Titel:
Versagungsgegenklage, Versäumung der Klagefrist, keine Wiedereinsetzung, elektronische Zustellung, teilweise Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe, Großhandel mit Tabakware, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag, Nichterfüllung der Vorgaben der Förderrichtlinien gemäß der Verwaltungspraxis, Kosten nur förderfähig, wenn im Förderzeitraum fällig, keine Auslegung der Richtlinien durch das Gericht, ständige Verwaltungspraxis, keine Ermessensfehler oder Willkür, kein atypischer Ausnahmefall, keine sachwidrige Differenzierung
Normenketten:
BayEGovG Art. 6 Abs. 4
VwGO § 74
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
BayHO Art. 53
GG Art. 3
Richtlinie für die Gewährung der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen - Phase 3 - Überbrückungshilfe III - des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft
Landesentwicklung und Energie vom 18. Februar 2021
Schlagworte:
Versagungsgegenklage, Versäumung der Klagefrist, keine Wiedereinsetzung, elektronische Zustellung, teilweise Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe, Großhandel mit Tabakware, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag, Nichterfüllung der Vorgaben der Förderrichtlinien gemäß der Verwaltungspraxis, Kosten nur förderfähig, wenn im Förderzeitraum fällig, keine Auslegung der Richtlinien durch das Gericht, ständige Verwaltungspraxis, keine Ermessensfehler oder Willkür, kein atypischer Ausnahmefall, keine sachwidrige Differenzierung
Fundstelle:
BeckRS 2022, 35200
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
1
Die Klägerin, die einen Großhandel mit Tabakwaren betreibt, begehrt die Erhöhung der bereits gewährten Corona-Überbrückungshilfe III um zuletzt weitere 52.250 EUR.
2
1. Mit Onlineantrag vom 31. Oktober 2021 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe des Bundes. In dem elektronischen Antragsformular bezifferte sie die Höhe des Gesamtbetrags der Überbrückungshilfe Phase 3 im beihilfefähigen Zeitraum mit 70.982,79 EUR. Dieser Betrag untergliederte sich in Aufwendungen für diverse Fixkosten. So wurden unter anderem im Februar 2021 Kosten für Bau- und Reinigungsmaßnahmen (beispielsweise für den Einbau von Trennwänden und der Grundreinigung aller Räume und Einrichtungen) in Höhe von 11.650,00 EUR angegeben. Laut Rechnung vom 26. Februar 2021 war diese Zahlung spätestens bis zum 31. Oktober 2021 fällig. Im Mai 2021 gab die Klägerin zum einen Ausgaben in Bezug auf Investitionen für Digitalisierungsmaßnahmen (z.B. für das Design und die Entwicklung einer Website und das Basispaket für einen Online-Shop) in Höhe von 18.600,00 EUR an. Die Einrichtung und Aufnahme der Produkte waren laut Rechnung vom 31. Mai 2021 für den Zeitraum ab 30. November 2021 geplant. Der Rechnungsbetrag sollte innerhalb von sieben Tagen nach dem Beginn der Arbeiten überwiesen werden. Zum anderen wurden im Mai 2021 Ausgaben für Hygienemaßnahmen wie z.B. für Atemschutzmasken und Desinfektionsmittel in Höhe von 9.750,50 EUR angegeben. In der Rechnung vom 31. Mai 2022 wurde eine Zahlung bis zum 31. Oktober 2021 festgelegt. Im Juni 2021 wurden ebenfalls Kosten für Hygienemaßnahmen wie z.B. für Atemschutzmasken und Desinfektionsmittel in Höhe von 12.250,30 EUR angegeben. Dabei legte die Rechnung vom 30. Juni 2022 ein Zahlungsziel bis zum 31. Dezember 2021 fest. Am 28. und 29. Oktober wurden erste Teilzahlungen in Höhe von 1.600,00 EUR, 1.650,00 EUR und 2.000,80 EUR für die jeweiligen Rechnungen beglichen.
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Mit Bescheid vom 21. Juli 2022 gewährte die Beklagte der Klägerin unter Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid eine Überbrückungshilfe als Billigkeitsleistung in Höhe von 18.732,79 EUR (Nr. 1 des Bescheids) gem. der Richtlinie auf Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen - Phase 3 (Überbrückungshilfe III) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 18.02.2021, die zuletzt durch Bekanntmachung vom 21. Dezember 2021 (BayMBl. 2022 Nr. 25) geändert worden ist (in der Folge: Richtlinie). Im Übrigen wurde der Antrag in Höhe von 52.250 EUR abgelehnt (Nr. 5 des Bescheids).
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In den Gründen für ihre Teilablehnung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Nach der Richtlinie seien fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten erstattungsfähig. Betriebliche Fixkosten würden in dem Förderzeitraum anfallen, wenn sie in diesem Zeitraum erstmalig fällig seien. Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit sei der Zeitpunkt, der sich nach der (ersten) Rechnungsstellung ergäbe. Nicht relevant seien der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung. Bei einer Rechnungsstellung mit Zahlungsziel könne der Zeitpunkt innerhalb des Zahlungsziels frei gewählt werden. Wenn das Zahlungsziel außerhalb des Förderzeitraums liege, dann müsse der (frei gewählte) Zeitpunkt innerhalb des Förderzeitraum liegen - in diesem Fall müsse also die Zahlung innerhalb des Förderzeitraums erfolgt sein. Die aufgelisteten Zahlungen lägen hier jeweils außerhalb des Förderzeitraumes.
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2. Mit Schriftsatz vom 23. August 2022, eingegangen bei Gericht am 30. August 2022, erhob die Klägerin Klage und begründete diese wie folgt: Die Klägerin habe nach mehreren Verhandlungen eine längere Zahlungsfrist mit den Leistungserbringern bzw. Lieferanten wegen der weiterhin bestandenen Corona-Pandemie vereinbart, weil sie nicht habe wissen können, ob und wie die behördlichen Maßnahmen verlängert oder geändert werden würden. Sie habe aber auf Aufforderung der Lieferanten und Leistungserbringer kleine Teilzahlungen geleistet, damit die Leistungen und Lieferungen abgesichert seien.
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Die Beklagte ließ durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 18. Februar 2022 zur Klageerwiderung im Wesentlichen ausführen: Die Klage sei bereits unzulässig, da der streitbefangene Verwaltungsakt bereits vor Erhebung der Klage in Bestandskraft erwachsen sei. Gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 4 des Bayerischen E-Governmentgesetzes (BayEGovG) gelte der Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Abruf an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben. Da der Antrag grundsätzlich durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragstellenden einzureichen sei, sei auch nur der prüfende Dritte abrufberechtigt. Am 21. Juli 2022 sei die im Förderverfahren Bevollmächtigte der Klägerin über die Bereitstellung des Bescheides im Bundesportal benachrichtigt worden. Die Anfechtungsfrist sei somit zum Ende des 24. August 2022 abgelaufen. Die Klageerhebung sei erst zum 30. August 2022 erfolgt.
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Die Klage sei aber jedenfalls auch unbegründet. Sämtliche streitgegenständliche Rechnungen seien jeweils nach dem 30. Juni 2021 und damit außerhalb des Förderzeitraums fällig gewesen. Für Fixkosten, die nach dem 30. Juni 2021 anfielen, bestünde hingegen grundsätzlich die Möglichkeit einer Erstattung in den Förderprogrammen der Überbrückungshilfe III Plus beziehungsweise der Überbrückungshilfe IV. Auch vor dem Hintergrund dieser alternativen Fördermöglichkeiten sei es sachgerecht, ausschließlich im Förderzeitraum entstandene Fixkosten zu erstatten.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 19. Oktober 2022 ließ die Klägerin ergänzend zu ihrer Begründung ausführen: Die Klägerin führe aus, dass ihr der streitgegenständliche Bescheid erst am 22. August 2022 bekannt gegeben worden sei. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die im Verfahren Bevollmächtigte der Klägerin über die Bereitstellung des Bescheides im Bundesportal benachrichtigt worden wäre. Soweit das Verwaltungsgericht darauf hinweise, dass ein Zugang der Klageschrift erst am 30. August 2022 erfolgt sei, sei diese Verzögerung für die Klägerin nicht nachvollziehbar, da die Klageschrift auf den 23. August 2022 datiert sei. Zur Begründetheit sei noch auszuführen, dass die Beklagte nicht allein auf den Fälligkeitszeitpunkt abstellen könne. Vielmehr sei auch das Datum der Leistungserbringung und der Abnahme zu berücksichtigen. Damit seien aber die Aufwendungen bereits im Förderzeitraum entstanden. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und auch der üblichen Zahlungsziele der betroffenen Lieferanten wäre der Fälligkeitszeitpunkt wesentlich früher eingetreten. Dies habe die Beklagte ermessensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen.
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3. In der mündlichen Verhandlung am 14. November 2022 beantragte die Bevollmächtigte der Klägerin:
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Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin wie beantragt eine Überbrückungshilfe gemäß der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen - Phase 3 (Überbrückungshilfe III) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 18. Februar 2021 in Höhe von 52.250,00 EUR zu gewähren.
11
Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragte,
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unzulässig und wäre auch unbegründet.
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1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Hs. 2 Alt. 1 VwGO) statthaft, jedoch ist die Klage verfristet. Die Klage wurde nach Ablauf der Klagefrist erhoben. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand war nicht zu gewähren.
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Gem. § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO muss eine Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ablehnenden Verwaltungsakts erhoben werden. Die Bekanntgabe richtet sich hier nach der Spezialvorschrift Art. 6 Abs. 4 BayEGovG, wonach mit Einwilligung des Beteiligten Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten oder einem von ihm benannten Dritten zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden. Der Bescheid vom 21. Juli 2022 konnte hier vom prüfenden Dritten auf dem elektronischen Antragssystem abgerufen werden. Der prüfende Dritte war dabei ein vom Beteiligten benannter Dritter. Da der Antrag grundsätzlich durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragstellers einzureichen ist (vgl. 7.1 der Richtlinie), ist auch der prüfende Dritte abrufberechtigt. Dies ergibt sich auch aus 4.15 der FAQs der Richtlinie, wonach der Bescheid nach den landesrechtlichen Vorschriften, in der Regel elektronisch an die prüfenden Dritten zur Weiterleitung an die Antragstellenden erteilt wird. Mit der Online-Antragsstellung vom 31. Oktober 2021 willigte der prüfende Dritte in die obengenannte Bekanntgabeoption ein, indem er im Antrag einen Haken setzte bei folgendem Punkt: „Hiermit willige ich ein, dass der Bewilligungsbescheid und weitere Verwaltungsakte im Bewilligungsverfahren elektronisch bereitgestellt und bekannt gegeben werden.“ Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayEGovG sieht weiter für den Datenabruf eine vorherige Authentifizierung vor. Die abrufberechtigte Person ist in Form einer elektronischen Benachrichtigung (z. B. E-Mail) über die Bereitstellung der Daten zu informieren. Diese Benachrichtigung muss dabei nach allgemeinen Regeln nicht verschlüsselt werden (vgl. Denkhaus/Richter/Bostelmann,1. Aufl. 2019, BayEGovG Art. 6 Rn. 15). Die Beklagte versendete an die E-Mail-Adresse des prüfenden Dritten am 21. Juli 2022 die Nachricht, dass der Bewilligungsbescheid zum Antrag der entsprechenden Fallnummer im digitalen Antragssystem bereitstehe. Nachdem die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 somit zu bejahen waren, gilt nach Satz 3 der Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Abruf an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekannt gegeben. Nachdem die Benachrichtigungs-E-Mail an den prüfenden Dritten am 21. Juli 2022 versendet wurde, gilt der Bescheid somit am 24. Juli 2022 als bekanntgegeben. Der dritte Tag ist dabei auch dann maßgeblich, wenn er auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Art. 31 Abs. 3 BayVwVfG greift hier gerade nicht, da es sich bei einer Bekanntgabefiktion um keine Frist, sondern einen Termin handelt (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.1990 - 19 B 88.185 - juris; VGH BW, B.v. 19.11.1991 - 3 S 2492/91 - juris; OVG Lüneburg, B.v. 26.10.2016 - 7 PA 184/06 - juris). Es greift hier auch keine Ausnahme der Bekanntgabefiktion gem. Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayEGovG, wonach Satz 3 nicht gilt, wenn die elektronische Benachrichtigung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde dabei den Zugang der elektronischen Benachrichtigung nachzuweisen. Die Klägerin hat hier bereits nicht ausreichend dargelegt, ob und wann die Benachrichtigung dem prüfenden Dritten - später - zugegangen ist. Vielmehr hat diese nur mit Nichtwissen bestritten, dass der prüfende Dritte über die Bereitstellung des Bescheides im Bundesportal benachrichtigt worden wäre. Jedenfalls konnte aber auch die Beklagte durch Vorlage der versendeten E-Mail den Zugang der Benachrichtigung nachweisen (Beweis des ersten Anscheins). Wenn von der Klägerin vorgebracht wird, dass ihr der Bescheid erst am 22. August 2022 zugegangen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass dies für die Bekanntgabefiktion nach Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayEGovG nicht relevant ist. Die Weiterleitung des Bescheids von dem prüfenden Dritten an die Antragstellerin liegt allein im Verantwortungsbereich des prüfenden Dritten.
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Fristbeginn war somit der 25. Juli 2022 gem. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB, Fristende der 24. August 2022 gem. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 ZPO. Die Klage ist dem Gericht am 30. August 2022 und somit nach dem 24. August 2022, zugegangen.
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Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 60 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Hierbei fehlt es schon an der Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe. Auch hierfür gilt die Antragsfrist von zwei Wochen. Eine Ausnahme von der Darlegungspflicht besteht nur hinsichtlich solcher Gründe, die für das Gericht offenkundig sind und daher keiner Darlegung bedürfen. Zulässig sind ohne zeitliche Beschränkung nur spätere Ergänzungen zum Sachvortrag, soweit dieser die wesentlichen Punkte bereits anspricht (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 28. Auflage 2022, § 60 Rn. 27). Die Klägerin teilte dem Gericht jedoch nur mit, dass ihr der Bescheid erst am 22. August 2022 zugegangen sei. Aus welchen Gründen dies erfolgte, wurde nicht dargelegt. Vorausgesetzt der prüfende Dritte hat der Klägerin den Bescheid nicht rechtzeitig weitergeleitet, wäre der Klägerin dieses Verschulden des prüfenden Dritten aber jedenfalls auch gem. § 173 Satz 1 i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (Schenke in Kopp/ Schenke, VwGO, Kommentar, 28. Auflage 2022, § 60 Rn. 20).
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2. Überdies ist der Bescheid vom 21. Juli 2022, ohne dass es hierfür noch entscheidungserheblich darauf ankäme, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten, so dass die Klage selbst bei unterstellter Zulässigkeit unbegründet wäre.
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Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Corona-Überbrückungshilfe III in Höhe von 52.250,00 EUR (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein solcher Anspruch auf Bewilligung folgt nicht aus der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten auf der Basis der Richtlinie. Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist der Ausschluss der Klägerin von einer Förderung nach den Richtlinien und der Förderpraxis der Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten.
20
Denn bei Zuwendungen der vorliegenden Art aufgrund von Richtlinien, wie der Corona-Überbrückungshilfe III, handelt es sich - wie sich bereits aus der Vorbemerkung Satz 1 erster Spiegelstrich der Richtlinie ergibt - um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Corona-Überbrückungshilfe III begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Billigkeitsleistung auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Ausgabemittel (Art. 53 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien. Die Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung (st. Rspr. der Kammer, U.v. 29. 11. 2021 - W 8 K 21.585, U.v. 18. 10.2021 - W 8 K 21.716, sowie B.v. 18.6.2020 - W 8 E 20.736; U.v. 25.5.2020 - W 8 K 19.1546 und W 8 K 20.330; U.v. 13.1.2020 - W 8 K 19.364 - alle juris jeweils m.w.N. zur Rspr.).
21
Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zweck der Corona-Überbrückungshilfe gebunden, wie ihn der Geber der Überbrückungshilfe versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung in Form einer Billigkeitsleistung gelten deshalb dieselben Grundsätze wie für Zuwendungen, die ebenfalls auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO) erfolgen. Entscheidend für die gerichtliche Prüfung ist, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (s. zur vergleichbaren Thematik der Zuwendungen BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 26; U.v. 28.10.1999 - 19 B 96.3964 - juris Rn. 59; VG München, U.v. 19.11.2009 - M 15 K 07.5555 - juris Rn. 30). Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 26).
22
Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie auch grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 - juris).
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Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien (vgl. SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 - 2 A 480/17 - juris; OVG SH, U.v. 17.5.2018 - 3 LB 5/15 - juris; OVG NRW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 - 10 A 1481/11 - juris).
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Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 28. Aufl. 2022, § 114 Rn. 41 ff.).
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So dürfen im Einzelfall keine sachlichen Gründe für das Abweichen von der Behördenpraxis bestehen. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen nur für den Regelfall gelten und müssen Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen. Ein derartiger atypischer Fall ist dann gegeben, wenn der konkrete Sachverhalt außergewöhnliche Umstände aufweist, deren Besonderheiten von der ermessenslenkenden Vorschrift nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten (OVG NRW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris).
26
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III ist des Weiteren nicht der Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinie und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2020 - 6 ZB 20.438 - juris m.w.N.), so dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant wären (vgl. VG Weimar, U.v. 17.9.2020 - 8 K 609/20 - juris Rn. 26; VG München, B. v. 25.6.2020 - M 31 K 20.2261 - juris Rn. 19; siehe auch VG Würzburg, U.v. 8.2.2021 - W 8K 20.1180 - juris Rn. 27 u. 50 zur Stichtagsregelung bei Baukindergeld; VG Würzburg, U. v. 26.07.2021 - W 8 K 20.2031 - juris Rn. 21).
27
Nach den dargelegten Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Corona-Überbrückungshilfe III. Weder die Richtlinie selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten sind vorliegend zu beanstanden.
28
Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht der Klägerin nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der ablehnende Bescheid vom 21. Juli 2022 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
29
Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind im Rahmen der Überbrückungshilfe III nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten aufgrund der Richtlinie Überbrückungshilfe III nicht förderfähig.
30
Einschlägig ist die Richtlinie Überbrückungshilfe III vom 18. Februar 2022. 3.1 und 3.7 der Richtlinie benennen abschließend die im Rahmen dieses Programmes erstattungsfähigen Kosten. Nach 3.1 Satz 1 der Richtlinie kann der Antragsteller Überbrückungshilfe III für die folgenden fortlaufenden, im Förderzeitraum anfallenden vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren betrieblichen Fixkosten beantragen. Nach Satz 3 fallen betriebliche Fixkosten im Förderzeitraum an, wenn sie in diesem Zeitraum erstmal fällig sind. Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeiten ist der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung das erste Mal gestellt wird (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung), 3.1 Satz 4 der Richtlinie.
31
Beachtlich ist weiter Nr. 2.4 Abs. 2 der FAQ zur Corona-Überbrückungshilfe III. Berücksichtigungsfähig sind danach ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inklusive vertraglich vereinbarte Anzahlungen). Maßgeblich für den Zeitraum der vertraglichen Fälligkeit ist ausschließlich der Zeitpunkt, der sich nach der (ersten) Rechnungsstellung ergibt (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung). Die betrieblichen Kosten dürfen jeweils nur einmalig angesetzt werden (nicht unter zwei Ziffern gleichzeitig).
32
Die Beklagte bestätigt diese Vorgehensweise, dass förderfähig nur solche Kosten sind, die im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 angefallen sind, als ihre ständige Verwaltungspraxis in ihrem Schriftsatz vom 6. September 2022 sowie in der mündlichen Verhandlung. Maßgeblich dafür ist allein der Zeitpunkt, der sich nach der ersten Rechnungsstellung ergibt. Bei einer Rechnungsstellung mit Zahlungsziel kann der Zeitpunkt innerhalb des Zahlungsziels frei gewählt werden. Wenn das Zahlungsziel jedoch außerhalb des Förderzeitraums liegt, dann muss der (frei gewählte) Zeitpunkt, in dem die Zahlung erfolgt, innerhalb des Förderzeitraums liegen.
33
Aus den Rechnungsstellungen ergaben sich folgende Fälligkeiten: In der Rechnung vom 26. Februar 2021 sowie in der Rechnung vom 31. Mai 2021 wurde jeweils ein Zahlungsziel bis zum 31. Oktober 2021 festgehalten, in einer weiteren Rechnung vom 31. Mai 2021 einigte man sich auf ein Zahlungsziel bis zum 7. November 2021 und in der letzten streitgegenständlichen Rechnung vom 30. Juni 2021 einigte man sich auf ein Zahlungsziel bis zum 31. Dezember 2021. Diese Zahlungsziele lagen alle außerhalb des Förderzeitraums, welcher von November 2020 bis Juni 2021 ging. Somit war entscheidend, wann die Klägerin die Zahlungen innerhalb des Zahlungsziels leistete. Die ersten Teilzahlungen erfolgten erst am 28. Oktober 2021 in Höhe von 1.650,00 EUR für die Rechnung vom 26. Februar 2021 sowie am 29. Oktober 2021 in Höhe von 1.600,00 EUR für die Rechnung vom 31. Mai 2021 und in Höhe von 2.000,80 EUR für die Rechnungen vom 31. Mai 2021 und 30. Juni 2021. Somit erfolgten selbst die Teilzahlungen nicht innerhalb des Förderzeitraums vom November 2020 bis Juni 2021, wobei Teilzahlungen für die Voraussetzung „Zahlung innerhalb des Förderzeitraums“ wohl auch gar nicht genügt hätten.
34
Die Beklagte hat ihre Verwaltungspraxis ausreichend dargelegt und unter Einbeziehung der Richtlinie sowie der FAQs erläutert. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid sowie im Klageverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Klägerin nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis auf der Basis der Richtlinie keinen Anspruch auf die Förderung hat. Die dargestellte Verwaltungspraxis entspricht sowohl der Richtlinie Überbrückungshilfe III als auch den FAQs.
35
Der Kläger hat weiter keine durchgreifenden Argumente vorgebracht, die für eine andere Verwaltungspraxis sprechen und eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Entgegen der Ansicht des Klägervertreters musste die Beklagte für die Frage nach der Fälligkeit auch nicht das Datum der Leistungserbringung und der Abnahme zusätzlich berücksichtigen. Wie bereits oben dargelegt kommt es bei staatlichen Fördermaßnahmen, die allein auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind. Allein dem Zuwendungsgeber obliegt die Ausgestaltung des Förderverfahrens (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 - 4 BV 15.1830 - juris Rn. 42 m.w.N.).
36
In der vorliegenden Konstellation ist weiter kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. Denn die von der Beklagten nach ihrer Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses erfolgte teilweise Ablehnung eines Antrags auf Corona-Überbrückungshilfe wegen der nicht im Förderzeitraum fälligen Maßnahmen, ist keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation.
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Es liegt somit kein atypischer Ausnahmefall vor, sondern eine Fallgestaltung, die häufiger vorkommt und nach der Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden soll.
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Des Weiteren ist der Ausschluss der Klägerin von der Förderung auch nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagten vorgebracht wurden.
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Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98 - juris Rn. 21).
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Aufgrund des freiwilligen Charakters der Hilfen und des weiten Ermessens des Gebers bei der Aufstellung von Richtlinien zur Gewährung von Hilfen ist eine entsprechende Nachprüfung nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Hilfeempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 - 10 C 1/17 - juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 - M 31 K 19.203 - juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 - 2 BVG 1/51 - BVerfGE 1, 14, 52 - juris Rn. 147; B.v. 19.10.1982 - 1 BvL 39,80 - BVerfGE 61, 138, 147 - juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt.
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Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - BayVBl 2020, 346 - juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.727 - DVBl 2013, 1402). Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben, hier also Maßnahmen, die erst nach dem Förderzeitraum fällig werden, von der Förderung auszuschließen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 - W 8 K 19.1546 - juris Rn. 48; VG Köln, G.v. 17.8.2015 - 16 K 6804/14 - juris; jeweils m.w.N.).
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Der Zuwendungsgeber hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, soweit er bei der Förderung nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten vorgeht. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen der öffentlichen Hand in weitem Umfang zu Gebote (OVG LSA, B.v. 26.4.2021 - 1 L 49/19 - juris Rn.10; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 30 ff. u. 38; OVG NRW, U.v. 22.3.2021 - 14 A 1131/18 - DWW 2021, 186 - juris Rn. 44; m.w.N.).
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Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen keine triftigen Anhaltspunkte. Die Klägerin wird nicht anders behandelt als andere Antragstellerinnen und Antragsteller, die ebenfalls nicht gefördert wurden, weil die Fälligkeit deren beantragter Kosten außerhalb des Förderzeitraums lagen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen anders verfahren wäre, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte stellt vielmehr noch klar, dass für Fixkosten, die nach dem 30. Juni 2021 angefallen sind, grundsätzlich die Möglichkeit einer Erstattung in den Förderprogrammen der Überbrückungshilfe III Plus bzw. Überbrückungshilfe IV bestehen. Es lässt sich somit keine willkürliche Verwaltungspraxis der Beklagten feststellen.
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Als Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III hatte und hat, so dass der streitgegenständliche Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden ist.
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Nach alledem war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.