Titel:
Wiederaufbauhilfe nach einem Hochwasserschaden
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BayHO Art. 23, Art. 44 Abs. 1 S. 1
BayVwVfG Art. 31 Abs. 7
Leitsätze:
1. Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis auch positiv verbeschieden werden. (vgl. VGH München BeckRS 2019, 27079 Rn. 26) (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es begegnet unter Berücksichtigung des Prüfungsmaßstabs bei Zuwendungen keinen rechtlichen Bedenken, dass die Behörde zur Ermöglichung einer sachgerechten Prüfung von Gutachten Fristen mit der Möglichkeit der Zurückweisung bei verspäteter Vorlage gesetzt hat. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zuwendung, Förderrichtlinie, Förderpraxis, Selbstbindung der Verwaltung, Gleichheitsgrundsatz, Frist, Sachschäden, Zeitwert, Klagebegehren
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 08.05.2023 – 6 ZB 22.2552
Fundstelle:
BeckRS 2022, 47883
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist in Ziff. II vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt mit der Klage eine höhere Wiederaufbauhilfe nach einem Hochwasserschaden als sie die Regierung von Niederbayern mit Bescheid vom 30.4.2020 bewilligt hat.
2
Bei dem Betrieb des Klägers unter der Adresse E., S., handelt es sich um ein Einzelunternehmen im Bereich Holzverarbeitung (Sägewerk), Holzhandel und Getreideverarbeitung (Mühle). Der Betrieb (Betriebsgebäude, Maschinen und betriebliche Einrichtung) wurde im Rahmen des Hochwassers am 1.6.2016 in S. geschädigt.
3
Der Kläger stellte am 20.12.2016 einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses aus dem Wiederaufbauprogramm R. für von der Naturkatastrophe „Unwetter mit Hochwasser im Mai/Juni 2016“ geschädigte gewerbliche Unternehmen, Angehörige Freier Berufe sowie gewerbliche Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur vom 7.7.2016 (nachfolgend: Förderrichtlinien).
4
Mit dem Antrag wurden Reparatur- bzw. Wiederherstellungskosten für mehrere auf dem Betriebsgelände befindliche Gebäude bzw. Bauteile, für Außenlagen sowie für Maschinen geltend gemacht. Unter Nr. 4 „Branche“ (kurze Beschreibung der Tätigkeit der Betriebsstätte) des Antragsformulars gab der Kläger Holzverarbeitung (Sägewerk) und Getreideverarbeitung (Mühle) an. Unter Nr. 6.1 des Antrags machte der Kläger zu den geschädigten Wirtschaftsgütern folgende Angaben: Betriebsgebäude, Maschinen und betriebliche Einrichtungen. Hinsichtlich der Gebäude legte der Kläger zwei Gutachten sowie eine Stellungnahme des Gebäudesachverständigen Dipl.-Ing. W. vor.
5
Mit E-Mail des Beklagten vom 2.10.2017 wurde der Kläger u.a. aufgefordert, eine gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen zur Schadenshöhe und zur Art der Schadensbehebung (Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung) bzgl. der geschädigten/zerstörten Wirtschaftsgüter vorzulegen.
6
Mit Schreiben vom 30.10.2017 des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (nachfolgend: StMELF) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die „Nationale Richtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Fortwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse vom 26. August 2015 (nachfolgend: Nationale Rahmenbestimmung) im Förderverfahren des Klägers einschlägig sei. Diese wurde dem Kläger mit E-Mail vom 25.10.2017 zugeleitet.
7
Im Rahmen von Vor-Ort-Terminen am 23.3. und 2.8.2018 wurde der Kläger laut handschriftlicher Aktenvermerke an die Vorlage der mit E-Mail vom 2.10.2017 geforderten Unterlagen, u.a. dem Maschinengutachten, erinnert.
8
Mit E-Mails des Beklagten vom 13.8., 26.9.2018, 19.2., 3.4., 28.5. und 16.7.2019 wurde der Kläger an die Einreichung des noch fehlenden Maschinengutachtens erinnert. Laut einem Aktenvermerk des Beklagten vom 21.12.2018 teilte der Kläger telefonisch mit, dass er Anfang 2019 weitere Unterlagen schicken werde. Der Kläger wurde per E-Mail mehrfach auf den am 31.5.2019 endenden Durchführungszeitraum (Nr. 11 Spiegelstrich 3 d. der Förderrichtlinien a. F.) und den am 31.12.2019 endenden Bewilligungszeitraum (Nr. 14 der Förderrichtlinien a. F.) hingewiesen.
9
In der E-Mail vom 16.7.2019 heißt es:
„Bitte lassen Sie uns das Gutachten für die Maschinen umgehend zukommen. Wir haben Sie bereits darauf hingewiesen, dass eine Bewilligung Ihres Förderantrags nur noch bis zum 31.12.2019 möglich ist. Eine ausschließliche Förderung der Gebäude ohne Wiederherstellung der vom Hochwasser beschädigten Maschinen ist aus Sicht der Regierung von Niederbayern bei einem holzverarbeitenden Betrieb wie Ihrem nicht möglich. Zu beachten ist, dass auch die Prüfung der Unterlagen seitens der Regierung einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Werden uns die Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt, so ist eine Prüfung mit Bescheid-Erstellung und somit eine Förderung nicht mehr möglich.“ […]
10
In einem Aktenvermerk zum Vor-Ort-Termin am 23.7.2019 wurde festgehalten:
„Herr … wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bescheide nur noch bis zum 31. Dezember 2019 erstellt werden können. Somit ist das Maschinengutachten bis spätestes September vorzulegen. Falls bis dahin nicht alle Unterlagen vorliegen, ist eine Förderung nicht mehr möglich.“ […]
11
Mit E-Mail des Beklagten vom 31.7.2019 wurde der Kläger nochmals unter Verweis auf den endenden Bewilligungszeitraum am 31.12.2019 zur Vorlage der Maschinengutachten bis spätestens 2.9.2019 aufgefordert:
„Da die Regierung auch einige Zeit zur Prüfung der Unterlagen benötigt sowie gegeben falls weitere Rückfragen entstehen, möchten wir Sie bitten, dass Maschinengutachten und den finalen Kostenplan/ Schadensliste (inklusive Maschinen und Gebäude, in denen sich die Maschinen befinden) bis spätestens 02.09.2019 bei der Regierung einzureichen. Ansonsten ist eine Förderung nicht mehr möglich.“ […]
12
Mit Schreiben vom 31.7.2019, bereits vorab per E-Mail des Klägers vom 31.7.2019, ließ der Kläger über seinen Steuerberater einen geänderten Kostenplan zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit an den Beklagten übersenden.
13
Mit E-Mail vom 11.9.2019 wurde der Kläger aufgefordert, alle geforderten Unterlagen, u. a. das Maschinengutachten, bis spätestens 1.10.2019 einzureichen. Der Kläger teilte dem Beklagten laut Aktenvermerk am 16.9.2019 telefonisch mit, dass diverse Unterlagen auf dem Postweg seien. Zudem teilte der Kläger dem Beklagten laut Aktenvermerk telefonisch am 18.9.2019 mit, dass das Maschinengutachten noch nicht fertig gestellt worden sei.
14
Mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 12.11.2019 (BayMBl. 2019 Nr. 508, Az. 55-3562/139/21) wurden die Förderrichtlinien dahingehend geändert, dass die Zuwendung spätestens bis zum 30.4.2020 bewilligt sein muss (Nr. 11 Spiegelstrich 3 der Förderrichtlinien) und die Richtlinien erst am 30.4.2020 außer Kraft treten (Nr. 14 der Förderrichtlinien).
15
In einem Aktenvermerk des Beklagten vom 18.12.2019 zu einem mit dem Kläger geführten Telefonat am 18.12.2018 wurde handschriftlich festgehalten, dass der Kläger das Maschinengutachten bis Januar 2020 liefern müsse („letzte Frist, die wir schriftlich wiederholen“). Eine schriftliche Fristsetzung erfolgte nicht.
16
Mit Schreiben vom 18.12.2020 reichte der Kläger einen Kostenplan bei dem Beklagten ein und teilte mit, sich umgehend um das von dem Beklagten angeforderte Maschinengutachten zu bemühen.
17
Mit E-Mail vom 26.3.2020 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ihm der 1.10.2019 als letzte Frist gesetzt worden sei, ihm diese Frist kulanter Weise mündlich noch ein allerletztes Mal bis 31.1.2020 verlängert worden sei und er daher das Maschinengutachten nicht mehr vorlegen müsse.
18
Mit Schreiben vom 26.3.2020 reichte der Kläger ein Maschinengutachten des Sachverständigen H. vom 19.3.2020 sowie einen Kostenplan vom 26.2.2020 bei dem Beklagten ein.
19
Mit Schreiben vom 8.4.2020 nahm der Kläger zu der E-Mail des Beklagten vom 26.3.2020 Stellung und führte aus, dass ihm im Rahmen des am 18.12.2019 geführten Telefonats gesagt worden sei, dass die Frist zur Abgabe von Unterlagen bis 31.5.2020 verlängert worden sei, das Gutachten aber bis spätestens 31.3.2020 erwartet werde, da der Beklagte selbst auch noch Zeit zur Prüfung benötige.
20
Mit Bescheid vom 30.4.2020 wurde dem Kläger eine Wiederaufbauhilfe für die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit der durch das Hochwasser Mai/Juni 2016 geschädigten Betriebsstätte E. in S. in Höhe von bis zu 391.151,80 EUR im Wege der Anteilsfinanzierung mit einem Fördersatz von 80,00% der zuwendungsfähigen Kosten bewilligt. Die Berechnung der Bewilligung erfolgte auf Grundlage der Gutachten und der Stellungnahmen des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. und des vom Kläger eingereichten Kostenplans vom 17./18.12.2019 (ohne Sägewerks- und Mühlengebäude, Triebwerksanlage und – kanäle, Stauwehre und Maschinen sowie Positionen der Kosten für die Elektroinstallation). Der Zuwendungsbescheid erfolgte unter der auflösenden Bedingung, dass der Regierung von Niederbayern bis spätestens 31.12.2020 der Nachweis vorgelegt wird, dass die gegenüber dem Zuwendungsempfänger verhängte Gewerbeuntersagung zurückgenommen bzw. aufgehoben ist und dem Zuwendungsempfänger die Ausübung des Gewerbes wieder vollständig und selbstständig gestattet ist.
21
Am 27.5.2020 hat der Kläger zu Protokoll Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erhoben und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
22
Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass die Bewilligungsbehörde das Gutachten des Sachverständigen H. zum Wasserschaden an den Maschinen und verschiedenen Anlagen im Betrieb des Klägers vom 19.3.2020 bei ihrer Entscheidung hätte berücksichtigen müssen. Seitens der Regierung sei ihm mitgeteilt worden, dass die ursprüngliche Frist zur Einreichung von Unterlagen vom 31.12.2019 verlängert worden sei und die Unterlagen bis 31.3.2020 eingereicht werden müssten. Diese Angaben habe er sich in einer Telefonnotiz exakt so vermerkt. Wäre die Frist damals schon auf den 31.1.2020 gesetzt worden, hätte er bei diesem Telefonat schon erwähnt, dass es in dieser Zeit, auch aufgrund der kommenden Feiertage, unmöglich wäre, ein Gutachten in diesem Umfang zu erstellen. Tatsache sei, dass ihm weder der eine, noch der andere Termin zur Abgabe des Gutachtens schriftlich bestätigt worden sei. Die Regierung von Niederbayern sei bereits seit dem 18.12.2019 genau darüber informiert gewesen, in welchem Umfang Kosten und welche Art von Maschinen im Rahmen der Wiederbeschaffung und Reparatur anfallen. Das Gutachten des Sachverständigen H. sei – ungeachtet dessen, dass es um ca. 68.000 EUR höher ausgefallen wäre – nur eine Bestätigung der vorher eingereichten Kostenangebote gewesen, sodass die Sache ohne Weiteres innerhalb eines Monats prüfbar gewesen wäre.
23
Die Mühle sei bis zum Hochwasser 2016 in Betrieb gewesen, allerdings nur zeitweise, da er aus Zeitmangel und auch aus Renditegründen zum überwiegenden Teil im Sägewerksbereich tätig gewesen sei.
24
Der Kläger lässt zuletzt beantragen,
1. Der Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 30.4.2020 wird aufgehoben, soweit darin eine den Betrag von 391.151,80 EUR übersteigende Wiederaufbauhilfe abgelehnt worden ist und soweit darin eine auflösende Bedingung enthalten ist. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine zusätzliche Wiederaufbauhilfe zu bewilligen, deren Betrag sich aus der Höhe der tatsächlichen Wiederherstellungskosten von 1.327.921,87 EUR nach den geltenden Vorgaben errechnet und von der die bereits bewilligten 391.151,80 EUR in Abzug gebracht werden.
2. Dem Beklagten wird aufgegeben, den festgelegten Durchführungszeitraum bis zum Abschluss des Klageverfahrens zuzüglich einer angemessenen Frist zur tatsächlichen Umsetzung der Maßnahmen zu verlängern.
25
Der Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
26
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bewilligungsbehörde das Gutachten des Sachverständigen H. vom 19.3.2020 zu Recht wegen verspäteter Vorlage unberücksichtigt habe lassen dürfen. Die Frist zur Einreichung des Maschinengutachtens sei im Rahmen eines Telefonats am 18.12.2019 ganz bewusst lediglich bis 31.1.2020 verlängert worden. Die Setzung einer längeren Frist bzw. die nochmalige Verlängerung der aus Kulanzgründen ohnehin bereits mehrfach verlängerten Frist sei nicht möglich gewesen, da die Regierung eine gewisse Zeit für die Sichtung und Bewertung des zu erwartenden umfangreichen Gutachtens, die Klärung etwaiger Rückfragen und die Fertigung des Zuwendungsbescheids benötige. Die Gewährung einer längeren Frist erscheine auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger bereits mehrfach Fristen habe verstreichen lassen und insgesamt mehrere Jahre Zeit gehabt hätte, das geforderte Gutachten beizubringen, nicht geboten. Die vom Kläger am 30.3.2020 eingereichten Unterlagen könnten bei der Bewilligungsentscheidung nicht mehr berücksichtigt werden, da sie zum einen fast zwei Monate nach Ablauf der letzten Frist zur Vorlage der Unterlagen und zum anderen lediglich einen Monat vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes vorgelegt worden wären. Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde über den Förderantrag des Klägers entspreche der ständigen Verwaltungspraxis. Nach Nr. 5 Satz 1 der Förderrichtlinien seien Bemessungsgrundlage der Förderung die Reparaturkosten bzw. der durch einen geeigneten externen Sachverständigen oder eine andere fachkundige Stelle festgestellte Wiederherstellungs- bzw. Ersatzbeschaffungswert der geschädigten/zerstörten Wirtschaftsgüter. Jedenfalls bei umfangreicheren Schäden an Gebäuden oder Maschinen verlange die Regierung von Niederbayern daher in ständiger Verwaltungspraxis – wie auch im vorliegenden Fall – neben einem Kostenplan mit Auflistung der einzelnen Schadenspositionen auch stets die Vorlage von Gutachten geeigneter Sachverständiger zur Schadenshöhe sowie zur Art der Schadensbehebung (Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung) für die jeweiligen Schadenspositionen. Werden die im Rahmen eines Förderverfahrens benötigten Unterlagen nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt, entspreche es der ständigen Verwaltungspraxis der Regierung von Niederbayern, dass Anträge abgelehnt werden oder, falls zumindest die fristgerecht vorgelegten Unterlagen ausreichen, um über einen Teil des Antrags zu entscheiden, dass eine Entscheidung auf Basis der fristgerecht vorgelegten Unterlagen getroffen werde. Maßgeblich für die Entscheidung sei daher der Kostenplan vom 17./18.12.2019, eingegangen am 27.12.2019, gewesen, der noch dazu vom Kläger als aus dessen Sicht „endgültig“ bezeichnet worden wäre. Schon weil das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG auch zulasten von Zuwendungsempfängern Anwendung finde, stelle eine Berücksichtigung der erheblich verspätet eingereichten Unterlagen des Klägers im Vergleich zu anderen Zuwendungsempfängern eine ungerechtfertigte Bevorzugung dar. Die Bewilligungsentscheidung setze sich auch nicht in Widerspruch zu der mit E-Mail der Regierung von Niederbayern vom 16.7.2019 getroffenen Aussage, wonach eine ausschließliche Förderung der Gebäude ohne Wiederherstellung der vom Hochwasser geschädigten Maschinen nicht möglich sei. Diese Aussage habe sich erkennbar auf den holzverarbeitenden Teil des Betriebs des Klägers (Sägewerk) bezogen. Die mit Bescheid vom 30.4.2020 bewilligte Zuwendung sei jedoch gerade nicht für diesen Betriebsteil, sondern für die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Holzhandels des Klägers gewährt worden. Lediglich Eventualpositionen in den Baugutachten seien nicht berücksichtigt worden, da nur die zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit notwendigen Kosten nach Maßgabe der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit förderfähig seien. Mangels gutachterlich belegter Bemessungsgrundlage seien weder die Schäden an den Maschinen für das Sägewerk, noch an den mit dem Sägewerk unmittelbar zusammenhängenden Wirtschaftsgütern berücksichtigt worden. Auch die Schäden am Sägewerksgebäude seien aus diesem Grund nicht berücksichtigt worden. Hintergrund sei, dass die Hochwasserhilfe des Freistaates Bayern – anders als eine Elementarversicherung, die ihren Zahlungsverpflichtungen unabhängig von der späteren Nutzung nachzukommen habe – die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit bezwecke. Könne die maschinelle Betriebsfähigkeit eines Betriebsteils mangels Sachverständigengutachten und damit Bemessungsgrundlage nicht mehr wiederhergestellt werden, so gebe es auch keinen Ansatz, die dazugehörigen Gebäude zu fördern. Das Mehlmühlengebäude inklusive etwaiger Schäden sei ebenfalls nicht förderfähig, da in diesem bereits mehrere Jahre vor dem Hochwasser kein Mehl mehr gemahlen worden sei. Es sei nicht Aufgabe der gewerblichen Hochwasserhilfe, die Betriebsfähigkeit von Betriebsteilen wiederherzustellen, die bereits vor dem Hochwasser nicht mehr in Betrieb gewesen seien. Aus Sicht des Beklagten sei der Betrieb des Klägers auch ohne Sägewerk und ohne Mehlmühle betriebsfähig, da der Betrieb auch vor dem Hochwasser augenscheinlich nur in geringem Umfang selbst produzierte Holzwaren verkauft habe und in erster Linie im Holzhandelsbetrieb tätig gewesen sei.
27
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2.12.2021 wurde der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Beschwerde des Klägers wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20.1.2021 mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.4.2021 (6 C 21.514) aufgehoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2.12.2021 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt.
28
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die den Vorgang betreffenden Behördenakten, die dem Gericht vorgelegen haben, sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
29
Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
30
1. Die gegen die im Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 30.4.2020 enthaltene auflösende Bedingung gerichtete Anfechtungsklage (vgl. Antrag zu 1)) ist bereits unzulässig, da sie verfristet ist.
31
Ausweislich der Klageschrift vom 27.5.2020 hat der Kläger ursprünglich beantragt, den Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 30.4.2020 aufzuheben (Antrag zu 1)), den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Wiederaufbauhilfe aus der Höhe der tatsächlichen Wiederherstellungskosten von 1.327.921,87 EUR zu gewähren (Antrag zu 2)) und dem Beklagten aufzugeben, den festgelegten Durchführungszeitraum bis zum Abschluss des Klageverfahrens zuzüglich einer angemessenen Frist zur tatsächlichen Umsetzung der Maßnahmen zu verlängern (Antrag zu 3)).
32
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragen lassen, den Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 30.4.2020 aufzuheben, soweit darin eine den Betrag von 391.151,80 EUR übersteigende Wiederaufbauhilfe abgelehnt worden ist und soweit darin eine auflösende Bedingung enthalten ist, und den Beklagten zu verpflichteten, dem Kläger eine zusätzliche Wiederaufbauhilfe zu bewilligen, deren Betrag sich aus der Höhe der tatsächlichen Wiederherstellungskosten von 1.327.921,87 EUR nach den geltenden Vorgaben errechnet und von der die bereits bewilligten 391.151,80 EUR in Abzug gebracht werden (Antrag zu 1)).
33
Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich dabei um eine Änderung des Klagebegehrens, soweit mit dem zuletzt gestellten Antrag zu 1) die Aufhebung der im Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 30.4.2020 enthaltenen auflösenden Bedingung begehrt wird.
34
Nach § 88 VwGO ist das Gericht bei der Bestimmung des Klagebegehrens nicht an die Fassung der Anträge gebunden; vielmehr hat das Gericht das im Klageantrag und das im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen (BVerwG, U.v. 22.5.1980 – 2 C 30.78 – juris; U.v. 23.2.1993 – 1 C 16.87 – juris; B.v. 9.7.1997 – 1 B 209.96 – juris). Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (BVerwG, U.v. 27.4.1990 – 8 C 70.88 – juris; B.v. 19.6.2010 – 6 B 12.10 – juris). Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.1982 – 1 C 62.81 – juris).
35
Gemessen an diesen Maßstäben ist das Klagebegehren des Klägers trotz des ursprünglich gestellten Antrags zu 1) nicht dahingehend auszulegen, dass die im Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 30.4.2020 enthaltene auflösende Bedingung isoliert angegriffen werden sollte.
36
Dass vorliegend – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung einwendet – aufgrund der Klagebegründung davon auszugehen wäre, dass das klägerische Rechtsschutzziel nicht allein auf die Gewährung weiterer Zuwendungen, sondern zugleich auf die Beseitigung der im Bescheid vom 30.4.2020 enthaltenen auflösenden Bedingung gerichtet ist, lässt sich unter Würdigung des im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzziels nicht feststellen. Der Kläger teilte mehrfach sinngemäß mit, dass er sich nicht gegen die mit Bescheid vom 30.4.2020 getroffenen Regelungen wendet, sondern über die mit Bescheid vom 30.4.2020 bewilligte Wiederaufbauhilfe hinaus die Gewährung weiterer Zuwendungen, insbesondere unter Berücksichtigung des am 30.3.2020 eingereichten Maschinengutachtens, begehrt. In der Klageschrift hat der Kläger u.a. vorgetragen: „Im Bescheid wird von einer Höhe der Reparaturkosten von 576.525,42 EUR ausgegangen, woraus sich dann ein Bewilligungsbetrag von 391.151,80 EUR errechnet. Gegen diese Berechnung habe ich nichts einzuwenden. Allerdings beträgt die Höhe der Reparaturkosten ausweislich von Sachverständigengutachten 1.327.921,80 EUR, sodass die Beklagte diesen Betrag für ihre Berechnungen hätte heranziehen müssen.“ Dass das Interesse des Klägers auch auf die Beseitigung der im Zuwendungsbescheid vom 30.4.2020 enthaltenen auflösenden Bedingung gerichtet war, hat sich weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch aus sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergeben. Im Widerspruch zu seinem in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsschutzbegehren hat der Kläger der Regierung von Niederbayern mit Schreiben vom 31.8.2020 sogar ausdrücklich mitgeteilt, dass er gegen den Bescheid vom 30.4.2020 und dessen Berechnung nichts einzuwenden habe und er auch nicht direkt Gegenstand der Klageeinreichung sei. Die Klage richte sich ausschließlich auf den abgelehnten Differenzbetrag, der nachweislich durch Sachverständigengutachten ermittelten Kosten (Bl. 147 d. Gerichtsakte). Anzumerken ist, dass dieses Schreiben noch vor Ablauf der in der auflösenden Bedingung enthaltenen Frist (31.12.2020) verfasst worden ist. Erst in der mündlichen Verhandlung – nach Eintritt der auflösenden Bedingung – führte der Kläger aus, seine Klage auch deshalb erhoben zu haben, weil der Bescheid unter der auflösenden Bedingung gestanden habe, dass die für ihn zum damaligen Zeitpunkt geltende Gewerbeuntersagung bis zum 31.12.2020 beseitigt sein müsse. Eine Konkretisierung oder Klarstellung des Klagebegehrens ist in dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag aufgrund des ermittelten Rechtsschutzbegehrens (s. oben) nicht zu sehen, § 173 VwGO i.V.m. 264 Nr. 1 ZPO. Vielmehr stellt die isolierte Anfechtung der Nebenbestimmung eine Klageänderung dar, die sich an den Voraussetzungen des § 91 VwGO zu messen hat. Die Vorschrift des § 91 VwGO regelt die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Klageänderung, ohne die geänderte Klage ausdrücklich an eine Frist zu binden oder sie von der Einhaltung der Klagefrist zu dispensieren (BVerwG, U.v. 11.11.2020 – 8 C 22/19 – NVwZ 2021, 564). Eine objektive Klageänderung wirkt nicht fristwahrend auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück, weil die Klagefrist auch hinsichtlich des neuen Klageantrags gewahrt sein muss (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 91 Rn. 32; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.8.2002 – 8 LA 101/02, BeckRS 2005, 22258). Erst mit der wirksam erklärten Änderung der Klage wird die (neue) Streitsache rechtshängig i.S.d § 90 VwGO; eine auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Klageerhebung zurückwirkende Rechtshängigkeit lässt sich § 90 VwGO hingegen nicht entnehmen (VGH Mannheim, B.v. 22.8.2014 – 2 S 1472/14 – NVwZ-RR 2015, 118). Gemessen hieran ist die klageändernde Einbeziehung der Nebenbestimmung (vgl. Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG) nicht innerhalb der Klagefrist erfolgt.
37
2. Der Antrag zu 1) ist als Verpflichtungs- bzw. Verbescheidungsklage in Form der Versagungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft.
38
Die vom Kläger begehrte Bewilligung weiterer Zuwendungen steht im Ermessen der zuständigen Behörde (siehe zum Prüfungsmaßstab bei Zuwendungen unter a)). Mangels Spruchreife kann der Beklagte bei Erfolg der Klage nur verpflichtet werden, über den Klageantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
39
Die Klage ist unbegründet.
40
1. Der Antrag zu 1) ist, soweit damit eine höhere Wiederaufbauhilfe als sie die Regierung von Niederbayern mit Bescheid vom 30.4.2020 bewilligt hat begehrt wird, unbegründet.
41
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts mit dem Ziel der Gewährung einer höheren Wiederaufbauhilfe als sie die Regierung von Niederbayern mit Bescheid vom 30.4.2020 bewilligt hat, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
42
a) Bei den vorliegend gewährten Zuwendungen handelt es sich um freiwillige Leistungen, die der Freistaat Bayern auf der Grundlage von und im Einklang mit Art. 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 23 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den einschlägigen Förderrichtlinien gewährt.
43
Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Richtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v 22.5.2020 – 6 ZB 20.216 – juris Rn. 9; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.).
44
Vorliegend sind insbesondere einschlägig: Richtlinien für die Unterstützung der von der Naturkatastrophe „Unwetter mit Hochwasser im Mai/Juni 2016“ geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe sowie gewerbliche Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur (nachfolgend: Förderrichtlinien).
45
Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26). Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, B. v 22.5.2020 – 6 ZB 20.216 – juris Rn. 9; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.). Die rechtliche Prüfung im vorliegenden Fall hat nicht daran anzusetzen, wie die für die Zuwendungen maßgeblichen Förderrichtlinien auszulegen wären, sondern daran, welche Förderpraxis des Beklagten dem Zuwendungsbescheid zugrunde lag (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 27). Die zuständige Behörde bestimmt im Rahmen des ihr eingeräumten Vergabeermessens darüber, welche Ausgaben sie dem Fördergegenstand zuordnet. Insoweit hat sie auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften, so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde (BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 10).
46
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Fördervoraussetzungen und der Förderfähigkeit einer Maßnahme ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung durch den Antragsteller und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Förderrichtlinien und deren Anwendung durch den Beklagten in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Förderbehörde abzustellen (BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn 15 m.w.N.).
47
b) Gemessen an diesen Grundsätzen sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Regierung von Niederbayern die am 30.3.2020 eingereichten Unterlagen des Klägers (Maschinengutachten und Kostenplan) unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz bei der Bewilligungsentscheidung nicht berücksichtigt und der Kläger einen Anspruch auf weitere Zuwendungen hat.
48
(1) Nach Überzeugung der Kammer hat der Beklagte dem Kläger wirksam eine Frist zur Einreichung des Maschinengutachtens bis Ende Januar gesetzt.
49
Im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist dem Verwaltungsprozess eine formelle Beweislast fremd. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Bildung der richterlichen Überzeugung setzt die Ermittlung der erheblichen Tatsachen gemäß § 86 Abs. 1 VwGO voraus. Lediglich wenn hinsichtlich einer erheblichen Tatsache eine Ungewissheit verbleibt, die das Gericht trotz Ausschöpfens aller in Betracht kommenden Ermittlungen von Amts wegen nicht zu beseitigen vermag, greifen die Grundsätze der materiellen Beweislast ein (Breunig in BeckOK, VwGO, Stand 1.4.2018, § 108 Rn. 16 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 28.2.2001 – 8 C 10.00 – BVerwGE 114, 75 = ZOV 2001, 198; B.v. 3.8.1988 – 9 B 257.88 – NVwZ-RR 1990, 165). Sie gelten aber erst nach dem Abschluss der richterlichen Überzeugungsbildung, ergänzen diese also.
50
So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht ist gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu der Überzeugung gelangt, dass die Frist zur Einreichung des Maschinengutachtens im Rahmen des Telefonats mündlich bis Ende Januar 2020 gesetzt worden ist.
51
Dies ergibt sich zum einen aus dem seitens der Regierung von Niederbayern angefertigten Aktenvermerk zu dem mit dem Kläger geführten Telefonat am 18.12.2019. Ausweislich des Aktenvermerks wurde für die Einreichung des Maschinengutachtens eine Frist bis Januar 2020 gesetzt (Bl. 283 d. Behördenakte Teil III). Auf die bis zum 31.1.2020 mündlich gesetzte Frist wird auch in der E-Mail der Regierung von Niederbayern an den Kläger vom 26.3.2020 – also noch vor Einreichung des Maschinengutachtens durch den Kläger – hingewiesen (Bl. 322 d. Behördenakte Teil III).
52
Zum anderen hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher Umstände eine Fristverlängerung zur Einreichung noch erforderlicher Unterlagen im Rahmen eines Telefonats vorgenommen worden ist und welche Gründe für die Länge der Fristsetzung maßgeblich gewesen sind. Der Beklagtenvertreter, Herr Dr. B. von der Regierung von Niederbayern, führte aus, dass die Frist zur Einreichung des Maschinengutachtens bis Ende Januar gesetzt worden sei. Lange sei der 31.12.2019 der Termin gewesen, bis zu dem alle Förderungen bewilligt sein müssten. Dann sei der Bewilligungszeitraum bis zum letztmöglichen Zeitpunkt nach EU-Recht bis 30.4.2020 verlängert worden, sodass man dem Kläger die Frist zur Einreichung der fehlenden Unterlagen dann habe verlängern können. Es könne nicht sein, dass die Frist für den Kläger zur Einreichung des Maschinengutachtens bis 31.3.2020 verlängert worden sei, da auch Zeit zur Prüfung der Gutachten benötigt werde. Eine kürzere Frist als von drei Monaten zur Prüfung von Gutachten sei in der Förderpraxis des Beklagten nicht möglich gewesen. Er habe dem Kläger mitgeteilt, dass er das Gutachten nicht mehr rechtzeitig einreichen werde können, woraufhin dieser erwidert habe, das Gutachten bis Ende Januar 2020 einzureichen.
53
Das Vorbringen des Klägers vermag diese Überlegungen aus folgenden Gründen nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Ausweislich der seitens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Telefonnotiz, datiert auf den 18.12.2019, sei die Frist (für den Bewilligungszeitraum) bis zum 31.5.2020 verlängert worden. Herr Dr. B. erwarte daher den Eingang des Gutachtens bis spätestens 31.3.2020 wegen Zeit zur Prüfung. In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger erneut vor, dass ihm im Telefonat am 18.12.2019 von Herrn Dr. B. mitgeteilt worden sei, dass die Frist zur Abgabe von Gutachten bis 31.5.2020 verlängert worden sei. Er habe daraufhin mitgeteilt, dass der beauftragte Gutachter zwei Monate zur Fertigstellung des Gutachtens benötigen werde, woraufhin ihm eine Frist bis 31.3.2020 gesetzt worden sei. Herr Dr. B. wies in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darauf hin, dass der Bewilligungszeitraum am 30.4.2020 ende, welches auch ausdrücklich in Nr. 11 Spiegelstrich 3 der Förderrichtlinien festgehalten ist. Für das Gericht erschließt sich daher nicht, warum der Beklagtenvertreter dem Kläger am Telefon mitgeteilt haben soll, dass die Frist bis 31.5.2020 verlängert worden ist.
54
(2) Die Bewilligungsbehörde durfte unter Berücksichtigung der Förderpraxis das ihr im Entscheidungszeitpunkt vorliegende Maschinengutachten vollständig ausblenden.
55
Die Regierung von Niederbayern hat glaubhaft vorgetragen, dass es ihrer ständigen Verwaltungspraxis entspreche, Anträge abzulehnen, wenn die im Rahmen eines Förderverfahrens benötigten Unterlagen nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt werden würden oder, falls zumindest die fristgerechten Unterlagen ausreichen, um über einen Teil des Antrags zu entscheiden, eine Entscheidung auf Basis der fristgerecht vorgelegten Unterlagen zu treffen (Schriftsatz vom 11.9.2020, Bl. 66 d. Gerichtsakte). Umfangreiche Gutachten müssten eingehend geprüft werden und hierfür werde eine gewisse Zeit zur Prüfung benötigt (Schriftsatz vom 11.11.2020, Bl. 94 d. Gerichtsakte). Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Gutachten von den jeweiligen Förderantragstellern selbst in Auftrag gegeben werden. Dies habe zur Folge, dass Qualität und Umfang der Gutachten und deren Verwertbarkeit als Bemessungsgrundlage für die Förderung der gewerblichen Hochwasserhilfe erfahrungsgemäß gewissen Schwankungen unterworfen seien. Eine eingehende Prüfung der Gutachten sei daher unabdingbar. Dabei erfolge in fachlich-technischer Hinsicht lediglich eine Plausibilitätsprüfung durch die zuständigen Mitarbeiter des Sachgebiets Wirtschaftsförderung bei der Regierung von Niederbayern. In Zweifelsfällen könnten weitere fachkundige Stellen hinzugezogen und Rückfragen an die Gutachter gestellt werden, weshalb für die Prüfung und Bewertung zusätzliche Zeit veranschlagt werden müsse. Zudem müsste in jedem Fall außerdem eine Prüfung und Bewertung hinsichtlich der förderrechtlichen Besonderheiten erfolgen, die im Rahmen der Hochwasserhilfe gelten und in den Gutachten zumeist keine ausreichende Berücksichtigung finden würden (z.B. Kosten zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit als Bemessungsgrundlage, Berechnung des Abschlags „Neu für Alt“, Berücksichtigungsfähigkeit sog. mittelbarer Schäden etc., vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 11.11.2020, S. 3, Bl. 96 d. Gerichtsakte).
56
Unter Zugrundelegung der dargestellten Förderpraxis bestehen zunächst keine Bedenken, dass ein Gutachten für die Maschinen zur Bemessungsgrundlage der Förderung erforderlich war. Nach glaubhaftem Vortrag der Bewilligungsbehörde seien jedenfalls bei umfangreichen Schäden an Gebäuden oder Maschinen von der Regierung von Niederbayern in ständiger Verwaltungspraxis – wie auch im vorliegenden Fall – neben einem Kostenplan mit Auflistung der einzelnen Schadenspositionen auch stets die Vorlage von Gutachten geeigneter Sachverständiger zur Schadenshöhe sowie zur Art der Schadensbehebung (Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung) für die jeweiligen Schadenspositionen verlangt worden (Schriftsatz vom 11.9.2020, S. 7, Bl. 65 d. Gerichtsakte). Dies ergibt sich sowohl aus den einschlägigen Bestimmungen der Förderrichtlinien als auch aus dem Sinn und Zweck der gewerblichen Hochwasserhilfe. Nach Nr. 5 Satz 1 (Schadensfeststellung) der Förderrichtlinien sind Bemessungsgrundlage der Förderung die Reparaturkosten bzw. der durch einen geeigneten externen Sachverständigen oder eine andere fachkundige Stellte festgestellte Wiederherstellungs- bzw. Ersatzbeschaffungswert der geschädigten/zerstörten Wirtschaftsgüter. Gemäß Nr. 1 der Förderrichtlinien ist Zweck der Förderung die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit.
57
Eine Förderpraxis, wie lange Fristen zur Einreichung von Gutachten in entsprechender Größenordnung nach der Förderpraxis gesetzt werden, bzw. einen festen Zeitraum vor Ende des Bewilligungszeitraums, an dem die zu prüfenden Unterlagen vorliegen mussten, gibt es nach dem Vortrag der Regierung von Niederbayern nicht. Eine kürzere Frist von drei Monaten zur Prüfung sei nach dem Vorbringen des Beklagtenvertreters, Herr Dr. B., in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht möglich gewesen. Bei Gutachten in erwarteter Größenordnung sei eine Frist von drei Monaten erforderlich gewesen, da auch Zeit für Rückfragen eingeplant habe werden müssen. Es habe zwar drei bis vier Fälle gegeben, bei denen die Verlängerung des Bewilligungszeitraums bis 30.4.2020 sinnvoll gewesen sei, da mehr Zeit zur Prüfung benötigt worden sei. Der Förderfall des Klägers sei jedoch der einzige Fall gewesen, bei dem die Frist zur Einreichung des Gutachtens zwingend durch das Ende des Bewilligungszeitraums gedeckelt gewesen wäre.
58
Dass sich die Bewilligungsbehörde entsprechend ihrer Förderpraxis eine gewisse Zeit zur Prüfung von Gutachten einräumte, eine Frist von lediglich einem Monat bis zum Ende des Bewilligungszeitraums – wie die Bewilligungsbehörde vorträgt – daher wohl zu knapp bemessen wäre, ergibt sich etwa auch aus der E-Mail der Regierung von Niederbayern vom 31.7.2019. Hier wurde der Kläger auf das Ende des ursprünglichen Bewilligungszeitraums am 31.12.2019 laut Nr. 11 der Förderrichtlinien a.F. hingewiesen. Der Kläger wurde in diesem Zusammenhang aufgefordert, das Maschinengutachten bis spätestens 2.9.2019 einzureichen, da Zeit zur Prüfung benötigt werde und eine Förderung sonst nicht mehr möglich wäre (Bl. 262 d. Behördenakte Teil III). Eine „letzte schriftliche“ Frist zur Einreichung des Gutachtens wurde dem Kläger nochmals mit E-Mail vom 11.9.2019 bis 1.10.2019, also fast drei Monate vor Ende des ursprünglichen Bewilligungszeitraums, gewährt (Bl. 278 d. Behördenakte Teil III).
59
(3) Da die maschinelle Betriebsfähigkeit des Sägewerks mangels fristgerecht eingereichten Sachverständigengutachtens nicht wiedergestellt werden konnte, gab es auch keinen Ansatz, die dazu gehörigen Gebäude zu fördern.
60
Der Einwand des Klägers, dass der Beklagte bereits seit dem 18.12.2019 aufgrund eingereichter Angebote zu Reparatur bzw. Wiederbeschaffungskosten im Maschinenbereich genau darüber informiert gewesen sei, in welchem Umfang Kosten und welche Art der Maschinen anfallen würden, verhilft der Klage auch nicht zum Erfolg. Bereits zu Beginn des Förderverfahrens wurde dem Kläger klar und deutlich kommuniziert, dass ein Maschinengutachten benötigt werde. Ein Angebot einer Firma kommt nicht einem Sachverständigengutachten gleich. Auf die Frage, ob das Gutachten – wie der Kläger anführt – lediglich eine Überprüfung der vorher eingereichten Kostenangebote wäre, sodass die Sache innerhalb eines Monats prüfbar gewesen wäre, kommt es nach dem oben Gesagten, insbesondere aufgrund der Förderpraxis des Beklagten, nicht an.
61
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Bewilligungsentscheidung in Widerspruch zu der mit E-Mail der Regierung von Niederbayern vom 16.7.2019 getroffenen Aussage setzt, wonach eine ausschließliche Förderung der Gebäude ohne Wiederherstellung der vom Hochwasser geschädigten Maschinen nicht möglich sei, ergeben sich nicht. Die Regierung von Niederbayern führt hierzu nachvollziehbar aus, dass sich diese Aussage auf den holzverarbeitenden Teil des Betriebs des Klägers bezogen habe (Sägewerk), die mit Bescheid vom 30.4.2020 bewilligte Zuwendung jedoch gerade nicht für diesen Betriebsteil, sondern für die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Holzhandels des Klägers gewährt werde. Nichts anderes ergibt sich aus dem Bescheid vom 30.4.2020 sowie aus dem der Entscheidung zugrundeliegenden Prüfbericht (Bl. 328 ff. der Behördenakte Teil III). Auf Seite 3 des Bewilligungsbescheids vom 30.4.2020 heißt es: „Die Zuwendung wird mit der Maßgabe gewährt, dass die über die gewerbliche Hochwasserhilfe geförderten Gebäude/Bauteile wieder für eine überwiegend gewerbliche Nutzung (Holzhandel) hergerichtet werden“ (vgl. Bescheid vom 30.3.2020, Bl. 336 der Behördenakte). Die Bereiche Sägewerk und Mehlmühle wurden hier gerade nicht aufgeführt.
62
(4) Es begegnet unter Berücksichtigung des Prüfungsmaßstabs bei Zuwendungen keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte im Fall des Klägers zur Ermöglichung einer sachgerechten Prüfung von Gutachten Fristen mit der Möglichkeit der Zurückweisung bei verspäteter Vorlage gesetzt hat.
63
Bei der von dem Beklagten gesetzten Frist zur Einreichung des Maschinengutachtens handelt es sich nur um eine sogenannte behördliche Verfahrensfrist im Sinne des Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG ohne materiell-rechtliche Ausschlusswirkung (vgl. BVerwG, U. v. 22.10.1993 – 6 C 10/92 – juris Rn. 19). Danach können die von einer Behörde gesetzten Fristen auch dann, wenn sie bereits abgelaufen sind, rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristlauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Zwar steht danach die Verlängerung einer behördlich gesetzten Frist im Ermessen der Behörde und der Fristbetroffene kann daher grundsätzlich ebenfalls nur eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag verlangen. Allerdings muss im Rahmen der Ermessensausübung Ziel der Behörde sein, die in Satz 2 für die rückwirkende Fristverlängerung beispielhaft aufgezählte Unbilligkeit der Rechtsfolgen zu verhindern. Demzufolge hat die Behörde die Rechtsfolgen, die der Fristablauf für den Betroffenen hätte, gegen die Folgen einer Fristverlängerung für die Behörde abzuwägen (vgl. VG Magdeburg, U. v. 20.06.2017 – 3 A 171/16 – BeckRS 2017, 122559 Rn. 25).
64
Bei der Berufung einer Behörde auf die Nichteinhaltung von behördlichen Fristen hat diese im Hinblick auf die Rechtsfolgen Gesichtspunkte der Billigkeit zu beachten. Sie hat in der Regel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden, wenn keine wesentlichen Gesichtspunkte dagegensprechen. Dies ergibt sich aus Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1993 – 6 C 10/92 – juris Rn. 25). Gleichwohl sind dabei die Besonderheiten des Zuwendungsrechts zu beachten. Bei der Gewährung der begehrten Zuwendung handelt es sich um eine haushaltsrechtlich zweckgebundene Geldleistung. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht gerade nicht, sondern die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Bewilligung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (s. oben). Aus diesem Grund kann der Zuwendungsgeber bei der Gewährung von Subventionen die Einhaltung strenger Formerfordernisse und Fristerfordernisse zur Voraussetzung machen (BVerwG, U.v. 4.5.1973 – VII C 26.71 – juris 3. Leitsatz). Ausschlussfristen ohne Möglichkeit bei der Nichteinhaltung der Frist Nachsicht zu gewähren, verstoßen nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (BVerwG, U.v. 4.5.1973 – VII C 26.71 – juris 2. Leitsatz).
65
Ausgehend hiervon wurden bei der Rechtsfolgenabwägung nach Überzeugung des Gerichts auch die vorliegenden besonderen Umstände des Einzelfalls mit einbezogen. Dem Kläger wurden zahlreiche Fristen zur Einreichung des Maschinengutachtens gesetzt. Ihm ist zwar zuzugestehen, dass er auf die gesetzten Fristen des Beklagten zum Teil reagiert hat, indem er etwa bei nicht eingehaltenen Fristen Fristverlängerung beantragt hat. Jedoch ist dem entgegenzuhalten, dass der Kläger mehrere Jahre seit der ersten schriftlichen Aufforderung zur Einreichung des Maschinengutachtens (so z.B. mit E-Mail des Beklagten vom 2.10.2017, Bl.162 d. Behördenakte Teil II) Zeit hatte, um die Erstellung eines Maschinengutachtens in Auftrag zu geben. Der Einwand des Klägers, dass es vor der Beauftragung des Sachverständigengutachters, Herrn H., bereits zwei gescheiterte Versuche bei anderen Sachverständigen zur Erstellung des Maschinengutachtens gegeben habe (Schriftsatz vom 7.12.2020, Bl. 104 d. Gerichtsakte), ist jedenfalls nicht geeignet, die Unbilligkeit der Rechtsfolgen im vorliegenden Fall zu begründen. Hierbei ist auch in die Abwägung mit einzubeziehen, dass der Kläger die von ihm geschilderte Problematik im Laufe des Bewilligungsverfahren nicht gegenüber dem Beklagten mitgeteilt hat, obgleich der Kläger – wie bereits ausgeführt – mehrfach auf die Einreichung des Maschinengutachtens hingewiesen und um Mitteilung gebeten wurde, bei welchem Gutachter er das Maschinengutachten in Auftrag gegeben habe (Bl. 287 d. Behördenakte Teil III). Der Beklagte hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass auch unter dem Gesichtspunkt der mehrfachen Fristsetzungen die Gewährung einer längeren Frist nicht geboten erschienen habe (Schriftsatz vom 11.9.2020, Bl. 63 d. Gerichtsakte).
66
Zwar seien Fristen nach dem Vorbringen des Beklagtenvertreters Herrn Dr. B. in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich schriftlich gesetzt worden. Die mündliche Fristsetzung im Rahmen des Telefonats sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass der Kläger im Telefonat darum gebeten habe, die Frist zu verlängern. Die zum Zeitpunkt des Telefonats mitunter zuständige Sachbearbeiterin habe den Telefonvermerk angefertigt, da sie das Telefonat mit angehört habe. Herr Dr. B. habe dann hinzugefügt, dass die Frist noch schriftlich wiederholt werde müsse. Zur beabsichtigten schriftlichen Wiederholung der Fristsetzung sei es nicht gekommen, da die zu diesem Zeitpunkt zuständige Sachbearbeiterin das Sachgebiet gewechselt habe und es aufgrund des Geschäfts zum Jahresende nicht mehr gemacht worden sei. Nach dem Vorbringen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass dem Kläger der Sanktionscharakter der mündlichen Fristsetzung – gleichwohl er von einer anderen Frist ausgegangen ist – klar und deutlich bewusst gewesen ist. Im Telefonat wurde sowohl über das bevorstehende Ende des Bewilligungszeitraums als auch über die benötigte Zeit zur Ermöglichung einer sachgerechten Prüfung des Maschinengutachtens gesprochen. Bei dem Vermerk von Herrn Dr. B., dass die Fristsetzung noch schriftlich wiederholt werde, handelt es sich um einen verwaltungsinternen Vermerk. Es wurde weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die beabsichtigte schriftliche Wiederholung der Frist dem Kläger im Telefonat mitgeteilt worden ist. Vertrauensgesichtspunkte, die sich aus der dem Kläger mehrfach gewährten Fristverlängerungen ergeben könnten, führen zu keiner anderen Beurteilung (s. unten).
67
Die Berücksichtigung nachträglich eingereichter Unterlagen wäre wohl auch nicht in jedem Fall praktikabel, da bei einer solchen Verfahrensweise kein Zeitpunkt feststellbar wäre, in dem die Bearbeitung aller Anträge abgeschlossen werden könnte. Dies wäre nur durch weitere behördliche Fristsetzungen möglich, was einen erheblich gesteigerten Verwaltungsaufwand bedeuten würde, den die Behörde nicht hinzunehmen braucht. Schon hieraus rechtfertigt es sich, die zur Bearbeitung der Förderanträge erforderlichen Unterlagen nicht mehr bei der Bewilligungsentscheidung zu berücksichtigen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt noch nicht eingereicht worden sind (vgl. VG München, U.v. 10.4.2019 – M 31 K 17.5350 – juris Rn. 22 zur Nachreichung von Unterlagen nach Ablehnung des Förderantrags). Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – dem Kläger großzügig Fristen zur Nachreichung des Maschinengutachtens gesetzt wurden.
68
Soweit der Kläger einwendet, dass eine Abgabe zum 31.1.2020 unmöglich gewesen wäre, da es sowieso nicht einfach gewesen wäre, einen Sachverständigen zu beauftragen, der es zumindest bis März geschafft hätte, ein Gutachten mit diesem Umfang zu erstellen (vgl. Bl. 11 d. Gerichtsakte; Schriftsatz vom 7.10.2020, S. 2, Bl. 79 der Gerichtsakte), so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass die von dem Beklagten gesetzte Frist nicht zur Beauftragung und Erstellung des Gutachtens, sondern zur Fertigstellung bzw. Einreichung des Gutachtens dienen sollte (Schriftsatz vom 11.11.2020, S. 2, Bl. 95 d. Gerichtsakte). Der Kläger teilte dem Beklagten telefonisch am 18.9.2020 mit, dass das Maschinengutachten noch nicht fertiggestellt sei (Bl. 287 d. Behördenakte Teil III). Der Beklagte durfte daher aufgrund dieser Mitteilung bzw. der fehlenden Klarstellung seitens des Klägers wohl davon ausgehen, dass das Maschinengutachten durch den Kläger zum Zeitpunkt des Telefonats am 18.12.2019, in dem die Frist bis Januar 2020 gesetzt worden ist, bereits durch den Kläger in Auftrag gegeben worden ist. Ob die Frist bis 31.1.2020 zur Beauftragung eines Sachverständigengutachters und der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens letztlich zu knapp bemessen wäre, kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, da dem Kläger jedenfalls seit 2017 mehrfach Fristen zur Einreichung des Maschinengutachtens gesetzt wurden und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beklagte nicht im Einklang mit seiner Förderpraxis gehandelt hat.
69
(5) Die seitens des Klägers vorgelegten Angebote der Elektroinstallation wurden zu Recht nicht in voller Höhe als förderfähig anerkannt.
70
Vorab ist festzustellen, dass die geltend gemachten Kosten für die Elektroinstallation für die Gebäude Nr. 1, 2 und 8 (vgl. Auflistung der beschädigten/zerstörten Gebäude, Bl. 102 d. Behördenakte Teil I) zu Recht nicht bei der Bewilligungsentscheidung berücksichtigt worden sind. Eine Berücksichtigung scheidet bereits deshalb aus, weil die zuvor genannten Gebäude aufgrund des nicht fristgerecht eingereichten Maschinengutachtens nicht als förderfähig anerkannt wurden und auch die damit zusammenhängenden Elektroinstallationen nicht als förderfähig anerkannt werden können.
71
Für die geltend gemachten Kosten für die Elektroinstallation für die als förderfähig anerkannten Gebäude 3, 4, 5 und 6 (vgl. Erläuterung zum Kostenplan vom 16.12.2019, Bl. 13 ff. d. Behördenakte Teil I) gilt Folgendes:
72
Nr. 3.3 Satz 2 der Nationalen Rahmenbestimmung bestimmt, dass die Berechnung von Sachschäden anhand des Zeitwerts zu erfolgen hat, wobei die Differenz zwischen dem Wert des Vermögensgegenstands vor und nach dem Naturereignis nicht überschritten werden darf, es also zu keiner Überkompensation des Schadens kommen darf (vgl. Schreiben des StMELF vom 30.10.2017, Bl. 169 d. Behördenakte Teil II). Das Verbot der Überkompensation ist auch in Ziffer 7.4 der Förderrichtlinien verankert.
73
Gem. Nr. 8 Satz 1 der Förderrichtlinien sind vor der Vergabe von Aufträgen zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit gewerblicher Unternehmen im Regelfall drei Vergleichsangebote einzuholen.
74
Der Beklagte trug vor, dass die zusätzlich geltend gemachten und weit über den Ansatz des Sachverständigen W. hinausgehenden Elektroarbeiten keinesfalls den Zustand der Gebäudeelektrik vor dem Hochwasser widerspiegeln würden und deshalb nicht förderfähig seien (Schriftsatz vom 11.9.2020, S. 9, Bl. 67 d. Gerichtsakte). In dem Prüfbescheid vom 29.4.2020 wird etwa bei den Ausführungen zu Gebäude Nr. 4 erläutert, dass die Förderung auf die Förderung der vom Gutachter geschätzten Kosten einer möglichen Sanierung gedeckelt sei (Bl. 329 d. Behördenakte Teil III). So bezifferte das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. die Kosten für die Elektroinstallation für das Gebäude Nr. 4 (Betriebliche Lagerhalle) mit 900,00 Euro (Bl. 75 der Behördenakte Teil I). Das Angebot der Firma M. für das Gebäude Nr. 4 belief sich derweil auf 10.531,45 Euro (Bl. 23 der Behördenakte Teil I). Bei einer solchen Differenz wäre daher wohl auch die Einholung weiterer Angebote erforderlich (vgl. Nr. 8 Satz 1 der Förderrichtlinien).
75
Vor diesem Hintergrund führt der Einwand des Klägers, dass entsprechend der gesetzlichen Vorgaben die Installation bei Reparatur oder Instandsetzung auf den neusten Stand der Technik gebracht werden müsse, zu keiner anderen Beurteilung (vgl. Schriftsatz vom 7.10.2020, S. 3, Bl. 80 d. Gerichtsakte). Gemäß Nr. 3.3 Satz 2 der Nationalen Rahmenbestimmung soll es durch die gewerbliche Hochwasserhilfe zu keiner Besserstellung des Zuwendungsempfängers vor und nach dem Hochwasser kommen. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitwert. Es ist nicht Aufgabe der gewerblichen Hochwasserhilfe, alle Kosten zur Wiederherstellung eines neuen Gebäudes, inklusive etwaiger Mehrkosten, zu übernehmen. Es handelt sich dabei um staatliches Fördergeld, auf das kein Rechtsanspruch besteht (vgl. Präambel der Förderrichtlinien), sodass nur die zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit notwendigen Kosten nach Maßgabe der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit förderfähig sind.
76
Überdies führt der Kläger selbst aus, dass er gegen die in dem Bescheid vom 30.4.2020 festgestellte Berechnung der Reparaturkosten i.H.v. 576.525,42 Euro nichts einzuwenden habe (vgl. Bl. 1 d. Gerichtsakte; Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 2). In der Berechnungsgrundlage des Bescheids vom 30.4.2020 wurden die geltend gemachten Kosten für die Elektroinstallation der Gebäude (Nr. 3, 4, 5 und 6) bzw. die Nichtberücksichtigung von wie der Beklagte ausführt „zusätzlichen Elektroinstallationen“ jedoch bereits mit einbezogen.
77
(6) Die Bewilligungsbehörde hat das ihr eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Wegen § 114 Satz 1 VwGO ist das Gericht auf die Überprüfung der behördlichen Entscheidung auf Ermessensfehler hin beschränkt. Solche sind hier aber nicht erkennbar. Die Entscheidung der Regierung von Niederbayern, die am 30.3.2020 eingereichten Unterlagen bei der Bewilligungsentscheidung nicht mehr zu berücksichtigen, ist nach Ansicht der Kammer ermessensgerecht.
78
Dafür, dass die entsprechende Förderpraxis der Regierung von Niederbayern willkürlich oder sonst ermessensfehlerhaft wäre, gibt es auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Förderung der gewerblichen Hochwasserhilfe, nämlich die Erhaltung gewerblicher und freiberuflicher Betriebsstätten und der Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit (vgl. Nr. 1 Satz 1 der Förderrichtlinien), keine Anhaltspunkte. Für die Nichtberücksichtigung der am 30.3.2020 eingereichten Unterlagen fehlt es jedenfalls nicht offensichtlich an einem vernünftigen, sich aus der Natur der Sache ergebenden oder sonst wie sachlich einleuchtenden Grund, weshalb diese nicht willkürlich erfolgt ist (sog. „Willkürformel“: st. Rspr. des BVerfG seit U.v. 23.10.1951 – 2 BVG 1/51 – juris). Es kommt nicht darauf an, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gegebenenfalls sogar bessere Gründe sprechen können. Willkür ist vielmehr bereits dann zu verneinen, wenn sich die Behörde überhaupt von sachlichen Erwägungen hat leiten lassen; dazu zählen insbesondere auch praktische Gesichtspunkte, da sie dazu beitragen können, Entscheidungsabläufe zu beschleunigen.
79
Ein sachlich nachvollziehbarer Grund lässt sich darin erblicken, dass der Beklagtenvertreter Herr Dr. B. in der mündlichen Verhandlung substantiiert und nachvollziehbar dargelegt hat, dass für die Prüfung von eingereichten Gutachten in erwarteter Größenordnung drei Monate für die Sichtung und Bewertung des Gutachtens und zuletzt die Fertigung eines Zuwendungsbescheids benötigt wird und die dem Kläger gesetzte Frist nicht eingehalten wurde (s. oben). Zudem ist es allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen (BayVGH, B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 12). Wenn der Beklagte also die Einreichung von zur Erstellung der Bewilligungsentscheidung erforderlichen Unterlagen so handhabt, dass diese eine gewisse Zeit vor Ende des Bewilligungszeitraums bei der Behörde zwecks eingehender Prüfung vorzulegen sind, ist dies ausgehend von obigen Grundsätzen jedenfalls nicht als willkürlich oder sonst ermessensfehlerhaft anzusehen. Nach dem oben Gesagten begegnet es daher auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die nachgereichten Unterlagen noch vor der Entscheidung über den Förderantrag bei der Regierung von Niederbayern eingereicht wurden.
80
Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in anderen vergleichbaren Zuwendungsfällen entgegen der vorgetragenen Förderpraxis anders verfahren wäre, sind nicht ersichtlich, sodass auch vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf die Förderung im begehrten Umfang besteht. Für das Gericht besteht kein Anlass an dem entsprechenden Vortrag des Beklagten, dass die Berücksichtigung der erheblich verspätet eingereichten Unterlagen des Klägers im Vergleich zu anderen Zuwendungsempfängern eine ungerechtfertigte Bevorzugung darstellen würde, zu zweifeln (Schriftsatz vom 11.9.2020, S. 8, Bl. 66 d. Gerichtsakte). Der Beklagte hat vielmehr ausdrücklich betont, dass seine Vorgehensweise seiner Verwaltungspraxis entspricht. Dies ist weder ermessensfehlerhaft noch sonst gleichheitswidrig, zumal der Kläger letztlich genauso behandelt wird wie alle anderen Personen, die einen Antrag auf Bewilligung der gewerblichen Hochwasserhilfe gestellt haben.
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Vertrauensgesichtspunkte, die sich aus der dem Kläger mehrfach gewährten Fristverlängerungen ergeben könnten, führen zu keiner anderen Beurteilung. Auf die staatliche Förderung besteht kein Rechtsanspruch; sie stellt vielmehr eine freiwillige Maßnahme dar, bei deren genauer Ausgestaltung dem Staat ein weites Ermessen zugebilligt wird, das nur durch das Willkürverbot begrenzt ist (BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 15). Wie bereits ausführlich ausgeführt ist kein Verstoß gegen das Willkürverbot erkennbar. Nur weil dem Kläger – wie der Beklagte ausführt – kulanterweise mehrfach Fristverlängerungen gewährt wurden, kann er sich nicht darauf verlassen, bei fruchtlosem Verstreichen der Frist weiter Fristverlängerungen gewährt zu bekommen.
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Der Einwand des Klägers, dass andere Behörden, wie etwa das Landratsamt P. und das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, lediglich wenige Tage Zeit gebraucht hätten, um die eingereichten Gutachten zu prüfen, und die Zeit zur Prüfung des Gutachtens ihm daher als ausreichend erscheine, vermag gleich aus mehreren Gesichtspunkten nicht zu überzeugen (Schriftsatz vom 7.10.2020, S. 3, Bl. 80 der Gerichtsakte). Zum einen kommt es nicht darauf an, wie der Kläger die Länge von Fristen bzw. die Auslegung von Förderrichtlinien versteht. Maßgeblich ist allein, wie die Förderrichtlinien und ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (s. oben). Zum anderen führt der Beklagte zutreffend aus, dass hierin keine Ungleichbehandlung des Klägers zu sehen ist. Es fehlt hier schon an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte, da es um den Vollzug unterschiedlicher Förderprogramme durch unterschiedliche Behörden geht (vgl. Schriftsatz vom 11.11.2020, S. 2, Bl. 95 d. Gerichtsakte).
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(7) Auch der Einwand, dass der Betrieb des Klägers ohne Sägewerk und ohne Mehlmühle nicht betriebsfähig sei, ist nicht geeignet, die von dem Beklagten getroffene Bewilligungsentscheidung ernsthaft in Frage zu stellen.
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So weist der Kläger zwar zutreffend darauf hin, dass Ziel des Förderprogramms die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sei. Der Beklagte hat jedoch nachvollziehbar unter Berücksichtigung der in den Geschäftsjahren 2015 und 2016 durch den Betrieb des Klägers erwirtschafteten Umsätze und Verluste dargelegt, dass dieses Ziel in dem Ausmaß – wie dies bereits in den Geschäftsjahren 2015 und 2016 der Fall gewesen sei – bei dem Betrieb des Klägers wohl auch ohne das Sägewerk und die Mehlmühle erreicht werden könne (vgl. Schriftsatz vom 11.9.2020, S. 9, Bl. 67 d. Gerichtsakte; vgl. Prüfbericht vom 29.4.2020, S. 3, Bl. 329 d. Behördenakte Teil III: „Unklar ist, ob und in welchem Umfang das Sägewerk zum Zeitpunkt des Hochwassers noch in Betrieb war. Da sich Umsatz und Ergebnis des Betriebs 2015 (d.h. vor dem Hochwasser, als das Sägegitter angeblich noch in Betrieb war) bzw. 2016 (weitgehend nach dem Hochwasser, als das Sägegitter zerstört war) auf gleichem Niveau befanden, ist davon auszugehen, dass der Betrieb fast ausschließlich im Holzhandel tätig ist und das Sägewerk – wenn überhaupt – allenfalls äußert selten in Betrieb war.“). Der Betrieb des Klägers wies für das Geschäftsjahr 2015 einen Umsatz von 6.759 Euro und einen Verlust von 3.178 Euro auf sowie für das Geschäftsjahr 2016 einen Umsatz von 6.225 Euro und einen Verlust von 4.017 Euro auf (vgl. Jahresabschlüsse 2014-2016 Bl. 204-224 d. Behördenakte Teil II).
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Das Gericht vermag an dieser Stelle nicht zu beurteilen, ob der Kläger – wie der Beklagte ausführt – auch vor dem Hochwasser nur in geringem Umfang selbst produzierte Holzwaren verkauft habe. Gleichwohl liegen nach Ansicht des Gerichts keine belastbaren Anhaltspunkte – auch unter Berücksichtigung des dem Fördergeber zustehenden Ermessensspielraums – dafür vor, dass der Kläger durch die Wiederherstellung der für den Holzhandel notwendigen Gebäude nicht weitgehend in die Lage versetzt wird, seinen gewerblichen Betrieb zu betreiben. Aus einem Aktenvermerk zum Vor-Ort-Termin am 23.7.2019 geht zudem hervor, dass das Maschinengutachten als Bemessungsgrundlage der Förderung des Holzhandels nicht erforderlich gewesen ist. In diesem wurde festgehalten, dass die Gebäude 3, 4, 5, 6 sowie die Stützmauer und die Außenanlagen ohne die Vorlage des Maschinengutachtens gefördert werden könnten, da es sich bei diesen Gebäuden ausschließlich um Lagerräume für den Holzhandel handelt und sich in diesen Gebäuden keine Maschinen befinden würden (Bl. 261 d. Behördenakte Teil III).
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2. Der Antrag zu 2) ist nicht mehr zu prüfen, da der Kläger keinen Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts mit dem Ziel der Gewährung einer höheren Wiederaufbauhilfe hat. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.