Inhalt

VGH München, Beschluss v. 28.11.2022 – 1 CS 22.2150
Titel:

Unzulässige Beschwerde wegen unzureichender Begründung

Normenkette:
VwGO § 146 Abs. 4
Leitsätze:
1. Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung erfordert, dass der Beschwerdeführer ausgehend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzeigt, in welchen Punkten und weshalb sie aus seiner Sicht nicht tragfähig ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dazu muss der Beschwerdeführer den Streitstoff prüfen, sichten und rechtlich durchdringen und sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses befassen. An der nötigen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fehlt es, wenn der Beschwerdeführer lediglich sein Vorbringen aus erster Instanz wiederholt oder sich mit pauschalen, formelhaften Rügen begnügt. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Unzureichende Beschwerdebegründung, Beschwerde, Auseinandersetzung, Vorbringen, Beschwerdebegründung
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 14.09.2022 – M 11 SN 22.3879
Fundstelle:
BeckRS 2022, 36235

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als Nachbar gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Doppelhauses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage abgelehnt. Die angegriffene Genehmigung verletze den Antragsteller nicht in eigenen Rechten, insbesondere enthalte der Bebauungsplan keine nachbarschützenden Festsetzungen, sodass die Einwendungen gegen die erteilte Befreiung von den Baugrenzen keinen Erfolg hätten. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht erkennbar.
2
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner sowie der Beigeladene entgegentreten.
II.
3
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen‚ weil sie nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise begründet wurde (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten‚ die Gründe darlegen‚ aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung liegt nur vor, wenn sich aus den fristgerecht dargelegten Gesichtspunkten die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses und die Notwendigkeit seiner Aufhebung ergeben. Ausgehend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts muss der Beschwerdeführer aufzeigen, in welchen Punkten und weshalb sie aus seiner Sicht nicht tragfähig ist. Das setzt voraus, dass er den Streitstoff prüft, sichtet und rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses befasst. An der nötigen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fehlt es, wenn der Beschwerdeführer lediglich sein Vorbringen aus erster Instanz wiederholt oder sich mit pauschalen, formelhaften Rügen begnügt (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2021 - 19 CS 21.2812 - juris Rn. 5; B.v. 14.12.2017 - 1 CS 17.2072 - juris Rn. 3).
4
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss ausführlich dargestellt, dass der Festsetzung der straßenseitigen Baugrenzen im Bebauungsplan keine nachbarschützende Wirkung zukommt und daher der Antragsteller durch die erteilte Befreiung nicht in eigenen Rechten verletzt wird. Die Beschwerdebegründung wiederholt wortgleich die Begründung aus dem erstinstanzlichem Verfahren und lässt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung vermissen. Soweit in der Beschwerdebegründung ergänzend zum erstinstanzlichen Vortrag behauptet wird, dass es auch die Intention des Plangebers gewesen sei, dass die Festsetzungen einem nachbarlichen Interessensausgleich dienen sollten, fehlt es ebenfalls an einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach sich aus der Begründung der 1. Änderung des Bebauungsplans keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die getroffenen Baugrenzenfestsetzungen gerade auch einem nachbarlichen Interessensausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen sollten.
5
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil er einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
6
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 9.7.1 des Streitwertkatalogs und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.
7
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).