Inhalt

VGH München, Beschluss v. 27.04.2023 – 22 CS 23.350
Titel:

Duldungsverfügung nach § 1 Abs. 4 SchfHwG

Normenketten:
SchfHwG § 1 Abs. 3, Abs. 4, § 14 Abs. 1
GG Art. 13
Leitsätze:
1. Die Feuerstättenschau kann ausschließlich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger durchführen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Bestimmungen des SchfHwG, die die Unverletzlichkeit der Wohnung einschränken, finden ihre Rechtfertigung in Art. 13 Abs. 7 GG. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Duldungsverfügung, Feuerstättenschau, Streitwert, Zwangsgeldandrohung, Kehr- und Überprüfungsarbeiten, Bezirksschornsteinfeger
Vorinstanz:
VG Würzburg, Beschluss vom 08.02.2023 – W 8 S 23.148
Fundstellen:
BayVBl 2024, 678
LSK 2023, 10152
BeckRS 2023, 10152

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 375,00 Euro und unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. Februar 2023 für das erstinstanzliche Verfahren auf 625,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr erstinstanzliches Begehren weiter, das – in der Auslegung durch das Verwaltungsgericht – auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Duldungsverfügung nach § 1 Abs. 4 SchfHwG und eine Zwangsgeldandrohung sowie auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Beitreibung eines fällig gestellten Zwangsgeldes gerichtet ist.
2
Die Antragsteller sind Eigentümer des Anwesens R. str. … in G. … … Nachdem sie gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie gegenüber dem Landratsamt M. (im Folgenden: Landratsamt) mehrfach die Durchführung einer Feuerstättenschau abgelehnt hatten, verpflichtete das Landratsamt sie mit Bescheid vom 14. Dezember 2022, zugestellt am 16. Dezember 2022, unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 Euro sinngemäß dazu, die Durchführung der Feuerstättenschau in ihrem Anwesen am 10. Januar 2023 um 14.00 Uhr zu dulden und hierzu den Zutritt zu allen Räumen, durch die ein Kamin verläuft, und zu den Wegen dorthin, sowie den Zugang zu sämtlichen Kamintürchen und sämtlichen an einen Kamin angeschlossenen Feuerstätten durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu gewähren.
3
Nachdem die Antragsteller dieser Verpflichtung nicht nachgekommen waren, stellte das Landratsamt mit Schreiben und Bescheid vom 25. Januar 2023 das unter Nr. 2 des Bescheids vom 14. Dezember 2022 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro zur Zahlung fällig und verpflichtete die Antragsteller sinngemäß, die Durchführung der Feuerstättenschau in ihrem Anwesen zu dulden und hierzu den Zutritt zu Räumen, durch die ein Kamin verläuft, und zu den Wegen dorthin, sowie den Zugang zu sämtlichen Kamintürchen und sämtlichen an einen Kamin angeschlossenen Feuerstätten durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu gewähren (Ziffer 1 des Bescheids). Weiterhin werde für den Fall, dass die Antragsteller der Duldungspflicht unter Nr. 1 am 8. Februar 2023 um 14.00 Uhr nicht oder nur teilweise nachkommen würden, ein Zwangsgeld in Höhe von 750 Euro fällig (Ziffer 2 des Bescheids).
4
Die Antragsteller erhoben Klage gegen das Schreiben und den Bescheid vom 25. Januar 2023 (Az. W 8 K 23.147) und beantragten die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht Würzburg lehnte den Antrag mit Beschluss vom 8. Februar 2023 ab, der den Antragstellern mit Postzustellungsurkunde am gleichen Tag zugestellt wurde.
5
Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Anfechtungsklage gegen Nr. 1 des Bescheids vom 25. Januar 2023 unzulässig sei, da es sich um eine Wiederholung der Duldungsverfügung vom 14. Dezember 2022 handele. Die tragenden Erwägungen gegenüber dem Bescheid vom 14. Dezember 2022 hätten sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht entscheidend geändert. Die am 16. Dezember 2022 zugestellte Duldungsverfügung sei bestandskräftig. Die Klage gegen die Duldungsverfügung sei weiter auch unbegründet. Die Feuerstättenschau im streitgegenständlichen Anwesen sei fällig, weil die letzte Feuerstättenschau im Dezember 2018 und damit vor mehr als drei Jahren stattgefunden habe. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sei ausweislich des Wortlauts der Norm („spätestens“) nicht gehalten, bis zum Ende der in § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG vorgesehenen Spanne zuzuwarten. Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von der als Sollvorschrift ausgestalteten Frist in § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG ermöglichten, seien nicht ersichtlich. Die Norm setze keine konkrete Gefahrenlage voraus, sondern die Durchführung der Feuerstättenschau diene allgemein dem Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit sowie den Zielen des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes. Die Antragsteller könnten sich nicht mit der Begründung auf ein überwiegendes Aussetzungsinteresse berufen, dass es ihnen unzumutbar sei, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Zutritt zu ihren Liegenschaften zu gewähren, da das Vertrauen zu ihm aus verschiedenen Gründen zerstört sei. Den Antragstellern stehe bezüglich der Person des Schornsteinfegers, der die Feuerstättenschau durchführe, keine Auswahl zu, weil nach § 14 Abs. 1 SchfHwG ausschließlich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dazu ermächtigt sei. Für den Bezirk, in dem sich das Grundstück der Antragsteller befinde, sei zum Zeitpunkt der verpassten Feuerstättenschautermine Schornsteinfeger A. bevollmächtigt gewesen. Ein Fall der Vertretung nach § 11 Abs. 2 und Abs. 3 SchfHwG sei nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.
6
Im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung in Nr. 2 des Bescheids vom 25. Januar 2023 führte das Verwaltungsgericht aus, die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes sei erforderlich, da die letzte Feuerstättenschau im Dezember 2018 stattgefunden habe und damit schon mehr als vier Jahre zurück liege, so dass die Durchführung der anstehenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten dringend geboten und angesichts des öffentlichen Interesses an der Brand- und Betriebssicherheit sowie dem Umweltschutz auch verhältnismäßig sei.
7
Gegen den Beschluss ließen die Antragsteller am 20. Februar 2023 durch ihren Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde einlegen, die am 7. März 2023 und mit weiterem Schreiben vom 6. April 2023 gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof begründet wurde.
8
Mit der Beschwerde beantragen sie,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. Februar 2023 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 25. Januar 2023 anzuordnen.
9
Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
11
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.
12
Nach Auffassung des Senats ist die Beschwerde dahin auszulegen, dass sie sich nur auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezüglich Nr. 1 und 2 des Bescheides vom 25. Januar 2023 (Duldungsverfügung und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes) bezieht. Denn die Antragsteller haben mit ihrer Beschwerdebegründung beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 25. Januar 2023 anzuordnen. Nachdem das Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass unter dem 25. Januar 2023 seitens des Landratsamtes sowohl ein Schreiben (Fälligstellung des bereits angedrohten Zwangsgeldes) als auch ein Bescheid (Duldungsanordnung und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes) ergangen waren und nur in Bezug auf den Bescheid eine Anfechtungsklage und damit den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als statthaft angesehen hat, kann die von dem Bevollmächtigten verwendete Formulierung nur so verstanden werden, dass sich die Beschwerde auf die Entscheidung über den Bescheid vom 25. Januar 2023 beschränkt, ganz abgesehen davon, dass die Beschwerdebegründung keinerlei Ausführungen zu dem Beschluss des Verwaltungsgerichts enthält, soweit dieser sich zur Fälligstellung des Zwangsgeldes äußert.
13
Es besteht kein Anlass zur Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, weil dieser aus Sicht des Senats im Ergebnis richtig ist, denn aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung jedenfalls nicht, dass die Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 25. Januar 2023 begründet wäre.
14
1. Es kann offen bleiben, ob die Klage gegen den Bescheid vom 25. Januar 2023 schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg hat, weil sie möglicherweise unzulässig ist.
15
Die Antragsteller rügen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Anfechtungsklage gegen die Verfügung in Nr. 1 des Bescheids vom 25. Januar 2023 nicht unzulässig, weil es sich bei dieser Verfügung nicht um eine bloße Wiederholung der bereits bestandskräftigen Duldungsverfügung aus dem Bescheid vom 14. Dezember 2022 handele. Die Nr. 1 des Bescheids vom 25. Januar 2023 stelle einen neuen eigenständigen Verwaltungsakt dar, weil die Duldungsverfügung im Bescheid vom 14. Dezember 2022 nicht allgemein formuliert, sondern auf den 10. Januar 2023, 14.00 Uhr, bezogen gewesen sei und sich zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt habe. Auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des Bescheids vom 14. Dezember 2022 habe sich auf die Durchführung der Feuerstättenschau am 10. Januar 2023 bezogen. Anders als im Bescheid vom 14. Dezember 2022 sei die Duldungsverfügung in Nr. 1 des Bescheids vom 25. Januar 2023 nunmehr allgemein formuliert; der Bescheid sei mit einer Rechtsmittelbelehrungversehen und anfechtbar.
16
Ob der Einwand der Antragsteller durchgreift, kann offenbleiben, selbst wenn es aus Sicht des Senats fraglich erscheint, ob die auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogene Duldungsverfügung vom 14. Dezember 2022 über diesen Zeitpunkt hinaus wirken kann. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung bezüglich der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die Duldungsverfügung auf zwei selbstständig tragende Gesichtspunkte gestützt, nämlich die aus seiner Sicht bestehende Unzulässigkeit der Klage gegen Nr. 1 des Bescheids vom 25. Januar 2023 (BA S. 11), im Folgenden aber auch auf die Unbegründetheit dieser Klage (BA S. 11 ff.). Da aus Sicht des Senats die Erwägungen zur Unbegründetheit der Klage – unterstellt, es handele sich bei Nr. 1 des Bescheids vom 25. Januar 2023 um einen Verwaltungsakt mit eigenem Regelungsgehalt – die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragen und auch durch die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände der Antragsteller nicht erschüttert werden (s. hierzu im Folgenden 2., 3.), kann der Einwand der Antragsteller hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage dahinstehen.
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2. Aus dem Vorbringen der Antragsteller ergibt sich nach summarischer Prüfung nicht, dass die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 25. Januar 2023 begründet wäre.
18
2.1 Die Antragsteller tragen vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA S. 15) sei die Durchführung der anstehenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten nicht dringend geboten und auch nicht angesichts des öffentlichen Interesses an der Brand- und Betriebssicherheit sowie dem Umweltschutz verhältnismäßig. Die Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten sei nicht deshalb dringend geboten, weil die letzte Feuerstättenschau im Dezember 2018 stattgefunden habe, denn Kehr- und Überprüfungsarbeiten seien letztmalig im Mai 2022 mit keinerlei Beanstandungen erfolgreich durchgeführt worden und seien aktuell daher weder geboten noch fällig. Die Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Mai 2022 ergebe sich aus Anlage K1 und K2 (Bescheinigung und Rechnung vom 15.5.2022).
19
Der Vortrag der Antragsteller nimmt zwar auf Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung in Nr. 2 des Bescheids vom 25. Januar 2023 Bezug, richtet sich aber offenbar gegen die Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung in Nr. 1 des Bescheids vom 25. Januar 2023, nachdem die Zwangsgeldandrohung als solche in der Beschwerdebegründung in keiner Weise erwähnt wird.
20
Die Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung können die Antragsteller mit ihrem Vorbringen nicht in Zweifel ziehen. Die Duldungsverfügung stützt sich auf § 1 Abs. 4 SchfHwG. Danach erlässt die zuständige Behörde unverzüglich einen Duldungsbescheid, sofern der Eigentümer eines Grundstücks oder Raumes den Zutritt zu dem Grundstück oder Raum entgegen § 1 Abs. 3 SchfHwG oder die Durchführung einer Tätigkeit, die aufgrund einer der in § 1 Abs. 3 SchfHwG bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist, nicht gestattet. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG ist jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der in den § 14 SchfHwG bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchfHwG hat jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG durchzuführen sind; nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG prüft der Bezirksschornsteinfeger die Brand- und Betriebssicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG darf die Feuerstättenschau frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.
21
In diesem Rahmen hält sich die Duldungsverfügung in Nr. 1 des Bescheids vom 25. Januar 2023. Die letzte Feuerstättenschau fand im Dezember 2018 und damit vor mehr als drei Jahren statt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat. Der Einwand der Antragsteller, es hätten im Mai 2022 Kehr- und Überprüfungsarbeiten stattgefunden, kann dies nicht entkräften, da es sich insoweit ausweislich der vorgelegten Bescheinigung (Anlage K1) um eine Überprüfung nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (KÜO) und nicht um eine Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 SchfHwG handelte, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat.
22
2.2 Die Antragsteller sind weiter der Meinung, durch die Duldungsanordnung werde in nicht unerheblicher Weise in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG eingegriffen. Das Erstgericht berufe sich darauf, dass hinsichtlich des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers keine Wahlmöglichkeit bestehe und kein anderer Schornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen könne, was angesichts der Bedeutung des betroffenen Rechtsgutes jedoch so nicht zutreffen könne; es müsse zumindest eine Härtefallklausel im Gesetz verankert sein, die unter gewissen Umständen die Beauftragung eines anderen, gleichwertig qualifizierten Bezirksschornsteinfegers rechtfertige, weil Umstände eintreten könnten, die es unzumutbar werden ließen, den eigentlich zuständigen Bezirksschornsteinfeger in die Privaträume zu lassen.
23
Auch insoweit führt das Vorbringen der Antragsteller nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates kann ausschließlich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättenschau durchführen (§ 14 Abs. 1 SchfHwG) (BayVGH, B.v. 18.12.2017 – 22 ZB 17.1419 – juris Rn. 15 ff.; B.v. 20.3.2017 – 22 CS 17.341 – juris Rn. 18). Die erstinstanzlich sowie im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 6. April 2023 – unter dem Gesichtspunkt des § 146 Abs. 4 Satz 1, 6 VwGO allerdings verspätet – vorgetragenen Einwände gegen die Fachkompetenz des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters greifen nicht durch. Der Problematik fachlich nicht ordnungsgemäßer Amtsführung – sofern eine solche hier vorläge – würde nach der gesetzlichen Konzeption des SchfHwG nicht durch den Ausschluss des betroffenen Bezirksschornsteinfegers aus dem Verwaltungsverfahren, sondern durch mit disziplinarischen Mitteln (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 3 SchfHwG) durchsetzbare Berufspflichten (§ 18 Abs. 1 SchfHwG) Rechnung getragen (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 – 22 ZB 17.1419 – juris Rn. 18). Auch dadurch dass durch die Duldungspflicht nach § 1 Abs. 4 SchfHwG in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingegriffen wird (§ 1 Abs. 5 SchfHwG), ändert sich an dieser Konzeption nichts. Die Bestimmungen des SchfHwG, die die Unverletzlichkeit der Wohnung einschränken, finden ihre Rechtfertigung in Art. 13 Abs. 7 GG. Nach dieser Bestimmung sind Eingriffe und Beschränkungen von Art. 13 GG u.a. dann zulässig, wenn sie aufgrund eines Gesetzes zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden. Eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung braucht nicht bereits eingetreten zu sein; es genügt, dass die Beschränkung des Grundrechts dem Zweck dient, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde. Dies ist hier der Fall. Die streitgegenständlichen Regelungen dienen der Gewährleistung der Brand- und Betriebssicherheit von Feuerstätten einerseits und dem Klima- und Umweltschutz sowie der Energieeinsparung andererseits (vgl. OVG NW, B.v. 20.4.2020 – 4 A 3726.18 – juris Rn. 8 ff.; BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 7 C 5.14 – juris Rn. 38).
24
3. Soweit der Beschluss des Verwaltungsgerichts die Zwangsgeldandrohung in Nr. 2 des Bescheids vom 25. Januar 2023 betrifft, haben die Antragsteller in der Beschwerdebegründung keine Einwände erhoben.
25
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.
26
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG, § 14b SchfHwG i.V.m. Nr. 1.7.2 Satz 2, Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs bleibt es für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich außer Betracht, wenn in dem angefochtenen Bescheid neben einer Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld angedroht wird. Soweit jedoch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert, ist dieser höhere Wert festzusetzen (Nr. 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs). So liegt der Fall hier. Für die Grundverfügung, d.h. die Duldungsanordnung nach Nr. 1 des Bescheids vom 25. Januar 2023, wäre in entsprechender Anwendung von § 14b SchfHwG ein Streitwert von 500 Euro festzusetzen. § 14b SchfHwG regelt zwar nicht den Fall der Duldungsanordnung, doch kann der Klage dagegen die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie einer Klage gegen einen Feuerstättenbescheid (vgl. OVG NW, B.v. 9.1.2019 – 4 A 3346.18 – juris Rn. 5 ff.). Das in Nr. 2 des Bescheids vom 25. Januar 2023 angedrohte Zwangsgeld liegt mit 750 Euro jedoch darüber, so dass für das Hauptsacheverfahren dieser höhere Wert festzusetzen wäre. Gemäß Nr. 1.5 Satz 1 Hs. 1 des Streitwertkatalogs wird dieser Betrag im vorläufigen Rechtsschutzes jedoch halbiert, also auf 375 Euro festgesetzt.
27
Die Befugnis zur Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren war auf 625 Euro abzuändern. Zu dem oben genannten Betrag von 375 Euro, der sich auf Nr. 1 und 2 des Bescheids vom 25. Januar 2023 bezieht, treten 250 Euro hinzu, die sich aus der zusätzlichen Berücksichtigung der Fälligstellung des mit Bescheid vom 14. Dezember 2022 angedrohten Zwangsgeldes von 500 Euro ergeben. Insofern ist Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs einschlägig, wonach in selbständigen Vollstreckungsverfahren der Streitwert der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes entspricht; der Betrag von 500 Euro ist wegen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes wiederum nach Nr. 1.5 Satz 1 Hs. 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren.
28
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO).