Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95
Titel:

Erfolglose Klage auf Gewährung weiterer Corona-Überbrückungshilfen

Normenketten:
BayHO Art. 53
GG Art. 3 Abs. 1
VO (EU) Nr. 651/2014 Art. 2 Nr. 18, Art. 3
Leitsätze:
1. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zuwendungsrechtlich kommt es nicht auf eine Auslegung der streitgegenständlichen Zuwendungsrichtlinie in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht an. Es kommt weiter nicht darauf an, welche Bedeutung die in der Richtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch (etwa unter Rückgriff auf Wikipedia oder den Duden) üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht. Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinie oder gar der Wortlaut der FAQ, sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im Förderverfahren trifft den Antragsteller zum einen eine über die allgemeine Mitwirkungspflicht hinausgehende erhöhte Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben schon im Rahmen der Antragstellung. Er hat die Darlegungslast. Zum anderen ist der Zuwendungsgeber bis zur Willkürgrenze frei, die Modalitäten des Verwaltungsverfahrens auszugestalten. Darüber hinaus ist nach der Ausgestaltung des Verfahrens bei Corona-Hilfen der vorliegenden Art, die maßgeblich auf die besondere Funktion des eigens eingebundenen prüfenden Dritten bei der Antragstellung baut, um überhaupt eine korrekte sowie zügige und effektive Bewältigung der Vielzahl von Förderanträgen seitens der Bewilligungsstelle zu gewährleisten, schon im Verfahren angelegt, auf eine weitergehende Anhörung im Einzelfall zu verzichten. (Rn. 101) (redaktioneller Leitsatz)
4. Für die Frage, ob ein verbundenes Unternehmen vorliegt, muss nicht auf den europarechtlichen, beihilferechtlichen Unternehmensbegriff abgestellt werden. (Rn. 84) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, Teilweise Ablehnung eines Antrags auf Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe, Nichterfüllen der Vorgaben der Förderrichtlinie gemäß der Verwaltungspraxis, förderfähige Zeiträume, verbundene Unternehmen, Corona-Beihilfen: Leitfaden zu Verbundunternehmen, Unternehmen, Unternehmen in Schwierigkeiten, Beherrschender Einfluss, Prüfungsumfang des prüfenden Dritten, kein Abstellen auf wirtschaftliche Tätigkeit, kein Abstellen auf Beschäftigte, Rechtsberatungskosten, kein Anspruch auf Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe, ständige Verwaltungspraxis, keine Ermessensfehler oder Willkür, kein atypischer Ausnahmefall, keine Auslegung der Richtlinie durch das Gericht, keine sachwidrige Differenzierung, kein Anspruch auf richtlinienwidrige Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe, Beweisanregung, Überbrückungshilfe, Corona-Pandemie, Förderrichtlinien, Verwaltungspraxis, prüfender Dritter, beihilferechtlicher Unternehmensbegriff
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 22.05.2023 – 22 ZB 22.2661
Fundstellen:
BeckRS 2022, 34288
GewA 2023, 155
LSK 2022, 34288

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
I. Die Klägerin, Betreiberin einer Textileinzelhandelskette, ist die strategische und operativ tätige Führungsgesellschaft des …Konzerns. Sie wendet sich gegen die teilweise Ablehnung ihres Antrags auf eine Corona-Überbrückungshilfe in Höhe von 28.987.558,47 EUR.
2
Die Klägerin betrieb in Deutschland die Modemärkte bis Ende 2021 selbst und über die im Inland belegenen 100%igen Tochtergesellschaften … Mode GmbH, … und … … GmbH & Co. KG, … Eine weitere Tochtergesellschaft, die zu 100% der Klägerin gehörte, war die … … … … Die Tochtergesellschaften wurden rückwirkend zum 1. September 2021 auf die Klägerin verschmolzen.
3
Am 11. Januar 2021 stellte die Klägerin einen Antrag auf Eröffnung eines (vorläufigen) Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung, ebenso wie die Tochtergesellschaften … … GmbH und … … GmbH & Co KG. Für die Gesellschaften wurde durch Beschluss des Amtsgerichts … vom 12. Januar 2021 die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet.
4
Bis zum 18. März 2021 wurden 52,81% der Gesellschaftsanteile der Klägerin von der … … GmbH, … gehalten. Zum 18. März 2021 sank die Beteiligungsquote der … … GmbH auf 49,82%.
5
Das Insolvenzverfahren der Klägerin wurde am 1. Juli 2021 eröffnet und mit Ablauf des 31. August 2021 im Zuge der Übernahme aller Anteile der … … AG durch die … … … GmbH abgeschlossen. Die … … … GmbH ist seitdem 100%ige Alleingesellschafterin der … … AG.
6
Mit Online-Antrag vom 1. Oktober 2021 beantragte die Klägerin die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe in Höhe von insgesamt 43.693.474,55 EUR für sich und die … … GmbH, … … GmbH & Co. KG und … … GmbH.
7
Mit E-Mail vom 28. Oktober 2021 teilte die Beklagte der Prüfenden Dritten der Klägerin mit, dass sie hinsichtlich des im Antrag angegebenen Umfangs des Unternehmensverbunds die Auffassung der Klägerin nicht teile. Zum maßgeblichen Stichtag 31. Oktober 2020 habe die Klägerin noch mehrere (un-)mittelbare Gesellschafter gehabt, die über jeweils mehr als die Hälfte der Stimmrechte an der Klägerin bzw. an den jeweils zwischengeschalteten Gesellschaften habe. Entsprechend seien diese Gesellschaften gem. Nr. 5.2 der FAQ in Verbindung mit Anhang 1 Artikel 3 Absatz 3 Buchst. a der VO (EU) Nr. 651/2014 der Kommission („AGVO“) verbundene Unternehmen.
8
Am 2. November 2021 stellte die Klägerin einen Änderungsantrag. Als Grund der Änderung wurde angegeben: „Geänderte Verbundbetrachtung lt. E-Mail der Bewilligungsstelle vom 28.10.2021, Stellungnahme … vom 1.11.2021“.
9
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2021 gewährte die beklagte IHK für München und Oberbayern der Klägerin unter Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid eine Überbrückungshilfe als Billigkeitsleistung in Höhe von 14.705.916,08 EUR (Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids) gem. der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen - Phase 3 (Überbrückungshilfe III) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 18. Februar 2021 in der gültigen Fassung (in der Folge: Richtlinie Überbrückungshilfe III). Im Übrigen wurde der Antrag in Höhe von 28.987.558,47 EUR abgelehnt (Nr. 5 des Bescheids). In den Gründen ist im Wesentlichen ausgeführt: Auf Nachfrage habe der Steuerberater der Klägerin mitgeteilt, dass die … … GmbH bis zum 18. März 2021 52,81% der Anteile der … … AG gehalten habe. Ausweislich des übersendeten Organigramms werde die … … GmbH wiederum mehrheitlich von der … … … GmbH und diese zu 100% von der … … gehalten. Die … … … GmbH und die … … befänden sich in Insolvenz. Trotz mehrfacher Aufforderung sei keine Bestätigung übersendet worden, dass sich, unter Berücksichtigung sämtlicher zu dem Unternehmensverbund gehörenden Beteiligungsgesellschaften, der gesamte Unternehmensverbund zum 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe. Zum 18. März 2021 habe die … … GmbH ihre Mehrheitsbeteiligung als Gesellschafter aufgegeben und übe seitdem keinen beherrschenden Einfluss auf die … … AG mehr aus. Somit könne in entsprechender Anwendung von Nr. 5.6 Abs. 3 der FAQ von einer Antragsberechtigung nach dem 18. März 2021 ausgegangen werden. Nach Nr. 2.1 d) i.V.m. Nr. 2.8 der Richtlinie Überbrückungshilfe III seien Unternehmen antragsberechtigt, die sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hätten. Wirtschaftliche Schwierigkeiten einzelner Unternehmen würden die Antragsberechtigung nicht beseitigen, es sei denn, der gesamte Verbund habe sich zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden. Nachdem die Klägerin das Insolvenzverfahren erfolgreich durchlaufen habe und der Insolvenzvermerk im Handelsregister gelöscht worden sei, befinde sich die Klägerin derzeit nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Bis zum 18. März 2021 habe ein Unternehmensverbund unter Einschluss der … … GmbH und deren Beteiligungsgesellschaften vorgelegen, da die … … GmbH die Besetzung eines Teils des Aufsichtsrats der … … AG bestimme und der Aufsichtsrat das maßgebliche Kontrollorgan sei und es somit den (un-)mittelbaren Gesellschaftern möglich sei, Kontrollaufgaben wahrzunehmen, Impulse zu geben und/oder finanzielle Unterstützung zu leisten. Aus diesem Grund könne die Anspruchsberechtigung für die Erstattung von Fixkosten für die Monate November bis 18. März 2021 nicht angenommen werden, so dass die geltend gemachten Fixkosten für die Monate November und Dezember 2020 und Januar und Februar 2021 herausgenommen worden seien. Im März 2021 sei insoweit eine Kürzung der Kosten in Höhe von 55% der geltend gemachten Kosten nach billigem Ermessen vorgenommen worden. Die Richtlinie Überbrückungshilfe III benenne in Nr. 3.1 Buchst. a bis o die erstattungsfähigen Kosten abschließend. Danach seien die genannten fortlaufenden, im Förderzeitraum anfallenden vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren betrieblichen Fixkosten erstattungsfähig. Die Nachfrage beim Steuerberater der Klägerin habe ergeben, dass in der Kostenposition „Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben“ Kosten in Höhe von 225.390,00 EUR im April und 541.212,00 EUR im Mai für Rechtsberatung enthalten seien. Bei den Kosten für Rechtsberatung handele es sich nicht um fortlaufende betriebliche Kosten, sondern um Kosten, die bei Bedarf anfielen. Diese seien nicht förderfähig im Sinne der Richtlinie Überbrückungshilfe III und seien daher herausgenommen worden. Eine Kürzung bei den Kostenpositionen 01 bis 11 im Antrag habe gem. FAQ automatisch eine entsprechende Kürzung bei etwaigen Personalkosten der Position 12 (20% der Kürzungssumme) und beim Eigenkapitalzuschuss (Pos. 23) zur Folge. Insgesamt seien unter Berücksichtigung der jeweils einschlägigen Fördersätze die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe für den Betrag in Höhe von 28.987.558,47 € nicht erfüllt. Es entspreche daher der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag insoweit abzulehnen.
II.
1.
10
Am 18. Januar 2022 ließ die Klägerin Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben.
11
Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2022 ließ die Klägerin zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen: Die Klage richte sich gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2021, soweit darin eine Teilablehnung enthalten sei. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig und die Klägerin habe einen Anspruch auf die begehrten Fördermittel. Die Ausübung des Ermessens sei durch die gesetzlichen Grenzen gebunden. Neben der Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 GG und dem daraus folgenden Willkürverbot seien aufgrund des umfassenden Vorrangs des Gesetzes sämtliche anderen einschlägigen Normen als gesetzliche Grenzen zu beachten. Das betreffe auch das unmittelbar geltende Unionsrecht. Darüber hinaus seien verbindliche Normen verpflichtend anzuwenden. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs erweise sich die Ablehnung der beantragten Fördermittel als rechtwidrig. Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung über die Antragsbefugnis der Klägerin im Hinblick auf die Annahme eines Unternehmens in Schwierigkeiten die hier einschlägigen Vorgaben der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften und des EU-Rechts falsch und in Widerspruch zu ihrer bisherigen Verwaltungspraxis angewendet. Bei der Fördervoraussetzung, dass die Überbrückungshilfe III nur solchen Unternehmen gewährt werde, die sich nicht bereits zum 31. Dezember 2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden (EU-Definition) oder diesen Status danach wieder überwunden hätten, handele es sich um zwingendes EU-Beihilfenrecht. Bei Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten handele es sich um solche Beihilfearten, die den Wettbewerb am stärksten verfälschten. Die Genehmigung solcher Beihilfen sei daher an besondere Voraussetzungen geknüpft. Entsprechend streng seien die Kriterien für das Vorliegen eines Unternehmens in Schwierigkeiten an den Vorgaben der EU-Kommission zu prüfen. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) habe im Hinblick auf eine sächsische Beihilfenregelung klargestellt, dass für eine nationale Beihilferegelung, die von der EU-Kommission genehmigt worden sei, grundsätzlich der Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten maßgeblich sei, wie er von der Kommission in ihren Leitlinien festgelegt worden sei. Eine unionsrechtskonforme und insbesondere EUweit einheitliche Auslegung des Begriffs der Unternehmen in Schwierigkeiten sei insofern zwingend; ein Ermessensspielraum der Verwaltung bestehe insoweit nicht. Diese Beschränkung umfasse im Hinblick auf die Prüfung der Fördervoraussetzung in Nr. 2.1 Buchst. d der Richtlinie Überbrückungshilfe III und Nr. 1.1 Abs. 6 der FAQ nicht nur das Vorliegen der Kriterien für ein Unternehmen in Schwierigkeiten, sondern zwingend auch die Vorgaben des EU-Beihilferechts hinsichtlich des Bezugsobjekts der Prüfung. Das bedeute, dass jedenfalls im Rahmen der Prüfung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten vorliege (im Folgenden: UiS-Prüfung), der unionsrechtliche Unternehmensbegriff und die unionsrechtlichen Vorgaben zum Unternehmensverbund zwingend anzuwenden seien. Anderenfalls wäre die vom EuG geforderte EUweit einheitliche Bestimmung eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 107 AEUV nicht möglich. Die Beklagte sei nur deshalb zu der irrigen Auffassung gelangt, dass die Klägerin bzw. der Unternehmensverbund, zu dem die Klägerin vermeintlich gehöre, vor dem 18. März 2021 ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sein könnte und dass dies für die Antragsberechtigung erheblich sei, weil sie die ermessenslenkenden Vorgaben der Richtlinie Überbrückungshilfe III und der FAQ nicht beachtet und dadurch verkannt habe, dass es auf die Eigenschaft der Klägerin als Unternehmen in Schwierigkeiten vor dem 18. März 2021 gar nicht angekommen sei. Die Klägerin habe, sollte sie überhaupt je ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sein, diesen Status jedenfalls zwischenzeitlich überwunden. Wie die Beklagte selbst in ihrem Bescheid vom 17. Dezember 2021 ausdrücklich feststelle, befinde sich die Klägerin „derzeit nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten“. Damit komme es für die Antragsberechtigung der Klägerin für den Zeitraum vor dem 18. März 2021 gar nicht darauf an, ob sich der gesamte Unternehmensverbund zum 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befunden habe, worauf die Beklagte bei ihrer Teilablehnung jedoch abstelle. Denn zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls sei die Klägerin nicht (mehr) in Schwierigkeiten gewesen, so dass sie nach Nrn. 2.1 Buchst. d, 2.8 der Richtlinie Überbrückungshilfe III antragsberechtigt gewesen sei. Unabhängig davon habe die Beklagte die europarechtlichen Vorgaben zur Bestimmung eines Unternehmensverbunds für den Zeitraum vor dem 18. März 2021 verkannt. Zunächst sei schon nicht eindeutig, welche Unternehmen die Beklagte in die Beurteilung des relevanten Unternehmensverbundes überhaupt mit einbezogen habe. Aus dem streitgegenständlichen Bescheid sei dies nicht klar hervorgegangen. Zudem seien ihre Einlassungen dazu im Verwaltungs- und im Klageverfahren widersprüchlich. Indem die Beklagte im Bescheid ausgeführt habe, dass bis zum 18. März 2021 „ein Unternehmensverbund unter Einschluss der … … GmbH und deren Beteiligungsgesellschaften“ vorgelegen habe, habe sie den Eindruck vermittelt, dass die … …, die … und die … … GmbH in den Unternehmensverbund und die Prüfung eines Unternehmens in Schwierigkeit mit einzubeziehen seien. Die Einbeziehung der … und/oder der … … stünde allerdings im eklatanten Widerspruch zu der Auffassung, welche die Beklagte zuvor im Verwaltungsverfahren vertreten habe: Mit E-Mail vom 2. November 2021 - die bezeichnender Weise nicht in den Verwaltungsvorgängen enthalten sei - habe die Beklagte der … GmbH gegenüber ausdrücklich erklärt, dass … und … … „bei der Verbundbetrachtung außen vor“ bleiben könnten. Dementsprechend hätten die Klägerin und der prüfende Dritte dem hilfsweise gestellten Änderungsantrag dann auch einen Unternehmensverbund nur unter Einbeziehung der … … GmbH zu Grunde gelegt. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 6. April 2022 gehe indes hervor, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung tatsächlich jedenfalls auch die … in den relevanten Unternehmensverbund mit einbezogen habe. Die Beklagte habe bereits dadurch, dass sie die … … GmbH als Unternehmen im beihilfenrechtlichen Sinne eingestuft und in den für die Antragsbefugnis relevanten Unternehmensverbund mit einbezogen habe, die EUrechtlichen Vorgaben zum Unternehmensbegriff, die nach den ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften der FAQ zu beachten seien, missachtet. Die Beklagte habe sich bei ihrer Beurteilung des relevanten Unternehmensverbunds - wie überhaupt im gesamten Antragsverfahren - ausschließlich an den FAQ und den Vorgaben des Anhangs I Art. 3 VO (EU) 651/2014 orientiert. Aus den FAQ (Nrn. 1.1 Abs. 4, Nr. 4.16 Abs. 5) ergebe sich, dass der europarechtliche, d.h. der beihilferechtliche Unternehmensbegriff anzuwenden sei. Darüber hinaus lege auch die Richtlinie Überbrückungshilfe III durch die Klarstellung in der amtlichen Anmerkung zu Nr. 2.8 der Richtlinie Überbrückungshilfe III eindeutig fest, dass der beihilfenrechtliche Unternehmensbegriff anzuwenden sei. Die Bewilligungsbehörde könne zwar jederzeit strenge Anforderungen an die Antragsberechtigung stellen, solange sie die europarechtlichen Vorgaben einhalte. Im Fall UiS-Prüfung sei dies jedoch im Hinblick auf die Bestimmung des zu prüfenden Unternehmensverbunds nicht möglich. Die Beklagte habe allerdings die Rechtslage verkannt und die europarechtlichen Vorgaben nicht korrekt angewandt. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die … … GmbH kein Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn und daher nicht in den für die Beurteilung der Antragsbefugnis relevanten Unternehmensverbund einzubeziehen gewesen. Denn die … … GmbH habe nach den Maßstäben des einschlägigen EU-Rechts keine hinreichende Kontrolle über die Klägerin ausgeübt, so dass ihr deren Tätigkeit nicht zugerechnet werden könne. Des Weiteren sei zu beachten, dass es für die Feststellung eines Unternehmensverbunds in europarechtlicher Hinsicht darauf ankomme, ob verschiedene Unternehmen bzw. Gesellschaften eine „wirtschaftliche Einheit“ bildeten. Eine „wirtschaftliche Einheit“ liege vor, wenn eine Tochtergesellschaft ihr Verhalten auf dem Markt nicht autonom und frei bestimmen könne, sondern Weisungen ausführe, die ihr durch die Muttergesellschaft, durch die sie vollständig kontrolliert werde, unmittelbar oder mittelbar erteilt würden. Die Klägerin habe im Antragsverfahren erklärt, dass es sich bei der … … GmbH um eine reine Finanzholding-Gesellschaft gehandelt habe, die sich nicht in das Tagesgeschäft der Klägerin eingemischt habe. Schließlich habe der Gerichtshof auch festgestellt, dass das Halten einer Mehrheitsbeteiligung lediglich ein „widerlegbares Indiz“ für das Bestehen einer Kontrolle darstelle. Die operativen Entscheidungen der Klägerin und weiterer Tochtergesellschaften der … … GmbH seien - entsprechend der Eigenschaft der Klägerin als AG - ausschließlich von den Vorständen bzw. Geschäftsführern der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaft getroffen worden. Somit sei die Vermutung, die Mehrheitsbeteiligung der … … GmbH an der Klägerin habe zu einer beherrschenden Kontrolle über die Klägerin geführt, widerlegt worden. Es wäre mithin an der Beklagten gewesen, substanziiert darzulegen, weshalb die … … GmbH dennoch eine die Geschäftsführung beeinflussende Kontrolle über die Klägerin ausgeübt haben sollte. Das habe die Beklagte jedoch nicht getan, sondern sie habe allein aufgrund des Umstands, dass die … … GmbH „einen Teil“ des Aufsichtsrats der Klägerin besetzt habe, eine Einflussnahme der … … GmbH auf die Klägerin angenommen. Die … … GmbH habe keine Mehrheit im Aufsichtsrat gehabt und habe demnach auch keinen bestimmenden Einfluss auf die Klägerin ausüben können. Zudem handle es sich bei der Besetzung eines Teils des Aufsichtsrats lediglich um die Ausübung der Rechte der … … GmbH, die mit ihrer Eigenschaft als Aktionärin verbunden seien - was nach der EuGH-Rechtsprechung „Cassa di Risparmio di Firenze“ gerade kein Indiz für eine Einflussnahme und damit für eine Zurechnung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Tochtergesellschaft sei. Die Beklagte habe die … … GmbH zu Unrecht als Unternehmen im beihilfenrechtlichen Sinne eingestuft und fälschlicher Weise in den relevanten Unternehmensverbund mit einbezogen. Dass die Klägerin die … … GmbH selbst in ihren Änderungsantrag vom 1. November 2021 in den relevanten Unternehmensverbund mit einbezogen habe, stelle kein Anerkenntnis dar, da sie dies nur hilfsweise und vorsorglich, der Empfehlung der Beklagten folgend, getan habe. Auch bei der in den relevanten Unternehmensverbund einbezogenen insolventen … … … GmbH (im Folgenden: …*) handele es sich nicht (mehr) um ein Unternehmen im beihilfenrechtlichen Sinne. Die … sei seit dem 1. Juli 2016 insolvent gewesen und habe keine Umsätze mehr erwirtschaftet. Als GmbH gelte sie gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als aufgelöst. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ende sowohl eine Konzernbeziehung auf vertraglicher Grundlage als auch die sogenannte „faktische“ Konzernbeziehung auf Grund des Besitzes von Mehrheitsbeteiligungen. Die … habe somit infolge ihre Insolvenz nicht mehr als Unternehmen gewertet und insbesondere auch nicht als Teil eines Unternehmensverbundes betrachtet werden können.
12
Der vorliegende Sachverhalt sei jedenfalls als atypischer Fall zu werten. Der Fall der Klägerin weise den außergewöhnlichen Umstand auf, dass es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen handele, das zunächst nur aufgrund der mit den Schließungsanordnungen in der Corona-Krise einhergehenden massiven Umsatzeinbußen in eine wirtschaftliche Schieflage gekommen sei, die indes noch während der Corona-Krise durch die Übernahme der Anteile an der Klägerin durch einen neuen Investor, die … … … GmbH, habe beendet werden können. Dadurch habe mit Ablauf des 31. August 2021 im Zuge der Übernahme aller Anteile der Klägerin durch die … … … GmbH noch vor der Beantragung der Überbrückungshilfe III das wirtschaftliche Überleben und der Fortbestand des Unternehmens nachhaltig gesichert werden können. Das Ziel des Versagens der Antragsbefugnis für Unternehmen in Schwierigkeiten, dass ohnehin nicht überlebensfähige Unternehmen durch die Corona-Hilfen nicht künstlich am Leben erhalten würden und so der Wettbewerb verzerrt werde, sei im Fall der Klägerin offensichtlich nicht gefährdet gewesen. Dieser Umstand hätte bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus weise der Fall der Klägerin auch die Besonderheit auf, dass es der Klägerin infolge der veränderten Eigentumsverhältnisse und der Insolvenzen bzw. Liquidationen ihrer ehemaligen Anteilseigner gar nicht möglich gewesen sei, die geforderten und vermeintlich erforderlichen Informationen über weitere Tochtergesellschaften und Umsätze der Gesellschaften der ehemaligen …Gruppe beizubringen. Daher hätte sich die Beklagte mit den von der Klägerin und ihrem prüfenden Dritten sowie dem Insolvenzverwalter der …Gruppe abgegebenen Erklärungen zufriedengeben müssen. Darüber hinaus habe die Beklagte verkannt, dass die Klägerin seit dem 18. März 2021 jedenfalls kein Unternehmen in Schwierigkeiten mehr gewesen sei. Die Beklagte habe gegen ihre Pflicht, den maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig zu ermitteln und in ihre Erwägungen einzustellen, verstoßen. Ihre Entscheidung sei insofern schon ermessensfehlerhaft. Es sei nicht zutreffend, dass die Klägerin der Beklagten keine Bestätigung darüber übersendet habe, dass sich, unter Berücksichtigung sämtlicher zu dem Unternehmensverbund gehörenden Beteiligungsgesellschaften, der gesamte Unternehmensverbund zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten befunden habe. Zunächst habe sowohl die Klägerin als auch die … GmbH bereits im Rahmen der elektronischen Antragstellung die betreffenden Bestätigungen abgegeben. Die Klägerin habe der Beklagten zudem mit Schreiben vom 22. November 2021 (übermittelt per E-Mail vom 23. November 2021) nochmals ausdrücklich bestätigt, dass der Unternehmensverbund unter Einschluss der … … GmbH nicht die Kriterien eines Unternehmens in Schwierigkeiten erfüllt habe. Da die Beklagte in ihrer E-Mail vom 2. November 2021 ausdrücklich erklärt gehabt habe, dass … und … … nicht in den Unternehmensverbund einzubeziehen seien, habe mit dem Schreiben der Klägerin vom 22. November 2021 eine weitere Bestätigung darüber vorgelegen, dass sich der aus Sicht der Beklagten gesamte relevante Unternehmensverbund nicht in Schwierigkeiten befunden habe. Sollte man jedoch der - unzutreffenden - Auffassung der Beklagten folgen, dass die Bestätigung nicht vorgelegen habe, so wäre der Beklagten vorzuhalten, dass sie gegenüber der Klägerin und ihrem prüfenden Dritten nicht klar und unmissverständlich artikuliert habe, dass eine Bestätigung noch nicht vorliege, und dass sie nicht klargestellt habe, wie und in welcher Form diese Bestätigung erfolgen solle. Sie hätte insofern dann den Sachverhalt nicht ordentlich aufgeklärt, so dass ihre Entscheidung aus diesem Grund ebenfalls ermessensfehlerhaft wäre. Entgegen der Ansicht der Beklagten handele es sich bei den angegebenen Rechtsberatungskosten der Klägerin um Fixkosten im Sinne der Richtlinie Überbrückungshilfe III und der FAQ. Diese Kosten würden entsprechend in ständiger Verwaltungspraxis als förderfähig anerkannt. Die Kosten seien auf der Grundlage von vertraglich vereinbarten fortlaufenden Beratungsleistungen der jeweiligen Rechtsberatungsgesellschaften entstanden. Der Umfang des Geschäfts eines Unternehmens von der Größe der Klägerin mit einer großen Anzahl von Mitarbeitern und Filialen bringe eine Vielzahl von rechtlichen Problemen und Fragestellungen mit sich, die fortlaufend geklärt werden müssten. Die Leistungen seien daher betriebsnotwendig. Entsprechend würden sogar Kosten für den prüfenden Dritten „wie andere förderfähige Fixkosten“ als förderfähig anerkannt. Die Verwaltungspraxis habe Rechtsberatungskosten daher als Teil der Bemessungsgrundlage der Überbrückungshilfe III anerkannt.
13
Mit weiterem Schriftsatz vom 2. November 2022 ließ die Klägerin mitteilen, dass sie mit Eintragung in das Handelsregister B des Amtsgerichts Aschaffenburg am 20. September 2022 nicht mehr als … … AG, sondern als … … GmbH firmiere. Streitentscheidend sei die Frage, ob die Klägerin nicht allein durch den Umstand, dass sie jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nach der ausdrücklichen und unstreitigen Feststellung der Beklagten kein Unternehmen in Schwierigkeiten mehr gewesen sei, grundsätzlich auch für den Zeitraum vor dem 18. März 2021 antragsberechtigt sei. Wenn es entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nach Meinung des Gerichts doch darauf ankommen sollte, ob die Klägerin jemals vor dem 18. März 2021 ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen ist, dann sei streitentscheidend die der Verbundbetrachtung vorgelagerte Frage, ob es sich bei den Gesellschaften … … GmbH und der … … … GmbH überhaupt um Unternehmen im Sinne der Verwaltungspraxis der Beklagten und im Sinne der für die Überbrückungshilfen geltenden (beihilfen-)rechtlichen Vorgaben handele - und die Gesellschaften insofern überhaupt Teil eines Unternehmensverbundes und Gegenstand einer UiS-Prüfung für den Zeitraum vor dem 18. März 2021 sein könnten. Voraussetzung für die Einstufung einer Einheit als Unternehmen im Hinblick auf die Überbrückungshilfe III sei, dass sie zu den genannten Stichtagen eine rechtlich selbstständige Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit gewesen sei und über mindestens einen Beschäftigten verfügt habe. Im Hinblick auf die … … … GmbH sei schon fraglich, ob sie zu den genannten Stichtagen überhaupt noch eine „rechtlich selbständige Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit“ gewesen sei. Sie habe sich seit dem 1. Juli 2016 in der Insolvenz befunden und gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 des GmbHG gelte eine GmbH durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als aufgelöst. Jedenfalls aber hätten beide Gesellschaften weder zum Stichtag 29. Februar 2020 noch zum Stichtag 31. Dezember 2020 jeweils eine/n Beschäftigte/n gehabt. Aus dem Bericht über die Erstellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020 der … … GmbH ergebe sich, dass die Gesellschaft im Jahr 2020 keine Beschäftigten gehabt habe, da der Bericht keine Personalaufwendungen ausweise. Der Geschäftsführer einer GmbH gelte der Rechtsprechung zu Folge in der Regel nicht als Arbeitnehmer, sondern als Organ der Gesellschaft. Er sei somit kein Beschäftigter i.S.d. FAQ und der Vollzugshinweise ÜIII. Dies treffe insbesondere auf die … … … GmbH zu, da die Geschäftsführung der Gesellschaft nur die Organstellung betreffe. Beide Geschäftsführer hätten kein Geschäftsführergehalt in der Gesellschaft bezogen und es hätten auch keine Geschäftsführerdienstverträge bestanden. Da der Bericht über die Erstellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020 der … … GmbH auch keine (Personal-)Aufwendungen für Geschäftsführer ausweise, dürfte dasselbe auch für die Geschäftsführer der … … GmbH gelten. Beide Gesellschaften hätten zu den relevanten Stichtagen 2020 (und danach) demnach keine Beschäftigten gehabt und seien daher keine Unternehmen i.S.d. Unternehmens-Definition (gewesen). Der Klägerin könne nicht vorgehalten werden, dass sie diesen Umstand nicht bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen habe. Die Beklagte habe dem prüfenden Dritten der Klägerin gegenüber erklärt und damit deutlich zu verstehen gegeben, dass weiterer Sach- und Rechtsvortrag zum Unternehmensverbund nicht berücksichtigt werde. Insofern die Beklagte zu der Frage, ob es vier Jahre nach Einleitung der Liquidation und Einstellung des Geschäftsbetriebs überhaupt noch Beschäftigte gebe, offensichtlich keine Überlegungen bzw. weiteren Nachforschungen angestellt habe, habe sie gegen ihre Aufklärungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 BayVwVfG verstoßen. Vor allem aber habe die Beklagte durch den Verzicht auf weitere Nachfragen bzw. Nachforschungen zur Unternehmenseigenschaft der … … … GmbH den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht zutreffend und nicht vollständig ermittelt. Sie habe dadurch wesentliche Umstände übersehen, was zu einem Ermessensfehlgebrauch und damit zur Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung führe. Die EUbeihilferechtlichen Vorgaben im Allgemeinen und in Bezug auf UiS im Besonderen seien zwingend einzuhalten. Eine davon abweichende Verwaltungspraxis wäre rechtswidrig. Im vorliegenden Fall würden sowohl die Vollzugshinweise und die FAQ einerseits als auch das EU-(Beihilfen-)Recht andererseits regeln, was ein Unternehmen sei. Zwei unterschiedliche Definitionen für ein und denselben Begriff seien jedoch nebeneinander nicht anwendbar. Daher könne das Wort „unbeschadet“ in Ziff. G. Nr. 2. Abs. 2 Vollzugshinweise ÜIII nur so gemeint sein, dass der im Genitiv genannte EUbeihilfenrechtliche Unternehmensbegriff Vorrang habe und uneingeschränkt gelte. Die Überbrückungshilfen seien unzweifelhaft Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV. Sie seien nur zulässig, insoweit sie den Vorgaben entsprächen, welche die Europäische Kommission u.a. in ihrer Mitteilung C (2020) 1863 final vom 19. März 2020 „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (Befristeter Rahmen) und den nachfolgenden Anpassungen gemacht habe. Die der Überbrückungshilfe zu Grunde liegenden Bundesregelungen seien mithin an Art. 107 Abs. 3 AEUV (d.h. an dem Befristeten Rahmen, in welchem die Kommission die Anwendung des Art. 107 AEUV konkretisiert habe) und den sonstigen einschlägigen EU-Vorschriften zu messen. Daraus folge, dass auch nur der EUbeihilfenrechtliche Unternehmensbegriff und die beihilfenrechtliche Definition des Unternehmens in Schwierigkeiten maßgeblich sein können. Könnten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Vorgaben des Befristeten Rahmens - mithin bei der Anwendung des Art. 107 Abs. 3 AEUV - eigene Begriffe und Definitionen des Unternehmens und des Unternehmens in Schwierigkeiten anwenden, würde gegen den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verstoßen und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts ausgehebelt. Die UiS-Prüfung im Sinne des EU-Beihilferechts sei dabei aufgrund des stark wettbewerbsverzerrenden Charakters der Gewährung einer Beihilfe an ein Unternehmen in Schwierigkeiten essentiell. Eine davon abweichende Verwaltungspraxis wäre rechtswidrig. Förderrichtlinien müssten von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO und ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften angewendet werden. Es sei vor diesem Hintergrund zu bezweifeln, dass die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis tatsächlich einen eigenen und vom EU-Beihilfenrecht abweichenden Unternehmensbegriff anwende und eine UiS-Prüfung nach eigenen Maßstäben durchführe. Nach den erneuten Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 6. Juli 2022 dränge sich tatsächlich vielmehr der Verdacht auf, dass die Beklagte grundsätzlich die Vorgaben des Europarechts einhalten wolle, ihre Verwaltungspraxis auch eindeutig entsprechend ausgestalte, jedoch im Rahmen der UiS-Prüfung im streitigen Fall einen wesentlichen Prüfungsschritt übersehen habe und insofern zu einem falschen und von ihrer eigenen Verwaltungspraxis abweichenden Ergebnis komme. Für die vorstehende Annahme spreche auch, dass sich die Beklagte in einem Ablehnungsbescheid, den sie am 11. Oktober 2022 in einem anderen Verfahren erlassen habe, ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Unternehmenseigenschaft in seinem Urteil vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-222/04 „Cassa di Risparmio di Firenze“ beziehe. In dem betreffenden Antragsverfahren auf Überbrückungshilfe III sei auch die Unternehmenseigenschaft von Gesellschaften, die mittelbar und unmittelbar die Anteile an dem antragstellenden Unternehmen hielten, und deren Einbeziehung in einen Unternehmensverbund mit dem antragstellenden Unternehmen streitig gewesen. Art. 3 Abs. 1 GG gebiete eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Angesichts der vorstehenden Argumente habe die Beklagte auch im vorliegenden Fall die EUrechtlichen Vorgaben bei der UiS-Prüfung und der dieser zugrundeliegenden Verbundbetrachtung - einschließlich der vorgelagerten Frage, ob … … GmbH und … … … GmbH überhaupt Unternehmen seien - zu beachten. Objekt der Prüfung sei das „Unternehmen“. Dies sei nach dem Europarecht grundsätzlich die sog. „wirtschaftliche Einheit“. Zur Vereinfachung habe die Bundesregierung die von der EU-Kommission erlassene KMU-Definition (Anhang I der AGVO) herangezogen und beziehe sich bei der UiS-Prüfung statt auf die in Einzelfällen etwas aufwendiger zu ermittelnde wirtschaftliche Einheit auf sog. verbundene Unternehmen im Sinne des Art. 3 der KMU-Definition. Die Einführung der Definition verbundener Unternehmen in der KMU-Definition diene lediglich der Vereinfachung der Abgrenzung von KMU. Nach der Rechtsprechung des EuGH bleibe jedoch im Grundsatz die wirtschaftliche Gruppe Gegenstand der Untersuchung, ob ein KMU vorliege (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014, C-110/13 „HaTeFo GmbH“, Rn.28 ff.) Die Beklagte selbst mache mit dem mehrfachen Verweis auf Nr. 5.2 der FAQ deutlich, dass sie im Rahmen der UiS-Prüfung auf die KMU-Definition abstelle, um festzustellen, ob sich die Prüfung lediglich auf den Antragsteller oder auch auf weitere Unternehmen beziehen müsse. Folge man dieser Ansicht, müssten „verbundene Unternehmen“ im Sinne des Art. 3 Abs. 3 KMU-Definition vorliegen. Zwei verbundene Unternehmen könnten jedoch nur vorliegen, wenn es sich bei beiden Einheiten auch tatsächlich um „Unternehmen“ handele. Die … … GmbH sei jedoch nicht wirtschaftlich tätig. Ihr werde zudem auch nicht die wirtschaftliche Tätigkeit der … … GmbH zugerechnet, da es mangels Einflussnahme an einer tatsächlich ausgeübten Kontrolle fehle. Es dränge sich die Vermutung auf, dass die Beklagte die Prüfung, ob es sich bei der … … GmbH überhaupt um ein Unternehmen handele, nicht durchgeführt und erst beim zweiten Prüfungspunkt - der Prüfung, ob verbundene Unternehmen vorliegen - ihre Prüfung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten vorliege, begonnen habe. Dies laufe nicht nur dem Europarecht zuwider, sondern ebenfalls der Verwaltungspraxis und sei somit ermessensfehlerhaft. Handele es sich bei der … … GmbH nicht um ein Unternehmen, könne auch die … … … GmbH keinen Unternehmensverbund mit der Klägerin bilden, da es an dem notwendigen Bindeglied fehle. Zudem könne aufgrund der fehlenden unmittelbaren Kontrolle der … … GmbH die … … … GmbH ihrerseits auch keine unmittelbare Kontrolle über die Klägerin ausüben, so dass es auch insofern an der Voraussetzung eines Unternehmensverbundes fehle. Abschließend werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Klägerin und der durch sie beauftragte prüfende Dritte alle durch die Beklagte geforderten Angaben und Bestätigungen zum Thema Unternehmen in Schwierigkeiten abgegeben hätten. Die Klägerin habe aufgrund der eindeutigen Feststellung der Beklagten in der E-Mail vom 2. November 2021 davon ausgehen dürfen, dass jedenfalls die … … … bei der Verbundbetrachtung und dementsprechend auch bei der UiS-Prüfung nicht zu beachten sei. Sie habe daher davon ausgehen können, dass keine weiteren Bestätigungen im Hinblick auf die … … … zu geben waren. Die Beklagte könne ihre im Verwaltungsverfahren in der E-Mail vom 2. November 2021 getroffene Aussage, dass … … … und … … „bei der Verbundbetrachtung außen vor“ bleiben könnten, nunmehr im Gerichtsverfahren nicht ohne Weiteres ändern oder ignorieren, denn der für die Bewertung der Fördervoraussetzungen und der Förderfähigkeit einer Maßnahme maßgebliche Zeitpunkt sei der Zeitpunkt der Entscheidung der Förderbehörde. Auch diese Unklarheiten bzw. Widersprüchlichkeiten in der Kommunikation der Beklagten gegenüber dem prüfenden Dritten der Klägerin stelle einen Verstoß gegen die Aufklärungs- und Belehrungspflichten der Beklagten aus Art. 25 Abs. 1 BayVwVfG dar und gehe zu ihren Lasten.
14
Mit Schriftsatz (neu bestellter weiterer Prozessbevollmächtigter) vom 3. November 2022 ließ die Klägerin ergänzend im Wesentlichen vortragen, sie sei - unstreitig - kein Unternehmen in Schwierigkeiten, noch sei sie ein solches zum relevanten Zeitpunkt am Stichtag am 31. Dezember 2019 gewesen. Dies habe die Beklagte auf S. 5 des Bescheids vom 17. Dezember 2021 zutreffend festgestellt. Die Klägerin sei mithin für den gesamten Antragszeitraum förderfähig, da sie im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Antrag die Voraussetzungen der Antragsberechtigung zweifelsohne erfüllt habe. Die Klägerin sei am 31. Dezember 2019 auch nicht Teil eines Unternehmensverbundes mit der … … GmbH (und/oder der … … … GmbH) gewesen. Ob die … … GmbH (und/oder die … … … GmbH) oder andere mit diesen Gesellschaften verbundene Unternehmen am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen seien, sei daher nicht relevant. Die … … GmbH sowie die … … … GmbH entsprächen nicht dem Unternehmensbegriff der Richtlinie Überbrückungshilfe III sowie den FAQ. Sie hätten weder Beschäftigte gehabt, noch seien sie wirtschaftlich am Markt tätig gewesen. Die … … GmbH sowie die … … … GmbH seien aufgrund der fehlenden Unternehmenseigenschaft für die Bildung eines Unternehmensverbunds folglich nicht geeignet. Zudem habe es zwischen den Unternehmen, insbesondere zwischen der Klägerin, einer am 31. Dezember 2019 börsennotierten Aktiengesellschaft, und der … … GmbH, von vornherein an einem Beherrschungsverhältnis als weitere Voraussetzung für einen Unternehmensverbund gefehlt. Selbst wenn ein solches vorgelegen haben sollte, wäre dieses jedenfalls spätestens am 11. Januar 2021, als das Amtsgericht … als Insolvenzgericht vorläufige Maßnahmen zur Verhütung nachteiliger Veränderungen angeordnet habe, entfallen. Zudem habe es sich bei der Klägerin, eine börsennotierte Aktiengesellschaft, um eine separate „wirtschaftliche Einheit“ gehandelt, die keinerlei Zahlungsströme oder Cashpooling mit der damaligen Muttergesellschaft unterhalten habe und auch nicht habe unterhalten dürfen. Die Gefahr, dass Fördermittel an andere Gruppengesellschaften, die ggf. Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen seien, hätten fließen können, habe damals nicht bestanden und bestehe heute - nach dem Wechsel des Investors - ohnehin nicht mehr. Unterstellt, die Klägerin wäre am 31. Dezember 2019 Teil eines Unternehmensverbundes gewesen, und weiter unterstellt, es käme auf diesen Unternehmensverbund trotz der eigenen wirtschaftlichen Einheit der Klägerin an, und dieser Unternehmensverbund wäre damals zudem „in Gänze“ in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen, würden alle diese Umstände die Antragsberechtigung der Klägerin nicht beseitigen, denn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des - mittlerweile neuen - Unternehmensverbundes seien „derzeit“, d.h. noch vor der Antragstellung am 2. November 2021 und erst recht im förderrechtlich relevanten Zeitpunkt der Behördenentscheidung im Dezember 2021 - und dies stehe ebenfalls außer Streit - wieder überwunden. Den von der Beklagten behaupteten Rechtssatz, die Klägerin müsse nachweisen, dass sich der Unternehmensverbund seit dem 31. Dezember 2019 „ununterbrochen“ nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe, gebe es nicht in den Förderrichtlinien. Entsprechend gebe es hierzu auch keine substantiierte Darlegung der Beklagtenseite und erst recht keine weitergehenden Nachweise (die Beklagte berufe sich lediglich punktuell auf mediale Berichterstattung). Es könne einen solchen Rechtssatz auch nicht geben, denn die Überbrückungshilfe III habe gerade den Zweck, bei Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 noch nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen seien, später pandemiebedingt eintretende wirtschaftliche Belastungen aufzufangen und nachhaltige wirtschaftliche Schwierigkeiten und Krisen zu vermeiden. Die Klägerin müsse daher auch keine entsprechenden Nachweise über die finanzielle Situation ihrer ehemaligen Mutter- und ggf. Schwestergesellschaften erbringen. Solche Informationen könne die Klägerin auch nicht erbringen, weil sie gar keinen Informationsanspruch gegen (ehemalige) Aktionäre oder etwaige Gruppengesellschaften hätte haben können. Unterstellt, es habe am 31. Dezember 2019 ein Unternehmensverbund bestanden und dieser habe sich in „Gänze“ in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden, und weiter unterstellt, es gebe die von der Beklagtenseite behauptete „Zeitraumbetrachtung“, so würde jedenfalls die angebliche Beherrschung durch die … … GmbH und/oder … … … GmbH nicht erst am 18. März 2021 enden, sondern bereits am 11. Januar 2021, dem Tag der Anordnung „vorläufiger Maßnahmen“ durch das Amtsgericht … als Insolvenzgericht. Denn an diesem Tag habe es definitiv keinerlei gesellschaftsrechtlichen Einfluss mehr gegeben, weder durch die Gesellschafter bzw. die Hauptversammlung, noch durch den Aufsichtsrat. Damit fehle es auch an den Voraussetzungen einer „Kontrolle“ im Sinne der Nr. 2.4 Buchst. b d der Richtlinie Überbrückungshilfe III. Denn selbstverständlich komme es darauf an, ob insolvenzrechtlich oder gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeiten bestünden, weil sonst gar nicht bestimmt werden könne, ob die in Nr. 2.4. Buchst. b d genannten (Einfluss-, Stimm- und Kontroll-)Rechte der … … … GmbH und/oder der … … GmbH überhaupt bestünden. Diese insolvenzrechtlichen Beschränkungen der Kontrolle der Gesellschafter seien deshalb notwendige Vorfragen, d.h. entscheidender förderrechtlicher Sachverhalt für die gerichtliche Entscheidung.
15
2. Die Beklagte ließ mit Schriftsatz vom 6. April 2022 zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen ausführen: Mangels entgegenstehender substantiierter Erklärung habe die Beklagte davon ausgehen müssen, dass der Unternehmensverbund, zu dem die Klägerin gehöre, bis zum 18. März 2021 in Gänze in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sei. Ob ein Unternehmen ein verbundenes Unternehmen darstellt, sei allein anhand der Anwendung der Fördervorgaben in der Verwaltungspraxis der Beklagten zu bestimmen. Danach werde der Begriff der verbundenen Unternehmen weit verstanden. Die hierfür in Nr. 2.4 S. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III genannten Voraussetzungen würden sich dabei nicht nur an dem europarechtlichen Begriff der verbundenen Unternehmen im Sinne des Anhangs I Art. 3 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 651/2014 orientieren. Zum Unternehmensverbund gehöre nach der Verwaltungspraxis auch ein Unternehmen, das die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens halte (vgl. Nr. 5.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe III). Nach diesen Maßstäben sei die … … GmbH und über diese auch die … … … GmbH Teil des Unternehmensverbundes der Klägerin gewesen. Bis zum 18. März 2021 habe die … … GmbH über 50% der Gesellschaftsanteile der Klägerin gehalten und daher einen beherrschenden Einfluss über die Klägerin ausgeübt. Diese werde wiederum überwiegend durch die … … … GmbH gehalten und unterliege daher deren beherrschenden Einfluss. Über … … … … sei ein Insolvenzverfahren eröffnet gewesen. Die Klägerin habe im Rahmen des Förderverfahrens nicht plausibel dargelegt, dass sich nicht der gesamte Unternehmensverbund in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe. Die Klägerin sei erst mit dem Ausscheiden der … … GmbH aus dem Unternehmensverbund zum 18. März 2021 antragsberechtigt. Die Förderungshöhe für den Monat März sei daher nach billigem Ermessen um 55% gekürzt worden. Insbesondere sei es nicht willkürlich und ohne Sachgrund, die streitgegenständliche Förderung auf solche Unternehmen zu beschränken, die nicht schon bereits vor dem 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen seien und diesen Status danach nicht überwunden hätten. Ziel der Überbrückungshilfe sei es, einen Teil des coronabedingten Umsatzausfalles zu kompensieren. Sie diene nicht der Rettung solcher Unternehmen, die aufgrund anderer Umstände in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen seien. Die Position 10 sei für die Monate März, April und Mai zu kürzen gewesen. Der Begriff der betrieblichen Fixkosten nach Nr. 3.1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III werde in den für die Verbescheidung durch die Beklagte beachtlichen FAQ zur Corona-Überbrückungshilfe III konkretisiert. Anlassbezogene Kosten, die z.B. nur aufgrund eines gerichtshängigen Rechtsstreits oder akuten Beratungsbedarfs entstünden, seien nach der maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten nicht förderfähig. Ansonsten wäre der Zweck der Überbrückungshilfe III gefährdet. Die Kürzung der Fixkostenpositionen führe automatisch zur Kürzung des Eigenkapitalzuschusses und der förderfähigen Personalaufwendungen. Insgesamt seien bezogen auf die ursprüngliche Summe der Fixkosten in Höhe von 44.258.147,24 EUR Kürzungen von insgesamt 29.202.876,66 EUR vorgenommen worden.
16
Die Beklagte brachte mit Schriftsatz vom 6. Juli 2022 im Wesentlichen weiter vor: Die Feststellung, ob ein Unternehmen als verbundenes Unternehmen zu qualifizieren sei, sei anhand der tatsächlichen Anwendung der Fördervorgaben in der Verwaltungspraxis der Beklagten zu treffen. Gemäß Nr. 2.4 S. 1 Buchst. b der Richtlinie Überbrückungshilfe III, die sich an Anhang I Art. 3 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 651/2014 orientiere, liege ein Unternehmensverbund u.a. dann vor, wenn ein Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens halte. Halte danach ein Unternehmen die Mehrheit der Gesellschafter eines anderen Unternehmens, bestehe zwischen diesen beiden Unternehmen bereits aufgrund der Beteiligungsstruktur ein Unternehmensverbund, unabhängig davon, ob die Gesellschafterrechte in der Praxis tatsächlich ausgeübt würden. Überschreite demnach die Beteiligung an einem anderen Unternehmen den Schwellenwert von 50%, handele es sich um miteinander verbundene Unternehmen. Eine Einschränkung des bereits aus der Mehrheitsbeteiligung folgenden beherrschenden Einflusses abhängig von dessen tatsächlicher Ausübung ergebe sich nicht aus Nr. 2.4 S. 1 Buchst. b der Richtlinie Überbrückungshilfe III und werde von der Beklagten bei der Entscheidung, ob ein Unternehmensverbund vorliege, nicht mit eingestellt. Ausgehend von der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten war die … … GmbH und über diese die … … … GmbH Teil eines Unternehmensverbundes mit der Klägerin. Denn jedenfalls bis zum 18. März 2021 habe die S& E Kapital GmbH die Mehrheit der Gesellschaftsanteile der Klägerin gehalten. Sie sei damit nach Nr. 2.4 S. 1 lit b) der Richtlinie Überbrückungshilfe III qua ihrer Mehrheitsbeteiligung berechtigt gewesen, einen beherrschenden Einfluss auf die Klägerin auszuüben, unbeschadet dessen, dass es sich bei letzterer um eine Aktiengesellschaft handele und dass die … … GmbH ihre Gesellschafterrechte nach dem Vortrag der Klägerin tatsächlich nicht ausgeübt haben wolle. Da die … … GmbH überwiegend von der … … … GmbH gehalten werde, gehöre, wie bereits in der Klageerwiderung ausgeführt, auch letztere zum relevanten Unternehmensverbund. Soweit die Beklagte mit dieser Verwaltungspraxis den Begriff des Unternehmensverbundes im Vergleich zu der klägerseits benannten EuGH-Rechtsprechung sowie zu insolvenz- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften weiter verstehe, sei diese erweiterte Handhabung im Lichte der bisherigen bayerischen Verwaltungsgerichtsrechtsprechung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe im Verwaltungsverfahren nicht plausibel dargelegt, dass sich der wie vorgenannt festgestellte Unternehmensverbund gem. Nr. 2.1 S. 1 Buchst. d der Richtlinie Überbrückungshilfe III im Förderzeitraum von November 2020 bis zum 18. März 2021 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe. Bei konkreten Anhaltspunkten müsse die Bewilligungsstelle deshalb für die Fördermittelgewährung positiv feststellen, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten gerade nicht den gesamten Verbund beträfen. Gemäß Nr. 9.1 S. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III dürfe die Bewilligungsstelle zwar auf die Angaben des prüfenden Dritten im Antrag grundsätzlich vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gebe. Verdachtsabhängig und stichprobenartig seien die Bewilligungsstellen gem. Nr. 9.1 S. 8 der Richtlinie Überbrückungshilfe III jedoch dazu verpflichtet, die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung im Detail zu überprüfen und hierfür soweit erforderlich Unterlagen oder Auskünfte beim prüfenden Dritten, Antragsteller oder Finanzamt anzufordern. Könnten diese nicht zur Verfügung gestellt werden, sei die Überbrückungshilfe abzulehnen beziehungsweise zurückzuzahlen. Der konkrete Umfang der vorzulegenden Unterlagen und Angaben hänge von den individuellen Umständen des Antragstellers ab. Gemäß Nr. 7.1 S. 11 der Richtlinie Überbrückungshilfe III seien die Angaben des Antragstellers durch den prüfenden Dritten auf Plausibilität zu prüfen und zu bestätigen. Der sorgsame Umgang mit Haushaltsmitteln des Bundes habe es im konkreten Fall über die Erklärung im Antrag, das Unternehmen habe sich nicht kontinuierlich in Schwierigkeiten befunden, hinaus erfordert, eine Plausibilisierung dieser Angaben zu verlangen. Denn dass die Klägerin wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgewiesen habe, sei Gegenstand einer umfangreichen medialen Berichterstattung gewesen. Beantragt worden sei überdies eine Förderung in Millionenhöhe. Entsprechend habe die Bewilligungsstelle sowohl per E-Mail vom 9. November 2021 als auch im Antragsportal des Bundes um die Bestätigung gebeten, dass sich der relevante Unternehmensverbund in Gänze seit dem 31. Dezember 2019 nicht ununterbrochen in Schwierigkeiten befunden habe. Die am 23. November 2021 übersandte Bestätigung durch die Klägerin selbst habe diesen Anforderungen nicht genügt. Mit Rückfrage vom 29. November 2021 habe die Beklagte zudem ausdrücklich um die Plausibilisierung der Angaben durch die Steuerberaterin der Klägerin gebeten. Eine solche sei bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der Beklagten jedoch nicht erfolgt. Im Zuwendungsverfahren liege es jedoch in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung vollumfänglich darzulegen und nachzuweisen. So sei er gehalten, die für das Zuwendungsverhältnis relevanten Angaben vollumfänglich vorzutragen und alle Unterlagen einzureichen, denn er allein besitze aufgrund der Sachnähe die umfassende Kenntnis der relevanten Informationen. Insofern sei es auch nach der Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in dem vorliegenden Massenverfahren die Angaben des Antragstellers auf ihre Substantiierung und Plausibilität hin prüfe, eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Wege stelle und gegebenenfalls mangels ausreichender Darlegung die Zuwendung (teilweise) ablehne. Es sei daher auch nicht ermessensfehlerhaft gewesen, die Förderung für den Zeitraum November 2020 bis zum 18. März 2021 mangels plausibler Darlegung der Antragsberechtigung für den gesamten Unternehmensverbund vollständig zu kürzen.
17
Vorliegend sei auch nach dem Vortrag der Klägerin in der Klagebegründung nichts dafür ersichtlich, dass die Rechtsberatungskosten dem aufgezeigten Maßstab entsprächen. Inwiefern der Klägerin die behaupteten laufenden Rechtsberatungskosten entstanden seien, könne ohne die Vorlage der Beratungsverträge schon nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus sei aber auch nicht substantiiert dargelegt, für welche Leistungen diese Kosten konkret angefallen sein und inwiefern diese Beratungsleistungen zur Aufrechterhaltung des Betriebs in der Corona-Pandemie notwendig gewesen sein sollen. Auch zur Höhe der angegebenen Fixkosten habe sich die Klägerin weder im Förder- noch im Klageverfahren verhalten. Wie auch alle übrigen förderfähigen Fixkosten müssten die zur Förderung in Ansatz gebrachten Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen. Denn gemäß Nr. 1 S. 5 der Richtlinie Überbrückungshilfe III solle die Förderleistung primär der Existenzsicherung von Unternehmen in der Pandemie dienen. Die hier streitgegenständliche Förderung von Rechtsanwaltskosten in Millionenhöhe sei deshalb auch nicht mit dem Interesse der Beklagten an einer sparsamen und zweckgerichteten Verwendung von Haushaltsmitteln zu vereinbaren. Zudem lägen bezogen auf die Klägerin keine für einen atypischen Sachverhalt erforderliche außergewöhnlichen Umstände vor. Bei der erst in Folge von Schließungsverordnungen entstandenen wirtschaftlichen Schieflage handele es sich um einen regelmäßig auftretenden Sachverhalt. Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die spätere Überwindung wirtschaftlicher Schwierigkeiten seien als Fallgestaltungen bereits in Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. d der Richtlinie Überbrückungshilfe III angelegt und von der Beklagten dadurch berücksichtigt worden, dass sie jedenfalls hinsichtlich der … AG und ihrer Tochtergesellschaften festgestellt habe, nach erfolgreichem Abschluss des Insolvenzverfahrens befinde sich diese derzeit nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Dass es der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag während des Insolvenzverfahrens nicht möglich gewesen sein solle, die angeforderte Plausibilisierung zu erbringen, rechtfertige ebenfalls keine abweichende Behandlung des Sachverhalts, vielmehr sei dies ein Umstand, der entsprechend der unter Abschnitt A. genannten subventions-rechtlichen Grundsätze zulasten der darlegungspflichtigen Zuwendungsempfängerin gehe.
18
Mit Schriftsatz vom 8. November 2022 ließ die Beklagte im Wesentlichen ergänzend wie folgt Stellung nehmen: Unter Berufung auf § 114 S. 2 VwGO ergänze die Beklagte ihre Ermessenserwägungen zum Bescheid vom 17. Dezember 2021. Sie stütze die streitgegenständliche Ablehnung nunmehr ergänzend auch darauf, dass insgesamt keine den Anforderungen der Nr. 7.1 der Förderrichtlinie zur Überbrückungshilfe III entsprechende Prüfung der Antragsberechtigung durch einen prüfenden Dritten erfolgt sei und eine Gewährung von Billigkeitsleistungen somit ausscheide. Die als prüfende Dritte agierende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe die fehlende Prüfung in ihrer Erklärung vom 1. Oktober 2021 selbst festgehalten. Sie habe darin betont, der von ihr verwendete Begriff der Prüfung habe nicht die Vornahme einer eigenen Prüfung bedeutet, sondern beschreibe lediglich das Nachvollziehen einer ihr von der Klägerin vorgelegten Unterlage gerade ohne eigene Prüfung durch sie als prüfende Dritte. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Unterlage trage vielmehr die Klägerin. Damit habe die prüfende Dritte eingestanden, dass die von der Förderrichtlinie vorgeschriebene inhaltliche Prüfung der Angaben zur Antragsberechtigung durch sie als prüfende Dritte tatsächlich nicht erfolgt sei. Dies werde auch durch die im weiteren Verfahren sehr augenfällig vermiedene Abgabe einer von der Beklagten ausdrücklich angeforderten eigenen Bestätigung der prüfenden Dritten zur Frage der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmensverbunds der Klägerin und der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben gestützt. Tatsächlich lägen insofern nur Bestätigungen der Klägerin selbst vor, nicht aber ein Prüfungsergebnis der prüfenden Dritten. Diese habe die Erklärung der Klägerin lediglich durch hypothetische Betrachtungen ergänzen wollen. Nach der für die Beklagte maßgeblichen Förderrichtlinie für die Überbrückungshilfe III würden Eigenerklärungen einer juristischen Person und diesbezügliche hypothetische Betrachtungen eines prüfenden Dritten für das Förderverfahren nicht ausreichen. Das vom Fördermittelgeber vorgegebene Verlangen, einen Förderantrag zwingend über einen prüfenden Dritten zu stellen, der die Angaben auch zur Entlastung der Förderstellen in Massenverfahren zur Antragsberechtigung selbst inhaltlich zu prüfen und deren inhaltliche Richtigkeit zu bestätigen habe, werde von den bayerischen Verwaltungsgerichten in inzwischen gefestigter Rechtsprechung nicht als willkürlich und ohne Sachgrund angesehen. Die nach der Förderrichtlinie erforderliche Prüfung der Antragsberechtigung der Klägerin durch einen prüfenden Dritten sei vollständig unterlassen worden. Die Anforderungen an die Prüfungstätigkeit des prüfenden Dritten seien nicht willkürlich und nicht ohne Sachgrund. Die weitgehende Auslagerung der inhaltlichen Prüfung der Förderanträge für die Corona-Wirtschaftshilfen auf die prüfenden Dritten verfolge das Ziel, einerseits die Förderstellen zu entlasten und eine zügige Mittelbereitstellung zu ermöglichen, andererseits aber auch die nicht unbegrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vor einer unberechtigten Inanspruchnahme zu schützen. Förderstellen und Fördermittelgeber müssten sich daher darauf verlassen können, dass die prüfenden Dritten Bestätigungen abgeben, die auf einer sorgfältigen eigenen Prüfung der relevanten Angaben in den Förderanträgen beruhen. Die Beklagte habe auch nicht gegen Aufklärungs- und Belehrungspflichten nach Art. 25 BayVwVfG verstoßen. Durch ihre Mitteilungen an die … Wirtschaftsprüfungsgesellschaft am 9. November 2021 und 29. November 2021 habe die Beklagte unmissverständlich deutlich gemacht, welche Bestätigungen für die streitgegenständliche Förderung in welcher Form vorzulegen gewesen seien. Ein ausreichend sachkundiger prüfender Dritter habe hier erkennen können und müssen, was von ihm gefordert gewesen sei. Soweit die Klägerin erstmals im Klageverfahren vortragen lasse, die … … GmbH und die … … … GmbH hätten weder Beschäftigte gehabt noch seien sie am Markt tätig gewesen, weshalb sie keine Unternehmen im Sinne der maßgeblichen Förderrichtlinien seien, sei dieser Vortrag für das gegenständliche Verfahren und die Entscheidung der erkennenden Kammer unbeachtlich. Nach der gefestigten Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte einschließlich der erkennenden Kammer sei der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Gewährungsvoraussetzungen der Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Den Zuwendungsbegehrenden treffe im Subventionsverfahren nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte eine substantiierte Darlegungslast. Auch der erstmalige Vortrag der Klägerin dazu, es fehle wegen der Entscheidung des Amtsgerichts … vom 11. Januar 2021 an einem Beherrschungsverhältnis zwischen der Klägerin und der … … GmbH, sei unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe verspätet und unbeachtlich. Der Umstand, das Amtsgericht … habe am 11. Januar 2021 als Insolvenzgericht vorläufige Maßnahmen zur Verhütung nachteiliger Veränderungen bei der Klägerin angeordnet, sei im Förderverfahren nicht bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des 17. Dezember 2021 vorgetragen worden. Die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin zusammen mit der … … GmbH, der … … … GmbH und der … SE als einen bis zum 18. März 2021 bestehenden Unternehmensverbund anzusehen, beruhe auf Vorgaben des Bundeswirtschaftsministeriums. Diese Vorgabe sei auch in vergleichbaren Konstellationen ebenso und gleichmäßig angewandt worden. Nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten seien auch Unternehmen wie die … … GmbH und die … … … GmbH Unternehmen im Sinne der Förderrichtlinie, die zusammen mit der Klägerin einen Unternehmensverbund bilden könnten. Das Argument der Klägerin, es handle sich nicht um Unternehmen, weil sie nicht am Markt tätig seien und keine eigenen Beschäftigten hätten, schlage nicht durch. Das Kriterium eigener Beschäftigter und einer Markttätigkeit nach der Förderpraxis der Beklagten und der maßgeblichen Förderrichtlinie habe ausschließlich für die Bestimmung der Antragsberechtigung des förderbegehrenden Unternehmens selbst eine Relevanz. Bei mit dem zu fördernden Unternehmen verbundenen Unternehmen komme es hingegen für die Unternehmenseigenschaft nicht darauf an, ob diese auch eigene Beschäftigte hätten. Lediglich vorsorglich und hilfsweise sei hervorzuheben, dass die Klage jedenfalls unbegründet sei, soweit sie auf die Zuerkennung einer Billigkeitsleistung gerichtet sei, die einen weiteren Förderbetrag von 20.486.172 EUR übersteige, da dem die unionsrechtliche Beihilfenobergrenze entgegenstehe.
19
3. In der mündlichen Verhandlung am 14. November 2022 beantragten die Klägerbevollmächtigten:
20
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Dezember 2021 verpflichtet, der Klägerin wie beantragt eine Überbrückungshilfe gemäß der Richtlinie für die Gewährung der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen - Phase 3 (Überbrückungshilfe III) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 18. Februar 2021 in Höhe von weiteren 28.987.558,47 EUR zu gewähren, soweit der Antrag betreffend die streitgegenständliche Kosten abgelehnt wurde.
21
Die Beklagtenbevollmächtigten beantragten,
die Klage abzuweisen.
22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
24
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO) bezüglich der beantragten Förderung statthaft und auch im Übrigen zulässig.
25
Die Klage ist unbegründet.
26
Der Bescheid der beklagten IHK vom 17. Dezember 2021 ist im streitgegenständlichen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
27
Dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer weitergehenden Überbrückungshilfe III in Höhe von 28.987.558,47 EUR nicht vorliegen, hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 17. Dezember 2021, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und mit Schriftsätzen vom 6. April 2022, 6. Juli 2022 und 8. November 2022 sowie im Termin der mündlichen Verhandlung vertiefend ausführlich in nachvollziehbarer Weise erläutert.
28
Das Vorbringen der Klägerin führt zu keiner anderen Beurteilung.
29
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III in Höhe von weiteren 28.987.558,47 EUR. Ein solcher Anspruch auf Bewilligung folgt nicht aus der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten auf der Basis der Richtlinie Überbrückungshilfe III. Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist der Ausschluss der Klägerin von einer Förderung der von ihr noch geltend gemachten Aufwendungen nach der Richtlinie Überbrückungshilfe III und der Förderpraxis der Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten. Das Vorgehen der Beklagten verstößt nicht gegen europarechtliche Vorgaben.
30
Denn bei Zuwendungen der vorliegenden Art aufgrund von Richtlinien, wie der Richtlinie Überbrückungshilfe III, handelt es sich - wie sich bereits aus der Vorbemerkung Satz 1 erster Spiegelstrich und Satz 2 sowie Nr. 1 Satz 4 der Richtlinie Überbrückungshilfe III ergibt - um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Vorbemerkung Satz 2 und Satz 3 der Richtlinie Überbrückungshilfe III sowie Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - BayVBl 2020, 365 - juris Rn. 26; vgl. auch ausführlich VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 - W 8 K 19.1546 - juris und B.v. 18.6.2020 - W 8 E 20.736 - juris sowie zuletzt zu Corona-Beihilfen BayVGH, B.v. 14.10.2022 - 22 ZB 22.212; B.v. 29.9.2022 - 22 ZB 22.213; B.v. 2.2.2022 - 6 C 21.2701 - juris; Be.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; VG München, U.v. 21.9.2022 - M 31 K 21.5244 - juris; U.v. 21.9.2022 - M 31 K 22.423 - juris; U.v. 30.5.2022 - M 31 K 21.3379 - juris; U.v. 11.5.2022 - M 31 K 21.4171 - juris; U.v. 26.4.2022 - M 31 K 21.1857 - juris; U.v. 16.12.2021 - M 31 K 21.3624 - juris; U.v. 15.11.2021 - M 31 K 21.2780 - juris; VG Gießen, U.v. 29.8.2022 - 4 K 1659/21.GI - juris; VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 - B 8 K 21.1024 - juris; VG Halle, U.v. 25.4.2022 - 4 A 28/22/HAL - BeckRS 2022, 9223; U.v. 8.3.2022 - 4 A 11/22 - juris; VG Trier, U.v. 8.12.2021 - 8 K 2827/21.TR - COVuR 2022, 238 sowie etwa VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.289 - juris; U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.577 - BeckRS 2022, 22894; B.v. 2.6.2022 - W 8 K 21.1529; B.v. 31.5.2022 - W 8 K 22.123; U.v. 6.5.2022 - W 8 K 22.168; U.v. 6.5.2022 - W 8 K 21.1639; Ue.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 - juris).
31
Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - BayVBl 2020, 346 - juris Rn. 26).
32
Dabei dürfen Förderrichtlinien nicht - wie Gesetze oder Verordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; B.v. 18.5.2020 - 6 ZB 20.438 - juris). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 - BVerwGE 58, 45 - juris Rn. 24).
33
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 - 4 BV 15.1830 - juris Rn. 42 m.w.N.). Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 - 6 ZB 20.1652 - juris Rn. 9; B.v. 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689 - juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde (BayVGH, B.v. 20.7.2022 - 22 ZB 21.2777 - juris; Be.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; vgl. auch B.v. 20.7.2022 - 22 ZB 21.2777 - juris Rn. 22; B.v. 22.5.2020 - 6 ZB 20.216 - juris sowie VG München, U.v. 21.9.2022 - M 31 K 22.423 - juris Rn. 24; U.v. 21.9.2022 - M 31 K 21.5244 - juris Rn. 22).
34
Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. etwa BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 - jeweils juris; NdsOVG, U.v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 - juris Rn. 41 ff.; U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 31; U.v. 5.5.2021 - 10 LB 201/20 - NVwZ-RR 2021, 835 - juris Rn. 30; U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 6 ZB 21.301 - juris Rn. 8; B.v. 14.9.2020 - 6 ZB 20.1652 - juris Rn. 9; jeweils m.w.N.) und auch - sofern nicht willkürlich - zu ändern (OVG NRW, U.v. 22.3.2021 - 14 A 1131/18 - DWW 2021, 186 - juris LS 2 u. Rn. 53).
35
Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinie (vgl. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris; SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 - 2 A 480/17 - NVwZ-RR 2019, 219; OVG SH, U.v. 17.5.2018 - 3 LB 5/15 - juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 - 10 A 1481/11 - ZNER 2012, 436).
36
Denn zuwendungsrechtlich kommt es nicht auf eine Auslegung der streitgegenständlichen Zuwendungsrichtlinie in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht an (vgl. VG München, U.v. 16.12.2021 - M 31 K 21.3624 - juris Rn. 31). Es kommt weiter nicht darauf an, welche Bedeutung die in der Richtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch (etwa unter Rückgriff auf Wikipedia oder den Duden) üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 14.10.2022 - 22 ZB 22.212 - BA Rn. 23; B.v. 29.9.2022 - 22 ZB 22.213 - BA Rn. 23; B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 - juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinie oder gar der Wortlaut der FAQ, sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH BW, B.v. 21.10.2021 - 13 S 3017/21 - juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 - 7 B 38.08 - juris Rn. 9 f.; SächsOVG, B.v. 1.10.2021 - 6 A 782/19 - juris m.w.N.).
37
Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 28. Aufl. 2022, § 114 Rn. 41 ff.).
38
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinie und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf dem Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2022 - 6 ZB 20.438 - juris m.w.N.), sodass - abgesehen von vertiefenden Erläuterungen - ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind (vgl. VG Weimar, U.v. 17.9.2020 - 8 K 609/20 - juris Rn. 26; VG München, B.v. 25.6.2020 - M 31 K 20.2261 - juris Rn. 19; siehe auch schon VG Würzburg, U.v. 8.2.2021 - W 8 K 20.1180 - juris Rn. 27 und 50 zur Stichtagsregelung bei Baukindergeld; VG Würzburg, U.v. 26.7.2021 - W 8 K 20.2031 - juris Rn. 21).
39
Im Corona‐Beihilfen - Leitfaden zu Verbundunternehmen (z.B. https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/wp-content/uploads/2020/11/StBK-SA_Leitfaden-Corona-Beihilfen-Verbundunternehmen.pdf), der vom Bundesministerium für Wirtschaft für die Überbrückungshilfe I bis III sowie zur November- und Dezemberhilfe am 4. März 2021 veröffentlicht wurde (vgl. https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/ueberbrueckungshilfe-i-2/), ist ausdrücklich übergreifend vermerkt, dass im Subventionsrecht auf die Sach‐ und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bewilligungsstelle abzustellen ist. Der Leitfaden, der sich explizit auf die Richtlinien Bayern und Hinweise des Bundes bezieht, wurde zwischen Bund und Ländern abgestimmt und gilt in allen Bundesländern. Bayern, das sich im streitgegenständlichen Corona-Beihilfe-Verfahren gemäß § 47b ZustV durch Beleihung der beklagten IHK als Zuwendungsbehörde (Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG) bedient, hat den Leitfaden ausdrücklich seiner Verwaltungspraxis bzgl. Corona-Beihilfen zugrunde gelegt (siehe explizit schon VG Würzburg, U.v. 18.10.2021 - W 8 K 21.716 - juris Rn. 8 und 9 sowie Rn. 33, 36, 39 ff., 56).
40
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist demnach gemäß der geübten Verwaltungspraxis der beklagten IHK - wie diese in zahlreichen bei Gericht anhängigen Verfahren verlautbart hat - der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2022 - 6 C 21.2701 - juris Rn. 8 und 10), sodass neuer Tatsachenvortrag und die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind, weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen - wie hier - allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 - 4 A 28/22 HAL - BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 - M 31 K 21.2632 - BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff.; VG Würzburg, Ue.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 - juris Rn. 38; U.v. 26.7.2021 - W 8 K 20.2031 - juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 - 8 K 795/20 We - juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 - 8 K 609/20 - juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste die Beklagte auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können (VG Weimar, U.v. 17.9.2020 - 8 K 609/20 - juris Rn. 25 f. m.w.N.).
41
Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragstellenden im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Angaben der Klägerin auf ihre Substanziierung und Plausibilität hin geprüft und gegebenenfalls mangels ausreichender Darlegung die begehrte Zuwendung ablehnt (VG München, U.v.20.9.2021 - M 31 K 21.2632 - BeckRS 2021, 29655 Rn. 30 ff. m.w.N; VG Würzburg, Ue.v. 29.11.2021 - W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 - juris Rn. S. 15 f.; U.v. 3.8.2020 - W 8 K 20.743 - juris Rn. 37).
42
Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung nach der Richtlinie ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragstellenden allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 - W 8 K 20.1487 - juris Rn. 31 m.w.N.). In dem Zusammenhang oblag der Klägerin eine substanziierte Darlegungslast schon im Verwaltungsverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2022 - 22 ZB 21.2777 - juris Rn. 16 und 21). Neues Vorbringen im Klageverfahren ist grundsätzlich nicht mehr (ermessens-)relevant (vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.577 - BeckRS 2022, 22894 Rn. 28 ff.; U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.289 - juris Rn. 31 ff.).
43
Des Weiteren hängt es nach der von der Beklagten dargelegten Verwaltungspraxis vom Einzelfall in der jeweiligen Fallkonstellation ab, ob und inwieweit Nachfragen erfolgen. Wenn überhaupt eine Nachfrage angezeigt ist, kann aufgrund der massenhaft anfallenden und in kurzer Zeit zu entscheidenden Förderanträge oftmals eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügen. Aufgrund dessen und aufgrund der Tatsache, dass neben der Überbrückungshilfe III auch andere Hilfsprogramme zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie aufgelegt wurden, handelt es sich hierbei um ein Massenverfahren, dessen Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 - W 8 E 20.815 - juris Rn. 28 f.). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um den Antragstellenden möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 - M 31 K 21.1857 - juris Rn. 23; U.v. 23.2.2022 - M 31 K 21.418 - juris Rn. 28; U.v. 20.9.2021 - M 31 K 21.2632 - BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff. m.w.N.).
44
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls hervorgehoben, dass sich grundsätzlich Aufklärungs- und Beratungspflichten aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auf präzisierungsbedürftige Anträge erstrecken, wobei sich die Beratungs- bzw. Aufklärungs- und Belehrungspflichten nach dem jeweiligen Einzelfall richten. Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellers vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellern, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendung in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal dem Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens, eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (siehe BayVGH, B.v. 20.7.2022 - 22 ZB 21.2777 - juris Rn. 16 und 21).
45
Nach den dargelegten Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine weitergehende Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe III. Weder die Richtlinie Überbrückungshilfe III selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten sind vorliegend zu beanstanden.
46
Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht der Klägerin nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der teilablehnende Bescheid vom 17. Dezember 2021 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
47
Streitig sind hier die Förderwürdigkeit des Zeitraums 1. November 2020 bis einschließlich 17. März 2021 (vgl. die Begründung im streitgegenständlichen Bescheid vom 17. Dezember 2021, wonach die Anspruchsberechtigung für die Erstattung von Fixkosten für die Monate November 2020 bis 18. März 2021 nicht angenommen werden könne) und die Förderfähigkeit der angegebenen Rechtsberatungskosten der Klägerin.
48
Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind im Rahmen der Überbrückungshilfe III nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten aufgrund der Richtlinie Überbrückungshilfe III nicht förderfähig.
49
Einschlägig ist die Richtlinie Überbrückungshilfe III vom 18. Februar 2021.
50
Nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. d der Richtlinie Überbrückungshilfe III sind antragsberechtigt im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 von der Corona-Krise betroffene Unternehmen, die - neben weiteren Voraussetzungen - sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 AGVO (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) befunden haben oder zwar am 31. Dezember 2019 gemäß dieser Definition in Schwierigkeit waren, in der Folge jedoch zumindest vorübergehend kein Unternehmen in Schwierigkeiten waren oder derzeit kein Unternehmen in Schwierigkeiten mehr sind.
51
Gemäß Nr. 2.1 Buchst. d sind Unternehmen, die sich bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und diesen Status zwischenzeitlich nicht wieder überwunden haben, nicht antragsberechtigt nach Nr. 2.8 Satz 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III. Wenn sich ein oder mehrere Unternehmen eines Unternehmensverbundes in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet bzw. befinden, beseitigt dies nicht die Antragsberechtigung für den gesamten Verbund, es sei denn der gesamte Verbund hat sich am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und dieser Status wurde zwischenzeitlich nicht wieder überwunden, Nr. 2.8 Satz 2 der Richtlinie Überbrückungshilfe III.
52
Beachtlich sind weiter die FAQ zur Corona-Überbrückungshilfe III (FAQ), insbesondere Nr. 5.2.
53
Laut Nr. 5.2 Abs. 1 Satz 1 der FAQ richtet sich nach der EU-Definition (Anhang I Art. 3 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 651/2014), welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten.
54
Nach Nr. 5.2 Abs. 3 Satz 1 der FAQ sind verbundene Unternehmen nicht antragsberechtigt, wenn sie im Unternehmensverbund in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren.
55
Gemäß Nr. 5.6 Abs. 1 Satz 1 der FAQ ist ausschlaggebend jeweils die Struktur des Unternehmens am 31. Oktober 2020.
56
Ausgehend von den vorstehenden zitierten Vorgaben hat die Beklagte unter Heranziehung der Richtlinie Überbrückungshilfe III sowie der FAQ zur Überbrückungshilfe III ihre Förderpraxis wiederholt konkret dargestellt und nachvollziehbar erläutert. Sie hat als Begründung für die streitgegenständliche Teilablehnung des klägerischen Förderantrags für den Zeitraum von November 2020 bis 18. März 2021 ausgeführt, dass sie von einem bis zum 18. März 2021 bestehenden Unternehmensverbund ausgegangen sei. Zu diesem Verbund gehörten nach Auffassung der Beklagten neben der Klägerin die … … GmbH, die … … … GmbH und die … … Über die … … … GmbH sei ein Insolvenzverfahren eröffnet gewesen. Trotz mehrfacher Aufforderung sei ihr hierzu keine Bestätigung darüber übersendet worden, dass sich, unter Berücksichtigung sämtlicher zu dem Unternehmensverbund gehörenden Beteiligungsgesellschaften, der gesamte Unternehmensverbund zum 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten bzw. seit 31. Dezember 2019 nicht ununterbrochen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 AGVO befunden habe.
57
Streitig ist hier nicht die generelle Antragsberechtigung der Klägerin, sondern der förderfähige Zeitraum. Nach dem streitgegenständlichen Bescheid befindet sich die Klägerin, nachdem sie das Insolvenzverfahren erfolgreich durchlaufen hat und der Insolvenzvermerk im Handelsregister gelöscht wurde, derzeit nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Nr. 2.1 Buchst. d a.E.). Nach den Erläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhält sich Nr. 2.8 Satz 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III jedoch nur zur Antragsberechtigung als solcher und nicht zum förderfähigen Zeitraum.
58
Nach Nr. 5.6 Satz 1 der FAQ ist bei Änderungen der Unternehmensstruktur - wie hier - ausschlaggebend jeweils die Struktur des Unternehmens am 31. Oktober 2020. Demgemäß führt die Beklagte in einer E-Mail vom 28. Oktober 2021 an die prüfende Dritte (Bl. 178 f. der Akte Erstantrag) aus, dass mangels Vorliegens der in Nr. 5.6 Absätze 2 bis 4 der FAQ abschließend aufgezählten Tatbestände der 31. Oktober 2020 der relevante Stichtag für die Prüfung des Unternehmensverbundes sei, so dass in die Prüfung alle mit der Klägerin verbundenen Unternehmen einzubeziehen seien, hier neben der Klägerin die … … GmbH, die … … … GmbH und die … … Die Beklagte hat dargelegt, sie sei bei der Prüfung des förderfähigen Zeitraums in Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium für Wirtschaft und Energie davon ausgegangen, ab wann ein Unternehmen nicht mehr in Schwierigkeiten sei. Ab diesem Zeitpunkt würde gefördert.
59
Die Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium für Wirtschaft und Energie bestätigte nach dem Vorbringen der Beklagten, dass für den Zeitraum bis zum Wegfall des Mehrheitsgesellschafters am 18. März 2021 der Unternehmensverbund im Umfang des Stichtages 31. Oktober 2020 dem Antrag zugrunde zu legen sei (vgl. E-Mail der Beklagten vom 9. November 2021 an die prüfende Dritte, Bl. 38 f. der Verfahrensakte Anpassung Erstantrag). Dieser umfasse sowohl die (un-)mittelbaren Gesellschafter der … … AG als auch sämtliche (un-)mittelbar andere durch diese Beteiligungsgesellschaften beherrschten verbundenen Unternehmen i.S.v. Anhang 1 Artikel 3 Absatz 3 AGVO. Für den Zeitraum nach dem Wegfall des Mehrheitsgesellschafters am 18. März 2021 bis zum Ende des Förderzeitraums am 30. Juni 2021 allerdings sei für den vorliegenden Antrag als Unternehmensverbund nur noch auf die … … AG und ihre Tochtergesellschaften abzustellen. Dieser - insoweit nicht streitgegenständliche - Zeitraum wird von der Beklagten grundsätzlich als förderwürdig angesehen. Nach den Erläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung habe man der Klägerin insoweit wegen der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens inzwischen eingetretenen Konsolidierung entgegenkommen wollen.
60
Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung weiter dargelegt hat, gibt es über den streitgegenständlichen Fall hinaus E-Mail-Verkehr mit dem Bundeswirtschaftsministerium und dem zuständigen Bayerischen Staatsministerium, dass in Fällen von Unternehmen in Schwierigkeiten eine Förderung nur ab dem Zeitpunkt der Gesundung erfolgen könne.
61
Ausgehend hiervon ist nach der Verwaltungspraxis für die Anspruchsberechtigung bzw. für die Förderwürdigkeit eines bestimmten Zeitraums maßgeblich, wann der relevante Unternehmensverbund nicht mehr in wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 AGVO ist. Dies ist hier mit dem Wegfall der Mehrheitsbeteiligung der … … GmbH und damit auch der … … … GmbH zum 18. März 2021 der Fall.
62
Dem steht das Vorbringen der Klägerin nicht entgegen.
63
Die Klägerin verweist darauf, dass es nach dem Antragsformular um den 31. Dezember 2019 und darum gehe, dass sich das Unternehmen zu dem Zeitpunkt oder danach nicht kontinuierlich in Schwierigkeiten befunden habe. Dies stehe auch in der Richtlinie Überbrückungshilfe III. Aus Nr. 2.8 Satz 1 der Richtlinie ergebe sich, dass unschädlich sei, wenn ein Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sei und diesen Status mittlerweile überwunden habe. Eine Änderung der Verwaltungspraxis wäre auch in den Verwaltungsrichtlinien in derselben Weise wie zuvor bekannt zu geben. Zudem würden die FAQ in der Nr. 1.1 Abs. 6 3. Spiegelstrich auf Art. 2 Nr. 18 AGVO verweisen, dem zu entnehmen sei, dass nur auf das antragstellende Unternehmen abzustellen sei.
64
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass dieser Punkt nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung und auch nach dem Wortlaut von Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. d und Nr. 2.8 Satz 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III und auch Nr. 1.1 der FAQ - wie oben bereits dargelegt - nur die Antragsberechtigung, aber nicht den zu fördernden Zeitraum betrifft, auch wenn die Beklagte selbst im klageerwidernden Schriftsatz vom 6. April 2022, S. 6, insoweit etwas missverständlich ausführt, dass die Klägerin erst ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens der … … GmbH aus dem Unternehmensverbund antragsberechtigt sei. Unabhängig davon ist jedoch auch nach den genannten Regelungen auch bei der Prüfung der Antragsberechtigung für einen Verbund maßgeblich, dass sich nicht der gesamte Verbund am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat und dieser Status nicht zwischenzeitlich wieder überwunden wurde (vgl. Nr. 2.8 der Richtlinie Überbrückungshilfe III und die EU-Definition nach dem Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“ der KFW, auf die in Nr. 1.1. Abs. 6 3. Spiegelstrich der FAQ verwiesen wird).
65
Die dargestellte Verwaltungspraxis, dass im Fall eines Unternehmens in Schwierigkeiten eine Förderung nur ab dem Zeitpunkt der Gesundung erfolgen könne, wurde nach dem Vorbringen der Beklagten beim erstmaligen Auftreten des Problems im Rahmen einer Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium und dem zuständigen Bayerischen Staatsministerium erstmals begründet.
66
Die Klägerin hat letztlich keine durchgreifenden Argumente vorgebracht, die für eine andere Verwaltungspraxis sprechen und eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Auch wenn es keine zwingende Pflicht der Klägerin geben mag, das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis gewissermaßen durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften (so BayVGH, B.v. 21.12.2021 - 12 ZB 20.2694 - juris Rn. 28 „keine Pflicht, … das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis … durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften“; a.A. SächsOVG, B.v. 4.8.2022 - 6 A 702/19 - juris Rn. 10 „nur, wenn sie Fälle benennt“), reicht eine - wie hier - schlichte, nicht näher substanziierte gegenteilige Behauptung einer anderen Verwaltungspraxis nicht aus, zumal es - wie bereits ausgeführt - gerade im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung in der Sphäre des Leistungsempfängers liegt, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Dies gilt gleichermaßen, soweit ein Anspruch unter Berufung auf eine Gleichbehandlung eingefordert wird (VG Halle, U.v. 25.4.2022 - 4 A 28/22 HAL - BeckRS 2022, 9223 Rn. 25).
67
Entsprechend genügt auch das Bestreiten des Vorbringens der Beklagten durch die Klägerin mangels Vorlage entsprechender Nachweise nicht. Insofern hat sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts die Erforderlichkeit einer Beweiserhebung - wie von der Klägerin angeregt -, ob das Bundeswirtschaftsministerium dahingehend eine Weisung erteilt habe, dass in den Zeiträumen, in denen ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei, dieses nicht gefördert werden könne, nicht aufgedrängt. Ein entsprechender Beweisantrag wurde nicht gestellt, sondern lediglich eine Beweisanregung formuliert. Die Beklagte hat plausibel bereits im Verwaltungsverfahren dargelegt, wie sich ihre Verwaltungspraxis darstellt und wie sie begründet wurde.
68
Letztlich ist auch nicht entscheidungserheblich, ob eine Weisung des Bundeswirtschaftsministeriums vorliegt. Denn nach den oben dargestellten Grundsätzen dürfen Förderrichtlinien nicht gerichtlich ausgelegt werden. Zudem kommt es auf eine Auslegung der Richtlinie in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht nicht an. Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinie oder gar der Wortlaut der FAQ, sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH BW, B.v. 21.10.2021 - 13 S 3017/21 - juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 - 7 B 38.08 - juris Rn. 9 f.; SächsOVG, B.v. 1.10.2021 - 6 A 782/19 - juris m.w.N.). Nach den Ausführungen der Beklagten wurde die dargestellte Verwaltungspraxis beim erstmaligen Auftreten des Problems erstmals begründet und damit keine bestehende Verwaltungspraxis geändert. Zur Begründung einer Verwaltungspraxis aber bedarf es keiner bestimmten Zahl an Fällen; hierzu kann bereits die Verlautbarung einer geplanten Vorgehensweise durch Verwaltungsvorschrift (antizipierte Verwaltungspraxis) oder eine erste Entscheidung ausreichen, die in Verbindung mit dem Gleichheitssatz grundsätzlich zur Selbstbindung der Verwaltung führt (SächsOVG, B.v. 4.8.2022 - 6 A 702/19 - juris Rn. 10; vgl. auch Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 60).
69
Folglich ist hier schon mangels Änderung einer bestehenden Verwaltungspraxis die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 2022 (BayVGH, B.v. 31.1.2022 - 3 ZB 21.2172 - juris) nicht einschlägig, wonach bei Änderungen der Verwaltungspraxis die Änderungen auch in den Verwaltungsrichtlinien in derselben Weise wie zuvor bekannt zu geben seien. Diese Entscheidung betrifft zudem den vom Fall der Gewährung von Zuwendungen abweichenden Fall einer Dienstpostenbesetzung und damit einer behördlichen Auswahlentscheidung, bei der die das Ermessen bindenden Richtlinien transparent sein und den Bewerbern so rechtzeitig bekanntgegeben sein müssen, dass sie sich darauf einstellen können (BayVGH, B.v. 31.1.2022 - 3 ZB 21.2172 - juris Rn. 6). Die Gewährung von Zuwendungen als freiwillige Leistung - wie hier - war jedoch nicht Gegenstand dieser Entscheidung.
70
Weiterhin war eine von der Klägerin zur Klarstellung der Verwaltungspraxis für erforderlich gehaltene Änderung des Antragsformulars nicht nötig, da im konkreten Fall eine Klarstellung der Zeitraumbetrachtung durch die Beklagte erfolgte und die insoweit erforderlichen Erklärungen nachgefordert wurden.
71
Ausgehend davon sind die geltend gemachten Kosten der Klägerin im Zeitraum bis 18. März 2021 nicht förderfähig, weil die nach der Verwaltungspraxis der Beklagten erforderliche und vom prüfenden Dritten bestätigte Erklärung, dass sich der relevante Unternehmensverbund der Klägerin nicht in Gänze seit dem 31. Dezember 2019 ununterbrochen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat, nicht vorgelegt wurde.
72
Die Beklagte ging wie dargestellt bei ihrer Prüfung von einem bis zum 18. März 2021 bestehenden Unternehmensverbund aus, zu dem neben der Klägerin die … … GmbH, die … … … GmbH und die … … gehörten.
73
Soweit die Klägerin vorträgt, die … … GmbH sei als reine Finanzholding-Gesellschaft nach den EUrechtlichen Vorgaben mangels wirtschaftlicher Tätigkeit nicht als Unternehmen zu werten gewesen und habe daher auch nicht Bestandteil des für die UiS-Prüfung relevanten Unternehmensverbundes sein können, überzeugt dies nicht.
74
Bei der Frage, welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten, wiederholt die Richtlinie Überbrückungshilfe III weitgehend den Wortlaut der EU-Definition in Anhang I Art. 3 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 651/2014 (AGVO), wobei die Richtlinie Überbrückungshilfe III mit der Regelung in Nr. 2.4 Satz 1 Buchst. a eine über die EU-Definition hinausgehende zusätzliche - hier nicht einschlägige - Alternative eröffnet. Nach Nr. 2.4 Satz 1 Buchst. b der Richtlinie Überbrückungshilfe III sind verbundene Unternehmen Unternehmen, die die folgende Voraussetzung erfüllen: ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens. Nach Nr. 5.2 Abs. 1 der FAQ richtet sich die Frage, welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten nach der EU-Definition (laut Fn. 22: Anhang I Art. 3 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 651/2014).
75
Nach Anhang I Art. 3 Abs. 3 Buchst. a der VO (EU) Nr. 651/2014 sind „verbundene Unternehmen“ Unternehmen, die zueinander in der folgenden Beziehung stehen: ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens.
76
Die Beklagte sieht die … … GmbH und über diese die … … … GmbH bereits aufgrund der Beteiligungsstruktur als Teil eines Unternehmensverbundes mit der Klägerin, da diese bis zum 18. März 2021 die Mehrheit der Gesellschaftsanteile der Klägerin gehalten habe, Nr. 2.4 Satz 1 Buchst. b der Richtlinie Überbrückungshilfe III, unbeschadet dessen, dass die … … GmbH ihrer Gesellschafterrechte nach dem Vortrag der Klägerin nicht ausgeübt haben wolle. Auf die Ausübung eines tatsächlichen beherrschenden Einflusses des verbundenen Unternehmens kommt es damit nicht an. Mit dieser Einschätzung wird die Regelung in Anhang I Art. 3 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 651/2014, konkret Buchst. a, gerade zur Anwendung gebracht.
77
Nach den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 8. November 2022 und in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte in zwei weiteren gleichgelagerten Förderverfahren anderer Textilunternehmen mit ähnlichen Strukturen einer Anteilseignerschaft von als Finanzinvestoren tätigen Unternehmen denselben Maßstab angelegt, der auch vorliegend zur Teilablehnung des Förderantrags geführt hat. Sie sei insofern davon ausgegangen, dass ein Unternehmensverbund u.a. dann gegeben sei, wenn ein Unternehmen als Finanzinvestor die Mehrheit der Anteile an einem anderen Unternehmen halte und habe die antragstellenden Unternehmen konsequent als Verbundunternehmen behandelt. Nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten seien auch Unternehmen wie die … … GmbH und die … … … GmbH Unternehmen im Sinne der Förderrichtlinie, die zusammen mit der Klägerin einen Unternehmensverbund bilden könnten. In der Verwaltungspraxis werde nicht darauf abgestellt, dass neben dem antragstellenden Unternehmen auch die Beteiligungsgesellschaften Beschäftigte haben, ansonsten könnte leicht Missbrauch betrieben werden. Es sei zudem nicht erforderlich, dass die verbundenen Unternehmen selbst wirtschaftlich am Markt tätig seien.
78
Anhaltspunkte, die auf eine gegenteilige Verwaltungspraxis schließen lassen, liegen nicht vor. Insbesondere wurde auch von der Klägerin nicht auf Beispiele ausgeübter anderer Verwaltungspraxis verwiesen. Bei dem von der Klägerin als Anlage K4 (zum Beweis der Berücksichtigung der EU-Vorgaben in anderen Entscheidungen der Beklagten) vorgelegten anonymisierten Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2020 handelt es sich um einen der beiden oben genannten gleichgelagerten Förderverfahren anderer Textilunternehmen.
79
Angesichts der förderrechtlichen Bestimmung in der Richtlinie Überbrückungshilfe III und der Handhabung in der Verwaltungspraxis kommt es für die Frage, ab wann ein Unternehmensverbund vorliegt, nicht auf einen bestimmten Unternehmensbegriff an, und damit auch nicht darauf, dass bzw. ob es sich bei den verbundenen Unternehmen um Einheiten handelt, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und auch nicht darauf, ob sie Einfluss auf die Entscheidungsabläufe des antragstellenden Unternehmens nehmen (vgl. OVG NRW, U.v. 30.7.2018 - 4 A 2450/16 - juris Rn. 11 ff).
80
Gleichermaßen gibt der - oben zitierte - „Leitfaden zu Verbundunternehmen“ bei Corona-Beihilfen explizit als Beispiel für verbundene Unternehmen bei Beteiligung von juristischen Personen bzw. Personengesellschaften vor, dass ein Unternehmen die Mehrheit der Anteile (also über 50%) eines Tochterunternehmens hält oder anderweitig einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Eine andere Differenzierung hätte sicherlich auch erfolgen können, aber sie war nicht zwingend. Die konkret erfolgte Unterscheidung ist insbesondere auch nicht willkürlich (siehe dazu ausführlich nachfolgend).
81
Wie ausgeführt, liegt es im Gestaltungsspielraum des Zuwendungsgebers, welche Unternehmen er wie unterstützen möchte. Die Beklagte konnte in sachlich vertretbarer Weise bei den europarechtlichen Vorgaben für verbundene Unternehmen ansetzen und diese sachbereichsbezogen nach ihren Vorstellungen handhaben (vgl. VG München, U.v. 15.9.2021 - M 31 K 21.110 - juris Rn. 30 und 32).
82
Die Verwaltungspraxis steht mit dem Europarecht in Einklang.
83
Wie oben bereits dargelegt bringt die Beklagte die in Anhang I Art. 3 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 651/2014, enthaltene EU-Definition verbundener Unternehmen, konkret Buchst. a, gerade zur Anwendung.
84
Für die Frage, ob ein verbundenes Unternehmen vorliegt, muss entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf den europarechtlichen, d.h. beihilferechtlichen Unternehmensbegriff abgestellt werden. Der Begriff des Unternehmens umfasst nach ständiger Rechtsprechung des EuGH im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (EuGH, U.v. 10.1.2006 - C 222/04 - juris Rn. 107).
85
Diese Definition wurde aber nicht durch die Richtlinie Überbrückungshilfe III für anwendbar erklärt (vgl. OVG SH, U.v. 17.5.2018 - 3 LB 5/15 - juris Rn. 39 für den Fall, in dem die Verwaltungsrichtlinie die KMU-Definition für anwendbar erklärt), so dass es weder der Gleichbehandlungsgrundsatz noch die Zweckbestimmung gebieten, auf die europarechtliche Definition abzustellen. Die Regelung in Nr. 5.2 Abs. 1 Satz 1 der FAQ, dass sich nach der EU-Definition richtet, welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten, betrifft lediglich den Begriff des Unternehmensverbunds an sich, nicht aber den Begriff des einzelnen Unternehmens, für den im Übrigen eine eigene - von der Richtlinie Überbrückungshilfe III und den FAQ aber nicht in Bezug genommene - Definition in Anhang I Art. 1 der VO (EU) Nr. 651/2014 normiert ist, die jedoch im Gegensatz zum oben dargestellten europarechtlichen Unternehmensbegriff das Vorhandensein eines Beschäftigten nicht voraussetzt. Zudem enthält die Richtlinie Überbrückungshilfe III neben der in Bezug genommenen EU-Definition selbst eine Definition des Unternehmensverbunds, die sich an der Definition in Anhang I Art. 3 Abs. 3 der VO (EU) Nummer 651/2014 orientiert und diese mit der Regelung in Buchst. a erweitert.
86
Die in der Amtl. Anm. Nr. 7 (zu Nr. 2.1) der Richtlinie Überbrückungshilfe III und in Nr. 1.1 Abs. 4 der FAQ enthaltene Unternehmensdefinition, wonach - unbeschadet des für die Einhaltung des Beihilferechts maßgeblichen beihilferechtlichen Unternehmensbegriffs - ein Unternehmen eine rechtlich selbständige Einheit ist, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zumindest einen Beschäftigten hat, bezieht sich auf antragsberechtigte Unternehmen und wird in der Verwaltungspraxis bei der Prüfung eines mit dem antragstellenden Unternehmen verbundenen Unternehmens nicht angewendet. Nach den Ausführungen der Beklagten wäre es andernfalls leicht möglich, die dem Schutz der Haushaltsmittel vor unberechtigter Inanspruchnahme dienenden Unternehmensverbundbetrachtungen leicht durch zwischengeschaltete „leere Unternehmenshüllen“ zu umgehen. Sinn und Zweck der Frage, ob ein Unternehmensverbund vorliege, sei es, unberechtigte Mittelinanspruchnahmen zu verhindern, große Unternehmensverbünde in Umsetzung von Nr. 2.7 der Richtlinie Überbrückungshilfe III auf die ihnen zugedachten Fördermöglichkeiten zu beschränken und die in Unternehmensverbünden häufig vorhandene Finanzkraft anderer Teile des Verbunds zu Gunsten schwächerer Teile nutzbar zu machen, auch vor dem Hintergrund typisierend anzunehmender Einflussnahmen der Investoren etwa über Aufsichtsräte und andere Gesellschaftsorgane. Folglich genüge die Mehrheitsbeteiligung eines Unternehmens für die Annahme eines Unternehmensverbunds. Eine willkürliche Handhabung ist insoweit nicht ersichtlich.
87
Nur der Zuwendungs- und Richtliniengeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und damit der Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (VG München, U.v. 15.9.2021 - M 31 K 21.110 - juris Rn. 26). Es ist auch in der vorliegenden Subventionssituation allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, gegebenenfalls ein entsprechend autonomes und erweitertes Verständnis von verbundenen Unternehmen im Sinne der Förderrichtlinien zu definieren und zu vollziehen. Dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und zu handhaben. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt auch bei den Corona-Beihilfen nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar, sondern vielmehr offenkundig sachwidrig wären (VG München, U.v. 15.9.2021 - M 31 K 21.110 - juris Rn. 28 zur Corona Überbrückungshilfe; VG Würzburg, U.v. 18.10.2021 - W 8 K 21.716 - juris Rn. 64 f.; vgl. ferner VG Gießen, U.v. 3.8.2021 - 4 K 573/21.GI - juris Rn. 28 ff. zur hessischen Soforthilfe Corona sowie BayVGH, B.v. 19.5.2021 - 12 ZB 21.430 - juris Rn. 13).
88
Auch europarechtlich ist die in Anhang I Art. 3 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 651/2014 enthaltene Definition bezogen auf die Umstände des Einzelfalles zweckorientiert auszulegen (Nowak in Immenga/Mestmäcker Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 2016, Art. 17 AGVO Rn. 18 f. mwN).
89
Dementsprechend kommt es im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich darauf an, dass sich die wirtschaftliche Tätigkeit nach der Rechtsprechung des EuGH auch durch die Beteiligung an einem kontrollierten Unternehmen ergeben kann, wobei auch die mittelbare Einflussnahme genügt (vgl. EUGH, U.v. 10.1.2006 - C 222/04 - juris Rn. 112), so dass dahinstehen kann, ob in diesem Sinn die Bestimmung eines Teils des Aufsichtsrats durch die … … GmbH als mittelbare Einflussnahme auf die Klägerin anzusehen ist.
90
Auch das von der Klägerseite zitierte Urteil des EuG vom 3. März 2010 - T-102/07 (- juris Rn. 76), wonach im Rahmen einer genehmigten Regelung für Regionalbeihilfen keine spezifische Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“, zugrunde gelegt werden kann, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn es betrifft zum einen staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. Bei der gegenständlichen Überbrückungshilfe geht es aber gerade nicht um die Rettung solcher Unternehmen, die sich aktuell in Schwierigkeiten befinden. Zum anderen ist hier der Begriff des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ nicht streitig, für den Nr. 2.1 Buchst. d der Richtlinie Überbrückungshilfe III im Übrigen gerade Bezug auf die Definition Art. 2 Abs. 18 AGVO nimmt. Auf den Begriff des „Unternehmensverbunds“ bzw. des „Unternehmens“ ist die Rechtsprechung aber nicht ohne Weiteres übertragbar.
91
Ebenso wenig kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin darauf an, ob die … … GmbH und die … … … GmbH über mindestens einen Beschäftigten verfügten. Ausschlaggebend ist, wie oben bereits dargestellt, dass die … … GmbH bis zum 18. März 2021 über 50% der Gesellschaftsanteile der Klägerin gehalten hat und die … … … GmbH wiederum die Mehrheit der Gesellschaftsanteile der … … GmbH gehalten hat.
92
Unabhängig davon hat die Klägerin erst im gerichtlichen Verfahren und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorgetragen, dass die … … GmbH und die … … … GmbH weder Beschäftigte gehabt haben noch am Markt tätig gewesen seien.
93
Etwas anderes ergibt sich auch nicht infolge der Insolvenz der … … … GmbH seit dem 1. Juli 2016. Auch wenn eine GmbH gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als aufgelöst gilt, ist die Gesellschaft damit noch nicht beendet, sondern besteht als juristische Person bis zu ihrer Beendigung fort, wobei auch die Außenverhältnisse zunächst bestehen bleiben (Lorscheider in BeckOK, GmbHG, Ziemons/Jaeger/Pöschke, 53. Edition, Stand: 1.9.2022, § 60 Rn. 19).
94
Weiterhin führen die Anordnung vorläufiger Maßnahmen am 11. Januar 2021 in Bezug auf die Klägerin durch das Insolvenzgericht und die Anordnung vorläufiger Eigenverwaltung am 12. Januar 2021 nicht zu einer anderen Beurteilung im Hinblick auf die von der Beklagten bezüglich der Förderwürdigkeit vorgenommene Differenzierung der Zeiträume. Der Vortrag des fehlenden Beherrschungsverhältnisses zwischen der Klägerin und der … … GmbH infolge der Anordnung vorläufiger Maßnahmen bzw. der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist erst im Klageverfahren und damit verspätet erfolgt. Das Vorbringen allein, die Klägerin habe sich seit dem 12. Januar 2021 in einem (vorläufigen) Insolvenzverfahren befunden, das durch Beschluss des Amtsgerichts … vom 31. August 2021 aufgehoben worden sei, und ohne Hinweis auf sich daraus ergebende Folgen und darüber hinaus lediglich in einem als Anlage zum Online-Antrag eingereichten Schreiben der … Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an die Klägerin vom 1. Oktober 2021 ist insoweit nicht als ausreichender erstmaliger Vortrag, zu dem im Klageverfahren lediglich vertiefend ausgeführt worden sei, anzusehen. Im Übrigen kommt es für die Unternehmensverbundbetrachtung nach der Verwaltungspraxis der Beklagten infolge der Mehrheitsbeteiligung eines Unternehmens nicht auf die tatsächliche Ausübung eines beherrschenden Einflusses über das antragstellende Unternehmen an, so dass die Anordnung der vorläufigen Maßnahmen und des vorläufigen Insolvenzverfahrens der Klägerin insofern unbeachtlich sein dürfte. Darauf kommt es jedoch infolge des verspäteten Vorbringens hier nicht entscheidungserheblich an.
95
Ferner hat die Beklagte plausibel dargelegt, dass die nach ihrer Verwaltungspraxis erforderliche, vom prüfenden Dritten zu bestätigende Erklärung, dass sich der relevante Unternehmensverbund der Klägerin zum 31. Dezember 2019 bzw. seit dem 31. Dezember 2019 nicht ununterbrochen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat, nicht vorgelegt wurde.
96
Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die bislang vorgelegten Bestätigungen bzw. abgegebenen Erklärungen nicht ausreichend. Denn die maßgebliche Verwaltungspraxis der Beklagten verlangt entsprechend der Regelung in Nr. 7.1 Satz 3 der Richtlinie Überbrückungshilfe III bestimmte Angaben zur Identität des Antragstellers, die vom prüfenden Dritten anhand geeigneter Unterlagen zu prüfen sind. Zu diesen Angaben gehört auch die Erklärung über etwaige mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen (Nr. 7.1 Satz 3 Buchst. g der Richtlinie Überbrückungshilfe III). Auch nach dem Corona‐Beihilfen - Leitfaden zu Verbundunternehmen hat der prüfende Dritte zu prüfen und bestätigen, dass keine verbundenen Unternehmen vorliegen.
97
Die Bestätigung im Rahmen des von der prüfenden Dritten eingereichten elektronischen Antrags vom 2. November 2021 (Bl. 3 der Behördenakte „Anpassung Erstantrag“), am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) gewesen zu sein oder sich seit dem 31.12.2019 nicht kontinuierlich in Schwierigkeiten i.S.d. vorstehenden Vorschrift befunden zu haben, bezieht sich jedoch nur auf die im Antragsformular als mit der Klägerin verbunden angegebene Unternehmen. Dort wurde jedoch nur die … … GmbH genannt, nicht aber auch die … … … GmbH und die … … Die Bestätigung vom 22. November 2021 (Bl. 44 der Behördenakte „Anpassung Erstantrag“), dass der relevante Unternehmensverbund in Gänze zum 31. Dezember 2019 auf Basis der Kriterien für die Einordnung als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 AGVO nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten einzuordnen ist, wurde lediglich von der Klägerin selbst abgegeben, nicht jedoch von der prüfenden Dritten. So spricht die prüfende Dritte in einer Mail vom 23. November 2021 an die Beklagte ausdrücklich von den „von unserer Mandantin erbetenen Angaben / Bestätigungen“ (Bl. 37 der Behördenakte „Anpassung Erstantrag“). Allein die Übermittlung der Stellungnahme der Klägerin durch die prüfende Dritte an die Bewilligungsstelle ist nach der Verwaltungspraxis jedoch nicht ausreichend.
98
Auch die von der prüfenden Dritten mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 vorgenommenen „hypothetischen Betrachtungen“ zur Antragsberechtigung erfüllen die oben dargestellten Anforderungen einer Bestätigung nicht.
99
Entgegen der Ansicht der Klägerin war es für diese bzw. die prüfende Dritte auch trotz der allgemeinen Bitte um Bestätigung - ohne nähere Konkretisierung der aufgeforderten Person - in der E-Mail vom 9. November (Bl. 39 der Behördenakte „Anpassung Erstantrag“) erkennbar, dass die erforderliche Bestätigung durch die prüfende Dritte abzugeben ist. Das ergibt sich schon aus der Adressierung dieser E-Mail an die prüfende Dritte, die auch direkt angesprochen wird („Aus diesem Grund bitten wir Sie um nachfolgende Angaben bzw. Bestätigungen diesbezüglich: …“). Zudem ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass im Antragsformular eine Erklärung zum Vorliegen eines Unternehmens in Schwierigkeiten abgeben werden und diese vom einreichenden prüfenden Dritten geprüft werden muss, dass bei der im Antragsformular angegebenen abweichenden Verbundbetrachtung eine neu abzugebende Erklärung auch vom prüfenden Dritten abzugeben bzw. nach erfolgter Prüfung zu bestätigen ist. Dies ist hier nicht erfolgt.
100
Ein Verstoß gegen die sich aus Art. 25 Abs. 1 BayVwVfG ergebende Aufklärungspflicht ist unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen für das Gericht nicht erkennbar. Wie bereits dargelegt sind die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren wie den Corona-Überbrückungshilfen nicht zu überspannen.
101
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Billigkeitsleistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher (siehe ausdrücklich Vorbemerkung Satz 2 der Richtlinie Überbrückungshilfe III). Zudem handelt es sich wie ausgeführt um ein Massenverfahren, das eine zügige Abwicklung und eine verwaltungsökonomische handhabbare Umsetzung erforderlich macht (vgl. neben den vorstehenden Ausführungen auch NdsOVG, B.v. 2.11.2022 - 10 LA 79/22 - juris Rn. 14). Im Förderverfahren trifft den Antragsteller, hier die Klägerin, zum einen eine über die allgemeine Mitwirkungspflicht hinausgehende erhöhte Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben schon im Rahmen der Antragstellung. Er hat die Darlegungslast. Zum anderen ist der Zuwendungsgeber bis zur Willkürgrenze frei, die Modalitäten des Verwaltungsverfahrens auszugestalten. Darüber hinaus ist nach der Ausgestaltung des Verfahrens bei Corona-Hilfen der vorliegenden Art, die maßgeblich auf die besondere Funktion des eigens eingebundenen prüfenden Dritten bei der Antragstellung baut, um überhaupt eine korrekte sowie zügige und effektive Bewältigung der Vielzahl von Förderanträgen seitens der Bewilligungsstelle zu gewährleisten, schon im Verfahren angelegt, auf eine weitergehende Anhörung im Einzelfall zu verzichten. Denn nach Nr. 9.1 Satz 2 der Richtlinie Überbrückungshilfe III darf die Bewilligungsstelle bei der Prüfung des Antrags und der betreffenden Entscheidung auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt (vgl. ebenso Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 der Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen [Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern], Stand: 25.6.2021; (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Downloads/vollzugshinweise-ubh-iii-plus.pdf? blob=publicationFile& v=5)), weil es schon Aufgabe des prüfenden Dritten ist, zuvor bei der Antragstellung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu prüfen. Im Umkehrschluss sind nur im Einzelfall bei Anhaltspunkten für eine Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit Rückfragen geboten. Nr. 3.3 der FAQ bestimmt, dass der prüfende Dritte vor Antragstellung die Plausibilität der Angaben prüft und den Antragstellenden bei Fragen zur Antragsvoraussetzung und zum Antragsverfahren berät (vgl. auch Corona‐Beihilfen - Leitfaden zu Verbundunternehmen, wonach der prüfende Dritte gerade zu prüfen und bestätigen hat, dass keine verbundenen Unternehmen vorliegen).
102
Ferner hat die Beklagte nicht gegen die Aufklärungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 BayVwVfG verstoßen, sondern ist ihr vielmehr nachgekommen.
103
Für die Klägerin war der dem streitgegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Unternehmensverbund ersichtlich. Denn die mit E-Mail vom 2. November 2021 an die prüfende Dritte (Anlage K 1) abgegebene vorläufige Einschätzung der Beklagten, dass die … … … GmbH und die … … „bei der Verbundbetrachtung außen vor“ bleiben könnten, wurde nach der Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium mit der E-Mail der IHK vom 9. November 2021 (Bl. 39 f der Behördenakte Anpassung) - und damit vor dem Zeitpunkt der Behördenentscheidung - korrigiert und mit einem Prüfungsauftrag verbunden („Wir bitten um Bestätigung, dass es neben den bereits im Antrag angegebenen Gesellschaften keine weiteren inländischen Gesellschaften und/oder ausländische Unternehmen mit inländischen Betriebsstätten gegeben hat, - die gemäß Anhang 1 Artikel 3 Abs. 3 AGVO als verbundene Unternehmen zur … …, der … … … GmbH und der S** … GmbH gelten und - die nicht seit dem 31.12.2019 ununterbrochen als in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 AGVO anzusehen gewesen sind“). Nach der „Bestätigung“ der Klägerin vom 22. November 2021 (Bl. 43 der Behördenakte „Anpassung Erstantrag“) ging diese davon aus, dass neben dem im gegenständlichen Änderungsantrag angegebenen keine weiteren gem. Anhang 1 Artikel 3 Absatz 3 AGVO als verbundene Unternehmen zur … …, der … … … GmbH und der … … GmbH anzusehende Unternehmen vorliegen. Die E-Mail vom 2. November 2021 an die Beklagte (Anlage K 2), in der die prüfende Dritte ausdrücklich um kurzfristige Rückmeldung bat, für den Fall, dass die Beklagte diesbezüglich (Berücksichtigung lediglich der … … GmbH bei der erweiterten Verbundbetrachtung) zu einer anderen Einschätzung gelangt sein sollte, welche anderen Unternehmen einzubeziehen wären, zeigt, dass die prüfende Dritte selbst von der Möglichkeit ausging, dass auch weitere Unternehmen als mit der Klägerin verbundene Unternehmen anzusehen sind.
104
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte nach der E-Mail vom 9. November 2021 die Frage des Umfangs des Unternehmensverbunds der Antragstellerin als ausgeschrieben betrachtet. Denn damit ist nicht das Verbot verbunden, dazu weitere Umstände bzw. Tatsachen vorzutragen, die nach Einschätzung der Klägerin bzw. der prüfenden Dritten zu einer anderen Verbundbetrachtung führen könnten.
105
Nach alldem hat die Beklagte hat zu Ihrer Förderpraxis entsprechend ihrer internen Vorgaben plausibel ausgeführt, dass zum einen die … … GmbH und die … … … GmbH bis zum 18. März 2021 als mit der Klägerin verbundene Unternehmen einzubeziehen waren, zum anderen die oben genannte erforderliche Bestätigung des prüfenden Dritten nicht vorliegt.
106
Für den Schluss auf eine willkürliche Handhabung der Förderrichtlinie bei der Prüfung des Vorliegens verbundener Unternehmen bestehen keine triftigen Anhaltspunkte. Wie von der Beklagten mit Schriftsatz vom 6. Juli 2022 dargelegt, folgt die Verwaltungspraxis dem Ziel, im Rahmen der von den Wirtschaftshilfen beabsichtigten Existenzsicherung von Unternehmen in der Corona-Pandemie klar abgrenzbare, nachvollziehbare und auch praktisch administrierbare Kriterien für die Förderfähigkeit der Antragsteller zu schaffen und hierbei auch den Anforderungen des Gleichheitssatzes zu entsprechen.
107
Weiterhin ist es nicht willkürlich und ohne Sachgrund, die streitgegenständliche Förderung auf solche Unternehmen zu beschränken, die nicht schon bereits vor dem 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren und diesen Status danach nicht überwunden haben und eine entsprechende Bestätigung des prüfenden Dritten zu verlangen. Nach den Ausführungen der Beklagten war Gegenstand einer umfangreichen medialen Berichterstattung, dass die Klägerin wirtschaftliche Schwierigkeiten aufwies. Mit Schriftsatz vom 8. November 2022 führt die Beklagte weiter plausibel aus: Ziel der Überbrückungshilfe ist es, einen Teil des coronabedingten Umsatzausfalles zu kompensieren (vgl. Nr. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III). Sie dient nicht der Rettung solcher Unternehmen, die aufgrund anderer Umstände in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Die weitgehende Auslagerung der inhaltlichen Prüfung der Förderanträge für die Corona-Wirtschaftshilfen auf die prüfenden Dritten verfolgt das Ziel, einerseits die Förderstellen zu entlasten und eine zügige Mittelbereitstellung zu ermöglichen, andererseits aber auch die nicht unbegrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vor einer unberechtigten Inanspruchnahme zu schützen. Förderstellen und Fördermittelgeber müssen sich daher darauf verlassen können, dass die prüfenden Dritten Bestätigungen abgeben, die auf einer sorgfältigen eigenen Prüfung der relevanten Angaben in den Förderanträgen beruhen. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass die erforderlichen Bestätigungen vom prüfenden Dritten abzugeben sind.
108
Gleichermaßen sind die geltend gemachten Rechtsberatungskosten der Klägerin nicht förderfähig. Bei den hier geltend gemachten Kosten sind zwar die grundsätzlich förderfähigen Kosten für Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben gemäß Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. j der Richtlinie Überbrückungshilfe III angesprochen. Nach Nr. 3.1 Satz 1 und Satz 2 der Richtlinie Überbrückungshilfe III kann Überbrückungshilfe für fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten verlangt werden, wobei Kosten dann nicht als einseitig veränderbar gelten, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann. Jedoch fehlt es hier an der substantiierten Darlegung, inwiefern die Beratungsleistungen pandemiebedingt zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig gewesen sein sollen. Das Vorbringen, der Umfang des Geschäfts eines Unternehmens von der Größe der Klägerin mit einer großen Anzahl von Mitarbeitern und Filialen bringe eine Vielzahl von rechtlichen Problemen und Fragestellungen mit sich, die fortlaufend geklärt werden müssten, genügt insoweit nicht. Infolgedessen wurde die Erstattungsfähigkeit der Kosten seitens der Beklagten mit Verweis auf ihre Verwaltungspraxis abgelehnt.
109
Maßgeblich ist auch hier die konkrete Förderpraxis bis zur Grenze des Willkürverbots. Letztlich ist eine entsprechende Förderpraxis nicht zu beanstanden.
110
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 6. April 2022 dazu plausibel ausgeführt, dass es nicht willkürlich und ohne Sachgrund sei, lediglich regelmäßig anfallende und nicht anlassbezogene Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Mit der Überbrückungshilfe III, die als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei, sollten diejenigen Unternehmen gefördert werden, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten und die mit einseitig nicht veränderbaren betrieblichen Fixkosten konfrontiert seien (vgl. Nr. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III). Dieser Zweck wäre gefährdet, würden mit den nur begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln auch Kosten für einzeln auftretende Beratungsleistungen ersetzt werden. Das seien für den vorliegend allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichende Differenzierungsgründe.
111
Diese Auffassung in der Verwaltungspraxis steht im Einklang mit der Richtlinie Überbrückungshilfe III. Der Freistaat Bayern gewährt danach eine finanzielle Überbrückungshilfe für Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, als Unterstützungsleistung. Die Überbrückungshilfe erfolgt durch teilweise oder vollständige Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten. Die Überbrückungshilfe III ist in Form einer Billigkeitsleistung Art. 53 BayHO als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden (Vorbemerkung S. 1 und S. 2 sowie Nr. 1 S. 4 und S. 5 der Richtlinie Überbrückungshilfe III).
112
Die Klägerin hat keine letztlich durchgreifenden Argumente vorgebracht, die für eine andere Verwaltungspraxis sprechen und eine andere Beurteilung rechtfertigen würden.
113
Im Übrigen hat die Beklagte ihre Ermessenserwägungen zum Bescheid vom 17. Dezember 2021 unter Berufung auf § 114 S. 2 VwGO dahingehend ergänzt, dass die nach der Förderrichtlinie erforderliche Prüfung der Antragsberechtigung der Klägerin durch einen prüfenden Dritten vollständig unterlassen wurde, was nicht ausreiche, um den Anforderungen der Nr. 7.1 der Richtlinie zu entsprechen, so dass die Gewährung der Billigkeitsleistung ausscheide.
114
Die Beklagte trug in den Schriftsatz vom 6. Juli 2022 und vom 8. November 2022 sowie in der mündlichen Verhandlung vor, gemäß Nr. 7.1 S. 11 der Richtlinie Überbrückungshilfe III seien die Angaben des Antragstellers durch den prüfenden Dritten auf Plausibilität zu prüfen und zu bestätigen. Es sei eine wirkliche Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben erforderlich, der prüfende Dritte könne sich nicht einfach auf die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers verlassen. Die als prüfende Dritte agierende … Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe die fehlende Prüfung in ihrer Erklärung vom 1. Oktober 2021 selbst festgehalten. Sie habe darin betont, dass der von ihr verwendete Begriff der Prüfung nicht die Vornahme einer eigenen Prüfung bedeute, sondern lediglich das Nachvollziehen einer ihr von der Klägerin vorgelegten Unterlage gerade ohne eigene Prüfung durch sie als prüfende Dritte beschreibe. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Unterlage trage vielmehr die Klägerin. Damit habe die … Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingestanden, dass die von der Förderrichtlinie vorgeschriebene inhaltliche Prüfung der Angaben zur Antragsberechtigung durch sie als prüfende Dritten tatsächlich nicht erfolgt sei. Dies werde auch durch die im weiteren Verfahren sehr augenfällig vermiedene Abgabe einer von der Beklagten ausdrücklich angeforderten eigenen Bestätigung der … Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Frage der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmensverbunds der Klägerin und der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben gestützt.
115
Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen ist bei Verwaltungsakten, deren Rechtmäßigkeit sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung beurteilt, zulässig, wenn der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert wird, die neuen Erwägungen bereits bei Erlass des Verwaltungsakts vorliegende Umstände betrifft und durch die Berücksichtigung im Prozess die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht beeinträchtigt wird (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 11 Rn. 89; Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 114 Rn. 50).
116
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die nachträgliche Erweiterung der Ermessenserwägungen der Beklagten vorliegend zulässig.
117
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. März 1999 - 10 B 98.2378 (- juris), wonach nach dem Vorbringen der Klägerseite hinsichtlich der Möglichkeit nachträglicher Erweiterung der Ermessenserwägungen eine enge Betrachtung erforderlich sei. Denn nach dieser - die Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung betreffende - Entscheidung ist die Grenze einer zulässigen Ermessensergänzung überschritten, wenn die bisherige Zielsetzung (dort: Verhinderung erneuter Straftaten durch den Kläger) durch eine ganz andere Zielsetzung (dort: Abschreckung anderer Ausländer) erweitert wird. Eine solche Wesensänderung durch Austausch der bisherigen Erwägungen ist im konkreten Fall der ablehnenden Entscheidung über eine Billigkeitsleistung jedoch nicht erfolgt. Eine Änderung des Zwecks, die nicht unbegrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vor einer unberechtigten Inanspruchnahme zu schützen, war damit nicht verbunden.
118
Weiter lag der den ergänzend vorgebrachten Ermessenserwägungen zugrundeliegende Umstand der fehlenden Prüfung durch einen prüfenden Dritten bereits zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses vor. Der Schriftsatz vom 8. November 2022 wurde der Klägerin zudem noch vor der mündlichen Verhandlung zugesendet und sie konnte zu den ergänzenden Erwägungen in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen und hat dies auch getan, so dass eine sich durch die Berücksichtigung im Prozess ergebende Beeinträchtigung der Rechtsverteidigung der Klägerin nicht ersichtlich ist. Eine solche wurde auch nicht geltend gemacht.
119
Der Umstand der fehlenden Prüfung durch einen prüfenden Dritten wurde zudem bereits im Antragsverfahren benannt und im streitgegenständlichen Bescheid wurde zur Begründung der Teilablehnung u.a. ausgeführt: Trotz mehrfacher Aufforderung wurde uns keine Bestätigung darüber übersendet, dass sich, unter Berücksichtigung sämtlicher zu dem Unternehmensverbund gehörenden Beteiligungsgesellschaften, der gesamte Unternehmensverbund zum 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat. Mit Schriftsatz vom 8. November 2022 wurden die Erwägungen erweiternd generell auf die fehlende Prüfung durch den prüfenden Dritten bezogen. Unabhängig davon, dass bereits die bisherigen Erwägungen eine Ablehnung tragen, kann hier damit dahinstehen, ob auch bei Ermessensentscheidungen nicht nur das Nachschieben einzelner Begründungselemente, sondern sogar der vollständige Austausch der Begründung erst im Verwaltungsprozess grundsätzlich zulässig ist (vgl. hierzu VG München, U.v. 23.2.2022 - M 31 K 21.418 - juris Rn. 29 m.w.N).
120
Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 8. November 2022 und auch in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass nach Nr. 7.1 der Richtlinie und auch nach der Verwaltungspraxis eine wirkliche Überprüfung der Angaben im Antrag erfolgen müsse und sich der prüfende Dritte nicht lediglich auf die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers verlassen könne. Die Beklagte hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die weitgehende Auslagerung der inhaltlichen Prüfung der Förderanträge für die Corona-Wirtschaftshilfen auf die prüfenden Dritten das Ziel verfolge, einerseits die Förderstellen zu entlasten und eine zügige Mittelbereitstellung zu ermöglichen, andererseits aber auch die nicht unbegrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vor einer unberechtigten Inanspruchnahme zu schützen. Förderstellen und Fördermittelgeber müssten sich daher darauf verlassen können, dass die prüfenden Dritten Bestätigungen abgeben, die auf einer sorgfältigen eigenen Prüfung der relevanten Angaben in den Förderanträgen beruhen. Es werde den Anforderungen an eine sparsame und sorgfältige Verwendung der von den Steuerzahlern aufgebrachten Haushaltmittel insbesondere nicht gerecht, Fördermittel auf der Basis bloß hypothetischer Betrachtungen des prüfenden Dritten zu vergeben.
121
Aus Nr. 7.1 Satz 3 der Richtlinie Überbrückungshilfe III ergibt sich damit übereinstimmend, dass der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers zu Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers prüfen muss, und aus Nr. 9.1 Satz 2 der Richtlinie Überbrückungshilfe III, dass die Bewilligungsstelle auf die vom prüfenden Dritten im Antrag gemachten Angaben vertrauen darf, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt. Nach Nr. 3.3 der FAQ prüfen die prüfenden Dritten vor Antragstellung die Plausibilität der Angaben. Das von der Klägerin eingeführte Dokument des IDW (Institut für Wirtschaftsprüfer) vom 16. Juli 2020 mit dem Titel „Auftrag des Wirtschaftsprüfers zur Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe“, in dem es unter der Nr. 2 heiße, dass „überprüft“ bedeute, dass der Wirtschaftsprüfer die Angaben anhand der vom Unternehmen vorgelegten Unterlagen ohne Prüfung nachvollziehe, die Aussage zur Richtigkeit auf Grundlage dieser Unterlagen treffe und auf Basis seiner im Rahmen der Auftragstätigkeit gewonnenen Erkenntnisse würdige, dass diese Angaben nachvollziehbar erschienen, steht dem nicht entgegen. Denn die dortigen Vorgaben des IDW als privatrechtlichem Verein sind für die Beklagte nicht verbindlich. Dies ergibt sich auch aus dem Vortrag der Klägerin selbst, dass dessen Vorgaben für alle Wirtschaftsprüfer verbindlich seien, die Mitglied im IDW seien. Wie oben bereits ausgeführt, darf zudem eine gerichtliche Auslegung der einschlägigen Richtlinie nicht erfolgen. Das Vorbringen der Klägerin zur Bedeutung des Begriffs „überprüft“, stellt jedoch eine solche unzulässige Auslegung dar. Das Dokument steht offenbar insoweit auch im Widerspruch zu den Corona-Beihilfen: Leitfaden zu Verbundunternehmen, wonach der prüfende Dritte zu prüfen und zu bestätigen hat, dass keine verbundenen Unternehmen vorliegen.
122
Dass durch den prüfenden Dritten eine Prüfung im Sinne der dargelegten Verwaltungspraxis der Beklagten erfolgt ist, wurde von der Klägerin durch die Berufung auf das oben genannte Dokument des IDW, wonach eine Überprüfung das Nachvollziehen der Unterlagen ohne Prüfung bedeute, jedoch nicht plausibel dargelegt. Wie oben ausgeführt liegt es gerade im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung in der Sphäre des Leistungsempfängers, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen darzulegen und zu beweisen.
123
Die dargestellte Verwaltungspraxis begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere ermessensfehler- und willkürfrei.
124
Die Beklagte hat vorliegend zum Ausdruck gebracht, dass es der ständigen Verwaltungspraxis entspricht, dass der prüfende Dritte eine inhaltliche Prüfung der Förderanträge vornimmt. Eine derartige Verwaltungspraxis ist jedenfalls nicht willkürlich, da hierfür sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagten vorgebracht wurden.
125
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es demgegenüber - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind. Die internen Verwaltungsvorschriften kommen dabei nur in der Ausprägung zur Anwendung, die sie durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (NdsOVG, U.v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 - juris Rn. 41 mit Bezug auf BVerwG, U.v. 17.1.1996 - 11 C 5.95 - juris Rn. 21). Die Beklagte hat ihre Verwaltungspraxis dargelegt und unter Einbeziehung der Richtlinie Überbrückungshilfe III sowie der FAQ erläutert. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid sowie im Klageverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Klägerin nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis auf der Basis der Richtlinie Überbrückungshilfe III und der entsprechenden FAQ keinen Anspruch auf die Förderung hat. Vielmehr hat die Beklagte anhand von erkennbaren Anhaltspunkten ihre Verwaltungspraxis glaubhaft gemacht. Die dargestellte Verwaltungspraxis entspricht sowohl der Richtlinie Überbrückungshilfe III als auch den FAQ. Neben der einschlägigen Förderrichtlinie können auch sonstige Vollzugshinweise oder auch die im Internet veröffentlichten FAQ-Hinweise Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben (vgl. VG Halle, U.v. 25.4.2022 - 4 A 28/22 HAL - BeckRS 2022, 9223 Rn. 17 ff.). Die Richtlinie stellt als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift ein Indiz für das Vorhandensein einer entsprechenden Verwaltungspraxis dar (NdsOVG, U.v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 - juris Rn. 41; U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 31). Zum Beleg der Verwaltungspraxis genügt, dass die Behandlung der Anträge einschließlich der Entscheidung hierüber im Einklang mit den Vorgaben und Arbeitshinweisen der Richtlinie und FAQ gleichmäßig vorgezeichnet war und sich aus der weiteren Billigungspraxis keine abweichende tatsächliche Handhabung etabliert hat (VG Halle, U.v. 8.3.2022 - 4 A 11/22 - juris Rn. 24; sowie VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.289 - juris Rn. 26, 44, 48 f. und U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.577 - BeckRS 2022, 22894 Rn. 23, 38, 43 f.; jeweils m.w.N.).
126
Nach alledem war nach der plausibel dargelegten Förderpraxis die Förderfähigkeit aller streitgegenständlichen Aufwendungen zu verneinen.
127
In der vorliegenden Konstellation ist weiter kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris; kritisch VG München, U.v. 5.7.2022 - M 21 K 21.1483 - BayVBl., 717, 719/720), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. Denn die von der Beklagten nach ihrer Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses erfolgte Ablehnung der Förderfähigkeit des streitgegenständlichen Zeitraums und der geltend gemachten Rechtsberaterkosten ist keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation. Daran ändert sich auch nichts durch das - im Verwaltungsverfahren zwangsläufig nicht zu berücksichtigende - Vorbringen im Klageverfahren. Denn auch dieses Vorbringen konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass sich die Klägerin zum einen im maßgeblichen Zeitraum nicht über mit ihr verbundene Unternehmen in Schwierigkeiten befand und zum anderen die Inanspruchnahme von Rechtsberatung als Überbrückung zur Existenzsicherung notwendig gewesen sind sowie dass die erforderliche Prüfung der Angaben im Antrag durch die prüfende Dritte stattgefunden hat. So liegt kein atypischer Ausnahmefall vor, sondern eine Fallgestaltung, die häufiger vorkommt und nach der Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden soll (vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 - W 8 K 21.1263 - juris m.w.N.).
128
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin die von der Beklagten für die Beurteilung der UiS-Eigenschaft des Unternehmensverbunds für notwendig erachteten Informationen über weitere Tochtergesellschaften und Umsätze der Gesellschaften der der … … und der … … … GmbH - sowie der … … GmbH zum Zeitpunkt der Antragstellung nur bedingt beibringen konnte, da sie aufgrund des vor der Antragstellung erfolgten Eigentümerwechsels zum Ablauf des 31. August 2021 und der Insolvenz bzw. Auflösung ihrer früheren Anteilseigner keine Möglichkeit mehr gehabt habe, auf die von der Beklagten geforderten Daten und Informationen zuzugreifen. Eine abweichende Entscheidung ist unter Berücksichtigung dieses Umstands nicht geboten. Der konkrete Sachverhalt weist keine außergewöhnlichen Umstände von besonderem Gewicht auf. Vielmehr obliegt nach der Ausgestaltung der Förderpraxis die Darlegungslast dem antragstellenden Unternehmen. Kann der Antragsteller seiner Darlegungslast nicht nachkommen, geht dies zu seinen Lasten.
129
Ein atypischer Ausnahmefall ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin nur aufgrund der Schließungsanordnungen in der Corona-Krise in eine wirtschaftliche Schieflage gekommen ist, die noch während der Krise wieder überwunden werden konnte. Denn dies wurde von der Beklagten bereits dadurch berücksichtigt, dass sie jedenfalls hinsichtlich der … AG und ihrer Tochtergesellschaften feststellte, nach erfolgreichem Abschluss des Insolvenzverfahrens befinde sich diese derzeit nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
130
Des Weiteren ist der Ausschluss der Klägerin von der Förderung auch sonst nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagtenseite vorgebracht wurden.
131
Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98 - juris Rn. 21).
132
Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien, ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 - 10 C 1/17 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 119 - juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 - M 31 K 19.203 - juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 - BVerfGE 1, 14, 52 - juris LS 18 und Rn. 139; B.v. 19.10.1982 - 1 BvL 39,80 - BVerfGE 61, 138, 147 - juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt.
133
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - BayVBl 2020, 346 - juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.727 - DVBl 2013, 1402). Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben, hier eine tatsächliche Prüfung der Angaben durch den prüfenden Dritten zu fordern, den relevanten Unternehmensverbund zu bestimmen und eine Bestätigung des prüfenden Dritten zum Nichtvorliegen eines Unternehmens in Schwierigkeiten zu fordern und bestimmte Förderungen, die nach der Behördenpraxis nicht als pandemiebedingt zur wirtschaftlichen Existenzsicherung als notwendig angesehen wurden, auszuschließen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 - B 8 K 21.1024 - juris Rn. 35; VG München, U.v. 11.5.2022 - M 31 K 21.4171 - juris Rn. 23 ff.; BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.2023 - juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 - W 8 K 19.1546 - juris Rn. 48; VG Köln, G.v. 17.8.2015 - 16 K 6804/14 - juris; jeweils m.w.N.).
134
Der Zuwendungsgeber hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, soweit er bei der Förderung nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten vorgeht. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen der öffentlichen Hand in weitem Umfang zu Gebote (SächsOVG, U.v. 24.11.2021 - 6 A 540/19 - juris Rn. 48 ff.; OVG LSA, B.v. 26.4.2021 - 1 L 49/19 - juris Rn.10; NdsOVG, U.v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 - juris Rn. 43; U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - RdL 2021, 251 - juris Rn. 30 ff. und 38; OVG NRW, U.v. 22.3.2021 - 14 A 1131/18 - DWW 2021, 186 - juris Rn. 44; m.w.N.).
135
Der Zuwendungs- und Richtliniengeber ist auch bei Corona-Beihilfen, wie hier bei der Überbrückungshilfe, nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken. Denn nur der Zuwendungs- und Richtliniengeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.2023 - juris Rn. 19).
136
Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt auch bei den Coronabeihilfen nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar, sondern vielmehr offenkundig sachwidrig wären (VG München, U.v. 26.4.2022 - M 31 K 21.1857 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 15.9.2021 - M 31 K 21.110 - juris Rn. 28; vgl. ferner VG Gießen, U.v. 3.8.2021 - 4 K 573/21.GI - juris Rn. 28 ff. sowie BayVGH, B.v. 19.5.2021 - 12 ZB 21.430 - juris Rn. 13).
137
Die Beklagte hat - wie bereits dargelegt - in den Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht willkürlich und ohne Sachgrund sei, die streitgegenständlichen Aufwendungen von der Förderung auszunehmen. Die Beklagte durfte weitgehend frei auf die von ihr als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte zurückgreifen. Denn es ist grundsätzlich die Sache des Richtlinien- und Zuwendungsgebers, ausgeprägt durch seine Verwaltungspraxis, zu entscheiden, welche Merkmale er bei dem Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (NdsOVG, U.v. 15.9.2022 - 10 LC 151/20 - juris Rn. 42 f. mit Bezug auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.7.2011 - 1 BvR 932/10 - juris Rn. 33).
138
Der Gleichheitssatz ist nicht bei jeder Differenzierung verletzt, wenn rechtfertigende Sachgründe vorliegen. Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist es zulässig, zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens im weiten Umfang zu typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (vgl. NdsOVG, U.v. 21.4.2022 - 10 LC 204/20 - juris Rn. 33 und 75). Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl von Einzelfällen im Gesamtbild zu erfassen, das nach dem ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbotenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich der Zuwendungsgewährung. Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, Maßstäbe zur Gewährung einer Förderung nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen, und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Mit Blick auf den Zweck und die Voraussetzungen der Zuwendungsgewährung im Rahmen der Überbrückungshilfe, ist dabei festzuhalten, dass die Überbrückungshilfe als Billigkeitsleistung von einer gegebenenfalls erforderlichen Entschädigung oder einem Ausgleich für infektionsschutzrechtliche Maßnahmen deutlich zu unterscheiden ist (VG München, U.v. 11.5.2022 - M 31 K 21.4171 - juris Rn. 33 und 38 m.w.N.).
139
Die Ausgestaltung des Förderverfahrens in Anknüpfung an die Angaben des jeweiligen Antragstellenden im Online-Verfahren dient der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung und vermeidet aufwendige und längere Prüfungen, die dem Ziel der möglichst schnellen und zeitnahen Bewilligung von Mitteln entgegenstünden. Bei der Gewährung der Corona-Hilfe, wie hier der Überbrückungshilfe III, handelt es sich um ein Massenverfahren, bei dem im Bewilligungsverfahren keine Einzelprüfung in der Tiefe erfolgen kann und es gerade um eine schnelle und effiziente Hilfe für möglichst viele Wirtschaftsteilnehmer gehen soll (vgl. VG Halle, U.v. 8.3.2022 - 4 A 11/22 - juris Rn. 32). Zudem ist es dem Richtlinien- und Zuwendungsgeber nach dem Ziel der Gewährleistung eines möglichst einfachen und effektiven Verwaltungsvollzugs nicht verwehrt, die Förderung und seine Modalitäten entsprechend danach auszurichten (vgl. VG München, U.v. 26.4.2022 - M 31 K 21.1857 - juris Rn. 27 und 32). Die Beklagte darf gerade in Massenverfahren mit einer Vielzahl von Einzelfällen typisieren, generalisieren und pauschalieren, ohne dass dies gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt (VG München, U.v. 11.5.2022 - M 31 K 21.4171 - juris Rn. 33 m.w.N.).
140
Das Vorbringen der Klägerin ändert nichts an der Zulässigkeit der typisierenden Regelung, die im zulässigen Rahmen auf eine Weiterdifferenzierung bezogen, auf jeden einzelnen Fall verzichtet (vgl. VG München, U.v. 15.11.2021 - M 31 K 21.2780 - juris Rn. 30 ff.). Auch die gravierenden Auswirkungen der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen trafen zudem nicht die Klägerin allein, sondern eine Vielzahl von Geschäftstreibenden in vergleichbarer Situation.
141
Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen keine triftigen Anhaltspunkte. Dass die Beklagte im vergleichbaren Zuwendungsfällen - bewusst abweichend von der eigenen Förderpraxis - anders verfahren wäre, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und substanziiert.
142
Selbst eine unrichtige, weil richtlinienwidrige Sachbehandlung der Behörde in anderen Einzelfällen wäre unschädlich, weil dadurch keine abweichende Verwaltungspraxis begründet würde (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2021 - 6 ZB 21.972 - juris Rn. 8 u. 10 sowie NdsOVG, U.v. 5.5.2021 - 10 LB 201/20 - NVwz-RR 2021, 835 - juris LS 1 u. Rn. 31 f. und ausführlich VG Würzburg, Ue.v. 10.5.2021 - W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 - jeweils juris Rn. 38 m.w.N.).
143
Ein Vergleich der Förderpraxis in den anderen Bundesländern ist im Zusammenhang mit einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht anzustellen, da allein die Verwaltungspraxis im Freistaat Bayern - für den die Beklagte gemäß § 47b ZustV als Beliehener handelt - ohne Rücksicht auf die Praxis in anderen Bundesländern und die dortigen Förderleistungen maßgeblich ist (vgl. SächsOVG, U.v. 24.11.2021 - 6 A 540/19 - juris Rn. 24; OVG NRW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris). Die landesrechtlichen Vorgaben zur Gewährung von Zuwendungen sind nur für das jeweilige Bundesland verbindlich, ohne dass es darauf ankommen kann, ob in anderen Bundesländern abweichende Fördervoraussetzungen zur Anwendung gelangen oder in der Vergangenheit gelangt sind. Art. 3 Abs. 1 GG bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich. Auf die Förderpraxis anderer Bundesländer mit möglicherweise anderen förderpolitischen Zielsetzungen kann sich ein Kläger zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht mit Erfolg berufen. Die föderale Struktur rechtfertigt gerade unterschiedliche Regelungen und Förderungen sowie Schwerpunktsetzungen in einzelnen Bundesländern und damit auch eine abweichende Ausgestaltung der Förderpraxis im Detail (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 - W 8 K 20.1302 - juris Rn. 48 m.w.N. zur Rspr. sowie Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 129; Aschke in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 56. Ed. Stand: 1.7.2022, § 40 Rn. 69; sowie VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.289 - juris Rn. 80 und U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.577 - BeckRS 2022, 22894 Rn. 76.; jeweils m.w.N.).
144
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Rüge der Ungleichbehandlung im Vergleich von Bayern zu Fallgestaltungen in anderen Bundesländern nicht durchgreift, weil es maßgeblich auf die einheitliche Förderpraxis innerhalb des Gebietes des Freistaates Bayern ankommt (BayVGH, B.v. 17.3.2022 - 6 ZB 21.2057 - juris Rn. 13, zum Landwirtschaftsrecht).
145
Demnach ist festzuhalten, dass die Klägerin keinen weitergehenden Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe III hatte und hat.
146
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
147
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
148
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.