Inhalt

OLG München, Endurteil v. 27.06.2022 – 3 U 7657/21
Titel:

Beweiswürdigung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Rückkaufgeschäfte, Bereicherungsansprüche, Rückabwicklung, Landgerichte, Mietverträge, Nichtiger Kaufvertrag, Wertersatz, Rückkaufsrecht, Pfandleihgewerbe, Gesetzliches Verbot, Pfandleiher, Nutzungsersatz, Bereicherungsrecht, Rückvermietung, Mietzahlung, Kostenentscheidung, Nutzungsentschädigung, Nichtigkeit

Schlagworte:
Pfandleihgeschäft, Rückkaufrecht, Vertragsnichtigkeit, Wertersatz, Beweiswürdigung, Rückabwicklung, Berufungsverfahren
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 22.09.2021 – 11 O 12372/20
Fundstelle:
BeckRS 2022, 61349

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22.09.2021, Az. 11 O 12372/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Rückvermietung eines Pkw.
2
Die Beklagte betreibt bundesweit ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus mit mehr als 25 Filialen. Sie verfolgt unter anderem das Geschäftsmodell, Kraftfahrzeuge anzukaufen und diese den Besitzern in der Folgezeit gegen ein monatliches Entgelt zur Miete zu überlassen.
3
Im Oktober 2019 begab sich der Kläger in die Geschäftsräume der Beklagten in München, um einen akuten Geldbedarf zu decken. Unter dem 14.10.2019 wurde von beiden Seiten ein Kaufvertrag über den 2007 erstmals zugelassenen BMW 118d des Klägers für einen Kaufpreis von 1.500,00 €, den der Kläger in bar erhielt, unterzeichnet. Am selben Tag schlossen die Parteien zudem einen Mietvertrag über das genannte Fahrzeug zu einem monatlichen Mietzins von 236,30 €, der sich durch die Übernahme der Wartung und weiterer Kosten durch den Kläger auf einen monatlichen Zahlbetrag von 148,50 € verminderte. Der Mietvertrag wurde für die Dauer von 6 Monaten geschlossen.
4
Nach Ablauf der sechs Monate zahlte der Kläger den Mietzins für einen weiteren Monat. Am 08.06.2020 holte die Beklagte das Fahrzeug ab, was sie dem Kläger anschließend per sms mitteilte. Am 16.06.2020 verkaufte die Beklagte das Fahrzeug für 2.100,00 €.
5
Der Kläger hat in erster Instanz geltend gemacht, er habe das Fahrzeug gegen 1.500,00 € als Pfand zur Absicherung eines entsprechenden Darlehens verwendet und das Fahrzeug bis zur Rückzahlung gemietet. Einen Verkauf habe er nicht beabsichtigt. Die von ihm Unterzeichneten Verträge seien unwirksam. Er hat erstinstanzlich das Auto heraus- und die geleisteten Mietzahlungen zurückverlangt. Hilfsweise verlangte er Zahlung von 5.000,00 €. – sowie die an die Beklagte geleisteten Zahlungen in Höhe von 11.850,00 € zurückverlangt.
6
Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Tatbestand des Endurteils des Landgerichts München I vom 22.09.2021 verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
7
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 5.000,00 € als Wertersatz für das Fahrzeug BMW 118d und zur Rückzahlung der geleisteten Mietzahlungen in Höhe von 1.039,50 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es ging dabei von der Nichtigkeit der beiden unterzeichneten Verträge gemäß § 134 BGB i.V.m. § 34 GewO aus. Auf die Begründung des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.
8
Das Endurteil wurde der Beklagten am 27.09.2021 zugestellt. Am 27.10.2021 legte sie Berufung ein, die unter dem 27.12.2021 innerhalb verlängerter Frist begründet wurde.
9
Die Beklagte macht mit der Berufung geltend, das Landgericht habe die Reichweite der Vorschrift des § 34 GewO verkannt. Wenn man wie das Landgericht von der Anwendbarkeit des § 34 GewO ausgehe, seien die Vorschriften über die Pfandleihe insgesamt anzuwenden. Es sei nicht von einer Nichtigkeit der Vereinbarungen auszugehen, sondern eine Preisanpassung unter Anwendung der PfandIV vorzunehmen. Das Landgericht habe zudem den Nutzungsersatz für das Fahrzeug fehlerhaft berechnet. Auch der Fahrzeugwert sei vom Erstgericht fehlerhaft bemessen worden. Überdies sei § 817 Satz 2 BGB im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auf die Berufungsbegründung wird Bezug genommen.
10
Die Beklagte beantragt:
Das Urteil des Landgerichts München, Aktenzeichen 11 O 12372/20, verkündet am 22. September 2021, zugestellt am 27. September 2021, wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen.
Hilfsweise:
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung an das Landgericht München zurückverwiesen.
11
Die Klagepartei beantragt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
12
Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
13
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag und der Mietvertrag sind nach § 34 Abs. 4 GewO, § 134 BGB nichtig. Daher hat die Beklagte an den Kläger das aufgrund dieser Verträge Erlangte herauszugeben und infolge Unmöglichkeit der Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs für dieses gem. § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten.
14
1. Die Feststellung des Landgerichts, zwischen den Parteien sei vereinbart gewesen, dass der Kläger sein Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit zurückerwirbt, ist nicht zu beanstanden. Dieses Ergebnis beruht auf der ausführlichen Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der im Verfahren vorgelegten schriftlichen Verträge sowie der Umstände ihres Zustandekommens.
15
Die Berufung kann mit dem Angriff gegen diese Beweiswürdigung nicht durchdringen. Dabei ist schon der Prüfungsmaßstab des Berufungsverfahrens in den Blick zu nehmen: Nach dem mit Einführung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001, BGBl. I. 2001, S. 1887 ff.) geänderten Zivilprozessrecht ist das Berufungsgericht grundsätzlich nicht mehr vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz. Vielmehr ist hinsichtlich der erstinstanzlich auch aufgrund einer Beweiserhebung getroffenen Feststellungen die Überprüfung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nur insoweit überprüfbar, als konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, insbesondere mit der Berufung schlüssig aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen dergestalt begründen, dass sich eine erneute Beweisaufnahme zur Ausräumung dieser Zweifel gebietet.
16
Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Die Würdigung des Landgerichts ist überzeugend und der Senat schließt sich ihr an.
17
Insbesondere ist herauszustellen, dass die Erwähnung der Vorschriften über die Pfandleihe in dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag gänzlich sinnlos wäre, hätten die Parteien tatsächlich wie von der Beklagten behauptet einen einfachen Fahrzeugkauf und eine davon unabhängige Miete gewollt. Zudem wurde in dem Kaufvertrag für das Fahrzeug ein Betrag angesetzt, der weit unter dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs liegt. Auch dies deutet darauf hin, dass zur Verdeckung eines eigentlich gewollten rechtswidrigen – weil § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG widersprechenden – Pfandgeschäfts mit Kreditvergabe ohne Faustpfand ein Ankaufgeschäft mit einer Rückerwerbsmöglichkeit des Klägers inmitten stand. Dieses verstößt gegen § 34 Abs. 4 GewO.
18
Unter diesen Umständen ist es im Rahmen der Würdigung der in den beiden Unterzeichneten Verträgen auch unerheblich, dass dem Kläger kein ausdrückliches Rückkaufrecht eingeräumt wurde. Denn der Kläger sollte nach den Vorstellungen beider Vertragsparteien faktisch die Möglichkeit haben, sich das Eigentum an dem Fahrzeug wieder zu verschaffen, indem er entweder bei der öffentlichen Versteigerung selbst mitbieten oder er das Fahrzeug direkt von der Beklagten zurückerwerben würde.
19
Soweit die Beklagte rügt, das Landgericht habe den Nutzungsersatz für das streitgegenständliche Fahrzeug unzutreffend bemessen, greift auch dies nicht durch. Das Landgericht hat die Ausführungen zu einem Nutzungsersatz lediglich als einen von vielen Aspekten bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Für die Beweiswürdigung war dabei ohnehin nicht der genaue Betrag einer fiktiv berechneten Nutzungsentschädigung relevant, sondern die Tatsache, dass der berechnete Nutzungsersatz weit unter der mit dem Mietvertrag vereinbarten Miete lag.
20
Dass das Landgericht auf eine Berechnung auf der Grundlage des von der Beklagten selbst in ihrem Kaufvertrag angesetzten Betrags abgestellt hat, war im Übrigen gerade unter Berücksichtigung der zu beantwortenden Frage, ob unter Berücksichtigung aller Umstände ein verbotenes Rückkaufgeschäft vorlag, zutreffend.
21
2. Der gewerbliche Ankauf von Fahrzeugen als bewegliche Sache durch die Beklagte als Pfandleiherin bei Gewährung eines Rückkaufrechts verstößt gegen § 34 Abs. 4 GewO.
22
Die Beklagte hat das Fahrzeug des Klägers im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit angekauft. Mit dem Verbot der Gewährung eines Rückkaufrechts soll verhindert werden, dass Rückkaufgeschäfte abgeschlossen werden, die es den Käufern (Darlehensgebern) ermöglichen, nach Ablauf der Rückkauffrist frei, also ohne Bindung an die für Pfandleiher geltenden Verwertungsbedingungen, über die gekaufte Sache zu verfügen. Der Käufer (Darlehensgeber) soll nicht infolge der seinem freien Ermessen überlassenen Verwertung des Rückkaufgegenstands zu erheblichen Gewinnen auf Kosten des Verkäufers (Darlehensnehmers) gelangen können. Das sollen die Vorschriften über das Pfandleihgewerbe verhindern.
23
3. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen des Verstoßes folgt der Senat der zutreffenden Auffassung des Landgerichts, auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird. Der Anspruch der Klagepartei besteht in der vom Landgericht ausgesprochenen Höhe.
24
a) Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 GewO ist die Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarungen und dementsprechend die Rückabwicklung. Soweit die Beklagte meint, es sei stattdessen, eine Vergleichsberechnung unter Zugrundelegung eines Pfandleihgeschäfts vorzunehmen, überzeugt dies nicht. Damit würde ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nur den Zustand herbeiführen, der im Falle eines gesetzestreuen Verhaltens des Pfandleihers eingetreten wäre. Dies ist jedoch nicht die Rechtsfolge, die § 134 BGB vorsieht.
25
b) Es besteht auch kein. Zweifel daran, dass es sich bei § 34 GewO um eine Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB handelt: Die Vorschrift lautet mit für „moderne“ Rechtsvorschriften bemerkenswerter Klarheit: „Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten.“
26
c) Das Geschäft war daher nach Bereicherungsrecht rückabzuwickeln. Insbesondere ist die Schätzung des Fahrzeugwerts durch das Landgericht weder dem Grunde nach noch der Höhe nach zu beanstanden (§ 287 ZPO). Insbesondere musste es kein Gutachten einholen. Das Landgericht hat ausführlich dargelegt, auf welcher Grundlage und anhand welcher vergleichbaren Fahrzeuge es zu dem geschätzten Wert von 5.000,00 € gelangt ist. Dabei hat es die konkreten Eigenschaften und insbesondere die Laufleistung und das Alter des streitgegenständlichen Fahrzeugs ausdrücklich berücksichtigt. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts an.
27
d) Die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB greift ein. Eine Saldierung oder Aufrechnung hinsichtlich des von der Beklagten auf den Kaufvertrag Geleisteten scheidet aus.
28
aa) Nach § 817 Satz 1 BGB ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet, wenn der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt war, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Satz 2 Halbsatz 1 dieser Vorschrift schließt die Rückforderung aus, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt. Die Bestimmung verkörpert den Grundsatz, dass bei der Rückabwicklung Rechtsschutz nicht in Anspruch nehmen kann, wer sich selbst durch gesetzes- oder sittenwidriges Handeln außerhalb der Rechtsordnung stellt (Senatsurt. v. 7.5.1997 – IV ZR 35/96, NJW 1997, 2381 unter II 4 c [juris, Rdn. 23]; BGH, Urteile v. 10.10.2012 – 2 StR 591/11, NJW 2013, 401, Rdn. 26; v. 6.5.1965 – II ZR 217/62, BGHZ 44, 1 unter IV 3 [juris, Rdn. 15]; v. 7.3.1962 – V ZR 132/60, BGHZ 36, 395 unter 2).
29
Vorliegend handelt es sich um einen bewussten und einseitigen Verstoß der Beklagten gegen § 34 Abs. 4 GewO. Demnach greift § 817 Satz 2 BGB grundsätzlich ein.
30
bb) Das Rückforderungsverbot des § 817 Satz 2 BGB bezieht sich jedoch nur auf das, was aus den vom Gesetz missbilligten Vorgängen geschuldet wird. Dagegen lässt es Bereicherungsansprüche unberührt, die sich aus nicht zu beanstandenden Leistungen ergeben, selbst wenn sie demselben tatsächlichen Verhältnis entstammen. Die Nichtigkeit des ganzen Vertrages gemäß den §§ 134, 139 BGB bewirkt also nicht zwangsläufig, dass damit auch alle seine Teile gleich zu beurteilen sind, soweit es sich um die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB handelt (BGH, Urteile v. 15. 5. 1990 – VI ZR 162/89, VersR 1990, 1288 unter 2 b [juris, Rdn. 13]; v. 8. 11. 1979 – VII ZR 337/78, BGHZ 75, 299 unter III 2 b [juris, Rdn. 24]).
31
Entgegen der Auffassung der Beklagten war die hier gegenständliche Kaufpreiszahlung der Beklagten jedoch gerade Teil des Gesetzesverstoßes. § 34 GewO verbietet gerade den gewerblichen Ankauf mit Gewährung des Rückkaufsrechts. Der von der Beklagten auf den rechtswidrig geschlossenen Kaufvertrag gezahlte Kaufpreis verkörpert unmittelbar den nach § 134 BGB zur Nichtigkeit führenden Gesetzesverstoß, auf den § 817 Satz 2 BGB abstellt.
32
cc) Der Bundesgerichtshof hat die Anwendung des § 817 S. 2 BGB ferner in Fällen abgelehnt, in denen Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes die Gewährung eines Bereicherungsanspruchs des Leistenden zwingend erfordern, weil das Verbotsgesetz vor allem zu seinem Schutz erlassen worden ist, oder wenn die Aufrechterhaltung des verbotswidrig geschaffenen Zustandes mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar ist und deshalb von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann (vgl. BGHZ 201, 1; BGH, Urteil vom 10.01.2019 – IX ZR 89/18).
33
Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. § 34 Abs. 4 GewO dient nicht dem Schutz des Pfandleihers, sondern dem seiner Kunden.
34
dd) Einer Anwendung des § 817 S. 2 BGB steht im Streitfall auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGHZ 201, 1 = NJW 2014, 1805 = NZA 2014, 784 Rn. 23 ff.).
35
Das hier inmitten stehende Verbot richtet sich insbesondere an gewerbsmäßige Pfandleiher. Es dient nicht nur dem Schutz ihrer finanziell in Bedrängnis geratenen Kunden, sondern auch Interessen der Rechtspflege. Die Verbotsnorm verfolgt damit zumindest auch generalpräventive Zwecke.
36
Das landgerichtliche Urteil ist zutreffend. Die Berufung der Beklagten war zurückzuweisen.
III.
37
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
38
Die Revision war nicht zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne des § 543 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Dem Rechtsstreit kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) zu. Die aufgeworfene Frage, ob das hier abgeschlossene Geschäft dem Verbot des § 34 Abs.4 GewO unterfällt, ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalls unter Berücksichtigung der jeweils erstinstanzlich festgestellten Tatsachen. Dass sich die Frage aufgrund des Geschäftsmodells der Beklagten in weiteren Fällen stellen könnte, macht sie für die Allgemeinheit nicht rechtlich bedeutsam. Auch die Tatsache, dass andere Gerichte in möglicherweise ähnlich gelagerten Fällen die Revision zugelassen haben, ist kein Revisionszulassungsgrund.