Titel:
Erfolgloser Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson
Normenketten:
VwGO § 166
StGB § 315c
ZPO § 114
BewachV § 16, § 23
GewO § 34a Abs. 1 S. 10, Abs. 1a Nr. 4 lit. d, S. 7
Leitsätze:
1. Die Regelungen zur Überprüfung der Zuverlässigkeit für mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigte Personen (hier: Regelüberprüfung nach § 34a Abs. 1 S. 10 iVm Abs. 1a S. 7 GewO) gelten ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses und mithin auch für solche Wachpersonen, deren Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem 1. Dezember 2016 begonnen hat. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 34a Abs. 1 S. 10 GewO trifft keine Aussage dahin, dass der Arbeitgeberwechsel allein die Behörde zur Durchführung einer Regelüberprüfung verpflichtet. Eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung bei jedem Arbeitgeberwechsel ist gerade nicht vorgesehen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. § 34a Abs. 1 S. 4 Nr. 4 lit. d GewO erfasst mit der Bezugnahme auf gemeingefährliche Straftaten auch § 315c Abs. 3 StGB (fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
4. Weder der Umstand, dass die Wachperson vor und nach der strafrechtlichen Verurteilung aus dem Jahr 2018 straffrei geblieben ist noch dass sie die Tat (fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs) außerhalb ihrer Bewachungstätigkeit begangen hat, führt zu einer Ausnahme von der Regelvermutung des § 34a Abs. 1 S. 4 Nr. 4 GewO. Die Norm geht gerade davon aus, dass eine Verurteilung zu einer dort genannten Straftat die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit begründet. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
5. Eine den gesetzlichen Anforderungen der Gewerbeordnung genügende Untersagungsverfügung kann allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
6. Der Kammer des Verwaltungsgerichts steht bei der Übertragung auf den Einzelrichter ein - wenn auch eingeschränktes - Ermessen zu, in das auch einzustellen ist, dass genügend Fälle beim Kollegium verbleiben müssen, damit eine „Kammerlinie“ entwickelt und fortgeführt werden kann. Deshalb können für die Erfolgsaussichten der Rechtssache iSv § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO iVm § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO keine Rückschlüsse aus einer fehlenden Übertragung auf den Einzelrichter gezogen werden. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson, Mitteilung der Unzuverlässigkeit einer Wachperson an das Bewachungsunternehmen, Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. d GewO bei fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (bejaht), Verhältnismäßigkeit der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit, Ausnahmen von der Regelvermutung, Prozesskostenhilfe, keine hinreichende Erfolgsaussicht bei einer höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage, die sich anhand der gesetzlichen Regelung und bereits vorliegender Rechtsprechung beantworten lässt, Bewachungsgewerbe
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 07.07.2022 – M 16 E 22.2045
Fundstellen:
BayVBl 2023, 310
BeckRS 2022, 29812
LSK 2022, 29812
GewA 2023, 114
Tenor
I. Die Verfahren 22 CE 22.1770 und 22 C 22.1771 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
III. Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Beschwerdeverfahren.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 22 CE 22.1770 wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Mit ihrer Beschwerde im Verfahren 22 CE 22.1770 verfolgt die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter, das auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Mitteilung der Antragsgegnerin an den (früheren) Arbeitgeber der Antragstellerin gerichtet ist, wonach diese unzuverlässig i.S.v. § 34a Abs. 1 GewO und ihr Einsatz für Bewachungsaufgaben nicht zulässig sei. Darüber hinaus hat sie im Verfahren 22 C 22.1771 Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung über ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren erhoben.
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Die Antragstellerin war - nach mehreren vorausgehenden vergleichbaren Beschäftigungen - von April 2020 bis zur fristlosen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses im Januar 2022 bei einem Bewachungsunternehmen als Wachperson beschäftigt. Am 10. November 2021 führte die Antragsgegnerin eine Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin durch und erhielt in diesem Rahmen u.a. eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister, wonach die Antragstellerin am 30. Oktober 2018 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden sei.
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Mit Schreiben vom 13. Januar 2022 teilte die Antragsgegnerin dem Bewachungsunternehmen mit, dass die Antragstellerin unzuverlässig und ihr Einsatz für Bewachungsaufgaben nicht zulässig sei. Das Bewachungsunternehmen habe die Antragstellerin darüber zu informieren.
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Die Antragstellerin erhob dagegen Klage beim Verwaltungsgericht München, über die noch nicht entschieden ist (M 16 K 22.2044), und stellte gleichzeitig beim Verwaltungsgericht den Antrag, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass sie weiterhin als zuverlässig für die Ausübung einer Tätigkeit im Bewachungsgewerbe gemäß § 34a GewO bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache gelte. Zudem stellte sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag nach § 123 VwGO (Az. in beiden Verfahren: M 16 E 22.2045).
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Das Verwaltungsgericht lehnte beide Anträge mit Beschlüssen vom 7. Juli 2022 ab, die den Bevollmächtigten der Antragstellerin beide am 15. Juli 2022 zugestellt wurden. Gegen beide Beschlüsse legte die Antragstellerin mit Schriftsätzen jeweils vom 29. Juli 2022, beim Verwaltungsgericht am gleichen Tag eingegangen, Beschwerde ein und begründete diese. Sie ergänzte ihren Vortrag in beiden Verfahren jeweils mit Schriftsätzen vom 15. September 2022.
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Die Antragsgegnerin ist den Beschwerden entgegengetreten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
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Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg.
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1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags nach § 123 VwGO ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.
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1.1 Die Antragstellerin trägt vor, eine Rechtsgrundlage für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Aufnahme der Bewachungstätigkeit gebe es nur für die Konstellation der Regelüberprüfung nach § 34a Abs. 1a Satz 7 GewO. Diese Regelüberprüfung beziehe sich nur auf die Frage, ob das Ergebnis der bei Aufnahme der Tätigkeit angestellten ersten Überprüfung durch neue Erkenntnisse geändert werden müsse. Erkenntnisse aus der Erstüberprüfung bei Aufnahme der Tätigkeit könnten im Rahmen der Regelüberprüfung keine Aufhebung des Zuverlässigkeitsurteils ohne Hinzutreten neuer Umstände rechtfertigen. Hier habe eine erste Überprüfung der Antragstellerin bei Aufnahme von deren Tätigkeit nicht stattgefunden. Sie sei bereits seit dem 1. Dezember 2011 als Sicherheitsmitarbeiterin im Sicherheitsgewerbe tätig gewesen. Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit wäre daher im Dezember 2011 gewesen. Eine von der Antragsgegnerin behauptete Überprüfung im Kalenderjahr 2016 werde mit Nichtwissen bestritten. Hätte man bei Aufnahme der Tätigkeit der Antragstellerin bei dem letzten Arbeitgeber im Jahr 2020 eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vorgenommen, hätte man die Verurteilung festgestellt und auf dieser Grundlage entschieden. Stattdessen sei die Tätigkeit der Antragstellerin trotz der Verurteilung geduldet worden. Der Verwertung des Ergebnisses der streitgegenständlichen Überprüfung werde widersprochen.
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1.1.1 Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Durchführung des Verfahrens zur Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin sei nicht zu beanstanden. Nach § 34a Abs. 1 und 1a Satz 1 Nr. 1 GewO dürfe derjenige, der gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen wolle, mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Wachpersonen beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besäßen. Zur Feststellung, ob Erkenntnisse vorlägen, die die bei der ersten Überprüfung festgestellte Zuverlässigkeit in Frage stellten, habe die zuständige Gewerbeaufsichtsbehörde die Wachpersonen in regelmäßigen Abständen, spätestens nach Ablauf von fünf Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen. Dazu hole sie gemäß § 34a Abs. 1a Satz 3 GewO mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts ein.
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1.1.2 Durch den Vortrag der Antragstellerin wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsgegnerin die Zuverlässigkeitsüberprüfung im Jahr 2021 durchführen durfte, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
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1.1.2.1 Rechtsgrundlage für die hier streitgegenständliche Zuverlässigkeitsüberprüfung ist § 34a Abs. 1 Satz 10 i.V.m. Abs. 1a Satz 7 GewO. Danach hat die zuständige Behörde die Wachpersonen (s. hierzu § 34a Abs. 1a Satz 1 GewO) in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen. Die Vorschriften sind durch das Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 4. November 2016 (BGBl I S. 2456) ohne Übergangsregelung in die Gewerbeordnung eingefügt worden und am 1. Dezember 2016 in Kraft getreten (vgl. Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 4.11.2016). Die Regelungen zur Überprüfung der Zuverlässigkeit gelten für mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigte Personen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses und mithin auch für solche Wachpersonen, deren Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem 1. Dezember 2016 begonnen hat (vgl. OVG NW, B.v. 17.1.2019 - 4 E 779.18 - juris Rn. 19). Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BewachV ist der Zeitpunkt, zu dem die Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit durchgeführt werden muss, anhand des Datums der letzten Zuverlässigkeitsprüfung zu berechnen. Die sich an die Zuverlässigkeitsüberprüfung anschließende Mitteilung der Behörde an den Bewachungsunternehmer stützt sich auf § 34a Abs. 3 GewO, § 16 Abs. 2 Satz 3 BewachV.
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1.1.2.2 Stellt man vorliegend darauf ab, dass nach Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 7. September 2022 die Antragstellerin im Jahr 2016 auf ihre Zuverlässigkeit überprüft worden ist, so ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht, dass die streitgegenständliche Regelüberprüfung im Jahr 2021 ohne gesetzliche Grundlage erfolgt wäre, denn eine Überprüfung nach fünf Jahren entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§ 34a Abs. 1 Satz 10 i.V.m. Abs. 1a Satz 7 GewO).
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Selbst wenn die von der Antragsgegnerin behauptete und von der Antragstellerin mit Nichtwissen bestrittene Zuverlässigkeitsüberprüfung im Jahr 2016 nicht stattgefunden hätte, stünde dies der Durchführung einer Regelüberprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 10 i.V.m. Abs. 1a Satz 7 GewO im Jahr 2021 nicht entgegen. Der Wortlaut der Vorschriften enthält keinerlei Hinweis darauf, dass die Rechtmäßigkeit einer Regelüberprüfung von der früheren Vornahme einer Zuverlässigkeitsüberprüfung und deren Zeitpunkt abhinge, sofern nicht - anders als hier - ein aus Sicht eines Betroffenen unverhältnismäßig kurzer Abstand zwischen zwei Regelüberprüfungen inmitten steht. Die insoweit von der Antragstellerin vertretene Rechtsauffassung steht auch nicht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Hintergrund der Regelüberprüfung ist nach der Gesetzesbegründung die besondere Bedeutung, die der Zuverlässigkeit des Bewachungsunternehmers und des von ihm eingesetzten Personals etwa mit Blick auf die Bewachung von Flüchtlingsunterkünften oder Großveranstaltungen zukommt (vgl. BT-Drs. 18/8558, S. 15). Der Ausschluss von Personen mit bestimmten Vorstrafen vom Bewachungsgewerbe dient der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit und hochrangige individuelle Rechtsgüter (OVG NW, B.v. 17.1.2019 - 4 E 779.18 - juris Rn. 27; vgl. zu den spezifischen Anforderungen an die Zuverlässigkeit im Bewachungsgewerbe auch BayVGH, U.v. 20.2.2014 - 22 BV 13.1909 - juris Rn. 22 ff.; B.v. 23.9.2019 - 22 CS 19.1417 - juris Rn. 31). Die zuständige Behörde muss zwar bei Erkenntnissen über die fehlende Zuverlässigkeit der Betreffenden ohnehin die notwendigen Maßnahmen ergreifen. In der Praxis kann es aber vorkommen, dass die Behörde erst nach längerer Zeit entsprechende Erkenntnisse erlangt. Durch eine regelmäßige Überprüfung kann frühzeitiger festgestellt werden, ob Erkenntnisse vorliegen, die die Zuverlässigkeit des Betreffenden in Frage stellen (vgl. BT-Drs. 18/8558, S. 15). Aus dieser Zielrichtung ist zu folgern, dass die von einer Regelüberprüfung Betroffenen sich nicht darauf berufen können, dass der zeitliche Abstand zu einer vorhergehenden Zuverlässigkeitsprüfung zu lang oder eine solche gar nicht durchgeführt worden sei, selbst wenn eine Behörde die Fristen des § 34a Abs. 1 Satz 10 GewO überschreiten sollte. Die Antragstellerin könnte daher für sich keine Rechte aus dem eventuellen Fehlen einer früheren Zuverlässigkeitsüberprüfung herleiten.
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Darüber hinaus folgen aus dem Gesetzeswortlaut keine Anhaltspunkte für die Behauptung der Antragstellerin, sie hätte speziell im Jahr 2020 beim letzten Wechsel des Arbeitgebers auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüft werden müssen. § 34a Abs. 1 Satz 10 GewO trifft keine Aussage dahin, dass der Arbeitgeberwechsel allein die Behörde zur Durchführung einer Regelüberprüfung verpflichtete. Vielmehr folgt aus § 16 Abs. 2 BewachV das Gegenteil. Danach hat der Bewachungsunternehmer eine Person, die er als Wachperson beschäftigen will, über das Bewacherregister anzumelden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BewachV). Anschließend teilt die zuständige Behörde dem Gewerbetreibenden u.a. das Ergebnis der Überprüfung der Qualifikation und der Zuverlässigkeit unter Angabe des Datums der letzten Zuverlässigkeitsüberprüfung mit (§ 16 Abs. 2 Satz 3 BewachV). Eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung bei jedem Arbeitgeberwechsel ist demnach gerade nicht vorgesehen.
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Soweit die Antragstellerin der Ansicht sein sollte, dass sie im Fall einer fehlenden früheren Zuverlässigkeitsüberprüfung nunmehr Vertrauensschutz bezüglich ihrer Zuverlässigkeit genießen sollte, träfe dies nicht zu. Angesichts des oben beschriebenen Schutzzweckes der Zuverlässigkeitsüberprüfung kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, wer eine Straftat begangen hat, die zum Katalog der Regelbeispiele des §34a Abs. 1 Satz 4 GewO gehört und dies nicht länger als dort vorgesehen zurückliegt (vgl. OVG NW, B.v. 17.1.2019 - 4 E 779.18 - juris Rn. 22; zur Erfüllung der Regelvermutung durch die von der Antragstellerin begangene Straftat s. sogleich 1.2).
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1.2 Die Antragstellerin rügt weiter, die von ihr begangene fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c SGB falle nicht unter die Regelbeispiele des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO. Fahrlässigkeitsdelikte seien generell ungeeignet, die Zuverlässigkeit für Bewachungsaufgaben in Frage zu stellen, da sie nach der Natur der Sache ohne Wissen und Wollen und ohne billigendes In-Kauf-Nehmen des Erfolges begangen würden. Ihre Einbeziehung in die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit führe zu einem offenkundigen Wertungswiderspruch. Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung der Einbeziehung von Fahrlässigkeitsdelikten in § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO auf die Brandstiftungsdelikte verwiesen habe, lasse es außer Acht, dass die fahrlässige Brandstiftung ein eigener Tatbestand im StGB sei (§ 306d StGB), während sich die fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung nur aus § 315c Abs. 3 StGB ergebe. Auch habe die fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung anders als typische gemeingefährliche Straftaten mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren einen Strafrahmen, der demjenigen der Beleidigung, also einem Bagatelldelikt, entspreche. Da durch die entsprechenden Normen der Gewerbeordnung die Berufsausübungsfreiheit eingeschränkt werde, ja ein vollständiger Ausschluss vom Zugang zum Bewachungsgewerbe eintrete, bestehe bei grundgesetzkonformer Auslegung kein Raum für eine Einbeziehung von Fahrlässigkeitsdelikten in die genannten Regelbeispiele. Auch Richtern, Staatsanwälten, Polizisten und Ärzten seien Rechtsgüter von bedeutendem Wert anvertraut, ohne dass diese bei jeglicher strafrechtlichen Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts aus dem Dienst entfernt und mit einem Betätigungsverbot in diesem Bereich sanktioniert würden.
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1.2.1 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es bestünden keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass entgegen dem Wortlaut der Bestimmung nur die Verwirklichung einer vorsätzlich begangenen gemeingefährlichen Straftat die Regelvermutung begründen würde. Die einleitende Wendung in § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO „wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten“ lasse diesen Schluss nicht zu. Zwar sei die Abgrenzung von Versuch oder Vollendung nur bei Vorsatztaten von Relevanz. Aber auch eine Fahrlässigkeitstat könne bei ihrer tatbestandlichen Vollendung mit Strafe geahndet werden, so dass sich dieser Begriff auch auf Fahrlässigkeitsdelikte beziehe. Dass Fahrlässigkeitsdelikte weder im Gesetzeswortlaut noch in den Gesetzgebungsmaterialien ausdrücklich erwähnt würden, spreche nicht gegen eine vom Gesetzgeber gewollte Regelvermutung der Unzuverlässigkeit auch bei Fahrlässigkeitsdelikten. Die im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB zusammengefassten Straftatbestände der §§ 306 - 323c StGB umfassten eine Vielzahl von Fahrlässigkeitsdelikten. Es bestehe auch kein Grund dafür, etwa die fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB oder die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB von den in Bezug genommenen gemeingefährlichen Straftaten anders zu betrachten als die (auch fahrlässige) Brandstiftung, die der Gesetzgeber erklärtermaßen im Blick gehabt habe (Verweis auf BR-Drs. 164/1/16, S. 2). Den gemeingefährlichen Straftaten sei gemeinsam, dass sie einen Bezug zur Allgemeinheit und nicht lediglich zu einzelnen Rechtsgutträgern aufwiesen; auch die Bestrafung der Gefährdung des Straßenverkehrs diene der Sicherheit des Straßenverkehrs und aller Verkehrsteilnehmer. Die Regelungen des Bewachungsgewerbes seien seit jeher auch am Schutz der Allgemeinheit ausgerichtet. Im Bewachungsgewerbe sei der Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu gewährleisten, so dass es nicht sachwidrig sei, den Bereich der gemeingefährlichen Straftaten in den Katalog der Regelbeispiele aufzunehmen. Auch in anderen Vorschriften wie etwa dem Waffengesetz, der Seeschiffbewachungsverordnung u.a. sei Entsprechendes bereits vor Erlass der Neufassung des § 34a GewO durch das Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften geregelt gewesen. Die Einbeziehung der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs in die Regelvermutung sei auch deshalb gerechtfertigt, weil Personen, die eine solche Straftat begingen, die gebotene Gewissenhaftigkeit in besonders gefährlicher Weise vermissen ließen. Dies gelte auch für die Antragstellerin, deren Tat einen erheblichen Mangel an Verantwortungsbewusstsein erkennen lasse, der geeignet sei, das für eine Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben unabdingbare Vertrauen der Allgemeinheit in die persönliche und charakterliche Zuverlässigkeit einer Wachperson zu erschüttern.
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1.2.2 Auch insoweit zieht der Vortrag der Antragstellerin die Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. d GewO mit der Bezugnahme auf gemeingefährliche Straftaten auch §315c Abs. 3 StGB (fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs) erfasst.
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1.2.2.1 Anderes ergibt sich nicht, wie die Antragstellerin meint, aus einem Vergleich mit dem Straftatbestand der fahrlässigen Brandstiftung oder aus dem Strafrahmen der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe). Dass der Tatbestand der fahrlässigen Brandstiftung mit § 306d StGB eigens nummeriert ist, während die fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs als Abs. 3 in § 315c StGB eingefügt wurde, sagt nichts aus über die Bedeutung und das Gewicht der Taten; insoweit geht es allein um regelungstechnische Fragen.
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Es trifft zwar zu, dass die im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB zusammengefassten gemeingefährlichen Straftaten von unterschiedlichem Gewicht sind und dementsprechend unterschiedliche Strafrahmen aufweisen. Der Strafrahmen des §315c Abs. 3 StGB unterscheidet sich aber nicht deutlich von demjenigen einer Vielzahl anderer gemeingefährlicher Straftaten, bei denen ebenso wenig ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber sie nicht als von der Bezugnahme in § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. d GewO umfasst ansähe (s. etwa § 315a Abs. 3 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe; § 315b Abs. 5 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe; § 316 StGB: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; § 317 Abs. 3 StGB: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe).
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Unter dem Gesichtspunkt der Gesetzessystematik ist weiter zu bedenken, dass nach § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. c GewO die Begehung von Vergehen gegen bestimmte Gesetze wie das BtMG, das AMG, das WaffG etc. ebenfalls die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit einer Wachperson begründet. Auch insoweit stehen teils eher geringe Strafrahmen inmitten (s. etwa § 95 Abs. 1 AMG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe; § 95 Abs. 4 AMG: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe). Wie bei §34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. d GewO ist auch hier Voraussetzung für das Eingreifen der Regelvermutung, dass eine verhängte Geldstrafe mindestens 90 Tagessätze beträgt.
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1.2.2.2 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind Fahrlässigkeitsdelikte auch nicht deshalb aus der Regelvermutung auszunehmen, weil sie generell ungeeignet seien, die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit einer Wachperson zu begründen; insoweit entsteht kein Wertungswiderspruch. Nach den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus den Gesetzgebungsmaterialien, dass von der Bezugnahme auf gemeingefährliche Straftaten in §34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. d GewO sämtliche Fahrlässigkeitstatbestände des 28. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB ausgenommen wären (s. auch VG Berlin, B.v. 9.2.2021 - 4 L 546.20 - juris Rn. 22, das eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB als gemeingefährliches Delikt ebenfalls unter § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. d GewO fasst). Dagegen spricht auch die Gesetzessystematik, soweit § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. b GewO auf den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung verweist; insoweit hat der Gesetzgeber die fahrlässige Körperverletzung ausdrücklich ausgenommen, was bei § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. d GewO jedoch gerade nicht der Fall ist. Eine Auslegung, die fahrlässig begangene gemeingefährliche Straftaten von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit ausnimmt, ist auch nicht nach dem Sinn und Zweck der Norm geboten. Schon im Rahmen von §35 GewO kann außer vorsätzlich begangenen Delikten auch die Begehung von Fahrlässigkeitsdelikten ggf. - je nach den Umständen des Einzelfalls - die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründen oder mitbegründen (vgl. hierzu allgemein Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand September 2021, § 35 Rn. 37 ff.). Vorliegend sind an die Antragstellerin als Wachperson nach § 34a Abs. 1a Satz 1 GewO spezifische Zuverlässigkeitsanforderungen zu stellen, die aus der besonderen Stellung dieses Gewerbes resultieren, das staatliche Sicherheitsbehörden von der Aufgabe einer - von diesen tatsächlich nicht leistbaren - ubiquitären Gewährleistung der Sicherheit entlastet. Die Bewachungsunternehmen üben dabei im privaten Auftrag polizeiähnliche Funktionen aus, wobei ihnen nur die sogenannten „Jedermann-Rechte“ zustehen (§ 34a Abs. 5 GewO). Die spezifischen Pflichten eines Bewachungsunternehmers und des Wachpersonals resultieren aus der Gefahrgeneigtheit der Bewachungstätigkeit aufgrund der Schutzbedürftigkeit der Bewachungsobjekte, aus der Konfliktträchtigkeit der Erfüllung des Schutzauftrags gegenüber rechtswidrigen Angriffen Dritter sowie aus der strengen Rechtsbindung bei der Ausübung der sogenannten „Jedermann-Rechte“ unter Anwendung von körperlicher Gewalt nur in den engen Grenzen des Erforderlichen (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2014 - 22 BV 13.1909 - juris Rn. 24 f.). Auf die gestiegenen Anforderungen an Bewachungsunternehmen und das Wachpersonal hat auch der Gesetzgeber bei der Änderung des § 34a GewO hingewiesen (BT-Drs. 18/8558, S. 14 f.). Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht hervorgehoben, dass eine Tat wie die von der Antragstellerin begangene einen erheblichen Mangel an Verantwortungsbewusstsein erkennen lässt, der geeignet ist, das für eine Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben unabdingbare Vertrauen der Allgemeinheit in die persönliche und charakterliche Zuverlässigkeit einer Wachperson zu erschüttern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die fahrlässig begangene Gefährdung des Straßenverkehrs in der Variante der Fahrunsicherheit wegen des Genusses alkoholischer Getränke wie hier (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 StGB) je nach Fallgestaltung ein hohes Gefahrenpotential für Leib und Leben von Menschen mit sich bringen kann. Vor diesem Hintergrund liegt es sogar nahe, dass auch ein Fahrlässigkeitsdelikt wie die fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs die Unzuverlässigkeit einer Wachperson begründen kann.
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1.2.2.3 Ein anderes Ergebnis gebietet auch nicht die von der Antragstellerin geforderte verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften. Eine solche wäre nur dann geboten, wenn die Einbeziehung des Delikts der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs in die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit und die sich daraus für die Antragstellerin ergebenden Folgen einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG darstellen würden. Dass dies der Fall wäre, hat die Antragstellerin jedoch nicht dargelegt. Der Auffassung der Antragstellerin stehen insbesondere der Schutzzweck der Regelungen zur Zuverlässigkeit von Wachpersonen im Hinblick auf die zu schützenden Rechtsgüter und die daraus resultierenden Anforderungen an das Wachpersonal (s. dazu oben 1.2.2.2) entgegen. Die Regelungen dienen einem legitimen Zweck (Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren durch unzuverlässige Wachpersonen); sie sind zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, weil Personen, die es bei der Teilnahme am Straßenverkehr an der nötigen Gewissenhaftigkeit fehlen lassen, von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit erfasst werden. Die Regelungen sind weiter zur Erreichung des genannten Zwecks erforderlich, weil mildere, gleich geeignete Mittel als ein Beschäftigungsverbot unzuverlässiger Wachpersonen nicht ersichtlich sind. Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist zu berücksichtigen, dass die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nur zeitlich befristet wirkt. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 i.V.m. Abs. 1a Satz 7 GewO greift die Regelvermutung für Wachpersonen nur ein, wenn es in den letzten fünf Jahren vor Stellung eines Antrags bzw. einer Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit zu der in der Vorschrift näher beschriebenen - rechtskräftigen - Verurteilung gekommen ist. Darüber hinaus darf - bei Prüfung der Zuverlässigkeit auch unabhängig vom Vorliegen eines Regelbeispiels - nach Ablauf der in § 46 BZRG angeordneten Tilgungsfrist (im Fall der Antragstellerin fünf Jahre gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG) eine Straftat gemäß § 51 Abs. 1 BZRG auch gewerberechtlich nicht mehr berücksichtigt werden und steht damit einem positiven Zuverlässigkeitsurteil nicht mehr entgegen. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung angesichts des überragend wichtigen Schutzes der Interessen der Allgemeinheit im Bewachungsgewerbe als verhältnismäßig im engeren Sinne anzusehen.
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1.2.2.4 Der von der Antragstellerin angestellte Vergleich mit Richtern, Staatsanwälten, Polizisten und Ärzten geht fehl; insbesondere liegt insoweit kein Gleichheitsverstoß vor, soweit der Vortrag der Antragstellerin darauf abzielen sollte.
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1.2.2.4.1 Mit ihrer pauschalen Behauptung zu unangemessen milden Disziplinarmaßnahmen bei Beamten bzw. Sanktionen gegenüber Ärzten jeweils im Fall der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und im Vergleich zu ihrer Berufsgruppe ist die Antragstellerin schon den Anforderungen an die Darlegung ihrer Beschwerdegründe nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht hinreichend nachgekommen. Ihr Vortrag enthält keine Aussagen zu einer Vergleichbarkeit der von ihr genannten Personengruppen mit Wachpersonen nach § 34a Abs. 1a GewO, was aber Voraussetzung für eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG wäre. Zudem hat die Antragstellerin nur behauptet und nicht belegt, dass die Personengruppen tatsächlich infolge der jeweils geltenden Regelungen ungleich behandelt würden.
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1.2.2.4.2 Auch in der Sache greift der Vortrag nicht durch, weil es schon an der Vergleichbarkeit des für Richter und Beamte geltenden Disziplinarrechts einerseits und des hier anzuwendenden Gewerberechts andererseits fehlt. Während das Disziplinarrecht neben der Pflichtenmahnung für sich dienstpflichtwidrig verhaltende Beamte u.a. die rechtmäßige Aufgabenerfüllung durch Beamte und die Aufrechterhaltung des Ansehens des Berufsbeamtentums bezweckt, zielen die hier anzuwendenden Vorschriften des Gewerberechts auf den Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die davon ausgehen können, dass ungeeignete Personen gewerbliche Tätigkeiten mit einem gewissen Gefahrenpotenzial, wie es bei dem Bewachungsgewerbe der Fall ist, ausüben. Die Ahndung einer Dienstpflichtverletzung nach Disziplinarrecht und die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer Wachperson sind daher von vornherein nicht vergleichbar (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2019 - 22 CS 19.1447 - juris Rn. 26). Dies gilt auch unter dem Aspekt, dass die Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen nicht einer gesetzlichen Regelvermutung folgt, sondern die Maßnahme jeweils nach pflichtgemäßem Ermessen anhand der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten des Beamten zu bemessen ist (Art. 14 Abs. 1 BayDG).
29
Soweit die Antragstellerin meint, Beamte würden - anders als Wachpersonen - nicht bei jeglicher Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts aus dem Dienst entfernt, so ist zu berücksichtigen, dass es sich bei einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 11 BayDG um die schärfste der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen handelt, mit der das Dienstverhältnis endet und der Beamte den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung einschließlich Hinterbliebenenversorgung verliert. Eine solche Maßnahme ist in ihren Folgen keinesfalls vergleichbar mit dem infolge der Bejahung der Unzuverlässigkeit einer Wachperson eintretenden Beschäftigungsverbot, das im Fall der Antragstellerin mit Blick auf die Regelung des §34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO von vornherein auf fünf Jahre befristet war und im Übrigen nicht mit dem Verlust erworbener Rentenansprüche verbunden ist.
30
Auch in Bezug auf das Standesrecht von Ärzten hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass es durch die auf sie angewendeten gesetzlichen Regelungen zu einer nach Art. 3 Abs. 1 GG unzulässigen Ungleichbehandlung von Ärzten und Wachpersonen komme.
31
1.3 Die Antragstellerin beanstandet weiter, dass das Verwaltungsgericht eigene Erwägungen zur Schwere ihrer Schuld angestellt habe, für die es an einer Tatsachengrundlage im Strafbefehl fehle. Es liege nahe, dass es gerade nicht lediglich einem glücklichen Zufall zu verdanken sei, dass anderen Personen an Leib oder Leben kein Schaden entstanden sei. Denn bei der Beschreibung der Tat sei auf die Gefährdung einer fremden beweglichen Sache abgestellt worden. Das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung willkürlich einen anderen Sachverhalt zugrunde gelegt. Dass allgemein die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zu einem erhöhten Risiko führe, sei der Grund für die Strafbarkeit dieses Verhaltens. Der Umstand der Trunkenheit im Straßenverkehr mache die Tat aber nicht mehr oder weniger strafbar als andere strafbare Handlungen, die diesen Tatbestand erfüllten, sondern sei eben Grund für die Existenz des Straftatbestandes und nicht ein besonderer die Strafzumessung beeinflussender Aspekt. Im Strafbefehlsverfahren erfolge durch das Strafgericht keine Auseinandersetzung mit der Person und Persönlichkeit des Täters. Dementsprechend könne auch das Verwaltungsgericht das Ausmaß der individuellen Schuld dem Strafbefehl nicht entnehmen.
32
Die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit werde hier dadurch widerlegt, dass die Antragstellerin weder vor noch nach dem strafrechtlich relevanten Vorfall Verfehlungen begangen habe. Dabei seien ihr Lebensalter, das Vorleben und die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit zu berücksichtigen. Die Antragstellerin habe in ihrem beruflichen Bereich beanstandungsfrei gearbeitet. Es könne nicht als negatives Indiz für die Zuverlässigkeit herangezogen werden, dass eine Wachperson außerhalb der beruflichen Tätigkeit bei zwei Gelegenheiten innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren, nämlich einmal im Dezember 2018 und einmal im November 2020, alkoholisiert angetroffen werde.
33
1.3.1 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelvermutung nach § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO rechtfertigen könnte, liege nicht vor. Ein solcher ergebe sich nicht aus der Verurteilung der Antragstellerin wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs selbst. Das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr im Zustand der Fahrunsicherheit aufgrund Alkoholgenusses setze eine nicht mehr beherrschbare Ursache, die im Allgemeinen geeignet sei, eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden. Die Antragstellerin habe am 13. Juli 2018 gegen 18.07 Uhr ein Kraftfahrzeug geführt und dabei ein anderes Kraftfahrzeug touchiert, wodurch ein Fremdsachschaden von mehr als 4.000 Euro entstanden sei. Eine um 20.15 Uhr entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 1,76 Promille, eine weitere um 20.35 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,71 Promille ergeben. In Anbetracht der erheblichen Alkoholisierung der Antragstellerin, des Zeitpunkts der Fahrt an einem Werktag in den frühen Abendstunden und im städtischen Straßenverkehr sei es nach Auffassung des Gerichts einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass keine Personen an Leib oder Leben zu Schaden gekommen seien. Die Annahme der Regelvermutung entfalle auch nicht deshalb, weil die Antragstellerin durch Strafbefehl verurteilt worden sei. Anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Verurteilung der Antragstellerin im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bereits über drei Jahre zurückgelegen habe und im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mehr als dreieinhalb Jahre zurückliege. Allein der Zeitablauf innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitraums von fünf Jahren besage für sich betrachtet ebenso wenig über die Wiedererlangung der Zuverlässigkeit wie eine seitherige straffreie Führung. Ein Verhalten der Antragstellerin nach der Tat, das entgegen der Regelvermutung eine andere Bewertung zulassen könnte, wie etwa die Durchführung eines Abstinenzkontrollprogramms, sei nicht dargetan. Ein Absehen von der Regelvermutung sei auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Deliktstypus der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs in Rede stehe. Auch diese unterfalle der gesetzlichen Regelvermutung des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. d GewO. Eine andere Beurteilung ergebe sich nicht daraus, dass es in der Vergangenheit zu keinen weiteren strafrechtlichen Verfehlungen der Antragstellerin gekommen sei. Zur Widerlegung der Regelvermutung bedürfe es, wenn sonst keine besonderen Umstände vorlägen, eines (Nachtat-) Verhaltens, das eine der Wachperson günstige Zuverlässigkeitsprognose zulasse. Bei einer einmaligen Straftat im Zustand einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit könne wie im Fahrerlaubnisrecht insbesondere das Ausräumen diesbezüglicher Eignungszweifel in Betracht kommen. Auch die weiteren von der Antragsgegnerin angeführten polizeiaktenkundigen Vorfälle wiesen auf eine mögliche Alkoholproblematik der Antragstellerin hin, auch wenn diese für sich betrachtet keine Feststellung der Unzuverlässigkeit erlaubten, sofern keine weitere Aufklärung erfolge.
34
1.3.2 Der Vortrag der Antragstellerin gibt keinen Anlass dazu, von der Beurteilung des Verwaltungsgerichts abzuweichen.
35
1.3.2.1 Dies gilt zunächst, soweit das Verwaltungsgericht keine Ausnahme von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit in Bezug auf die strafrechtliche Verurteilung der Antragstellerin gesehen hat. Insoweit kommt es darauf an, ob die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für die Bewachungstätigkeit vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit der Wachperson im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen an diese Tätigkeit (s. hierzu oben 1.2.2.2) nicht gerechtfertigt sind (vgl. zur parallelen Problematik bei der Maklererlaubnis nach § 34c GewO OVG HH, B.v. 16.7.2021 - 5 Bs 159.21 - juris Rn. 15). Aus den Darlegungen der Antragstellerin ergibt sich nicht, dass dies hier der Fall wäre.
36
Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Einschätzung die dem Strafbefehl zu entnehmenden Tatsachen zugrunde gelegt (Tatzeitpunkt, Tatort, geschädigtes Objekt, Schadenshöhe, Höhe der Blutalkoholkonzentration). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Das Gericht hat aus den genannten Umständen den Schluss gezogen, es sei einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass keine Personen an Leib oder Leben zu Schaden gekommen seien. Damit hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zum Ausdruck gebracht, dass es neben der Gefährdung und Schädigung des Pkw des Geschädigten zusätzlich von einer - für § 315c Abs. 1 StGB erforderlichen - konkreten (vgl. Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 315c Rn. 1) Gefährdung von Leib und Leben anderer Menschen ausgehe. Mit der Annahme, dass es angesichts der Tatzeit, des Tatortes und der Höhe der Blutalkoholkonzentration zum Eintritt größerer Schäden hätte kommen können, als dies tatsächlich der Fall war, ist das Verwaltungsgericht weder über die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls hinausgegangen noch hat es der Tat strafrechtlich eine andere Bedeutung beigemessen als das Amtsgericht. Es hat die Tat aber unter dem Gesichtspunkt bewertet, ob ein Ausnahmefall von der Regelvermutung des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. d GewO vorliegt. Dabei durfte es die von einer Trunkenheitsfahrt ausgehenden Risiken für die Allgemeinheit berücksichtigen, auch soweit diese im Strafbefehl nicht eigens erwähnt und zudem gerade Hintergrund der Strafbarkeit des betreffenden Verhaltens und kein für die Strafzumessung relevanter Faktor sein sollten. Für die Auffassung des Verwaltungsgerichts - Verneinung eines Ausnahmefalls - spricht dabei, dass die Antragstellerin nach den tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls die verkehrliche Situation, in die sie sich begeben hatte, nicht (vollständig) unter Kontrolle hatte. Die spezifischen Zuverlässigkeitsanforderungen an Wachpersonen verlangen von diesen aber gerade, dass sie etwaige Gefahren erkennen und ihnen vorbeugen und entgegentreten können. Dies gilt zwar in erster Linie im direkten Umgang mit Menschen (BayVGH, U.v. 20.2.2014 - 22 BV 13.1909 - juris Rn. 26), lässt sich aber auf die vorliegende Situation übertragen.
37
1.3.2.2 Auch aus dem weiteren Vortrag der Antragstellerin folgt nicht, dass ein Ausnahmefall von der Regelvermutung des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. d GewO vorläge. Ein solcher kann sich unabhängig von den Umständen der abgeurteilten Straftat aus den Besonderheiten des Einzelfalles ergeben (vgl. OVG NW, B.v. 17.1.2019 -4 E 779.18 - juris Rn. 34 ff.; OVG LSA, B.v. 1.11.2018 - 1 M 102.18 - juris Rn. 10, 18; BVerwG, B.v. 9.7.1993 - 1 B 105.93 - juris Rn. 4).
38
1.3.2.2.1 Weder der Umstand, dass die Antragstellerin vor und nach der strafrechtlichen Verurteilung aus dem Jahr 2018 straffrei geblieben ist noch dass sie die Tat außerhalb ihrer Bewachungstätigkeit begangen hat, führt zu einer Ausnahme von der Regelvermutung. § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO geht gerade davon aus, dass eine Verurteilung zu einer dort genannten Straftat die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit begründet. Das Fehlen weiterer Verurteilungen allein lässt nicht auf eine Ausnahme von der Regel schließen. Auch ist es nicht von Relevanz, soweit die Antragstellerin ihre Bewachungstätigkeit beanstandungsfrei ausgeführt, also dabei keine Straftaten begangen hat. Denn nach der gesetzgeberischen Regelung kommt es bei Begehung einer der in § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO genannten Straftaten durch eine Wachperson gerade nicht darauf an, ob dies bei Ausübung des Gewerbes oder außerhalb davon erfolgt. Im Gegenschluss dazu kann die Straffreiheit bei Ausübung der Bewachungstätigkeit keine Ausnahme von der Regelvermutung begründen.
39
1.3.2.2.2 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die seit Tatbegehung verstrichene Zeit angesichts der gesetzlichen Regelung des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren seit der rechtskräftigen Verurteilung auf die Unzuverlässigkeit schließt, kein Kriterium für einen Ausnahmefall sein kann. Damit hat sich die Antragstellerin nicht hinreichend auseinandergesetzt. Insbesondere liegt hier auch nicht die Straftat selbst schon (deutlich) länger als fünf Jahre zurück, wie es bei lang dauernden Strafverfahren der Fall sein kann (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 9.7.1993 - 1 B 105.93 - juris Rn. 4).
40
1.3.2.2.3 Die Antragstellerin hat schließlich auch nicht dargelegt, inwieweit ihr Lebensalter allein Anlass sein sollte, einen Ausnahmefall von der Regelvermutung anzunehmen. Soweit das Verwaltungsgericht schließlich auf eine mögliche Alkoholproblematik der Antragstellerin abgestellt hat, die sich aus den sonstigen polizeiaktenkundigen Vorfällen ergeben könne, kann offenbleiben, inwieweit diese Vorfälle hier herangezogen werden können, weil sie nicht relevant für die Frage sind, ob die Regelvermutung widerlegt ist.
41
1.4 Die Einstufung der Antragstellerin als unzuverlässig ist aus ihrer Sicht weiterhin unverhältnismäßig.
42
Die Qualifikation der Antragstellerin als unzuverlässig komme einem Verbot der beruflichen Tätigkeit in ihrem Bereich gleich. Das Verwaltungsgericht habe den Umstand, dass seit der Verurteilung im Jahr 2018 mehrere Jahre bis zur Feststellung durch die Antragsgegnerin vergangen seien, die Tat fahrlässig begangen worden sei, sie keinen Bezug zur Berufsausübung gehabt habe und sich die Antragstellerin in ihrem Beruf bewährt habe, nicht als die Verhältnismäßigkeit verletzend angesehen, trotz des tiefgreifenden Eingriffs in grundgesetzlich geschützte Freiheiten und Rechte der Antragstellerin. Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit bei einfachen Mitarbeitern eines Sicherheitsdienstes, deren Qualifikation und Vergütung mit denjenigen eines verbeamteten Polizisten nicht im Ansatz vergleichbar seien, seien auf diese Weise strenger als bei der disziplinarrechtlichen Würdigung des Fehlverhaltens von Polizeibeamten bei einmaligen fahrlässigen Trunkenheitsdelikten außerhalb des Dienstes. Würden diese mit der gleichen Strenge beurteilt, müssten sie in derartigen Fällen jeweils aus dem Dienst entfernt werden. Dies entspreche nicht der Lebenswirklichkeit.
43
1.4.1 Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen der Gewerbeordnung entsprechende Untersagungsverfügung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen könne. Die Antragstellerin habe keine Gründe dargetan, die in ihrem Fall eine andere Beurteilung zulassen könnten. Insbesondere rechtfertige die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin nicht deren weitere Beschäftigung als Wachperson. Auch führe das derzeit negative Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht zu einem dauerhaften oder gar lebenslangen Verbot einer Beschäftigung als Wachperson. Die Antragstellerin könne auch schon vor Ablauf der fünfjährigen Maximalfrist zur Regelüberprüfung auf Grundlage geänderter Verhältnisse bei der Wohnsitzbehörde eine erneute Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit veranlassen. Hierzu bedürfe es angesichts der Regelvermutung allerdings besonderer Umstände.
44
1.4.2 Mit ihrem Vortrag im Beschwerdeverfahren weckt die Antragstellerin keine durchgreifenden Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das zutreffend auf die ständige Rechtsprechung verwiesen hat, wonach eine den gesetzlichen Anforderungen der Gewerbeordnung genügende Untersagungsverfügung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (vgl. BVerwG, B.v. 9.3.1994 - 1 B 33.94 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.9.2019 - 22 CS 19.1417 - juris Rn. 23 zum Widerruf einer Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO; B.v. 8.5.2020 - 22 ZB 20.127 - juris Rn. 41). Dies gilt auch für die hier streitgegenständliche Mitteilung der Unzuverlässigkeit einer Wachperson nach § 34a Abs. 3 GewO, § 16 Abs. 2 Satz 3 BewachV. Die von der Antragstellerin hier nochmals angeführten Aspekte - Zeitablauf seit der Tat, Verwirklichung eines Fahrlässigkeitsdelikts, Begehung der Tat außerhalb der Bewachungstätigkeit und Bewährung der Antragstellerin in ihrem Beruf - wurden bereits bei der Frage erörtert, ob ein Ausnahmefall von der Regelvermutung des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO vorliegt (s.o. 1.3.2.2; zur fahrlässig begangenen Gefährdung des Straßenverkehrs als von der Regelvermutung umfasstes Delikt s.o. 1.2.2.2 und 1.2.2.3). Sie führen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht zu einem anderen Ergebnis. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nicht nur, wie vom Verwaltungsgericht erwähnt, bereits vor Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit eine erneute Überprüfung veranlassen kann, sondern dass vor allem die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit fünf Jahre nach Rechtskraft der Verurteilung endet (§ 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO) und darüber hinaus mit der Tilgung des Eintrags im Bundeszentralregister der Antragstellerin ihre Verurteilung im Rechtsverkehr nicht mehr entgegengehalten werden kann (§ 51 Abs. 1 BZRG) und diese somit auch außerhalb der Regelvermutung ihre Unzuverlässigkeit nicht mehr begründen kann.
45
Hinsichtlich der Ausführungen zur disziplinarrechtlichen Würdigung des Fehlverhaltens von Polizisten wird auf 1.2.2.4 verwiesen.
46
2. Auch die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht, denn ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung bot keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
47
2.1 Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des erstinstanzlich gestellten Antrags nach § 123 VwGO ist dabei der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs, die regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme eintritt (vgl. BVerfG, B.v. 4.10.2017 - 2 BvR 496/17 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 7.4.2017 - 7 ZB 16.498 - juris Rn. 1; B.v. 10.2.2016 - 10 C 15.849 - juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 17.3.2010 - 5 E 1700.09 - juris Rn. 3 f.; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 77). Auf diesen Zeitpunkt ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2016 - 10 C 15.849 - juris Rn. 3). Der Prozesskostenhilfeantrag war hier nach Übersendung der Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5. Mai 2022 sowie der Übersendung der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2022 entscheidungsreif.
48
2.2 Die Rechtssache bot in dem maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
49
2.2.1 Mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen und die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern, dürfen die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, B.v. 18.9.2017 - 2 BvR 451/17 u.a. - juris Rn. 11). Der Erfolg muss nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso in Frage kommt wie ein Unterliegen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 166 Rn. 26). Stellt sich in dem Verfahren eine Rechtsfrage, die noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ist Prozesskostenhilfe dennoch nicht zu gewähren, wenn die Beantwortung der Frage im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht als schwierig erscheint (vgl. BVerfG, B.v. 18.9.2017 - 2 BvR 451/17 u.a. - juris Rn. 11).
50
2.2.2 Vor diesem Hintergrund waren die Erfolgsaussichten des Verfahrens im maßgeblichen Zeitpunkt nicht als offen einzuschätzen, weil sein Ausgang nicht von der Beantwortung schwieriger Rechtsfragen im oben genannten Sinne abhing.
51
Die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob bei einer fahrlässig begangenen Gefährdung des Straßenverkehrs die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach §34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. d GewO erfüllt ist, war zwar - soweit ersichtlich - noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Die Frage lässt sich jedoch anhand des Gesetzeswortlauts, der Systematik sowie nach Sinn und Zweck der Regelungen zur Unzuverlässigkeit im Bewachungsgewerbe, zu denen einschlägige Rechtsprechung vorliegt, beantworten (vgl. oben 1.2.2).
52
Zu der Frage, ob vorliegend eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. d GewO anzunehmen war, enthält die Rechtsprechung allgemeine Maßstäbe (s.o. 1.3.2), die auch hier zur Anwendung kommen konnten. Insbesondere hat sich die Rechtsprechung auch bereits mit der Frage beschäftigt, welche Bedeutung es in diesem Zusammenhang hat, dass die Verurteilung eines Betroffenen bereits länger zurückliegt.
53
Hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtssache ergaben sich auch nicht daraus, wie die Antragstellerin meint, dass der Rechtsstreit nicht gemäß § 6 VwGO auf den Einzelrichter übertragen wurde. Zwar soll die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Fragen der Schwierigkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO und die der hinreichenden Erfolgsaussicht nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO können aber nicht ohne weiteres vor dem gleichen Hintergrund betrachtet werden, da die Normen in unterschiedlichen Funktionszusammenhängen stehen und unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen. Die Schwierigkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO wird häufig von einem Vergleich mit dem Schwierigkeitsgrad sonstiger bei der Kammer anhängiger Verfahren abhängig gemacht (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, §6 Rn. 16), was aber nichts darüber aussagt, ob eine höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage sich ohne weiteres anhand des Gesetzeswortlauts und der Systematik beantworten lässt. Auch steht der Kammer bei der Übertragung auf den Einzelrichter ein - wenn auch eingeschränktes - Ermessen zu, in das auch einzustellen ist, dass genügend Fälle beim Kollegium verbleiben müssen, damit eine „Kammerlinie“ entwickelt und fortgeführt werden kann; dabei ist die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung grundsätzlich höher zu bewerten als der Gedanke der Verfahrensbeschleunigung (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 6 Rn. 18). Vor diesem Hintergrund können für die Erfolgsaussichten der Rechtssache im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine Rückschlüsse aus einer fehlenden Übertragung auf den Einzelrichter gezogen werden.
54
Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2022 sowie aus den Ausführungen unter 1., dass die Rechtssache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Dies gilt auch für den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe, da sich insoweit weder tatsächliche noch rechtliche Veränderungen ergeben haben. Die Antragstellerin hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht, weil die Antragsgegnerin dem Arbeitgeber der Antragstellerin zu Recht mitgeteilt hatte, dass diese als Wachperson unzuverlässig nach § 34a Abs. 1 GewO sei und für Bewachungsaufgaben nicht eingesetzt werden dürfe.
55
2.3 Soweit die Antragstellerin schließlich im Rahmen ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bemängelt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gleichzeitig mit derjenigen über ihren Eilantrag getroffen worden sei, ist dies nicht relevant für die Richtigkeit der Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe. Zudem ist der Antragstellerin entgegenzuhalten, dass sie bei dem nicht fristgebundenen Antrag nach §123 VwGO die Möglichkeit gehabt hätte, vorab Prozesskostenhilfe zu beantragen und auf die Eilbedürftigkeit der Sache hinzuweisen.
56
Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung für das Verfahren 22 CE 22.1770 auf §47 Abs. 1 Satz 1, §53 Abs. 2 Nr. 1, §52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nr. 54.1, 54.2, Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 unter Berücksichtigung dessen, dass die Antragstellerin als Wachperson unselbständig beschäftigt ist (daher Halbierung des empfohlenen Streitwerts von 15.000 Euro für die Hauptsache; wie Vorinstanz). Für die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe (Verfahren 22 C 22.1771) ist eine Streitwertfestsetzung entbehrlich, weil für die Zurückweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 5502).
57
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO).