Inhalt

LG München I, Hinweisbeschluss v. 03.01.2023 – 17 S 11554/22
Titel:

Berücksichtigung von Großkundenrabatt bei der Schadensabrechnung

Normenketten:
StVG § 7
BGB § 249
Leitsätze:
1. Angesichts der zunehmenden Lockerung im Hinblick auf die Corona-Pandemie ist zumindest im Jahr 2023 nicht mehr davon auszugehen, dass in Werkstätten noch regelmäßig entsprechende Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden und diese erforderlich sind.  (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einer fiktiven Abrechnung kommt es im Hinblick darauf, ob Desinfektionskosten noch als erforderlich anzusehen sind und üblicherweise berechnet werden, auf den Schluss der mündlichen Verhandlung an.  (redaktioneller Leitsatz)
3. Sind dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden, die er ohne weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte, so ist dieser Umstand bei der – auch fiktiven – Schadensabrechnung zu berücksichtigen. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verkehrsunfall, Schadensersatz, Großkundenrabatt, Desinfektionskosten
Vorinstanz:
AG München vom -- – 334 C 4778/22
Fundstelle:
BeckRS 2023, 1045

Tenor

Die Kammer weist darauf hin, dass es bezüglich der Desinfektionskosten auf den Schluss der mündlichen Verhandlung ankommt, also ob zu diesem Zeitpunkt die Desinfektionskosten üblicherweise (noch) berechnet wurden und werden konnten. Dies wird vorliegend zu verneinen sein.
In Bezug auf die Behauptung der Beklagten, dem Kläger werde ein Großkundenrabatt in Höhe von 20 % eingeräumt, der einen entsprechenden Abzug von den Reparaturkosten rechtfertige, gilt grundsätzlich Folgendes:
Sind dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden, die er ohne weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte, so ist dies ein Umstand, der im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung grundsätzlich - und zwar auch bei der fiktiven Abrechnung - zu berücksichtigen ist.
Dennoch liegt für diese Behauptung, sofern ein solcher vorliegend vom Kläger in Abrede gestellt wird, die Beweislast bei der Beklagten. Auch ist nicht ersichtlich, was der Kläger insoweit vortragen sollte, außer dass er keinen Großkundenrabatt erhält.
Unsubstantiiert ist auch das Berufungsvorbringen, soweit dort ausgeführt wird, dass „bezüglich der übrigen Positionen“ ein Gutachten hätte erholt werden müssen.
Allenfalls wären damit vom Ersturteil noch weitere Euro 15,00 in Anzug zu bringen. Im Übrigen dürfte die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben. Es wird daher angeregt, dass die Beklagte an den Kläger statt des ausgeurteilten Hauptsachebetrages Euro 1.886,72 nebst entsprechender Zinsen seit 26.11.2021 und die ausgeurteilten vorgerichtlichen Kosten bezahlt, so dass der Rechtsstreit in der Berufung für erledigt erklärt werden könnte und nur noch über die Kosten entschieden werden müsste.
Die Parteien erhalten insoweit eine Stellungnahmefrist von 3 Wochen. Anderenfalls wird terminiert werden müssen.