Titel:
rechtsmäßige Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts
Normenketten:
VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 S. 1
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 7, § 4a, § 5 Abs. 4
Leitsätze:
1. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung überlässt es der Autonomie des Tatrichters, welcher Beweismittel dieser sich zur Aufklärung des Sachverhalts bedienen will und welche Beweiskraft er Beweismitteln und Indiztatsachen beimisst. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungs- bzw. Amtsermittlungspflicht erfordert entweder die Darlegung, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verlust Freizügigkeitsrecht, Verlustfeststellung, freie Beweiswürdigung, Aufklärungspflicht, Freizügigkeitsrecht
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Urteil vom 06.04.2022 – B 6 K 20.1313
Fundstelle:
BeckRS 2022, 29786
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
2
Die Kläger, am ... 1948 sowie am ... 1956 geborene Eheleute, griechische Staatsangehörige, wenden sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. April 2022, durch das ihre Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2020 abgewiesen worden ist. Mit diesem Bescheid hat der Beklagte festgestellt, dass die Kläger ihr Recht auf Freizügigkeit verloren haben und diese aufgefordert, binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids, im Falle der Klageerhebung binnen eines Monats nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, widrigenfalls würden sie nach Griechenland abgeschoben.
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Zur Urteilsbegründung führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, der Beklagte habe die Verlustfeststellung in rechtmäßiger Weise auf § 5 Abs. 4 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) gestützt. Die Kläger seien nicht als Inhaber eines Daueraufenthaltsrechts gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Denn sie hätten kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne von § 4a FreizügG/EU erworben. Die Kammer habe sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugen können, dass sich die Kläger rein tatsächlich 5 Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet bzw. lediglich mit gemäß § 4a Abs. 6 FreizügG/EU unbeachtlichen Unterbrechungen im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die verbleibenden Zweifel und Unklarheiten würden sich zu Lasten der Kläger auswirken. Gemäß § 108 Satz 1 VwGO entscheide das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforsche das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten würden jedoch hierbei mitwirken. Letzteres gelte im besonderen Maße für Umstände, die in der Sphäre eines Beteiligten lägen. Ein Unionsbürger, der ein Daueraufenthaltsrecht geltend mache, sei verpflichtet, den Nachweis zu führen, dass die anrechnungsfähigen Aufenthaltszeiten erfüllt würden. Dies gelte zum einen für den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet und zum anderen für das durchgängige Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen als materielle Anforderung für die Anrechnungsfähigkeit von Aufenthaltszeiten. Trotz des erheblichen vom Gericht - im vorbereitenden Verfahren und im Rahmen der umfangreichen Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung - betriebenen Aufklärungsaufwands habe ein ununterbrochener tatsächlicher Aufenthalt der Kläger über mindestens fünf Jahre nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden können. Das Gesamtergebnis des Verfahrens bleibe in diesem Punkt von Unklarheiten und Widersprüchen gekennzeichnet, die sich nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast zu Lasten der Kläger auswirken würden. Das Gericht habe umfangreiche Ermittlungen angestellt. Zunächst seien die Kläger mit insgesamt vier richterlichen Aufklärungsschreiben (das letzte verbunden mit einer Fristsetzung nach § 87b VwGO) aufgefordert worden, ihre Aufenthaltssituation im Bundesgebiet seit 2013 darzulegen und zu belegen. Das Gericht habe zudem die Hausverwaltungen der von den Klägern angegebenen Wohnungen in B. kontaktiert und Auskünfte von Meldebehörden eingeholt. Schließlich seien in der mündlichen Verhandlung insgesamt vier von den Klägern benannte Zeugen vernommen worden. Für ihre zentrale Behauptung, dass die Kläger ihren Wohnsitz mindestens seit 2013 fortlaufend im Bundesgebiet hätten und im Jahre 2016 nur für kurzfristige Aufenthalte in Griechenland unter Beibehaltung ihres Wohnsitzes in Deutschland ausgereist seien, hätten die Kläger trotz wiederholter gerichtlicher Aufforderung zur Vorlage von objektiv nachvollziehbaren und nachprüfbaren Unterlagen - und gerichtlicher Hinweise, welche Unterlagen zum Nachweis geeignet erschienen - letztlich nichts Brauchbares vorgelegt. Im Ausgangspunkt festzuhalten sei zunächst, dass die Kläger vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Mai 2017 nicht mit einer Wohnung im Bundesgebiet gemeldet gewesen seien. Mit dem Landratsamt könne zudem davon ausgegangen werden, dass die Kläger bereits vor dem 31. Mai 2016 aus B. weggezogen seien: die Meldebehörde der Stadt B. habe die Kläger zum letztgenannten Datum von Amts wegen abgemeldet, weil eine tatsächliche Wohnung in B. nicht mehr habe festgestellt werden können. Dies rechtfertige die Annahme, dass die Kläger bereits zuvor aus B. weggezogen seien. Festzustellen sei auch, dass der Versicherungsverlauf der Klägerin zu 2 bei der Deutschen Rentenversicherung zwischen Juni 2015 und Juli 2017 keinerlei Eintragungen enthalte und damit einen tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet im o.g. fraglichen Zeitraum nicht belegen könne. Alle weiteren im vorbereitenden Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Aspekte, die den ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet belegen sollen, seien letztlich von Unklarheiten und objektiv nicht nachprüfbaren Behauptungen gekennzeichnet. Im Einzelnen sei zunächst festzustellen, dass sich der Vortrag der Kläger zu ihrem tatsächlichen Aufenthalt in der mündlichen Verhandlung und die diesbezüglichen Aussagen der als Zeugen vernommenen Familienmitglieder in den wesentlichen Punkten in Widerspruch zum vorangegangenen schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerseite setze. Durchgehende Behauptung der Kläger vor der mündlichen Verhandlung sei gewesen, dass sie in B. gewohnt hätten, bis sie im Jahr 2017 in den Landkreis Bay. gezogen seien. Dementsprechend hätten die Kläger auch schriftsätzlich ausführen lassen, dass sie von B. aus vorübergehend nach Griechenland ausgereist seien. Die Kläger hätten Unterlagen vorlegen lassen, die zeigen sollten, dass sie ihre Wohnung in B. (F.-Straße 9) im Jahr 2016 beibehalten hätten. Auch gegenüber dem Landratsamt Bay. hätten sie in einem Sozialhilfeantrag vom 18. Oktober 2018 bei der Frage, wann und woher sie zugezogen seien, angegeben: „5/17, B.“. Dementsprechend sei die behauptete Beibehaltung der Wohnung in B. im Jahr 2016 auch Gegenstand der gerichtlichen Aufklärungsmaßnahmen im vorbereitenden Verfahren gewesen. Auch in der mündlichen Verhandlung habe die Klägerin zu 2 zunächst noch behauptet, bis 2016 in der F.-Straße gewohnt zu haben. Für diesen Vortrag habe sich nicht der geringste Beleg ergeben. Vielmehr stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger nach 2015 nicht mehr in der F.-Straße in B. gewohnt hätten, wie dies auch im Melderegister der Stadt B. erfasst sei. Bereits vor der mündlichen Verhandlung habe das Gericht ermittelt, dass die Kläger (wie auch ihr Sohn) der Hausverwaltung des Anwesens F.-Straße 9 nicht als Mieter bekannt seien. Zweifelsfrei habe zudem die Vernehmung der Zeugin P.-L. in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass die Kläger in der Wohnung der Zeugin in der F.-Straße 9 ein Zimmer bewohnt hätten, bevor die Zeugin dann bereits im September 2015 aus B. weggezogen sei. Die Zeugin P.-L. sei daher nicht die „Nachbarin“ der Kläger, wie dies die Klägerseite schriftsätzlich ausgeführt habe, gewesen, sondern die Zeugin habe den Klägern kostenfrei ein Zimmer in ihrer eigenen Wohnung zur Verfügung gestellt. Am Wahrheitsgehalt der Angaben der Zeugin P.-L. bestehe nach Überzeugung des Gerichts keinerlei Zweifel. Es stehe daher zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die nach September 2015 in B. von den Klägern bewohnte Wohnung nur diejenige sein könne, die der Sohn der Kläger in der O.-Straße in B. gemietet gehabt habe. Dort habe die Meldebehörde die Kläger zum 31. Mai 2016 von Amts wegen abgemeldet. In Bezug auf diese Wohnung hätten die Kläger und ihre als Zeugen vernommenen Angehörigen in der mündlichen Verhandlung - im Widerspruch zum schriftsätzlichen Vorbringen - vorgebracht, dass man von dort bereits Ende 2015 oder im Jahr 2016 nach Po. im Landkreis Bay. weggezogen sei. Von dem Wohnsitz in Po. seien die Kläger dann im Jahr 2017 in die im Melderegister ab 1. Juni 2017 erfasste Wohnung in P. (ebenfalls Landkreis Bay.) umgezogen. Zunächst habe die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung allerdings noch angegeben, dass sie „2017 nach Po.“ gezogen seien, später dann aber das Jahr 2016 genannt. Abgesehen davon, dass für das Gericht - auch unter Berücksichtigung von Verständigungsschwierigkeiten - nicht nachvollziehbar sei, weshalb der schriftsätzliche Vortrag so wesentlich von den Angaben in der mündlichen Verhandlung abweiche, habe die mündliche Verhandlung und insbesondere die Beweisaufnahme kein hinreichend klares Bild hinsichtlich des Zeitpunkts des Umzugs nach Po. ergeben. Die zunächst vernommene Zeugin E. Mou. (Schwiegertochter der Kläger) habe angegeben, dass sie selbst im Februar 2016 von B. nach Po. gezogen und ihr Ehemann (der Sohn der Kläger) im Mai 2016 zusammen mit den Klägern nachgekommen sei. Ersteres (Umzug im Februar 2016) decke sich mit der Erfassung im Melderegister der Stadt Po., wo ein Zuzug der Zeugin zum 24. Februar 2016 erfasst sei und auch mit den Angaben des Zeugen A. Mou. (Bruder der Schwiegertochter der Kläger) bei seiner Vernehmung. Der Sohn der Kläger (A. A.) habe sich nach den vorliegenden Melderegisterdaten allerdings bereits zum 1. März 2016 nach Po. umgemeldet gehabt. Bereits ab diesem Zeitpunkt sei für den Sohn der Kläger im Melderegister Po. als einziger Wohnort im Bundesgebiet erfasst gewesen. Bei seiner Zeugenvernehmung habe der Sohn dann aber angegeben, dass er nur bis 2015 in B. gewohnt habe und dementsprechend auch mit seinen Eltern im Jahr 2015 von B. in den Landkreis Bay. gezogen sei. Dies habe er auf gerichtliche Nachfrage nochmals bestätigt. Erst auf Vorhalt der Aussage der Zeugin E. Mou. durch den Klägerbevollmächtigten habe der Zeuge A. A. dann angegeben, dass er sich nicht genau erinnern könne und der Umzug auch Anfang 2016 gewesen sein könnte. Auf nochmalige gerichtliche Nachfrage, ob er sich denn an die Jahreszeit erinnern könne, als er von B. nach Po. gezogen sei, habe der Zeuge angegeben, dass es „ungefähr Winter“ gewesen sei. Warum die Kläger dann für einen nach ihrem Vortrag bzw. den Angaben ihrer Familienmitglieder mehr als ein Jahr andauernden Aufenthalt in Po. nicht melderechtlich erfasst gewesen seien, hätten weder die Schwiegertochter noch der Sohn der Kläger auf gerichtliche Nachfrage nachvollziehbar erklären können. Allenfalls der Aussage des Zeugen A. Mou. lasse sich bei wohlwollender Würdigung der Aussage zu Gunsten der Kläger die Erklärung entnehmen, dass die Anmeldung an der fehlenden Zustimmung des Vermieters des Zeugen Mou wohl wegen einer nach Auffassung des Vermieters bestehenden Überbelegung des Wohnraums gescheitert sei. Allerdings habe die Klägerin zu 2 selbst bei ihrer Anmeldung bei der Stadt P. am 14. Juni 2017 einen Meldeschein unterschrieben, wo ein Zuzug aus Griechenland (und als letzte Inlandswohnung bis 31.12.2015 die O.-Straße in B.) festgehalten sei. Plausibel erscheine insofern nur, dass diese Angaben von den Klägern selbst stammten. Denn im Melderegister seien die Kläger vor der Anmeldung bei der Stadt P. als nach unbekannt verzogen geführt worden und dies nicht zum 31. Dezember 2015, sondern zum 31. Mai 2016 (Abmeldung von Amts wegen durch die Stadt B.). Hinsichtlich des Auslandsaufenthalts in Griechenland sei zu Gunsten der Kläger festzustellen, dass die Klägerin zu 2, ihr Sohn und ihre Schwiegertochter in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend von einem Abwesenheitszeitraum von 4-6 Monaten gesprochen hätten. Der Zeuge A. Mou., der den Klägern nach ihrem Vorbringen Unterkunft in von ihm angemieteten Räumlichkeiten in Po. gewährt gehabt habe und dessen Aussage für das Gericht von den vernommenen Verwandten insgesamt am besten nachvollziehbar gewesen sei, habe hingegen keine Angaben zum Abwesenheitszeitraum machen können. Unklar bleibe insofern in jedem Fall, weshalb die Kläger nach den Angaben der Zeugen ausgereist sein sollen, weil sie sich nicht in Po. hätten anmelden können und man für sie eine andere Wohnung habe suchen müssen, die Kläger dann aber nicht in Griechenland geblieben seien, bis sie in die Wohnung in P. gezogen seien, sondern nach dem Griechenland-Aufenthalt wieder nach Po. zurückgekehrt sein sollen. Bei ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung habe die Klägerin zu 2 zudem angegeben, dass sie nach vier Monaten aus Griechenland zurückgekommen sei, als der Sohn die Wohnung in P. für sie gefunden habe. Zwischen der behaupteten Ausreise nach Griechenland im Sommer 2016 und den bei der Anmeldung bei der Stadt P. angegebenen Bezug der Wohnung in P. zum 1. Juni 2017 lägen jedenfalls deutlich mehr als 4 Monate. Auffällig sei zudem, dass die Kläger vor der mündlichen Verhandlung von mehreren Aufenthalten in Griechenland gesprochen hätten, während in der mündlichen Verhandlung nur noch von einem Aufenthalt in Griechenland die Rede gewesen sei. Letztlich sei festzuhalten, dass der im Melderegister dokumentierten Aufenthaltslücke von einem Jahr nur die Angaben der Kläger und der als Zeugen vernommenen Familienangehörigen, deren Interesse am Obsiegen der Kläger im vorliegenden Verfahren auf der Hand liege, gegenüberstünden. Berücksichtige man, dass die Melderegisterlücke auf einer Abmeldung von Amts wegen in B. beruhe, sei der Aufenthalt der Kläger für länger als ein Jahr nicht behördlich erfasst. Die Kläger seien in dieser Zeit nicht nur für die Ausländerbehörde, sondern auch für anderen Behörden nicht greifbar gewesen. Nach Überzeugung des Gerichts sei es nicht gerechtfertigt, nach Ausschöpfung bestehender Aufklärungsmöglichkeiten alle verbleibenden Unklarheiten zu Gunsten der Kläger zu gewichten. Den nach den obigen Ausführungen für die im Rahmen des Daueraufenthaltsrechts anrechenbaren Aufenthaltszeiten nachweispflichtigen Klägern sei im vorliegenden Verfahren jede Gelegenheit gegeben worden, ihre Aufenthaltssituation darzulegen und zu belegen. Doch selbst dann, wenn man alle im Laufe des Verfahrens zutage getretenen Unklarheiten und Widersprüche zu Gunsten der Kläger außer Betracht lasse und aufgrund der Zeugenaussagen davon ausgehe, dass die Kläger sich seit mindestens 2013 dauerhaft und nur durch gemäß § 4a Abs. 6 FreizügG/EU unbeachtliche Auslandsaufenthalte unterbrochen im Bundesgebiet aufhalten würden, fehle es jedenfalls an einem mindestens fünfjährigen ständigen „rechtmäßigen“ Aufenthalt im Sinne von §§ 5 Abs. 4, 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass für das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts nicht der rein tatsächliche Aufenthalt ausreiche, sondern dass der Unionsbürger auch über den gesamten Zeitraum von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 und 3 FreizügG/EU erfüllt haben müsse. Dies treffe auf die Kläger nicht zu. Eine Freizügigkeitsberechtigung für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ergebe sich nicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. Der Kläger zu 1 sei im Bundesgebiet nie erwerbstätig gewesen. Für ihn sei kein Versicherungsverlauf eines Sozialversicherungsträgers vorgelegt worden. Ab dem 1. August 2019 habe ihm das Landratsamt Bay. Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII gewährt, bis das Landratsamt diese Leistungen zum Ende November 2020 wegen der streitgegenständlichen Verlustfeststellung eingestellt habe. Die Klägerin zu 2 habe letztlich nur während eines geringen Bruchteils ihres tatsächlichen Aufenthalts im Bundesgebiet gearbeitet. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen sei die Klägerin zu 2 von April 2013 bis Ende 2014 geringfügig beschäftigt gewesen, bevor sie dann anschließend Sozialleistungen (Arbeitslosengeld II) bis Ende Juni 2015 bezogen habe. Auf die Fortwirkung ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Beendigung der bis Ende 2014 ausgeübten Erwerbstätigkeit aufgrund des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU könne sich die Klägerin zu 2 nicht berufen. Es fehle bereits an der insofern konstitutiv wirkenden Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit über die unfreiwillige Arbeitslosigkeit. Im Übrigen sei auch nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass sich die Klägerin zu 2 nach Beendigung des vorgenannten Arbeitsverhältnisses überhaupt auf Arbeitssuche befunden habe bzw. konkrete Anstrengungen unternommen habe, eine Neubeschäftigung zu finden. Nachfolgend weise der Versicherungsverlauf die bereits oben genannte Lücke bis einschließlich Juni 2017 auf. Ab dem 1. Juli 2017 sei für die Klägerin zu 2 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (Küchenhilfe im Restaurant ihres Sohnes) erfasst, zu der augenscheinlich ab 1. Juni 2018 ergänzend Sozialleistungen (Arbeitslosengeld II) bezogen worden seien. Den genauen Zeitraum bzw. Umfang des Sozialleistungsbezugs habe die Klägerseite trotz gerichtlicher Aufforderung, auch unter Fristsetzung nach § 87b VwGO, nicht dargelegt. Darüber hinaus sei in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass die Klägerin zu 2 im Restaurant ihres Sohnes tatsächlich nur wenige Monate - hier sei nur von 3 bis 4 Monaten die Rede gewesen - gearbeitet gehabt habe, bevor sie krankheitsbedingt nicht mehr gearbeitet habe. Im Jahr 2019 habe die Klägerin zu 2 augenscheinlich Arbeitslosengeld II bezogen, bevor ihr dann am 1. Juni 2020 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII gewährt worden seien, bis das Landratsamt diese Leistungen zum Ende November 2020 wegen der streitgegenständlichen Verlustfeststellung eingestellt habe. Bereits im Jahr 2018 hätten die Kläger im Übrigen Leistungen nach dem SGB XII beantragt gehabt, welche das Landratsamt jedoch wegen fehlender Mitwirkung der Kläger mit Bescheid vom 11. Februar 2019 abgelehnt gehabt habe. Die Kläger seien des Weiteren auch nicht als Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. d FreizügG/EU über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren bzw. in dem nicht durch die Erwerbstätigkeit der Klägerin zu 2 abgedeckten Restzeitraum freizügigkeitsberechtigt gewesen. Voraussetzung hierfür wäre gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. d FreizügG/EU, dass den Klägern als Verwandten gerade aufsteigender Linie durch die in dieser Norm genannten Angehörigen Unterhalt gewährt worden wäre. Eine Unterhaltsgewährung in diesem Sinne liege vor, wenn eine fortgesetzte und regelmäßige Unterstützung in einem Umfang erfolge, die es ermögliche, zumindest einen Teil des Lebensunterhalts regelmäßig zu decken. Der Bezug von Sozialleistungen allein sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kein ausreichendes Indiz gegen eine tatsächliche Unterhaltsgewährung. Umstritten sei, ob der Unterhalt auch bereits während des Aufenthalts des Unionsbürgers im Herkunftsland gewährt worden sein müsse. Gegen eine Unterhaltsgewährung bereits während des früheren Aufenthalts der Kläger in Griechenland spreche im vorliegenden Fall überwiegend die Angabe der Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung, dass sie und ihr Ehemann in Griechenland nicht durch ihre Kinder unterstützt hätten werden müssen, weil sie erwerbstätig gewesen seien. Die Streitfrage bedürfte jedoch letztlich keiner weiteren Vertiefung, weil nach Überzeugung der Kammer jedenfalls während des Aufenthalts der Kläger im Bundesgebiet keine den freizügigkeitsrechtlichen Anforderungen genügende Unterhaltsgewährung erfolgt sei: aussagekräftige Unterlagen über eine regelmäßige und fortgesetzte Unterstützung durch ihre Angehörigen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. d FreizügG/EU im Zeitraum vor dem Erlass des streitgegenständlichen Verlustfeststellungsbescheides hätten die Kläger trotz expliziter gerichtlicher Aufforderung nicht beigebracht. Die Kammer habe insgesamt den Eindruck gewonnen, dass die Kläger seit der erstmaligen Begründung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet ihren Lebensunterhalt, soweit er nicht durch Sozialleistungen und (geringfügig) durch Erwerbseinkommen gedeckt gewesen sei, nur durch freiwillige Zuwendungen von verschiedenster Seite hätten decken können und in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt hätten und lebten. Eine verlässliche, regelmäßige und fortgesetzte Deckung jedenfalls eines nicht unwesentlichen Teils des Lebensbedarfs gerade durch Verwandte der Kläger in gerader Linie bzw. durch die Schwiegertochter sei hingegen nicht feststellbar gewesen. Die Kammer stelle klar, dass sie in der mündlichen Verhandlung durchaus den Eindruck gewonnen habe, dass dies nicht an fehlenden Bemühungen der Familienangehörigen liege. Diese hätte vielmehr nachvollziehbar geschildert, welche Anstrengungen sie unternommen hätten, um das Leben der Kläger im Bundesgebiet irgendwie zu finanzieren (hierzu wird dann im Einzelnen ausgeführt). Insgesamt sei für das Gericht sehr deutlich der Eindruck entstanden, dass die Kläger und ihre Familienangehörigen in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen unter erheblichen Anstrengungen „aus einem Topf“ gewirtschaftet hätten, um irgendwie die dringendsten Lebensbedürfnisse der Kläger decken zu können. Nicht nur die Kinder der Kläger, sondern auch weitere Verwandte wie der Zeuge A. Mou. hätten sich mit dem, was sie irgendwie hätten entbehren können, daran beteiligt. Eine regelmäßige und fortgesetzte Deckung jedenfalls eines Teils des Lebensunterhalts gerade durch die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. d FreizügG/EU genannten Angehörigen über einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren oder jedenfalls für die nicht durch die Erwerbstätigkeit der Klägerin zu 2 abgedeckten Zeiten stehe hingegen nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Hinzu komme, dass trotz expliziter gerichtlicher Aufforderung (gerichtliches Schreiben vom 17.3.2022, mit Fristsetzung nach § 87b VwGO) die Leistungsfähigkeit der Kinder bzw. Schwiegertochter der Kläger, welche eine tatsächliche kontinuierliche Unterhaltsgewährung plausibel erscheinen lasse, nicht dargelegt und nachgewiesen worden sei. Allen Anhaltspunkten nach arbeiteten und hätten der Sohn und die Schwiegertochter der Kläger in geringqualifizierten Arbeitsstellen gearbeitet. Sie seien darüber hinaus unterhaltspflichtig für ihre drei Kinder. In Bezug auf die erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnte Tochter der Kläger, die zuletzt für die Krankenversicherungsbeiträge aufgekommen sei, fehle es an jeder Angabe zu deren Leistungsfähigkeit. Die Klägerin zu 2 habe im Übrigen auch nicht vorzeitig ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FreizügG/EU erworben, welches dem Kläger zu 1 selbst über § 4a Abs. 4 FreizügG/EU ein abgeleitetes Daueraufenthaltsrecht vermitteln könnte. Nach den bei den Akten befindlichen Dokumenten sei bereits zweifelhaft, ob die Klägerin zu 2 die Erwerbstätigkeit „infolge“ einer vollen Erwerbsminderung aufgegeben habe. Zwar habe die Deutsche Rentenversicherung mit Bescheid vom 13. Januar 2020 zum 30. November 2018 eine volle Erwerbsminderung der Klägerin zu 2 festgestellt. Die Klägerin zu 2 selbst habe jedoch - auf Frage des Landratsamts nach ihrem Aufenthaltszweck hin - im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 23. September 2020 angegeben, dass sie „im Restaurant ihres Sohnes mitgeholfen (habe) bis wegen Corona im März alles geschlossen wurde“. In einem in der beigezogenen Sozialleistungsakte enthaltenen Kündigungsschreiben habe der Sohn der Klägerin zu 2 die zum 31. März 2020 ausgesprochene Kündigung ausschließlich mit der wirtschaftlichen Krise des Restaurants begründet und zudem noch erklärt, dass er die Klägerin zu 2 wiedereinstellen würde, wenn es die wirtschaftliche Situation des Betriebs zuließe. Von der Aufgabe der Arbeitsstelle wegen Krankheit sei dort keine Rede gewesen. Doch auch dann, wenn man mit den Angaben der Klägerin zu 2 und den als Zeugen vernommenen Familiengehörigen zu Gunsten der Klägerseite davon ausgehe, dass die Tätigkeit im Restaurant des Sohnes wegen der krankheitsbedingten vollen Erwerbsminderung aufgegeben worden sei, lägen die weiteren Voraussetzungen für den vorzeitigen Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nicht vor. Der Feststellungsbescheid sei zwar erst im Januar 2020 ergangen, jedoch sei die Feststellung der vollen Erwerbsminderung der Klägerin zu 2 rückwirkend zum 30. November 2018 ausgesprochen worden. Maßgeblicher Bezugspunkt für die weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FreizügG/EU, wonach sich der Unionsbürger „zuvor mindestens zwei Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten haben“ müsse, sei daher bereits der 30. November 2018. Zu diesem Zeitpunkt sei die maßgebliche Feststellung rechtsgültig geworden. Nur wenn an diesen Zeitpunkt der Feststellung der Erwerbsminderung angeknüpft werde, könne der Tatbestand der Aufgabe der Erwerbstätigkeit „infolge“ der Erwerbsminderung überhaupt erfüllt werden (unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs). Werde die zweijährige Aufenthaltsdauer erst nach Eintritt der Erwerbsminderung erreicht, seien die Voraussetzungen des § 4a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b FreizügG/EU nicht erfüllt. Die Anknüpfung an den Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheides der Deutschen Rentenversicherung vom 13. Januar 2020 mit der Konsequenz, dass ab Bescheiderlass zwei Jahre zurückzurechnen wäre und die Klägerin zu 2 dann einen zweijährigen, bei Anwendung der Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU möglicherweise auch rechtmäßigen Voraufenthalt für den vorzeitigen Erwerb des Daueraufenthaltsrechts vorweisen könnte, erscheine der Kammer unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hingegen nicht gerechtfertigt. Dies gelte umso mehr, als es die Klägerseite trotz expliziter gerichtlicher Aufforderungen versäumt habe, den Feststellungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung vorzulegen, welcher ggf. weiteren Aufschluss über den Ablauf des Feststellungsverfahrens und die Begründung der getroffenen Feststellung hätte geben können. Der Klägerbevollmächtigte habe in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass auch ihm dieser Bescheid nicht vorliege. Die Feststellung der Erwerbsminderung sei deshalb nur mittelbar aus anderen vorgelegten Unterlagen ersichtlich gewesen. Der vor dem Zeitpunkt der festgestellten Erwerbsminderung liegende zweijährige Aufenthalt müsse, ebenso wie der fünfjährige Aufenthalt für den regulären Erwerb des Daueraufenthaltsrechts, rechtmäßig gewesen sein, d.h. der Unionsbürger müsse in diesem Zeitraum durchgehend freizügigkeitsberechtigt gewesen sein - wenn auch nicht notwendig aufgrund einer Erwerbstätigkeit (Hinweis u.a. auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs). Einen solchen zweijährigen Voraufenthalt könne die Klägerin zu 2 nicht vorweisen. Hinsichtlich des tatsächlichen Aufenthalts im Bundesgebiet in dem Zweijahreszeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung sei auf die Ausführungen des Gerichts zur Frage, ob sich die Klägerin zu 2 für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ununterbrochen bzw. lediglich mit gemäß § 4a Abs. 6 FreizügG/EU unbeachtlichen Unterbrechungen im Bundesgebiet aufgehalten habe, zu verweisen. Doch auch dann, wenn man entsprechend den getätigten Ausführungen des Gerichts in diesem Urteil zu Gunsten der Kläger von einem ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet ausgehe, erfülle die Klägerin zu 2 die Freizügigkeitsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 und 3 FreizügG/EU nicht durchgehend im maßgeblichen Zweijahreszeitraum. Als Arbeitnehmerin freizügigkeitsberechtigt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU) sei die Klägerin erst ab Juli 2017 gewesen. Zuvor weise der Versicherungsverlauf der Klägerin zu 2, wie oben ausgeführt, bereits ab Juni 2015 keinerlei Eintragungen auf. Die Klägerin zu 2 sei selbst dann nicht über einen Zeitraum von zwei Jahren als Arbeitnehmerin freizügigkeitsberechtigt gewesen, wenn man im Zeitraum zwischen vorgetragener tatsächlicher Erkrankung und festgestellter voller Erwerbsminderung das arbeitnehmerbezogene Freizügigkeitsrecht gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU als fortbestehend zugrunde lege. Die Klägerin zu 2 sei im maßgeblichen Zweijahreszeitraum auch nicht aufgrund anderer Freizügigkeitstatbestände freizügigkeitsberechtigt gewesen. Insbesondere greife zu ihren Gunsten nicht die Freizügigkeitsberechtigung für Familienangehörige nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU. Auf die getätigten Ausführungen zur mangelnden Unterhaltsgewährung im freizügigkeitsrechtlichen Sinne werde verwiesen. Nach alledem hätten die Kläger kein Daueraufenthaltsrecht erworben und seien daher nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 7 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Die Kläger seien zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nicht als Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. d FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe keine hinreichende Unterhaltsgewährung im Sinne der oben bereits dargestellten rechtlichen Maßstäbe festgestellt werden können. Welche Aufwendungen für den Lebensunterhalt der Kläger aufzubringen seien, sei erstmals in der mündlichen Verhandlung, hauptsächlich durch die als Zeugin vernommene Schwiegertochter der Kläger dargetan worden. Seit der Einstellung von Grundsicherungsleistungen durch das Landratsamt sei die Familie des Sohnes der Kläger im Wesentlichen für die Miete aufgekommen, während die Krankenversicherungsbeiträge für die freiwillige Versicherung der Kläger bei der AOK augenscheinlich derzeit im Wesentlichen durch die Tochter der Kläger aufgebracht würden. Dass dies nur unter größten Anstrengungen der Familienmitglieder, die über die dafür erforderlichen wirtschaftlichen Ressourcen eigentlich nicht verfügen würden, möglich gewesen sei bzw. sei, sei in der mündlichen Verhandlung hinreichend deutlich geworden. Die wirtschaftliche Belastung sei für die Familie des Sohnes des Klägers schwer tragbar, wie auch die Schwiegertochter bei der Zeugenvernehmung angegeben habe. Dies sei auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Der Sohn und die Schwiegertochter der Kläger würden beide als Reinigungskräfte arbeiten, der Sohn habe zusätzlich einen Minijob angenommen. Beide seien unterhaltspflichtig für drei Kinder. Hinsichtlich der Mietzahlung sei aus den vorgelegten Überweisungsbelegen ersichtlich, dass es zu Zahlungsschwierigkeiten gekommen sei, da die Miete für die beiden von den Klägern und der Familie des Sohnes der Kläger im selben Haus bewohnten Wohnungen in unregelmäßigen Beträgen überwiesen worden sei, also Nachzahlungen für Mietrückstände aus vorangegangenen Monaten erfolgt seien. Der notwendigste Lebensbedarf der Kläger neben Wohnung und Krankenversicherung werde offenbar einzelfallabhängig von den Kindern der Kläger und von weiteren Verwandten wie dem Zeugen A. Mou. und auch einer Enkelin der Kläger aufgebracht. Neben dieser tatsächlich von den Familienangehörigen wirtschaftlich kaum zu bewältigenden Situation müsse nach Überzeugung der Kammer zudem Folgendes berücksichtigt werden: während das Verfahren insgesamt in tatsächlicher Hinsicht von zahlreichen Unklarheiten und Widersprüchen gekennzeichnet gewesen sei, habe sich doch ein sehr klares Bild dahingehend ergeben, dass die familiären Zuwendungen an die Kläger letztlich als „Ausfallleistungen“ nur solange gewährt würden, solange die Kläger keine Sozialhilfe erhalten. Sowohl der Sohn als auch die Schwiegertochter hätten bei ihrer Aussage unmissverständlich und ohne Zögern angegeben, dass für die Kläger wieder Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Anspruch genommen würden, wenn dies rechtlich möglich wäre. Das Gericht verkenne nicht, dass, wie oben ausgeführt, die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als solche allein kein ausreichendes Indiz gegen die tatsächliche Unterhaltsgewährung sei. Die Gesamtumstände des vorliegenden Falls würden jedoch darüber hinausgehen und ließen insgesamt den Schluss zu, dass die derzeit - mangels anderer Alternativen - erbrachten Zuwendungen der Familienangehörigen nur solange aufrecht erhalten bleiben würden, wie den Klägern behördlicherseits Grundsicherungsleistungen versagt würden. Vor diesem Hintergrund verneine die Kammer eine „fortgesetzte und regelmäßige“ Unterhaltsgewährung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Grundsicherungsleistungen würden von den Klägern auch nicht etwa deswegen nicht mehr bezogen, weil der Lebensunterhalt nun anderweitig bestritten werden könnte. Vielmehr habe die Sozialbehörde die Leistungen ausschließlich aus Rechtsgründen wegen der Verlustfeststellung durch die Ausländerbehörde eingestellt. Dies hätten die Kläger mit einem Widerspruch angegriffen, der von der Regierung von Oberfranken zurückgewiesen worden sei. Insgesamt müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Kläger im Falle des Fortbestehens ihres Freizügigkeitsrechts dauerhaft vollständig oder jedenfalls zur weit überwiegenden Deckung ihres Lebensbedarfs auf Sozialleistungen angewiesen wären. Die Kläger seien schließlich auch nicht als nicht erwerbstätige Unionsbürger gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 Satz 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Die Kläger seien vermögenslos. Nach ihren Angaben bestehe kein Rentenanspruch gegenüber einem griechischen Leistungsträger. Auch gegenüber einem deutschen Rentenversicherungsträger bestehe kein Anspruch. Einen Antrag der Klägerin zu 2 auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung habe die Deutsche Rentenversicherung mangels erforderlicher Wartezeit abgelehnt. Auch etwaige in Betracht kommende Sozialleistungen würden den Klägern im vorliegenden Fall keine ausreichenden Existenzmittel im Sinne von § 4 Satz 1 FreizügG/EU vermitteln. Es werde nicht verkannt, dass insoweit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht jede, sondern nur die „unangemessene“ Inanspruchnahme von Sozialleistungen schädlich sei. Bei Beurteilung der „Unangemessenheit“ sei insbesondere zu prüfen, ob der Betreffende vorübergehende Schwierigkeiten habe und seien die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umstände des Betreffenden und der ihm gewährte Sozialhilfebetrag zu berücksichtigen. Danach müsse im Fall der Kläger von einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialleistungen ausgegangen werden. Die Kläger hätten allen Anhaltspunkten nach bereits vor dem Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII Sozialleistungen in beträchtlichem Umfang in Anspruch genommen. Der Sozialleistungsbezug sei ersichtlich nicht zur Überbrückung vorübergehender Schwierigkeiten erfolgt. Die Kläger hätten ihren Aufenthalt im Bundesgebiet erst in einem Alter begründet, in dem mit einer nachhaltigen wirtschaftlichen Integration nicht mehr zu rechnen gewesen sei. Der Kläger zu 1 sei bereits im Rentenalter gekommen, die Klägerin zu 2 sei vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben - bezogen auf die Gesamtdauer des Aufenthalts - nur kurzzeitig (und in geringen Umfang) einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Insgesamt müsse im Falle des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet mit einem langfristigen Bezug von Sozialleistungen zur vollständigen oder jedenfalls weit überwiegenden Deckung des Lebensbedarfs gerechnet werden. Die Verlustfeststellung weise zudem kein im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich überprüfbaren Ermessensfehler auf. Das Landratsamt habe erkannt, dass ihm insoweit ein Ermessensspielraum zukomme und die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abgewogen, ohne dass insofern justiziable Ermessensfehler ersichtlich seien. Das Gericht verkenne nicht, dass eine Rückkehr nach Griechenland eine erhebliche persönliche Härte für die Kläger, die vorgetragen hätten, über keine Rentenversicherungsansprüche in Griechenland zu verfügen, darstelle. Es sei aber auch festzustellen, dass sich die Kläger erst im fortgeschrittenen Alter ohne nachhaltige wirtschaftlich und soziale Absicherung ins Bundesgebiet begeben hätten, nachdem sie allen Anhaltspunkten nach jahrzehntelang in Griechenland gelebt hätten.
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Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, deren Beurteilung sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts richtet (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 12), so dass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 20.2.2017 - 10 ZB 15.1804 - juris Rn. 7), liegen nicht vor.
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1. Die Berufung des Klägers ist nicht aufgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Klägerseite im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 19). Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris Rn. 9).
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Die Kläger führen insoweit zur Begründung ihres Zulassungsantrags unter Zitierung des angegriffenen Urteils (Seiten 6, 7, 11, 12, 13) aus, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weise widersprüchliche Schlussfolgerungen auf. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme seien zu Lasten der Kläger nicht bzw. nicht richtig berücksichtigt worden. Das Gericht verkenne das Ergebnis der Beweisaufnahme und ziehe zu Lasten der Kläger falsche Rückschlüsse. Das Gericht meine, es bestehe eine im Melderegister dokumentierte Aufenthaltslücke, die nicht aufgeklärt werden könne und es sei der Aufenthalt der Kläger in Deutschland nicht hinreichend nachgewiesen. Dabei hätten alle im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. April 2022 gehörten Zeugen klar und deutlich bekundet, dass sich die Kläger durchgehend seit dem Jahr 2013 in Deutschland aufgehalten hätten, lediglich mit einer einzigen Unterbrechung von ca. fünf bis sechs Monaten aufgrund familiärer Angelegenheiten in Griechenland, die es zu klären gegolten habe und die den dauernden Aufenthalt der Kläger in Deutschland jedoch unberührt gelassen habe. Es seien Mitbewohner und Familienangehörige dazu befragt worden und in der Gesamtschau bestehe kein Zweifel an einem dauerhaften Aufenthalt (Beweis: Sitzungsprotokoll vom 6.4.2022). Die Mitbewohnerin P.-L. habe bekundet, dass sie bis 2015 in B. gelebt habe und die Kläger bei ihr mitgewohnt hätten. Die Zeugin E. Mou. habe angegeben, dass sie im Februar 2016 zu ihrem Bruder nach Po. gezogen sei, der dort ein großes Restaurant betrieben habe. Mit ihr seien ihre beiden Kinder gekommen. Im Mai 2016 seien die Kläger mit ihrem Sohn bzw. ihrer Schwiegertochter gekommen, der Sohn habe erst noch das Haus in B. kündigen müssen. Es sei bekundet worden, „dass die Kläger erst in B. bei Frau P.-L. und dann bei ihnen“ gewohnt hätten. Die Angaben der Zeugin E. Mou. seien vom Zeugen A. A. bestätigt worden. Es seien erst seine Frau und dann der Rest der Familie (er, Kinder und Kläger) nach Po. gezogen (Beweis: Sitzungsprotokoll vom 6.4.2022). Der Zeuge A. Mou. habe in der mündlichen Verhandlung vom 6. April 2022 hierzu noch Folgendes gesagt (Zitat der Aussage des Zeugen gem. Sitzungsprotokoll vom 6.4.2022, Seite 18). Aufgrund der Beweisaufnahme habe sich nach Ansicht der Kläger somit ein dauerhafter und durchgehender Aufenthalt in Deutschland bestätigt. Es sei durch den Zeugen A. Mou. auch die förmliche Lücke im Melderegister aufgeklärt worden, denn er habe insoweit angegeben, dass sein damaliger Vermieter die Anmeldung der Kläger nicht erlaubt habe. Nur deswegen sei keine frühere melderechtliche Anmeldung in Po. erfolgt. Das Verwaltungsgericht habe diese entscheidungserheblichen Tatsachen in seinem Urteil zu Lasten der Kläger nicht berücksichtigt. Insgesamt werde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der durchgeführten Beweisaufnahme nicht getragen. Das Verwaltungsgericht habe die Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht bzw. nicht richtig bewertet und falsche Rückschlüsse gezogen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei dahingehend widersprüchlich, dass alle Zeugen konkrete Angaben zum Aufenthalt der Kläger hätten machen können und das Gericht dann schlussfolgere, dies reiche nicht aus und die Kläger hätten erforderliche Beweise nicht erbracht. Das Verwaltungsgericht überspanne hier die Anforderungen an die Beweislast und verkenne den Wert des vorliegenden Zeugenbeweises. Der diesbezügliche Standpunkt des Verwaltungsgerichts sei unverhältnismäßig und rechtswidrig. Hierauf beruhe das Urteil auch. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestünden auch deswegen, weil das Verwaltungsgericht den Sachverhalt falsch bewertet und berücksichtigt habe. Zudem seien falsche Anforderungen gestellt worden (Zitate Urteil des Verwaltungsgerichts Seite 6, 3. Abs. sowie Seite 11, 2. Abs. beginnend mit dem dortigen 2. Satz). Die vom Verwaltungsgericht an die Kläger angestellten Anforderungen zur Beweislast seien überspannt und rechtsfehlerhaft. Soweit das Gericht nicht vom Ergebnis der Beweisaufnahme über den dargelegten Aufenthalt der Kläger in Deutschland überzeugt sei, erscheine dies widersprüchlich, weil die Behörde hiergegen keinen relevanten Unterbrechungszeitraum habe darlegen oder nachweisen können und auch weitere (Nach-) Ermittlungen unterlassen worden seien. Es sei eben nicht festgestellt worden, dass sich die Kläger seit 2012 länger als fünf bis sechs Monate außerhalb Deutschlands aufgehalten hätten und es sei damit gerade kein relevanter Unterbrechungszeitraum festgestellt worden. Wann solle dieser gewesen sein? Die Behörde und das Verwaltungsgericht würden sich auf förmliche Angaben im Melderegister versteifen, die jedoch durch die durchgeführte Beweisaufnahme vom 6. April 2022 maßgeblich ergänzt und korrigiert worden seien. Soweit das Gericht hier Restzweifel habe, hätte hierauf hingewiesen werden müssen und es hätten ggf. Nachermittlungen durchgeführt werden können. Solche Nachermittlungen hätten jedoch keinen größeren Unterbrechungszeitraum zu Tage bringen können. Es sei deswegen vorliegend widersprüchlich und rechtsfehlerhaft, vermeintliche Zweifel zu konstruieren und eine „Beweislastentscheidung“ zu Lasten der Kläger zu treffen. Das Gericht fordere hier die Vorlage von Unterlagen, die es nicht gebe. Hieraus dann die Konsequenz zu ziehen, dass die Kläger keine Rechte hätten, sei falsch und rechtswidrig. Dies auch deswegen, weil sich der Zeitraum auf bis zu zehn Jahre in der Vergangenheit erstrecke und Aufbewahrungspflichten zum Teil schon abgelaufen seien. Es sei auch mit der Verwaltungsprozessordnung nicht in Einklang zu bringen, dass die hier noch präsenten Beweismittel in Form des Zeugenbeweises nicht oder nur nachrangig berücksichtigt/gewichtet worden seien. Hierauf beruhe das Urteil auch, weil bei richtiger Würdigung des Sachverhalts und bei entsprechender Bewertung der Beweisaufnahme eine für die Kläger günstigere Entscheidung zu treffen gewesen wäre. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestünde auch deswegen, weil das Verwaltungsgericht falsche Anforderungen und Schlussfolgerungen ziehe (Zitat Urteil Seite 13, letzter Abs., 1. Satz). Auch hier fordere das Gericht die Vorlage von Unterlagen oder Dokumenten, die es nicht gebe. Dass es solche Unterlagen nicht gebe, habe die Beweisaufnahme ergeben, denn die Zeugen hätten umfangreiche Angaben zur Unterstützungen und Unterstützungsleistungen gemacht. Dass das Gericht die Zeugenaussagen hier einfach nicht berücksichtige und weiter Unterlagen als Beweis fordere, sei rechtsfehlerhaft und überspanne die Anforderungen an eine Beweislast der Kläger. Ferner sei die Schlussfolgerung des Gerichts, dass es nicht nachgewiesen sei, dass den Klägern in der Vergangenheit Unterhalt gewährt worden wäre, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Die Kläger würden seit 2012 dauerhaft in Deutschland leben, mithin seit zehn Jahren. Es stehe damit doch fest, dass den Klägern seit dieser langen Zeit Unterhalt gewährt worden sei und dies erfolge auch noch heute. Insoweit fehle es nicht an Beweisen, sondern hierfür spreche schon eine unwiderlegliche Vermutung. Die weitere Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger nie einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland gehabt hätten, entbehre jeder Grundlage und erscheine zu Lasten der Kläger konstruiert. Die Kläger hätten bereits aus familiären Gründen einen rechtmäßigen Aufenthalt. Ferner sei nachweislich auch eine Erwerbstätigkeit erfolgt. Dass die Kläger später gesundheitliche Probleme erlitten hätten und jetzt nicht mehr erwerbstätig sein könnten, dann deswegen auch rechtmäßig Sozialleistungen empfangen hätten, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus Sicht „ex post“ sei insoweit unzulässig. Es müsse auf die Zeiten zuvor abgestellt werden. Der Aufenthalt der Kläger sei rechtmäßig gewesen und zum Zeitpunkt des angegriffenen Bescheids sei die Fünfjahresfrist längst vorbei gewesen. Der Bescheid des Beklagten sei daher rechtswidrig. Auf diesen Fehlern beruhe das Urteil auch.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen der Kläger nicht.
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1.1. Dem Vortrag der Kläger ist (soweit er insoweit dem Darlegungsgebot, § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO genügt), zunächst zu entnehmen, dass sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wenden, dieses habe sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugen können, dass sich die Kläger für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben (mit der Folge des fehlenden Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts im Sinne von § 4a FreizügG/EU). Soweit die Kläger unter Zitierung der jeweiligen Ausführungen des Verwaltungsgerichts insoweit ausführen, die Schlussfolgerungen des Erstgerichts seien widersprüchlich, die Ergebnisse der Beweisaufnahme seien zu Lasten der Kläger nicht bzw. nicht richtig berücksichtigt worden, das Erstgericht verkenne das Ergebnis der Beweisaufnahme und ziehe zu Lasten der Kläger falsche Rückschlüsse, aufgrund der Beweisaufnahme habe sich ein dauerhafter und durchgehender Aufenthalt der Kläger in Deutschland bestätigt, das Verwaltungsgericht habe entscheidungserhebliche Tatsachen in seinem Urteil zu Lasten der Kläger nicht berücksichtigt, insgesamt werde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der durchgeführten Beweisaufnahme nicht getragen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei dahingehend widersprüchlich, dass alle Zeugen konkrete Angaben zum Aufenthalt der Kläger hätten machen können, das Gericht dann aber schlussfolgere, dies reiche nicht aus und die Kläger hätten erforderliche Beweise nicht erbracht, womit das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Beweislast überspanne, rügen sie eine fehlerhafte richterliche Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des Erstgerichts. Dieser Vortrag greift nicht durch:
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1.1.1. Die vom Verwaltungsgericht (S. 6 des Urteils a.E. m.w.N.) dargelegte Pflicht eines Unionsbürgers, der ein Daueraufenthaltsrecht geltend macht, den Nachweis zu führen, dass die anrechnungsfähigen Aufenthaltszeiten erfüllt wurden, was zum einen für den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet und zum anderen für das durchgängige Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen als materielle Anforderung für die Anrechnungsfähigkeit von Aufenthaltszeiten gilt, stellen die Kläger nicht in Frage.
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1.1.2. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht (worauf es hinweist) gemäß § 108 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu dem Ergebnis gelangt, dass den Klägern die genannte Nachweisführung, zu der sie verpflichtet sind, nicht gelungen ist. Das Verwaltungsgericht darf nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Tatrichter keine generellen Maßstäbe für den Aussage- und Beweiswert einzelner zum Prozessstoff gehörender Beweismittel, Erklärungen und Indizien bei der von ihm verlangten individuellen Würdigung des konkret vorliegenden Sachverhalts vorgegeben werden. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung überlässt es vielmehr der Autonomie des Tatrichters, welcher Beweismittel dieser sich zur Aufklärung des Sachverhalts bedienen will und welche Beweiskraft er Beweismitteln und Indiztatsachen beimisst. Es obliegt dem Tatrichter, den Aussage- und Beweiswert der verschiedenen Bestandteile des tatsächlichen Prozessstoffes nach ihrer inneren Überzeugungskraft zu gewichten. Dabei ist der Tatrichter lediglich durch gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze, unumstrittene Geschichtstatsachen oder die Denkgesetze (Logik) begrenzt und er muss zur Wahrung der inneren Konstanz seiner Würdigung gedankliche Brüche und Widersprüche vermeiden. Die dem Tatrichter gesetzten Grenzen sind dann überschritten, wenn er nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (vgl. BVerwG, B.v. 9.6.2015 - 6 B 59.14 - juris Rn. 53; Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 19 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
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1.1.3. Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Würdigung der aufgrund umfangreicher Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse zu der Auffassung gelangt, dass es auch in Anbetracht der Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung einen ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt der Kläger über mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen konnte. Nachvollziehbar führt das Verwaltungsgericht (Seite 8, 2. Absatz des Urteils) aus, es sei zunächst festzustellen, dass sich der Vortrag der Kläger zu ihrem tatsächlichen Aufenthalt in der mündlichen Verhandlung und die diesbezüglichen Aussagen der als Zeugen vernommenen Familienmitglieder in den wesentlichen Punkten in Widerspruch zum vorangegangenen schriftsätzlichen Vorbringen der Kläger setzen. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die jeweils von den Klägern veranlassten An- und Abmeldedaten der Meldeämter entscheidungserheblich in den Blick nimmt, die (teilweise) in Widerspruch zu den Behauptungen der Kläger stehen und einen Aufenthalt der Kläger in Griechenland (mindestens) ab 31. Mai 2016 (Abmeldung von Amts wegen durch die Stadt B.) bis 1. Juni 2017 nahelegen, wobei die Klägerin zu 2 bei ihrer Anmeldung bei der Stadt P. am 14. Juni 2017 einen Meldeschein des Inhalts unterschrieb, es sei ein Zuzug aus Griechenland erfolgt, letzte Inlandswohnung sei die O.-Straße in B., gewesen. Dies spricht für einen noch längeren Aufenthalt der Kläger im Ausland. Das Verwaltungsgericht bewegt sich innerhalb seiner Autonomie (die es dem Gericht überlässt, welche Beweiskraft es bei seiner Würdigung Beweismitteln beimisst) und innerhalb seiner Obliegenheiten (die es verpflichten, den Aussage- und Beweiswert der verschiedenen Bestandteile des tatsächlichen Prozessstoffs nach ihrer inneren Überzeugungskraft zu gewichten, vgl. Kraft, a.a.O. § 108 Rn. 19 m.w.N.), wenn es die Aussagen der Klägerin zu 2 und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung nicht dahingehend gewürdigt hat, dass sie entscheidungserheblich einen ununterbrochenen Aufenthalt der Kläger über einen Zeitraum von fünf Jahren im Bundesgebiet belegen. Unabhängig davon, ob die Klägerin zu 2 bzw. die vernommenen Zeugen (abgesehen von der Zeugin P.-L.) - durchgehend - die Wahrheit gesprochen haben (das Verwaltungsgericht führt aus, das Interesse der als Zeugen vernommenen Familienangehörigen am Obsiegen der Kläger im vorliegenden Verfahren liege auf der Hand), erweisen sich deren jeweilige Aussagen in der mündlichen Verhandlung (zusätzlich zu deren schwerlicher Vereinbarkeit mit dem schriftsätzlichen Vortrag der Kläger, nach dem sie in B. gewohnt hätten, bevor sie im Jahr 2017 in den Landkreis Bay. gezogen seien, vorübergehend nach Griechenland ausgereist seien sie einmal oder mehrmals von B. aus) in den entscheidungserheblichen Fragen als teilweise unklar, teilweise schwerlich nachvollziehbar und sich untereinander widersprechend. So erklärte die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung zunächst, sie sei im Jahr 2017 (vielleicht im Mai) von B. nach Po. gezogen, später nannte sie insoweit das Jahr 2016. Von Po. sei sie mit ihrem Mann für vier Monate nach Griechenland gefahren, ohne dass insoweit Nachweise vorgelegt werden könnten. Die Zeugin E. Mou. (Schwiegertochter der Kläger) erklärte, die Kläger seien im Mai 2016 nach Po. gekommen, von Mai bis Oktober 2016 seien die Kläger in Griechenland gewesen. Der Zeuge A. A. (Sohn der Kläger) erklärte, „sie“ seien drei Jahre in B. gewesen von 2012 bis 2015 und dort weggegangen, weil sie keine Wohnung hätten finden können. Sie seien dann zum Bruder der Frau nach Po. gegangen, zuerst die Frau und dann alle zusammen, er habe auch noch einiges einpacken müssen. Die Eltern seien nach Griechenland gegangen in der Zeit, als sie in Deutschland eine Wohnung gesucht hätten, das sei ein Zeitraum von vier bis sechs Monaten gewesen. Er sei mit den Eltern und dem Rest der Familie 2015 aus B. weggezogen. Die Eltern seien 2016 nach Griechenland, und dann 2017 zurück in die neue Wohnung nach P. „Sie waren in Po. … und sind von Griechenland nach Po. und dann 2017 nach P.“. In Griechenland seien die Eltern etwa fünf bis sechs Monate gewesen. Sodann: er erinnere sich nicht genau, ob der Umzug nach Po. (auch der Kläger) Ende 2015 oder Anfang 2016 gewesen sei. Es sei ungefähr Winter gewesen, als sie in Po. angekommen seien. Der Zeuge A. Mou. (Bruder der Schwiegertochter der Kläger) erklärte, die Kläger seien im April/Mai 2016 nach Po. gekommen, von einem Griechenlandaufenthalt der Kläger wisse er nichts. In Anbetracht der Aussagen der Klägerin zu 2 und der als Zeugen vernommenen Familienangehörigen in der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung des gesamten Prozessmaterials erscheint die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, auch unter Würdigung der in der mündlichen Verhandlung getroffenen Aussagen den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts im Sinne von § 4a FreizügG/EU durch die Kläger aufgrund eines fünf Jahre ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet zu verneinen, nachvollziehbar. Anders als die Kläger behaupten, hat schon die Beweisaufnahme keinen durchgehenden und dauerhaften Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet bestätigt. Es bleibt in Anbetracht der Aussagen der Klägerin zu 2 und der vernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung bereits unklar, wann die Kläger von B. nach Po. gegangen sind. Bereits insoweit widersprechen sich (wie dargelegt) die jeweiligen Aussagen. Soweit die Zeugen von einem Aufenthalt der Kläger in Griechenland von vier bis sechs Monaten im Jahr 2016 berichten (der Zeuge A. Mou. hat demgegenüber erklärt, davon wisse er nichts), ist es nachvollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht diese durch nichts belegten Behauptungen und gerade im Hinblick auf den Zeitpunkt der Rückkehr schwerlich nachvollziehbaren Aussagen nicht durchgreifend im Sinne des klägerischen Vortrags wertet. Nachvollziehbar hat das Verwaltungsgericht insoweit auf die Ungereimtheiten betreffend die Rückkehr aus Griechenland nach P. oder Po. (auch in Anbetracht der Behauptung, eine Anmeldung sei in Po. nicht möglich gewesen, S. 10, 11 des Urteils) in den Blick genommen. Anhaltspunkte dafür, dass eine andere Überzeugungsbildung zwingend gewesen wäre, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts also die Denkgesetze verletzt (vgl. Kraft in Eyermann, a.a.O., Rn. 63 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts), liegen in Anbetracht dessen nicht vor. Auch hat das Erstgericht die an die Kläger zu stellenden Darlegungsanforderungen insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich um teilweise geraume Zeit zurückliegende Umstände handelt (vgl. Urteil S. 8 oben), nicht überspannt. Zudem hat das Verwaltungsgericht ersichtlich nach seiner „aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen“ Überzeugung entschieden. Es hat alle zum Verfahrensstoff gewordenen relevanten Tatsachen und Beweisergebnisse zur Kenntnis genommen, in Betracht gezogen und auf diese Weise den gesamten tatsächlichen Prozessstoff ausgeschöpft (vgl. dazu Kraft a.a.O., Rn. 11). Anhaltspunkte dafür, dass es das in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltene Selektionsverbot (dadurch, dass es entscheidungserhebliches Kernvorbringen der Kläger nicht zur Kenntnis genommen hätte bzw. bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt hätte) missachtet hätte, sind nicht nachvollziehbar dargetan.
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1.1.4. Soweit die Kläger vortragen, es sei eben nicht festgestellt worden, dass sich die Kläger seit 2012 länger als fünf bis sechs Monate außerhalb Deutschlands aufgehalten haben, es sei damit gerade kein relevanter Unterbrechungszeitraum festgestellt worden, wann solle dieser gewesen sein, soweit das Gericht hier Restzweifel habe, hätte hier darauf hingewiesen werden müssen und es hätten ggf. Nachermittlungen durchgeführt werden können, solche Nachermittlungen hätten jedoch keinen größeren Unterbrechungszeitraum zu Tage bringen können, ist festzuhalten, dass Gründe, aus den heraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen, auch (wie hier ersichtlich gemeint) aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren können. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht/Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfordert insoweit aber die substantielle Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Außerdem muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 10.8.2017 - 9 B 68.16 - juris Rn. 8). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Kläger nicht. Soweit diese mit ihren diesbezüglichen Ausführungen beabsichtigt haben, den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend zu machen und auch insoweit einen Verstoß gegen die gerichtlichen Pflichten aus § 86 Abs. 1 VwGO zu rügen, greift dieses Vorbringen ebenfalls nicht durch (dazu unter 4.).
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1.2. Soweit sich die Kläger mit dem Vortrag, es sei nachweislich eine Erwerbstätigkeit erfolgt, dass sie später gesundheitliche Probleme erlitten hätten und jetzt nicht mehr erwerbstätig sein könnten, dann deswegen auch rechtmäßig Sozialleistungen erhalten hätten, könne nicht zu ihren Lasten gehen, gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S.11 ff. des Urteils) wenden, selbst dann, wenn man davon ausgehe, dass die Kläger sich seit mindestens 2013 dauerhaft und nur durch unbeachtliche Auslandsaufenthalte unterbrochen im Bundesgebiet aufhalten, fehle es jedenfalls an einem mindestens fünfjährigen „rechtmäßigen“ Aufenthalt im Sinne von §§ 5 Abs. 4, 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU, eine Freizügigkeitsberechtigung ergebe sich nicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU, der Kläger zu 1 sei nie im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen, die Klägerin zu 2 habe letztlich nur während eines geringen Teils ihres tatsächlichen Aufenthalts im Bundesgebiet gearbeitet, wenden, genügt ihr Vortrag nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.
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Das Darlegungsgebot gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert, die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begegnen im Hinblick auf die Funktion der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe (Eröffnung einer umfassenden Prüfung des erstinstanzlichen Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht) Verfahrensregeln, die zur Entlastung der Gerichte die substantiierte Darlegung von Zulassungsgründen verlangen, grundsätzlich keinen verfassungsgerichtlichen Bedenken. Zur Entlastung der Gerichte verlangt das Gesetz, dass der Betroffene die Gründe für die Zulassung der Berufung darlegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO), wobei ein Mindestmaß an Substantiierung verlangt werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - juris). Es bedarf daher einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2017 - 19 ZB 17.952 - juris Rn. 4; B.v. 1.3.2018 - 8 ZB 17.1486 - juris Rn. 11 m.w.N.). „Darlegen“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2018 - 9 ZB 18.904 - juris Rn. 3 m.w.N.). Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Darlegung, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtlichen Annahmen ggf. ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 8). Bloße Wiederholungen des Klagevorbringens ohne Eingehen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung können dem Darlegungserfordernis, einer substantiierten Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der Entscheidung nicht genügen (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2017 - 19 ZB 17.952 - juris Rn. 5).
16
Diesen Anforderungen genügt das kurz gehaltene Vorbringen der Kläger, das sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ansatzweise substantiiert auseinandersetzt, nicht.
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1.3. Soweit sich die Kläger gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 13 ff. des Urteils), sie seien auch nicht als Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. d FreizügG/EU über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren bzw. in dem nicht durch die Erwerbstätigkeit der Klägerin zu 2 abgedeckten Restzeitraum freizügigkeitsberechtigt gewesen, da den Klägern gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. d FreizügG/EU als Verwandten gerader aufsteigender Linie durch die in dieser Norm genannten Angehörigen kein Unterhalt gewährt worden sei, aussagekräftige Unterlagen über eine regelmäßige und fortgesetzte Unterstützung durch ihre Angehörigen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. d FreizügG/EU im Zeitraum vor dem Erlass des streitgegenständlichen Verlustfeststellungsbescheids hätten die Kläger trotz expliziter gerichtlicher Aufforderung nicht beigebracht, wenden, zudem ersichtlich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 17 ff. des Urteils), sie seien mangels hinreichender Unterhaltsgewährung zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht als Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. d FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt, in Frage stellen mit dem Vortrag, die Zeugen hätten umfangreiche Angaben zu Unterstützungen und Unterstützungsleistungen gemacht, das Gericht habe die Zeugenaussagen nicht berücksichtigt, es überspanne die Anforderungen an eine Beweislast der Kläger, zudem lebten die Kläger seit 2012 dauerhaft in Deutschland, es stehe damit doch fest, dass den Klägern seit dieser langen Zeit Unterhalt gewährt worden sei und dies auch noch heute erfolge, ist zunächst festzuhalten, dass auch dieser Vortrag nicht dazu führt, einen Verstoß des Erstgerichts gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu belegen. Bezug genommen wird auf die Ausführungen unter 1.1.. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht (S. 13 ff., 17 ff. des Urteils) ausführlich mit der Frage einer (aus seiner Sicht nicht ausreichenden) Unterhaltsgewährung durch Angehörige befasst. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Kläger genügen nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO, da sie sie sich nicht ansatzweise substantiiert mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen.
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1.4. Soweit das Verwaltungsgericht unter Nr. 3 Ausführungen dazu tätigt, dass sich die Kläger auf das Freizügigkeitsrecht für nicht erwerbstätige Unionsbürger gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU nicht berufen können und zudem unter Nr. 4 ausführt, die auf § 5 Abs. 4 FreizügG/EU gestützte Verlustfeststellung lasse keine gerichtlichen überprüfbaren Ermessensfehler erkennen, legen die Kläger in ihrem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an diesen Ausführungen nicht dar. Dies gilt auch für den Fall, dass dem Hinweis der Kläger auf ihre Freiheitsrechte im Rahmen ihres Vortrags zu den Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO Zweifel an der Ermessensentscheidung des Beklagten entnommen werden könnten.
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2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, sodass die Berufung nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen ist.
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Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (BayVGH, B.v.10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 42 m.w.N.).
21
Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder schwierig zu ermittelnden Sachverhalt. Ob besondere tatsächliche Schwierigkeiten bestehen, ist unter Würdigung der aufklärenden Tätigkeit des Verwaltungsgerichts zu beurteilen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 33). Hat das Verwaltungsgericht in Ansehung des im Zulassungsantrag Dargelegten alles Erforderliche getan, um die Schwierigkeiten zu lösen, kann nicht wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten zugelassen werden (Happ, a.a.O.). Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische, aber sorgfältige, die Sache überblickende Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Die Offenheit des Ergebnisses charakterisiert die besondere rechtliche Schwierigkeit und rechtfertigt - insbesondere zur Fortentwicklung des Rechts - die Durchführung des Berufungsverfahrens. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (Happ, a.a.O. Rn. 16, 25, 27). In den Blick zu nehmen ist dabei der unmittelbare sachliche Zusammenhang des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mit Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Happ, a.a.O. Rn. 25). Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint und sich die aufgeworfenen Rechts- und Tatsachenfragen nicht schon ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen.
22
Für die Darlegung der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten genügt dabei die allgemeine Behauptung eines überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrads nicht. Vielmehr ist erforderlich, dass sich der Kläger mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil substantiell auseinandersetzt und im Einzelnen darlegt, hinsichtlich welcher aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung auftretenden Fragen sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollen (BayVGH, B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - juris Rn. 21 m.w.N.).
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Die Kläger tragen vor, das Verwaltungsgericht überspanne die Anforderungen an Beweislast und Beibringung von Unterlagen. Ferner würden die Zeugenaussagen nicht bzw. nicht richtig berücksichtigt und einseitig zu Lasten der Kläger bewertet. Diese Anforderungen seien mit den Grund- und Freiheitsrechten der Kläger nicht vereinbar. Vor dem Hintergrund des hohen Guts der Freiheit müssten die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast sachgerecht abgewogen werden. Die vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel seien pauschal und nicht begründet und würden durch den bisherigen Ablauf auch widerlegt.
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Dieses Zulassungsvorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nicht.
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Mit ihrem allgemein gehaltenen Vortrag genügen die Kläger bereits nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 2 VwGO. Die Kläger behaupten unter Wiederholung ihres Vortrags zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unter Betonung des hohen Guts der Freiheit eine Verletzung der Grund- und Freiheitsrechte der Kläger, ohne im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung aufgetretenen Fragen sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben. Selbst wenn aber dem Vorbringen der Kläger (noch) eine substantielle Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil entnommen werden könnte, fehlt es jedenfalls im Hinblick auf die Darlegung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten an einer Verdeutlichung, welcher Sachverhalt in Anbetracht der umfangreichen aufklärenden Tätigkeit des Verwaltungsgerichts (die in der ausführlichen und sorgfältigen Urteilsbegründung ihren Niederschlag gefunden hat) besonders unübersichtlich und/oder besonders schwierig zu ermitteln ist. Es ist in Anbetracht des Zulassungsvorbringens nicht dargetan (und auch nicht ersichtlich), dass das Verwaltungsgericht nicht alles Erforderliche getan hat, um die sich aus dem Sachverhalt ergebenden tatsächlichen Schwierigkeiten zu lösen. Im Hinblick auf die Problematik einer besonderen rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache erlaubt (den unmittelbaren sachlichen Zusammenhang des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mit Abs. 2 Nr. 1 VwGO in den Blick nehmend) die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung hier die Prognose, dass diese zurückzuweisen wäre. Da die vom Kläger vorgebrachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (hier im Hinblick auf die Ausführungen der Kläger betreffend die Problematik der Darlegungs- und Beweislast) wie dargelegt nicht bestehen, ist die Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtlich nicht besonders schwierig. Dies gilt auch insoweit, falls die Kläger mit dem Hinweis auf die Bedeutung ihrer Grund- und Freiheitsrechte die Absicht verfolgen sollten, die Ermessensentscheidung des Beklagten in Frage zu stellen.
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3. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die die Kläger ihr zumessen.
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Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (stRspr., vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2019 - 10 ZB 19.275 - juris Rn. 7; B.v. 8.9.2019 - 10 ZB 18.1768 - Rn. 11; B.v. 14.2.2019 - 10 ZB 18.1967 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 17.12.2015 - 10 ZB 15.1394 - juris Rn. 16 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72). Klärungsbedürftig sind solche Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend ober- und höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, B.v. 28.4.2011 - 1 BvR 3007/07 - juris Rn. 21; Roth in Posser/Wolff, BeckOK, VwGO, Stand 1.1.2019, § 124 Rn. 55 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 38). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr., BVerwG, B.v. 9.4.2014 - 2 B 107.13 - juris Rn. 9 m.w.N.; BVerfG, B.v. 29.7.2010 - 1 BvR 1634/04 - juris Rn. 64). Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (Happ, a.a.O. § 124a Rn. 72 m.w.N.).
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Die Kläger tragen vor, sie hätten in dieser Zulassungsbegründung zahlreiche Rechtsfragen aufgeworfen, die über den entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsrechtlicher Klärung zugänglich seien und dieser Erklärung auch bedürften. So sei die grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen worden, ob die verfassungsgemäß verankerten Freiheit und Freizügigkeit hier nicht höher zu gewichten seien als vermeintliche Defizite bei der förmlichen melderechtlichen Aktenlage. Weiter seien grundsätzliche Fragen zur Bewertung von Zeugenbeweis und der Beweislast an sich über einen langen Zeitraum von zehn Jahren thematisiert und welche Anforderungen hier noch an die Kläger zu stellen seien. Nach Auffassung der Kläger würden die Anforderungen überspannt und fänden keine Stütze im Gesetz. Die Klärung habe auch Bedeutung über den Einzelfall hinaus.
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Die Kläger genügen davon ausgehend dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Die Kläger haben keine konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen formuliert und nicht aufgezeigt, weshalb die jeweilige Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig oder entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner haben sie nicht dargelegt, worin die allgemeine, über die im Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Fragen besteht. Sie wenden sich vielmehr gerade bezogen auf ihren Einzelfall gegen die auf allgemein anerkannten Darlegungs- und Beweisregeln beruhende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ohne substantiell darzutun, dass das Verwaltungsgericht dem Klärungsbedarf nicht gerecht wurde.
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4. Soweit die Kläger durch ihren Vortrag, es hätten Nachermittlungen stattfinden müssen, beabsichtigen, den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend zu machen und einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu rügen, greift dieses Vorbringen nicht durch.
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Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet oder erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächliche Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BVerwG, B.v. 8.7.2009 - 4 BN 12.09 - juris Rn. 7). Diesen Darlegungsanforderungen genügt der Vortrag der Kläger nicht. Im Übrigen verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Auch musste sich eine weitere Sachverhaltsermittlung für das Gericht nicht aufdrängen. Festzuhalten ist, dass die Kläger zu den nach ihrer Auffassung vom Erstgericht unzutreffend beantworteten Fragen im Zulassungsverfahren konkret keine abweichenden Umstände oder bislang ungewürdigte Tatsachen vortragen oder Beweismittel benennen. Sie behaupten vielmehr unsubstantiiert ohne nachvollziehbare Würdigung der umfangreichen und ersichtlich ausreichenden Aufklärungsarbeit des Erstgerichts sowie ohne ansatzweise konkrete Hinweise, welche Ermittlungen noch erforderlich sein könnten und auch ohne insoweit neue Erkenntnisse aufzuzeigen, ihr Aufenthalt im Bundesgebiet sei aus familiären Gründen rechtmäßig, ihnen sei seit langer Zeit Unterhalt gewährt worden, es sei nachweislich eine Erwerbstätigkeit erfolgt. Unabhängig davon, ob bzw. inwieweit die Kläger ihre Mitwirkungspflichten verletzt haben, auch unabhängig von der Glaubhaftigkeit ihres Vortrags insbesondere im Hinblick auf die fehlenden nachvollziehbaren Angaben zur Aufenthaltszeit in Griechenland, ist es in Anbetracht dessen nicht zu beanstanden, wenn das Erstgericht über die Klage anhand des aufwendig ermittelten Sachverhalts nach den dargelegten Beweisregeln entschieden hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).