Titel:
Widerruf einer Zulassung zur Durchführung von Integrationskursen
Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
IntV § 18, § 20a, § 20b Abs. 1
VwVfG § 46, § 49
Leitsätze:
1. Ein hohes Maß an Vertrauen zum Kursträger ist unabdingbare Voraussetzung für die Zulassung als Kursträger. (Rn. 90)
2. Ein Verbrauch eines Vorwurfs durch die Abmahnung bei späterem Hinzutreten weiterer Verfehlungen findet nicht statt. (Rn. 96)
3. Die Signaturliste stellt die Grundlage für die Kursabrechnung dar und ist daher mit besonderer Genauigkeit zu führen. (Rn. 97 – 98)
Schlagworte:
Fortsetzungsfeststellungsklage, berechtigtes Interesse, Widerruf einer Kursträgerzulassung, mangelnde Zuverlässigkeit, Vertrauen, kein) Verbrauch der Abmahnung, Integrationskurse, mangelnde Zuverlässigkeit, mangelnde Leistungsfähigkeit, mangelndes Vertrauen, kein Verbrauch der Abmahnung, Signaturliste
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 06.06.2023 – 19 ZB 22.2560
Fundstelle:
BeckRS 2022, 35840
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Integrationskurszulassung.
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1. Mit am 2. Mai 2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eingegangenem Antrag beantragte der Kläger die Erstzulassung als Kursträger gemäß § 18 Absatz 1 Integrationskursverordnung (IntV) für mehrere Kursorte. In diesem Zusammenhang legte er eine „Kooperationsvereinbarung zur Gewährleistung der Durchführung des Deutsch-Tests für Zuwanderer nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie des Tests Leben in Deutschland nach § 17 Absatz 1 Nummer 1“, geschlossen mit der „… GmbH, …“ vom 2. August 2017 vor. Danach ermöglicht die … dem Kläger „im … die Teilnahme an den Tests nach § 17 Absatz 1 IntV orts- und zeitangemessen als zugelassene Prüfstelle nach § 20a IntV“ (Bl. 41 Behördenakte (BA)). Zudem wurde ein Antrag auf Erstzulassung zur Durchführung von Alphabetisierungskursen gemäß § 18 Absatz 2 Satz 3 IntV gestellt.
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2. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2017 wurde dem Kläger die Zulassung zur Durchführung von allgemeinen Integrationskursen mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 erteilt. Die Zulassung zur Durchführung des speziellen Integrationskurses Alphabetisierungskurs wurde ebenfalls erteilt. Die Zulassungen wurden befristet bis zum 30. September 2020 erteilt (Bl. 96 ff. BA). Auf die allgemeinen Nebenbestimmungen zur Durchführung der Integrationskurse, die Bestandteil des Zulassungsbescheides sind, wird Bezug genommen (Bl. 99 ff. BA). Die Zulassung wurde für mehrere Kursorte erteilt (…, …, … und …, Bl. 107 BA).
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3. Am 2. Juli 2018 wurde eine Kurs- und Verwaltungsprüfung in … (…) betreffend die Alphabetisierungskurse … und … durchgeführt, deren Ergebnis in einem Schreiben vom 5. Juli 2018 festgehalten ist. Zusammenfassend wurden kaum zu beanstandende Mängel festgestellt, es fehlten einige Entschuldigungsbescheinigungen (hier erging ein Hinweis), es konnten jedoch keine gravierenden Unvollständigkeiten bei der Verwaltungsprüfung festgestellt werden. Mit dem Schreiben erging zugleich eine Auflage: „Allerdings hat sich bei der Begutachtung der Herrentoilette der Teilnehmer gezeigt, dass diese sich in einem desolaten Zustand befindet und deutlich Hygienestandards unterschritten werden. Daher ergeht hiermit die Auflage, diesen Zustand nachhaltig mittels einer Sanierung und Anstrichverbesserung abzustellen und wenn möglich die Teilnehmer in geltende Gepflogenheiten der Hygiene einzuweisen. Auch dies stellt eine Integrationsleistung dar.“ (Bl. 169 BA).
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4. In der Behördenakte findet sich eine Aktennotiz, die weder unterschrieben noch mit Datum versehen ist. Danach hat sich eine ehemalige Lehrkraft des Klägers, Herr H* …, über den Kläger beschwert. Unter anderem wurde notiert, „Toilettenputzen freitags (10-11:30 /15-16 Uhr), Krankmeldungen 2-3 Tage bei Frau S* …, Listentäuschungen (Krankmeldung -> Abgleich) Doppeltes Abkassieren, Lehrkraft „J* …“ ohne Lizenz im Kursort …“. Auf die Notiz wird Bezug genommen (Bl. 168a BA). In einer weiteren Behördenakte findet sich eine Notiz, die überschrieben ist mit: „Transskription, Fernsprechtelefonat-Notiz“. Diese Notiz entspricht im Wesentlichen der undatierten und nicht unterschriebenen Notiz, die sich auf Bl. 168a der Behördenakte befindet. Hier sind jedoch als Datum „9. Februar“ eingetragen und als Uhrzeit: „? mittags“. Unterschrieben ist diese Notiz mit „K* …“ (Bl. 359 BA).
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5. a) Am 30. Januar 2019 ging beim BAMF in … ein von „N* …“ unterzeichnetes Schreiben ein, das weder eine Adresse noch einen vollständigen Namen enthält. In dem handschriftlichen Schreiben werden mehrere Vorwürfe gegen den Kläger erhoben. Im Unterricht seien zu viele Schüler, die WCs seien schmutzig und kaputt. Es müsse jeden Freitag saubergemacht werden, so dass kein Unterricht, sondern nur Putzen stattfinde. … (das ist der Träger des Klägers) sage, wenn wir uns beschwerten, dann rufe er Frau M. an und wir bekämen kein Geld (Bl. 167 BA). Am 5. Februar 2019 ging ein weiteres Schreiben vom 30. Januar 2019 beim BAMF in … ein, das mit Maschinenschrift unterschrieben war mit „Ein Träger aus dem … Ich bitte um Vertraulichkeit.“ Gleiches Schreiben wurde auch an das BAMF in … gesandt. Darin wurden gegen den Kläger verschiedene Vorwürfe erhoben (Bl. 164 und 166 BA).
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b) Daraufhin führte das BAMF am 8. Februar 2019 beim Kursträger eine Kurs- und Verwaltungsprüfung in … durch. Laut Niederschrift zur Verwaltungsprüfung vom 8. Februar 2019 erging für die Feststellung „Keine Durchführung des Zwischentests/Übungstests nach § 11 Absatz 1 Satz 4 IntV“ ein Hinweis ebenso wie für die Feststellung „Unterlagen oder Ergebnisübersichten fehlen“.
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c) Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 nahm der Träger des Klägers zur Toilettensituation Stellung. Darin erläuterte er unter anderem, weshalb die Toiletten keinen WC-Deckel hätten, diese jedoch nun bestellt seien. Darin heißt es unter anderem „Der Vorschlag von Ihnen, den Sie auch schon vor Monaten uns unterbreitet hatten, die Teilnehmer zur Toilettenreinigung miteinzubeziehen wird weiterhin von uns nicht aufgenommen werden, da das Ende vom Lied sein wird, Zeitungsberichte mit der Überschrift: Sprachkursträger zwingt Teilnehmer zur Toilettenreinigung. Ich glaube nicht, dass Irgendeiner Interesse an solch einem Artikel hat, es wäre natürlich perfekt, wenn wir diesbezüglich schriftlich die Erlaubnis vom BAMF bekommen könnten, da sind wir die Letzten, die sich dagegen verwehren.“ Im Folgenden wurde erläutert, weshalb es trotz täglicher Reinigung unsauber und unhygienisch aussehe. Im Resümee heißt es dann: „Da Sie auch unsere Mitarbeiter befragt haben, gehe ich nicht davon aus, dass Sie an der täglichen Reinigung der Anlagen zweifeln. Leider darf man diesen Bereich nicht videoüberwachen, es gibt trotzdem die Möglichkeit dies zu kontrollieren, indem Sie a) eine Kontrolle morgens, gegen 08:00 Uhr durchführen und b) wir Ihnen auf Abruf Fotos per E-Mail zusenden oder wir über die Funktion Face to Face zeitgleich die Anlagen inspizieren.“
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d) Mit Schreiben vom 19. März 2019 (Bl. 170 GA) teilte das BAMF dem Kläger das Ergebnis der Verwaltungsprüfung mit. Unter anderem ist darin festgehalten, dass bis auf kaum fehlende Entschuldigungsbescheinigungen keine schweren Unvollständigkeiten bzgl. der Originalberechtigungen und der Einstufungstests hätten festgestellt werden können. Kursunabhängig sei nach Zwischentests gefragt worden. Entgegen der Bekundung, dass solche durchgeführt worden seien, hätten keine Übungstestergebnisse vorgelegt werden können, was ein Verstoß gegen § 11 Absatz 1 Satz 4 IntV sei. Während der Begehung des Gebäudes sei aufgefallen, dass bei einem Kurs zusammen mit Teilnehmern leichte Reinigungsarbeiten vorgenommen worden seien, Stühle seien hochgestellt und es sei leicht gewischt wie auch ein Staubsauger bereitgestellt worden. Die Lehrkraft, Herr S* …, habe mitgeteilt, dass regelmäßig jeden Freitag etwa 30 Minuten vor Unterrichtsende gemeinsam mit den Kursteilnehmern der Kursraum etwas aufgeräumt werde. Hierzu erging im Schreiben des BAMF der Hinweis, dass geförderte Unterrichtszeiten ausschließlich dem Unterricht vorbehalten seien. Reinigungsarbeiten seien im Übrigen regulär von angestelltem Fachpersonal und nicht von Sprachkursteilnehmern durchzuführen. Bezüglich des Zustandes der Sanitäranlagen wurde festgehalten, dass auf die Anbringung von Toilettensitzen habe gedrängt werden müssen. Weiterhin kritisch bleibe, dass jeweils lediglich ein einzelnes Klosett pro Geschlecht für ein Gesamttagesaufkommen von ca. 70 Personen (nach Eigenaussage) neben einer völlig ausreichenden Anzahl von Urinalen vorhanden sei.
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e) Mit E-Mail einer Mitarbeiterin der „…“ vom 8. August 2019 wurde das BAMF darüber informiert, dass ein ehemaliger Kollege, Herr S* …, der nunmehr seit etwa einem Jahr bei dem Kläger arbeite, im Hause gewesen sei. Er habe die Putzaktionen während der Unterrichtszeiten bestätigt. Er habe auch gesagt, dass dieses Procedere erst nach dem Besuch des BAMF abgestellt worden sei. Er habe nicht bestätigen können, dass es offizielle Reinigungskräfte gebe (Bl. 360 BA).
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6. a) Mit Wirkung zum 1. September 2018 schloss der Kläger (Lizenznehmer) mit der telc-g GmbH (Lizenzgeber) eine „Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gem. Art. 26 DS-GVO“ (Bl. 330 ff. BA). In der Präambel heißt es zuvorderst: „Die Parteien haben einen Lizenzvertrag zur Durchführung von telc-Prüfungen geschlossen. Zum Zweck der Prüfungsdurchführung werden personenbezogene Daten erhoben und zwischen den Parteien weitergegeben. Zum Umgang mit diesen Daten wird diese Vereinbarung geschlossen.“
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Mit Schriftsatz vom 12. September 2022 reichte der Kläger bei Gericht den zwischen ihm und der telc gGmbH geschlossenen Lizenzvertrag ein. Danach gewährt die telc gGmbH als Lizenznehmer das nicht-ausschließliche Recht, alle zum telc Programm gehörenden Prüfungen in den Räumlichkeiten des Klägers zu organisieren und durchzuführen. Auf den Vertrag wird Bezug genommen (Bl. 572 ff. GA).
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b) Am 11. Januar 2019 führte der Kläger eine DTZ-Prüfung durch.
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c) Mit E-Mail vom 16. Januar 2019 (Bl. 327 BA) wandte sich die telc gGmbH per E-Mail an den Kläger (mit Abdruck unter anderem an den Regionalkoordinator K* … u.a.) bezüglich dessen Prüfungsanmeldungen für den 11. Januar 2019 sowie für den 25. Januar 2019. Aus ihr geht hervor, dass festgestellt wurde, „dass die BAMF-Lizenz des o.g. Prüfungszentrums in unserem System irrtümlicherweise verlängert wurde, obwohl Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keine Verlängerung der Lizenz zur Durchführung des Deutschtests für Zuwanderer erhalten haben. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir die Prüfung vom 11.01.2019 nicht auswerten dürfen und die Unterlagen für den Deutschtest für Zuwanderer am 25.01.2019 wieder von Ihnen zurückfordern müssen“. Auf den nachfolgenden Schriftverkehr zwischen dem Kläger und dem BAMF wird verwiesen (Bl. 336 - 339 BA).
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d) Mit Schreiben vom 19. März 2019 wurde dem Kläger eine Abmahnung erteilt (Bl. 172 ff. BA). Anlass sei demnach ein unzulässig ausgeführter Deutschtest für Zuwanderer (DTZ) nach § 17 IntV am 11. Januar 2019 einhergehend mit der Absicht, in Folge einen weiteren DTZ am 25. Januar 2019 sowie auch den Test „Leben in Deutschland (LiD) ohne eine durch das Bundesamt erteilte Zulassung als Prüfstelle gemäß § 20a IntV durchzuführen. In dem Schreiben verwahrte sich die Beklagte zudem gegen die im Schreiben des Klägers vom 11. Februar 2019 aufgestellte Behauptung, dass das BAMF den Vorschlag gemacht habe, die Teilnehmer bei der Toilettenreinigung miteinzubeziehen. Dies stelle eine bewusste Fehlinterpretation der erteilten Auflage dar. „Das Ansinnen seitens des Bundesamtes eine Erlaubnis zu erhalten, bei der Teilnehmer zur Reinigung von Sanitäranlagen gezwungen werden könnten oder sogar eine Videoüberwachung der Toilettenräume vornehmen zu dürfen, ist absurd und lässt Zweifel an der Seriosität des Trägers aufkommen.“ Auf die Abmahnung wird im Übrigen Bezug genommen.
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e) Mit auf den 5. Dezember 2019 datiertem Schreiben nahm der Kläger zu dieser Abmahnung sowie zur Verwaltungsprüfung vom 8. Februar 2019 Stellung. Er trug vor, dass er in kürzester Zeit neun Integrationskurse habe bewerkstelligen können, von denen 80 Prozent Alphakurse gewesen seien. Die Zusammenarbeit mit der …, die zu diesem Zeitpunkt eine Monopolstellung innegehabt habe, sei weniger als unkooperativ verlaufen. Bezüglich der vorgehaltenen DTZ-Prüfung habe der Kläger mit der telc einen Lizenzvertrag abgeschlossen und in dem Antrag angegeben, dass der Kläger kein DTZ-Prüfungsangebot habe. Nach Erteilung der Lizenz hätte er bei der telc ordnungsgemäß die DTZ-Prüfung angemeldet und die dazugehörigen Prüfungsunterlagen bekommen und vergütet. Aufgrund der Tatsache, dass eine rege Kommunikation mit dem BAMF stattgefunden habe (fast tägliche Telefonate mit Herrn H* … über das Vorangehen der DTZ-Prüfung im Januar) und das Vorgehen bekannt gewesen sei, gehe der Kläger davon aus, dass es sich bei der Aussprache einer Abmahnung um ein Missverständnis handle. Selbstverständlich habe der Kläger zwei DTZ-Prüfungen angemeldet. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass diese Prüfungen nicht haben durchgeführt werden können und die Zulassung nicht gegeben sein könne. Der Kläger habe nach dessen Bekanntwerden umgehend nach einer Alternative gesucht. Da die …, ein hiesiges Prüfungszentrum, signalisiert habe, dass sie keine Prüfungen durchführen könne, habe der Kläger ca. 20 Prüfungszentren im Umkreis von 100 km angeschrieben und in … ein Prüfungszentrum gefunden. Er habe für seine Teilnehmer auf eigene Kosten einen Abhol- und Bringservice eingerichtet. Zwischenzeitlich hätten die Teilnehmer die Möglichkeit gehabt, kostenlos weiteren Sprachunterricht beim Kläger zu erhalten. Bezüglich der vorgeschlagenen Videoüberwachung auf der Toilette führte der Kläger aus, dass dies im Zusammenhang mit der Begehung der WC-Anlage ein Scherz gewesen sei. Direkt nach der Aussage vom BAMF, dass die zwei Teilnehmer, die das Toilettenpapier zum Abtrocknen der Hände nutzten und dieses anschließend auf den Boden werfen würden, gefunden werden müssten, habe der Träger des Klägers geantwortet, dass dies überhaupt gar kein Problem sei, sie würden die Toilettenanlagen einfach videoüberwachen, dafür wäre aber eine Genehmigung des BAMF nötig. Dies sei eindeutig als Scherz zu verstehen gewesen. Was den Hinweis auf die Zwischenergebnisse angehe, so sei Frau S* … nicht nach den Zwischentestergebnissen gefragt worden, sondern nach den Zwischentests. Frau S* … habe daraufhin geantwortet, dass diese bei der Lehrkraft zu finden seien. Die Zwischentestergebnisse seien selbstverständlich in der Verwaltung hinterlegt.
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Auf das Schreiben wird im Übrigen verwiesen (Bl. 175 a ff. BA).
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7. a) Mit E-Mail vom 20. Mai 2019 schrieb Herr M* … W* … von der … … dem Kläger: „Aktuell erhalten wir von Ihren Kursen und durchgeführten Einstufungen keine entsprechenden Ergebnisse. Daher haben wir Sie nach Rücksprache mit dem BAMF, Hr. K* … aus dem Verteiler genommen.“ Daraufhin leitete der Kläger die E-Mail an Herrn K* … weiter mit der Bitte, dies zu erklären. Dieser antwortete mit E-Mail vom selben Tag: „Sehr geehrter Herr …, Sie haben angekündigt eigene Einstufungstests durchzuführen.“ Hierauf antwortete der Kläger Herrn K* …, dass ihm bezüglich der Einstufungstests des Klägers eine E-Mail vorliegen würde, genau wie es im Trägertreffen besprochen worden sei. Es sei klar und deutlich darüber gesprochen worden, dass für den Fall, dass der Kläger bei EU2-Bürgern im Rahmen des … Modells eigene Einstufungstests durchführe, diese allen Trägern direkt zur Verfügung stellen werde. Es werde um sofortige Weisung an die … gebeten, die geprüften Teilnehmerdaten an den Kläger zu übersenden. Auf den weiteren E-Mail-Verkehr wird Bezug genommen (Bl. 240 ff BA).
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b) Mit E-Mail vom 4. Juni 2019 teilte das BAMF dem Kläger mit, es habe mit der … bezüglich der Mitteilung der Einstufungsergebnisse gesprochen. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass die … so entschieden habe, nachdem der Kläger angekündigt habe, eigene Einstufungstests vorzunehmen und zudem, da der gegenseitige Informationsfluss vom Kläger an sich extrem schlecht sei. Da zwischen dem klägerischen Institut und der VHS keine Kooperationsverträge bestünden, gebe es keine weitere Handhabe. Die zentrale Durchführung von Einstufungstests und der Datentransfer durch die … sei eine freiwillige Leistung und geschehe aus Kulanz. Weder die … noch ein anderer Träger könnten dazu verpflichtet werden, für den Kläger Einstufungstests durchzuführen.
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c) Mit Schreiben vom 16. November 2020 erinnerte der Klägerbevollmächtigte das BAMF, dass ihm unter anderem im Rahmen des § 7 IntV die Koordination der Integrationskurse der zugelassenen Kursträger und ggf. auch die Zuweisung von Teilnahmeberechtigten an die Kursträger obliege, um eine zeitnahe Durchführung von Integrationskursen zu gewährleisten. Die … … führe seit Herbst 2017 im … den Integrationstest für alle Teilnehmer durch und teile die Testergebnisse dann allen im … zugelassenen Kursträgern mit und zwar unabhängig von einem etwaigen Kooperationsvertrag. Diese Vereinbarung sei wiederholt fixiert worden (Bl. 268 ff. BA). Mit Schreiben vom 18. November 2020 bat der Klägervertreter das BAMF erneut, gegen das Vorgehen der … einzuschreiten (Bl. 266 f. BA).
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8. Mit E-Mail vom 7. Juni 2019 wandte sich der Kläger an das BAMF (Bl. 345 BA). Er teilte mit, dass er Teilnehmer im Alpha-Kurs Wiederholer unterrichtet habe. Das zweite Modul habe am 26. Februar 2019 begonnen und sei am 29. März 2019 vorzeitig nach 96 Unterrichtseinheiten beendet worden, da die Lehrkraft die Alpha-Zulassung, die ab dem 1. April 2019 wieder nötig sei, nicht hatte. Um den Teilnehmern keine längere Pause zuzumuten, sei der Kurs als Integrationskurs Wiederholer begonnen worden mit exakt denselben Teilnehmern, die bereits in dem Alpha-Kurs-Wiederholer gewesen seien. Eine Abrechnung des Alpha-Wiederholerkurses habe nicht stattgefunden. Die Informationen des BAMF zur Alpha-Qualifizierung seien anfangs fehlerhaft gewesen. Sämtliche Lehrkräfte des Klägers hätten sich rechtzeitig für die Alphaqualifikation beworben, aber aufgrund der hohen Anmeldequote sei es nicht allen möglich gewesen, die Qualifikation vor dem 1. April 2019 zu erwerben. Der Kläger stellte die Frage, ob es möglich sei, die fehlenden 104 Stunden (für die insgesamt drei Module), die von einer Lehrkraft mit Alphazulassung beschult werden müssten, ergänzend (zusätzlich) in vielleicht dem regulären Ursprungsalpha-Wiederholerkurs abzuleisten und ob es möglich wäre, dies in dem EDV-System des BAMF entsprechend zu ändern.
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9. In der Behördenakte befindet sich ein Schreiben von Frau P* … (Schulleiterin im Ruhestand) und Herr S* … (Diplom-Ingenieur) vom 10. April 2019, in dem sie ihre Erfahrungen mit dem Kläger festhalten, die sie mit ihm während der Unterstützung von zwei syrischen Familien gemacht hätten. Auf dieses wird Bezug genommen (Bl. 362 f. BA). In einer E-Mail vom 11. Oktober 2019 teilt eine Frau mit, dass es zahlreiche Beschwerden über die Unterrichtsqualität bei dem Kläger gebe (Bl. 364 BA). In einer E-Mail vom 31. Oktober 2019 an das BAMF berichtet eine Mitarbeiterin der … über Beschwerden ihrer Klienten über den Kläger. Danach sei der Unterricht unqualifiziert, er fange zu spät an, die Pausen seien zu lang und der Unterricht beginne oft zu spät, Beschwerden seien damit beantwortet worden, dass die Teilnehmer zu Hause bleiben könnten, wenn es ihnen nicht gefiele (Bl. 365 BA).
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10. Mit E-Mail vom 6. Juni 2019 fragte der Kläger beim BAMF bezüglich eines Kurswechsels bei einem Wiederholerkurs-Alpha an (Bl. 343 BA). Auf die Antwort, dass es zwar möglich sei Alpha-Teilnehmer und Zweitschriftlerner in einem Wiederholer-Integrationskurs (nach wirklich deutlicher pädagogischer Begründung) zu beschulen aber nicht innerhalb des Kurses modulweise, betonte der Kläger, dass die Frage bezüglich des Umswitchens in den Wiederholerkurs darauf basierte, dass der Leistungsstand der Teilnehmer natürlich gleichwertig sei (Bl. 342 BA). Mit E-Mail vom 7. Juni 2019 wurde die vom Kläger gemeinte Problematik nochmals verdeutlicht. So sei das zweite Modul eines Alpha-Wiederholerkurses nach 96 Unterrichtseinheiten vorzeitig beendet worden, da der Lehrer die ab dem 1. April 2019 nötige Alphazulassung nicht gehabt habe. Ab dem 1. April 2019 hätten exakt dieselben Teilnehmer einen Integrationskurs-Wiederholer begonnen. Dieser Vorgang sei nach Aussage des BAMF nicht korrekt gewesen, weshalb sich nun die Frage stelle, ob es möglich wäre, die fehlenden 104 Stunden ergänzend in dem regulären Ursprungsalpha-Wiederholerkurs abzuleisten und eine entsprechende Änderung des EDV-Systems möglich wäre (Bl. 345 BA).
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11. Mit Bescheid vom 30. April 2020, zugestellt am 5. Mai 2020, widerrief das BAMF die dem Kläger mit Bescheid vom 5. Oktober 2017 erteilte Zulassung zur Durchführung von allgemeinen Integrationskursen (Ziffer 1). Von dem Widerruf umfasst ist auch die mit Bescheid vom 5. Oktober 2017 erteilte Zulassung zur Durchführung von Alphabetisierungskursen (Ziffer 2). Zudem wurden die erteilten Zertifikate „zugelassener Träger zur Durchführung von Integrationskursen nach dem Zuwanderungsgesetz“ und „zugelassener Träger zur Durchführung von Alphabetisierungskursen“ widerrufen (Ziffer 3). Zudem erging auf der letzten Seite des Bescheides in Fettdruck folgender „Wichtiger Hinweis: Nach Ziffer 9 der Nebenbestimmungen zum Zulassungsbescheid darf der Kursträger mit dem Zugang des Widerrufsbescheids keine neuen Kurse mit vom Bundesamt geförderten Teilnahmeberechtigten mehr beginnen. Er hat die Berechtigungsscheine an die neu angemeldeten Teilnehmer zurückzugeben. Bereits begonnene Kurse sind entsprechend den Regelungen des Zulassungsbescheides zu Ende zu führen. es dürfen keine neuen Teilnehmer in die laufenden Integrationskurse mehr aufgenommen werden.“
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Zur Begründung war ausgeführt, dass beim Kläger am 2. Juli 2018 sowie am 8. Februar 2019 Kurs- und Verwaltungsprüfungen durchgeführt worden seien, in deren Rahmen Mängel bei der Organisation und Durchführung von Integrationskursen bzw. Verstöße gegen Vorgaben der IntV, der Abrechnungsrichtlinien (AbrRL) und anderen Vorgaben des Bundesamtes festgestellt worden seien (Bl. 176 ff. BA). Zudem habe der Kursträger am 11. Januar 2019 eine DTZ-Prüfung durchgeführt ohne über die dafür erforderliche Prüfstellenzulassung zu verfügen, weshalb dem Kläger eine Abmahnung erteilt worden sei, auf die verwiesen werde. Darüber hinaus seien zahlreiche weitere Unzulänglichkeiten gegen die oben genannten Vorschriften festgestellt worden. (Vorwurf 1: Zulassungserwirkung mittels inhaltlich unwahrer Kooperationsverträge) So habe der Kläger im Rahmen des Zulassungsverfahrens dem Kursträger zwei Kooperationsvereinbarungen vorgelegt bezüglich der Abnahme des „Deutsch-Test für Zuwanderer“ (DTZ) und des Tests „Leben in Deutschland“ (LiD) nach § 17 Absatz 1 IntV, die äußerlich den geforderten Bedingungen entsprochen hätten. Eine Vereinbarung sei ausweislich der vorgelegten Dokumente am 2. August 2017 mit der … GmbH geschlossen, die andere Vereinbarung (ohne Datum) mit der … Akademie … Da innerhalb des Grundzulassungsverfahrens und darüber hinaus keine Zulassung als Prüfstelle für die Tests nach § 17 Absatz 1 IntV von dem Kläger beantragt worden sei, sei die Vorlage zumindest eines diesbezüglichen Kooperationsvertrages mit einem anderen Kursträger für die Zulassung als Integrationsträger konstitutiv gewesen. Anlassbedingt sei nun festgestellt worden, dass weder die … GmbH noch die … Akademie über entsprechende Prüfstellenzulassungen verfügt hätten und diese erst seit 2018 bzw. 2019 besäßen und damit weder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch zum Zeitpunkt der Trägerzulassung des Klägers am 1. Oktober 2017. Den vorgelegten Kooperationsverträgen habe somit von vornherein nicht entsprochen werden können, weshalb sie gegenstandslos seien (Vorwurf 2: Vorlage eines gefälschten Kooperationsvertrages) Bei Überprüfung der Kooperationsvereinbarungen sei aufgefallen, dass beide Verträge den Stempel der … GmbH und ein sehr ähnliches Unterschriftsbild hätten. Auf Nachfrage habe die … Akademie … mitgeteilt, dass sie zu keiner Zeit mit dem Kläger eine Kooperationsvereinbarung getroffen hätte, so dass von einer Fälschung ausgegangen werde. (Vorwurf 3: Durchführung eines DTZ ohne Prüfstellenzulassung) Am 11. Januar 2019 habe der Kläger eine DTZ-Prüfung (telc-Auftragsnummer …*) durchgeführt und habe beabsichtigt, eine weitere Testung am 25. Januar 2019 (* …*) nebst LiD vorzunehmen, obwohl keine Prüfungsstellenzulassung nach § 20a IntV vorgelegen habe. Die telc-GmbH hätte die Prüfungsunterlagen an den Kläger ausgehändigt, da diese irrtümlich von einer erteilten Genehmigung ausgegangen sei. Nach Bekanntwerden der Sachlage habe der Träger auf den am 1. September 2018 gesondert geschlossenen Lizenzvertrag mit der telc-GmbH verwiesen. Nach mehrfachem Hinweis auf die IntV, dass ein telc-Lizenzvertrag allein nicht die vom Bundesamt vorgegebenen DTZ- und LiD-Prüfungen miteinschließe, habe der Inhaber des Klägers mit E-Mails vom 24. Januar 2019 und 25. Januar 2019 angegeben, durchaus Kenntnis von einer nie erteilten DTZ-Prüflizenz zu haben. Während der Klärungs- und Ermittlungsphase der Gesamtlage habe der Inhaber des Klägers versucht, auf eine Zulassung im Eilverfahren als Prüfstelle für DTZ und LiD zu drängen. In der Konsequenz habe der durchgeführte DTZ vom 11. Januar 2019 nicht ausgewertet werden können. Auf die näheren Ausführungen zu diesem Vorwurf wird verwiesen. (Verstoß 4: Verstöße gegen Abrechnungsrichtlinien) Die Abrechnungsstelle des Bundesamtes habe in regelmäßigen Abständen fragwürdige zahlungsbegründende Unterlagen erhalten. So lägen teilweise nicht nachvollziehbare Kursverläufe vor oder eine Anfrage zur Zusammenlegung verschiedener Teilnehmergruppen in ein gemeinsames Modul zur Aufstockung der Teilnehmerzahlen mit der Absicht, die entsprechenden Vergütungen zu erzielen (E-Mails vom 6./7. Juni 2019). Auch seien Kurs- und Modulverläufe unregelmäßig und unvollständig dokumentiert. So bestünden häufig Beschulungen in einem Rhythmus von drei Modulen stückweise, statt zusammenhängend nach den Bestimmungen des BAMF. Auch mündeten Teilnehmer in eine nicht nachvollziehbare bzw. unbegründete Abfolge hinsichtlich der Kursart ein, wie das Beispiel des Teilnehmers … aufzeige. Dieser habe sich wechselweise in allgemeinen Integrationskursen und Wiederholerkursen-Alpha des Trägers befunden. Durch diese Vorgänge würden erhebliche Zweifel an der Einhaltung der Grundkonzepte der Kurse und ihrer Verläufe bestehen. Der Kläger sei seitens des BAMF mehrfach darauf hingewiesen worden, die Curricula der Kursarten als auch der AbrRL zu befolgen, zudem sei am 14. September 2018 eine Einweisung des Trägers in der Regionalstelle … erfolgt, um die Arbeitsweise und den Kenntnisstand der Verwaltung des Trägers zu verbessern. (Vorwurf 5: Fehlende Originalberechtigungsscheine) Aktuell lägen der Regionalstelle die Fälle einer Beschulung ohne Berechtigungsschein sowie einer Doppelbeschulung zur abschließenden Klärung vor. Dabei sei es zu Verstößen gegen § 14 Absätze 4 und 6 IntV, § 4 AbrRL und 4.4., 5.1., 6.2. und 6.5. der Nebenbestimmungen der Zulassung gekommen. Auf die näheren Ausführungen wird verwiesen. (Vorwurf 6: Verstöße gegen Fahrtkostenregelung) Dem Bundesamt seien zwei Teilnehmer von der … … gemeldet worden, die sie vom Kläger übernommen hätten. Beiden Teilnehmern sei von dem Kläger das Schülerticket ausgehändigt worden. Die Regelungen bzgl. Erstattung von Fahrtkosten hinsichtlich des Schülertickets in … seien mit den Trägern des … sowohl im Zuge der Fahrtkostenneuregelungen (E-Mail an den Träger des Klägers vom 4. Juli 2018 sowie am 16. April 2019) als auch mehrfach mündlich in den Netzwerken seit Mitte 2018 besprochen worden. Hiernach habe gegolten, dass keine Schülertickets für Teilnehmer in den Integrationskursen ausgestellt werden dürften. Zusätzlich dazu seien für diese beiden Teilnehmenden auch Fahrtkostenzuschüsse beim Bundesamt beantragt worden. (Vorwurf 7: Beschwerden) Bei einer Kurs- und Verwaltungsprüfung am 2. Juli 2018 seien gravierende Mängel bei den Toiletten festgestellt worden. Das Ansinnen des Klägers, eine Erlaubnis zu erlangen, um Teilnehmende zur Reinigung von Sanitäranlagen zu zwingen oder sogar eine Videoüberwachung der Toilettenräume vornehmen zu dürfen, sei äußerst bedenklich und lasse massive Zweifel an der Seriosität des Klägers aufkommen. In seiner Stellungnahme am 5. Dezember 2019 habe der Kläger diese Äußerungen als ironische, nicht ernst gemeinte Scherze ausgewiesen, was wenig glaubwürdig sei. In dem Zusammenhang seien auch Beschwerden der Teilnehmer eingegangen, die auch von einer ehemaligen Lehrkraft bestätigt worden seien. Bei einer am 8. Februar 2019 durchgeführten, anlassbezogenen Vorortkontrolle sei festgestellt worden, dass Teilnehmer weit vor Unterrichtsende mit Reinigungsarbeiten der Kursräume beschäftigt worden seien. Dies habe der Kläger auch zugegeben. Eine ehemalige Lehrkraft habe bestätigt, dass der Träger die Teilnehmer für Putzaktionen herangezogen habe, die dann als Unterrichtszeit abgerechnet worden seien. Über den groben Umgang des Klägers mit Teilnehmenden sei auch von weiteren Stellen berichtet worden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen. (Vorwurf 8: Kommunikation) Bezüglich der Kommunikation führte die Beklagte aus, dass diese mit dem BAMF im Laufe der Zeit immer weiter an Sachlichkeit habe vermissen lassen. Auf die weiteren Ausführungen und genannten Beispiele wird Bezug genommen.
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In rechtlicher Hinsicht führte das BAMF im Widerrufsbescheid aus, gemäß § 20b Nummern 3 und 6 IntV solle mit Wirkung für die Zukunft die Zulassung widerrufen werden, wenn der Kursträger wiederholt und trotz vorheriger Abmahnung gegen Auflagen und Nebenbestimmungen, die Bestandteil des Zulassungsbescheides seien, verstoße sowie bei der Durchführung der Tests nach § 17 Absatz 1 das vorgeschriebene Verfahren wiederholt nicht eingehalten werde. Der Widerruf der Zulassungen erfolge gemäß § 49 Absatz 2 VwVfG, §§ 20b Absatz 1, 18 Absatz 1 IntV in Verbindung mit Ziffer 9 der Nebenbestimmungen des Zulassungsbescheides vom 5. Oktober 2017, da die Voraussetzungen der Gesetzestreue, der Zuverlässigkeit und der Leistungsfähigkeit im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummern 1 und 2 IntV weggefallen seien. In der Folge sei auch der Widerruf der hierzu erteilten Zertifikate auszusprechen. Die Unzuverlässigkeit des Trägers lasse sich bereits aus der Anhäufung der Problemlagen und der mangelnden Motivation zur Kooperation ableiten.
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Einer der vorgelegten Kooperationsverträge sei gefälscht gewesen, der andere inhaltlich unwahr, so dass beide Vereinbarungen hinfällig und nicht anerkennungsfähig seien (Vorwurf 1 und 2). Es fehle damit an einer wesentlichen Voraussetzung für die Zulassung als Integrationskursträger, § 20b Absatz 1 IntV, Ziffer 7 der Nebenbestimmungen im Zulassungsbescheid. Der Träger … verfüge zwar seit 2018 über eine Prüfstellenzulassung für den LiD, jedoch weiterhin nicht für den DTZ. Bezüglich Vorwurf 3 sei in der Klärungsphase aufgefallen, dass der Kläger den ursächlichen Irrtum und auch eine Bringschuld im Sinne einer Kontroll- und Informationspflicht der telc zuschreibe. Entgegen der mehrmaligen Verdeutlichung, dass ein gesonderter Lizenzvertrag mit telc nur telc-eigene Prüfungen einschließe, habe der Träger diesbezüglich bis dato immer wieder sein Unverständnis gezeigt und meine, dass die telc eine Zulassung prüfen müsse, bevor sie Prüfungsunterlagen verschicke. Dem sei jedoch entgegen zu halten, dass der Kläger schon keine Anfrage bei der telc zur Durchführung eines DTZ hätte stellen dürfen. Aus dem Schriftverkehr mit dem Kläger, wie zum Beispiel der E-Mail vom 25. Januar 2019, sei hervorgegangen, dass dieser gewusst habe, dass er mangels Prüfstellenzulassung des BAMF weder DTZ noch LiD durchführen dürfe, weswegen diesbezüglich ein täuschendes Verhalten zu unterstellen sei. Die Durchführung der Tests nach § 17 Absatz 1 IntV ohne entsprechende Prüfstellenzulassung durch das BAMF stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Regelungen des § 20a IntV dar. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, dass die Durchführung der DTZ am 11. Januar 2019 irrtümlich erfolgt sei, führe dies dennoch zu erheblichen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit. Die in Vorwurf 4 beschriebenen Vorgänge und weiteren Vorkommnisse, auf deren Darstellung im Widerrufsbescheid das Gericht vorliegend Bezug nimmt, zeigten auch hier eine leistungsschwache Vorgehensweise auf, die trotz Einweisung der Verwaltungskräfte des Klägers durch das Bundesamt am 14. September 2018 in der Regionalstelle keine nachhaltige Verbesserung gezeigt habe. Zudem seien solche Vorkommnisse nicht frei vom Anschein der vorsätzlichen Vorteilsnahme. Was den oben beschriebenen Vorwurf 5 angehe, sei davon auszugehen, dass der Kläger die in den Ziffern 6.2 und 6.5 der Nebenbestimmungen sowie § 14 Absatz 4 Satz 2 IntV niedergelegten Bestimmungen nicht beachtet habe. Bezüglich des Vorwurfs 6 führte die Beklagte in rechtlicher Hinsicht aus, dass nach § 4a Absatz 1 IntV das BAMF Teilnahmeberechtigten, die nach § 9 Absatz 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit worden seien, auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen einen Fahrkostenzuschuss in Form einer Pauschale gewähre. Dadurch, dass der Kläger zumindest zwei Teilnehmern Schülertickets ausgehändigt habe, habe er bewusst geltende Vorgaben umgangen, da die Teilnehmer nicht zu den Anspruchsberechtigten hinsichtlich eines Schüler- und Auszubildendentickets gehörten, und habe sich zudem einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil im Vergleich zu anderen Trägern verschafft, die einen Fahrtkostenzuschuss regelkonform entsprechend den geltenden Regelungen gewährten. Zum Vorwurf 7 führte die Beklagte noch aus, dass sowohl beim Sachverhalt als auch in der Art der Reaktion des Trägers deutlich aufgefallen sei, dass bewusst Auflagen und Absprachen mit und durch das BAMF missverstanden oder uminterpretiert würden. So sei zum Beispiel aus dem Appell als Inhaber des Hausrechts und Integrationsdienstleisters, die Teilnehmenden auf gängige Verhaltensweisen und korrekte Nutzen der Sanitäranlagen sinnvoll hinzuweisen, der Vorschlag abgeleitet worden, die Teilnehmenden sogar in die Toilettenreinigung miteinzubeziehen. Zudem habe es der Träger bedauert, im Toilettenbereich keine Videoüberwachung durchführen zu dürfen, was er in einer späteren Stellungnahme als scherzhafte Bemerkung deklariert habe. Im Zuge dieses Sachverhalts seien auch die beim BAMF schriftlich und mündlich eingegangenen Beschwerden auffallend kohärent, die den illegitimen Einbezug von Teilnehmenden in Reinigungsarbeiten anklagten. Die Qualität der in Vorwurf 7 dargestellten Verstöße bei dem Kursträger, der Unwille zur Kooperation und auch die quantitative Beschwerdefrequenz aus dem Umfeld hinsichtlich des Umgangs mit Teilnehmenden lasse ebenfalls die Annahme zu, dass wirtschaftliche Interessen die Handlungsweise des Trägers maßgeblich bestimmten. Gemäß dem gewonnenen Eindruck im Kontakt mit dem Träger vor Ort oder in der Korrespondenz sowie auch nach Bekunden weiterer Akteure von anderen Kursträgern, Sozial- und Integrationsdiensten oder Verkehrsbetreibern über Einzelpersonen und ehemaligen Mitarbeitern des Trägers, sei der Kursträger in Wirklichkeit keinesfalls am tatsächlichen Wohl der Teilnehmer noch an einem Integrationserfolg interessiert. Der Kläger offenbare insgesamt eine reale Arbeitsweise, die in keiner Weise mit seinen Erklärungen zu Punkt III.9 und III.10 zum Erstantrag auf Zulassung als Kursträger in Einklang zu bringen sei. Eine Zuverlässigkeit im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 1 IntV sei nicht zu erkennen. Ebenso verhalte es sich mit der Leistungsfähigkeit im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 2 IntV. Hierzu gehöre es auch, dass der Träger eine ordnungsgemäße Verwaltungsarbeit in Bezug auf die Kursdurchführung gewährleisten könne und alle damit einhergehenden administrativen Notwendigkeiten korrekt umsetze. Der gesamte Schriftverkehr mit dem Kläger habe zwischenzeitlich jegliches Maß überschritten. Das eigentliche Ziel, gemeinschaftlich die dem Bundesamt übertragenen Integrationsaufgaben wahrzunehmen, habe nicht mehr gewährleistet werden können. In der Bilanz weise der Träger erhebliche Defizite bei allen drei grundlegenden Kriterien - der Gesetzestreue, der Zuverlässigkeit und der Leistungsfähigkeit - auf, weshalb das Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der Aufgabenerfüllung und Integrität nachvollziehbar und auch nachhaltig erschüttert sei. Neben der Menge der Beanstandungen sei die anhaltende Verstetigung von festgestellten Verstößen und/oder Hinweisen auf weitere derart auffällig, dass es nicht bei eingrenzbaren oder einmaligen Vorkommnissen bleibe oder eine Besserung insgesamt eintrete. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf den Widerrufsbescheid verwiesen.
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12. Mit Schreiben vom 26. Mai 2020, dem BAMF zugegangen am 28. Mai 2020, legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein (Bl. 192 BA). Mit weiterem Schreiben vom 4. Juni 2020, dem BAMF zugegangen am 5. Juni 2020, legte der Kläger durch seinen ursprünglichen Bevollmächtigten erneut Widerspruch zur Fristwahrung ein (Bl. 196 BA). Mit weiterem Schreiben vom 29. Juni 2020 zeigte sich der nunmehrige Bevollmächtigte gegenüber dem BAMF an und beantragte Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 13. August 2020 kündigte der Klägerbevollmächtigte gegenüber dem BAMF an, dass der Kläger in Hinblick darauf, dass der Widerruf rechtswidrig und die Zulassung bis zum 30. September 2020 befristet sei, Folgeantrag auf Zulassung stellen werde bzw. gestellt habe, da die den Widerruf begründenden Tatsachen tatsächlich nicht vorlägen. Im Übrigen werde der Kläger die Ziffer 9 der Nebenbestimmung beachten und keine neuen allgemeinen Integrationskurse und Alphabetisierungskurse mehr durchführen. Gleichzeitig führte er aus, dass ihm eine weitere Durchführung weiterhin möglich sei, und bot dem BAMF dies auch ausdrücklich an (Bl. 235 f. BA).
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12. Mit Schreiben vom 9. September 2020 (Bl. 202 ff. BA) rügte der Klägerbevollmächtigte zuvorderst die Befangenheit des Sachbearbeiters … … und beantragte, gemäß § 21 VwVfG anzuordnen, dass sich dieser der weiteren Mitwirkung in diesem Verfahren enthalte, da die Besorgnis bestehe, dass dieser nicht unparteiisch und sachlich entscheiden oder mitwirken werde. Zudem wurde beantragt, den Widerrufsbescheid vom 30. April 2020 aufzuheben, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für notwendig zu erklären und soweit unter Hinweis auf Ziffer 8 der Nebenbestimmungen angeordnet wurde, keine neuen Kurse mit vom Bundesamt geförderten Teilnehmern mehr zu beginnen und keine neuen Teilnehmer in Integrationskurse aufzunehmen, diese Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einstweilen auszusetzen. Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass im Zuge des Zulassungsverfahrens lediglich ein gültiger Kooperationsvertrag - und nicht wie im Widerrufsbescheid behauptet zwei Verträge - mit dem Kursträger … in … vorgelegt worden und es im Vorfeld zu einer Verwechslung gekommen sei, die aufgrund einer namentlichen Verwechslung versehentlich den Kursträger … Akademie ausgewiesen habe, da der Inhaber der … GmbH … ein Herr L* … U* … sei, was dem Bundesamt auch rechtzeitig angezeigt worden sei. Was die fehlende Prüfstellenzulassung der … GmbH … angehe, so habe der Kläger dort angefragt, ob sie mit ihm bei der Abnahme von Prüfungen zusammenarbeiten würde, womit diese einverstanden gewesen sei, weshalb der Kläger davon ausgegangen sei, dass diese als zugelassene Prüfstelle zur Abnahme der Tests nach § 17 IntV berechtigt sei. Immerhin laute die Vereinbarung „Kooperationsvereinbarung zur Gewährleistung der Durchführung des Deutsch-Tests für Zuwanderer nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 sowie des Tests Leben in Deutschland nach § 17 Absatz 1 Nr. 2“ und enthalte folgenden weiteren Passus: „die … GmbH ermöglicht den … Integrationskursteilnehmer/innen im … die Teilnahme an den Tests nach § 17 Absatz 1 IntV orts- und zeitangemessen als zugelassene Prüfstelle nach 20a IntV“. Der Kläger habe den Angaben des Kooperationspartners hinsichtlich der Prüfstellenzulassung für DTZ/LiD und der darauffolgenden Zulassungsprüfung durch das BAMF vertraut. Es sei ausschließlich Pflicht der Zulassungsbehörde zu prüfen, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt seien. Es gebe kein öffentlich zugängliches Prüfstellenverzeichnis, das dem Kläger zugänglich sei, so dass dieser zur Überprüfung des Sachverhalts nicht in der Lage gewesen sei.
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Bezüglich des Vorwurfs der Durchführung eines DTZ ohne Prüfstellenzulassung führte der Kläger aus, die telc-gGmbH habe laut Wikipedia nach erfolgreicher Entwicklung des Deutschtests für Zuwanderer vom BAMF den Auftrag erhalten, den Deutschtest für Zuwanderer durchzuführen, also vollständig abzunehmen und weiterzuentwickeln. Die telc gGmbH sei also nach einer Vereinbarung mit dem BAMF berechtigt, selbst die Prüfungen im Rahmen des DTZ in ihren (telc-)Prüfungsstellen in ihrem Namen durchzuführen und auszuwerten. Die Prüfung werde direkt bei der zur Durchführung des DTZ berechtigten telc gGmbH angemeldet, im Namen der telc gGmbH durchgeführt sowie von dieser selbst ausgewertet. Der Kläger habe mit der telc-GmbH seit dem 1. September 2018 einen Lizenzvertrag, der ihn berechtige, alle zum telc-Programm gehörenden Prüfungen in seinen Räumlichkeiten in … zu organisieren und durchzuführen. Ihm sei zugleich der Status als telc-Prüfungsstelle eingeräumt worden. Durch den Kläger als rechtmäßigen Lizenznehmer und zugelassene telc-Prüfstelle seien somit keine Teilnehmer unberechtigt angemeldet worden, da er nach Freischaltung vom 7. Dezember 2018 als telc-Prüfzentrum … unter Beachtung der AGB und Prüfungsbedingungen des Lizenzvertrages der telc die Teilnehmer und Prüfungen gemeldet und somit eine Prüfung der telc angemeldet und im lizensierten telc-Prüfungszentrum abgenommen habe und die Unterlagen zur Auswertung an die telc gGmbh gesendet worden seien. Wenn die telc-GmbH eine Vereinbarung mit dem Bundesamt habe, den DTZ-Test durchzuführen, dürfte sie berechtigte Stelle nach den §§ 17 Absatz 1, 20a IntV sein, ohne dass es - aufgrund der Lizenzvereinbarung mit der telc gGmbH - einer Prüfstellenzulassung des Klägers nach § 20a IntV bedürfe. Falsch sei die Feststellung, dass der Kläger eine DTZ-Prüfung durchgeführt habe. Richtig sei, dass die angemeldete telc-Prüfung eine telc-Prüfung sei, die lediglich in den Räumlichkeiten des Klägers geschrieben worden sei. Bezüglich der weiteren diesbezüglichen Ausführungen wird auf den Widerspruch Bezug genommen. Zu dem Vorwurf betreffend die Verstöße gegen die Abrechnungsrichtlinien führte der Kläger aus, die Behauptung, er habe „in regelmäßigen Abständen fragwürdige zahlungsbegründende Unterlagen vorgelegt“ zu konkretisieren. Dem Verwaltungsvorgang seien Tatsachenfeststellungen insoweit nicht zu entnehmen. Gleiches gelte für den Vorwurf der nicht nachvollziehbaren Kursverläufe. Bezüglich der Kurse … und … habe es sich tatsächlich so verhalten, dass Hintergrund der Anmeldung des Kurses … vom 3. April 2019 gewesen sei, dass die zum 1. April 2019 in Kraft getretene Änderung für die Zulassung von Lehrkräften für Alphakurse für die Lehrkräfte auch für bereits angefangene Kurse eine Alphazulassung vorausgesetzt habe. Der Kläger habe bereits vor Veröffentlichung der VO den Kurs … mit einer Lehrkraft ohne Alphazulassung begonnen und das Modul I vom 17. Januar 2019 bis 25. Februar 2019 durchgeführt und mit dem ModuI II am 26. Februar 2019 begonnen. Eine Mitarbeiterin des Klägers habe im Hinblick auf diese Gesetzesänderung beim BAMF mehrfach angefragt, ob der begonnene Kurs auch ohne diese spezielle Alphazulassung beendet werden könne, was bejaht worden sei. Erst später auf ausdrückliche Nachfrage des Klägers habe dieser die korrekte Auskunft erhalten, nämlich, dass ab dem 1. April 2019 eine Alphazulassung notwendig sei. Daraufhin sei das Modul II des Kurses … am 29. März 2019 abgebrochen worden, obwohl nur noch vier Stunden ausgestanden hätten. Mit dem BAMF sei abgestimmt worden, den Kurs als Wiederholerkurs umzuwidmen, für den keine Alphazulassung notwendig sei, nämlich von Alphakurs Wiederholer in Integrationskurs Wiederholer, um eine mehrmonatige Unterbrechung zu vermeiden, was lernpädagogisch die sinnvollste Möglichkeit gewesen sei, das Kursziel zu erreichen, da die Kursteilnehmer dadurch bei der gleichen Lehrkraft am Lernstoff haben weiterarbeiten können. Dies sei der Hintergrund für die Anmeldung des Kurses … und sei mit dem BAMF ausdrücklich abgestimmt worden. Die Teilnehmer beider Module seien dieselben gewesen, weshalb der Vorwurf der Aufstockung und Erhöhung der Teilnehmerzahl nicht nachvollzogen werden könne. Was die Teilnehmer … und … angehe, so sei der Vorwurf bezüglich des Teilnehmers … gegenstandslos, weil der Kläger einen Teilnehmer mit dieser Nummer nie beschult habe. Der Teilnehmer … sei schwersttraumatisiert und kontralateral bein- und armamputiert, der Familienvater von … Kindern und nachmittags für deren Betreuung zuständig. Er wohne etwa … Meter vom Kläger entfernt. Er sei als geeignet für einen Allgemeinen Integrationskurs, alternativ Intensivkurs, eingestuft worden. Er sei regelkonform 900 Stunden beschult worden, was regelkonform abgerechnet worden sei. Bezüglich des Vorwurfs fehlender Originalberechtigungsscheine erläuterte der Kläger, dass im … alle Originalberechtigungsscheine der Teilnehmer, die den Einstufungstest im … ablegten, bei der … gesammelt würden, die dort eine Monopolstellung zur Durchführung der Einstufungstests habe. Sobald der Teilnehmer bei einem anderen Kursträger als der … einen Kurs starte, beantrage der Träger dort den Originalberechtigungsschein. Mit E-Mail vom 22. Mai 2018 sei der … unter Anforderung der BAMF-Nr. mitgeteilt worden, dass die Teilnehmerin J* … P* … sich entsprechend dem vorher bereits durchgeführten Einstufungstest entschieden habe, an dem Integrationskurs vom Mai 2018 bei dem Kläger teilzunehmen (Bl. 291 GA). Die Teilnehmerin sei mehrfach gebeten worden, den Originalberechtigungsschein vorzulegen. Mit E-Mail vom 24. August 2018 an die … sei der Berechtigungsschein nochmals angefordert worden. Da die … spätestens seit dem 22. Mai 2018 Kenntnis davon gehabt habe, dass sich die Teilnehmerin zum Integrationskurs beim Kläger angemeldet habe, hätte die … konkret nachfragen können und müssen, welche Module konkret beim Kläger absolviert worden seien. Die erneute Durchführung der Module 1-3 durch die … sei somit dem Kläger nicht anzulasten. Wegen des Vorwurfs betreffend die fehlende Übergabe des Originalberechtigungsscheins des Teilnehmers A* … M* … wird auf den Widerspruch Bezug genommen. Was den Vorwurf des Verstoßes gegen die Fahrtkostenregelung angehe, so sei diese Anschuldigung unsubstantiiert. Es fehlten unter anderem Informationen zu den Teilnehmern, den Kennnummern oder den angeführten Aushändigungsdaten. Bezüglich der gravierenden Mängel der Toilettenanlagen sei falsch, dass es hier bei der Kurs- und Verwaltungsprüfung vom 2. Juli 2018 zu Beanstandungen gekommen sei. Hiervon sei im Schreiben vom 5. Juli 2018 nicht die Rede. Auch der Vorwurf der wenig kooperativen bzw. die Regelungen des BAMF missachtenden Haltung des Trägers des Klägers sei falsch. Es lägen keine Beschwerden vor. Der Kläger forderte das BAMF unter anderem auf, konkret zu benennen, welche Zweifel an der Seriosität des Klägers bestünden oder welche Vorschriften genau missachtet worden seien. Auch die weiteren in diesem Zusammenhang getätigten Vorwürfe seien zu substantiieren und zu verifizieren. Telefon-/Akten-/Gesprächsnotizen etc. seien vorzulegen. Im Widerrufsbescheid benannte E-Mails lägen dem Verwaltungsvorgang nicht bei und seien zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen seien die Anschuldigungen nicht überprüft worden und es würden die Behauptungen Dritter aufgrund von Wiederholungen als „ernstzunehmende Indizien“ ungeprüft unterstellt. Auf die weiteren Ausführungen, auch bezüglich des Vorwurfs der mangelnden Kommunikation, wird Bezug genommen.
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Der Kläger habe nie die Absicht gehabt, ohne eine durch das BAMF erteilte Zulassung als Prüfstelle am 25. Januar 2019 einen weiteren DTZ-Test sowie einen LiD-Test durchzuführen.
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Auch habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt beantragt, dass Teilnehmer die Toiletten reinigten bzw. dort eine Videoüberwachung vornehmen zu dürfen.
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Insgesamt sei festzuhalten, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20b IntV nicht vorlägen: Auf die erteilten Abmahnungen seien die monierten Verstöße unverzüglich abgestellt und hiergegen insbesondere nicht erneut verstoßen worden; ein wiederholter Verstoß gegen Auflagen und Nebenbestimmunen, die Bestandteil des Zulassungsbescheides seien, sei nicht festgestellt worden. Die durchaus berechtigt gestellte Frage der Berechtigung zur Durchführung des DTZ könne dahingestellt bleiben, da jedenfalls der Deutsch-Test für Zuwanderer abgebrochen und die angesetzte Prüfung LiD nicht begonnen worden sei und es jedenfalls an der für den Widerruf erforderlichen wiederholten Verletzung des vorgeschriebenen Verfahrens durch den Kläger gänzlich fehle. Eine wiederholte falsche Kurszuweisung im Einstufungsverfahren oder eine Verletzung von Mitarbeiterrechten sei nicht dargelegt. Auch eine wiederholte Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 8 Absatz 3 und § 14 Absatz 6 bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Kursteilnahme der Teilnahmeverpflichteten sei nicht festgestellt worden. Der Vorwurf der fehlenden Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit beruhe auf ungeprüften und unsubstantiierten Behauptungen und subjektiven Empfindungen des offenbar voreingenommenen Sachbearbeiters. Insbesondere sei dargelegt, dass der Kläger im Rahmen der Zulassung keine falschen Angaben gemacht habe und nicht über Tatsachen getäuscht und insbesondere keine Urkunden gefälscht habe. Schließlich werde noch gerügt, dass im Rahmen des auszuübenden Ermessens eine Abwägung zwischen dem berechtigten Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Verwaltungsaktes nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit vollständig unterblieben sei, wenn wie hier in wenigen Einzelfällen geringfügige Verstöße von geringem Gewicht vorgekommen sein sollten. Der Widerruf mit den daran geknüpften Rechtsfolgen stehe völlig außer Verhältnis zu den letztlich dem Kläger vorgehaltenen geringfügigen Verstößen gegen Regularien von geringem Gewicht. Auch fehle jegliche Ausführung dazu, warum der Widerruf zur Verhütung schwerer Nachteile für das Gemeinwohl geboten sei bzw. warum ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
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Mit weiteren Schreiben vom 9. September 2020 (Bl. 237 f. BA) wiederholte der Klägerbevollmächtigte das vom Kläger in den E-Mails vom 23. Mai 2019 und 28. Mai 2019 und 4. Juni 2019 bereits gerügte Vorgehen, dass die … den Kläger aus dem Verteiler für die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Einstufungstests bei neu getesteten Teilnehmern herausgenommen habe, und forderte erneut, bei der … auf die Einhaltung der festgelegten Verwaltungspraxis für den … hinzuwirken und der … die von ihr in Bezug auf den Kläger gehandhabte einseitige Nichtweitergabe von Daten seit März zu untersagen. Zudem wurde in dem Schreiben nunmehr beantragt, festzustellen, dass das geschilderte Verhalten der … … seit dem 13. März 2019 rechtwidrig sei sowie die … … zu verpflichten, dem Kläger alle seither getesteten Teilnehmer nebst den dazugehörigen Datensätzen gemäß dem Protokoll vom 2. Juli 2018 zur Verfügung zu stellen.
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13. Mit Schreiben vom 21. September 2020 antwortete das BAMF hierauf, dass es zu dem Sachverhalt der Aussetzung der Datenübermittlung seitens der … … an den Kläger auf seine E-Mails vom 28. Mai 2019 und vom 4. Juni 2019 verweise, wo hierzu ausführlich und erschöpfend Stellung genommen worden sei (Bl. 239 BA).
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14. Mit am 3. Juni 2020 eingegangenem Schreiben stellte der Kläger einen Antrag auf Folgezulassung beim BAMF.
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15. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 erinnerte die Klägerseite das BAMF an die ausstehende Stellungnahme bezüglich der bestehenden Besorgnis der Befangenheit des bisherigen Regionalkoordinators K* … (Bl. 254 BA). Mit Schreiben vom 4. November 2020 teilte der Regionalkoordinator K* … vom BAMF dem Kläger mit, dass er nunmehr für die Weiterbearbeitung des Widerrufsverfahrens zuständig sei. Zu den vom Klägern angeforderten Nachweisen führte er aus, dass einige Zeugen ausdrücklich um Anonymität und Vertraulichkeit gebeten hätten. Das BAMF entspreche diesem Begehren, weshalb betreffende Dokumente (E-Mails und Telefonnotiz) bis auf Weiteres nicht ausgehändigt würden, solange kein richterlicher Beschluss ergehe. Des Weiteren wurde der Kläger informiert, dass eine Bearbeitung des Folgezulassungsantrags aufgrund des schwebenden Widerrufsverfahrens nicht möglich sei (Bl. 257 GA).
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Mit Schreiben vom 4. November 2020 forderte der Klägervertreter erneut Akteneinsicht in den vollständigen Aktenvorgang (Bl. 264 f. BA). Er weise auch darauf hin, dass anonyme Mitteilungen oder Anzeigen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvB 1/13 nicht verwertbar seien.
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16. Mit Bescheid vom 11. Januar 2021 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für nicht notwendig erklärt. Zur Begründung war ausgeführt, dass der Widerruf gemäß § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VwVfG, §§ 20b Absatz 1, 18 Absatz 1 Nummern 1 und 2 IntV in Verbindung mit Ziffer 8 der Nebenbestimmungen des Zulassungsbescheids vom 5. Oktober 2017 erfolgt sei, da die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummern 1 und 2 IntV weggefallen seien. Auch unter Berücksichtigung der in der Widerspruchsbegründung gemachten Einwände sei die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides nicht zu beanstanden. Den Verdacht der Vorlage eines gefälschten, zweiten Kooperationsvertrages habe der Kläger zwar ausräumen können. Dennoch bliebe die Tatsache bestehen, dass der vorgelegte Kooperationsvertrag mit dem Kursträger … die darin vertraglich garantierten Prüfungsabnahmen von DTZ und LiD nicht erfülle, da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die …GmbH über keine Prüfstellenzulassung verfügt habe und erst seit dem 1. Januar 2018 über die Neufirmierung als … gGmbH über eine Prüfstellenzulassung zur Abnahme des LiD-Tests verfüge. Weder die Berufung auf das Vertrauen auf die Angaben des Vertragspartners und die Kontrolle durch die zulassende Behörde noch die Nutzung eines durch das BAMF bereitgestellten Vertragsmusters würden den Kläger davon entbinden, die tatsächlichen Gegebenheiten zu kennen. Der Antragsteller (der Kläger) versichere abschließend die Vorlage vollständiger und wahrheitsgemäßer Angaben (VI. 1. des Zulassungsbescheides, Pagina 15). Auch beharre der Kläger auf die angeblich rechtmäßige Abnahme einer DTZ-Prüfung via lizensierter Zulassung als telc-Prüfzentrum. Wie bereits im Widerrufsbescheid ausgeführt worden sei, sei eine Zulassung als telc-Prüfzentrum nur für telc-eigene Prüfungen maßgeblich. Zur Abnahme des DTZ und LiD-Tests gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IntV sei eine Zulassung als Prüfstelle im Sinne von § 20a IntV zwingende gesetzliche Voraussetzung, worauf auch § 2 der Integrationskurstestverordnung (IntTestV) sowie Punkt 7 der Nebenbestimmungen hinweise. Auch wenn im Falle eines DTZ die telc GmbH mit der Organisation und Auswertung des Tests beauftragt sei, ändere dies nichts daran, dass die mit der Durchführung der Integrationskurse verbundene Steuerungs-, Koordinierungs- und Kontrollfunktion beim BAMF liege. Bezüglich der Verstöße gegen Abrechnungsrichtlinien führte die Beklagte im Widerspruchsbescheid verschiedene Beispiele an, auf die Bezug genommen wird. Die persönlichen und gesundheitlichen Umstände des Teilnehmers allein könnten ein derartiges Alternieren der Kursarten und deren irregulären Verlauf nicht begründen, zumal auch keine pädagogische Begründung vorliege. Eine irreguläre Vorgehensweise gelte ebenso für den Punkt der Beschulung bzw. Doppelbeschulung aufgrund der Nichtvorlage der Originalberechtigungsscheine. Hier räume der Kläger sogar ein, die besagte Teilnehmerin zum Kurs angemeldet zu haben, obwohl ihr der Berechtigungsschein zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen habe. Somit sei eben keine ordnungsgemäße Anmeldung gem. 6.2 der Nebenbestimmungen vollzogen worden. Auf die Kenntnis der …, dass sich die Teilnehmerin zum Integrationskurs beim Kläger angemeldet habe, komme es daher nicht an.
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(Vorwurf 6: Beschwerden) Das Aufräumen mit Teilnehmern vor Unterrichtsende habe der Kläger eingestanden. Dem Kläger sei mit Schreiben vom 19. März 2019 unmissverständlich mitgeteilt worden, dass grundsätzlich Aufräumarbeiten gleich welcher Art während des Unterrichts zu unterlassen seien. Unzutreffend sei die Aussage, dass einzig die Sanierung (d.h. die Abdichtung des lecken Verbindungsrohres im Deckenbereich als auch die Anstrichverbesserung der Herrentoilette) im Folgeschreiben vom 5. Juli 2018 auf die Vorortkontrolle vom 2. Juli 2018 hin thematisiert worden sei. Die in diesem Schreiben vorangestellte Aussage, dass im Wesentlichen kaum zu beanstandende Mängel festgestellt worden seien, habe sich klar erkenntlich nur auf die Kurs- und Verwaltungsprüfung bezogen. Im mündlichen Vorortgespräch seien die Ausstattungslage und die Hygiene insgesamt deutlich beanstandet worden. Die Hygiene und insbesondere das Fehlen von Toilettenbrillen sei auch im Zuge der zweiten Vorortkontrolle am 8. Februar 2019 Thema im mündlichen Gespräch gewesen.
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(Vorwurf 7: Kommunikation und Kooperation) Der Kläger habe am 25. Januar 2019 sehr wohl eine DTZ-Prüfung beabsichtigt, was aus den hinterlegten Anmeldedaten eindeutig hervorgehe (Auftragsnummer …*). Das BAMF könne im Rahmen der Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags die Nichteinhaltung von verbindlichen Grundvoraussetzungen und die wiederholte Einsichtsunfähigkeit durch den Kläger nicht hinnehmen. Das BAMF könne nicht mehr darauf vertrauen, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben zur Durchführung von Integrationskursen in seinem Sinne auf erforderlicher Basis einer gemeinsamen, vertrauensvollen Zusammenarbeit erfülle. Dies gelte nicht nur mit Blick auf mögliche Unregelmäßigkeiten bei der Kursdurchführung, Abrechnungen, Kooperationspflichten und der selbstständigen Beachtung und Folgerichtigkeit von Bestimmungen, sondern auch hinsichtlich des Wohls der Teilnehmenden. Neben der mangelnden Zuverlässigkeit mangele es dem Kläger auch an der erforderlichen Leistungsfähigkeit. Hierfür sei maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse bei der Durchführung von Integrationskursen und in der Zusammenarbeit mit dem Bundesamt abzustellen. Diese wiesen einen außergewöhnlich hohen Beratungsbedarf und Kontrollaufwand mit ständig wiederholenden Hinweisen, Erläuterungen und Richtigstellungen aus, ohne dass dies zu wesentlich verbesserter Kenntnis und Akzeptanz dezidierter, unabdingbarer Regularien bei dem Kläger geführt hätte. Die Beklagte merkte zudem an, dass der Einschätzung des Klägers den Regionalkoordinator … K* … betreffend nicht gefolgt werden könne. Dieser habe gegenüber dem Kläger stets versucht, die Kommunikation zu versachlichen bzw. zu entschärfen. Die von dem Kläger vorangestellten Zitate seien ausnahmslos aus dem Zusammenhang gerissen und teilweise dem Widerrufsbescheid des Regionalkoordinators Herrn H* … entnommen worden. Sie belegten weder persönliche Angriffe, noch eine große Verletzung der Objektivität.
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17. Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2021, bei Gericht per Telefax eingegangen am selben Tag, ließ der Kläger Klage erheben gegen den Bescheid vom 30. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2021, zugestellt am 13. Januar 2021 - Az.: … Zur Begründung verwies der Kläger zunächst auf seine Widerspruchsbegründung vom 9. September 2020.
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18. Mit gerichtlichem Schreiben vom 22. Februar 2021 äußerte das Gericht gegenüber dem Kläger Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage, da sich der in Frage stehende Widerruf auf eine bis zum 30. September 2020 erteilte Zulassung bezieht. Hierzu nahm der Kläger mit Schreiben vom 7. März 2021 dahingehend Stellung, dass der Kläger ein fortbestehendes berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs in Gestalt des Widerspruchsbescheides habe, da dem Kläger zum einen aufgrund des Widerrufs die Bearbeitung des Folgeantrages auf Zulassung verweigert worden sei und zum anderen dem Kläger mit Widerruf die weitere Tätigkeit untersagt worden sei, wodurch dem Kläger ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden sei.
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Nach gerichtlicher Betreibensaufforderung begründete der Kläger seine Klage mit Schreiben vom 14. Juni 2021. Mit in der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2022 korrigiertem Antrag beantragte er schließlich,
festzustellen, dass der Widerruf des Beklagten vom 30.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2021 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt;
die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Im Schriftsatz rügte er zudem, dass der Befangenheitsantrag vom 09.09.2020 nicht entschieden worden sei.
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Zur Begründung führte er aus, er habe das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs im Sinne des § 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO. Im Verfahren auf Erteilung einer Folgezulassung (anhängig unter AN 6 K 21.00104) berufe sich die Beklagte für die Feststellung der Versagung auf die Feststellung der Unzuverlässigkeit des Klägers in diesem Verfahren, sodass der Kläger ein fortdauerndes berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs habe und dieses geeignet sei, die Positionen des Klägers im Verfahren AN 6 K 21.00104 zu verbessern und den Ruf des Klägers, der von der Beklagten als unzuverlässig und nicht leistungsfähig eingestuft werde, als Integrationskursträger zu rehabilitieren. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit diene zugleich der Vorbereitung eines Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsprozesses vor den ordentlichen Gerichten, da der Kläger entsprechend der erteilten Auflage nach Zugang des Widerrufs am 8. Mai 2020 keine neuen Kurse und Integrationskurse angemeldet und durchgeführt und keine neuen Teilnehmer in Integrationskurse aufgenommen habe, wodurch der Kläger einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten habe.
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Der Kläger sei nicht unzuverlässig. Unzuverlässigkeit setze nach dem BayVGH eine Zuwiderhandlung gegen die unmissverständlichen Regularien des BAMF in nicht nur unwesentlichem Umfang voraus, wobei es auf eine Absicht der Manipulation nicht ankomme. Das setze nach Ansicht des Klägers eine fortgesetzte Verletzung von wesentlichen (unmissverständlichen) Kursträgerpflichten in nicht nur unwesentlichem Umfang oder gravierende Verfahrensfehler voraus. Die von der Beklagten zur Ausfüllung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe gegebenen Begründungen zur Feststellung der Unzuverlässigkeit des Klägers genügten diesen Anforderungen nicht. Auf die Ausführungen des Klägers zu den erhobenen Vorwürfen des Bundesamtes wird Bezug genommen und nur exemplarisch noch angeführt: Zum Vorwurf der Zulassungserwirkung mittels eines inhaltlich unwahren Kooperationsvertrages habe sich die Beklagte mit den Ausführungen des Klägers, dass der Kläger auf die Ausführungen der „… GmbH“, zugelassene Prüfstelle nach § 20a IntV zu sein, vertraut habe sowie auf die darauf folgende Zulassung durch das BAMF, das den Wahrheitsgehalt habe überprüfen müssen, nicht auseinandergesetzt.
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Diese - nicht haltbaren - Vorwürfe seien zudem Gegenstand der Abmahnung vom 19. März 2020, womit die Beklagte diesen Vorfall im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens abgemahnt habe und dieser somit nicht nochmals zur Begründung des Widerrufs herangezogen werden könne.
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Bezüglich des Vorwurfs der wiederholten Vorlage fragwürdiger Abrechnungsunterlagen sei die Beklagte aufgefordert worden, diese Vorwürfe zu konkretisieren und dem Kläger zugänglich zu machen, was bisher nicht erfolgt sei, weshalb die Behauptungen der Beklagten bestritten würden und dieser Vorwurf damit nicht nachgewiesen sei. Auch der Vorwurf der Praxis nicht adäquater Kurseinmündungen und Kursverläufe sei weder nachgewiesen noch werde eine solche vom Kläger tatsächlich praktiziert. Die genannten Teilnehmer seien alle Teilnehmer des einen Moduls … gewesen und unterfielen damit als Teilnehmer der einzigen abgesprochenen Kurszusammenlegung. Die genannten Fälle der Teilnehmer unter ihren Personenkennziffern seien also keine weiteren Fälle „einer stückweisen Beschulung von bestimmten Modulen in einem Kurs und der Fortführung oder Wiederholung von bereits absolvierten Modulen in anderen Kursen“. Der Kläger bestreite die Schutzbehauptungen der Beklagten, dass genügend Vorlaufzeit zur Qualifizierung für eine Alphazulassung bestanden habe, die Regelung vor ihrer Einführung als Ausnahme kommuniziert worden sei, der Kläger gebeten worden sei, den Kurs zu unterbrechen, bis eine zertifizierte Lehrkraft gefunden worden sei, die Abrechnungsstelle nicht eingebunden gewesen sei und eine pädagogische Begründung gefehlt habe. Hinsichtlich der Toilettenanlagen führte der Kläger aus, dass die Beklagte, soweit sie mit Schreiben vom 19. März 2019 eine völlig unzureichende Ausstattung der Toilettenanlage moniere, ihren eingeräumten Ermessensspielraum überschreite, da sie zur Kontrolle der Arbeitsstättenverordnung sowie der Technischen Regel für Arbeitsstätten nicht berufen sei. Die Überwachung dieser Regelungen obläge dem Gewerbeaufsichtsamt. Insofern habe der Kläger keine wesentlichen und unmissverständlichen Regularien des BAMF verletzt.
50
Was das Aufräumen mit Teilnehmern vor Unterrichtsende angehe, so sei dies nur ein festgestellter Einzelfall, der nicht geeignet sei, die erforderliche fortgesetzte Verletzung von wesentlichen (unmissverständlichen) Kursträgerpflichten in nicht nur unwesentlichem Umfang oder gravierende Verfahrensfehler zu begründen. Da dieser Vorwurf nach Monierung durch die Beklagte abgestellt, eine Wiederholung von der Beklagten auch nicht festgestellt worden oder eine solche aktenkundig sei, zeige dies, dass der Kläger entgegen den Feststellungen der Beklagten begründete Monierungen unverzüglich abstelle und somit über die erforderliche Kooperationsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfüge.
51
Die am 19. März 2019 ausgesprochene Abmahnung sei fehlerhaft, da insoweit die als gravierend behaupteten Verstöße des Klägers gegen das „Regelwerk des BAMF“ tatsächlich nicht vorlägen und die Abmahnung insoweit unberechtigt sei und ihr überwiegend auch die Grundlage fehle. So sei beispielsweise, anders als in der Abmahnung ausgeführt, die mangelhafte Ausstattung der Toiletten weder mündlich noch im Schreiben vom 5. Juli 2018 beanstandet worden. Außerdem sei am 8. Februar 2019 (erstmalig) besprochen worden, die Toilette mit Toilettenbrillen auszustatten, was der Kläger sogleich umgesetzt habe.
52
Schließlich bestehe aufgrund der Wortwahl auch im Widerspruchsverfahren der Verdacht, dass der befangene Sachbearbeiter auch beim Erlass des Widerspruchsbescheides mitgewirkt habe, was ausdrücklich gerügt werde.
53
19. Mit Schriftsatz vom 10. November 2021 beantragte die Beklagte,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
54
Die Klage sei unbegründet. Die Zulassung des Klägers sei gemäß § 20b Absatz 1 IntV zu widerrufen, da die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummern 1 und 2 IntV bei diesem nicht mehr vorliege. So bemesse sich die Zuverlässigkeit eines Kursträgers nicht nur an der eigenverantwortlichen Einhaltung und Gewährleistung der Vorgaben und Regularien des BAMF. Der Zuverlässigkeitsbegriff enthalte zudem eine persönliche Komponente. Die Zusammenarbeit zwischen dem BAMF und dem Kursträger im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt und dem Kursträger im Rahmen der IntV erfordere als Grundlage ein Vertrauensverhältnis, das insbesondere von den dem Kursträger gewährten Handlungsspielräumen gekennzeichnet sei. Ein hohes Maß an Vertrauen sei eine unabdingbare Voraussetzung für die Zuverlässigkeit als Kursträger (so BayVGH, B.v. 31.12.2017 - 19 CW 17.1823; VG Ansbach, U.v. 11.10.2019 - AN 6 K 19.00078). Die beim Kläger festgestellten Verstöße gegen die Vorgaben zur Durchführung von Integrationskursen, die fehlende Einsichtsfähigkeit und der daraus resultierende fehlende Kooperationswille sowie der Umgang mit Teilnehmenden als auch mit der zuständigen Regionalstelle führten zu einem Wegfall der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Klägers. Auf die einzelnen Ausführungen in der Klagebegründung wird Bezug genommen und exemplarisch ausgeführt: Die telc gGmbH sei als zentrales Testinstitut nach § 17 Absatz 1 Satz 3 IntV nur mit der Organisation und Auswertung des DTZ betraut. Konkret bedeute dies, dass die telc gGmbH die DTZ Prüfungsunterlagen entwickele, an die vom BAMF zugelassenen Prüfstellen übermittle, die Prüfungen nach Rücksendung auswerte und die Ergebnisse bekannt gebe. Die Befugnis, Prüfstellen gem. § 20a IntV zuzulassen, stehe der telc gGmbH nicht zu, sondern falle als hoheitliche Aufgabe allein in den Zuständigkeitsbereich des BAMF, § 20a Absatz 1 IntV. Auch auf ihrer Website (https://www.telc.net/lizenzpartner/dtz-spezial.html) informiere die telc GmbH unter dem Reiter Lizenzpartner/DTZ Spezial/allgemeine Informationen unter der Frage „Welche Kursträger dürfen den Deutsch-Test für Zuwanderer durchführen“ hierzu mit der Antwort „Sie benötigen eine Zulassung des BAMF. Eine telc Lizenz berechtigt nicht zur Durchführung des Deutsch-Test für Zuwanderer.“ Die telc gGmbH habe nicht das Recht, selbst den DTZ durchzuführen.
55
Es seien wiederholt mangelhafte Abrechnungsunterlagen eingereicht worden. Gemäß § 2 Absatz 4 Satz 3 AbrRL sei vom Kursträger zu veranlassen, dass an jedem Kurstag die Felder „Kurstag“ und „Beginn“ bzw. „Ende“ handschriftlich in der Signaturliste ausgefüllt würden. Dies habe bei der vom Kläger eingereichten Signaturliste für den Kurs 30, Basismodul 3, an den Kurstagen 1. und 2. April 2019 gefehlt. Beginn und Ende seien ebenfalls nicht eingetragen gewesen bei den zunächst eingereichten Unterlagen für den Kurs 33, Wiederholerabschnitt 1 für die Kurstage 19. bis 22. Februar 2019. Selbiges sei bei den Unterlagen für den Wiederholerabschnitt 2 aufgefallen am Unterrichtstag 28. März 2019.
56
Gemäß § 2 Absatz 4 Satz 4 AbrRL hätten Teilnahmeberechtigte kurstäglich jederzeit zu Beginn der Unterrichtsteilnahme in der Unterschriftenliste zu unterzeichnen, nach den Sätzen 6 und 7 müsse das Unterschriftsfeld für einen nicht erschienenen Teilnehmenden unmittelbar nach Unterrichtsende mit einem Querstrich durchgestrichen werden. Nachträgliche Änderungen seien nicht zulässig. Diese Vorgaben seien in den Kursen des Klägers wiederholt missachtet worden, indem Teilnehmende trotz vorhandenen Querstrichs eine (nachträgliche) Signatur in dem betreffenden Feld vorgenommen hätten. Auf die im Folgenden angeführten Verstöße hiergegen wird verwiesen (Bl. 207 f. GA).
57
Die Ausführungen des Klägers, wonach ein Umwidmen des Kurses 34 Wiederholerkurs Alpha in einen allgemeinen Wiederholerkurs (Kurs 37) im Interesse der Teilnehmenden mit dem BAMF abgesprochen worden sei, werde bestritten. Dieser Vorschlag sei zwar vom Kläger unterbreitet worden (Seite 342 ff. BA), aber nicht angenommen worden.
58
Der Teilnehmende BAMF-Kennziffer … (zuvor …*) sei sehr wohl vom Kläger beschult worden. Dies ergebe sich aus der Integrationsgeschäftsdatei (Seite 347 BA).
59
Der Teilnehmende mit der BAMF-Kennziffer … (zuvor …*) habe beim Kläger einen ungewöhnlichen, nicht nachvollziehbaren Kursverlauf gehabt. Dies gelte auch für weitere Teilnehmer. Auf die Ausführungen wird Bezug genommen (Seite 349 ff. BA). Die nicht bedarfsgerechte Förderung der Teilnehmenden stelle einen gravierenden Verstoß gegen die Vorgaben zur Durchführung der Integrationskurse dar.
60
Bezüglich der Beanstandung der vorgefundenen sanitären Situation und den Hinweisen auf die Arbeitsstättenverordnung führte die Beklagte aus, dass kein Ermessensspielraum überschritten worden sei. Das BAMF habe im Sinne eines gelungenen Integrationsunterrichts auch die Nebenräume, die zur zugelassenen Schulungsstätte gehörten und für die Teilnehmenden zugänglich seien, zu besichtigen und auf etwaige Mängel aufmerksam zu machen.
61
Die fehlende bzw. mangelhafte Kooperation mit Mitarbeitern der Migrationsberatung für Erwachsene (MBE), Sozialdiensten, ehrenamtlichen Flüchtlingshelfern sowie grober Umgang mit den Teilnehmenden könne durch mehrfache E-Mails belegt werden. Insoweit werde auf die Seiten 360, 361 ff., 346 und 364 der Behördenakte verwiesen.
62
Entgegen den Ausführungen des Klägers seien die obigen Punkte nicht bereits durch die Abmahnung vom 19. März 2019 erledigt und somit für den Widerruf irrelevant. Die Abmahnung selbst entfalte für den Kursträger zunächst keine Konsequenz, sondern dokumentiere lediglich festgestellte Mängel. Es obliege dabei dem BAMF, auf einzelne Verstöße nicht direkt mit der ultima ratio des Widerrufs zu reagieren, sondern eine Abmahnung auszusprechen. Diese sei übrigens nicht unberechtigt gewesen.
63
Insgesamt sei festzuhalten, dass aufgrund der obigen Ausführungen, die zum Teil schwere oder wiederholt auftretende Verstöße gegen die Vorgaben der IntV darstellten, die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung gem. § 20b 1. Halbsatz IntV vorlägen. Ob darüber hinaus auch eines der in § 20b Nummern 1 bis 6 IntV aufgeführten Regelbeispiele erfüllt sei, könne dahinstehen, da die Aufzählung nicht abschließend sei.
64
20. Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 erwiderte die Klägerseite hierauf. Sie führte aus, dass es mit den vorhergehenden Regionalkoordinatoren und auch mit allen anderen Sachbearbeitern und Mitarbeitern der Beklagten keine Probleme gegeben habe oder gebe. Die Zusammenarbeit sei stets zielführend, kooperativ und sachlich gewesen. Die aus der Voreinstellung des als befangen abgelehnten Sachbearbeiters resultierende Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aus § 24 Absatz 1 Satz 1 VwVfG führte zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung.
65
Die von der Beklagten aufgestellte Behauptung, die Zuverlässigkeit eines Kursträgers enthalte auch eine „persönliche Komponente“ als Voraussetzung und ein daraus zu forderndes bestehendes Vertrauensverhältnis, finde in der von ihr zitierten Entscheidung des BayVGH vom 24.08.2017, 10 CE 17.1823 keine Grundlage. Die Entscheidung setze eine klar fortgesetzte Verletzung von wesentlichen Kursträgerpflichten voraus. Eine nachhaltige Erschütterung des Vertrauensverhältnisses sei durch die in der Entscheidung festgestellten zahlreichen Regularienverletzungen begründet worden. Bezüglich der behaupteten Verstöße gegen Abrechnungsrichtlinien würden die ursprünglich erhobenen Vorwürfe offensichtlich nicht weiterverfolgt. Vielmehr würden nunmehr neue Vorwürfe vorgebracht. Die Einträge bezüglich Beginn und Ende des Kurses seien allenfalls eine Nachlässigkeit der Kursleiterin gewesen, die nachgereicht und vom BAMF auch akzeptiert worden seien. Zu den Vorwürfen auf Bl. 207 GA nahm der Kläger einzeln Stellung (Bl. 253 GA). Beim Teilnehmer … sei an keinem der Kurstage ein Querstrich überschrieben worden (Bl. 383 BA), der Teilnehmer … sei offensichtlich zu spät gekommen (Bl. 416 BA), ausweislich Bl. 412 sei auch nicht bezahlt worden für diesen Tag, bezüglich Teilnehmer … sei auf Bl. 529 BA ausdrücklich vermerkt, dass der Teilnehmer zu spät gekommen sei, was der Beklagten mit Abrechnungsbogen auch ausdrücklich so gemeldet worden sei (Bl. 516 BA). Gleiches gelte für den 4. September 2019 und 28. August 2019. Der zu Teilnehmer … angegebene Vorfall am 24. Juli 2019 (Bl. 432 BA) ergebe sich nicht aus den Akten. Auch bezüglich des Teilnehmers … (Bl. 463) ergebe sich der behauptete Vorfall nicht (Bl. 463 und 466). Bezüglich des Teilnehmers … (Bl. 466) sei ausdrücklich vermerkt, dass der Teilnehmer zu spät gekommen und ab der notierten Zeit anwesend gewesen sei und bezüglich des Teilnehmers … (Bl. 547) sei vermerkt worden, dass dieser Teilnehmer in der falschen Spalte unterschrieben habe, weshalb sich nicht erschließe, weshalb die Streichung, die somit erklärt worden sei, falsch sei. Somit ergebe sich die Behauptung, der Kläger habe nachträglich Änderungen in der Signaturliste vorgenommen, aus diesen Dokumenten gerade nicht, vielmehr seien die Streichungen und gleichwohl vorgenommenen Unterschriften an den betreffenden Tagen durch den Kursleiter selbst erläutert und mithin also keine nachträglichen Änderungen vorgenommen worden. Auf die detaillierten Ausführungen hierzu wird Bezug genommen (Bl. 255 GA). Im Übrigen hätten die Streichungen von Frau K* … auf der Aussage der Beklagten beruht, dass der Kursleiter 15 Minuten nach Beginn des Unterrichts bei fehlenden Teilnehmern einen Querstrich zu machen habe. Dies habe Frau K* … entsprechend der Aussage umgesetzt und Kommen und Gehen der Teilnehmer, wenn sie nach Unterrichtsbeginn und Streichung gekommen seien, in der Signaturliste an diesem Tag eingetragen und durch ihre Unterschrift am Endes des Kurstages bestätigt.
66
Der Teilnehmer des Wiederholerkurses … sei im Kurs … neu angemeldet worden, was von der Beklagten mit Schreiben vom 3. April 2019 bestätigt und nach Bestätigung dann auch - also mit Wissen und Genehmigung der Beklagten - durchgeführt worden sei. Was daran nicht regelkonform sei, werde nicht dargelegt. Eine unzulässige Umwidmung sei also - nach Ablehnung des Vorschlages - gerade nicht vorgenommen oder durchgeführt und die Weisung der Beklagten beachtet worden. Bezüglich des in der Klageerwiderung erstmals erhobenen Vorwurfs bezüglich verschiedener Teilnehmer, die nicht nachvollziehbare Kursläufe absolviert hätten, werde noch rekonstruiert. Es sei vor allem zu prüfen, ob es sich um Zusteuerung dieser Teilnehmer, Rückstufung durch die Beklagte oder eine sehr wohl 2017/2018 gewünschte und zulässige Umstufung durch den Kläger gehandelt habe. In Top 7 des Protokolls vom 24. September 2018 der Integrationskursträger … habe es geheißen: „Aufgrund gehäufter Nachfragen weist Herr K* … auf 5.3 der Nebenbestimmungen hin, der den Trägern erlaubt, Teilnehmer nach pädagogischen Kriterien um- bzw. zurückzustufen. Dabei ist darauf zu achten, dass diese Rückstufung in den Akten vermerkt sein muss. In der Praxis hat es sich als hilfreich erwiesen, Um- bzw. Rückstufung vorab der Abrechnungsstelle zu melden…“ Daraus folge nach Auffassung des Klägers, dass derartige Umstufungen häufig erfolgt, zulässig und gewünscht gewesen seien. Es sei von der Beklagten im Rahmen eines von dieser durchgeführten Rahmencurriculars empfohlen und gefordert worden, dass auf den Schüler dabei individuell einzugehen sei. Bezüglich der Schülertickets trug der Kläger vor, dass er keine Schülertickets ausstelle und auch nicht ausreiche. Was die Reinigungsarbeiten durch Teilnehmende und die fehlende bzw. mangelhafte Kooperation mit den Mitarbeitern MBE, Sozialdiensten usw. angehe, falle auf, dass die sogenannten - überwiegend anonymen und unsubstantiierten - Beschwerden, die überwiegend auf Wiedergabe von angeblichen Mitteilungen angeblich genannter Dritter beruhten, dem Kläger vorenthalten und erstmals und nachträglich mit dem „sogenannten Ergänzungsband“ zugänglich gemacht worden seien. Es falle auf, dass dieses angeblich „massiv den Kläger belastendes Material“ im Zeitraum vom 9. Februar 2019 bis April 2019 (Bl. 356-369 BA) vom befangenen Sachbearbeiter geradezu gesucht und auch erheblich aufgebauscht worden sei. Die Beklagte habe ihren Widerruf damit begründet, eine ehemalige Lehrkraft habe am 9. Februar angezeigt, „die Teilnehmer seien unter Drohungen zum Toilettenreinigen angehalten worden.“ Es zeuge von großem Engagement, dass Herr K* … am 9. Februar 2019 („mittags?“ - so die Notiz des Sachbearbeiters Bl. 359 GA) diese telefonische Anzeige des ehemaligen Mitarbeiters, von dem sich der Kläger aufgrund dessen Verhaltens getrennt habe, im Büro der Beklagten in … - und damit an einem Samstag - entgegengenommen habe. Die weiteren erhobenen Vorwürfe des Herrn H* … wie Listentäuschungen, doppeltes Abkassieren, Einsatz der Lehrkraft J* … ohne Lizenz seien sorgfältig untersucht und nichts dergleichen gefunden worden. Verstöße seien nicht aktenkundig. Vielmehr begründe gerade dieser Umstand sowie die bei der Anlasskontrolle festgestellten Zustände (nämlich nur leichte Reinigungsarbeiten gegen Stundenende) erhebliche Bedenken an der Glaubwürdigkeit dieser - vermutlich im Zuge der ausgesprochenen Kündigung - erhobenen Anschuldigungen. Da die angeblich von einem Integrationskursträger stammende Beschwerde im wesentlichen vergleichbare Anschuldigungen zu den Anschuldigungen des Herrn H* … enthalte, deckungsgleich sei und ebenfalls aus diesem Zeitraum stamme, könnte auch deren Verfasser, wie auch der Verfasser des zweifach eingegangenen Schreibens von N* …, die gekündigte Lehrkraft sein. Im Folgenden nahm der Kläger Stellung zu den von der Beklagten zitierten E-Mails, die den groben Umgang mit den Teilnehmern belegen sollen (Bl. 267 f. GA).
67
Bezüglich des Teilnehmers mit der PKZ … sandte der Klägervertreter in der Anlage ein Schreiben des Klägers an das BAMF vom 16. Juli 2018, aus dem sich ergibt, dass er um Korrektur der Einstufung des Teilnehmers bat, da nach dem internen Einstufungstest der Teilnehmer als Zweitschriftlerner Modul 3 eingestuft worden sei (Bl. 289 GA). Zudem war in der Anlage ein Schreiben an das BAMF vom 19. August 2019 beigefügt betreffend den Teilnehmer PKZ …, aus dem sich ergibt, dass es der Kläger als notwendig ansieht, dem Teilnehmer aus pädagogischen Gründen die Chance zu geben, im allgemeinen Integrationskurs seine Deutschkenntnisse zu verbessern.
68
Weiter rügt der Kläger, dass im Rahmen des auszuübenden Ermessens eine Abwägung zwischen dem berechtigten Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Verwaltungsaktes nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit unterblieben sei. Der Widerruf mit den daran geknüpften Rechtsfolgen stehe völlig außer Verhältnis zu den letztlich dem Kläger vorgehaltenen Verstößen. Etwa verbleibende Verstöße seien allenfalls von geringfügigem Gewicht und von äußerst geringfügigem Ausmaß und stünden außer Verhältnis zu den Folgen des quasi angeordneten „Sofortvollzugs“ des Widerrufs. Auch würden jegliche Ausführungen dazu fehlen, warum der Widerruf zur Verhütung schwerer Nachteile für das Gemeinwohl geboten sei bzw. warum ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
69
21. Mit Schreiben vom 5. April 2022 bat das Gericht die Beklagte zu erläutern, wo die nicht in den Akten zu findenden Seiten 118-146 sowie 321-323 seien. Mit Schreiben vom 14. April 2022 antwortete diese darauf, dass leider auch nach intensiver interner Aufarbeitung nicht nachvollzogen werden könne, ob Aktenteile fehlten oder ob es sich lediglich um einen Paginierfehler handele.
70
22. Mit Schreiben vom 28. April 2022 nahm die Beklagte zum klägerischen Schriftsatz vom 14. Februar 2022 Stellung. Bezüglich der Mitwirkung des von der Klägerseite als befangen gerügten Sachbearbeiters Herrn K* … führte sie unter anderem aus, dass die Widerrufsentscheidung des abgelehnten Regionalkoordinators zusammen mit den damals zuständigen Kollegen des Fachreferats auf Grundlage der vorliegenden Akten, die die maßgeblichen Verstöße aufzeigten, geprüft und durch den Regionalkoordinator K* …, der den Widerspruchsbescheid bearbeitet und unterzeichnet habe, bestätigt worden sei. Im Widerspruchsverfahren seien sämtliche Punkte durch Herrn K* … erneut geprüft und bewertet worden, womit ein möglicher Verfahrensfehler hierdurch geheilt sei.
71
Zu der wiederholten Einreichung mangelhafter Unterlagen führte die Beklagte aus, da es sich bei der Signaturliste um eine zahlungsbegründende Unterlage handele, seien schon vermeintlich kleine Unachtsamkeit oder Nachlässigkeiten Ausdruck fehlender Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit. Zum Zeitpunkt der Abrechnungen bzw. Nachberechnungen, die allesamt im Jahr 2019 und somit vor dem Widerruf stattgefunden hätten, habe das BAMF im Vertrauen darauf, dass der Kläger die Kurse ordnungsgemäß durchführe, in der Regel eine Nachberechnung vorgenommen. Mit Blick auf die weiteren im Widerruf vorgetragenen Verstöße gegen geltende Regelungen des Integrationskurssystems und das Verhalten des Klägers gegenüber dem BAMF, Teilnehmenden und weiteren Stellen, seien nun auch die hier dargelegten Einzelfälle des nicht ordnungsgemäßen Führens der Signaturlisten in der Gesamtschau geeignet, die Unzuverlässigkeit und fehlende Leistungsfähigkeit des Klägers zu verdeutlichen. Im Folgenden führte die Beklagte die Fälle der mangelhaften Abrechnungsunterlagen, auch unter Bezugnahme auf die vom Kläger vorgebrachten Argumente, nochmals aus, worauf Bezug genommen wird (Bl. 312 ff. GA). Betreffend die Besetzung von Regionalstellen am Samstag führte die Beklagte aus, dass dies üblich sei. Regelmäßig seien Regionalkoordinatoren an einem Samstag im Dienst, beispielsweise um Vor-Ort-Kontrollen bei DTZ-Prüfungen durchzuführen, die i.d.R. samstags stattfänden. Bezüglich der vom Kläger in Frage gestellten Beschwerden könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Teilnehmenden N* …N* … um den Herrn N* … O* … (* …*) handele. Dieser habe den Alpha-Wiederholerkurs 30 und später den Orientierungskurs des Alpha-Kurses 3 beim Kläger besucht.
72
Der Vortrag des Klägers, der Regionalkoordinator habe erklärt, dass der begonnene Alphakurs zu Ende geführt werden dürfe, werde bestritten.
73
Der Vorwurf bezüglich der Aushändigung von Schülertickers an Integrationskursteilnehmer werde nicht weiter aufrechterhalten.
74
23. Mit Schreiben vom 27. April 2022, das am 3. Mai 2022 bei Gericht einging, nahm die Klägerseite ergänzend Stellung zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. März 2022. Darin führte er unter anderem aus, dass bezüglich Herrn A* … F* … (PKZ-Nummer … bzw. …*) um eine Umstufung gebeten worden sei. Die falschen Einstufungen der VHS seien bekannt. Nach den dem Kläger mitgeteilten Informationen werde dort so eingestuft, dass die dortigen freien Plätze ungeachtet gebotener und eventuell entgegenstehender pädagogischer Interessen des Migranten belegt werden könnten.
75
Der Vorwurf bezüglich des Teilnehmers M* … F* … (PKZ …) werde bestritten.
76
Schließlich bestritt der Kläger, dass es die Seiten 118-146 sowie 321-323 der Behördenakten nicht gebe und dass es sich um einen „Paginierfehler des Beklagten handele“. Es sei bereits ein „Ergänzungsband“ aus dem Nichts aufgetaucht. Der Kläger bestreite deshalb die Behauptungen des Beklagten im Schriftsatz vom 19. April 2022, dass die „Trägerakte unverändert vorgelegt wurde“ und Aktenteile nicht fehlten. Es seien Veränderungen des Akteninhalts zuungunsten des Klägers nicht auszuschließen.
77
24. Mit weiterem Schriftsatz vom 12. September 2022 ergänzte und vertiefte der Kläger im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag.
78
25. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtssowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Bezüglich der mündlichen Verhandlung wird auf die entsprechende Niederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
79
Die zulässige Klage ist unbegründet.
80
I. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.
81
Die ursprünglich als Anfechtungsklage erhobene Klage ist nach ihrer Änderung am 14. Juni 2021 zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft und zulässig.
82
Nach § 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO kann ein Kläger bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Feststellung beantragen, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich der Rechtsstreit vor einer Entscheidung des Gerichts erledigt hat.
83
1. Unter den Begriff des „berechtigten Interesses“ im Sinne des § 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO fällt grundsätzlich jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (vgl. z.B. BVerwG vom 12.9.1989 Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 206). Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet sein muss, die Position des Klägers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und die Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mindern, wobei die Beeinträchtigung im Zeitpunkt der Entscheidung noch fortdauern muss (vgl. z.B. BayVGH vom 10.5.1996 - 12 CZ 95.1587). Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Bescheides kann auch dann bestehen, wenn es um die Klärung einer für die begehrte Feststellung erheblichen rechtlichen Vorfrage geht, sofern diese geeignet ist, die Position des Klägers in dem von ihm bezeichneten Zusammenhang zu verbessern (vgl. Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl. Rn. 83 zu § 113). Beim Vorliegen einer der drei folgenden Fallgruppen ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse daher regelmäßig zu bejahen: unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder sonstigen Entschädigungsprozesses vor den ordentlichen Gerichten oder des Rehabilitationsinteresses.
84
2. Hier liegt allerdings nicht der von § 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO direkt erfasste Fall vor, dass sich die Sach- und Rechtslage nach Erhebung der Anfechtungsklage erledigt hat. Vorliegend hat sich der angefochtene Ausgangsbescheid bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides und somit auch vor Erhebung der Klage erledigt. Erledigendes Ereignis war hier der Ablauf der durch den Ausgangsbescheid (den Widerrufsbescheid) widerrufenen Zulassung vom 5. Oktober 2017, die regulär zum 30. September 2020 endete. Die Aufhebung des Widerrufsbescheides vom 30. April 2020 nach diesem Ereignis - dem Ablauf der Zulassung - kann nicht mehr zur Fortführung der Integrationskurse aufgrund des Zulassungsbescheides vom 5. Oktober 2017 berechtigen, so dass die ursprünglich auf Aufhebung gerichtete Klage am 25. Januar 2021 von Anfang an nicht zum Ziel hätte führen können. Diese Erledigung des Verwaltungsaktes noch vor Erhebung der Anfechtungsklage führt daher in bestimmten Fallkonstellationen zu höheren Anforderungen an das Feststellungsinteresse. So ist dem Kläger die Möglichkeit verwehrt, sich auf das angeführte Präjudizinteresse zu berufen. Dies scheitert zum einen daran, dass grundsätzlich der vom Kläger in Bezug auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bereits entfaltete prozessuale Aufwand (Fortsetzungsbonus) die Fortführung der Anfechtungsklage als Fortsetzungsfeststellungsklage rechtfertigt, obwohl die ordentlichen Gerichte auch von sich aus in der Lage wären, im Rahmen eines vor ihnen geltend gemachten Anspruchs aus Amtshaftung u.ä. die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festzustellen, hier nicht zur Anwendung kommen kann. Zum anderen scheitert das Präjudizinteresse vorliegend aber auch daran, dass der Widerrufsbescheid vom 30. April 2020 aufgrund des Suspensiveffekts des Widerspruchs, § 80 Absatz 1 Satz 1 VwGO, mangels Anordnung des Sofortvollzugs keine unmittelbare Wirkung entfaltete und der Kläger seine Kurse daher bis zum Ablauf der Zulassung am 30. September 2020 hätte weiterführen können. Ein entstandener Schaden aus der Betriebseinstellung aufgrund der Widerrufsbescheides kann damit nicht der Beklagten zugerechnet werden, so dass ein Schadensersatzprozess insoweit offensichtlich aussichtlos wäre.
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3. Ein berechtigtes Interesse ergibt sich jedoch aus dem Vortrag des Klägers, dass er einen neuen Zulassungsantrag gestellt hat, für den sicherlich die hier relevanten Tatbestände auch wieder herangezogen würden. Insbesondere bei den Versagungsgründen der Prüfungsanmeldung ohne Prüfungsstellenzulassung, des Putzens der Räumlichkeiten durch Teilnehmer während der Unterrichtszeit sowie das unrichtige Führen von Signaturlisten handelt es sich um die Zuverlässigkeit auch auf längere Sicht ausschließende Gründe, so dass diese Vorwürfe ebenso wie die anderen vorgebrachten Versagungsgründe in ihrer Gesamtschau ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit begründen.
86
II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 30. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Weder ist der Bescheid aufgrund der Mitwirkung einer Person, gegen die der Kläger die Besorgnis der Befangenheit - § 21 VwVfG - hegt, rechtswidrig, noch aus sonstigen - materiell-rechtlichen - Gründen.
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1. Soweit der Kläger die Besorgnis der Befangenheit der Regionalkoordinators K* … geltend macht, kann dahinstehen, ob dieser tatsächlich befangen war. Bei der Mitwirkung eines befangenen Mitarbeiters kommt es für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gemäß § 46 VwVfG darauf an, dass die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne dessen Mitwirkung die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Dies ist hier zu verneinen, da die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 4. November 2020 mitgeteilt hat, dass nunmehr Herr K* … für das Widerrufsverfahren zuständig ist. Somit wurde der streitgegenständliche Sachverhalt im Rahmen des Widerspruchsverfahrens - der Widerspruchsbescheid erging am 11. Januar 2021 - von einer anderen Person als der für befangen gehaltenen erneut geprüft und der Widerspruch daraufhin zurückgewiesen. Die konkrete Möglichkeit einer anderslautenden Behördenentscheidung, wenn Herr K* … bei der Ausgangsentscheidung nicht mitgewirkt hätte, ist damit bereits ausgeschlossen.
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2. Der Bescheid vom 30. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2021 erweist sich auch als materiell rechtmäßig.
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a) Rechtsgrundlage für den Widerruf der Kursträgerzulassung ist § 20b Absatz 1 IntV i.V.m. § 49 VwVfG. Danach soll das BAMF die Zulassung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen im Sinne des § 18 Absatz 1 IntV nicht mehr vorliegen, wobei in den Ziffern 1 bis 6 des § 20b Absatz 1 IntV lediglich Regelbeispiele normiert werden, die nicht abschließend sind. Dass die hier vorgenommene Aufzählung nicht abschließend ist, ergibt sich dabei bereits aus dem Wort „insbesondere“, was so viel bedeutet wie „hauptsächlich“, „vor allem“ oder „vorzugsweise“ (vgl. duden.de). Die in den Ziffern 1 bis 6 des § 20b Absatz 1 IntV genannten Beispiele dienen damit der näheren Erläuterung eines Zulassungswiderrufsgrundes, ohne weitere Gründe, die einen solchen Widerruf begründen, auszuschließen. Vielmehr kommt es darauf an, ob die vorliegenden Gründe geeignet sind, die in § 18 Absatz 1 IntV normierten Voraussetzungen zu verneinen.
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b) Die Zulassung als Kursträger für Integrationskurse setzt gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 IntV voraus, dass der Kursträger zuverlässig und gesetzestreu ist. Nach § 18 Absatz 1 IntV kann das BAMF auf Antrag private oder öffentliche Kursträger zur Durchführung der Integrationskurse zulassen, wenn sie die in § 19 IntV genannten Angaben machen, die dort genannten Nachweise vorliegen, sie zuverlässig und gesetzestreu sind, Integrationskurse ordnungsgemäß durchführen können und ein Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung des Kursangebotes anwenden. Bei den genannten gesetzlichen Voraussetzungen der Zuverlässigkeit (§ 18 Absatz 1 Nummer 1 IntV) und Leistungsfähigkeit (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 IntV) geht es um die Anwendung so genannter unbestimmter Rechtsbegriffe. Dies hat zur Folge, dass bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen für das Zulassungsverfahren nach § 18 IntV die erteilte Zulassung im Regelfall nach § 20b IntV zu widerrufen ist. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem BAMF und dem jeweiligen Kursträger ist auf Grund der dabei dem Kursträger einzuräumenden Handlungsspielräume gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 IntV ein hohes Maß an die vom Kläger zu erfüllende Zuverlässigkeit zu stellen. Die besondere Bedeutung dieser Zulassungsvoraussetzung wird in der Rechtsprechung aus gutem Grund hervorgehoben. Sie liegt darin begründet, dass eine lückenlose Kontrolle der Durchführung der Integrationskurse durch das BAMF nicht möglich ist, während gleichzeitig an die erfolgreiche Teilnahme gravierende rechtliche Konsequenzen aufenthaltsrechtlicher und staatsangehörigkeitsrechtlicher Art geknüpft sind. Demnach ist ein hohes Maß an Vertrauen unabdingbare Voraussetzung für die Zulassung als Kursträger (vgl. BayVGH, B.v. 31.12.2017 - 19 CE 17.1823; vgl. VG Ansbach, U.v. 11.10.2019 - AN 6 K 19.00078). Hierzu hat das Gericht bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausgeführt (VG Ansbach, U.v. 28.9.2011 - AN 9 K 10.01939):
„Die Aufgabe des Bundesamtes, Integrationskurse erfolgreich in Zusammenarbeit mit dem Kursträger durchzuführen, setzt somit ein Vertrauensverhältnis voraus, in dessen Rahmen das Bundesamt darauf vertrauen kann, dass der Kursträger sich an den vorgegebenen Konzepten ausrichtet, bei problematischen Fällen und Kursverläufen das Bundesamt informiert und ggf. dessen Einverständnis einholt, die Einstufung der Teilnehmer entsprechend deren Kenntnisstand vornimmt und nicht lediglich gewinnorientierte Aspekte ausschlaggebend sind, jedenfalls aber eine offene und sachorientierte Diskussion und Entscheidungsfindung möglich ist.“
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Daraus ergibt sich, dass es an der erforderlichen Zuverlässigkeit bereits dann fehlt, wenn das Vertrauen des BAMF in die Ordnungsgemäßheit der Aufgabenerfüllung nachvollziehbar erschüttert ist, wovon bereits auszugehen ist, wenn den unmissverständlichen Regularien des BAMF in nicht nur unerheblichem Umfang zuwidergehandelt wird. Insbesondere die Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme und die ordnungsgemäße Durchführung der Tests nach § 17 Absatz 1 IntV hat für das BAMF entscheidende Bedeutung (vgl. BayVGH, B.v. 31.12.2017 - 19 CE 17.1823), sodass Verstöße gegen diesbezügliche Bestimmungen besonders schwer wiegen.
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Vor diesem Hintergrund ist der Kläger nach den für das Gericht zweifellos feststehenden Vorkommnissen nicht mehr als zuverlässig und leistungsfähig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummern 1 und 2 IntV einzustufen, da er wiederholt gegen Kursträgerpflichten verstoßen hat, die für das BAMF von entscheidender Bedeutung sind. Darauf, ob beispielsweise die von der Beklagten darüber hinaus vorgetragenen Geschehnisse, die Frage nach der Möglichkeit, Teilnehmer die Toilette putzen zu lassen, tatsächlich ernst zu nehmen war oder ob die Hygiene der Toiletten bereits am 2. Juli 2018 und nicht erst im Februar 2019 ein Thema gewesen ist, kann dabei dahinstehen, da die zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Vorfälle bereits genügen, die fehlende Zuverlässigkeit und mangelnde Leistungsfähigkeit des Klägers darzutun.
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Dabei gewinnt das Gericht diese Erkenntnisse aus den vorgelegten Akten und der mündlichen Verhandlung. Das Gericht sieht keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich aus weiteren Akten - deren Bestehen nach wie vor nicht endgültig geklärt werden konnte, da selbst die Beklagte nicht zweifelsfrei klären konnte, ob tatsächlich Aktenteile fehlen oder lediglich ein Paginierfehler vorliegt - den Kläger entlastende Tatsachen ergeben würden. Insoweit hat die Klägerseite keinerlei (konkrete) Anhaltspunkte vorgetragen, die darauf schließen ließen. Für das Gericht sind solche aus den von der Kläger- und Beklagtenseite vorgelegten Unterlagen auch nicht ersichtlich.
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(1) Bereits der Umstand, dass der Kläger am 11. Januar 2019 eine DTZ Prüfung ohne Prüfungsstellenzulassung durchführte und ursprünglich eine weitere Prüfung für den 25. Januar 2019 angesetzt hatte, stellt einen schwerwiegenden Verstoß nicht nur gegen die Regularien des BAMF, sondern bereits gegen die Integrationskursverordnung selbst dar. So ist in § 20a IntV die Zulassung von Prüfungsstellen geregelt. In § 20a Absatz 1 Satz 1 IntV ist dabei ausdrücklich bestimmt, dass für die Durchführung des „Deutsch-Tests für Zuwanderer“ nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie des Tests „Leben in Deutschland“ nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 jeweils eine gesonderte Zulassung erforderlich ist. § 20a Absatz 1 Satz 2 IntV legt fest, dass diese vom Bundesamt erteilt wird. Darüber hinaus kann § 20a Absatz 2 Nummer 1 IntV, wonach der Prüfungsstellenantrag unter anderem Angaben zur einschlägigen, mindestens zweijährigen Prüfungserfahrung des Antragstellers enthalten muss, entnommen werden, dass ohne eine zweijährige Prüfungserfahrung eine Zulassung nicht erteilt wird. Der Kläger, der (erst) seit dem 1. Oktober 2017 eine Zulassung zum Integrationskurs besitzt, verfügte im Januar 2019 noch nicht über eine derart lange Erfahrung. Dies war ihm auch bewusst, da er sich im Laufe des Zulassungsverfahrens mit E-Mail vom 1. Juni 2017 an das BAMF wandte. Darin führte er unter anderem aus: „Leider erfüllen wir jetzt noch nicht die Voraussetzungen als Prüfstelle (…)“ (Bl. 67 BA). Unabhängig davon, dass sich die Notwendigkeit der eigenen Prüfungsstellenzulassung durch das BAMF bereits aus dem Gesetz ergibt, weist hierauf auch die telc auf ihrer Homepage hin. Am 13. Dezember 2017 wurden die Texte bei den FAQ auf der telc-Homepage letztmals editiert. Damals war unter den „FAQ“ bereits zu finden: „Question: Welche Kursträger dürfen den Deutsch-Test für Zuwanderer durchführen? Answer: Sie benötigen eine Zulassung des BAMF. Eine telc Lizenz berechtigt nicht zur Durchführung des Deutsch-Test für Zuwanderer.“ (vgl. Bl. 328 Gerichtsakte). Der Kläger wusste, dass er eine Prüfungsstellenzulassung im Sinne des § 20a IntV, nämlich eine durch das BAMF selbst gewährte, nicht besaß. Seine Ausführungen, dass er nur eine telc-Prüfung in seinen Räumlichkeiten habe durchführen wollen, wertet das Gericht als reine Schutzbehauptung. Ziel des Integrationskurses ist eine DTZ-Prüfung eben zum Abschluss eines solchen Kurses, der dann unter anderem dazu berechtigt, etwaige Rückerstattungen beim BAMF zu beantragen oder nachzuweisen, einer Integrationskursverpflichtung nachgekommen zu sein. Um diese DTZ-Prüfung durchzuführen ist eine Prüfungsstellenzulassung vom BAMF notwendig. Eine Durchführung einer telc-Prüfung in den eigenen Räumlichkeiten des Klägers würde nicht zu dem beabsichtigten Erfolg führen. Die spätere Einlassung des Klägers, dass er durch den Lizenzvertrag mit der telc gGmbH eine Prüfungsstellenzulassung erhalten habe, geht ebenfalls in Leere. Wie oben dargelegt, ist es ausschließliche Aufgabe des BAMF, die Prüfstellenzulassung zu erteilen. Die telc gGmbH kann eine derartige Zulassung gerade nicht erteilen.
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Diese schwerwiegende und offensichtliche Verfehlung gegen die Integrationskursverordnung wird auch nicht dadurch geringer, dass der Kläger die Teilnehmer auf eigene Kosten weiterunterrichtet, sich um andere Prüfungstermine gekümmert und die Teilnehmer zur Prüfung gefahren hat. Zum einen ändert das nichts an der Tatsache, dass trotz Nichtvorliegens einer Prüfungsstellenzulassung eine Prüfung durchgeführt wurde und eine weitere Prüfung angesetzt war. Zum anderen werden dadurch etwaige Nachteile der Teilnehmer, die durch ein verspätetes Ablegen der Prüfung entstehen können, wie etwa verspäteter Eintritt in den Arbeitsmarkt oder eventuelle Nichteinhaltung der Zweijahresfrist im Sinne von § 9 Absatz 6 IntV, die zu einer hälftigen Kostenerstattung der Kursgebühren berechtigt, nicht beseitigt.
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Anders als von der Klägerseite vorgetragen, ist dieser Vorwurf durch die Abmahnung auch nicht verbraucht. Problematisch wäre dies, wenn der Widerruf ausschließlich auf Gründe gestützt wird, die bereits abgemahnt wurden, da sich die Beklagte insoweit dafür entschieden hätte, diese Verfehlungen noch nicht mit einem Widerruf, sondern „nur“ mit einer Abmahnung zu ahnden. Es erscheint nur konsequent, dass sie sich daran auch festhalten lassen muss. Vorliegend jedoch kommen zu diesem Vorwurf in der Folgezeit noch weitere Vorwürfe hinzu. Insoweit ist die Beklagte berechtigt, den Vorwurf der unzulässigen DTZ-Prüfungsdurchführung als eine von zahlreichen Verfehlungen dem Widerruf ebenfalls zugrunde zu legen, um einen umfassenden Eindruck von den Vorkommnissen und damit der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Klägers zu vermitteln. Insoweit würde das Bild nämlich verfälscht, wenn bereits abgemahnte Vorfälle nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Vorliegend tritt weiter hinzu, dass der Vorwurf mit der Abmahnung nicht sein Bewenden hatte. Statt den offensichtlichen Verstoß gegen Vorschriften der Integrationskursverordnung durch die Durchführung der Prüfung einzusehen, beharrt der Kläger zuvorderst auf dessen Nichtvorliegen, später auf die Entschuldbarkeit des Irrtums. Auch in der mündlichen Verhandlung zeigte er sich noch nicht einsichtig, sondern betonte erneut, dass die telc gGmbH hier einen Fehler gemacht habe. Dies mag zwar stimmen, entschuldigt jedoch nicht das Fehlverhalten des Klägers. Dieses fehlende Verständnis des Klägers sowie seine Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit in diesem Zusammenhang auch nach Erteilen der Abmahnung führt hier dazu, dass der Vorwurf gerade nicht durch die Abmahnung verbraucht worden ist. Seine Uneinsichtigkeit ruft vielmehr den Eindruck hervor, dass auch in Zukunft nicht gewährleistet werden kann, dass der Kläger aus seinen Fehlern Konsequenzen zieht und nunmehr ordnungsgemäß arbeitet. Damit ist bereits nachvollziehbar Vertrauen des BAMF in ihn erschüttert.
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(2) Eine weitere Zuwiderhandlung des Klägers gegen die Regularien des BAMF findet sich in den unrichtigen Signaturlisten und mangelhaften Abrechnungsunterlagen. Nach § 2 Absatz 4 der Abrechnungsrichtlinien des Bundesamtes (AbrRL) ist die Anwesenheit jedes Teilnahmeberechtigten an jedem Unterrichtstag durch den Vordruck „Anhang zur Anwesenheitsliste - tägliche Signatur“ (Unterschriftenliste) zweifelsfrei nachzuweisen. Die Eintragungen sind mit einem Kugelschreiber oder ähnlichem nicht radierbaren Stift vorzunehmen (nicht mit Bleistift). Der Kursträger veranlasst, dass in dem Vordruck an jedem Kurstag handschriftlich die Felder „Kurstag“ (Datum) und „Beginn“ (Uhrzeit) bzw. „Ende“ (Uhrzeit) ausgefüllt werden. Die Teilnahmeberechtigten unterzeichnen kurstäglich jeweils zu Beginn der Unterrichtsteilnahme. Der Kursträger ist dafür verantwortlich, dass die Uhrzeit für jeden Teilnahmeberechtigten, der später als 15 Minuten nach dem regulären Unterrichtsbeginn erscheint bzw. den Unterricht früher als 15 Minuten vor regulärem Ende verlässt, in der Spalte „Kommt/Geht“ eingetragen wird. Erscheint ein Teilnahmeberechtigter nicht zum Unterricht, ist sein Unterschriftsfeld unmittelbar nach Unterrichtsende mit einem Querstrich durchzustreichen. Nachträgliche Änderungen, insbesondere nachträgliche Unterschriften der Teilnahmeberechtigten, sind nicht zulässig. Für jeden Kurstag darf kein Unterschriftsfeld der an diesem Kursabschnitt teilnehmenden Teilnahmeberechtigten frei bleiben. Der Kursträger veranlasst, dass auf jedem Blatt der Unterschriftenliste und an jedem Kurstag nach Unterrichtsende in der letzten Zeile unterschrieben wird und bestätigt damit die Richtigkeit der Eintragungen für jeden einzelnen Kurstag; danach sind Änderungen nicht mehr zulässig. Die Unterschriftenliste eines Kursabschnitts ist ständig aktuell zu halten und muss während des Unterrichts im Unterrichtsraum vorliegen; sie ist bei einer Kurskontrolle vorzulegen. Zur Abrechnung von Kursabschnitten ist der Abrechnungsbogen zusammen mit der „Anwesenheitsliste“ und dem „Anhang zur Anwesenheitsliste - tägliche Signatur“ vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt beim BAMF einzureichen.
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Die Signierung der Anwesenheitsliste an jedem Kurstag stellt eine wesentliche Grundlage für die Abrechnung der Kursgebühren gegenüber dem BAMF dar. Mangels kaum vorhandener nachträglicher Kontrollmöglichkeit bezüglich deren Richtigkeit, muss sich das BAMF auf deren korrekte Handhabung verlassen können. Die Anwesenheitsliste bildet die Grundlage für die Kursabrechnung, für die öffentliche Mittel eingesetzt werden, sowie für die Integrationsfortschritte der Teilnehmer, die in deren sowie im öffentlichen Interesse liegen (vgl. BayVGH B.v. 22.11.2017, 19 CE 17.1562). Das nicht korrekte Führen von Anwesenheitslisten stellt daher einen schwerwiegenden Verstoß gegen § 2 Absatz 4 AbrRL dar und spricht gegen die erforderliche Zuverlässigkeit des Klägers. Im Hinblick darauf, dass zum einen eine lückenlose Kontrolle des BAMF bei der Durchführung der Integrationskurse durch die Kursträger nicht zu gewährleisten ist und zum anderen an die regelmäßige Teilnahme Konsequenzen geknüpft sind, muss zwar nicht jeder Verstoß für sich ausschlaggebend für einen Widerruf sein, jedoch sind die hier vorliegenden Unrichtigkeiten in der Signaturliste in der Gesamtschau mit den übrigen Vorwürfen durchaus von Relevanz. Aus den vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass trotz Querstrichs bzw. nach Tippex-Korrektur Unterschriften geleistet worden sind (so beispielsweise Blätter 383, 416, 433, 440, 462, 466, 529). Auch wenn die Aussage der Klägerseite stimmen sollte, dass die Querstriche versehentlich 15 Minuten nach Kursbeginn vorgenommen worden sind - womit ebenfalls gegen die Regelung der AbrRL, dass das Unterschriftenfeld „unmittelbar nach Unterrichtsende“ mit einen Querstrich durchzustreichen ist, verstoßen wurde - und nach Erscheinen des Teilnehmers die Uhrzeit seiner Ankunft festgehalten und von ihm noch eine Unterschrift geleistet wurde, ändert dies nichts am inkorrekten Vorgehen. Sinn dieses in den AbrRL beschriebenen Vorgehens ist es gerade, nachträgliche Änderungen der Signaturliste zu vermeiden, um Manipulationen der Signaturliste auszuschließen, die Grundlage für die Abrechnung der Kurse ist und als Nachweis der ordnungsgemäßen Kursteilnahme der Teilnehmenden dient, die wiederum Auswirkungen aufenthaltsrechtlicher Art nach sich ziehen kann. Vorliegend kann im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden, an welchem Tag die Ankunftszeiten und Unterschriften der Teilnehmenden über dem Querstrich vorgenommen worden sind. Der mit § 2 Absatz 4 AbrRL beabsichtigte Zweck, die Signaturliste vor Manipulationen zu schützen, ist damit nicht mehr zu erreichen. Hinzu kommt, dass es auf den Signaturlisten, die von derselben Lehrkraft unterrichtet wurden, auch zahlreiche Tage gibt, an denen die Teilnehmer mehr als 15 Minuten zu spät gekommen sind, was vermerkt wurde, ohne dass vorher ihr Unterschriftenfeld mit einem Querstrich versehen worden war. Dies lässt die Zweifel am wahrheitsgemäßen Ausfüllen der Signaturliste nicht weniger werden. Festzuhalten bleibt, dass es letztlich unerheblich ist, ob es sich um eine nachträgliche Änderung der Signaturliste handelt oder um ein fehlerhaftes Ausfüllen. Denn in beiden Fällen wurde sie nicht richtig geführt und ist deren Richtigkeit nicht überprüfbar, was jedoch aus oben dargelegten Gründen von hoher Wichtigkeit ist.
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(3) Der Verstoß gegen die Regularien des BAMF und das Von-sich-Weisen der Verantwortung, woraus letztendlich auch die Unzuverlässigkeit des Klägers resultiert, zeigt sich zudem in der Durchführung des Kurses … Modul … mit einer Lehrkraft ohne Alphazulassung. Gegen die Einlassung der Klägerseite, dass nicht bekannt gewesen sei, dass die Regelung der Unterrichtung eines Alphakurses von einer Lehrkraft ohne Alphazulassung vor ihrer Einführung als Ausnahme kommuniziert worden sei und es keine ausreichende Vorlaufzeit zur Qualifizierung für eine Alphazulassung gegeben habe, spricht bereits die Anlage des Trägerrundschreibens 15/17 vom 27. Oktober 2017. Darin heißt es wörtlich: „2. Aktueller Stand zur Ausnahmegenehmigung in Alphabetisierungskursen - Wie mit dem Trägerrundschreiben von März 2017 (Nr. 05/17) mitgeteilt, wurde die Ausnahmegenehmigung für Alphabetisierungskurse bis auf Weiteres - über den 31.12.2017 hinaus - verlängert: Die Möglichkeit mit einer Ausnahmegenehmigung in Alphabetisierungskursen zu unterrichten, erhalten weiterhin alle nach § 15 Abs. 1 oder 2 IntV zugelassenen Lehrkräfte.“ Zum Zeitpunkt des Erlasses des Trägerrundschreibens besaß der Kläger bereits die Zulassung zur Durchführung von Alphabetisierungskursen, so dass ihm (spätestens) mit der Veröffentlichung des Trägerrundschreibens im Oktober 2017 bekannt hätte sein müssen, dass es sich bei der Unterrichtung von Alphabetisierungskursen durch Lehrkräfte ohne Alphazulassung um eine Ausnahme handelte. Auch das Trägerrundschreiben 07/18 vom 10. September 2018 macht deutlich, dass es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung gehandelt und ausreichend Zeit zur Anpassung der Kurszeiten bzw. Absage vor Kursbeginn gegeben hat. In der Anlage des Trägerrundschreibens 07/18 ist ausgeführt, dass „die seit Oktober 2015 geltende Regelung, wonach Lehrkräfte ausnahmsweise auch ohne die gem. § 15 Abs. 3 S. 2 IntV erforderliche Zusatzqualifizierung in Alphabetisierungskursen tätig werden können, (…) zum 31.03.2019 aufgehoben (wird)“. Und weiter: „Die Regelung gilt ausnahmslos für alle Kurse unabhängig vom Beginn des Kurses oder des Kursabschnittes, also ausdrücklich auch für Kurse, die bereits vom dem 01.04.2019 begonnen haben oder noch beginnen werden.“ Schließlich ergibt sich auch aus der Integrationskursverordnung selbst, dass es sich bei der Möglichkeit der Unterrichtung von Alphakursen durch eine Lehrkraft ohne Zusatzqualifizierung um eine Ausnahme handeln muss. So regelt § 15 Absatz 3 Satz 2 IntV seit dem 1. Januar 2014, dass für die Unterrichtung von Alphabetisierungskursen eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen werden muss. Daraus, dass eine Unterrichtung durch Lehrkräfte entgegen der ausdrücklichen Bestimmung der Integrationskursverordnung ohne diese Qualifikation möglich ist, ergibt sich zwingend, dass es sich bei einer dieser Regelung entgegenstehenden Praxis um eine befristete Ausnahme handeln muss. Spätestens im September 2018, nach Bekanntgabe des Trägerrundschreibens 07/18, hätte der Kläger, um auf der sicheren Seite zu sein, einen Alphabetisierungskurs, der nach dem 1. April 2019 endet und für den er keine entsprechend qualifizierte Lehrkraft hat, nicht mehr anbieten dürfen oder nur dann, wenn er bis dahin eine ausreichend qualifizierte Lehrkraft hätte stellen können. Stattdessen hat der Kläger den Kurs nach Bekanntgabe des Trägerrundscheibens noch begonnen, obgleich zu Beginn des Moduls … klar war, dass er dieses nicht rechtzeitig ordnungsgemäß werde beenden können. Aufgrund der Unkenntnis oder Nichtbeachtung dieser zwingenden Regularien, die dem Kläger hätten bekannt sein müssen, hat er den von ihm angebotenen Alphabetisierungskurs nicht ordnungsgemäß beenden können. Den Kläger entschuldigt nicht sein Vorbringen, dass er auf Nachfrage vom BAMF die Auskunft erhalten habe, er könne einen begonnenen Kurs ohne die notwendige Qualifizierung nach dem 31. März 2019 noch zu Ende führen. Unabhängig ob dieses Vorbringen zutrifft, das von der Beklagtenseite ausdrücklich bestritten wird, könnte diese falsche Auskunft den Kläger nicht entlasten. Zum einen hat er nicht vorgetragen, wann diese Auskunft eingeholt worden ist. Sollte dies nach dem Kursstart erfolgt sein, so hat der Kläger bereits vor Einholen der Auskunft den Verstoß gegen die Regelung provoziert, da das Kursende auf einen Zeitpunkt nach dem 31. März 2019 fiel. Zum anderen würde ein entsprechender Fehler auf Beklagtenseite nicht dazu führen, dass der Kläger ordnungsgemäß gehandelt hat. Wie oben dargelegt, ist ausdrücklich schriftlich festgelegt, dass ab dem 1. April 2019 alle Alphabetisierungskurse ausschließlich von Lehrkräften unterrichtet werden dürfen, die die erforderliche Qualifikation vorweisen können. Bereits der Umstand, dass der Kläger beim BAMF nach einer Ausnahme gefragt hat - die es nach den zugrunde zu legenden Vorschriften nicht gibt - zeigt, dass er feststehende Regularien nicht ohne Weiteres anzuerkennen bereit ist. Zudem würde ein beim BAMF liegender Fehler den Fehler beim Kläger nicht ungeschehen machen. Schließlich zeigt das Beharren des Klägers darauf, dass der Fehler beim BAMF lag, erneut seine Uneinsichtigkeit gegenüber eigenen Fehlern. Das wiederum begründet die Gefahr, auch zukünftig nicht bereit zu sein, sein Verhalten zu ändern. Auch das Vorbringen des Klägers, den Kurs … Modul II abgebrochen zu haben, um letztlich den bestehenden Regularien nachzukommen und anschließend für die Teilnehmer einen allgemeinen Wiederholerkurs angeboten zu haben, entlastet ihn nicht. Der Kläger ist als Integrationskursträger gehalten, die Teilnehmer entsprechend ihrem Förderbedarf einzustufen und die Kurse entsprechend verlaufen zu lassen, was sich unter anderem aus Punkt 5.3 der Nebenbestimmungen des Zulassungsbescheides des Klägers vom 5. Oktober 2017 ergibt. Wechsel sind danach nur aus berechtigten pädagogischen Gründen und mit einer entsprechenden schriftlich dokumentierten Begründung zulässig. Durch die Überleitung der Teilnehmer in einen allgemeinen Wiederholerkurs hat der Kläger gegen diese Bestimmung verstoßen, da er die Teilnehmer vorher ausdrücklich für den Besuch eines Alphawiederholerkurses eingestuft hatte. Das Argument, so Wartezeiten zu vermeiden, stellt keine pädagogische Begründung dafür dar, dass die Teilnehmer nunmehr dazu geeignet seien, einen allgemeinen Wiederholerkurs zu besuchen. Auch das zuletzt vom Kläger vorgebrachte Argument, dass Mitarbeiter des BAMF bei einem Treffen ausgeführt hätten, dass ein Alphakursteilnehmer nach Absolvierung seiner 900 Stunden sowohl in einen Alpha-Wiederholerkurs als auch in einen Wiederholer-Kurs allgemeiner Integrationskurs oder in einen Wiederholerkurs Zweitschriftkurs einsteigen könnte, entlastet den Kläger nicht von dem Vorwurf, die Teilnehmer durch Umverlegen in einen allgemeinen Wiederholerkurs nicht entsprechend ihren Fähigkeiten unterrichtet zu haben. Der Kläger, der sich ursprünglich für die Durchführung eines Alpha-Wiederholerkurses entschieden hatte, muss sich an dieser Entscheidung, die er anhand der vorhandenen Fähigkeiten der Teilnehmer getroffen hat, festhalten lassen. Der Vortrag des Klägers, dieses Vorgehen mit dem BAMF abgesprochen zu haben, kann schon deshalb nicht zu seiner Entlastung beitragen, da der Kläger erst nach dem Kursstart auf das BAMF zugegangen ist.
100
(4) Einen weiteren eklatanten Verstoß gegen die Regularien des BAMF stellt das Anhalten der Kursteilnehmer zum Aufräumen während der Kurszeit dar. Auf der Signaturliste sind Kursbeginn und Kursende eingetragen. Diese Zeiten legt das BAMF seiner Abrechnung zugrunde, die sich an den Unterrichtseinheiten orientiert. Hierfür erhält der Kursträger eine Vergütung. Durch das Aufräumen während der Unterrichtszeit, die der Kläger als Unterricht in die Signaturliste eingetragen hat, hat er gerade nicht die gesamte angegebene Kurszeit unterrichtet. Stattdessen hat er diese Zeit genutzt, um den Kursraum von den Teilnehmenden aufräumen zu lassen, die einen Anspruch auf den Unterricht in der angegebenen Zeit hatten und die vom BAMF entsprechend vergütet wird. Zwar ist zugunsten des Klägers festzuhalten, dass er den Verstoß nach dessen Beanstandung abgestellt hat. Jedoch ist ein solches Vorgehen des Klägers, mit dem er den Teilnehmern vom BAMF bezahlte Unterrichtszeit nimmt und sie stattdessen aufräumen lässt, ein offensichtlicher Verstoß und nicht als „Flüchtigkeitsfehler“ einzustufen. Dies zeigt vielmehr erneut, dass der Kläger das System der Integrationskurse (wie die ordnungsgemäße Durchführung während der angegebenen Unterrichtszeit durch entsprechend qualifizierte Lehrer mit Teilnehmern in den für sie bestimmten Kursen, um den Erfolg des Kursziels nicht zu gefährden) bis heute nicht durchdrungen hat. Auch wenn dieser Verstoß bereits abgemahnt worden ist, kann er im Rahmen des Widerrufs erneut angeführt werden, um die Verhaltensweisen des Klägers in ihrer Gesamtschau darzustellen, um sich so ein Gesamtbild von ihm machen zu können (dazu bereits oben).
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(5) Zudem ist dem Kläger anzulasten, dass er mit der … GmbH, …, eine „Kooperationsvereinbarung zur Gewährleistung der Durchführung des Deutsch-Tests für Zuwanderer nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie des Tests Leben in Deutschland nach § 17 Absatz 1 Nummer 1“ geschlossen hat, obwohl diese im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung keine Prüfungsstelle war und bis zuletzt für die Abnahme vom DTZ-Prüfungen auch weiterhin keine Berechtigung besaß. Selbst wenn dieser Verstoß nicht allzu schwer wiegt, da sich der Kläger grundsätzlich auf die Angaben seines Vertragspartners verlassen können muss, so ist ihm vorzuhalten, dass er dieses Fehlen bis zum Schluss nicht bemerkt hat. Laut Kooperationsvereinbarung zwischen dem Kläger und der … GmbH vereinbaren diese beiden Träger drei- bis viermal im Jahr gemeinsame Abstimmungsgespräche. In diesem Rahmen hätte auffallen müssen, dass die … GmbH keine Prüfungsstellenzulassung besitzt, da Inhalt der Abstimmungsgespräche insbesondere die Prüfungsmodalitäten hätten sein müssen. Insoweit bestehen ferner erhebliche Zweifel, dass der Kooperationsvertrag tatsächlich gelebt wurde. Schließlich weist der Kläger in diesem Zusammenhang wiederum jeden Fehler von sich und stützt sich auf den Standpunkt, dass das BAMF die fehlende Prüfungsstellenzulassung der … GmbH bei der Zulassung des Klägers als Integrationskursträger hätte bemerken müssen, da das BAMF, anders als der Kläger, im System nachschauen könne, welche Art von Zulassung die verschiedenen Träger haben. Auch wenn dieses Vorbringen nicht von der Hand zu weisen ist, so zeigt das alleinige Verweisen auf einen Fehler des BAMF statt einer Nachfrage, wie hier in Zukunft zu verfahren sei, erneut die Grundeinstellung des Klägers, die Fehler bei anderen zu suchen, anstatt aus ihnen lernen zu wollen und bereit zu sein, zukünftig sorgfältiger zu arbeiten.
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d) Die oben genannten Verstöße, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sind bereits ausreichend, um die fehlende Zuverlässigkeit und mangelnde Leistungsfähigkeit des Klägers darzutun. Es kommt daher nicht weiter darauf an, ob sich die weiteren von der Beklagten erhobenen Vorwürfe tatsächlich zugetragen haben. Das Gericht geht diesen dementsprechend nicht weiter nach, da die oben dargelegten Verstöße ohne Weiteres genügen, um das Vorliegen der in § 18 Absatz 1 IntV niedergelegten Voraussetzungen, die eine Integrationskurszulassung ermöglichen, zu verneinen.
103
e) Der daraufhin erfolgte Widerruf erfolgte ermessensfehlerfrei. Nach § 20b IntV soll bei Nichtmehrvorliegen der Zulassungsvoraussetzungen der Widerruf mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. Gründe, weshalb von dieser Soll-Bestimmung hier ausnahmsweise abgewichen werden soll, sind nicht erkennbar. Das BAMF hat in seinem Widerrufsbescheid dargelegt, dass die Verstöße auf Klägerseite der Zielsetzung der vertrauensvollen Zusammenarbeit zuwiderlaufen und die Trägerzulassung unter Abwägung beiderseitiger Interessen geeignet und auch notwendig sei, um vor allem die Interessen der Teilnehmenden zu wahren. Diese - wenn auch recht knappe - Begründung genügt vorliegend den an die Interessensabwägung zu stellenden Anforderungen, da das „soll“ die grundsätzliche Folge des Widerrufs bei Nichtmehrvorliegen der Zulassungsvoraussetzungen impliziert. Durch die Bestimmung, trotz Widerrufs bereits begonnenen Kurse noch zu Ende führen, wird auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt.
104
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
105
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Absatz 1, 161 Absatz 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Absatz 2, Absatz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.