Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 07.11.2022 – B 1 S 22.972
Titel:

Leinenpflicht innerorts, Leinenpflicht außerorts, Beaufsichtigung des Hundes, Entweichen vom Grundstück, Einfriedung bzw. Umzäunung, Geeignetheit bzw. Erforderlichkeit, konkrete Gefahr

Normenkette:
LStVG Art. 18 Abs. 1 und 2
Leitsatz:
In Fällen, in denen die von einem Hund ausgehende Gefahr darin besteht, dass dieser regelmäßig dem Grundstück entweicht und unbeaufsichtigt umherläuft, ist eine Anordnung zur Verhinderung der konkreten Gefahr des Entweichens ausreichendes Mittel. Ein daneben angeordneter Leinenzwang ist unverhältnismäßig.
Schlagworte:
Leinenpflicht innerorts, Leinenpflicht außerorts, Beaufsichtigung des Hundes, Entweichen vom Grundstück, Einfriedung bzw. Umzäunung, Geeignetheit bzw. Erforderlichkeit, konkrete Gefahr
Fundstelle:
BeckRS 2022, 47060

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids wird wiederhergestellt und hinsichtlich Nr. 4, soweit sich diese auf die Nr. 1 bezieht, angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu je 1/2.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid der Beklagten, in dem Anordnungen zur Haltung seines Hundes getroffen wurden.
2
Der Antragsteller ist Halter des achtjährigen Rüden der Hunderasse Labradoodle mit dem Namen …, der am 17. Mai 2022, 30. Juni 2022, 15. Juli 2022 und am 18. Juli 2022 vom Grundstück des Antragstellers entwichen ist und unbeaufsichtigt in … umhergelaufen ist.
3
Der Antragsteller wurde mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2022 zu den Vorkommnissen schriftlich angehört. Die Vorfälle wurden vom Antragsteller im schriftlichen Anhörungsbogen am 5. August 2022 eingeräumt.
4
Mit Bescheid der Beklagten vom 16. August 2022, zugestellt am 17. August 2022, wurde dem Antragsteller aufgegeben, außerhalb des Halteranwesens, in bewohnten Gebieten, auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen den Hund „…“ stets angeleint mit schlupfsicherem Halsband und reißfester Leine (nicht länger als 1,5 m) zu führen. Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile könne der Hund in übersichtlichem Gebiet freilaufend unter ständiger Aufsicht geführt werden (Nr. 1). Durch geeignete Maßnahmen sei sicherzustellen, dass der Hund das Haltergrundstück nicht unbeaufsichtigt verlassen könne. Geeignete Maßnahmen könnten persönliche Beaufsichtigung, Zwingerhaltung oder Umzäunung des Grundstücks sein (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Verpflichtungen in Nr. 1 und 2 werde angeordnet (Nr. 3). Falls der Antragsteller den in den Nrn. 1 und 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkomme, werde ein Zwangsgeld bei Nr. 1 und 2 jeweils in Höhe von 300,00 EUR zur Zahlung fällig (Nr. 4). Die Kosten des Verfahrens habe der Antragsteller als Hundehalter zu tragen (Nr. 5). Die Gebühr für diesen Bescheid werde auf 200,00 EUR festgesetzt. Die Auslagen betrügen 3,45 EUR für die Zustellung (Nr. 6).
5
Begründet wurden die Nrn. 1 und 2 des Bescheides damit, dass es mehrere Vorfälle in den vergangenen zwei Monaten gegeben habe – am 30. Juni 2022, 15. Juli 2022 und 18. Juli 2022 –, bei denen der Hund … ohne Aufsicht in … herumgelaufen sei und Passanten, insbesondere Schulkinder, durch Hinterherlaufen und Beschnuppern belästigt habe. Der Hund sei stets als Fundhund im Rathaus abgegeben worden. Am 17. Mai 2022 habe die Freiwillige Feuerwehr … den Hund im Kreuzungsbereich … Straße/ … eingefangen und zurück zum Antragsteller nach Hause gebracht. Die Begegnung mit einem Hund, der nicht angeleint sei bzw. frei umherstreune, löse bei vielen Menschen Angstzustände oder ein verunsichertes Verhalten aus, weshalb der Tatbestand einer konkreten Gefahr für die Gesundheit gemäß Art. 18 Abs. 2 LStVG erfüllt sei. Es erscheine unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sachgerecht, dass die Gemeinde … einschreite. Angesichts der wiederholten Vorfälle sei das Entschließungsermessen der Gemeinde nahezu auf Null reduziert. Die Anordnung eines Leinenzwanges sowie der sicheren Unterbringung seien erforderlich, um die von einem freilaufenden Hund dieser Größe ausgehende Gefahr für den Straßenverkehr, aber auch für die Gesundheit von Personen zu unterbinden. Die Anordnungen stellten die am wenigsten in die Rechte des Betroffenen eingreifenden Mittel dar. Bei der Güterabwägung überwiege das Interesse der Gefahrenabwehr für die Allgemeinheit gegenüber den Interessen des Halters, seinen Hund frei laufen zu lassen.
6
Zur Begründung der Nr. 3 des Bescheides wird ausgeführt, der Sofortvollzug werde im öffentlichen Interesse angeordnet. Ein Zuwarten bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung über den Bescheid hätte zur Folge, dass der Hund … weiterhin frei und unbeaufsichtigt in der Ortschaft umherlaufen könnte. Die damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit von Menschen könnten nicht hingenommen werden. Nur durch den Sofortvollzug werde sichergestellt, dass die Anordnungen zeitnah und ggf. zwangsweise durchgesetzt werden könnten. Das Interesse des Hundehalters an einer uneingeschränkten Hundehaltung trete hinter die gewichtigen öffentlichen Interessen zurück.
7
Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) und sei ein effektives Mittel zur Durchsetzung der Nrn. 1 und 2 des Bescheides. Die Höhe von 300,00 EUR sei geeignet, den Antragsteller aus wirtschaftlichen Gründen zur Befolgung dieser Anordnung anzuhalten. Die Höhe sei angesichts der gefährdeten Rechtsgüter auch angemessen.
8
Es folgt die Begründung der Kostenentscheidung.
9
Mit am 30. August 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid der Gemeinde … vom 16. August 2022 aufzuheben. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes beantragte er mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2022 zudem,
anzuordnen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30.08.2022 gegen den Bescheid der Beklagten vom 16.08.2022, zugestellt am 17.08.2022, wiederhergestellt wird.
10
Die Beklagte habe in der Begründung des Sofortvollzugs in Nr. 3 des Bescheids lediglich formelhaft festgehalten, dass das besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung die Interessen des Antragstellers überwiege, ohne sich mit den konkreten Einzelfallumständen auseinandergesetzt zu haben. Bei den Vorfällen, auf die sich die Beklagte beziehe, handele es sich um vereinzelte Vorfälle des vergangenen Vierteljahres. Zuvor sei der Hund seit Jahren beanstandungsfrei gehalten worden. Im Betrieb des Antragstellers habe eine Sondersituation mit beruflicher Veränderung seiner Ehefrau bestanden, womit sich die Aufweichung der Aufsichtsobliegenheit erklären lasse. Es sei nicht damit zu rechnen, dass der Hund wieder freilaufend im Gebiet der Gemeinde angetroffen werde. Es werde auf die Klagebegründungsschrift vom 11. Oktober 2022 verwiesen, in der der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Haltungssituation des Hundes … erklärt. Der Antragsteller sei Inhaber der Firma „…“ mit dem Sitz …, … Dort betreibe der Antragsteller in den Räumen des Parterres ein Gewerbe mit bis zu sechs Angestellten. Das Obergeschoss bewohne der Antragsteller mit seiner Familie. Das Anwesen grenze im vorderen Bereich mit einer Eingangstüre über die sowohl die Geschäftsräume als auch die Wohnbereiche erreichbar seien, unmittelbar an den öffentlichen Verkehrsraum an, nämlich an die Richtung … führende Verbindungsstraße, wie auch an die weiter über den Kreuzungsbereich hinaus nach links führende Verbindungsstraße Richtung … Dies bedeute, dass beim Öffnen der Eingangstüre das Anwesen vom Bürgersteig direkt betreten oder verlassen werden könne. In diesem vorderen Bereich sei das Anwesen nicht mit einem Zaun begrenzt und auch nicht begrenzbar, da dort unmittelbar der Bürgersteig vorbeiführe. Im hinteren Bereich des Grundstücks befinde sich eine andere das Grundstück begrenzende Bebauung. Bei dem Hund … handele es sich um ein friedfertiges Tier, welches zu den Geschäftszeiten der Firma des Antragstellers in den Geschäftsräumen gehalten und beaufsichtigt werde, sich dort aber frei bewegen könne. Unter gewöhnlichen Umständen erfolge tagsüber die Aufsicht durch die Ehefrau des Antragstellers. Nach Schließung des Geschäfts werde der Hund in der Privatwohnung gehalten. Früher habe die Ehefrau des Antragstellers in dessen Firma gearbeitet und deshalb den Hund dort beaufsichtigt. Nach der Kündigung des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses hätten sich im Zusammenhang mit dieser personellen Veränderung auch kurzfristig Aufsichtsprobleme bezüglich des Hundes ergeben. Die anderen Mitarbeiter der Firma seien zwar angewiesen gewesen, dafür zu sorgen, dass die Türe mit Ausgang in den öffentlichen Raum nicht offen stehe, um ein Gelangen des Hundes nach außen zu verhindern. Aufgrund mangelhafter Beaufsichtigung sei es dem Hund aber gelungen, durch die offene Eingangstüre in den öffentlichen Raum zu entwischen. Dieser Missstand sei mittlerweile behoben, da die Mitarbeiter nochmals angewiesen worden seien, die Eingangstüre stets geschlossen zu halten. Es werde bestritten, dass der Hund … Passanten durch Hinterherlaufen und Beschnuppern belästigt haben soll. Von niemandem sei bisher angezeigt worden, dass sich der Hund aggressiv gezeigt hätte, jemanden angeknurrt oder nach jemandem geschnappt habe. Auch Beißvorfälle seien keine bekannt. Der Hund … sei außerordentlich gutmütig. Weiterhin werde darauf hingewiesen, dass der Hund, wenn er ausgeführt werde, ständig an der Leine geführt werde. Deshalb sei eine Anleinpflicht nicht zielführend und ungeeignet, denn es gebe keine Notwendigkeit, eine Anleinpflicht zu verfügen. Außerdem werde bestritten, dass der Hund … eine Risthöhe von mindestens 50 cm aufweise und es sich um einen großen Hund handele. Die Nr. 1 verwende mit dem Begriff des „bewohnten Gebietes“ zudem einen in Art. 18 Abs. 1 LStVG nicht aufgeführten Begriff. Die Nr. 1 sei insgesamt zu unbestimmt gefasst. Dem Laien sei nicht klar, wo im Zusammenhang bebaute Ortsteile anfingen bzw. endeten und der Außenbereich beginne. Soweit für diesen „freien Bereich“ noch eine weitere Einschränkung hinzutrete, nämlich dass der Hund nur „in übersichtlichem Gebiet“ frei laufen dürfe, so werde es schwierig im Einzelfall zu wissen, welches Gebiet denn letztendlich für das Freilaufen des Hundes geeignet sei. Es werde zudem in Abrede gestellt, dass es im Gemeindegebiet klassische Außenbereiche gebe, in denen der Hund freilaufend geführt werden dürfe. Dem Bewegungsdrang des Hundes würde so nicht ausreichend Rechnung getragen.
11
Die Nr. 2 des Bescheides scheine zwar geeigneter zu sein, den mit der Anordnung verfolgten Zweck zu erreichen. Von den drei genannten Beispielen komme aber nur die persönliche Beaufsichtigung in Betracht. Eine Zwingerhaltung wäre unverhältnismäßig, wie auch im Hinblick auf die Kosten eine Umzäunung des Gesamtgrundstücks. Zudem könnten Teile des Grundstücks, soweit sie straßenseitig seien, gar nicht eingezäunt werden. Die Anordnungen seien auch deshalb unverhältnismäßig, da sich die Vorfälle auf den Zeitraum Mai 2022 bis Juli 2022 beschränkten. Weitere Vorfälle seien nicht bekannt. Bei der Anordnung in Nr. 2 handele es sich deshalb um ein unangemessenes Mittel. Eine Verwarnung wäre ausreichend gewesen.
12
Wegen Rechtswidrigkeit der Nrn. 1 und 2 des Bescheides sei auch die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Vorfälle allenfalls auf leichter Fahrlässigkeit beruhten, sodass ein Zwangsgeld in Höhe von nicht mehr als 100,00 EUR angemessen wäre.
13
Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2022 erwiderte die Antragsgegnerin, die Sofortvollzugsanordnung sei hinreichend konkret begründet worden. Das öffentliche Interesse am Schutz von Gesundheit, körperlicher Unversehrtheit und Eigentum stünde im Vergleich zu den Interessen des Halters im Vordergrund. Bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung könnte der Hund weiterhin frei und unbeaufsichtigt im Gemeindegebiet umherlaufen, was zu Angstzuständen bei Personen führen könne. Auch die Tatsache, dass der Hund – wie im Anhörungsbogen vorgetragen – Kinder so gerne möge, dass er mit ihnen mitgehe, sei ein triftiger Grund der sofortigen Vollziehung, da er aufgrund seiner Größe bei Schulkindern Angst auslösen könne.
14
Die Antragsgegnerin führte mit Schriftsatz vom 3. November 2022 aus, dass es sich bei … nach eigener Wahrnehmung unstreitig um einen großen Hund handele. Die im Bescheid beschriebenen konkreten Gefahren könnten durch die Anordnungen vermieden werden. Die Anleinpflicht und die Pflicht zu Schaffung einer ausbruchsicheren Unterbringung seien hierfür auch geeignete Mittel.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
II.
16
Der Antrag hat teilweise Erfolg.
17
1. Der Antrag ist im wohlverstandenen Sinne des anwaltlich vertretenen Antragstellers dahingehend auszulegen, dass dieser die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und hinsichtlich der Nr. 4 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Art. 21 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Zustellungsgesetz – VwZVG) begehrt. Die Klage gegen Nr. 5 und 6 des Bescheides hat aufschiebende Wirkung, so dass sich der Antrag im Eilrechtsschutz nicht hierauf bezieht.
18
2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Gericht prüft im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind.
19
Bei Zugrundelegung der genannten Maßstäbe hat der Antrag nach summarischer Prüfung teilweise Erfolg, da die zulässige Klage teilweise begründet ist, sofern sie sich auf Nr. 1 des Bescheides der Beklagten vom 16. August 2022 bezieht. Im Übrigen ist die Klage und damit auch der Antrag im Eilrechtsschutz unbegründet.
20
a. Die Klage gegen die Nr. 1 des Bescheides hat nach summarischer Prüfung Erfolg. Sowohl Satz 1 (Leinenzwang innerorts) als auch Satz 2 (Leinenzwang außerorts) erweisen sich als rechtswidrig.
21
aa. So hat die Klage gegen Satz 1 (Leinenzwang innerorts) der Nr. 1 des Bescheides deshalb Erfolg, da die Leinenpflicht innerhalb bewohnter Gebiete unverhältnismäßig ist.
22
(1) Der angeordnete Leinenzwang ist nicht bereits aufgrund mangelnder Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) rechtswidrig. Danach muss der Entscheidungsinhalt so gefasst sein, dass der Adressat ohne weiteres erkennen kann, was genau von ihm gefordert wird bzw. was in der ihn betreffenden Angelegenheit geregelt worden ist. Die Begrenzung des Leinenzwangs in Nr. 1 Satz 1 des Bescheids auf den Bereich „innerhalb bewohnter Gebiete“ bringt hinreichend klar zum Ausdruck, dass hiermit der Bereich innerhalb einer Ortschaft gemeint ist (vgl. so auch BayVGH, B.v. 21.11.2005 – 24 CS 05.2714 – juris Rn. 35).
23
(2) An der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin bestehen jedoch insoweit Bedenken, als der Antragsteller in Nr. 1 Satz 1 des Bescheides dazu verpflichtet worden ist, den Hund … außerhalb des Halteranwesens in bewohnten Gebieten angeleint zu führen. Insoweit sind die Anordnungen bereits unverhältnismäßig, da sie nicht geeignet bzw. nicht erforderlich sind. Ausweislich der Bescheidsbegründung waren Anlass für den Bescheid mehrere Vorfälle in den letzten zwei Monaten, bei denen der Labradoodle-Rüde … frei und ohne Aufsicht in … herumgelaufen ist. In solchen Fällen, in denen die von einem Hund ausgehende Gefahr daraus resultiert, dass dieser regelmäßig das Grundstück verlässt und unbeaufsichtigt umherläuft, ist eine Anordnung, die die konkrete Gefahr des Entweichens des Hundes vom Grundstück betrifft, ein geeignetes und ausreichendes Mittel. Ein solche Mittel kann beispielsweise die Anordnung der sicheren Umfriedung des Grundstücks sein (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2013 – 10 CS 13.1782 – juris Rn. 21). Weshalb daneben ein Leinenzwang angeordnet wurde, erschließt sich der Kammer aus der vorliegenden Behördenakte nicht.
24
Hinzu tritt, dass der Antragsteller schriftsätzlich vorgetragen hat, dass der Hund … weder von ihm noch von anderen Tieraufsehern jemals außerhalb des Halteranwesens unangeleint ausgeführt wurde. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der dem Gericht vorgelegten Behördenakte. Ein solches Vorbringen seitens des Antragstellers führt zwar nicht per se zur Annahme, dass eine behördliche Anordnung eines Leinenzwanges nicht erforderlich ist, wirft aber zumindest die Frage auf, ob die Anordnung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2014 – 10 ZB 12.2673 – juris Rn. 12 f.). Zwar ist eine Zusage bzw. Selbstverpflichtung des Klägers, den Hund in bewohnten Gebieten stets an der Leine auszuführen, nicht gleichermaßen effektiv wie eine behördliche Anordnung, die mit Hilfe von Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann. Eine solche ist jedoch, sofern der Antragsgegnerin keine gegenteiligen Anhaltspunkte für ein Führen des Hundes ohne Leine vorliegen, aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als nicht erforderlich einzustufen, zumal die Antragsgegnerin mit Ausnahme des Entweichens des Hundes … keine Vorfälle dokumentiert hat, in denen Mensch oder Tier durch diesen verletzt wurden.
25
Schließlich wurden auch keine Ermessensabwägungen dahingehend angestellt, ob eine Leinenpflicht in der angeordneten Form zur beabsichtigten Gefahrenabwehr geeignet ist, § 114 Satz 1 VwGO.
26
(3) Nur ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass bereits Zweifel an der Tatbestandsmäßigkeit der in Nr. 1 Satz 1 angeordneten Leinenpflicht bestehen. Gemäß Art. 18 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) können die Gemeinden zum Schutz der in Absatz 1 genannten Rechtsgüter Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Notwendig hierfür ist, wie aus dem systematischen Zusammenhang mit Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG erkennbar wird, das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die aufgezählten Rechtsgüter (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 6.4.2016 – 10 B 14.1054 – juris Rn. 19; B.v. 11.2.2015 – 10 ZB 14.2299 – juris Rn. 5 m.w.N.). Eine konkrete Gefahr liegt dann vor, wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt im Hinblick auf Leben, Gesundheit oder Eigentum mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss. Hierbei müssen hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt eines Schadensfalls rechtfertigen. Der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, der für die Annahme einer Gefahr erforderlich ist, hängt dabei von der Größe und dem Gewicht des drohenden Schadens ab (vgl. BayVGH, U.v. 12.5.2014 – 10 B 12.2084 – juris Rn. 35; B.v. 18.10.2010 – 10 CS 10.1589 – juris Rn. 9; Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), Stand: 38. EL Oktober 2019, Art. 18 Rn. 33 m. w. N.).
27
Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs geht zwar von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen, oder vom Führen derartiger Hunde durch eine nicht befähigte Person in der Regel eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter aus. Ein großer kräftiger Hund flößt bereits aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes einem Durchschnittspassanten einen gewissen Respekt ein. Aufgrund der hohen Beißkraft, der Muskelkraft und des hohen Gewichts großer Hunde besteht grundsätzlich die Gefahr, dass allein das Auftauchen eines solchen Hundes bei ängstlichen Menschen oder Kindern zu Fehlreaktionen im Verhalten führen kann. Da es „hundegerechte“ Passanten nicht gibt und Hunde die Fehlreaktionen von Menschen nicht richtig einordnen können und erfahrungsgemäß auf die Angst von Menschen instinktiv anders als gewöhnlich reagieren, besteht die Gefahr, dass es zu unvorhersehbaren und unkontrollierbaren Kettenreaktionen mit erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum von Passanten kommt. Insbesondere muss es vor dem Erlass entsprechender Anordnungen nicht zu Beißzwischenfällen gekommen sein. Art. 18 Abs. 2 LStVG eröffnet daher grundsätzlich die Möglichkeit, für solche Hunde einen Leinenzwang in bewohnten Gebieten anzuordnen (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 6.3.2020 – 10 CS 20.7 – juris Rn. 6; B.v. 13.11.2018 – 10 CS 18.1780 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 17.10.2018 – 10 CS 18.1717 – juris Rn. 18; B.v. 3.5.2017 – 10 CS 17.405 – juris Rn. 5 ff.; U.v. 9.11.2010 -10 BV 06.3053 – juris Rn. 25; U.v. 20.1.2011 – 10 B 09.5966 – juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 13.11.2018 – 10 CS 18.1780, BeckRS 2018, 30636). Als große Hunde werden Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm angesehen (vgl. 18.1 Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes). Festzuhalten ist jedoch, dass nicht geklärt ist, ob es sich bei dem Hund … tatsächlich um einen solchen großen und kräftigen Hund handelt. Da es sich bei einem Labradoodle nicht um einen reinrassigen Hund handelt, sondern um einen Labrador-Pudel-Mix, der in der Größe starke Variationen aufzeigt, kann zur Klärung der Frage nicht auf Rassestandards zur Größe des Hundes zurückgegriffen werden. Auch die Behördenakte enthält keine Angaben zur Größe des Hundes, so dass im Eilrechtsverfahren offen bleibt, ob die Antragsgegnerin zur Begründung einer vom Hund … ausgehenden konkreten Gefahr im Sinne des Art. 18 Abs. 2 LStVG auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu großen Hunden zurückgreifen kann. Jedenfalls kommt es hierauf aufgrund des oben bereits festgestellten Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch nicht entscheidungserheblich an.
28
bb. Die Rechtswidrigkeit der Leinenpflicht außerorts in Satz 2 der Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides ergibt sich bei summarischer Prüfung sowohl daraus, dass von dem Hund … keine konkrete Gefahr im Sinne des Art. 18 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 LStVG ausgeht, als auch daraus, dass der angeordnete Leinenzwang außerhalb bewohnter Gebiete unverhältnismäßig ist.
29
(1) Der Satz 2 der Nr. 1 des Bescheides wird vom Gericht als Anordnung mit einem gegenüber Satz 1 eigenständigen Regelungsgehalt verstanden, der darin besteht, dass grundsätzlich eine Leinenpflicht außerhalb bewohnter Gebiete angeordnet wird und nur übersichtliches Gebiet im Außenbereich von dieser Leinenpflicht ausgenommen wird.
30
(2) Der Leinenzwang außerorts erweist sich bei summarischer Prüfung als unverhältnismäßig. Insofern wird auf die Entscheidungsgründe zur Unverhältnismäßigkeit des angeordneten Leinenzwangs innerhalb bewohnter Gebiete verwiesen (vgl. unter II. 2. a. aa. (2)). Diese Ausführungen gelten gleichermaßen auch für die Leinenpflicht außerhalb bewohnter Gebiete.
31
(3) Es fehlt außerdem am Tatbestandsmerkmal der konkreten Gefahr. Hinsichtlich der angeordneten eingeschränkten Leinenpflicht auch außerhalb bewohnter Gebiete ist zu konstatieren, dass eine konkrete Gefahr, wie sie Art. 18 Abs. 2 LStVG für bestimmte Rechtsgüter fordert, auch bei großen Hunden nicht ohne Hinzutreten weiterer gefahrenbegründender Vorfälle angenommen werden kann, da sich die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu großen Hunden auf bewohnte Gebiete beschränkt. Im Außenbereich kommt es nämlich gerade nicht zwangsläufig zu den die konkrete Gefahrenlage begründenden Kontakten mit anderen Menschen oder Hunden; die bloße entfernte oder abstrakte Möglichkeit, dass der große Hund außerhalb bewohnter Gebiete auf Menschen oder andere Hunde treffen und diese angreifen und von ihrem Halter in solchen Situationen nicht oder nicht rechtzeitig zurückgehalten werden könnte, reicht für das Erfordernis einer konkreten Gefahr im oben genannten Sinn nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2017 – 10 CS 17.405 – juris Rn. 10). In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Behördenakte keinerlei Vorfälle mit dem Hund … dokumentiert, bei denen Menschen oder Tiere durch das Verhalten des Hundes konkret gefährdet wurden. Ob eine konkrete Gefahr im Sinne des Art. 18 Abs. 2 LStVG für die Anordnung einer – wenn auch nur eingeschränkten – Leinenpflicht im Außenbereich vorliegt, ist deshalb nicht als offen zu beurteilen, sondern deutlich abzulehnen. Selbst wenn es sich bei … um einen großen Hund handeln würde, was im Eilverfahren mangels behördlicher Dokumentation nicht geklärt werden kann, so fehlt es jedenfalls – betreffend den Leinenzwang außerhalb bewohnter Ortsteile – in Ermangelung konkreter gefahrenbegründender Umstände an dem Tatbestandsmerkmal der Gefahr des Art. 18 Abs. 2 LStVG.
32
b. Die Klage gegen Nr. 2 des Bescheides hat nach summarischer Prüfung keinen Erfolg, da sich die Nr. 2 als rechtmäßig erweist.
33
aa. Durch eine Anordnung, wie sie von der Antragsgegnerin in Nr. 2 getroffen wurde, soll eine konkrete Gefahr abgewendet werden, die im unkontrollierten Entweichen des Hundes vom Grundstück liegt. Das Entweichen des Hundes an den im Bescheid genannten Daten – am 17. Mai 2022, 30. Juni 2022, 15. Juli 2022 sowie am 18. Juli 2022 – steht für die Kammer nach summarischer Prüfung ungeachtet der fehlenden Dokumentation in der Behördenakte, es fehlen insoweit insbesondere Aktenvermerke der Mitarbeiter der Antragsgegnerin, bildliche Dokumentationen, die Meldung der Freiwilligen Feuerwehr …, die den Hund … laut Bescheid am 17. Mai 2022 eingefangen und nach Hause gebracht hat sowie konkrete Beschwerden von Eltern, deren Kinder sich durch das Beschnüffeln durch den Hund ausweislich des streitgegenständlichen Bescheides belästigt fühlten, fest. Sowohl in dem vom Antragsteller ausgefüllten Anhörungsbogen als auch im Schriftsatz vom 11. Oktober 2022 werden die Vorfälle vom Antragsteller eingeräumt und mit personellen Veränderungen in der Firma, die kurzfristig zu einer mangelhaften Beaufsichtigung des Hundes … geführt haben, erklärt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Einzelfallanordnung zur Verhinderung des unbeaufsichtigten Entweichens des Hundes gemäß Art. 18 Abs. 2 LStVG liegen somit vor. Da die durch eine solche Anordnung abzuwehrende Gefahr allein im unkontrollierten Entkommen des Hundes vom Grundstück besteht, kommt es nicht darauf an, ob sich der auf dem unzureichend gesicherten Grundstück gehaltene Hund im Fall des freien Umherlaufens gegenüber Menschen oder Tieren aggressiv gezeigt hat, denn von jedem Hund, der unbeaufsichtigt auf öffentlichem Verkehrsgrund herumläuft, geht eine Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen aus, da der Hund die Verkehrsteilnehmer zu gefahrträchtigen Ausweich- oder Bremsmanövern veranlassen kann und insbesondere Kinder auf Fahrrädern zu Fall bringen kann (Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz Kommentar, Okt. 2019, Rn. 71 zu Art. 18 LStVG). Dies muss erst recht dann gelten, wenn das Grundstück des Antragstellers – wie vorliegend – direkt an eine größere Straße angrenzt und sich in unmittelbarer Nähe zu einer großen und stark befahrenen Kreuzung befindet, da hier die Gefahren, die von einem unbeaufsichtigt umherlaufenden Hund für die Verkehrsteilnehmer ausgehen, aufgrund der unübersichtlichen Verkehrssituation naturgemäß größer sind. Auch ist die Wahrscheinlichkeit, dass der frei herumlaufende Hund gefahrenträchtige Situationen veranlasst, indem er unkontrolliert auf die Fahrbahn läuft, deutlich erhöht, sodass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einem Schaden von Leben, Gesundheit und Eigentum von Verkehrsteilnehmern gerechnet werden muss.
34
Gegen die Verhältnismäßigkeit der Anordnung in Nr. 2 bestehen bei summarischer Prüfung keine Bedenken. Die Anordnung ist insbesondere zur Verhinderung des Entweichens des Hundes vom Grundstück des Antragstellers geeignet. Auch handelt es sich um eine erforderliche Maßnahme, zumal dem Antragsteller seitens der Antragsgegnerin lediglich das Ziel vorgegeben wurde und der Antragsteller zwischen mehreren geeigneten Mitteln zur Sicherstellung, dass der Hund … das Haltergrundstück nicht unbeaufsichtigt verlässt, wählen kann. Zudem ist die Anordnung verhältnismäßig im engeren Sinne. Angesichts des besonderen Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter, konkret des Lebens und der Gesundheit von Menschen, führt auch der Umstand, dass der Hund bereits seit mehreren Jahren vom Antragsteller beanstandungsfrei gehalten wurde, nicht zu einer anderen Bewertung der Angemessenheit der Maßnahme.
35
Es sind weiterhin keine Ermessensfehler ersichtlich, § 114 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Bescheidsbegründung ausführlich dargelegt, dass die durch den Hund konkret bedrohten Rechtsgüter der Verkehrsteilnehmer die Interessen und Rechte des Hundehalters, den Hund frei laufen zu lassen, überwiegen.
36
bb. Die Sofortvollzugsanordnung in Bezug auf die Nr. 2 entspricht – wie die Antragsgegnerin zu Recht ausgeführt hat – dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von Gefahren, die von einem unbeaufsichtigten und frei umherlaufenden Hund drohen. Die Interessen des Antragstellers müssen dahinter zurückstehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 2 entspricht auch den (formalen) Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert zwar grundsätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse, welches über das hinausgeht, was den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Allerdings kann die Behörde bei wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen, in denen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzeigen und deutlich machen, dass diese Interessenlage auch nach ihrer Auffassung im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453 – juris Rn.16). Denn es liegt auf der Hand, dass ein Hund, der schon mehrfach vom Grundstück des Halters entwichen ist, erneut und wiederholt entweichen wird, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die diese Gefahr ausschließen.
37
c. Der Antrag hat im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids Erfolg. Soweit die Zwangsgeldandrohung die Anleinpflicht betrifft, ergibt sich dies bereits daraus, dass sich diese Anordnung nach summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist. Gegen die Zwangsgeldandrohung im Hinblick auf die Nr. 2 des Bescheids bestehen hingegen keine Rechtmäßigkeitsbedenken. Die Rechtsgrundlagen für die Androhung des Zwangsgeldes in Nr. 2 des Bescheides ergeben sich aus Art. 19, 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Insbesondere wurde auch das Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bewegt sich im unteren Bereich des Rahmens, den Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG vorgibt.
38
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Entsprechend dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten in Bezug auf die getroffenen Anordnungen erachtet es das Gericht als angemessen, dem Antragsteller 1/2 und der Antragsgegnerin 1/2 der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die teilweise Aufhebung der Zwangsgeldandrohung im Bescheid ist nicht streitwerterhöhend (vgl. Nr. 1.7.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, NVwZ-Beilage 2013, 57), so dass dies auch bei der Kostenverteilung nicht berücksichtigt wird.
39
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. Nr. 1.5 und 35.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).