Titel:
Tatbestandsberichtigungsantrag, Schriftsätze, Berichtigungsantrag, Berichtigung Beschlüsse, Berichtigung des Tatbestandes, Haftungsbeschränkung, Parteivorbringen, Klageschrift, Urteilsgründe, Haftungsbegrenzung, Offensichtliche Unrichtigkeit, Mahnschreiben, Parteivortrag, Berufungsverfahren, Sachvortrag, Anlagen, OLG Nürnberg, E-Mail-Korrespondenz, Unzutreffender Eindruck, ADSp
Schlagworte:
Tatbestandsberichtigungsantrag, Unrichtigkeiten im Tatbestand, Haftungsbegrenzung gemäß ADSp, E-Mail-Korrespondenz, Anlagenbezeichnung, Mahnschreiben, Auslassung im Tatbestand
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth vom -- – 2 HK O 7992/17
OLG Nürnberg, Endurteil vom 24.08.2022 – 12 U 1260/18
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26.06.2018 – 2 HK O 7992/17
Fundstelle:
BeckRS 2022, 52735
Tenor
1. Das Endurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg – 12. Zivilsenat – vom 24.08.2022 wird in den Gründen unter I. auf Urteilsseite 3 im 3. (vollständigen) Absatz dahin berichtigt, dass es dort statt „21.760,00 €“ richtig „21.762,00 €“ heißen muss.
2. Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag der Klägerin zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 13.09.2022, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, die Berichtigung des Tatbestands des Senatsurteils vom 24.08.2022 beantragt.
2
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
3
Der zulässige – insbesondere auch innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 320 Abs. 1 ZPO formgerecht gestellte – Tatbestandsberichtigungsantrag ist begründet, soweit im Senatsurteil vom 24.08.2022 unter I. der Gründe (Urteilsseite 3) der Betrag, für den die Klägerin die ehemalige Beklagte mit E-Mail vom 22.12.2016 gemäß Anlage 7 haftbar machte, mit „21.760,00 €“ statt richtigerweise mit „21.762,00 €“ angegeben wird. Diesbezüglich liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit aufgrund eines Schreib- oder Diktatfehlers vor, die zu berichtigen ist.
4
Im Übrigen ist der Berichtigungsantrag unbegründet, weil die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind. Nicht unter die Vorschriften von § 319 ZPO fallende Unrichtigkeiten im Sinne dieser Bestimmung liegen insbesondere dann nicht vor, wenn das Parteivorbringen „sinngemäß“ (wenn auch nicht wörtlich) zutreffend wiedergegeben ist. Auslassungen sind nicht gegeben, soweit das Vorbringen nicht in den (ohnehin nur) „knappen“ Tatbestand aufzunehmen war. Ferner kann hinsichtlich der Wiedergabe des Inhalts von schriftsätzlichem Parteivortrag grundsätzlich auf den Inhalt dieser Schriftsätze Bezug genommen werden (vgl. hierzu Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 320 Rn. 7 m.w.N.).
5
Hiervon ausgehend gilt für die von der Klägerin beantragten Tatbestandsberichtigungen im einzelnen Folgendes:
6
1. Aus den Feststellungen im Senatsurteil vom 24.08.2022 ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass die ehemalige Beklagte W. GmbH die Klägerin mit E-Mail vom 21.12.2016 „auf Deutsch“ auf die Haftungsbegrenzung gemäß ADSp „hingewiesen“ hat. Der Senat hat wegen des Gesamtvorbringens der Parteien in beiden Instanzen auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, was die gesamte mit den Schriftsätzen als Anlage vorgelegte E-Mail-Korrespondenz einschließt, die mit Ausnahme der Bezugnahme auf den Inhalt der in den AdSp enthaltenen Haftungsbeschränkungen in englischer Sprache als Verhandlungssprache der Parteien geführt wurde. Vor diesem Hintergrund kann nicht der „unzutreffende Eindruck“ entstehen, dass der vorgenannte Textteil der Korrespondenz der Parteien (bei dem sich wohl um einen Textbaustein handelt, der bereits zuvor Bestandteil einer E-Mail der ehemaligen Beklagten vom 16.01.2017 war) von der ehemaligen Beklagten in englischer Sprache abgefasst gewesen sei.
7
2. Die E-Mail der Klägerin vom 22.12.2016 wurde von der Klägerin (erstmals) mit der Klageschrift vom 14.12.2017 (Bl. 1 ff. d. A.) als Anlage mit der rot aufgestempelten Bezeichnung „Anlage 7“ vorgelegt. Dementsprechend wurde diese Anlage auch im Tatbestand des Senatsurteils vom 24.08.2022 bezeichnet. Vor diesem Hintergrund und da zudem der Inhalt der E-Mail auszugsweise im Tatbestand wiedergegeben ist, besteht keine Unklarheit und damit auch kein Anlass zu einer Tatbestandsberichtigung.
8
Zutreffend ist, dass dieselbe E-Mail vom 22.12.2016 nachfolgend durch die Klägerin mit ihrer „ergänzenden“ Berufungsbegründung vom 02.10.2018 (Bl. 111 ff. d.A.) nochmals als Anlage mit der rot aufgestempelten Bezeichnung „Anlage 2“ vorgelegt wurde. Um eine Unterscheidung der erstinstanzlich und zweitinstanzlich von der Klägerin vorgelegten Anlagen zu ermöglichen, hat der Senat im Anlagenheft die im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 02.10.2018 eingereichten und erneut mit „1“ beginnend fortlaufend nummerierten Anlagen mit der Bezeichnung „neue“ und dem Buchstaben „B“ gekennzeichnet, so dass sich die E-Mail der Klägerin vom 22.12.2016 sowohl als „Anlage 7“ als auch als „neue Anlage 2B“ im Heft mit den durch die Klägerin übergebenen Anlagen befindet. Da es sich ersichtlich jeweils um dieselbe E-Mail mit identischem Text handelt, kann – wie bereits ausgeführt – keine Unklarheit hinsichtlich der vom Senat getroffenen Feststellungen entstehen.
9
Dass die vorgenannte Anlage neben der Bezeichnung als „neu“ zusätzlich mit dem Buchstaben „B“ gekennzeichnet wurde, beruht darauf, dass durch die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung vom 01.10.2018 (Bl. 100 ff. d. A.) als Anlage eine E-Mail der ehemaligen Beklagten vom 16.01.2017 ebenfalls unter der Bezeichnung „Anlage 2“ eingereicht wurde, wobei das Wort Anlage rot aufgestempelt und die Zahl „2“ handschriftlich ergänzt wurde. Deswegen wurden die zum Schriftsatz vom 01.10.2018 eingereichten Anlagen 1 und 2 vorsorglich zur Vermeidung von Verwechslungen vom Senat neben der jeweiligen Zahl zusätzlich mit dem Buchstaben „A“ kennzeichnet. Ferner ist im Anlagenheft auch jeweils die Blattzahl des Schriftsatzes des Klägervertreters vermerkt, zu dem die jeweilige Anlage beigefügt war.
10
3. Eine Ergänzung des Tatbestands ist auch in Bezug auf den Sachvortrag der Klägerin zu dem als Anlage 6 zur Klageschrift vorgelegten Mahnschreiben der Klägerin vom 13.06.2017 nicht in geboten, da der Senat in den Urteilsgründen unter I. ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen hat. Dies schließt auch den klägerischen Vortrag unter I. 4. der Berufungsbegründung vom 01.10.2018 ein, so dass keine Auslassung vorliegt.