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VG München, Urteil v. 09.02.2022 – M 23 K 21.6242
Titel:

Bewohnerparkausweis, Wechselnde Kennzeichen

Normenkette:
StVO § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2a
Schlagworte:
Bewohnerparkausweis, Wechselnde Kennzeichen
Fundstelle:
BeckRS 2022, 3464

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bewohnerparkausweises für das Parklizenzgebiet „T. L.“.
2
Mit Antrag vom 1. Oktober 2021 beantragte der Kläger einen Bewohnerparkausweis für wechselnde Fahrzeuge. Beigefügt war dem Antrag unter anderem eine Bestätigung des Arbeitgebers des Klägers, dass dieser als Produktionsfahrer tätig sei und ca. alle 6-8 Wochen das ihm dienstlich zur Verfügung gestellte Fahrzeug wechsele. Der Kläger sei berechtigt, im Anschluss an seine letzte Schauspielerheimfahrt mit dem Dienstfahrzeug privat nach Hause zu fahren und am nächsten Morgen von zu Hause aus die erste Abholung zu tätigen. Der Kläger dürfe insoweit die Fahrzeuge privat nutzen, es werde ein Fahrtenbuch geführt, um den Privatanteil der Nutzung zu ermitteln.
3
Mit streitgegenständlichem Bescheid der Beklagten vom 4. November 2021 lehnte diese die Erteilung eines Bewohnerparkausweises mit dem Eintrag „wechselnde Fahrzeuge“ im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass im Falle des Klägers keine private Nutzungsmöglichkeit für die betroffenen Fahrzeuge gegeben sei. Es sei ihm zumutbar und keine unzumutbare Härte, die Fahrzeuge am Firmensitz oder am Wohnort auf vorhandenen kostenpflichtigen Parkplätzen abzustellen.
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Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2021, eingegangen am 2. Dezember 2021, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt sinngemäß,
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ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 4. November 2021 den beantragten Bewohnerparkausweis zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Durch Beschluss vom 13. Januar 2022 wurde die Rechtssache auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Am 9. Februar 2022 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden, zu der der Kläger nicht erscheinen ist.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die übermittelte Behördenakte sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte entscheiden, obwohl der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch ohne ihn verhandelt und entscheiden werden kann, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO bzw. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO im Parkraummanagement „T. L.“ mit dem Eintrag „wechselnde Kennzeichen“ nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch der hierin enthaltener Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung der Beklagten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) wurde von der Beklagten bereits rechtsfehlerfrei erfüllt.
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Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheids, sieht von einer eigenständigen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO), und ergänzt lediglich wie folgt:
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"Der Kläger kann einen Anspruch aus § 45 Abs. 1b Nr. 2a, § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO nicht begründen. Nach dieser Vorschrift kann die Straßenverkehrsbehörde in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen zulassen von den Verboten oder Beschränkungen, die unter anderem durch Richtzeichen (Anlage 3) erlassen sind, wie hier der Ausnahmegenehmigung von der durch das Zeichen 314.1 und das einschlägige Zusatzschild geregelten Beschränkung des zugelassenen unentgeltlichen Parken auf Anwohner der Parklizenzzone mit entsprechendem Parkausweis. Die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung steht, wie der Wortlaut der Vorschrift belegt, im Ermessen der Beklagten. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Sie hat ihr Ermessen zweckentsprechend betätigt und die Grenzen zulässiger Ermessensausübung nicht überschritten. Geht es um eine Entscheidung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO, so muss die Straßenverkehrsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens den mit dem Verbot verfolgten öffentlichen Interessen die besonderen Belange der vom Verbot Betroffenen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegenüberstellen. Dabei wird das Ermessen im Sinne einer bundeseinheitlich gleichmäßigen und am Gesetzeszweck orientieren Anwendung durch die Verwaltungsvorschrift zur StVO gesteuert, die vornehmlich eine besondere Dringlichkeit des Ausnahmefalls unter Anwendung eines strengen Maßstabs voraussetzt (VG München, U.v. 19.12.2007, M 23 K 07.2720). Unabhängig davon, dass ein Rechtsanspruch des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null ohnehin nicht ersichtlich ist (eine Ermessensbindung bestünde selbst wegen einer zuvor erteilten und möglicherweise rechtswidrigen Ausnahmegenehmigung nicht, vgl. VG Münster, U.v. 8.12.2006, 8 K 99/06 -juris Rn. 19), hat die Beklagte zulässigerweise darauf abgestellt, dass lediglich Fremdfahrzeuge zugelassen werden können, die zumindest überwiegend privat genutzt werden. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine restriktive Vergabepraxis zeigt und an die Darlegung des Ausnahmecharakters hohe Anforderungen stellt (vgl. auch BayVGH, B.v. 19.12.2014 - 11 ZB 13.909 - juris).“
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Der Kläger erfüllt diese Anforderungen bereits nicht, da die Fahrzeuge nach den vorgelegten Unterlagen gerade nicht überwiegend, sondern nur zu einem ganz geringen Anteil privat genutzt werden. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihre Verwaltungspraxis gleichheitskonform dahingehend ausgestaltet, dass genutzte Firmenfahrzeuge nicht anerkannt werden, wenn nur eine sehr geringe private Nutzung mittels der Fahrtenbuchmethode nachgewiesen wird. Hier wurde vom Kläger im Wesentlichen ein geldwerter Vorteil von 5,70 EUR für den Abrechnungsmonat Mai 2021 aufgezeigt, so dass offenbar von einer ganz untergeordneten Privatnutzung auszugehen ist.
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Ein begründeter Einzelfall, der den Eintrag „wechselnde Fahrzeuge“ (vgl. Ziffer X Nr. 7 S. 6 VwV-StVO zu § 45 StVO) rechtfertigte, liegt damit nicht vor.
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Die Klage war daher unter der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO und mit dem Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO abzuweisen.