Inhalt

VGH München, Beschluss v. 25.11.2022 – 10 CE 22.2271 , 10 C 22.2272
Titel:

zum Eilrechtsschutz gegen eine vollzogene Zurückschiebungsanordnung

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 5 S. 1, S. 3
AsylG § 13, § 18
AufenthG § 57 Abs. 2
Leitsatz:
Eine Zurückschiebungsanordnung hat sich mit ihrem Vollzug nicht erledigt, da von ihr weiterhin rechtliche Wirkungen ausgehen; sie bildet unter anderem die Grundlage für darauf aufbauende Rechtsfolgen, etwa die Haftung des Betroffenen für die hierdurch entstandenen Kosten.  (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verbindung, Beschwerden, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, Zurückschiebung nach illegaler Einreise, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Vollzugsfolgenbeseitigung, Asylgesuch, Prozesskostenhilfe, Zurückschiebung
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 12.10.2022 – M 24 E 22.4952
Fundstelle:
BeckRS 2022, 34007

Tenor

I. Die Verfahren 10 CE 22.2271 und 10 C 22.2272 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
III. Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CE 22.2271 wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.
V. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 10 CE 22.2271 - unter Beiordnung von Rechtsanwältin F. T., Barmbeker Markt 36, ... H. - wird abgelehnt.

Gründe

I.
1
Mit seinen Beschwerden wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2022, mit dem dieses seinen Eilantrag, gerichtet der Sache nach auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Bescheiden vom 7. September 2022 angeordnete Zurückschiebung in die Tschechische Republik und das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsbot sowie auf Vollzugsfolgenbeseitigung in der Form der Rückholung in das Bundesgebiet beziehungsweise hilfsweise in Form der Hinwirkung auf eine Wiedereinreise, abgelehnt hat. Des Weiteren wendet er sich gegen die mit demselben Beschluss des Verwaltungsgerichts erfolgte Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe − unter Beiordnung der Bevollmächtigten - für das genannte Eilverfahren.
2
Der Antragsteller, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde am 6. September 2022 von deutschen Grenzbehörden (Zoll) in einer Gruppe von insgesamt 28 Personen in einem Lastkraftwagen beim Grenzübertritt aus der Tschechischen Republik angetroffen. Über ein Visum oder einen anderen Aufenthaltstitel verfügte er nicht.
3
Mit Bescheiden vom 7. September 2022 ordnete daraufhin die zuständige Bundespolizeidirektion in Waidhaus die Zurückschiebung des Antragstellers in die Tschechische Republik sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für zwei Jahre an (jeweils Az. U/798917/2022). Die Zurückschiebung des Antragstellers wurde am 7. September 2022 vollzogen.
4
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 6. Oktober 2022 hat der Antragsteller gegen die genannten Anordnungen der Bundespolizei Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht am selben Tag im Wesentlichen beantragt, im Wege einstweiliger Anordnung die Anordnungen der Zurückschiebung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots vom 7. September 2022 aufzuheben (Nrn. 1 u. 2), die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller auf ihre Kosten umgehend in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen und ihm die vorläufige Einreise zu gewähren, hilfsweise sie zu verpflichten, darauf hinzuwirken (Nr. 3), und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen (Nr. 4). Zugleich hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren beantragt.
5
Mit Beschluss vom 12. Oktober 2022 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Das Begehren des Antragstellers sei insgesamt als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu werten, der jedoch nach § 123 Abs. 5 VwGO wegen des Vorrangs eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft sei und auch nicht umgedeutet werden könne, weil die getroffenen Verfügungen rechtmäßig seien. Insbesondere die auf § 57 Abs. 2 AufenthG gestützte Zurückschiebungsanordnung sei rechtmäßig. § 18 AsylG sei nicht vorrangig anwendbar, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, nach dem Grenzübertritt und bis zur Zurückschiebung einen schriftlichen Asylantrag oder ein anderweitiges Asylgesuch gestellt zu haben. Aus der Behördenakte ergebe sich, dass der Antragsteller sich im Rahmen seiner Anhörungen nicht habe äußern wollen. Auch das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot, speziell die Befristung auf zwei Jahre, sei rechtmäßig. Demgemäß sei dem Antragsteller auch nicht die Wiedereinreise zu gewähren.
6
Die Antragstellerseite macht im Beschwerdeverfahren geltend, dass der gestellte Eilantrag aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO oder nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig sei. Im Übrigen sei § 57 Abs. 2 AufenthG wegen des Vorrangs von §§ 18, 13 AsylG nicht anwendbar. Der Antragsteller habe bereits bei der Festnahme durch die deutschen Grenzbehörden nach der Einreise in das Bundesgebiet am 6. September 2022 ein Asylgesuch geäußert. Nach seiner Verbringung nach Waidhaus habe er dies am 7. September 2022 wiederholt. Er sei erkennungsdienstlich behandelt worden. Ihm sei nicht gestattet worden zu telefonieren oder auf andere Weise Kontakt zu seinen Angehörigen oder einem Rechtsanwalt/Rechtsanwältin aufzunehmen. Ihm sei kein Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt worden, obwohl er dies verlangt habe. Er sei nicht in einer ihm verständlichen Sprache über seine Rechte belehrt worden. Dokumente über die Zurückschiebung oder das Einreise- und Aufenthaltsverbot habe er nicht erhalten. Das Verwaltungsgericht habe außerdem zu Unrecht angenommen, dass der Antragsteller sich nicht habe äußern wollen. Die Behördenakte beträfe nicht den Antragsteller beziehungsweise diese sei mit anderen Aktenbestandteilen vermischt worden, was sich daraus ergebe, dass auf einer Seite ein anderer Name erwähnt sei. Es sei zweifelhaft, ob das Dokument zur Beschuldigtenvernehmung korrekt widergegeben sei. Dass ein illegal Einreisender kein Asylgesuch äußern und bei einer Beschuldigtenvernehmung keinen Rechtsbeistand beiziehen wolle und die Belehrung verstanden habe, wie sich aus der Behördenakte ergebe, widerspreche der Lebenserfahrung. Überdies zeigten die in der Behördenakte dokumentierten Uhrzeiten, dass vor der Zurückschiebung und dem Einreise- und Aufenthaltsverbot keine Anhörungen stattgefunden hätten. Die Verweigerung der Unterschrift des Antragstellers spreche auch dafür, dass er nicht angehört worden sei. Die Angabe „ich möchte mich nicht äußern“ in der Behördenakte sei falsch. Die am 7. September 2022 vollzogene Zurückschiebung sei zudem rechtswidrig, weil die Zustimmung der tschechischen Behörden erst am 8. September 2022 erfolgt sein solle, wobei diese in der Behördenakte fehle. Das Verwaltungsgericht hätte daher zumindest „inzident“ eine Prüfung von Art. 18 Abs. 4 AsylG durchführen müssen, denn die Bundesrepublik Deutschland sei für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Sei die Zurückschiebung rechtswidrig gewesen, ergebe sich ein Anspruch auf Rückholung in das Bundesgebiet aus dem Gesichtspunkt der Vollzugsfolgenbeseitigung. Schließlich habe die Bevollmächtigte die Antragserwiderung der Antragsgegnerin und die Behördenakte erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhalten. Dies verletzte den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör, weil er dazu nicht habe Stellung nehmen können.
7
Der Beschwerdebegründung hat die Bevollmächtigte als „eidesstattliche Versicherungen des Antragstellers“ bezeichnete fremdsprachige Schriftstücke beigefügt, welche sie als „türkischsprechend“ zusammengefasst und übersetzt hat, sowie eine eidesstattliche Versicherung einer dritten Person auf Deutsch. Auf den Hinweis des Senats, dass es hinsichtlich der fremdsprachigen Schriftstücke an einer beglaubigten Übersetzung fehle, hat die Antragstellerseite nicht reagiert.
8
Der Antragsteller beantragt in dem Beschwerdeverfahren 10 CE 22.2271,
9
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 13. Oktober 2022 (gemeint wohl: 12.10.2022 - Anm. d. Senats, M 24 E 22.4952), die Antragsgegnerin − unter Aufhebung der Anordnungen der Zurückschiebung und der Verfügung des Einreise- und Aufenthaltsverbots vom 7. September 2022 − zu verpflichten, den Antragsteller auf Kosten der Antragsgegnerin umgehend wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen, hilfsweise darauf hinzuwirken.
10
Dazu beantragt er, ihm für das genannte Beschwerdeverfahren - unter Beiordnung der Bevollmächtigten - Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
11
Des Weiteren beantragt der Antragsteller in dem Beschwerdeverfahren 10 C 22.2272 der Sache nach,
12
ihm unter Änderung von Nr. IV. des genannten Beschlusses des Verwaltungsgerichts - unter Beiordnung der Bevollmächtigten - Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
13
Die Antragsgegnerin beantragt,
14
die Beschwerden zurückzuweisen.
15
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass der Antragsteller kein Asylgesuch oder auch kein anderweitiges Schutzersuchen geäußert habe. Der Aktenvermerk vom 3. Oktober 2022 in der Behördenakte schildere für alle 28 aufgegriffenen Personen den im Wesentlichen einheitlichen Geschehensablauf. Individuelle Punkte, wie weitere Daten und Namen, seien jeweils angepasst worden, wahrscheinlich sei der Name „Firat“ versehentlich nicht an den des Antragstellers angepasst worden. Die Behördenakte sei authentisch, weil sie sich auf den Antragsteller beziehe. Das Vorbringen bezüglich der Beschuldigtenvernehmung sei eine unsubstantiierte Behauptung. Die zitierten Uhrzeiten bei den Anhörungen bildeten lediglich den Speichervorgang im Datenverarbeitungsprogramm der Bundespolizei ab, wie sich am Wort „gespeichert“ zeige. Die Reihenfolge der Speicherung sei nicht identisch mit der Reihenfolge des Ausdrucks und der Eröffnung gegenüber dem Betroffenen. Die Behördenakte enthalte die am 8. September 2022 gespeicherte schriftliche Fixierung des Ergebnisses der sogenannten (Übernahme-)Anbietung, wonach der ersuchende Staat einen Übernahmeantrag mit einer Namensliste übermittele und der ersuchte Staat hierauf − aus Gründen des zügigen Verfahrensablaufs − mündlich antworte. Dies werde je nach Arbeitsanfall noch am selben oder, wie hier geschehen, am Folgetag dokumentiert (unter Verweis auf: Behördenakte, Bl. 21 ff.). Die eingesetzten Dolmetscher hätten sämtliche Belehrungen und Befragungen in die türkische Sprache übersetzt. Verständigungsprobleme habe der Antragsteller nicht angegeben. Die Antragsgegnerin habe keine Gründe gehabt, dem Antragsteller rechtlichen Beistand zu verwehren oder ein Asylgesuch zu ignorieren und ein entsprechendes Verfahren zu vermeiden. Eine aufgegriffene Person habe sie im Übrigen nachträglich wieder in das Bundesgebiet zurückgeholt. Der Fall sei jedoch nicht mit dem streitgegenständlichen vergleichbar.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsakte sowie die vorgelegte Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
II.
17
1. Die Verfahren 10 CE 22.2271 und 10 C 22.2272 werden gemäß § 93 Satz 1 VwGO aus Gründen der Zweckmäßigkeit zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
18
2. Die zulässigen Beschwerden des Antragstellers haben in der Sache keinen Erfolg.
19
a) Im Hinblick auf die Beschwerde in dem Verfahren 10 CE 22.2271 rechtfertigen die von Antragstellerseite in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gründe, die der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, es im Ergebnis nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern.
20
aa) Die Beschwerde in dem Verfahren 10 CE 22.2271 ist zulässig.
21
(1) Dabei ist der in erster Instanz gestellte Eilantrag des Antragstellers, den der Antragsteller im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen weiterverfolgt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei Auslegung des Antragsbegehrens nach dem wohlverstandenen Interesse des Antragstellers entsprechend § 88 VwGO als Antrag gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs gegen die Zurückschiebungsanordnung sowie die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO verbunden mit einem unselbständigen Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zu interpretieren.
22
§ 80 Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO ist der statthafte Eilantrag, da der eingelegte zulässige Widerspruch des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
23
Dies gilt zum einen für die Zurückschiebungsanordnung. So entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten. Bei der Zurückschiebungsanordnung der Bundespolizei handelt es sich um eine unaufschiebbare Anordnung von Polizeivollzugsbeamten in diesem Sinne (vgl. Kluth in Kluth/Heusch, AuslR, Stand: 1.7.2022, AufenthG, § 57 Rn. 31).
24
Dies gilt zum anderen auch für die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Dies ist in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG geschehen, wonach ein Widerspruch gegen die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 84 Rn. 14 m.w.N.).
25
Schließlich ist für die Vollzugsfolgenbeseitigung der unselbständige Eilantrag im Annexverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO einschlägig (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2018 - 10 CE 18.769, 10 CS 18.773 - juris Rn. 15 m.w.N.).
26
(2) Der Antragsteller ist insofern auch als weiterhin beschwert anzusehen und verfügt über das notwendige Rechtsschutzinteresse. Der Heranziehung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO steht die vollzogene Zurückschiebung nicht entgegen. Hierdurch hat sich die Zurückschiebungsanordnung nicht erledigt. Ein Verwaltungsakt erledigt sich erst dann, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Daran gemessen hat sich die Zurückschiebungsanordnung mit ihrem Vollzug nicht erledigt, da von ihr weiterhin rechtliche Wirkungen ausgehen. Sie bildet unter anderem die Grundlage für darauf aufbauende Rechtsfolgen, etwa die Haftung des Betroffenen für die hierdurch entstandenen Kosten (vgl. zur Abschiebungsanordnung: BVerwG, U.v. 22.8.2017 - 1 A 2.17 − juris Rn. 15; U.v. 14.12.2016 − 1 C 11.15 - juris Rn. 29). Solange über den aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakt nicht unanfechtbar entschieden ist, ist Eilrechtsschutz im vorrangigen Verfahren nach § 80 VwGO zu gewähren (vgl. zur Ausweisung u. Abschiebungsandrohung: BVerwG, B.v. 13.9.2005 - 1 VR 5.05, 1 VR 5.05/1 <C 7.04> − juris Rn. 2).
27
bb) Die Beschwerde in dem Verfahren 10 CE 22.2271 ist jedoch unbegründet, weil das Verwaltungsgericht bei gebotener, aber auch ausreichender summarischer Prüfung den Eilantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat.
28
Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, hier des eingelegten Widerspruchs, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die angegriffenen Anordnungen der Antragsgegnerin sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen werden und der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird, so dass auch kein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch ausgelöst wird.
29
(1) Dabei ist das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Zurückschiebungsanordnung rechtmäßig ist (vgl. UA S. 8 ff.), insbesondere dass § 57 Abs. 2 AufenthG als Rechtsgrundlage einschlägig ist und nicht aufgrund eines von dem Antragsteller gestellten Asylantrags oder geäußerten Asylgesuchs beziehungsweise Schutzersuchens § 18 AsylG in Verbindung mit § 13 AsylG verdrängt wird (vgl. UA S. 9 u. zum Verhältnis der beiden Regelungskomplexe zueinander: Kluth in Kluth/Heusch, AuslR, Stand: 1.10.2022, AufenthG, § 57 Rn. 5 m.w.N.).
30
(a) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht nach Auswertung der Behördenakte zu dem Schluss gelangt ist, dass der Antragsteller weder einen Asylantrag gestellt noch ein Asylgesuch oder ein sonstiges Schutzersuchen geäußert hat (vgl. UA S. 9). Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerseite steht diese Annahme im Einklang mit den von dem Antragsteller unterschriebenen und entgegengenommenen Dokumenten, wie sie in der Behördenakte niedergelegt sind. So ist der Antragsteller über die präventiv freiheitsentziehenden/-beschränkenden Maßnahmen, darunter auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts und eines Dolmetschers, durch einen Dolmetscher belehrt worden und hat hiervon eine Kopie enthalten (vgl. Behördenakte, Bl. 4 bis 7). Dazu war er in der Lage, mithilfe des Dolmetschers mehrere zustellungsbevollmächtigte Personen zu benennen. Bei der Beschuldigtenvernehmung hat der Antragsteller ferner auf die Frage, ob er aussagen wolle, mit „Nein“ geantwortet. Die Frage, ob er sich mit dem Türkisch übersetzenden Dolmetscher verständigen könne, beantwortete er mit „Ja“ (vgl. Behördenakte, Bl. 12). Damit hat der Antragsteller von der offenkundigen Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen beziehungsweise ein Asylgesuch oder ein sonstiges Schutzersuchen zu äußern, keinen Gebrauch gemacht. Dies lässt es auch als unwahrscheinlich erscheinen, dass er dies zuvor getan hat. Dass die Behördenakte nicht authentisch beziehungsweise mit Bestandteilen aus anderen Behördenakten vermischt worden sein soll, wie die Antragstellerseite vorträgt, ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass auf einer Seite der Name einer anderen Person aus der Gruppe der insgesamt aufgegriffenen 28 Personen aufgeführt ist. Die Antragsgegnerin hat plausibel und unwidersprochen ausgeführt, dass bei dem Aktenvermerk vom 3. Oktober 2022 − nach einem allgemeinen auf alle 28 Personen gleichermaßen anwendbaren Teil - der individualisierte Teil an einer Stelle, bezogen allein auf den unter den Beteiligten nicht streitigen Zeitpunkt der Zurückschiebung, versehentlich nicht auf die Person des Antragstellers individualisiert worden sei. Außerdem beziehen sich der Aktenvermerk selbst (vgl. Behördenakte, Bl. 27) und auch sämtliche übrigen Aktenbestandteile eindeutig auf den Antragsteller.
31
(b) Auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten „eidesstattlichen Versicherungen“ führen zu keinem anderen Ergebnis. Als Beweismaß genügt es im Verfahren nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO, wenn die für das Verfahren erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Dies schließt als Beweismittel die eidesstattliche Versicherung mit ein. Hierunter ist eine Erklärung zu verstehen, die sich auf innere und äußere Tatsachen bezieht und bei der die Richtigkeit der Angaben an Eides statt versichert wird. Sie reicht zur Glaubhaftmachung jedoch nicht aus, wenn an der Richtigkeit und Aussagekraft dieser Erklärung erhebliche Zweifel bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2003 - 10 CS 03.931 - juris Rn. 6), etwa weil andere präsente Beweismittel gegen den versicherten Inhalt der Erklärung sprechen (vgl. BVerfG, B.v. 11.11.1993 - 2 BvR 2451/93 - juris Rn. 5).
32
Hinsichtlich der beiden Erklärungen des Antragstellers kann der Senat bereits nicht erkennen, dass es sich insofern um eidesstaatliche Versicherungen im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 294 Abs. 1 ZPO handelt. Die Erklärungen wurden nur in türkischer Sprache vorgelegt und von der Bevollmächtigten selbst „zusammenfassend / auszugsweise“ übersetzt. Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats auf die fehlende beglaubigte Übersetzung hat die Antragstellerseite nicht reagiert (s.o.). Dass der Antragsteller die Richtigkeit der Erklärungen mit den Wirkungen der Strafbarkeit nach § 156 StGB versichert hat, ist nicht ersichtlich und mit der Beschwerde auch nicht vorgetragen. Außerdem stehen die Erklärungen im Widerspruch zu dem Inhalt der Behördenakte.
33
Abgesehen davon sind Angaben des Antragstellers in den Erklärungen in sich nicht plausibel und widersprüchlich. So schildert er in der Erklärung vom 13. Oktober 2022 einerseits eine subjektive Sprachbarriere, andererseits eine augenscheinlich objektiv problemlose beiderseitige Kommunikation mit dem anwesenden Dolmetscher (vgl. Senatsakte, Bl. 27: „Wir wollten eine/n Dolmetscher/in für Kurdisch, aber es kam ein türkischer Dolmetscher“ u. „Ich habe ihm gesagt“, Er fragte mich“, „Diese habe ich ihm dargelegt“). Die Aussage steht insoweit auch im Widerspruch zu dem Vortrag der Antragstellerseite in der Beschwerdebegründung, worin sie eine „unzureichende Übersetzung“ gerügt hat. Soweit sie dazu pauschal auf erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, geht dies ins Leere, weil es nicht Aufgabe des Senats ist, aufgrund pauschaler Bezugnahmen auf Aktenbestandteile in anderen Verfahren als dem Beschwerdeverfahren die dort enthaltenen, gegebenenfalls hierfür relevanten Teile herauszufiltern und in eine konkrete Beziehung zu den tragenden Gründen der angegriffenen Entscheidung zu setzen. Die in der Aussage des Antragstellers hingestellte Möglichkeit, der Dolmetscher sei befangen gewesen, ist eine unsubstantiierte Behauptung. Im Übrigen steht einer herausgehobenen Bedeutung des Kurdischen in diesem Zusammenhang auch entgegen, dass die türkischsprachige Bevollmächtigte die Angaben des Antragstellers ohne Weiteres zusammenfassen konnte.
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Auch die eidesstattliche Versicherung der dritten Person auf Deutsch erweist sich als wenig tragfähig. Danach soll der Antragsteller die Person am 7. September 2022 angerufen und erzählt haben, dass er gerade Asylantrag gestellt habe, wobei er, auf die Frage, wie er das gemacht habe, wo er doch kein Deutsch könne, geantwortet habe, dass für ihn ein Übersetzer dagewesen sei. Abgesehen davon, dass die Aussage nur die Schlussfolgerung zulässt, dass der Antragsteller eine Asylantragstellung behauptet hat, steht sie im Gegensatz zu dem Inhalt der Behördenakte (s.o.) sowie dem übrigen Vorbringen der Antragstellerseite. So hat sie im Beschwerdeverfahren vor dem Senat vorgetragen, dass dem Antragsteller nicht gestattet worden sei, zu telefonieren oder auf andere Weise Kontakt zu seinen Angehörigen oder einem Rechtsanwalt/Rechtsanwältin aufzunehmen (vgl. Senatsakte, Bl. 26).
35
(c) Angesichts dessen sowie in Anbetracht der in der Behördenakte enthaltenen Dokumente und dort getroffenen Feststellungen, die ebenfalls Mittel der Glaubhaftmachung sind, wenn sie in ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren niedergelegt wurden, ist die Stellung eines Asylantrags beziehungsweise die Äußerung eines Asylgesuchs oder eines sonstigen Schutzersuchens nicht dargetan und glaubhaft gemacht. Entgegen der Annahme der Antragstellerseite streiten auch keine bekannten Erfahrungssätze für die Annahme, dass bei einem illegalen Grenzübertritt regelmäßig von der Stellung eines Asylantrags beziehungsweise von der Äußerung eines Asylgesuchs oder eines sonstigen Schutzbegehrens auszugehen wäre. Dafür spricht auch nicht der Umstand, dass die Antragsgegnerin zur Person des Antragstellers eine EURODAC-Abfrage durchgeführt hat. Der Datenabgleich im EURODAC-System ist auch dann möglich, wenn die betroffene Person keinen Asylantrag gestellt hat (vgl. Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. b) u. c) d. Verordnung (EU) Nr. 603/2013 d. Europäischen Parlaments u. d. Rates v. 26.6.2013, ABl EU Nr. L 180 S. 1 ff.). Dass all diese Dokumente von den beteiligten Beamten und sonstigen Bediensteten der Antragsgegnerin unter massivem Verstoß gegen ihre Dienstpflichten wissentlich mit falschem Inhalt erstellt worden wären, legt die Antragstellerseite nicht nachvollziehbar dar. Gerade angesichts des Umstandes, dass die Antragsgegnerin eine Person in das Bundesgebiet zurückgeholt hat, vermag der Senat nicht zu erkennen, aus welchem Grund sich die Antragsgegnerin gerade im Fall des Antragstellers sehenden Auges rechtswidrig verhalten haben sollte.
36
Ist ein Asylantrag beziehungsweise ein Asylgesuch damit nicht glaubhaft gemacht, musste das Verwaltungsgericht nicht (auch nicht, wie die Antragstellerseite vertritt, „inzident“) prüfen, ob die Antragsgegnerin für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig geworden ist.
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(d) Der gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Zurückschiebungsanordnung gerichtete Einwand des Anspruchstellers, er sei vor deren Erlass nicht angehört worden, greift ebenfalls nicht durch. Laut den Protokoll führenden Beamten und dem Vermerk vom 3. Oktober 2022 hat der Antragsteller - wie auch alle übrigen aufgegriffenen Personen − die Unterschrift unter der Niederschrift der Anhörung verweigert (vgl. Behördenakte, Bl. 15 i.V.m. Bl. 27). Auch sind die von Antragstellerseite angeführten Uhrzeiten nicht als Indiz für eine unterlassene Anhörung zu werten, da diese nach den nachvollziehbaren und unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung lediglich die Zeitpunkte der Speicherung der Dokumente in der Datenbank der Bundespolizei abbilden, nicht jedoch die Zeitpunkte der tatsächlichen Geschehensabläufe markieren.
38
(e) Ferner ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass die Zurückschiebungsanordnung deswegen rechtswidrig wäre, weil die Bundespolizei nicht zuvor um Rückübernahme ersucht und die tschechischen Behörden sich nicht zuvor mit der Übernahme einverstanden erklärt hätten. Da § 57 Abs. 2 AufenthG lediglich voraussetzt, dass die betroffene Person aufgrund einer zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung „wieder aufgenommen wird“, und keine gesetzlichen Vorgaben für den Zeitpunkt eines Rückübernahmeersuchens enthält, genügt es, wenn die Rücknahmebereitschaft des aufnehmenden Staates im Zeitpunkt der tatsächlichen Zurückschiebung besteht. Dass dies der Fall war, belegen das dokumentierte Übernahmeersuchen als auch der Umstand, dass die tschechischen Behörden den Antragsteller tatsächlich übernommen haben (vgl. Behördenakte, Bl. 21 ff., insbesondere Bl. 26).
39
(f) Schließlich kann die Antragstellerseite nicht mit dem Einwand durchdringen, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass es die Antragserwiderung und die Behördenakte (Eingang beim VG: 12.10.2022 um 11:31 Uhr) erst mit der Zustellung des Beschlusses am 12. Oktober 2022 um 15:36 Uhr übermittelt habe. Ein Gehörsverstoß ist darin bei summarischer Prüfung nicht zu sehen. Zwar beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör es auch, auf Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter erwidern zu können, so dass eine Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu grundsätzlich geboten ist. Anderes gilt indes, wenn die gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren sonst zu spät käme (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL, Stand: Februar 2022, VwGO Rn. 80 Rn. 522 ff. m.w.N.). Dies liegt im vorliegenden Fall nahe, weil die Antragstellerseite auf Eile gedrängt und mit einer unmittelbar bevorstehenden Weiterschiebung in die Türkei argumentiert hat (vgl. VG München, Gerichtsakte, Bl. 1 u. 3). Im Übrigen hat die Antragstellerseite auch nicht erläutert, was sie bei Gewährung der Gelegenheit zur Stellungnahme vorgetragen hätte. Nur dann kann jedoch geprüft und entschieden werden, ob die angegriffene Entscheidung auf dem Gehörsverstoß beruht. Die Antragstellerseite hat zudem in der das Eilverfahren einleitenden Antragsschrift dem Verwaltungsgericht lediglich mitgeteilt, dass sie bei der Antragsgegnerin Akteneinsicht beantragt hätte und ihr diese noch nicht gewährt worden wäre. Daraus ergibt sich indes nicht, dass sie bei dem Verwaltungsgericht Akteneinsicht nach § 100 VwGO begehrt. Es obliegt einem rechtsanwaltlich vertretenen Beteiligten in einem Eilverfahren, unmissverständlich zu äußern, dass von dem Akteneinsichtsrecht bei Gericht nach § 100 VwGO Gebrauch gemacht wird. Dies war im vorliegenden Fall auch ohne Weiteres (zeitlich) möglich und zumutbar.
40
Jedenfalls wäre ein etwaiger Gehörsverstoß im erstinstanzlichen Verfahren - quod non − dadurch geheilt worden, dass die Antragstellerseite ihre Einwände im Beschwerdevorbringen vorbringen konnte. Ist ein Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung gegeben, das auch zur Überprüfung der behaupteten Verletzung führen kann, ist dem Anliegen hinreichend Rechnung getragen (vgl. BVerfG, B.v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 − BVerfGE 107, 395 <410> = juris Rn. 49). Dies ist im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO der Fall.
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(2) Das Verwaltungsgericht ist bei summarischer Prüfung im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die auf der Zurückschiebungsanordnung beruhende Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 AufenthG rechtmäßig ist (vgl. UA S. 9 ff., auf die i.Ü. Bezug genommen wird). Auch hier gilt, dass laut den Protokoll führenden Beamten der Antragsteller bei der Anhörung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot die Unterschrift verweigert hat (vgl. Behördenakte, Bl. 18) und die von Antragstellerseite angeführten Uhrzeiten aus den genannten Gründen kein Indiz für eine unterlassene Anhörung sind (s.o.).
42
Dementsprechend scheitert bei summarischer Prüfung auch ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch im Haupt- und Hilfsantrag.
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b) Die Beschwerde im Verfahren 10 C 22.2272 ist ebenfalls zulässig, aber gleichermaßen unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat aus den angeführten Gründen im Ergebnis den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Folglich scheidet auch eine Beiordnung der Bevollmächtigten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 ZPO aus.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. In Bezug auf die Beschwerde 10 C 22.2272 ist festzustellen, dass das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz kostenpflichtig ist.
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4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 8.3 entsprechend und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 C 22.2272 ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr anfällt. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
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5. Aus genannten Gründen kommt auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung der Bevollmächtigten nicht in Betracht.
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6. Diese Entscheidung ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.