Titel:
Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen grob fahrlässig unrichtiger Vermögensangaben
Normenketten:
BAföG § 11 Abs. 2 S. 1, § 26, § 27, § 28 Abs. 2, § 29, § 30
SGB X § 45, § 50
Leitsatz:
Erkundigt sein ein BAföG-Antragsteller vor der Antragstellung nicht bei seinen Eltern, ob neben den ihm bekannten Vermögensanlagen weitere Vermögensanlagen auf seinen Namen erfolgt sind, obwohl die Eltern bis dahin seine Finanzgeschäfte besorgten, handelt er bei unvollständigen Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen grob fahrlässig. (Rn. 34 – 35) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rückforderung von Ausbildungsförderung, Grobe Fahrlässigkeit, BAföG, Ausbildungsförderung, Rückforderung, grobe Fahrlässigkeit, Vermögen, unvollständige Angaben, Eltern
Fundstelle:
BeckRS 2022, 44729
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der am … 1996 geborene Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung und Neufestsetzung eines Bewilligungsbescheides verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
2
Der Kläger absolvierte nach Abschluss seiner mittleren Reife von … 2014 bis … 2017 erfolgreich eine Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel. In der Zeit von … 2019 bis zum … 2020 besuchte er die Staatliche Berufsoberschule … – Fachrichtung Wirtschaft – Klasse/Jahrgangsstufe 12. Während dieser Zeit war er bei seinen Eltern wohnhaft.
3
Am 26. Juli 2019 beantragte der Kläger die Leistung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum … 2019 bis … 2020. Im Antrag gab er voraussichtliche Bruttoeinkünfte in Höhe von 4.950,00 EUR an und wies ein Vermögen in Höhe von insgesamt 9.730,57 EUR nach:
Bank- und Sparkassenguthaben 13,72 EUR
Bausparvertrag 8.585,23 EUR
Depot Wertpapiere 17,67 EUR
Rückkaufswert Lebensversicherung 1.093,95 EUR
4
Mit Bescheid vom 31. Juli 2019 bewilligte die Beklagte Ausbildungsförderung in der Zeit von … 2019 bis … 2020 in Höhe von monatlich 399,00 EUR als Zuschuss. Bei der Berechnung blieb anrechnungsfrei der Rückkaufswert der Lebensversicherung, da dieser die eingezahlten Beiträge nicht überstieg, sowie 10% pauschal vom Bausparguthaben. Von dem danach noch zu berücksichtigenden Gesamtvermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung in Höhe von insgesamt 7.778,10 EUR wurde ein Freibetrag in Höhe von 7.500,00 EUR abgezogen, sodass ein tatsächlich anzurechnendes Vermögen in Höhe von 278,10 EUR, monatlich 25,28 EUR verblieb.
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Aufgrund des 26. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und der daraus resultierenden Erhöhung der Bedarfssätze und Freibeträge gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 23. September 2019, unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 31. Juli 2019, Ausbildungsförderung in der Zeit von … 2019 bis … 2020 in Höhe von monatlich 421,00 EUR als Zuschuss.
6
Der Kläger trat zum … 2020 aus der 12. Klasse der Staatlichen Berufsoberschule … aus. Mit Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2020 wurden die bewilligten Leistungen in Höhe von monatlich 421,00 EUR mit Ablauf des Monats … 2020 eingestellt und festgestellt, es ergebe sich weder eine Nachzahlung noch eine Rückforderung.
7
Im Rahmen des Datenabgleichs des Bundeszentralamtes für Steuern für freigestellte Zinseinkünfte aus Kapitalvermögen wurde der Beklagten im April 2020 im Falle des Klägers eine Kapitalertragssumme für das Jahr 2019 in Höhe von insgesamt 182,00 EUR gemeldet. Darunter befanden sich 56,00 EUR von der Volks- und R. Bank … (im Folgenden … Bank).
8
Mit Schreiben der Beklagten vom 23. April 2020 wurde der Kläger zur Prüfung der Frage, inwieweit Leistungen nach dem BAföG rechtmäßig erbracht wurden, aufgefordert, sämtliches Vermögen bei der … Bank zum Antragstellungszeitpunkt schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen bzw. darzulegen, woher die Kapitalerträge stammen. Weiterhin wurde er aufgefordert, den jeweiligen Grund für die Nichtangabe zu nennen. Da der Kläger auf das Schreiben zunächst nicht reagierte, erging seitens der Beklagten am 29. Mai 2020 eine nochmalige Aufforderung.
9
Daraufhin reichte der Kläger am 5. Juni 2020 eine Erträgnisaufstellung der … Bank für das Jahr 2019 ein. Nach dieser erhielt der Kläger Kapitalerträge in Höhe von 56,88 EUR als Dividende für ein Geschäftsguthaben. Mit Schreiben der Beklagten vom 17. Juni 2020 forderte diese nochmals einen konkreten Nachweis über die Höhe der Mitgliedsbeiträge bzw. Geschäftsguthaben bei der … Bank sowie einen Kontoauszug des Kontos, dem die Dividende gutgeschrieben worden war, jeweils zum Stand 26. Juli 2019.
10
Bei einem Telefonat am 18. Juni 2020 erwähnte der Kläger gegenüber der Beklagten, dass er von dem Guthaben bei der … Bank nichts gewusst habe. Am 22. Juni 2020 reichte der Kläger weitere Unterlagen ein. Aus einem rückwirkenden Einzelengagement der … Bank vom 19. Juni 2020 ergeben sich zum Tag der Antragstellung für das Konto mit der Kontonummer … Geschäftsanteile bzw. ein Geschäftsguthaben in Höhe von 1.625,00 EUR sowie für das Sparkonto mit der Kontonummer … ein Guthaben in Höhe von 320,63 EUR. Die eingereichte Kontenübersicht ist an den Kläger adressiert. Ebenfalls legte der Kläger die Beitrittserklärungen bzw. Beteiligungserklärungen zur … Bank – einer Genossenschaftsbank – vom 9. Januar 1997, 7. November 1997 und 11. Juli 2003 vor. Die Erklärungen sind jeweils von den Eltern des Klägers als seinen gesetzlichen Vertretern unterschrieben. Als beitretendes Mitglied wird jeweils der Kläger gegenüber der … Bank benannt.
11
Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 forderte die Beklagte den Kläger dazu auf, seine Unwissenheit schriftlich glaubhaft zu machen sowie Nachweise über sämtliche Freistellungsaufträge, zumindest den aktuellsten, vorzulegen. Weiterhin wurde dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, gegebenenfalls eine Bestätigung der … Bank vorzulegen, nach der diese den von seinen Eltern erteilten Freistellungsauftrag nach Eintritt seiner Volljährigkeit ohne erneuten Freistellungsauftrag seinerseits übernommen habe. Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 gab der Kläger an, dass er erst durch das Schreiben der Beklagten vom 23. April 2020 von der Existenz des Guthabens bei der … Bank erfahren habe. Weiterhin übermittelte er einen Freistellungsauftrag vom 22. Dezember 2006, unterschrieben von seinen Eltern als gesetzliche Vertreter, sowie vom 6. Dezember 2013, unterschrieben vom Kläger selbst und seinen Eltern. Ein ebenfalls vorgelegtes Schreiben der … Bank vom 10. Juli 2020 bestätigt, dass der Freistellungsauftrag aus dem Jahr 2013 noch gültig ist. In beiden Freistellungsaufträgen wird der Kläger als Gläubiger der Kapitalerträge angegeben. Außerdem reichte der Kläger eine Nichtveranlagungsbescheinigung aus dem Jahr 2011, adressiert an seinen Vater als gesetzlichen Vertreter, für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 ein.
12
Mit Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2020, dem Kläger zugestellt am 17. Juli 2020, wurde der Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum … 2019 bis … 2020 neu berechnet und auf monatlich 244,00 EUR als Zuschuss festgesetzt sowie eine festgestellte Überzahlung in Höhe von 1.062,00 EUR zurückgefordert, da ein nicht angegebenes Vermögen des Klägers in Höhe von 1.945,63 EUR zusätzlich zu berücksichtigen sei. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen sinngemäß aus, die Geschäftsanteile sowie das Sparguthaben stellten Vermögen des Klägers dar, da er Inhaber der beiden Konten und Gläubiger der Forderungen sei. Nach zivilrechtlichen Grundsätzen sei Inhaber eines Kontos und Gläubiger der eingezahlten Beträge, wer nach dem von der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger werden sollte. Ausweislich der Freistellungsaufträge sowie der Beitrittserklärungen sei dies der Kläger. Nach Hinzurechnung des verschwiegenen Vermögens ergebe sich ein zu berücksichtigendes Gesamtvermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung in Höhe von 9.723,73 EUR statt ursprünglich angenommen 7.778,10 EUR. Abzüglich des Freibetrages gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von 7.500,00 EUR verbleibe ein tatsächlich anzurechnendes Vermögen in Höhe von 2.223,73 EUR. Nach § 30 BAföG sei dieses auf die Monate des Bewilligungszeitraumes aufzuteilen. Für elf Monate ergebe sich ein monatlich anzurechnender Betrag von 202,16 EUR. Dem Kläger stünde demnach bei einem Gesamtbedarf von 446,00 EUR eine monatliche Förderung von lediglich 244,00 EUR als Zuschuss zu. Da der Kläger mit Bewilligungsbescheiden vom 23. September 2019 und 12. Februar 2020 jedoch monatlich 421,00 EUR für die Monate … 2019 bis … 2020 erhalten habe, ergebe sich eine monatliche Überzahlung von 177,00 EUR. Der Rückforderung stehe kein Vertrauensschutz entgegen, da die Überzahlung auf unvollständigen Angaben des Klägers beruhe. Der Vortrag des Klägers, er habe keine Kenntnis von dem Vermögen gehabt, sei nicht glaubhaft. Dies belege insbesondere der auch vom Kläger im Jahr 2013 unterzeichnete Freistellungsauftrag. Ihm sei jedenfalls grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er sich vor der Antragstellung zumindest bei seinen Eltern bzw. bei der … Bank hätte erkundigen müssen, ob und welche Gelder auf seinen Namen angelegt worden seien. Im Rahmen der durchgeführten Ermessensausübung stellte die Beklagte insbesondere auf die Notwendigkeit der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Schüler sowie das öffentliche Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände ab. Es seien keine Gründe ersichtlich, die für ein Belassen sprechen würden. Insbesondere liege kein Verwaltungsverschulden oder Bearbeitungsfehler vor. Auch sei kein Rechtfertigungsgrund hinsichtlich des Verbrauchs der Leistungen in moralischer oder rechtlicher Sicht ersichtlich.
13
Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 14. August 2020, eingegangen bei der Beklagten am 17. August 2020, Widerspruch einlegen. Zur Begründung trug er im Wesentlichen sinngemäß vor, er habe erstmals mit Eingang des Schreibens der Beklagten vom 23. April 2020 Kenntnis von den Guthaben bei der … Bank erhalten. Der Vater des Klägers trug im Widerspruchsverfahren sinngemäß vor, der Kläger habe nichts von dem Vermögen wissen können. Selbst zum Zeitpunkt des letzten Freistellungsauftrages vom 6. Dezember 2013 sei die Unterschrift des Klägers ohne Aufklärung seinerseits erfolgt. Das Konto sei bis zuletzt unter seiner Verwaltung gestanden, damit der Kläger keine sinnlosen Ausgaben tätige. Der Kläger ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten weiter vortragen, er habe die Unterschrift auf dem Freistellungsauftrag nur aufgrund der Vertrauensbasis zu seinen Eltern in Unwissenheit getätigt. Außerdem sei ein solches Vorgehen in Familien nicht ungewöhnlich und keinesfalls grob fahrlässig, schon gar nicht könne ihm Vorsatz vorgeworfen werden.
14
Mit Bescheid vom 9. April 2021, eingegangen beim Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14. April 2021, wies die Regierung von … den Widerspruch zurück und verneinte die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes. Zur Begründung bezog sie sich zunächst auf den Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2020 und führte ergänzend im Wesentlichen sinngemäß aus, der Kläger sei ausweislich der vorgelegten Unterlagen als beitretendes Mitglied der Gesellschaftsanteile bezeichnet und demnach Gläubiger der Guthaben. Unerheblich sei dagegen, wer das Vermögen angespart habe. Solle gegenüber der Bank nicht der in den Unterlagen bezeichnete Kontoinhaber, sondern ein Dritter Rechte auf das Sparguthaben erwerben, müsse sich dies aus den schriftlichen Kontounterlagen ergeben. Mündliche Abreden seien regelmäßig nichtig. Eine etwaige Verfügungsbeschränkung, zum Beispiel durch einen „Gläubigervorbehalt“ oder ein „Anderkonto“, sei nicht nachgewiesen worden. Der Einwand des Klägers, er habe von der Geldanlage keine Kenntnis gehabt, könne nicht als verdeckte Treuhand anerkannt werden. Vertragliche Beschränkungen, die mangels Offenlegung des Treuhandverhältnisses bzw. der Abtretung gegenüber der Bank die objektive Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen rechtlich nicht berührten, könnten eine Nichtberücksichtigung des abgetretenen Guthabens aufgrund der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung nicht rechtfertigen. Ein Treuhandcharakter eines Kontos oder Depots sei nur dann anzunehmen, wenn eine entsprechende Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dies vom Auszubildenden nachgewiesen worden sei. Hieran seien strenge Anforderungen zu stellen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen seien, obliege dem Auszubildenden eine gesteigerte Mitwirkungspflicht. Die Nichterweislichkeit gehe zu seinen Lasten. Es gebe keinen objektiven Anhaltspunkt dafür, dass das Guthaben nicht dem Kläger zugestanden haben solle. Aus der Beteiligungserklärung sei hierzu nichts ersichtlich. Darüber hinaus sei vom Kläger auch nicht bestritten worden, dass er Forderungsinhaber sei. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen sei der Kläger auch Gläubiger des Guthabens auf dem Sparbuch. Er habe lediglich die Kenntnis über das Vermögen bestritten. Diese Kenntnis sei für die Gläubigereigenschaft jedoch unerheblich.
15
In Hinblick auf die Frage, ob dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, verwies die Regierung von … insbesondere auf die Erläuterung zum Antrag auf Ausbildungsförderung – Formblatt 1 – zur Zeile 91. Diese enthielt u.a. folgenden Hinweis: „Bitte vergewissern Sie sich, ob in Ihrem Namen Vermögensanlagen erfolgt sind, da auch solche Kapitalwerte anzugeben sind“. Mit seiner Unterschrift habe der Kläger bestätigt, dass er die Erläuterungen zum Antrag auf Ausbildungsförderung zur Kenntnis genommen habe. Ihm sei grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er ganz naheliegende Überlegungen – sich bei seinen Eltern über eventuell auf seinen Namen angelegtes Vermögen zu erkundigen – unterlassen habe. Jedenfalls hätte es ihm oblegen, seine Eltern zu fragen, warum er einen Freistellungsauftrag in Höhe von 80,00 EUR rechtsverbindlich unterzeichnet habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihm dies nicht subjektiv vorzuwerfen sei.
16
Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten Klage erhoben.
17
Er lässt sinngemäß im Wesentlichen vortragen, sein Vater habe das Geld als erste Vermögensbasis ohne seinen Willen angelegt. Für ihn habe keine Veranlassung bestanden, seinen Vater nach etwaigem, bisher unbekannten Vermögen zu fragen. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Verhalten seinerseits, ein solches müsste auch die Beklagte nachweisen. Er wohne die ganze Zeit über bei seinen Eltern. Aufgrund des sehr guten Verhältnisses sei es nicht verwunderlich, dass er ohne weitere Nachfragen unterschrieben habe. Ein solches Verhalten komme in vielen Familien vor. Allenfalls könne ihm ein leicht fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden.
18
Der Kläger beantragt wörtlich, zu erkennen:
Der Bescheid der Stadt … vom 16.07.2020 (Aktenzeichen …) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von … vom 09.04.21 wird aufgehoben.
19
Die Beklagte beantragt,
20
Sie trägt unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 9. April 2021 sinngemäß im Wesentlichen vor, die Behauptung des Klägers, er habe von der Geldanlage nichts gewusst, sei nicht glaubhaft. Im Zeitpunkt der Unterschrift auf dem Freistellungsauftrag des Jahres 2013 sei der Kläger bereits 17 Jahre alt gewesen, drei Monate vor seinem 18. Geburtstag. Es sei nicht glaubhaft, dass ihm seit seiner Volljährigkeit bis zur Antragstellung keinerlei Kontoauszüge oder Bescheinigungen über Zinserträge o.Ä. übermittelt worden sein sollen. Sollte er davon nichts gewusst und an ihn adressierte Post nicht geöffnet haben, sei ihm jedenfalls grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die vorgetragene Unkenntnis sei eine Schutzbehauptung, die in fast allen ähnlich gelagerten Fällen gleichermaßen vorgetragen werde.
21
Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen … – dem Vater des Klägers. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift vom 16. November 2022, und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
22
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
23
I. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24
Die Beklagte hat zu Recht den Bewilligungsbescheid für den Bewilligungszeitraum … 2019 bis … 2020 zurückgenommen, die dem Kläger zustehende Ausbildungsförderung unter Anrechnung des sich auf den Konten der … Bank befindlichen Vermögensbetrags in Höhe von insgesamt 1.945,63 EUR neu festgesetzt und die sich hieraus ergebende Überzahlung in Höhe von 1.062,00 EUR zurückgefordert.
25
1. Aufgrund eines Verwaltungsakts erbrachte Leistungen sind nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurückzugewähren, sofern der Verwaltungsakt aufgehoben, zurückgenommen oder widerrufen wird (Heße in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 66. Edition Stand: 1.9.2022, § 50 SGB X Rn. 16). Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts kann – auch wenn dieser bereits bestandskräftig geworden ist – grundsätzlich nach § 45 Abs. 1 SGB X erfolgen, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X scheidet eine solche Rücknahme aber aus, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Letzteres ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X grundsätzlich der Fall, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Dagegen kann sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen, soweit der Verwaltungsakt kausal auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. In diesem Fall kann die Rücknahme auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen, sofern dies binnen eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen geschieht (§ 45 Abs. 4 SGB X).
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2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die angegriffene Neufestsetzung von Ausbildungsförderung auf monatlich jeweils 244,00 EUR rechtmäßig. Dasselbe gilt für die festgesetzte Rückforderung der danach zu viel geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.062,00 EUR.
27
a) Bei dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 23. September 2019 betreffend den Bewilligungszeitraum … 2019 bis … 2020 handelt es sich um einen begünstigenden und mittlerweile bestandskräftigen Verwaltungsakt.
28
b) Die Festsetzung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum … 2019 bis … 2020 mit Bescheid vom 23. September 2019, in Höhe von monatlich 421,00 EUR, war rechtswidrig, soweit diese monatlich über 244,00 EUR hinausging, da dem Kläger aufgrund weiteren zuzurechnenden Vermögens in Höhe von 1.945,63 EUR ein Anspruch auf Ausbildungsförderung lediglich in niedrigerer Höhe zustand.
29
(1) Nach § 11 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. Auf diesen Bedarf anzurechnen ist gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BAföG nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG das Vermögen des Auszubildenden. Nach § 28 Abs. 2 BAföG ist hierbei grundsätzlich der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend. Entsprechend erhalten nur solche Auszubildende Ausbildungsförderung, deren Vermögen nach Maßgabe der Vorschriften über die Vermögensanrechnung nicht zu hoch ist (Winkler in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 66. Edition Stand: 1.9.2022, § 26 BAföG Rn. 1). Von dem gemäß § 26 BAföG grundsätzlich anzurechnenden Vermögen des Auszubildenden bleibt nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BAföG ein Freibetrag anrechnungsfrei. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG) sah § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG a.F. hier einen Freibetrag in Höhe von 7.500,00 EUR für den Auszubildenden vor.
30
(2) Das Guthaben des auf den Namen des Klägers lautenden Kontos mit der Nr. … in Höhe von 1.625,00 EUR sowie des Sparkontos mit der Nr. … in Höhe von 320,63 EUR war diesem als Forderung gegen die … Bank und damit als eigenes Vermögen i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG anzurechnen.
31
(a) Wer Inhaber eines Kontos und Gläubiger eines darauf eingezahlten Betrags ist, bestimmt sich durch Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls nach den konkreten Vereinbarungen zwischen der Bank und dem das Konto eröffnenden Kunden. Auslegungsschwierigkeiten können auftreten in Fällen, in denen Dritte ein Konto auf den Namen eines anderen eröffnen. Maßgebend ist auch insoweit stets, wer nach dem für die Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Sparguthabens werden soll (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 4.9.2008 – 5 C 12/08 – juris Rn. 12 unter Hinweis auf BGH, U.v. 18.10.1994 – XI ZR 237/93 sowie U.v. 18.1.2005 – X ZR 264/02). Denn durch den Kontoerrichtungsvertrag wird der Kontoinhaber Gläubiger der Auszahlungsforderung gegenüber dem Bankinstitut. Aus wessen Mitteln das eingezahlte Geld stammt ist demgegenüber für die Frage, wer Gläubiger der Einlage ist, ohne Belang. Gutschriften auf dem Konto kommen – unabhängig von wem sie veranlasst sind – dem Kontoinhaber zu Gute und führen zu entsprechenden Guthabensforderungen gegen die Bank (vgl. zum Ganzen BGH, U.v. 18.10.1994 – XI ZR 237/93 – juris Rn. 11).
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(b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger nach dem für die … Bank erkennbaren Willen der die Kontoeröffnung beantragenden Eltern des Klägers Gläubiger der Bank geworden. Hierfür spricht zunächst, dass die Konten ausweislich der Unterlagen ausdrücklich auf den Namen des Klägers angelegt worden sind und er als beitretendes Mitglied bezeichnet worden ist. Auch sind die Unterschriften der Eltern auf den Beitrittserklärungen bzw. Beteiligungserklärungen zur Genossenschaft als gesetzliche Vertreter des Klägers geleistet worden. Zudem ist es für die Begründung der Gläubigerstellung unerheblich, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben selbst keine Kenntnis über die Forderungen gegenüber der …-Bank gehabt haben will. Im Übrigen waren das beklagtenseits ermittelte Vermögen sowie die Gläubigerstellung des Klägers bei der … Bank im Zeitpunkt des Stichtags auch nicht streitig. So trug der Vater des Klägers vor, er habe das Geld für seinen Sohn als erste Vermögensbasis angelegt und die Konten hätten bis zuletzt unter seiner Verwaltung gestanden, damit der Kläger keine sinnlosen Ausgaben tätige. Eine etwaige verdeckte Treuhand steht demnach schon gar nicht in Rede.
33
(c) Nach alledem zeigt sich auch rechnerisch die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids vom 23. September 2019. So belief sich das Vermögen des Klägers zum Stichtag betreffend den beantragten Bewilligungszeitraum … 2019 bis … 2020 unter zusätzlicher Berücksichtigung des Guthabens bei der … Bank in Höhe von 1.945,63 EUR insgesamt auf ein zu berücksichtigendes Gesamtvermögen in Höhe von 9.723,73 EUR. Nach Abzug des Freibetrages in Höhe von 7.500,00 EUR verbleibt ein anzurechnendes Vermögen in Höhe von 2.223,73 EUR, mithin monatlich in Höhe von 202,16 EUR, vgl. § 30 BAföG (elf Monate beantragter Bewilligungszeitraum). Aufgrund unstreitig anrechnungsfreien Einkommens des Klägers und unstreitigen Bedarfs in Höhe von 446,00 EUR ergibt sich ein monatlicher gerundeter (§ 51 Abs. 3 BAföG) Zahlbetrag in Höhe von lediglich 244,00 EUR statt zuvor bewilligter 421,00 EUR. Insgesamt ergibt sich insoweit eine tatsächliche Überzahlung in Höhe von 1.062,00 EUR ((421,00 EUR – 244,00 EUR) x 6).
34
c) Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zwar mag er auf die Bewilligung der Ausbildungsförderung vertraut haben. Jedoch war dieses Vertrauen nicht schutzwürdig, da die Bewilligung von Ausbildungsförderung auf Angaben des Klägers beruhte, die in wesentlichen Fragen zumindest grob fahrlässig unrichtig bzw. unvollständig waren. Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, weil er schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BVerwG, U.v.14.3 2013 – 5 C 10/12 – NVwZ-RR 2013, 689 Rn. 24).
35
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stellt sich der Sachverhalt zur Überzeugung der Kammer so dar, dass sich der Kläger vor der Antragstellung nicht bei seinen Eltern erkundigt hat, ob neben den ihm bekannten Vermögensanlagen weitere Vermögensanlagen auf seinen Namen erfolgt sind, obwohl ihm sich dies ohne weiteres hätte aufdrängen müssen.
36
So erklärte der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung auf die Frage, wie es damals gewesen sei, als er 2013 den Freistellungsauftrag unterschrieben habe, im Wesentlichen und sinngemäß, er habe keine hundertprozentige Erinnerung mehr an die Situation. Seine Eltern hätten Anlagen für ihn abgeschlossen. Sie hätten auch seine Post empfangen und er habe den Freistellungsauftrag blind unterschrieben. Es sei öfters vorgekommen, dass er Schreiben blind unterschrieben habe. Sein Vater habe ihm öfters Schreiben hingelegt und er habe nicht geschaut, um was es gehe. Auch das Schreiben der Stadt … vom April 2020 hätten seine Eltern geöffnet. Erst nachdem dieses Schreiben gekommen sei, habe er seine Post fortan selbst geöffnet. Es sei seine Idee gewesen, Ausbildungsförderung zu beantragen. Bei der Antragstellung sei nicht wirklich jemand anders involviert gewesen. Er habe das allein gemacht, wie damals alle in seiner Klasse. Den Antrag habe er freilich gelesen, sich aber nicht bei seinen Eltern erkundigt. Der als Zeuge vernommene Vater des Klägers bestätigte, dass der Kläger den Freistellungsauftrag im Jahr 2013, ohne ihn zu lesen, unterschrieben habe. Er habe es seinem Sohn hingelegt und gesagt, er brauche das. Es sei ein Freistellungsauftrag, unterschreibe mal. Manchmal habe er alle drei Kinder zusammen zum Unterschreiben „antanzen“ lassen.
37
Insoweit hält die Kammer die Angaben des Klägers und seines Vaters für glaubhaft, da sie sich im Wesentlichen gegenseitig stützen und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, warum der Kläger oder sein Vater betreffend den etwaigen Kenntnisstand des Klägers wahrheitswidrig zu dessen Nachteil hätten aussagen sollen. Auf Grundlage ihrer Angaben hätte es sich dem Kläger, da er in der Vergangenheit mehrmals Schreiben blind unterschrieben und sich nicht selbständig um seine Post gekümmert hatte, im Zeitpunkt der Antragstellung ohne weiteres aufdrängen müssen, sich bei seinen Eltern über etwaige weitere ihm nicht bekannte Vermögensanlagen zu erkundigen. Denn aufgrund der genannten Umstände musste für den Kläger gänzlich offensichtlich sein, dass seine Eltern in einem wesentlichen sowie rechtserheblichen Bereich seine Geschäfte besorgten. Soweit sich der Kläger bei dieser Sachlage sodann nach eigenen Angaben entschlossen hatte, allein – also nunmehr ohne Einbindung seiner Eltern – Ausbildungsförderung zu beantragen, musste es auch aus Perspektive des Klägers gänzlich offensichtlich sein, dass ihm angesichts der Fragen zu seinen Vermögensverhältnissen im Antragsformular wesentliche Informationen fehlen könnten. Dennoch hat der Kläger nach eigenen Angaben von der einfachen und in jeder Weise naheliegenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, Rücksprache mit seinen Eltern zu halten. All dies gilt umso mehr, als in der Erläuterung zum Antrag auf Ausbildungsförderung – Formblatt 1 – zur Zeile 91 der Hinweis enthalten ist, sich zu vergewissern, ob in eigenem Namen Vermögensanlagen erfolgt sind, da auch solche Kapitalwerte anzugeben sind, und der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, wie oben bereits dargestellt, dass die Eltern für ihn Vermögensanlagen abgeschlossen hätten, mithin davon ausgegangen werden kann, dass er jedenfalls allgemein vom Abschluss von Anlagen für ihn Kenntnis gehabt hatte. Überdies musste es sich dem Kläger bei der Antragstellung insoweit ohne weiteres aufdrängen, bei seinen Eltern nachzufragen, was bzw. welche Freistellungsaufträge für welche Anlagen er in der Vergangenheit unterschrieben hatte, zumal er bei der Unterschrift des Freistellungsauftrags im Jahr 2013 fast volljährig gewesen ist, im Zeitpunkt der Antragstellung 23 Jahre alt war und aufgrund seiner Ausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel bereits Erfahrungen im Geschäftsverkehr gesammelt haben dürfte.
38
Im Übrigen waren die ausgebliebenen Angaben zum weiteren Vermögen auch kausal für die Rechtswidrigkeit der Bewilligung von Ausbildungsförderung.
39
d) Auch § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X steht der teilweisen Rücknahme der Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht entgegen. Jedenfalls ergibt sich hier aus § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X eine Rücknahmefrist von zehn Jahren ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts, die gewahrt ist.
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e) Auch die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 SGB X ist eingehalten, so dass die Rückforderung aufgrund fehlerhafter Angaben im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen konnte.
41
f) Schließlich sind auch die Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO), den Bewilligungsbescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit der Sache nach teilweise zurückzunehmen, indem die Ausbildungsförderung auf monatlich 244,00 EUR festgesetzt wurde. Zwar besteht insoweit auch mangels einer § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG vergleichbaren Vorschrift kein intendiertes Ermessen hinsichtlich der Rücknahme (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2013 – 5 C 10/12 – NStZ-RR 2013, 689 Rn. 30 ff.). Jedoch war sich die Beklagte hier zum einen des ihr eingeräumten Ermessens bewusst. Zum anderen hat sie das Interesse des Klägers am Bestand des Bewilligungsbescheids mit dem staatlichen Rücknahmeinteresse insbesondere unter den Gesichtspunkten der Gleichbehandlung und fehlendem Verwaltungsverschulden ohne Ermessensfehler abgewogen. Bei der Rückforderung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X handelt es sich schließlich um eine gebundene Entscheidung.
42
f) Bereits ausgeführt und rechnerisch dargelegt ist, dass die Beklagte die Ausbildungsförderung des Klägers in zutreffender Höhe neu festgesetzt hat. Gleiches gilt für den festgesetzten Rückforderungsbetrag.
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Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.