Inhalt

BayObLG, Gerichtsbescheid v. 27.10.2022 – 501 DsNot 3/22
Titel:

Bestimmung der nach § 97 BNotO gebotenen Disziplinarmaßnahme bei Verstößen ohne Außenwirkung und Schäden Dritter

Normenketten:
BNotO § 94 Abs. 1 S. 1, § 96 Abs. 1 S. 1, § 97 Abs. 1 Nr. 1
BDG § 13 Abs. 1
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Das Gericht hat bei einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Disziplinarentscheidung zu überprüfen. Es ist nicht auf die Prüfung beschränkt, ob die dem Kläger zum Vorwurf gemachte Verhaltensweise (Lebenssachverhalt) tatsächlich gegeben und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern hat – bejahendenfalls – auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
2. Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Gericht nicht gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben; es trifft in Anwendung der in § 13 Abs. 1 BDG iVm § 96 Abs. 1 S. 1 BNotO niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze vielmehr eine eigene „Ermessensentscheidung“. Es kann die angefochtene Disziplinarverfügung zugunsten des Klägers abändern und anstelle der verhängten eine mildere Disziplinarmaßnahme aussprechen. Dies umfasst auch die Befugnis, statt einer Disziplinarmaßnahme eine bloße Missbilligung gemäß § 94 Abs. 1 S. 1 BNotO auszusprechen, die zwar einen Tadel beinhaltet, jedoch keinen disziplinarischen Charakter hat. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
3. Maßgeblich für die Frage, ob eine disziplinarrechtliche Ahndung geboten ist und zur Bestimmung der nach § 97 BNotO gebotenen Disziplinarmaßnahme ist die objektive Schwere der Pflichtenverstöße und der Grad des Verschuldens. Dabei sind das Gesamtverhalten des Notars und auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Von Bedeutung ist des Weiteren, inwieweit das Fehlverhalten geeignet ist, das Vertrauen in die Unabhängigkeit und das Ansehen des Notaramtes in der Öffentlichkeit zu schädigen. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Missbilligung gemäß § 94 Abs. 1 S. 1 BNotO kann ausgesprochen werden, wenn der Notar in nicht unerheblicher Zahl innerdienstlichen Vorschriften nicht Rechnung trug, ohne dass bleibende Schäden eingetreten sind oder eine Außenwirkung eingetreten ist. Dabei kann zugunsten des Notars auch berücksichtigt werden, dass er bereits durch ein Gespräch mit dem Präsidenten und dem Geschäftsführer der örtlichen Notarkammer eindringlich auf die Einhaltung der dienstrechtlichen Vorschriften hingewiesen wurde. (Rn. 52 – 54) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Disziplinarverfügung, Notar, Disziplinarmaßnahme, Gerichtliche Überprüfung, Pflichtverstöße, Fehlverhalten, Ohne Außenwirkung, Missbilligung
Fundstellen:
MittBayNot 2023, 402
LSK 2022, 49123
BeckRS 2022, 49123

Tenor

I. Die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts […] wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass dem Kläger eine Missbilligung ausgesprochen wird.
II. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1
I. Der Kläger ist seit dem Jahr […] Notar, seit […] mit dem Amtssitz in […]. Er ist bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
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1. Mit Disziplinarverfügung vom […] hat der Präsident des Landgerichts […] gegen den Kläger einen Verweis gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNotO verhängt aufgrund folgender Umstände (wobei die jeweils zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung geltende Dienstordnung für Notarinnen und Notare zugrunde gelegt worden sei):
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a) Für das Kalenderjahr […] sei die Vorgabe nicht beachtet worden, dass nach § 17 Abs. 1 Satz 3 i.V. m. § 8 Abs. 3 der Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot) der Ausdruck der Urkundenrolle spätestens 14 Tage nach der Beurkundung zu erfolgen habe. Am Amtsprüfungstag […] habe der letzte Ausdruck vom […] datiert.
4
Bereits im Bericht über die im Jahr […] durchgeführte Amtsprüfung sei beanstandet worden, dass auf einen zeitnahen Ausdruck der Urkundenrolle nicht geachtet werde. Zwar handle es sich vorliegend um einen Formalverstoß. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die einschlägigen Vorschriften der Dienstordnung für Notarinnen und Notare mit der Höchstfrist für Eintragungen in die Urkundenrolle bzw. den Ausdruck der Urkundenrolle von 14 Tagen und der damit einhergehenden Unveränderbarkeit auch eine Abschluss- und Sicherungsfunktion hätten. Die Vorschriften, die eine chronologische Eintragung aller Vorgänge nach laufenden Nummern voraussetzten, dienten daher auch der Vermeidung von Missbrauch durch spätere Einschübe oder das Unterdrücken von Urkunden. Dem Kläger sei in diesem Zusammenhang der Vorwurf zu machen, trotz Beanstandung im Rahmen der vorausgegangenen Amtsprüfung nicht in ausreichender Weise sichergestellt zu haben, dass 14-tägig endgültige, unveränderbare Ausdrucke der Urkundenrolle erfolgten. Die Beanstandungen in der Vergangenheit hätten Anlass zu besonderer Sorgfalt geben müssen. Auch die Einschaltung von Hilfspersonen entbinde den Notar, insbesondere bei der bürotechnischen Erledigung von Amtsgeschäften, nicht von weitgehenden Organisations- und Kontrollpflichten. Dies gelte in besonderem Maß, wenn es vorangehende Beanstandungen gegeben habe. Es liege ein fahrlässiges Organisations- bzw. Überwachungsverschulden vor.
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Der Einwand, dass der Ausdruck der Urkundenrolle lediglich zu Beginn der Amtsprüfung aktuell sein müsse und während der Amtsprüfung nicht verändert werden dürfe, sei unbeachtlich. Denn die richtige Handhabung sei dem Kläger aufgrund der gleichartigen Beanstandung im Rahmen der Amtsprüfung […] bekannt gewesen. Dort sei die Amtsprüfung an sieben einzelnen Tagen zwischen dem […] und […] durchgeführt worden. Im Bericht über die Amtsprüfung sei gerügt worden, dass der letzte Ausdruck der Urkundenrolle am […] erfolgt gewesen sei. Da hierdurch die Frist des § 17 Abs. 1 Satz 3 i.V. m. § 8 Abs. 3 DONot von 14 Tagen bezogen auf den damaligen ersten Prüfungstag, nicht aber auf die weiteren Prüfungstage eingehalten worden sei, sei dem Kläger hierdurch hinreichend verdeutlicht worden, dass auch während der laufenden Amtsprüfung entsprechend der gesetzlichen Vorschriften fristgemäß Ausdrucke der Urkundenrolle zu fertigen seien.
6
b) Bei der Umstellung der EDV im Notariat von der Software „[…]“ auf „[…]“ im […] seien am Tag vor der Umstellung nicht alle Bestände der zu diesem Zeitpunkt offenen Massen im alten Verwahrungsbuch ausgebucht und einen Tag später in der neuen Software als jeweiliger Bestand vorgetragen worden. Vielmehr seien – da durch den neuen Softwarehersteller angeboten – sämtliche von […] bis […] bereits erfolgten Buchungen durch den neuen EDV-Anbieter aus der alten in die neue Software migriert worden. Dabei sei es zu folgenden Fehlern gekommen:
- Das neue Verwahrungsbuch des Kalenderjahrs […] beginne mit der laufenden Nummer 3. Die unter den laufenden Nummern 1 und 2 in der alten Software erfolgten Buchungen seien nicht in das neue Verwahrungsbuch übernommen worden.
- Im neuen Verwahrungsbuch fehlten die im alten Verwahrungsbuch unter den laufenden Nummern 13 bis 15 aufgeführten Buchungen.
- Der Jahresendbestand […] ([…] €) weiche vom Jahresanfangsbestand […] ([…] €) um 8,60 € ab. Der als Jahresanfangsbestand […] ausgewiesene Betrag sei bereits in der „Übersicht über die Verwahrungsgeschäfte nach dem Stand 31.12. […]“ enthalten gewesen, welche sämtliche am Jahresende offenen Massen enthalte und deren Salden aufsummiere.
7
Hierdurch habe der Kläger gegen seine Dokumentationspflicht aus § 11 DONot verstoßen, der im Einzelnen regle, in welcher Form die Eintragungen in das Verwahrungsbuch erfolgen sollten. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen § 35 Abs. 1 BNotO vor. Der Notar sei nach § 35 Abs. 1 BNotO verpflichtet, Akten und Verzeichnisse so zu führen, dass deren Verfügbarkeit, Integrität, Transparenz und Vertraulichkeit gewährleistet seien. Dies diene nicht allein der internen Büroorganisation, sondern vor allem auch der dauerhaften, langfristigen und beweissicheren Dokumentation der Beurkundungen und anderer Amtshandlungen des Notars sowie der Überprüfbarkeit der Amtsführung durch die Aufsichtsbehörde. Vor diesem Hintergrund wäre vom Kläger im Rahmen pflichtgemäßer Amtsausübung zu erwarten gewesen, nach der Datenübernahme in die neue Software, spätestens jedoch bei Erstellung des Jahresabschlusses […] zu überprüfen, ob alle alten Buchungen richtig in das neue System übernommen worden seien.
8
Der Einwand, das Massenbuch habe nach Prüfung keine Fehler aufgewiesen und da die Eintragung in das Massenbuch EDVgestützt zu einer gleichzeitigen Eintragung in das Verwahrungsbuch führe, habe der Kläger davon ausgehen können, dass auch dieses fehlerfrei sei, entlaste den Kläger nicht. Bereits aufgrund des Umstands, dass das Verwahrungsbuch in der neuen Software mit der laufenden Nummer 3 beginne, sei nämlich ohne größeren Aufwand erkennbar, dass eine fehlerhafte Datenübernahme oder ein unrichtiger Ausdruck vorliege. Spätestens bei einem Abgleich der Summe der Salden der offenen Massen ([…] €) mit dem im Verwahrungsbuch am Jahresende ausgewiesenen Endbestand ([…] €) hätte die Differenz auffallen müssen. Eine Prüfung wäre dem Kläger vorliegend auch zumutbar gewesen. In Anbetracht dessen liege ein fahrlässiges Organisations- bzw. Überwachungsverschulden vor.
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c) Im Rahmen der turnusmäßigen Amtsprüfung […] sei zur Masse […] (abgeschlossen am […]) noch ein (scheinbar offenes) Massenbuchblatt im LeitzOrdner „Massenbuch (…) -Laufende Massen“ gefunden worden, obwohl nach § 14 Abs. 2 Satz 5 DONot die Karteiblätter in der Folge der Massenummern sortiert und getrennt nach erledigten und nicht erledigten Massen aufzubewahren seien, wenn das Massenbuch als Kartei geführt werde. Auf § 14 Abs. 2 DONot sei bereits im Bericht zur turnusmäßigen Amtsprüfung […] hingewiesen worden. Der Verstoß sei im Nachgang zum Amtsprüfungsbericht behoben worden. Dem Kläger werde insoweit ein fahrlässiges Organisationsverschulden zur Last gelegt.
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d) Die programmgestützte Führung der Anderkontenliste durch den Kläger habe in mehrfacher Hinsicht nicht den Vorschriften entsprochen. Er führe in seiner Anderkontenliste auch die Massenummern auf, unter welchen Wertgegenstände hinterlegt worden seien Auch die Dokumentation abgeschlossener Massen erweise sich als unrichtig bzw. unvollständig. So seien seit der o. g. EDV-Umstellung im Kalenderjahr […] die Druckeinstellungen in der Software fälschlicherweise so konfiguriert, dass in der Anderkontenliste nur noch die offenen Massen der Vorjahre sowie alle Massen (offen und abgeschlossen) des aktuellen Jahres gedruckt würden. Die Software drucke grundsätzlich bei jedem erneuten Ausdruck sowohl das Eröffnungsdatum als auch das Abschlussdatum jeder Masse mit aus. Sofern jedoch eine Masse erst nach dem letzten Ausdruck der Anderkontenliste des abgelaufenen Jahres abgeschlossen würde, sei dieser Abschluss in der Anderkontenliste dieses Jahres nicht mehr dokumentiert. Auch bei früheren Massen fehle die erforderliche Rötung. Ob dies wegen Unkenntnis der technischen Möglichkeiten in der Notarstelle erfolgt sei, habe nicht abschließend geklärt werden können. Insofern seien die Massen […] bis […] betroffen. § 12 DONot fordere ausdrücklich ein „Verzeichnis der Kreditinstitute […], bei denen Anderkonten oder Anderdepots […] eingerichtet sind (Anderkontenliste)“ (Absatz 5 Satz 1), wobei Werthinterlegungen nicht in die automatisch generierte Anderkontenliste übernommen werden sollten, und zudem, dass im Fall der Abwicklung einer Masse die zu ihr gehörenden Eintragungen im Massenbuch und in der Anderkontenliste zu röten oder auf andere eindeutige Weise zu kennzeichnen seien (Absatz 6).
11
Die Beanstandungen seien behoben worden. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, die erstellten Anderkontenlisten mit den Vorgaben der Dienstordnung abzugleichen, um sicherzustellen, dass die Anderkontenliste diesen auch bei Einsatz der neuen Notarsoftware entsprächen. Da dies unterbliebe sei, liege dem Kläger ein fahrlässiges Organisationsverschulden zur Last.
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e) In mehreren Fällen habe der Kläger gegen § 33 Abs. 5 DONot („Beginn und Beendigung der Notariatsverwaltung und der Vertretung sind in der Urkundenrolle zu vermerken; der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung sind anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn während der Notariatsverwaltung oder Vertretung keine Beurkundungen vorgenommen worden sind.“) bzw. § 33 Abs. 6 Satz 2 DONot (Es ist „die vorzeitige Beendigung der Vertretung unverzüglich anzuzeigen“) verstoßen; insoweit liege ihm ein fahrlässiges Organisationsverschulden zur Last:
- Bestimmte Vertretungen seien nicht in die Urkundenrolle eingetragen worden, nämlich die vom […].
- Die Vertretung des vom […] bis […] bestellten Notarvertreters […] habe bereits am […] geendet; die erforderliche Anzeige sei unterblieben.
- Am […] seien Beurkundungen durch den Kläger erfolgt, obwohl für diese beiden Tage […] zum Vertreter bestellt gewesen sei. Dieser habe das Amt nicht übernommen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BNotO), sodass kein Verstoß des Klägers gegen § 44 Abs. 1 Satz 2 BNotO vorliege. Die nicht erfolgte Vertretung durch einen sonstigen Vertreter sei jedoch der vorzeitigen Beendigung gleichzusetzen, sodass eine entsprechende Anzeige erforderlich gewesen wäre, aber unterblieben sei. Anzeigepflichtig sei in jedem Fall die endgültige Amtsübernahme des Notars vom Vertreter. Hierzu sei er jederzeit berechtigt, allerdings ende im Fall der endgültigen Amtsübernahme die Vertretungsbefugnis des Vertreters. Soweit der Kläger eingewandt habe, der Zweck der Anzeigepflicht gemäß § 33 Abs. 6 Satz 2 DONot sei nicht erkennbar, könne dem nicht gefolgt werden.
13
Es handle sich diesbezüglich um erstmalige Beanstandungen.
14
f) Für das erste Quartal […] habe der Kläger entgegen § 33 Abs. 6 Satz 1 DONot („Notarinnen und Notare, für die eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter bestellt ist, haben der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts in vierteljährlichen Zusammenstellungen in zwei Stücken Anlass, Beginn und Beendigung der einzelnen Vertretungen anzuzeigen.“) keine Quartalsanzeige vorgelegt, weshalb ihm fahrlässiges Organisationsverschulden zur Last liege. Gleichartige Beanstandungen hätten sich bereits im Rahmen der vorangehenden turnusmäßigen Amtsprüfung im Kalenderjahr […] ergeben.
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g) Der Kläger habe vorsätzlich die rechtzeitige Durchführung der vorgeschriebenen abstrakten Risikoanalyse unterlassen und diese erst am […], mithin […] Monate nach dem diesbezüglichen Rundschreiben der Landesnotarkammer vorgenommen. Nach der am 26. Juni 2017 in Kraft getretenen Neufassung des Geldwäschegesetzes hätten Notare diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die für Geschäfte bestünden, die von ihnen betrieben würden. Die gemäß § 5 Abs. 1 GwG durchzuführende abstrakte Risikoanalyse sei gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 GwG zu dokumentieren. Hierzu habe die Landesnotarkammer Bayern als Anlage zum Rundschreiben Nr. 2018/5 vom 8. Mai 2018 Anwendungsempfehlungen an die bayerischen Notarinnen und Notare übersandt und diese auf das Erfordernis der Umsetzung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes hingewiesen. Dem Kläger sei daher jedenfalls aufgrund des vorgenannten Rundschreibens die bereits seit dem Inkrafttreten der Neufassung bestehende Verpflichtung zur Durchführung und Dokumentation der abstrakten Risikoanalyse nach § 5 Abs. 1 GwG hinreichend bekannt gewesen. Das zum 26. Juni 2017 neu gefasste Geldwäschegesetz verfolge einen verstärkt risikobasierten Ansatz, der die Verpflichtung der Notare zur Durchführung einer abstrakten Risikoanalyse gemäß § 5 Abs. 1 GwG umfasse. Diese gesetzlich vorgeschriebene Handlungspflicht sei mit ln-Kraft-Treten der Neuregelung, spätestens aber unverzüglich nach Eingang der Anwendungsempfehlung der Bundesnotarkammer, die den Notarinnen und Notaren mit dem Rundschreiben 2018/5 der Landesnotarkammer vom 8. Mai 2018 zur Verfügung gestellt worden sei, zu erfüllen gewesen.
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Angesichts der festgestellten Dienstpflichtverletzungen sei ein Verweis (§ 97 Abs. 1 Satz 1 BNotO) erforderlich, aber auch ausreichend, um das Verhalten des Klägers angemessen zu ahnden. Die Bemessung habe hierbei das disziplinarrechtlich zu berücksichtigende Gesamtverhalten des Notars sowie dessen gesamte Persönlichkeit in den Blick zu nehmen. Das disziplinarrechtlich zu berücksichtigende Gesamtverhalten des Klägers zeige vorliegend Dienstpflichtverletzungen, die sich über unterschiedliche Bereiche der notariellen Amtsführung erstreckten. Sie erfassten Massen und Verwahrungen ebenso wie die Führung der Urkundenrolle. Zwar sei zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass es sich um Verstöße ohne Außenwirkung handelte und Dritten kein Schaden entstanden sei. Jedoch dienten die formalen Vorgaben für die Amtsführung, gegen die der Kläger verstoßen habe, dem abstrakten Schutz der Rechtssuchenden, indem sie die Abläufe an den Notarstellen in begrenztem Umfang vereinheitlichen und die erforderliche Tatsachengrundlage für die Wahrnehmung der Aufsicht schafften. Bei Würdigung aller Gesichtspunkte sei die Verhängung eines Verweises geboten, da die Vielzahl und die Bandbreite der festgestellten Verstöße zeigten, dass der Kläger das Amt nicht durchgängig mit der gebotenen Sorgfalt geführt habe. Zudem seien die Pflichtverletzungen betreffend den zeitnahen Ausdruck der Urkundenrolle, die fehlende Trennung der Massenbuchblätter und die Pflicht zur Vorlage der Quartalsanzeigen bereits anlässlich der Amtsprüfung […] gerügt worden, ohne dass der Kläger dies zum Anlass für eine Verbesserung der Amtsführung genommen hätte.
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2. Mit seiner Klage vom […] wendet sich der Kläger gegen die vorgenannte Disziplinarverfügung und beantragt,
die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts […], aufzuheben und gegen den Kläger lediglich eine Missbilligung gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 BNotO auszusprechen.
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Zu den vorgeworfenen Pflichtverletzungen führt der Kläger im Wesentlichen aus:
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a) Der letzte Ausdruck der Urkundenrolle, datierend vom […], sei bei Beginn der Amtsprüfung am […] den mit der Amtsprüfung beauftragten Personen mit allen weiteren für die Amtsprüfung angeforderten Unterlagen vorgelegt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Frist nach § 8 Abs. 3 i.V. m. § 17 Abs. 1 Satz 3 DONot offensichtlich eingehalten gewesen. Die Amtsprüfung habe an den beiden vorgesehenen Tagen ([…]) hinsichtlich der Prüfung der Bücher und Verzeichnisse nicht abgeschlossen werden können. Die Prüfung der vorgelegten Urkundenrolle habe dann tatsächlich erst am […] bei einem weiteren Termin stattgefunden. Allein daraus ergebe sich der geltend gemachte Verstoß gegen § 8 Abs. 3 i.V. m. § 17 Abs. 1 Satz 3 DONot. Auf die von Prüferseite weitere Terminierung und die Prüfungsreihenfolge der einzelnen Unterlagen habe er keinen Einfluss gehabt. Wäre die Urkundenrolle bereits an den beiden zunächst angesetzten Prüfungstagen kontrolliert worden, wäre die Frist eingehalten gewesen. Die am […] vorgelegten Unterlagen (auch betreffend Anderkonten und andere prüfungsrelevante Vorgänge) seien jedoch für die Zeit bis zu den nächsten Terminen der Prüfung im Notariat separat und unverändert aufbewahrt worden, um dem Prüfer eine problemlose – auch kurzfristige – Wiederaufnahme seiner Prüfungstätigkeit an dem Punkt zu ermöglichen, an dem er sie bei seinem letzten Termin beendet hatte. Eine genaue Festlegung hinsichtlich weiterer Termine durch die Prüfer sei nicht erfolgt. Ein Hinweis darauf, dass diese Unterlagen auch in den Zwischenzeiträumen bis zum nächsten Termin weiter aktualisiert und nicht unverändert bleiben sollten, sei nicht erfolgt. Seine Mitarbeiter und er seien daher davon ausgegangen, dass die vorgelegten Unterlagen unverändert bleiben sollten. Auf Nachfrage von Prüferseite am […] hätte an diesem Termin selbstverständlich ein aktueller Ausdruck vorgelegt werden können. Auch bei der vorangegangenen Amtsprüfung im Jahr […] habe sich dieser Vorgang so dargestellt (letzter Ausdruck: […], Beginn der Prüfung: […], Kontrolle der Urkundenrolle zu einem nicht näher genannten späteren Zeitpunkt im Rahmen der Amtsprüfung). Nach Ansicht des Klägers rechtfertigt der vorstehende Sachverhalt nicht den Vorwurf eines fahrlässigen Organisationsverschuldens, da der in Frage stehende Verstoß auch dadurch entstanden sei, dass die Prüfung nicht an den beiden vorgesehenen Tagen zu Ende geführt worden sei.
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b) Bei der o. g. Umstellung der EDV im […] seien zwei Buchungen nicht in das neue EDV-System übernommen worden. Die sich ergebende Differenz von 8,60 € sei keine Differenz, die sich zu Lasten der Hinterleger/Beteiligten auswirke, sondern eine rein buchhalterische Differenz, deren Ursache aufgeklärt worden sei. Bei der Übernahme der Daten aus dem alten in das neue EDV-Programm seien zwei Zeilen einer entsprechenden Tabelle bzw. zwei Einträge in der entsprechenden Datenbank nicht übernommen worden. Nach Einführung des neuen EDVProgramms habe er, der Kläger, die Umstellung der einzelnen Massen eingehend geprüft. Dies sei ihm vor allem deshalb wichtig erschienen, weil auf Grundlage des jeweiligen Massenbuchs bzw. Massenblatts später nach Abwicklung der Masse die entsprechende Abrechnung gegenüber den Beteiligten erfolge. Bei der Umstellung der Massen habe er keine Fehler entdeckt (d. h. die auf den Bankkonten befindlichen tatsächlichen Bestände hätten jeweils dem Betrag entsprochen, der sich nach der EDV-Umstellung aus dem Massenbuch ergeben habe). Daher sei er von einer fehlerfreien Umstellung ausgegangen und habe keine weitere Veranlassung gesehen, nochmals separat das Verwahrungsbuch zu prüfen. Eine Eintragung in das Massenbuch, die EDVgestützt erfolge, erzeuge ferner bei neuen Eintragungen immer gleichzeitig automatisch eine Eintragung in das ebenfalls EDVgestützte Verwahrungsbuch. Er habe daher aus seiner Sicht davon ausgehen können, dass eine fehlerfreie Umstellung der einzelnen Massen auch eine fehlerfreie Umstellung des Verwahrungsbuchs zur Folge habe. Leider sei dies aber nicht der Fall gewesen. Gleichwohl sei er der Auffassung, dass er seine Überprüfungspflicht im Rahmen der EDV-Umstellung in ausreichender Weise wahrgenommen habe und daher kein fahrlässiges Organisationsverschulden vorliege.
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c) Der Sachverhalt zur Masse […] sei richtig dargestellt. Es bleibe allerdings darauf hinzuweisen, dass das gerügte Dienstvergehen darin bestehe, dass durch eine Nachlässigkeit des beauftragten Mitarbeiters ein einziges DIN A4-Blatt nicht aus dem Ordner laufende Massen in den Ordner abgeschlossene Massen umgeheftet worden sei und er, der Kläger, dies nicht bemerkt habe.
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d) Der Sachverhalt zur Anderkontenliste sei richtig dargestellt. Allerdings habe der gerügte Verstoß gegen die Dienstpflichten nur „geringe Auswirkung“. Eine Gefahr der Unübersichtlichkeit bestehe seines Erachtens nicht, da Werthinterlegungen und Hinterlegungen in seinem Notariat überhaupt nur selten vorkämen (seit Amtsübernahme im Jahr […] lediglich […] neue Werthinterlegungen).
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e) Der Sachverhalt zu den fehlenden Eintragungen von Vertretungen sei richtig dargestellt. Bei den für die Führung der Urkundenrollen zuständigen Mitarbeiterinnen habe die Fehlvorstellung bestanden, dass Vertretungen nur in die Urkundenrolle einzutragen seien, wenn tatsächlich Beurkundungen vorgenommen würden. Mittlerweile sei ein geänderter Arbeitsablauf eingeführt, der gewährleisten solle, dass alle Vertretungen lückenlos erfasst würden.
- […] sei am […] für beide Notare der Sozietät als Vertreter bestellt worden, da beide Notare auswärtig bei Fortbildungen gewesen seien. Die Eintragung in die Urkundenrolle sei versehentlich nur bei Notar […] erfolgt, da Beurkundungen von […] nur als dessen Vertreter vorgenommen worden seien.
- Warum die Vertretung durch […] am […] nicht wahrgenommen worden seien und der Kläger selbst die Amtsgeschäfte geführt habe, lasse sich nicht mehr nachvollziehen.
- […] sei am […] für beide Notare als Vertreter bestellt worden, da beide Notare auswärtig bei Fortbildungen gewesen seien. Eine Eintragung in die Urkundenrolle sei unterblieben, da bei den für die Führung der Urkundenrollen zuständigen Mitarbeiterinnen die Fehlvorstellung bestanden habe, dass Vertretungen nur in die Urkundenrolle einzutragen seien, wenn tatsächlich Beurkundungen vorgenommen würden. Am […] habe im Notariat, bedingt durch den Austausch von Fenstern in mehreren Zimmern, u. a. am Empfang (wo die Urkundenrollen bearbeitet würden), kein Publikumsverkehr geherrscht und die Arbeitsbedingungen durch die Bauarbeiten seien außergewöhnlich gewesen.
- Warum die Vertretung durch […] vom […] nicht eingetragen worden sei, lasse sich nicht mehr nachvollziehen.
- Die Eintragung für die Zeit vom […] sei wegen der bereits geschilderten Fehlvorstellung der Mitarbeiterinnen unterblieben.
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Bei der Würdigung des Sachverhalts solle berücksichtigt werden, dass in jedem Kalenderjahr ungefähr […] Vertretungen eingetragen werden müssten (Urlaube, Abwesenheit für Fortbildungen, Krankheitstage etc.). Dies entschuldige sicherlich nicht den einzelnen Fehler, zeige aber auch, dass es sich um keinen systematischen Fehler handle, sondern um Einzelfälle.
25
Der Sachverhalt zu den fehlenden Anzeigen der Beendigung von Vertretungen sei ebenfalls richtig dargestellt. Zu der vorzeitigen Beendigung der Vertretung von […] im […] sei darauf hinzuweisen, dass diese ebenfalls auf der bereits geschilderten Fehlvorstellung beruht habe. Am […] seien keine Beurkundungen vorgenommen worden. Bei der Würdigung des Sachverhalts bzgl. des Verstoßes gegen die Verpflichtung aus § 33 Abs. 6 Satz 2 DONot solle berücksichtigt werden, dass nach der übereinstimmenden Auffassung der Kommentarliteratur (der Kläger verweist auf „von Campe in Frenz/Miermeister, DONot, 5. Aufl. 2020, § 33 DONot Rn. 16 m. w. N.“) ein Zweck dieser Anzeigepflicht nicht erkennbar sei. Einem Verstoß gegen diese Verpflichtung sei also ein geringes Gewicht beizumessen.
26
f) Der Sachverhalt zu den fehlenden Quartalsanzeigen sei richtig dargestellt. Die teilweise nicht bzw. verspätet erfolgte Übersendung der Quartalsanzeigen sei auch durch einen Mitarbeiterwechsel bedingt, der in dem Zeitraum stattgefunden habe, in dem die Anzeigen nicht richtig vorgelegt worden seien. Durch die Einführung eines neuen Arbeitsablaufs habe die Fehlerquelle beseitigt werden können, was daran erkennbar sei, dass für den Zeitraum ab […] keine Beanstandungen mehr vorlägen. Gerügt werde ein einziger Verstoß gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der Quartalsanzeige.
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g) Der Sachverhalt zur Risikoanalyse nach dem Geldwäschegesetz sei richtig dargestellt. Im Notariat sei im […] die EDV auf einen neuen Softwareanbieter umgestellt worden. Im Nachgang zu der Umstellung seien weitere zeitlich umfangreiche Arbeiten zu bewältigen gewesen (Anpassung aller Anschreiben, Vertragsmuster und Textbausteine, Schulung der Mitarbeiter, organisatorische Veränderungen). In diesen Zeitraum sei der Eingang des Rundschreibens der Landesnotarkammer vom 8. Mai 2018 zur Umsetzung des Geldwäschegesetzes gefallen. Die sich aus dem Gesetz und dem Rundschreiben ergebenden Anforderungen an die einzelfallbezogene Risikoanalyse seien sofort umgesetzt worden. Auch die entsprechende Fortbildung der Mitarbeiter sei unverzüglich erfolgt. Leider sei es wegen der hohen Arbeitsbelastung des Klägers in dieser Zeit unterblieben, auch die Dokumentation zur abstrakten Risikoanalyse vorzunehmen. Diese sei dann erst am […], nach Abschluss der EDV-Umstellung und der anschließenden Urlaubszeit, ausgefüllt worden. Gleichwohl seien im Rahmen der einzelfallbezogenen Maßnahmen auch die Risikofaktoren berücksichtigt worden, die sich aus den Verhältnissen der Notarstelle abstrakt ergäben.
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Bei der Festsetzung des Verweises als Disziplinarmaßnahme ist nach Auffassung des Klägers bei der Ausübung des Ermessens nicht berücksichtigt worden, dass er während seiner gesamten Tätigkeit als Notarassessor (in den Jahren […]) und Notar (seit dem Jahr […]) disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Zudem seien seit dem Zeitpunkt der Pflichtverstöße und dem Erlass der Disziplinarverfügung erhebliche Zeiträume vergangen (teilweise mehr als […] Jahre). Es seien bereits nach der Amtsprüfung und nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens die erforderlichen organisatorischen Veränderungen vorgenommen bzw. die Beanstandungen aus der Amtsprüfung beseitigt worden. Er sei bereits durch ein Gespräch mit dem Präsidenten der Landesnotarkammer Bayern und deren Geschäftsführer am […] eindringlich auf die Einhaltung der dienstrechtlichen Vorschriften hingewiesen worden. Die Pflichtverstöße hätten allesamt keine Außenwirkung und es seien keine Schäden eingetreten. Auch die Gefahr eines Schadens für Mandanten habe nicht bestanden. Er ist der Auffassung, dass es nach dem vom Bundesgerichtshof aufgestellten Maßstab (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2014, NotSt (Brfg) 1/13) bei einer Missbilligung seines Verhaltens gemäß § 94 BNotO verbleiben könnte.
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3. Der Präsident des Landgerichts […] hat mit Schriftsatz vom […] beantragt, die Klage abzuweisen. Angesichts der festgestellten Dienstpflichtverletzungen sei die Verhängung eines Verweises gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 BNotO erforderlich, um das Verhalten des Klägers angemessen zu ahnden.
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a) Der durch den Kläger zutreffend geschilderte Sachverhalt zum Ausdruck der Urkundenrolle lasse den Vorwurf eines fahrlässigen Organisationsverschuldens nicht entfallen. Dem Kläger sei aufgrund der gleichartigen Beanstandung im Rahmen der Amtsprüfung […] bekannt gewesen, dass auch während der laufenden Amtsprüfung 14-tägige endgültige, unveränderbare Ausdrucke der Urkundenrolle gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 i.V. m. § 8 Abs. 3 DONot zu fertigen seien. Eines entsprechenden Hinweises durch die mit der Amtsprüfung beauftragten Personen habe es vor diesem Hintergrund nicht bedurft.
31
b) Im Rahmen der EDV-Umstellung sei der Kläger seiner Überprüfungspflicht nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Diese hätte geboten, neben dem Massenbuch auch das Verwahrungsbuch einzusehen. Eine gewissenhafte Überprüfung hätte ergeben, dass die Daten nicht vollständig bzw. fehlerfrei übernommen worden seien. Dies hätte dem Kläger bereits bei einem Vergleich der Summe der Salden der offenen Massen auffallen müssen. Des Weiteren wäre für ihn bei Überprüfung des Verwahrungsbuchs auf den ersten Blick erkennbar gewesen, dass dieses in der neuen Software fehlerhaft mit der laufenden Nummer 3 beginne.
32
c) Die Ausführungen des Klägers zur Masse […] rechtfertigten nicht die von ihm erstrebte mildere disziplinarische Bewertung. Maßgeblich sei in dem vorliegenden Disziplinarverfahren gerade, dass der Notar eine Vielzahl an Formverstößen begangen habe und hiermit auch, soweit diese geringfügig gewesen seien, in der Gesamtschau zum Ausdruck gebracht habe, seinem Amt nicht mit der gebotenen Sorgfalt und unter Beachtung der maßgeblichen Vorschriften nachzugehen.
33
d) Die Einwendungen des Klägers im Zusammenhang mit der Anderkontenliste seien unbeachtlich. Der Notar habe die Anderkontenlisten im Einklang mit den Vorgaben der Dienstordnung für Notarinnen und Notare zu führen.
34
e) Die Ausführungen des Klägers im Zusammenhang mit den fehlenden Eintragungen von Vertretungen führten zu keiner für ihn günstigeren Würdigung der Pflichtverstöße. Soweit der Kläger sich auf einen Mitarbeiterwechsel im maßgeblichen Zeitraum berufe, dringe er damit nicht durch. Dem Kläger habe die Schulung und Überwachung der mit der Führung der Urkundenrolle betrauten Mitarbeiter auch und gerade dann oblegen, wenn diese mangels Erfahrung der vertieften Anleitung bedurften.
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f) Der Vortrag des Klägers, er habe keine Zeit gehabt, die Dokumentation zur abstrakten Risikoanalyse vorzunehmen, sei unbeachtlich. Ihm sei aufgrund des Rundschreibens der Landesnotarkammer Bayern Nr. 2018/5 vom 8. Mai 2018 seine Verpflichtung zur Durchführung und Dokumentation der abstrakten Risikoanalyse nach § 5 Abs. 1 GwG bekannt gewesen. Hinreichende Gründe dafür, weshalb der Notar seiner gesetzlich vorgeschriebenen Handlungspflicht dennoch nicht nachgekommen ist, habe er nicht vorgetragen. Weder die EDVUmstellung noch die behauptete Arbeitsbelastung oder die Urlaubszeit rechtfertigen die Untätigkeit des Klägers über einen derart langen Zeitraum. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Organisation seines Tagesgeschäfts hätte er sicherstellen müssen, dass die gesetzlichen Vorgaben, die bereits seit dem 26. Juni 2017 gegolten hätten, unverzüglich nach Eingang des Rundschreibens der Landesnotarkammer Bayern umgesetzt würden.
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Der Auffassung des Klägers, die Verhängung eines Verweises sei vorliegend nicht erforderlich, könne nicht gefolgt werden. Ergänzend zu den früheren Ausführungen sei anzuführen, dass bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Klägers auch ohne gesonderte Erwähnung durchaus bedacht worden sei, dass der Kläger bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Selbst wenn der Kläger nunmehr die erforderlichen organisatorischen Veränderungen vorgenommen habe, um für die Zukunft gleichartige Pflichtverletzungen zu vermeiden, sei die Verhängung eines Verweises zur angemessenen Ahndung des Verhaltens des Klägers erforderlich. Soweit Beanstandungen behoben worden seien, sei dies in die disziplinarische Würdigung einbezogen worden. Die fehlende Außenwirkung der Pflichtverstöße sowie die Tatsache, dass vorliegend kein Schaden eingetreten sei, sei ebenfalls berücksichtigt worden. Soweit der Kläger aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 17. März 2014 (NotSt(Brfg) 1/13) herleiten wolle, dass vorliegend lediglich eine Missbilligung auszusprechen sei, dringe er damit nicht durch. Insbesondere umfasse der dort inmitten stehende Sachverhalt lediglich zwei Dienstpflichtverletzungen, während das hiesige Verfahren durch eine große Zahl von Verstößen gegen das notarielle Berufsrecht gekennzeichnet sei. Zudem lägen in dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall außergewöhnliche Umstände vor, welche die Pflichtverstöße in einem besonders milden Licht erscheinen ließen. Derartige Tatsachen seien vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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II. Die zulässige Klage hat Erfolg. Die angegriffene Disziplinarverfügung ist mit der Maßgabe aufzuheben, dass dem Kläger eine Missbilligung ausgesprochen wird.
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1. Die Klage ist zulässig. Sie ist statthaft und wurde form- und fristgerecht erhoben (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V. m. § 52 Abs. 2 Satz 1 BDG, § 74 Abs. 1 Satz 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß Art. 50 AGGVG i.V. m. § 96 Abs. 4 Satz 1 BNotO findet gegen eine Entscheidung der Aufsichtsbehörden im Disziplinarverfahren gegen Notare ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Zuständig für die Entscheidung ist das Bayerische Oberste Landesgericht (§§ 99, 100 VwGO, § 2 Satz 1 NotV). Über die Klage konnte in Form eines Gerichtsbescheids entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
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Die Beteiligten wurden hierzu angehört (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und haben keine Einwände erhoben.
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2. Die Klage ist auch begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Verfügung, weil der Beklagte zwar zu Recht von schuldhaften Dienstpflichtverletzungen des Klägers ausgegangen ist, aus Sicht des Senats als adäquate Ahnung indes kein Verweis, sondern eine Missbilligung geboten ist.
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Gemäß § 97 Abs. 1 und 2 BNotO können gegen einen amtierenden hauptberuflichen Notar als Maßnahmen im Disziplinarverfahren verhängt werden ein Verweis, eine Geldbuße (auch neben einem Verweis), die Entfernung vom bisherigen Amtssitz und die Entfernung aus dem Amt. Gegen den Kläger wurde ein Verweis nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNotO verhängt durch Disziplinarverfügung der Aufsichtsbehörde (§ 98 Satz 1 BNotO). Nach Auffassung des Senats ist jedoch aufgrund der festgestellten Pflichtverletzungen eine Missbilligung noch ausreichend, weil es sich auch in der Gesamtschau um solche leichter Art handelt (§ 94 Abs. 1 Satz 1 BNotO).
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a) Der Senat geht bei seiner Entscheidung aufgrund des weitgehend übereinstimmenden Sachvortrags der Parteien davon aus, dass der Kläger die in der Disziplinarverfügung angeführten Pflichtverletzungen begangen hat. Insoweit ist lediglich Folgendes anzumerken:
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aa) Die tatsächlichen Umstände hat der Kläger eingeräumt. Sie stehen vorliegend nicht im Streit.
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Soweit dem Kläger in der Disziplinarverfügung vorgeworfen wird, er habe „vorsätzlich die rechtzeitige Durchführung der abstrakten Risikoanalyse“ unterlassen und „diese erst am […], mithin […] Monate nach dem Rundschreiben der Landesnotarkammer“ vorgenommen, hat der Kläger ausgeführt, er habe die „sich aus dem GWG und dem Rundschreiben ergebenden Anforderungen an die einzelfallbezogene Risikoanalyse […] sofort umgesetzt“ und auch „die entsprechende Fortbildung der Mitarbeiter [sei] unverzüglich“ erfolgt. Es sei lediglich „die Dokumentation zur abstrakten Risikoanalyse“ verspätet erfolgt. Gleichwohl seien „im Rahmen der einzelfallbezogenen Maßnahmen auch die Risikofaktoren berücksichtigt [worden], die sich aus den Verhältnissen der Notarstelle abstrakt ergeben“. Dem ist der Beklagte in der Klageerwiderung nicht substanziiert entgegengetreten. Auch aus dem Bericht über die Amtsprüfung vom […] (dort S. […]) ergibt sich nichts substanziiert anderes. Im Schreiben des Präsidenten der Landesnotarkammer vom […] an den Beklagten wird entsprechend angemerkt, dass der Kläger die „konkrete Risikobewertung […] nach den Feststellungen des Amtsprüfungsberichts umgesetzt“ habe. Daher ist davon auszugehen, dass sich die Pflichtverletzung des Klägers letztlich darauf beschränkt, dass er vorübergehend seine Pflichten in Bezug auf die abstrakte Risikoanalyse nicht ausreichend erfüllt hat. Diese Pflichten haben zwar besondere Bedeutung, denn der Gesetzgeber hat sich bezüglich der Bekämpfung der Geldwäsche bewusst für eine Stärkung des risikobasierten Ansatzes entschieden und demzufolge dafür, dass die geldwäscherechtlich Verpflichteten über ein ihrer Geschäftstätigkeit angemessenes Risikomanagement verfügen, ihr jeweiliges Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, vor allem unter Berücksichtigung der Kundenstruktur und der angebotenen Produkte und Dienstleistungen prüfen, und ihre Maßnahmen zur Minderung des Risikos danach ausrichten müssen (vgl. BT-Drs. 18/11555 S. 1). Allerdings wurde der Kläger insbesondere auf die Bedeutung der abstrakten Risikoanalyse ausweislich des genannten Schreibens des Präsidenten der Landesnotarkammer schon vor Erlass der Disziplinarverfügung „eingehend“ hingewiesen, sodass diesem der Stellenwert der Geldwäscheprävention „noch einmal verstärkt […] bewusst“ geworden sei.
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bb) Entgegen der Einlassung des Klägers folgt der Senat der Auffassung des Beklagten, dass auch bezüglich des nicht fristgerechten Ausdrucks der Urkundenrolle und der nicht ausreichenden Überwachung in Bezug auf das Massen- und Verwahrungsbuch infolge der EDV-Umstellung eine schuldhafte (fahrlässige) Pflichtverletzung vorliegt. Die vom Kläger vorgetragenen Umstände lassen eine Pflichtverletzung nicht entfallen. Bezüglich der übrigen Vorwürfe hat der Kläger eine solche (zutreffend) nicht in Abrede gestellt.
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cc) Soweit in der Disziplinarverfügung auch auf § 35 Abs. 1 BNotO abgestellt wird, kann eine Pflichtverletzung im vorliegenden Fall damit nicht begründet oder unterstrichen werden, weil diese Norm (deren Absatz 1 Satz 1 die Pflicht beschreibt, „Akten und Verzeichnisse so zu führen, dass deren Verfügbarkeit, Integrität, Transparenz und Vertraulichkeit gewährleistet sind“) im Prüfungszeitraum (im Jahr […]) so nicht galt und in dieser Form erst am 1. Januar 2020 in Kraft trat (vgl. Art. 11 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weitere Gesetze vom 1. Januar 2017 BGBl. I S. 1396 [1411]; Vertraulichkeit und Integrität waren allerdings in § 5 Abs. 3 Satz 2 DONot a. F. erwähnt).
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dd) Ob die in § 33 Abs. 6 Satz 2 DONot a. F. vorgesehene Anzeigepflicht keinen erkennbaren Zweck hatte, wie der Kläger meint (in diesem Sinn z. B. auch Bracker in BeckOK BNotO, 5. Ed. 1. Februar 2021, § 33 Rn. 9), ist jedenfalls im Hinblick auf das Vorliegen einer Pflichtverletzung nicht erheblich, zumal auch bei der Neufassung der Dienstordnung auf diese Regelung nicht verzichtet wurde (§ 19 Abs. 5 Satz 2 DONot n. F.).
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b) Auch in der Gesamtschau der Pflichtverletzungen ist vorliegend eine Missbilligung (noch) ausreichend.
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Nach § 60 Abs. 3 BDG i.V. m. § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO hat das Gericht bei einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Disziplinarentscheidung zu überprüfen. Es ist nicht auf die Prüfung beschränkt, ob die dem Kläger zum Vorwurf gemachte Verhaltensweise (Lebenssachverhalt) tatsächlich gegeben und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern hat – bejahendenfalls – unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (vgl. § 88 VwGO i.V. m. § 3 BDG, § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO) im Interesse der Verfahrensbeschleunigung (§ 4 BDG i.V. m. § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO) auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist.
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Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Gericht danach nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben; es trifft in Anwendung der in § 13 Abs. 1 BDG i.V. m. § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze vielmehr eine eigene „Ermessensentscheidung“. Es kann die angefochtene Disziplinarverfügung zu Gunsten des Klägers abändern und an Stelle der verhängten eine mildere Disziplinarmaßnahme aussprechen. Dies umfasst auch die Befugnis, statt einer Disziplinarmaßnahme eine bloße Missbilligung gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 BNotO auszusprechen, die zwar einen Tadel beinhaltet, jedoch keinen disziplinarischen Charakter hat. Da sie aber ebenso wie eine Disziplinarmaßnahme die Reaktion der Aufsichtsbehörde auf ein Dienstvergehen des Notars ist, ist auch das Disziplinargericht befugt, die Disziplinarverfügung durch eine Missbilligung zu ersetzen (zu allem: BGH, Beschluss vom 17. März 2014, NotSt (Brfg) 1/13, juris Rn. 3).
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Maßgeblich für die Frage, ob eine disziplinarrechtliche Ahndung geboten ist und zur Bestimmung der nach § 97 BNotO gebotenen Disziplinarmaßnahme ist die objektive Schwere der Pflichtenverstöße und der Grad des Verschuldens. Dabei sind das Gesamtverhalten des Notars und auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Von Bedeutung ist des Weiteren, inwieweit das Fehlverhalten geeignet ist, das Vertrauen in die Unabhängigkeit und das Ansehen des Notaramtes in der Öffentlichkeit zu schädigen (OLG Köln, Urt. v. 2. November 2020, Not 6/20, juris Rn. 23).
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Die Missbilligung kann bei ordnungswidrigem Verhalten und Pflichtverletzungen leichterer Art ausgesprochen werden (§ 94 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Dies kommt unter anderem in Betracht, wenn der Notar innerdienstlichen Vorschriften nicht Rechnung trug, ohne dass bleibende Schäden eingetreten sind oder eine Außenwirkung eingetreten ist. Aber auch bei einem Verhalten mit Außenwirkung kann eine Missbilligung ausgesprochen werden, wenn das Verschulden besonders leicht wiegt. Eine Maßnahme nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BNotO kann dann insbesondere ausreichen, wenn zu erwarten ist, dass der Notar den betreffenden Fall zum Anlass nehmen wird, künftige Verstöße gleicher oder ähnlicher Art nicht mehr zu begehen und in der Vergangenheit nicht schon schärfere Maßnahmen verhängt werden mussten (BGH, Beschluss vom 17. März 2014, NotSt (Brfg) 1/13, juris Rn. 4).
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Im vorliegenden Fall ist zu Lasten des Klägers insbesondere zu berücksichtigen:
- Es handelt sich um eine nicht unerhebliche Häufung von Pflichtverstößen (wenn auch wiederum nicht gerade eine „große Zahl“, wie der Beklagte meint) die zudem unterschiedliche Bereiche der notariellen Amtsführung betreffen.
- Teilweise gab es ähnliche Beanstandungen bereits bei einer früheren Geschäftsprüfung.
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Andererseits ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen:
- Er ist disziplinarrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten, weder als Notarassessor (seit dem Jahr […]) noch als Notar (seit dem Jahr […]). Frühere Beanstandungen bei der Geschäftsprüfung wurden nicht zum Anlass genommen, eine Missbilligung auszusprechen.
- Der Kläger hat die Vorwürfe eingeräumt und nimmt diese ausweislich seiner Schriftsätze erkennbar ernst, auch in Bezug auf sein nachfolgendes Verhalten.
- Es handelt sich um Verstöße ohne Außenwirkung und Dritten ist kein Schaden entstanden (was andererseits nicht in Frage stellt, dass die formalen Vorgaben für die Amtsführung des Notars dem abstrakten Schutz der Rechtssuchenden dienen, indem sie z. B. die Abläufe an den Notarstellen in begrenztem Umfang vereinheitlichen und die erforderliche Tatsachengrundlage für die Wahrnehmung der Aufsicht schaffen, wie der Beklagte zutreffend ausführt).
- Sämtliche Verstöße sind als lediglich fahrlässige Verletzungen der Überwachungs- und Organisationspflichten zu bewerten (abgesehen allenfalls von der unterbliebenen Dokumentation der abstrakten Geldwäscherisikoanalyse) und betreffen zudem nicht das eigentliche Kerngeschäft der Beurkundung.
- Zumindest teilweise handelt es sich um Verstöße angesichts einer Ausnahmesituation, nämlich der EDV-Umstellung im Notariat.
- Seit dem Zeitpunkt der Feststellung der Pflichtverstöße ist nicht unerhebliche Zeit vergangen, ohne dass seither – soweit ersichtlich – Beanstandungen aufgetreten sind (wobei nicht verkannt wird, dass seit Erlass der Disziplinarverfügung offenbar auch keine reguläre Geschäftsprüfung stattgefunden hat, bei der Verstöße oft erst festgestellt werden können).
- Nach unwidersprochenem Vortrag wurde der Kläger bereits durch ein Gespräch mit dem Präsidenten und dem Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern eindringlich auf die Einhaltung der dienstrechtlichen Vorschriften hingewiesen (so auch das Schreiben des Präsidenten der Landesnotarkammer an den Beklagten vom […]).
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Unter Berücksichtigung der für und gegen den Kläger sprechenden Umstände hält der Senat im vorliegenden konkreten Fall eine Missbilligung (noch) für ausreichend (wie es zunächst im Übrigen auch der Präsident der Landesnotarkammer in seiner Stellungnahme vom […] und der Beklagte ausweislich eines Schreibens vom […] beabsichtigt hatte).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 77 BDG, § 155 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 77 Abs. 2 BDG können die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger auferlegt werden, wenn, wie hier, eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben wird.
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Die gesetzlichen Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 96 Abs. 1 Satz 1, § 105 BNotO, § 64 Abs. 2 BDG, §§ 124, 124 a VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 1 BNotO, § 52 Abs. 2 GKG.