Titel:
anderes Verkehrsmittel, Notwendigkeit, Schülerbeförderung, Wegstreckenentschädigung
Normenketten:
SchKfrG Art. 1 Abs. 1 S. 1
SchBefV § 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3
Schlagworte:
anderes Verkehrsmittel, Notwendigkeit, Schülerbeförderung, Wegstreckenentschädigung
Fundstelle:
BeckRS 2022, 31671
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Kläger begehren mit ihrer Klage eine weitergehende Wegstreckenentschädigung für Fahrten zu der von ihrem Sohn besuchten Schule mit ihrem privaten Pkw als bisher vom Beklagten gewährt.
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Der Sohn der Kläger besuchte im Schuljahr 2019/2020 die Klasse 8b des Gymnasiums … Die Kläger und ihr Sohn wohnen in K. Der Stundenplan für dieses Schuljahr beinhaltete am Montag Pflichtunterricht von 8:00 bis 16:45 Uhr. Der Beklagte stellte für dieses Schuljahr Fahrkarten für die Buslinie … der Verkehrsbetriebe … (Zweigniederlassung …) zur Verfügung, wobei der Sohn der Kläger für den Schulweg über die Bushaltestellen „M.“ und „K. M.platz“ ein- bzw. ausstieg (Fahrtzeit 12-13 Minuten). Ausweislich des Fahrplanes fuhr der Bus an Montagen an der Bushaltestelle „M.“ um 16:34 Uhr und um 18:45 Uhr in Richtung des Wohnorts des Sohnes der Kläger.
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Die Kläger beantragten unter dem 26. Oktober 2020 bei dem Beklagten Wegstreckenentschädigung für zwölf Montage (davon an 2 Tagen Unterrichtsschluss um 13:45 Uhr), an denen sie ihren Sohn mit dem privaten Pkw abgeholt haben, in Höhe von 0,25 Euro pro gefahrenem Kilometer.
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Mit Bescheid vom 22. Januar 2021 gewährte der Beklagte Kostenerstattung für 10 Montage in Höhe von 21,10 Euro (8 Einzelfahrten à 2,10 Euro, 2 Einzelfahrten à 2,15 Euro). Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Abwesenheitsdauer an Tagen mit Unterrichtsschluss um 16:45 Uhr von der Wohnung mehr als 12 Stunden betrage. Es würden im Rahmen der Ermessensausübung Beförderungskosten bis zu der Höhe anerkannt, wie sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anfallen würden. Bei Schulschluss um 13:45 Uhr (2 Montage) könnten die öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar genutzt werden (Abfahrt 15:00 Uhr).
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Mit am 23. Februar 2021 eingegangenem Schriftsatz erhoben die Kläger Klage und beantragen,
Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern weitere 29,90 Euro Kosten der Schülerbeförderung zu erstatten.
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Zur Begründung wird ausgeführt, dass ihr Sohn am Montag teilweise bereits um 06:45 Uhr das Haus habe verlassen müssen. Es habe keine zeitnahe Busverbindung zurück zum Wohnort gegeben. Der nächste Bus sei bei Schulschluss um 16:45 Uhr erst um 18:45 Uhr ab M. gefahren. Sie hätten ihren Sohn daher an näher bezeichneten zwölf Tagen mit einem privaten Pkw abgeholt, würden nun aber lediglich an 10 Tagen festhalten. Die gesamte Wegstrecke betrage 20 km. Der Beklagte habe seine Beförderungspflicht nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfüllt, weshalb der Einsatz privater Kraftfahrzeuge zur Schülerbeförderung notwendig gewesen sei, der in voller Höhe mit einer Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,25 Euro pro Kilometer zu vergüten sei. Die Beförderungspflicht sei nicht durch die Buslinie … erfüllt worden, da dies sachlogisch voraussetze, dass zum Schulschluss tatsächlich vertretbare Busverbindungen bestünden. Die Aufgabenträger der Schülerbeförderung seien gemäß Art. 8 BayÖPNVG zugleich Aufgabenträger des ÖPNV, weswegen sie über Art. 12, 13, 13a BayÖPNVG mitbestimmen könnten, insbesondere da der Plan aus dem Jahr 1999 stamme. Die Beförderungspflicht sei daher mit anderen Verkehrsmitteln zu erfüllen, § 3 Abs. 2 Satz 2 SchBefV. Für deren Höhe gelte Art. 6 Abs. 6 BayRKG. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 3 SchBefV hätten nicht vorgelegen, da eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gar nicht möglich gewesen sei, weswegen der Beklagte gesetzlich gebunden sei.
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Der Beklagte beantragte,
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Neben dem öffentlichen Personennahverkehr notwendige Beförderungsverpflichtungen würden im Einzelfall geprüft und entsprechend erfüllt. Schulbusse seien zu verwenden, soweit damit die Beförderung wirtschaftlicher oder sachgerechter durchgeführt werden könne, aber im Sinne der Gleichbehandlung müssten diese auf eine absolute Notwendigkeit begrenzt werden, weshalb im Einzelfall deshalb vorrangig der zumutbare Einsatz des privaten Kfz geprüft würde. Wartezeiten nach Unterrichtsende von bis zu zwei Stunden an einzelnen Tagen, regelmäßig aber nicht länger als eine Stunde, würden auf Grundlage eines Regierungsschreibens vom … zugemutet, wobei diese Praxis mit Regierungsschreiben vom … und Urteil des VG Göttingen vom 1. Februar 2005 bestätigt worden sei. Der Aufgabenträger könne im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit nicht verpflichtet werden, allen individuellen Beförderungswünschen Rechnung zu tragen. Bezüglich des Sohnes des Klägers sei die zumutbare Wartezeit nach Abzug der Fußwegezeit nicht überschritten (1 h 52 min). Für den Beklagten gelte in diesem Fall exklusiv eine zusätzliche Ausnahmeregelung in Anlehnung an § 8 Abs. 3 AVBaySchFG, weswegen eine Erstattung der Pkw-Kosten bis zur Höhe der Kosten des ÖPNV bei einer Abwesenheit von der Wohnung von mehr als 12 Stunden vorgesehen sei. Es seien Änderungen der Verbindungen geprüft worden, aber hätten nicht umgesetzt werden können, weswegen die Beförderungspflicht mit dem ÖPNV erfüllt werde. Der Erstattungsbetrag könne nach § 3 Abs. 3 Satz 3 SchBefV begrenzt werden, da der Linienbus den Sohn der Kläger nach einer Wartezeit von unter zwei Stunden nach Hause bringe. Der BayVGH habe in seinem Beschluss vom 5. Juni 2010 - 7 ZB 09.2880 bestätigt, dass keine Verpflichtung zur Zahlung des vollen Fahrtkostenersatzes bestehe.
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Hierauf replizierten die Kläger, dass dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kein absoluter Vorrang zukomme, sondern auch die Belange der Schülerinnen und Schüler und die Zumutbarkeit zu berücksichtigen seien. Das Schülerbeförderungsrecht bestimme hierfür selbst keine näheren Kriterien, sodass es dem Aufgabenträger obliege, ein Konzept und Kriterien zu entwickeln, wobei auch die Anbindung der öffentlichen Verkehrsmittel zu berücksichtigen sei (BayVGH, B.v. 3.12.2010 - 7 ZB 10.1849 - NVwZ-RR 2011, 320). Ebenso wenig wie Gerichte hierfür keine allgemeingültige Zumutbarkeits- oder Belastungsobergrenze festlegen könnten, könne dies auch nicht pauschal durch Ministerial- oder Regierungsschreiben geschehen und keine fehlerfreie Ausübung des Gestaltungs- und Organisationsermessens im Fall ihres Sohnes begründen. Vorliegend sei es fehlerhaft ausgeübt, da der Beklagte seine Beförderungspflicht an einem Schultag mit 11 Unterrichtsstunden mit einem erst wieder um 18:45 Uhr fahrplanmäßig fahrenden Bus erfüllen wolle. Dies führe zu einer zeitlich unzumutbaren Belastung und somit dazu, dass keine Schülerbeförderung organisiert sei. Es handele sich gerade nicht um einen Fall, bei dem der Einsatz eines privaten Kraftfahrzeuges trotz eines bestehenden Angebots des Aufgabenträgers notwendig sei. Wann die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nach § 3 Abs. 3 Satz 3 SchBefV möglich sei, sei zu definieren und meine nicht jede fahrplanmäßige Verbindung, sondern nur solche öffentlichen Verkehrsmittel, die der Aufgabenträger im Rahmen pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens einsetze. Andernfalls könne sich der Aufgabenträger willkürlich auf beliebige Verkehrsverbindungen berufen. Es werde auf BayVGH, U.v. 7.4.2015 - 7 B 14.1636 verwiesen. Es sei auch fraglich, ob die Begrenzung überhaupt mit Art. 3 Abs. 1 SchKfrG vereinbar sei.
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Der Beklagte erklärte Verzicht auf eine mündliche Verhandlung. Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 8. Februar 2022 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört, womit Einverständnis erklärt wurde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 84 Abs. 1 Satz 3, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Entscheidungsgründe
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1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
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2. Die Klage hat keinen Erfolg. Gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 452), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 2 und § 1 Satz 2 Halbsatz 2 Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl. S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 237), ist die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg zu Gymnasien durch den Aufgabenträger sicherzustellen. Die Kosten der notwendigen Beförderung trägt der Aufgabenträger; bei einer Beförderung durch Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs bestimmen sich die Kosten nach den jeweils maßgebenden Tarifen, Art. 3 Abs. 1 SchKfrG. Bei der Erfüllung der Beförderungspflicht sind die Belange der Schülerinnen und Schüler, der Schulen und der Aufgabenträger angemessen zu berücksichtigen, § 3 Abs. 1 Satz 2 SchBefV. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 SchBefV erfüllen die Aufgabenträger ihre Beförderungspflicht vorrangig mit Hilfe des öffentlichen Personenverkehrs. Andere Verkehrsmittel, wie ein privates Kraftfahrzeug, sind nur einzusetzen, soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist, § 3 Abs. 2 Satz 2 SchBefV. Nur unter dieser Voraussetzung besteht wegen des Vorrangs der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausnahmsweise ein Anspruch auf Kostenerstattung bei Benutzung anderer Verkehrsmittel (BayVGH, B.v. 5.7.2010 - 7 ZB 09.2880, BeckRS 2011, 46446 Rn. 11). Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 SchBefV kann der Aufgabenträger seine Beförderungspflicht im Einzelfall dadurch erfüllen, dass er in einem solchen Fall für den zumutbaren Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen eine Wegstreckentschädigung anbietet. Für deren Höhe gilt nach § 3 Abs. 3 Satz 2 SchBefV Art. 6 Abs. 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes entsprechend. Bei einer möglichen Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann die Wegstreckenentschädigung auf die Höhe der Kosten für die Benutzung dieses Verkehrsmittels begrenzt werden, § 3 Abs. 3 Satz 3 SchBefV.
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Vorliegend fuhr von der Haltestelle M. bei Unterrichtsschluss um 16:45 Uhr ein Bus um 18:45 Uhr, welcher um 18:58 Uhr an der Haltestelle K. … ankam. Dieses Verkehrsmittel stand dem Sohn der Kläger im rechtlichen Sinne zur Verfügung und stellt eine vorrangige Erfüllung der Beförderungspflicht des Beklagten mithilfe öffentlicher Verkehrsmittel dar. Im Hinblick auf die - hier allein einschlägige Alternative - der Notwendigkeit des Einsatzes privater Kraftfahrzeuge ist bereits auf der ersten Ebene auf die etwaige Unzumutbarkeit der Benutzung eines zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels abzustellen (BayVGH, U.v. 18.2.2005 - 7 B 04.92 - BeckRS 2010, 45322). Dass diese Verbindung - wie die Kläger meinen - unvertretbar ist, führt aber nicht dazu, dass sich die rechtliche Lage so gestaltet, als bestünde überhaupt kein öffentliches Verkehrsmittel.
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Weder das Gesetz noch die Schülerbeförderungsverordnung definieren näher, was unter „notwendig“ zu verstehen ist. Zur Auslegung des Begriffes „notwendig“ in Bezug auf die Beförderung mit einem privaten PKW statt mit öffentlichen Verkehrsmitteln taugen die Regelungen in Art. 2 SchKfrG und § 2 Abs. 2 SchBefV, Entfernung und nicht zumutbarer Weg, nur begrenzt, da diese Normen der Begründung einer Beförderungspflicht dienen, während vorliegend die Notwendigkeit einer Beförderung mit einem privaten PKW anstelle mit dem öffentlichen Nahverkehr im Streit steht. Der Begriff „notwendig“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich vom Gericht in vollem Umfang überprüfbar ist; vor dem Hintergrund, dass hier der Gesetz- und Verordnungsgeber einen Vorrang der Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs statuiert, der mit erheblichen öffentlichen Mitteln subventioniert wird, ist es deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Aufgabenträger Parallelverkehre durch eine einheitliche Vorgehensweise möglichst einschränken will und dementsprechend den Begriff „notwendig“ restriktiv anwendet (VG Bayreuth, U.v. 31.10.2016 - 3 K 16.105 - BeckRS 2016, 117879 Rn. 37 ff.). Der Aufgabenträger ist nämlich lediglich verpflichtet, eine Grundversorgung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes und der Schülerbeförderungsverordnung sicherzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2010 - 7 ZB 10.2368 - BeckRS 2011, 45923 Rn. 18). Da es sich bei der Schulwegkostenfreiheit um eine freiwillige soziale Leistung des Staates handelt, ist von einem gewissen Gestaltungsspielraum der Verwaltung auszugehen (VG Bayreuth, U.v. 31.10.2016 - 3 K 16.105 - BeckRS 2016, 117879 Rn. 37 ff.). Nach der nicht zu beanstandenden Praxis von Aufgabenträgern ist die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges dann notwendig, wenn die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels zwar möglich ist, sich aber mit dem privaten Kraftfahrzeug die regelmäßige Abwesenheit von der Wohnung an mindestens drei Tagen in der Woche um mehr als zwei Stunden verringert (BayVGH, U.v. 18.2.2005 - 7 B 04.92 - BeckRS 2010, 45322; B.v. 5.7.2010 - 7 ZB 09.2880 - BeckRS 2011, 46446 Rn. 12). Diese Voraussetzung lag unstreitig nicht vor, nachdem der Sohn der Kläger lediglich am Montag bei Abholung um 16:45 Uhr um frühestens 17 Uhr zuhause sein konnte. Der Beklagte hat sich diese verbreitete Richtlinie auch nicht zu eigen gemacht. Nachdem der Normgeber davon abgesehen hat bei der Organisation der Schülerbeförderung nähere Kriterien festzulegen, obliegt dies dem jeweiligen Aufgabenträger. Diese Kriterien können von den jeweiligen Aufgabenträgern je nach den örtlichen Gegebenheiten auch unterschiedlich gehandhabt werden. Eine allgemeingültige Zumutbarkeits- oder Belastungsobergrenze für die zu befördernden Schüler oder sonstige fallübergreifende Maßstäbe können die Gerichte - wie die Kläger erkennen - hierfür nicht festlegen (BayVGH, B.v. 3.12.2010 - 7 ZB 10.1843 - BeckRS 2011, 45923 Rn. 19).
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Der Beklagte hat sich eigene Richtlinien festgelegt. In dem Bescheid vom 22. Januar 2021 ist nicht nur eine Regelung über die Anerkennung der ausnahmsweisen Notwendigkeit der Zurücklegung des Schulwegs mit einem privaten Pkw getroffen, sondern auch eine Begrenzung der dabei anzuerkennenden Beförderungskosten, wie in dem Textfeld „Grund“ ausgeführt. Wartezeiten nach Unterrichtsende von bis zu zwei Stunden an einzelnen Tagen, regelmäßig aber nicht länger als eine Stunde, werden im Landkreis des Beklagten zugemutet. Allerdings gilt weiter die Sonderregelung, wonach in Anlehnung an § 8 Abs. 3 AVBaySchFG bei einer Abwesenheit von der Wohnung von mehr als zwölf Stunden eine Erstattung der Pkw-Kosten bis zur Höhe der Kosten des ÖPNV vorgesehen ist. Dies könne nach § 3 Abs. 3 Satz 3 SchBefV geschehen, da die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel möglich sei. Dass der Beklagte daher sein Gestaltungs- und Organisationsermessen bei der Schülerbeförderung fehlerhaft ausgeübt hat, kann die Kammer nicht erkennen. Die vom Beklagten vorgenommene Auslegung des Begriffs „notwendig“ hält sich in dem durch die Rechtsvorschrift eröffneten Rahmen und ist keineswegs willkürlich (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.5.2005 - Au 3 K 05.270 - BeckRS 2005, 37244). Die Abwicklung der Kosten der Schülerbeförderung ist gerade im ländlichen Raum ein „Massengeschäft“ der Verwaltung, bei dem es nicht angeht, in jedem Einzelfall individuell die Notwendigkeit der Beförderung festzulegen (VG Augsburg, U.v. 30.6.2005 - Au 3 K 05.415 - BeckRS 2005, 37343).
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Zur Höhe der - auf einer zweiten Stufe - festzusetzenden Wegstreckenentschädigung kommt es vom Ansatz her nicht darauf an, ob die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für den Schüler im Einzelfall zumutbar ist, da diese Frage bereits im Rahmen der Notwendigkeit des Einsatzes eines privaten Kraftfahrzeugs geprüft wird. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 SchBefV kann die Höhe der Wegstreckenentschädigung durch den Aufgabenträger der Schülerbeförderung auf die Höhe der Kosten für die Benutzung möglicher öffentlicher Verkehrsmittel begrenzt werden. Da für den Sohn der Kläger die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel objektiv möglich ist (und auch keine fehlerhafte Ermessensausübung erfolgte, siehe oben) - auf Fragen der subjektiven Zumutbarkeit kommt es dabei, wie erwähnt, zunächst nicht an -, steht es im Ermessen des Aufgabenträgers, die Wegstreckenentschädigung auf die Höhe der Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels zu begrenzen (BayVGH, U.v. 18.2.2005 - 7 B 04.92 - BeckRS 2010, 45322; vgl. auch VG Augsburg, U.v. 30.6.2005 - Au 3 K 05.415 - BeckRS 2005, 37343), ohne hierbei Zumutbarkeitsgesichtspunkte nochmals zu berücksichtigen. Somit ist der Aufgabenträger auch bei grundsätzlich möglicher, aber etwa wegen der schlechten Anbindung unzumutbarer Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht verpflichtet, die Kosten der Fahrt mit dem eigenen Kraftfahrzeug zu erstatten, soweit diese die Kosten der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel überschreiten (BayVGH, B.v. 5.7.2010 - 7 ZB 09.2880 - BeckRS 2011, 46446 Rn. 12). Dass dem Sohn der Kläger die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gleichwohl in subjektiver Hinsicht aufgrund des damit verbundenen Zeitaufwands nicht zumutbar war, ist also ein Umstand, der nicht dazu führt, dass die Kostenerstattung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 SchBefV i.V. m. Art. 6 Abs. 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes in voller Höhe gewährt werden müsste (BayVGH, U.v. 7.4.2015 - 7 B 14.1636 - BeckRS 2015, 45072 Rn. 16 f.). Angesichts der vom Beklagten anhand einer Wirtschaftlichkeitsberechnung ermittelten erheblichen Differenz (mehr als das Doppelte) zwischen den Kosten der Beförderung mit dem privaten Kfz und den Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ist es im Hinblick auf das Gebot der Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 SchKfrG), des Vorrangs des öffentlichen Personennahverkehrs und der Gleichbehandlung der betroffenen Schüler nicht zu beanstanden, dass der Beklagte eine Übernahme der Kosten für die Beförderung mit einem privaten Kraftfahrzeug abgelehnt hat, soweit diese die Kosten der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln überschreiten (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2010 - 7 ZB 09.2880 - BeckRS 2011, 46446 Rn. 14).
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Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung richtet sich nach § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.