Titel:
Erinnerung gegen den Kostenansatz – statthafte Einwendungen
Normenkette:
GKG § 66
Leitsatz:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kostenansatz, Erinnerung, statthafte Einwendungen, Rechtmäßigkeit, Form
Vorinstanz:
AG Augsburg, Beschluss vom 09.11.2021 – 1 M 1364/21
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 02.05.2023 – I ZB 71/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 44549
Tenor
1. Die Ablehnungsanträge gegen … vom 07.05.2022 werden als unzulässig verworfen.
2. Die Erinnerung gem. § 573 ZPO vom 07.05.2022 wird als unzulässig verworfen.
3. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 02.05.2022 wird als unzulässig verworfen.
4. Es verbleibt beim Beschluss vom 13.04.2022.
Gründe
1
Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig. Die wiederkehrenden, allgemein formulierten Ausführungen, die ohne Bezug zum konkreten Fall stehen, sind missbräuchlich.
2
Die Erinnerung gem. § 573 ZPO ist bereits deshalb unzulässig, weil lediglich beantragt wird, Weisungen an die Geschäftsstelle zu erteilen. Dies ist nicht möglich.
3
Die Erinnerung entsprechend § 66 GKG ist unzulässig, da keine im Rahmen dieses Rechtsbehelfs statthaften Einwendungen erhoben wurden. Das Erinnerungsverfahren dient jedoch nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren – auch nicht die Kostenentscheidung – auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Auch Einwendungen gegen die Form des Kostenansatzes, die offensichtlich keine Auswirkungen auf den Inhalt haben können, sind nicht statthaft.
4
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
5
Das Schreiben ist im Übrigen als Gegenvorstellung in der Sache auszulegen. Anlass für eine Abänderung der Entscheidung besteht jedoch nicht. Eine Auslegung als Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO) wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht gewünscht.