Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 18.11.2022 – W 5 K 22.30378
Titel:

unbegründete Asylklage (Algerien - Einzelfall)

Normenketten:
VwGO § 60 Abs. 1
AsylG § 3, § 4, § 74 Abs. 1 Hs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Leitsätze:
1. Bedrohungen durch eine andere Familie verwirklichen keine flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgründe. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Einem jungen, alleinstehenden und erwerbsfähigen Mann ist es zuzumuten, zur Sicherung seines Existenzminimums den notwendigen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu verdienen und gegebenenfalls auf die Unterstützung durch Familienangehörige der in Algerien lebenden Familie zurückzugreifen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Algerien, Asyl, Versäumung der Klagefrist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Geltendmachung von Blutrache, keine flüchtlingsrelevante Verfolgung dargetan, inländische Aufenthaltsalternative, Sicherung des Existenzminimums, Bezugnahme auf Bundesamtsbescheid, Blutrache, inländische Fluchtalternative, Existenzminimum
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 09.01.2023 – 15 ZB 22.31310
Fundstelle:
BeckRS 2022, 41994

Tatbestand

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Der Kläger, algerischer Staatsangehöriger, reiste am 11. Dezember 2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 4. Januar 2021 einen Asylantrag.
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1. Zur Begründung seines Asylantrages gab er im Wesentlichen an: Er habe Algerien wegen einer Blutrache verlassen. Wenn er nach Algerien zurückkehrte, würde er umgebracht werden. Es habe Streitigkeiten mit einer anderen Familie gegeben. Das größte Problem habe es im Jahr 2016 gegeben. Als sein Vater im Jahr 2018 gestorben sei, habe man angefangen, ihn zu bedrohen. Man habe ihm telefonisch und auf Facebook gedroht, ihn aber nicht erwischt. Wer ihm gedroht habe, wisse er nicht. Er habe sich nicht in die Probleme seines Vaters und seines Onkels einmischen können. Seine Familie sei nach dem Tod des Vaters weggegangen. Zwischen 2018 und 2020 habe er sich in der Stadt … … versteckt und dort bei der Familie eines Freundes gewohnt. Er habe keine andere Wahl gehabt, als das Land zu verlassen. Er habe es durch seine Ausreise seiner Mutter und seinem Bruder ermöglichen wollen, in Ruhe leben zu können.
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Mit Bescheid vom 14. April 2022 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr. 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Nr. 2) und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3). Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen. Die Abschiebung nach Algerien oder in einen anderen Staat wurde angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Der Antragsteller sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Bei den genannten Fluchtgründen handele es sich Privatstreitigkeiten, die an keines der asylrelevanten Merkmale anknüpften. Es mangele bereits an einer konkreten und individuellen, direkt gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Auch bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Flucht. Er habe erst ca. zwei Jahre nach der geltend gemachten Bedrohung sein Heimatland verlassen. Zudem sei der Vortrag zur behaupteten Blutrache derart vage, dass nicht von einem realistischen Hintergrund ausgegangen werden könne. Die Polizei habe der Kläger nicht aufgesucht. Somit sei möglichen Schutzakteuren nicht die Möglichkeit gegeben worden, für ihn tätig zu werden. Ferner lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor. Sofern der Kläger befürchte, wegen einer Blutrache in seinem Heimatland verfolgt zu werden, so bestehe für ihn jedenfalls die Möglichkeit, sich in anderen Gebieten von Algerien, etwa in Algier, niederzulassen, um dieser Bedrohung zu entgehen. Eine Unterschreitung des wirtschaftlichen Existenzminimums sei nicht zu befürchten. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor.
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2. Mit Schreiben vom 5. Mai 2022, eingegangen bei Gericht am 13. Mai 2022, erhob der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid und beantragte,
1.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (AZR-Nummer: …*) vom 14. April 2022 wird aufgehoben.
2.
Die Beklagte wird verpflichtet, mich als Asylberechtigten anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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Zur Begründung verwies der Kläger auf seine bisherigen Angaben.
3. Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 24. Mai 2022,
die Klage abzuweisen.
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Die Klage sei bereits unzulässig, da sie nicht innerhalb der Klagefrist erhoben worden sei. Wiedereinsetzungsgründe seien weder vorgebracht worden, noch seien solche anderweitig ersichtlich.
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4. Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. August 2022 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung, die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist sowohl unzulässig als auch unbegründet.
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1. Die Klage ist unzulässig. Sie wurde nicht innerhalb der gesetzlichen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG erhoben, und dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in die gesetzliche Klagefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren.
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Mit der Zustellung des Bescheids an den Kläger am 22. April 2022 wurde die zweiwöchige Klagefrist in Lauf gesetzt, §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB, die folglich am 6. Mai 2022 endete, §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB. Die Klageschrift ist jedoch erst am 13. Mai 2022 bei Gericht eingegangen, womit die Klagefrist nicht gewahrt ist.
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Dem Kläger ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden, § 60 Abs. 1 und 2 VwGO.
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Vorliegend ist jedoch nicht davon auszugehen, dass den Kläger kein Verschulden trifft. Verschulden liegt vor, wenn der Kläger hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den Umständen des konkreten Falls zuzumuten war (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 60 Rn. 9). Der Kläger hat sich darauf berufen, dass er nach der Formulierung seiner Klage den Vorgang dem Sozialdienst in der Justizvollzugsanstalt übergeben habe. Indem er den Klageschriftsatz ausweislich des Datums auf dem Briefkopf erst am 5. Mai 2022, also einen Tag vor Ablauf der Klagefrist unterschrieben hat, konnte er nicht damit rechnen, dass der Klageschriftsatz unter Zwischenschaltung des Sozialdienstes der Justizvollzugsanstalt auf dem Postweg das Verwaltungsgericht bis zum 6. Mai 2022, dem Fristende, erreicht. Es kann dahinstehen, ob der Kläger sich ein Verschulden der Mitarbeiter des Sozialdienstes zurechnen lassen muss, da er eine ihm obliegende Verpflichtung nicht hinreichend wahrgenommen hat. Es kann daher dem Kläger nach den konkreten Umständen seines Falles ein Vorwurf gemacht werden, dass er nicht alle ihm persönlich zumutbaren Anstrengungen unternommen hat.
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Kläger deshalb nicht zu gewähren, weswegen die Klage verfristet und damit unzulässig ist.
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2. Die Klage ist darüber hinaus aber auch unbegründet und auch aus diesem Grund abzuweisen. Die Klage ist vorliegend also auch dann abzuweisen, wenn man - anders als das Gericht - der Entscheidung zu Grunde legen würde, dass dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist zu gewähren ist und die Klage somit nicht als unzulässig abgewiesen werden müsste.
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Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. April 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung dem angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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2.1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16a GG. Er ist wegen seiner Einreise auf dem Landweg (über Italien, Frankreich und Belgien) vom Asylanspruch ausgeschlossen. Nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG kann sich auf das Asylrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen durch Gesetz zu bestimmenden Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.
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2.2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.
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Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Algerien keine politische Verfolgung oder sonst eine ernsthafte Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. auch BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 15 ZB 18.32711 - juris; B.v. 14.8.2018 - 15 ZB 18.31693 - juris).
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Ein Ausländer darf gemäß §§ 3 ff. AsylG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Verfolgungshandlungen müssen an diese Gründe anknüpfend mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (siehe zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 10 C 25/10 - BVerwGE 140, 22; U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist letztlich, ob es zumutbar erscheint, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt (BVerwG, U.v. 3.11.1992 - 9 C 21/92 - BVerwGE 91, 150; U.v. 5.11.1991 - 9 C 118/90 - BVerwGE 89, 162). Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (BVerwG, U.v. 18.2.1992 - 9 C 59/91 - Buchholz 402.25, § 7 AsylVfG Nr. 1).
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Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger seine Gründe für seine Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 106.84 - BVerwGE 71, 180).
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Das Bundesamt hat im streitgegenständlichen Bescheid schon zutreffend ausgeführt, dass die behauptete Bedrohung nicht flüchtlingsrelevant sei. Infolge der Bedrohung durch eine andere Familie würden keine flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgründe (vgl. § 3b AsylG) verwirklicht.
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Auch das vage und widersprüchliche Vorbringen des Klägers spricht gegen eine beachtliche wahrscheinliche Verfolgungsgefahr. Zwar ist es in Algerien möglich, dass es zu Ehrenmorden kommen kann, insbesondere im ländlichen Bereich (vgl. BAA, Bundesasylamt der Republik Österreich, Bericht zur Fact Finding Mission, Algerien 2012 mit den Schwerpunkten Menschenrechtsfragen und rückkehrrelevante Themen, Februar 2013, S. 11 f.). Der Kläger hat aber auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise erläutern können, aus welchem Grund gerade er Opfer einer Blutrache bzw. eines Übergriffs von Mitgliedern einer anderen Familie werden sollte. Der Kläger konnte keine detaillierten Angaben zu der anderen Familie, zu dem Gegenstand des Konflikts sowie zu den konkreten Drohungen machen. Darüber hinaus kam es zu offensichtlichen Abweichungen der Darlegungen des Klägers in der Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung bei Gericht. So hat er in der Anhörung beim Bundesamt ausgeführt, dass er selbst telefonisch und auf Facebook bedroht wurde. In der mündlichen Verhandlung hat er lediglich von Drohungen gegenüber seinem Onkel väterlicherseits berichtet. Auch kam im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals zur Sprache, dass sein Vater und sein Bruder erstochen worden seien. In der Anhörung beim Bundesamt hatte der Kläger ausgesagt, sein Vater sei an einem Herzinfarkt verstorben. Woran sein Bruder gestorben sei, wisse er nicht.
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Dem Kläger ist es daher nicht gelungen, die für seine Ansprüche relevanten Gründe in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen. Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass eine begründete Gefahr der Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestand bzw. besteht oder sonst eine ernsthafte Gefahr drohte oder droht.
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Darüber hinaus kann der Kläger auf landesinternen Schutz, z.B. durch die Polizei (§ 3d AsylG) oder schlichte Umsiedlung in einen anderen Wohnort in Algerien, verwiesen werden (§ 3e Abs. 1 AsylG). Für den Kläger besteht in Algerien eine zumutbare inländische Aufenthaltsalternative, wenn er sich in einen anderen Teil des Landes, insbesondere in einer anderen Großstadt Algeriens (etwa in Algier) niederlässt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der demokratischen Volksrepublik Algerien vom 11.7.2020, Stand: Juni 2020, S. 18). Der Kläger muss sich auf interne Schutzmöglichkeiten in seinem Herkunftsland verweisen lassen. Das Auswärtige Amt sieht selbst für den Fall der Bedrohung durch islamistische Terroristen in den größeren Städten Algeriens ein wirksames (wenngleich nicht vollkommenes) Mittel, um einer Verfolgung zu entgehen. Es ist nicht erkennbar, dass Angehörige einer anderen Familie den Kläger ohne weiteres auffinden können sollte, wenn er seinen ursprünglichen Heimatort meidet und in andere Großstädte geht. In Algerien gibt es kein wie in Deutschland vergleichbares Meldewesen. Es existiert keine gesetzliche Meldepflicht. Örtliche Wahlregister sind nicht aktuell und setzen eine aktive Registrierung als Wähler voraus. Der Kläger kann folglich z.B. in der Anonymität einer der großen Städte (wie Algier) untertauchen. Angesichts der Größe Algeriens und der Größe der dortigen Städte hält es das Gericht nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger fürchten müsste, entdeckt und gefährdet zu werden. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass bei gewalttätigen Übergriffen nicht doch die Polizei schutzwillig und schutzfähig wäre, wenn auch ein absoluter Schutz naturgemäß nicht gewährleistet werden kann (vgl. VG Minden, B.v. 30.8.2019 - 10 L 370/19.A - juris; U.v. 28.3.2017 - 10 K 883/16.A - juris; U.v. 22.8.2016 - 10 K 821/16.A - juris; VG Magdeburg, U.v. 6.12.2018 - 8 A 206/18 - juris; BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 15 ZB 18.32711 - juris; VG Köln, B.v. 24.8.2016 - 3 L 1612/16.A - juris; SaarlOVG, B.v. 4.2.2016 - 2 A 48/15 - juris).
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Das Gericht hat des Weiteren keine durchgreifenden Zweifel, dass dem Kläger im Anschluss an seine Rückkehr die Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz in einer algerischen Großstadt wie Algier möglich sein wird. Dem Kläger ist es zuzumuten, sich eine Arbeit zu suchen, bzw. es besteht die Möglichkeit der Unterstützung von noch in Algerien lebenden Familienmitgliedern, so dass er sich jedenfalls sein Existenzminimum sichern kann. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der wirtschaftlichen und sozialen Lage Algeriens, wie auch das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt hat. In Algerien ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und auch die medizinische Grundversorgung gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 11.7.2020, Stand: Juni 2020, S. 6, 8 f. und 21; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien vom 29.9.2022, S. 21 ff.). Der Kläger ist noch jung und erwerbsfähig; ihm ist zuzumuten, zur Sicherung seines Existenzminimums den notwendigen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu verdienen und gegebenenfalls auf die Unterstützung durch Familienangehörige der in Algerien lebenden Familie zurückzugreifen. Letztlich ist dem Kläger, der sieben Jahre die Schule besucht und als Koch gearbeitet hat, eine (Re-)Integration in die Lebensverhältnisse seines Heimatstaates möglich und zumutbar (ebenso VG München, B.v. 2.7.2020 - M 26 S 20.31428 - juris; VG Frankfurt, U.v. 5.3.2020 - 3 K 2341/19.F.A - juris; SaarlOVG, B.v. 25.9.2019 - 2 A 284/18 - juris; VG Minden, B.v. 30.8.2019 - 10 L 370/19.A - juris; U.v. 28.3.2017 - 10 K 883/16.A - juris; U.v. 22.8.2016 - 10 K 821/16.A - juris; BVerwG, U.v. 25.4.2019 - 1 C 46/18 - InfAuslR 2019, 309; U.v. 27.3.2018 - 1 A 5/17 - Buchholz 402.242, § 58a AufenthG Nr. 12; VG Stade, U.v. 1.4.019 - 3 A 32/18 - juris; VG Magdeburg, U.v. 6.12.2018 - 8 A 206/18 - juris; VG Köln, B.v. 24.8.2016 - 3 L 1612/16.A - juris).
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Die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid sowie die soeben getroffenen Feststellungen decken sich mit der bestehenden Erkenntnislage, insbesondere mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien v. 11.7.2020, Stand: Juni 2020; vgl. ebenso BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien v. 29.9.2022; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 11, Algerien, Marokko, Tunesien, Menschenrechtslage, im Focus: vulnerable Personen, Stand: 6/2019; Länderreport 3, Algerien, November 2018) und mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Würzburg (vgl. etwa VG Würzburg, B.v. 13.8.2020 - W 8 S 20.30940; B.v. 6.8.2020 - W 8 S 20.30912 - juris; B.v. 17.7.2020 - W 8 S 20.30824 - juris; jeweils m.w.N.).
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2.3. Dem Kläger droht auch keine individuelle und konkrete Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 AsylG aufgrund der behaupteten Gefährdung und der Sicherheitslage in Algerien.
29
Eine drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG hat der Kläger schon nicht glaubhaft dargelegt. Hierzu kann umfassend auf die Ausführungen unter 2.2. verwiesen werden.
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Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist subsidiärer Schutz des Weiteren dann zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Vorliegend hat der Kläger keinerlei Anhaltspunkte vorgebracht, die für einen bewaffneten Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG und einer daraus resultierenden ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt sprechen. Auch die aktuellen Erkenntnismittel weisen darauf nicht ansatzweise hin.
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Der Kläger vermochte die beachtliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines ernsthaften Schadens nicht aufzeigen. Darüber hinaus ist der Kläger auch diesbezüglich auf die Möglichkeit des Schutzes durch den algerischen Staat gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3d AsylG und des internen Schutzes gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG zu verweisen.
32
2.4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK liegt nicht vor. Dem Kläger droht zur Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr nach Algerien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
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Die humanitären Verhältnisse in Algerien stellen sich nicht generell als derartig defizitär dar, als dass aufgrund dessen unterschiedslos für alle Personen bzw. den Personenkreis, dem der Kläger angehört, von einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen ist. Insbesondere geht das Gericht im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt davon aus, dass der Kläger nach der Rückkehr in der Lage sein wird, sich eine Lebensgrundlage zumindest am Rande des Existenzminimums gegebenenfalls unter Inanspruchnahme des - zwar nicht europäischem Niveau, jedoch für die Möglichkeiten des Landes aufwendigen - algerischen Sozialsystems sowie familiärer Unterstützung zu sichern.
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Algeriens Sozialsystem wird aus Öl- und Gasexporten finanziert. Das Land war als einiges der wenigen in der Lage in den letzten 20 Jahren eine Reduzierung der Armutsquote von 25% auf 5% zu erreichen. Gesundheitsfürsorge ist kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt (vgl. hierzu ausführlich BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien vom 29.9.2022, S. 22).
36
Der Kläger ist zudem - wie oben bereits ausgeführt - erwerbsfähig sowie ohne gravierende gesundheitliche Einschränkungen. Das Ausüben einer seiner bisherigen Erwerbseinkunft vergleichbaren Tätigkeit oder auch einer existenzsichernden Gelegenheitsarbeit ist dem Kläger nach seiner Rückkehr möglich und zumutbar. Um etwaige Anfangsschwierigkeiten zu überbrücken, kann der Kläger - wie dargestellt - gegebenenfalls auf familiäre oder soziale Hilfen sowie im Übrigen auf Rückkehr- und Integrationshilfen zurückgreifen. Der Kläger kann sich hinsichtlich letzteren auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Start- und Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehrer gewährt werden, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten - wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr - im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.1992 - 9 C 21/92 - BVerwGE 91, 150; U.v. 15.4.1997 - 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265; VGH BW, U.v. 26.2.2014 - A 11 S 2519/12 - juris). Dementsprechend ist es dem Kläger möglich und zumutbar, gerade zur Überbrückung der ersten Zeit nach einer Rückkehr nach Algerien freiwillig Zurückkehrenden gewährte Reisehilfen sowie Reintegrationsleistungen in Anspruch zu nehmen.
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Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Algerien keine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht.
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Auch die weltweite COVID-19-Pandemie und hiermit gegebenenfalls verbundene negative wirtschaftliche Auswirkungen führen nicht zum Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG für den Kläger. Das Gericht hat zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) keine triftigen Anhaltspunkte, geschweige denn konkrete Belege, dass sich die Lebensverhältnisse und die humanitären Lebensbedingungen infolge der COVID-19-Pandemie in Algerien in der Weise verschlechtert hätten oder alsbald verschlechtern werden, dass generell für jeden Rückkehrenden davon ausgegangen werden müsste, dass diesem bei einer Rückkehr eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht. Denn schlechte humanitäre Verhältnisse können nur in ganz außergewöhnlichen Fällen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, nämlich dann, wenn die humanitären Gründe zwingend sind (vgl. OVG NRW, U.v. 24.3.2020 - 19 A 4470/19.A - juris m.w.N.). Dass etwaige negative wirtschaftliche Auswirkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu einer derart gravierenden Verschlechterung der humanitären Verhältnisse in Algerien führen werden, ist - auch vor dem Hintergrund der oben näher bezeichneten Maßnahmen des algerischen Staates - für das Gericht nicht ersichtlich.
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Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.
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Insbesondere führt die COVID-19-Pandemie nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger mangels entgegenstehender Anhaltspunkte nicht mit dem neuartigen SARS-CoV-2 („Coronavirus“) infiziert ist bzw. nicht an der hierdurch hervorgerufenen Lungenerkrankung COVID-19 leidet. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Fehlt - wie hier - ein solcher Erlass kommt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG allenfalls ausnahmsweise in verfassungskonformer Auslegung in Betracht, wenn es zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke, d.h. zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage erforderlich ist (BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8). Allgemeine Gefahren können aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbotes grundsätzlich nicht rechtfertigen. Der Kläger hat aber keinen Anspruch wegen einer extremen Gefahrenlage. Eine verfassungswidrige Schutzlücke liegt nur dann vor, wenn der Schutzsuchende bei einer Rückkehr in das Aufnahmeland mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise Opfer einer extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahr ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Eine Abschiebung müsste dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges“ dem sicheren Tod oder schweren Verletzungen ausgeliefert würde. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (OVG NRW, U.v. 24.3.2020 - 19 A 4470/19.A - juris m.w.N., vgl. auch schon VG Würzburg, B.v. 27.3.2020 - W 8 S 20.30378).
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Eine solche konkrete außergewöhnliche Gefahrenlage für den Kläger ist vorliegend im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf die Verbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) auch vor dem Hintergrund des erforderlich hohen Wahrscheinlichkeitsgrades für das Gericht nicht erkennbar.
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Der Kläger muss sich letztlich - genauso wie bei etwaigen anderen Erkrankungen, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung um ein Vielfaches höher liegt als bei dem Corona-Virus (vgl. OVG NRW, U.v. 24.3.2020 - 19 A 4470/19.A - juris; VG Karlsruhe, U.v. 26.2.2020 - A 4 K 7158/18 - juris) - gegebenenfalls mit den Behandlungsmöglichkeiten in Algerien behelfen. Darüber hinaus bestehen - wie auch in anderen Staaten - individuell persönliche Schutzmöglichkeiten, wie das Tragen einer Gesichtsmaske oder die Wahrung von Abstand zu anderen Personen, um das Risiko einer Ansteckung durch eigenes Verhalten zu minimieren.
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2.5. Hinsichtlich der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheids und die entsprechende Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid vom 14. April 2022 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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Das in Nr. 6 des Bescheids angeordnete und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 AufenthG und ist auch im Übrigen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.7.2020 - OVG 3 B 2/20 - juris Rn. 16 f.). Insbesondere sind hinsichtlich der Befristung, die sich innerhalb des gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG zulässigen Rahmen bewegt, keine Ermessensfehler ersichtlich (§ 114 VwGO), zumal diesbezüglich keine schützenswerten Belange (vgl. hierzu insbesondere BayVGH, B.v. 6.4.2017 - 11 ZB 17.30317 - juris Rn. 13) vorgetragen wurden.
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3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen.