Inhalt

OLG Nürnberg, Beschluss v. 23.05.2022 – 9 WF 371/22
Titel:

Befangenheitssorgen durch Verfahrensführung

Normenkette:
ZPO § 42 Abs. 2
Leitsätze:
1. Eine willkürliche Benachteiligung eines Beteiligten oder eine Behinderung in der Ausübung der Parteirechte, die eine Ablehnung rechtfertigen könnte, wäre nur dann zu bejahen, wenn durch die Verfahrensweise des Richters die Mitwirkung der Partei an der Verfahrensgestaltung und ihre Einflussnahme auf die Entscheidungsgrundlagen sachwidrig beschnitten würde. (Rn. 13) (red. LS Axel Burghart)
2. Für den Inhalt des Protokolls macht es keinen Unterschied, ob der Richter selbst das Diktat spricht oder ein anderer anwesender Beteiligter im Beisein des Richters, solange der Richter gewährleisten kann, dass der Inhalt des Protokolls die Sitzung tatsächlich richtig wiedergibt. (Rn. 22) (red. LS Axel Burghart)
Schlagworte:
Befangenheit, Ablehnungsgesuch, Willkür, Verfahrenshandlung, Protokoll, Diktiergerät
Rechtsmittelinstanz:
BVerfG Karlsruhe, Beschluss vom 05.12.2022 – 1 BvR 1865/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 37565

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Amberg betreffend Richterin am Amtsgericht N… vom 03.01.2022 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner zu 2 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1
Der Antragsgegner zu 2 wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen den Beschluss des Ausgangsgerichts, mit dem sein Ablehnungsgesuch gegen die verfahrensführende Richterin N… für unbegründet erklärt wurde.
I.
2
Der Beschwerdeführer ist der Vater des Kindes L… W…, geboren am …2017 und der Ehemann von Frau T… W…, die ihrerseits Mutter der Kinder L… G…, geboren am …2007 und S… G…, geboren am …2006 ist. Gegen den Beschwerdeführer ist ein Ermittlungsverfahren wegen Sexualstraftaten zu Lasten der beiden Mädchen bei der Staatsanwaltschaft Amberg anhängig.
3
Unter dem Aktenzeichen 3 F 248/21 wurde bei dem Amtsgericht Amberg ein eiliges Sorgerechtsverfahren bezüglich des Kindes L… geführt. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 04.06.2021 wurde den Kindeseltern auferlegt, sich für das Kind um einen Platz in der schulvorbereitenden Einrichtung in A. zu bemühen und weiterhin die vom Kreisjugendamt eingesetzte sozialpädagogische Familienhilfe anzunehmen. Aufgrund der von den Kindeseltern gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht Nürnberg diese mit Beschluss vom 23.08.2021 (Az.: 9 UF 680/21) dahingehend abgeändert, dass die Weisung hinsichtlich der schulvorbereitenden Einrichtung in Wegfall geraten ist. Unter dem Aktenzeichen 3 F 413/21 ist ein weiteres Sorgerechtsverfahren betreffend L… anhängig, in dem zur Klärung der Regelung der elterlichen Sorge ein Sachverständigengutachten eingeholt worden ist.
4
Hinsichtlich der Kinder L… und S… G… war bei dem Amtsgericht Amberg unter dem Aktenzeichen 3 F 232/21 ein Eilverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge bezüglich der beiden Mädchen anhängig, in dem der Beschwerdeführer als weiterer Beteiligter geführt wurde, nachdem ihm mit gerichtlichen Beschluss vom 30.04.2021 verboten wurde, mit den Kindern Kontakt aufzunehmen. Die von dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter hiergegen eingelegte Beschwerde wurde im Termin vor dem Oberlandesgericht (Az.: 9 UF 515/21) zurückgenommen. Im Hauptsacheverfahren 3 F 340/21 zur Klärung der zukünftigen Regelung der elterlichen Sorge für die beiden Mädchen ist ebenfalls Begutachtung angeordnet worden; der Beschwerdeführer ist in diesem Verfahren nicht Beteiligter.
5
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 21.06.2021, eingegangen bei dem Amtsgericht am 22.06.2022 in allen vier Verfahren Befangenheitsantrag gegen die Amtsrichterin N… gestellt und hierzu vorgetragen, die Richterin habe in den Verfahren 3 F 323/21 und 3 F 248/21 gegen den Datenschutz und Grundrechte verstoßen. Der Antrag des Jugendamtes A.-S. sei ungeschwärzt an alle Verfahrensbeteiligten verschickt worden. Sie habe im Termin zum Verfahren 3 F 232/21 die Bundeszentralregisterauskunft des Beschwerdeführers vorgelesen und mit der Verfahrensbeiständin diskutiert. Im Beschluss der Richterin vom 30.04.2021 (Az.: 232/21) sehe man, dass sie ihn bereits vorverurteilt habe. Das Strafverfahren gegen ihn sei noch nicht abgeschlossen. Sie habe ihm in der Sitzung am 01.06.2021 im Verfahren 3 F 248/21 das Wort verboten, als er auf Datenschutzverstöße bezüglich der betroffenen Mädchen habe hinweisen wollen. Trotz mehrfacher Einwände von seiner Seite habe sie zugelassen, dass die Vertreterin des Jugendamtes ihre Stellungnahme auf das Diktiergerät der Richterin gesprochen hat. Es sei Begutachtung durch Sachverständige angeordnet worden, obwohl niemand dies beantragt habe. Jedenfalls im Verfahren 3 F 413/21 sei ein Sachverständigengutachten nicht erforderlich gewesen. Neutralität werde es mit dieser Richterin in keinem Verfahren geben. Zur weiteren Begründung hat er auf eine von ihm vorgelegte Verfassungsbeschwerde mit dem Az.: 1 BvR 1386/21 verwiesen, die mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 16.06.2021 nicht zur Entscheidung angenommen wurde.
6
Die abgelehnte Richterin am Amtsgericht N… hat sich in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 01.07.2021 zum Vorbringen des Beschwerdeführers geäußert. Sie hat vorgetragen, dass sie nicht gegen Vorschriften des Datenschutzes verstoßen habe. Die sich aus den Akten ergebenden Vorermittlungen gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung seien nicht in die Sitzung eingeführt worden. Es sei nicht öffentlich verhandelt worden. Sie habe in einem Termin im Verfahren 3 F 248/21 tatsächlich der Vertreterin des Jugendamtes gestattet, ihre Stellungnahme in das Gerät des Gerichts zu diktieren. Dies sei erfolgt, um eine möglichst umfassende Dokumentation der Stellungnahme zu gewährleisten und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, zu dem umfangreichen Vortrag des Jugendamtes in allen Punkten Stellung nehmen zu können. Es sei Begutachtung angeordnet worden. Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes sei das Gericht verpflichtet, von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, auch wenn die Beteiligten nicht an einer Begutachtung mitwirken wollen.
7
Mit Beschluss vom 03.01.2022 hat das Amtsgericht die Befangenheitsanträge des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorgetragen habe, aus denen eine Befangenheit der Richterinnen abgeleitet werden könne. Auf etwaige Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen komme es grundsätzlich nicht an. Konkrete Gründe, die auf eine etwaige Unparteilichkeit der abgelehnten Richterinnen schließen ließen, habe der Antragsteller nicht genannt.
8
Gegen diese ihm am 11.01.2022 zugestellten Beschlüsse wendet sich der Beschwerdeführer mit dem am 24.01.2022 bei dem Amtsgericht eingegangenen Rechtsmittel. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Er habe die richterliche Stellungnahme der abgelehnten Richterin N… erst am 08.01.2022 erhalten. Es sei nicht rechtens, dass die abgelehnte Richterin ihn im Verfahren 3 F 340/21 nicht als Verfahrensbeteiligten sehe. Die Richterin habe auch bereits gegen den Befangenheitsantrag verstoßen, weil sie am 28.06.2021 über die Bestellung von Frau Rechtsanwältin Z… zur Verfahrensbeiständin entschieden habe (Az.: 3 F 340/21), jedoch gem. § 47 Abs. 1 ZPO nur Handlungen vornehmen hätte dürfen, die nicht aufschiebbar gewesen seien. Im Übrigen wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits in der Antragstellung vorgetragenen Vorwürfe gegen die abgelehnte Richterin.
9
Mit Beschluss vom 13.04.2022 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Richterin am Amtsgericht N… nicht abgeholfen. Es sei zwar richtig, dass die dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richterin ihm erst nach der Entscheidung über den Befangenheitsantrag zugänglich gemacht worden sei. Rechtliches Gehör sei jedoch mittlerweile ausreichend gewährt, weil sich der Antragsteller in seiner Rechtsmittelschrift ausführlich zur Stellungnahme der Richterin geäußert habe. Nachdem die Verfahren 3 F 248/21 und 3 F 232/21 bereits erledigt seien, gehe der Befangenheitsantrag bezüglich dieser Verfahren ins Leere.
II.
10
Das Rechtsmittel des Antragsgegners zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Amberg ist gemäß § 6 Abs. 2 FamFG, §§ 567 ff. ZPO als sofortige Beschwerde zulässig; es ist jedoch nicht begründet.
11
Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit eines Richters findet gemäß § 6 Abs. 1 FamFG, § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei muss es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus die Befürchtung erwecken kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Ablehnenden scheiden als Ablehnungsgrund aus. Entscheidend ist, ob ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1220; NJW-RR 1986, 738).
12
Eine Ablehnung nach § 42 Abs. 2 ZPO kann grundsätzlich nicht erfolgreich auf eine Verfahrenshandlung gestützt werden, weil es im Ablehnungsverfahren allein um eine mögliche Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen geht, deren Überprüfung ausschließlich mit den hierfür vorgesehenen Rechtsmitteln zu erfolgen hat. Lediglich im Ausnahmefall sind Verfahrensweisen und Rechtsauffassungen Grund für die Ablehnung, wenn die richterliche Handlung ausreichender gesetzlicher Grundlage völlig entbehrt und so grob rechtswidrig ist, dass sie als Willkür erscheint, oder wenn die fehlerhafte Begründung eindeutig zu erkennen gibt, dass sie aus einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem Beteiligten beruht (OLG Frankfurt, NJW 2009, 1007 ff:). Das prozessuale Vorgehen des Richters muss sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernen, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (Zöller/G. Vollkommer ZPO, § 42 Rdnr. 24 mit weiteren Nennungen).
13
Eine willkürliche Benachteiligung eines Beteiligten oder eine Behinderung in der Ausübung der Parteirechte, die eine Ablehnung nach § 42 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnte, wäre nur dann zu bejahen, wenn durch die Verfahrensweise des Richters die Mitwirkung der Partei an der Verfahrensgestaltung und ihre Einflussnahme auf die Entscheidungsgrundlagen sachwidrig beschnitten würde.
14
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Besorgnis der Befangenheit der verfahrensführenden Amtsrichterin nicht zu bejahen.
15
Der Antragsgegner zu 2 trägt weder in den zum Ablehnungsgesuch eingereichten Schreiben noch in seiner Beschwerdebegründung hierfür ausreichende Umstände vor.
16
Bezogen auf das Verfahren 3 F 413/21 hat der Beschwerdeführer als Ablehnungsgrund konkret nur den Umstand angeführt, dass ohne entsprechende Antragstellung Begutachtung der Angelegenheit durch einen Sachverständigen von der abgelehnten Richterin angeordnet worden sei.
17
Zurecht führt die abgelehnte Richterin jedoch insoweit aus, dass im Sorgerechtsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt und sie deswegen gehalten ist, alle möglichen Erkenntnisquellen zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts auszuschöpfen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer möglicherweise zur Mitwirkung bei der Begutachtung nicht bereit ist, begründet nicht die Besorgnis, dass durch diese Anordnung der Beschwerdeführer in seinen Beteiligtenrechten beeinträchtigt worden wäre.
18
Auch ein übergreifender Ablehnungsgrund aus den Parallelverfahren ist nicht ersichtlich. Grundsätzlich kommen bei entsprechender Beziehung zum Streitgegenstand verfahrensübergreifende Ablehnungsgründe in selbstständigen Parallelverfahren in Frage; aus der Mitwirkung des Richters in dem Parallelverfahren kann in bestimmten Fällen ein Ablehnungsgrund für das Folgeverfahren hergeleitet werden (Zöller/Vollkommer, 34. Auflage, § 42 ZPO Rn. 19).
19
Der Beschwerdeführer kann sich zur Begründung seines Befangenheitsantrages nicht erfolgreich auf Datenschutzverstöße der abgelehnten Richterin berufen. Bei der Erörterung der Vorstrafen des Beschwerdeführers und der Versendung des Antrages des Jugendamtes handelt es sich um ordnungsgemäße Verfahrenshandlungen der das Verfahren leitenden Richterin, die nach deren dienstlicher Stellungnahme in nicht-öffentlichen Verfahren erfolgt sind. Den Verfahrensbeteiligten muss Gelegenheit gegeben werden, die Grundlagen des Verfahrens zur Kenntnis zu nehmen. Eine Schwärzung des Jugendamtsantrages bei Versendung an die anderen Verfahrensbeteiligten ist nicht geboten. Nachdem aufgrund des gegen den Beschwerdeführer anhängigen Ermittlungsverfahrens eine Kindeswohlgefährdung der beiden betroffenen Mädchen im Raum stand, war es auch unumgänglich, etwaige einschlägige Vorstrafen des Beschwerdeführers mit den anderen Beteiligten zu erörtern oder auszuschließen.
20
Auf diese Verfahrenshandlungen kann eine Parteilichkeit der Richterin nicht gestützt werden.
21
Das gleiche gilt für den Umstand, dass die abgelehnte Richterin nach der Einlassung des Beschwerdeführers diesen im Verfahren 3 F 248/21 nicht gestattet hat, auf Datenschutzverstöße bezüglich der betroffenen Mädchen hinzuweisen. Diese Maßnahme im Rahmen der Verfahrensleitung war angezeigt, nachdem das genannte Verfahren nicht L… und S… G…, sondern L… W… betraf und der Beschwerdeführer im Hinblick auf die beiden betroffenen Mädchen keinerlei Rechtsposition hat. Die Erörterung von Datenschutzverstößen bezüglich der Mädchen im Verfahren betreffend den Sohn des Beschwerdeführers war offensichtlich nicht zielführend und durfte deswegen unterbunden werden.
22
Der verfahrensführenden Richterin steht es im Rahmen der Verfahrensleitung zu, im Termin Beteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Stellungnahmen selbst zu Protokoll zu diktieren, sofern sie dies für sachdienlich hält und dem Diktat beiwohnt, sodass sie gegebenenfalls korrigierend eingreifen kann. Die von der Richterin mitgeteilten Gründe für das Diktat der Stellungnahme des Jugendamtes direkt in das Gerät des Gerichtes sind nachvollziehbar. Das Überlassen des Diktiergerätes an die Vertreterin des Jugendamtes diente der konstruktiven Verfahrensführung. Der Beschwerdeführer ist hierdurch nicht beeinträchtigt. Für den Inhalt des Protokolls macht es keinen Unterschied, ob der Richter selbst das Diktat spricht oder ein anderer anwesender Beteiligter im Beisein des Richters, solange der Richter gewährleisten kann, dass der Inhalt des Protokolls die Sitzung tatsächlich richtig wiedergibt. Dass dies nicht der Fall gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
23
Schließlich führt der Beschwerdeführer an, dass er durch die abgelehnte Richterin hinsichtlich des gegen ihn geführten Sexualstrafverfahrens bereits vorverurteilt sei, was man durch den Beschluss vom 30.04.2021 sehen könne. In dem fraglichen Beschluss (Az. 232/21) wurde dem Beschwerdeführer verboten, sich den Kindern S… und L… G… zu nähern. Es handelt sich um eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung. In den Gründen führt die abgelehnte Richterin aus, dass die Entscheidung im Wege der summarischen Überprüfung ergangen ist. Diese habe ergeben, dass sich aufgrund der gegen den Beschwerdeführer im Raum stehenden Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs zu Lasten der betroffenen Mädchen die drohende Gefahr einer Kindeswohlgefährdung erkennen lasse. Die Wertigkeit der bedrohten Rechtsgüter der Kinder, nämlich deren Gesundheit und sexuelle Unversehrtheit sei hoch einzuschätzen. Die Mutter sei nicht in der Lage, der Gefahr durch den Beschwerdeführer entgegenzutreten.
24
Diese vorläufige Maßnahme des Gerichtes war aufgrund der gegen den Beschwerdeführer im Raum stehenden Verdachtsmomente des sexuellen Missbrauchs der beiden betroffenen Mädchen angezeigt. Dass eine Vorverurteilung des Beschwerdeführers damit nicht einhergeht, zeigt schon der Umstand, dass es das Gericht nicht bei der vorläufigen Maßnahme belassen hat, sondern von Amts wegen ein Hauptsacheverfahren zur Klärung der Regelung der elterlichen Sorge für die beiden Mädchen eingeleitet hat und insbesondere umfassende Sachverhaltsaufklärung durch die Anordnung einer Begutachtung durch einen Sachverständigen betreibt, und zwar auch im Hinblick auf den Sohn des Beschwerdeführers.
25
Dem rechtlichen Gehör des Antragsgegners zu 2 bezüglich der dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin wurde dadurch Genüge getan, dass ihm diese zusammen mit dem ablehnenden Beschluss und vor der Nichtabhilfeentscheidung überlassen worden ist und er Gelegenheit hatte und diese auch genutzt hat, sich zu dem Vorbringen der abgelehnten Richterin zu äußern. Das Vorbringen des Beschwerdeführers konnte im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung noch ausreichend gewürdigt werden. Wünschenswert wäre allerdings gewesen, dass die dienstliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer zeitnah zur Verfügung gestellt worden wäre.
26
Insgesamt rechtfertigen die beanstandeten Verfahrenshandlungen der Richterin in ihrer Gesamtheit nicht die Besorgnis der Befangenheit. Die Rechte des Antragsgegners zu 2 sind durch die Verfahrensführung der Richterin nicht beeinträchtigt worden. Die Besorgnis der Befangenheit ist deshalb insgesamt objektiv nicht begründet.
III.
27
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
28
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verfahrenswert der Hauptsache und ergibt sich aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
IV.
29
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 1, Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Der Beschluss ist deswegen mit Rechtsmittel nicht anfechtbar.