Inhalt

ArbG München, Beschluss v. 19.05.2022 – 11 Ca 260/22
Titel:

Mehrwertsteuer, Auslagenpauschale, RVG, Kappung, Zwischensumme, Gesamtsumme, festgesetzt, beantragt

Schlagworte:
Mehrwertsteuer, Auslagenpauschale, RVG, Kappung, Zwischensumme, Gesamtsumme, festgesetzt, beantragt
Rechtsmittelinstanzen:
ArbG München, Beschluss vom 01.12.2022 – 11 Ca 260/22
LArbG München, Beschluss vom 15.02.2023 – 11 Ta 10/23
Fundstelle:
BeckRS 2022, 50075

Tenor

Die dem Rechtsanwalt S. aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird festgesetzt auf € 1.621,38.
Dem Kläger ist durch Beschluss vom 11.04.2022 Prozesskostenhilfe ohne monatliche Zahlungsbestimmung für die 1. Instanz bewilligt und der vorgenannte Rechtsanwalt mit Wirkung vom 11.01.2022 beigeordnet worden.

Gründe

1
Die von Ihnen mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 22.04.2022 beantragte Terminsgebühr wird wie beantragt ohne Kürzungen festgesetzt.
2
Jedoch kann lediglich, zumindest im Bereich des Landesarbeitsgerichts München, eine 1,0 Einigungsgebühr festgesetzt werden.
3
Dies wurde zuletzt ausführlich im Beschluss des LAG München – 6 Ta 249/21 dargestellt.
4
Die festgesetzten Gebühren setzen sich daher wie folgt zusammen:

PKH-Vergütung

Differenzvergütung

1,3 Verfahrensgebühr

€ 460,20

€ 865,80

0,8 Verfahrensgebühr

€ 262,40

€ 446,40

Kappung gemäß § 15 Abs. 3 RVG

- € 203,90

- € 243,60

1,2 Terminsgebühr

€ 424,80

€ 799,20

1,0 Einigungsgebühr aus € 19.648,00

€ 399,00

€ 822,00

Auslagenpauschale

€ 20,00

€ 20,00

Zwischensumme

€ 1.362,50

€ 2.709,80

19% Mehrwertsteuer

€ 258,88

€ 514,86

==========

==========

Gesamtsumme

€ 1.621,38

€ 3.224,66

- PKH-Vergütung

- € 1.621,38

Differenzvergütung

€ 1.603,28