich des abgeschlossenen Mehrvergleichs geltend. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit Beschluss vom 26.09.2022 (Bl. IX/XII d. Kostenhefts) die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 978,80 € festgesetzt und den Festsetzungsantrag im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie zum einen ausgeführt, nach dem Grundsatz der kostensparenden Prozessführung hätten die Ansprüche der Klägerin und ihres Ehemanns nicht in gesonderten Prozessen erhoben werden dürfen. Hinsichtlich der Einigungsgebühr hat sie darauf verwiesen, dass diese nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts München nur aus dem 1,0-fachen Satz gemäß Nr. 1000, 1003 VV-RVG entstanden sei.
5
Mit Schriftsatz vom 27.12.2022 (Bl. XIII/ XVI d. Kostenhefts), eingegangen am selben Tag, legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 26.09.2022 Erinnerung ein. Er hielt an seinem Festsetzungsantrag vom 14.09.2022 (Bl. I/II d. Kostenhefts) fest und verwies zur Begründung darauf, dass ohne eine Beschränkung im Bewilligungsverfahren die vollen Gebühren gegen die Staatskasse geltend gemacht werden könnten. Eine Beschränkung könne nicht im Festsetzungsverfahren nachgeholt werden. Zur Begründung der begehrten Einigungsgebühr nahm er Bezug auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23.09.2022 – 2 WF 111/22 -. Mit Beschluss vom 02.01.2022 (Bl. XVII/XVIII d. Kostenhefts) hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Erinnerung nicht abgeholfen und die Erinnerung der Vorsitzenden zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss der Kammervorsitzenden vom 10.01.2023 (Bl. XIX/XXVIII d. Kostenhefts), dem Beschwerdeführer zugestellt am 12.01.2023 (vgl. EB Bl. XXIX d. Kostenhefts), wurde die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen.
6
Mit Schriftsatz vom 25.01.2023 (Bl. …/…III d. Kostenhefts), eingegangen am selben Tag, legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen den Beschluss vom 10.01.2023 Beschwerde ein. Zur Begründung nimmt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Bezug auf seine bisherigen Ausführungen, wonach Gebühren in voller Höhe einschließlich einer 1,5-Einigungsgebühr hinsichtlich des abgeschlossenen Mehrvergleichs anzusetzen seien und die PKH-Vergütung auf 1.780,24 € festzusetzen sei.
II.
7
Der zulässigen Beschwerde wird nicht abgeholfen. Sie wird dem Landesarbeitsgericht München zur Entscheidung vorgelegt.
8
1. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Beschwerdewert ist überschritten.
9
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
10
Das beschließende Gericht hält nach nochmaliger Überprüfung an seiner im Beschluss vom 10.01.2023 dargelegten Rechtsauffassung fest. Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde keine erheblichen neuen Argumente vorgebracht, sondern im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen.
11
Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung der vollen Gebühren nunmehr ergänzend anführt, es seien – auf Grund telefonischer Äußerungen des Beklagtenvertreters – in den beiden Verfahren 5 Ca 370/22 und 5 Ca 371/22 eine Verteidigung in unterschiedlicher Weise sowie – im Hinblick auf die unterschiedlichen Positionen der Klägerin und ihres Ehemannes im Unternehmen – Interessenkonflikte zu erwarten gewesen, handelt es sich hierbei lediglich um pauschales Vorbringen, das nicht geeignet ist, die Notwendigkeit der Erhebung getrennter Klagen zu begründen.
12
3. Nach alledem ist die Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 RVG in Verbindung mit § 78 Satz 1 ArbGG dem Landesarbeitsgericht München als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen.