Inhalt

VerfGH München, Entscheidung v. 20.09.2022 – Vf. 1-VI-22
Titel:

Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Berufsbetreuers gegen Ablehnung seines Vergütungsanspruchs

Normenketten:
BayVfGHG § 51 Abs. 1 S. 1
BGB § 1835 Abs. 3, § 1908i Abs. 1 S. 1
BV Art. 86 Abs. 1 S. 2, Art. 91 Abs. 1, Art. 118
Leitsätze:
Mangels Substanziierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen über den Vergütungsanspruch eines als Berufsbetreuer tätigen Rechtsanwalts. (Rn. 28)
Legt ein Landgericht bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände dar, dass ein juristischer Laie die mit einem Grundstücksverkauf zusammenhängenden Aufgaben bewältigt und keinen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, sodass auch ein Berufsbetreuer keinen entsprechenden Vergütungsanspruch hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zulassung der Rechtsbeschwerde nahegelegen haben könnte. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Substantiierung, Berufsbetreuer, Vergütungsanspruch, Grundstücksverkauf, Rechtsbeschwerde, rechtliches Gehör, Willkür
Vorinstanzen:
LG Ansbach, Beschluss vom 07.12.2021 – 4 T 830/21
LG Ansbach, Beschluss vom 11.10.2021 – 4 T 830/21
AG Weißenburg, Beschluss vom 29.06.2021 – 407 XVII 285/19
AG Weißenburg vom -- – 407 XVII 285/19
Fundstellen:
BtPrax 2023, 29
BeckRS 2022, 25078
LSK 2022, 25078

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weißenburg i. Bay. vom 29. Juni 2021 Az. 407 XVII 285/19 sowie die Beschlüsse des Landgerichts Ansbach vom 11. Oktober und 7. Dezember 2021 Az. 4 T 830/21. Gegenstand dieser Entscheidungen ist ein vom Beschwerdeführer als Berufsbetreuer geltend gemachter Vergütungsanspruch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, der erstinstanzlich vom Amtsgericht teilweise bejaht und vom Landgericht in der Beschwerdeinstanz insgesamt verneint wurde.
2
Aus den beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens ergibt sich folgender Sachverhalt:
3
1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Landsberg am Lech vom 10. September 2010 als weiterer (berufsmäßiger) Betreuer für die im Jahr 1992 geborene Frau E. bestellt, die u. a. an frühkindlichem Autismus leidet. Nach dem Tod der neben dem Beschwerdeführer als Betreuerin bestellten Mutter der Frau E. ordnete das Amtsgericht Landsberg am Lech mit Beschluss vom 3. Februar 2015 an, dass die Betreuung nunmehr ausschließlich durch den Beschwerdeführer als Berufsbetreuer geführt werde. Die Betreuung, die zuletzt durch Beschluss des Amtsgerichts Landsberg am Lech vom 3. August 2017 mit einer Überprüfungsfrist bis zum 2. August 2024 verlängert wurde, umfasst die Aufgabenkreise Organisation der ambulanten Versorgung, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrages, Vertretung in Ausbildungs- und Berufsangelegenheiten, Entgegennahme und Öffnen der Post, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Vermögenssorge.
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Im Jahr 2019 wurde das Betreuungsverfahren vom Amtsgericht Weißenburg i. Bay. übernommen, nachdem die Betreute in ein Heim im dortigen Gerichtsbezirk aufgenommen worden war.
5
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Amtsgericht mit, im Hinblick auf die hohen Heimkosten von mehr als 8.000 € monatlich müsse zur Deckung der Lebenshaltungskosten der Frau E. über den Verkauf eines u. a. mit einem zweistöckigen Wohngebäude bebauten Grundstücks in S. nachgedacht werden, das Frau E. nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2015 geerbt hatte. Da Frau E. das Wohngebäude, in dem sie früher mit ihrer Mutter gewohnt hatte, nur deshalb nicht mehr habe bewohnen können, weil sie behindert sei und einen Heimplatz habe suchen müssen, sei der Wert des Gebäudes aus dem ererbten Vermögen herausgerechnet worden. Sollte ein Verkauf des Grundstücks innerhalb von weniger als zehn Jahren nach dem Erbfall erfolgen, werde eine Nachversteuerung fällig. Aus diesem Grund sei beabsichtigt, eine Grundstücksteilung vorzunehmen, um dieser Nachversteuerung beim Verkauf des Grundstücks zu entgehen. Vorgesehen sei, einen ca. 1.600 m² großen Teil des Grundstücks zu verkaufen. Namens der Betreuten werde um Genehmigung der Grundstücksteilung gebeten.
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Das Amtsgericht stellte mit Verfügung vom 15. Januar 2020 die Genehmigung der Grundstücksteilung in Aussicht und wies darauf hin, dass zur Genehmigung der Veräußerung der Teilfläche ein Verkehrswertgutachten von einem unabhängigen vereidigten Sachverständigen erforderlich sei.
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Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Amtsgericht unter Vorlage eines Fortführungsnachweises mit, die Teilung des Grundstücks sei zwischenzeitlich vorgenommen worden. In einem weiteren Schreiben vom 9. April 2020 führte er aus, es seien zwei Zeitungsanzeigen geschaltet worden, um Interessenten für den Grundstückskauf zu finden. Außerdem sei die Grundstücksverkaufsabsicht der Sparkasse L. und der Gemeinde S. mitgeteilt worden. Es hätten sich verschiedene Interessenten gemeldet, ohne jedoch ein Kaufangebot zu unterbreiten. Ein konkretes Kaufangebot habe eine Interessentin abgegeben, die von den Mietern und Pächtern des alten Bauernhofs benannt worden sei. Das Angebot orientiere sich am Grundstückswert, den der Gutachterausschuss des Landratsamts L. ermittelt habe, und belaufe sich auf 1.494.900 € bei 1.661 m².
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Mit Verfügung vom 23. April 2020 wies das Amtsgericht u. a. darauf hin, die Zerlegung des Grundstücks in zwei Flurstücke sei am 4. März 2020 ins Grundbuch eingetragen worden. Dieser Vorgang bedürfe keiner betreuungsrechtlichen Genehmigung und sei daher abgeschlossen. Als nächstes stehe die Teilung samt Verkauf an, was nach gängiger Praxis in einer Notarurkunde erfolge. Die Teilung würde daher zusammen mit dem Verkauf betreuungsrechtlich genehmigt, sofern eine Genehmigung möglich sei. Zur Bestimmung des Verkehrswerts sei ein Verkehrswertgutachten unumgänglich; die Bodenrichtwertauskunft des Gutachterausschusses sei in mehrfacher Hinsicht unzureichend. Die Genehmigung des Grundstücksverkaufs (samt Teilung des Grundstücks) könne erst erfolgen, wenn der beurkundete Notarvertrag vorgelegt werde. Gerne könne dieser vorab zur Prüfung eingereicht werden.
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Am 15. Juni 2020 übersandte der Beschwerdeführer dem Amtsgericht ein Immobilienwertgutachten, welches für das mit einem ca. im Jahr 1900 errichteten Bauernhaus und einer Scheune bebaute Flurstück mit einer Fläche von 1.661 m² einen Verkehrswert von 1.330.000 € auswies. Mit Schreiben vom 23. Juni 2020 informierte der Beschwerdeführer das Amtsgericht über weitere Kaufangebote sowie die Erhöhung der gebotenen Kaufpreise gegenüber dem Stand vom 15. Juni 2020 und teilte mit Schreiben vom 29. Juni 2020 mit, er habe namens der Betreuten am 26. Juni 2020 ein Angebot über 1.993.200 € angenommen und um Anberaumung eines Notartermins gebeten.
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In einem Telefonvermerk der zuständigen Rechtspflegerin des Amtsgerichts vom 8. Juli 2020 ist festgehalten, dass die Angelegenheit mit dem Beschwerdeführer ausführlich telefonisch besprochen worden sei. Ein Bauträger habe am 29. Juni 2020 sein früheres Angebot nochmals auf nunmehr 2.200.000 € erhöht. Im Hinblick auf dessen Absicht, die Gebäude, für die seitens der Mieter und Pächter Anträge auf Denkmal- bzw. Ensembleschutz gestellt worden seien, abzureißen, sei jedoch zu befürchten, dass es zu keinem oder einem sehr späten Kaufvertragsabschluss komme, während die Betreute zeitnah Geld zur weiteren Finanzierung der Heimkosten benötige. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass mit seiner Vorgehensweise, also dem Verkauf an die ursprüngliche Kaufinteressentin, mit der bereits ein konkreter Notartermin ins Auge gefasst worden sei, zu 1.993.200 € Einverständnis bestehe.
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Am 12. August 2020 übersandte der beurkundende Notar dem Amtsgericht eine beglaubigte Abschrift des entsprechenden, auch die Grundstücksteilung enthaltenden Kaufvertrags vom 10. August 2020 mit der Bitte um Erteilung der betreuungsrechtlichen Genehmigung. Diese wurde - nach Bestellung eines Verfahrenspflegers für Frau E. - dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 21. September 2020 erteilt.
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2. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Amtsgericht mit, nach Abwicklung des Kaufvertrags über das genannte Grundstück habe er gegenüber der Betreuten Frau E. die ihm entstandenen Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 1.993.200 € wie folgt abgerechnet:
18/10 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VVRVG 13.883,40 €
15/10 Einigungsgebühr, Nr. 1000 VVRVG 11.569,50 €
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VVRVG 20,00 €
Zwischensumme 25.472,90 €
Mehrwertsteuer, 16%, Nr. 7008 VVRVG 4.075,66 €
Honorar 29.548,56 €
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Sollten keine Einwendungen bestehen, werde er die in Rechnung gestellten Gebühren vom Girokonto der Frau E. abbuchen.
14
Das Amtsgericht bestellte mit Beschluss vom 27. April 2021 Rechtsanwalt Dr. J. zum Verfahrenspfleger der Frau E. mit dem Aufgabenkreis Vertretung im Festsetzungsverfahren der Betreuervergütung bzw. des Aufwendungsersatzes gemäß § 1908 i Abs. 1 Satz 1, § 1835 Abs. 3 BGB. Der Verfahrenspfleger vertrat die Auffassung, dem Beschwerdeführer stehe zusätzlich zur pauschalierten Betreuervergütung ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 1835 Abs. 3 BGB i. V. m. den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nicht zu. Unabhängig davon fehle es an einer hinreichenden Begründung für die geltend gemachte 1,8 Geschäftsgebühr. Zudem bedürfe auch die geltend gemachte Einigungsgebühr einer näheren Begründung.
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Der Beschwerdeführer machte demgegenüber mit Schriftsatz vom 26. Mai 2021 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landgerichts Krefeld vom 18. Juli 2013 (Az. 7 T 77/13) und deren durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2014 (Az. XII ZB 444/13) erfolgte Bestätigung geltend, seine Tätigkeit im Rahmen von Teilung und Verkauf des Grundstücks sei im Kernbereich anwaltlicher Dienstleistungen erfolgt. Bereits bei der Überprüfung eines notariellen Kaufvertrags nebst Lastenfreistellung und Grundschuldbestellung in einem betreuungsrechtlichen Genehmigungsverfahren für eine Grundstücksveräußerung handle es sich um eine anwaltsspezifische Leistung. Im vorliegenden Fall seien zunächst die Voraussetzungen für einen Grundstücksverkauf ohne zusätzliche steuerliche Belastungen für die Betreute, die sich ergeben hätten, wenn das gesamte Grundstück mit insgesamt ca. 3.000 m² verkauft worden wäre, zu schaffen gewesen. Da die Betreute als Hilfsbedürftige eingestuft worden und auf einen Heimplatz angewiesen sei, habe sie nach dem Tod ihrer Mutter das auf dem Grundstück befindliche Doppelhaus nicht mehr selbst bewohnen können, sei aber aus Gleichbehandlungsgründen steuerlich so gestellt worden, dass sie für das ererbte Doppelhaus nicht erbschaftsteuerpflichtig gewesen sei. Der Verkauf dieses Hauses hätte vor Ablauf der Wartefrist zu einer Nachversteuerung geführt. Aus diesem Grund sei die Teilung des Grundstücks vorgenommen worden und nur der Teil verkauft worden, auf dem sich dieses Doppelhaus nicht befand. Gegenüber dem Verkehrswertgutachten habe der Kaufpreis einen Gewinn von 660.200 € ergeben. Da der Beschwerdeführer keinen Makler eingeschaltet habe, habe sich für die Betreute eine weitere Ersparnis in Höhe von mindestens 70.000 € ergeben.
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Mit dem angegriffenen Beschluss vom 29. Juni 2021 bewilligte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit in der Zeit vom 3. Dezember 2019 bis 28. Dezember 2020 einen Aufwendungsersatz gemäß § 1908 i Abs. 1 Satz 1, § 1835 Abs. 3 BGB aus dem Vermögen der Betreuten in Höhe von 13.443,82 € und wies den darüber hinausgehenden Antrag zurück. Das Gericht folge den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass im vorliegenden Fall aufgrund des umfangreichen, komplexen und teils auch schwierigen Sachverhalts wohl ein Rechtsanwalt beigezogen worden wäre und damit ein zusätzlicher Anspruch nach § 1835 BGB bestehe. Allerdings könne eine Erhöhung der Regelgebühr von 1,3 auf 1,8 nicht nachvollzogen werden; die Festsetzung einer 1,5 Geschäftsgebühr erscheine sachgerecht. Die Festsetzung einer Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VVRVG habe hingegen nicht erfolgen können, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen und vom Betreuer auch nicht weiter dargelegt worden seien.
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3. Gegen diesen Beschluss legten sowohl der Beschwerdeführer als auch der Verfahrenspfleger Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung aus, seine Tätigkeit liege sowohl nach dem zeitlichen Umfang von mehr als einem Jahr als auch nach dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (Teilung des Grundstücks, Vermarktung und Abschluss des notariellen Vertrags über den Grundstückskauf) oberhalb der Mittelgebühr von 1,5. Die geltend gemachte 1,8 Geschäftsgebühr sei nicht unbillig. Die Einigungsgebühr hätte berücksichtigt werden müssen, da durch den notariellen Kaufvertragsabschluss Unklarheiten über den Kaufpreis sowie die Rechte und Pflichten der Parteien festgelegt worden seien. Der Verfahrenspfleger hielt an seiner bisherigen Auffassung fest.
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Mit dem angegriffenen Beschluss vom 11. Oktober 2021 hob das Landgericht auf die Beschwerde des Verfahrenspflegers den Beschluss des Amtsgerichts vom 29. Juni 2021 auf, wies die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück und lehnte dessen Antrag vom 26. Mai 2021 auf Festsetzung eines Aufwendungsersatzes in Höhe von 29.548,56 € ab. Obwohl der Betreuer die Vermögenssorge innehabe und damit den ihm zustehenden Betrag direkt dem Vermögen der Betreuten entnehmen könnte, sei auch ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung zulässig, der mit Schriftsatz vom 26. Mai 2021 gestellt worden sei. Nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1, § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB könne der Betreuer, wenn er zum Zweck der Führung der Betreuung Aufwendungen mache, nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670 BGB von dem Betreuten Vorschuss oder Ersatz verlangen; dabei gälten nach § 1835 Abs. 3 BGB als Aufwendungen auch solche Dienste des Betreuers, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehörten. Der Aufwendungsersatzanspruch aus § 1835 Abs. 3 BGB sei als Ausnahmefall restriktiv zu handhaben. Denn seine Ratio sei allein, dass der Betreute nicht davon profitieren solle, dass sein Betreuer aufgrund seiner Spezialkenntnisse etwas verrichten könne, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise fremde Hilfe in Anspruch genommen hätte. Ein Anspruch sei daher nur gegeben, wenn es sich um eine Tätigkeit handle, die üblicherweise einem darauf spezialisierten Dritten übertragen werde und die nur zufällig der Betreuer aufgrund seiner speziellen Qualifikation selbst erledigen könne, d. h. wenn eine durchschnittliche, nicht betreute Person oder ein nicht spezialisierter Betreuer einen Fachmann beauftragt hätte. Sie müsse sich von der übrigen Führung der Betreuung abgrenzen lassen. Insgesamt sei zu berücksichtigen, dass das Gericht bereits bei der Bestellung des Betreuers gemäß § 1897 Abs. 1 BGB die Qualifikation des Betreuers berücksichtige und diese sich gemäß § 4 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) auf die Höhe der pauschalierten Vergütung auswirke. Ein zusätzlicher Anspruch aus § 1835 Abs. 3 BGB bestehe daher nur, wenn es sich um Leistungen im Kernbereich der jeweiligen speziellen Dienste handle. Dies sei beispielsweise nicht der Fall, wenn ein Anwalt ein Mahnschreiben verfasse, einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens stelle, den Unterhalt des Betreuten regle oder einen (einfachen) Vertrag zur Erbauseinandersetzung verfasse (Maier in Jurgeleit, Betreuungsrecht, 4. Aufl. 2018, § 1835 Rn. 22). Bei der Prüfung, ob einem (hier als Betreuer tätigen) Anwalt eine Vergütung nach § 1 Abs. 2 RVG i. V. m. § 1835 Abs. 3 BGB zustehe, seien strenge Maßstäbe anzulegen. Im vorliegenden Fall hätte nach Auffassung der Kammer auch ein juristischer Laie die mit dem Grundstücksverkauf zusammenhängenden Aufgaben bewältigt, ohne einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Grundstücksverträge würden in der Regel auch von juristischen Laien ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts abgeschlossen. Eine Betrachtung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles führe nicht zu dem Ergebnis, dass dies hier anders gewesen wäre. Der den Anlass des Verkaufs bildende kontinuierliche Geldbedarf der Betreuten sei dem Betreuer aus seiner Tätigkeit bekannt gewesen. Mangels anderer Vermögenswerte habe es auf der Hand gelegen, diesen durch Verkauf des Grundstücks zu befriedigen. Die erbschaftsteuerliche Problematik ergebe sich aus dem Bescheid des Finanzamts Kaufbeuren vom 24. November 2017, welcher dem Betreuer aus seiner Tätigkeit ebenfalls bekannt gewesen sei. Dieser Problematik durch eine Teilung des Grundstücks zu begegnen, liege nahe. Die Käuferin sei durch die Mieter/Pächter des verkauften Grundstücks benannt worden. Im Übrigen wäre die Suche nach einem Käufer auch eher eine Makler- als eine Anwaltstätigkeit. Die Einholung eines Wertgutachtens gehe auf entsprechende Aufforderungen des Amtsgerichts zurück. Die Beauftragung eines Gutachters stelle zudem ebenfalls keine anwaltsspezifische Tätigkeit dar, sondern werde auch von juristischen Laien täglich durchgeführt. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte sei anzunehmen, dass der Kaufvertrag durch den beurkundenden Notar gefertigt worden sei. Der Vertragsinhalt entspreche im Wesentlichen demjenigen, was den Mitgliedern der Kammer aus anderen Grundstückskaufverträgen bekannt sei, und lasse besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht erkennen. Bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände gelange die Kammer zu dem Ergebnis, dass ein Nichtjurist für den vorliegenden Vertragsabschluss keinen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Allein der Umfang der Tätigkeit ändere hieran nichts. Ein Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehe nicht.
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4. Gegen den ihm am 22. Oktober 2021 zugegangenen Beschluss des Landgerichts erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2021 eine Anhörungsrüge „nach § 321a ZPO“, die das Landgericht mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 7. Dezember 2021, der dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2021 zugestellt wurde, als unbegründet zurückwies.
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Die Kammer habe die von dem Beschwerdeführer angeführte Entscheidung des Landgerichts Krefeld zur Kenntnis genommen, sie folge ihr jedoch nicht, sondern schließe sich der Auffassung des Oberlandesgerichts München (Az. 33 Wx 85/09) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Az. 3Z BR 125/04) an. Hieran ändere auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2014 (Az. XII ZB 444/13) nichts. Der Bundesgerichtshof habe dort ausgeführt, dass die Frage der Erbringung anwaltsspezifischer Leistungen der wertenden Betrachtung des Tatrichters unterliege und nur eingeschränkt überprüft werden könne. Der Entscheidung sei daher nur zu entnehmen, dass das Landgericht Krefeld die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt habe, von ihm keine Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt worden seien und es die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt habe. Dagegen ergebe sich aus der Entscheidung nicht, dass die Würdigung nicht auch zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Die Kammer habe auch die Teilung des Grundstücks berücksichtigt. Die zugrunde liegende erbschaftsteuerliche Problematik hätte auch ein nichtanwaltlicher Betreuer aus dem Bescheid des Finanzamts Kaufbeuren vom 24. November 2017 entnehmen können. Die Vergütung des Betreuers im Einspruchsverfahren spiele im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Die Ablehnung des höheren Kaufpreisangebots sei in Abstimmung mit dem Betreuungsgericht erfolgt. Eine entsprechende Nachfrage hätte auch ein Nichtanwalt stellen können, denn das Haftungsrisiko liege auf der Hand. Eine Miterarbeitung des notariellen Vertrages - über die notwendige Zurverfügungstellung von Informationen hinaus - lasse sich dem bisherigen Vortrag nicht entnehmen und habe daher von der Kammer auch nicht berücksichtigt werden können. Die Umstellung der Betreuervergütung auf eine Monatspauschale wirke sich auf die Entscheidung nicht aus. Auch der Bundesgerichtshof stelle im Beschluss vom 24. September 2014 (Az. XII ZB 444/13) allein darauf ab, ob der Verfahrenspfleger (im dortigen Fall) im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen habe, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17. Dezember 2001 (Az. 3Z BR 268/01). Die Umstellung auf monatliche Pauschalen durch die Gesetzesänderung diene allein der Vereinfachung, habe aber nicht dazu führen sollen, in größerem Umfang als zuvor anwaltsspezifische Tätigkeiten zu bejahen. Die Kammer verkenne nicht, dass es Situationen geben könne, in denen auch ein nichtjuristischer Betreuer mit der Qualifikation der höchsten Vergütungsstufe für den Abschluss eines Grundstückskaufvertrags einen Rechtsanwalt einschalten würde. Soweit mit der Gehörsrüge darauf abgestellt werde, dass nie im Voraus überblickt werden könne, welche rechtlichen Schwierigkeiten sich ergäben, sei jedoch festzustellen, dass die Einschaltung des Anwalts dann erfolgen könne, wenn sich für den Nichtjuristen nicht mehr zu bewältigende Schwierigkeiten ergäben. Dass dies vorliegend der Fall gewesen wäre, sei allerdings nicht ersichtlich.
II.
21
1. Mit der am 31. Dezember 2021 eingegangenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, nach seiner Rechtsansicht läge „nach wie vor ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 91 der Bayerischen Verfassung) sowie gegen die Gleichbehandlung aller Bürger vor (Art. 118 der Bayerischen Verfassung)“. Er sehe insbesondere durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sein Anhörungsrecht unbegründet beschnitten.
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a) Zwar habe das Landgericht Ansbach in seiner letzten Entscheidung vom 7. Dezember 2021 eine Kenntnisnahme von dem Urteil des Landgerichts Krefeld, das durch den Bundesgerichtshof als rechtens eingestuft worden sei, eingeräumt. Es habe aber nicht begründet, weshalb die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde aufrecht erhalten geblieben sei, trotz unterschiedlicher Beurteilung der Rechtslage durch unterschiedliche Landgerichte. Das Landgericht setze sich offensichtlich über die Meinung des Oberlandesgerichts München hinweg. Dieses habe in einer Entscheidung vom 22. Februar 2008 (Az. 33 Wx 34/08) die Problematik der Gebührenpauschale durchaus erkannt und hinsichtlich des Ausmaßes der Betreuertätigkeit bei Vermögensverwaltungen einen Lösungsansatz gesucht. Die bewusste Verkürzung der Interpretation der neuen Gesetzeslage zu den Betreuergebühren auf eine Vereinfachung durch Umstellung auf monatliche Pauschalen zeige, dass das Landgericht die aufgezeigte Problematik nicht habe sehen wollen. Die Einstufung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als nicht spezifisch anwaltlich beruhe auf Meinungsäußerungen, übersehe oder ignoriere vorgetragene Fakten und sei deshalb unbegründet. Der Beschwerdeführer habe den Umfang seiner anwaltlichen Tätigkeit im Schriftsatz vom 28. (richtig wohl: 26.) Mai 2021 dargelegt.
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b) In einem weiteren Schriftsatz vom 7. März 2022 führt der Beschwerdeführer aus, die Verfassungsbeschwerde richte sich „eindeutig gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach, einer Überraschungsentscheidung ohne mündliche oder schriftliche Vorwarnung“. Nicht die inhaltliche Orientierung des Gerichts stehe zur Debatte, sondern dessen Weigerung, die eigene Entscheidung, die von anderen Gerichten wie dem Amtsgericht Weißenburg i. Bay. oder dem vom Bundesgerichtshof bestätigten Landgericht Krefeld anders beurteilt werde, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung im Rechtsbeschwerdeverfahren überprüfen zu lassen.
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c) Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2022 macht der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 2022 (Az. 2 BvR 946/19) geltend, im Hinblick darauf, dass die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht Ansbach ohne Begründung erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass sich das Gericht in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise der Kontrolle durch das in der Instanz folgende Gericht entzogen habe.
25
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, im Übrigen aber jedenfalls für unbegründet.
III.
26
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Hinsichtlich der Zurückweisung der Anhörungsrüge durch das Landgericht vom 7. Dezember 2021 ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil die eine Nachholung des rechtlichen Gehörs ablehnende Entscheidung (hier: nach § 44 FamFG; soweit sowohl der Beschwerdeführer als auch das Landgericht von einer Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO ausgingen, handelt es sich um eine unschädliche Falschbezeichnung) keine eigenständige Beschwer schafft, sondern allenfalls eine durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen lässt, indem die „Selbstkorrektur“ durch die Fachgerichte unterbleibt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 4.10.2018 BayVBl 2019, 769 Rn. 14; vom 17.5.2022 - Vf. 63-VI-19 - juris Rn. 26).
28
2. Die Verfassungsbeschwerde genügt insgesamt nicht den Substanziierungsanforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG.
29
Nach dieser Bestimmung sind in der Verfassungsbeschwerde die Handlung oder Unterlassung der Behörde, gegen die sich der Beschwerdeführer wendet, und das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer geltend macht, zu bezeichnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gehört dazu auch der Vortrag des wesentlichen Sachverhalts, aus dem die Rechtsverletzung hergeleitet wird. Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar dargelegt werden, sodass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint. Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 22.7.2019 - Vf. 64-VI-16 - juris Rn. 14; vom 16.7.2020 - Vf. 69-VI-17 - juris Rn. 19 m. w. N.). Um der Verfassungsbeschwerde den erforderlichen Inhalt zu geben, darf der Beschwerdeführer auf Schriftstücke Bezug nehmen, die er ihr beifügt, wobei er seinen erforderlichen Sachvortrag nicht durch eine pauschale Bezugnahme auf beigefügte Schriftstücke ersetzen kann (vgl. VerfGH vom 27.2.2017 BayVBl 2018, 34 Rn. 20). Die in der Verfassungsbeschwerdeschrift zu erbringende Begründungsleistung kann weder durch die Vorlage von Anlagen noch durch deren Hineinkopieren in den Text der Verfassungsbeschwerde ersetzt werden (VerfGH BayVBl 2018, 34 Rn. 20; vom 21.7.2020 - Vf. 56-VI-17 - juris Rn. 63; vom 9.2.2022 - Vf. 62-VI-20 - juris Rn. 34; BVerfG vom 20.3.2012 - 2 BvR 1382/09 - juris Rn. 5; vom 20.2.2019 - 2 BvR 280/19 - juris Rn. 7; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 16.7.2020 - 41/20.VB-1 - juris Rn. 3). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, aufgrund eines undifferenzierten Verweises auf die Anlagen den verfassungsrechtlich relevanten Sachverhalt und die daraus hergeleitete Verletzungsrüge selbst zu ermitteln (vgl. VerfGH vom 7.2.2017 - Vf. 84-VI-15 - juris Rn. 19 m. w. N.).
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Darüber hinaus setzt eine aus sich heraus verständliche und nachvollziehbare Darlegung eines Grundrechtsverstoßes voraus, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt (VerfGH vom 24.10.2017 - Vf. 9-VI-17 - juris Rn. 40; vom 20.3.2018 BayVBl 2019, 207 Rn. 14 m. w. N.). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (VerfGH vom 10.12.2019 - Vf. 50-VI-18 - juris Rn. 22; vom 16.11.2021 - Vf. 51-VI-20 - juris Rn. 33; vom 9.2.2022 - Vf. 62-VI-20 - juris Rn. 35; BVerfG vom 10.11.2015 NJW 2016, 1505 Rn. 9; vom 28.3.2019 - 2 BvR 2432/18 - juris).
31
Den dargestellten Substanziierungspflichten muss der Beschwerdeführer innerhalb der Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG genügen. Nach Ablauf dieser Frist kann er die Beschwerdebegründung zwar noch in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergänzen; er kann aber nicht mehr fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde nachschieben (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.8.2021 - Vf. 111-VI-20 - juris Rn. 41 m. w. N.; vom 23.2.2022 - Vf. 81-VI-20 - juris Rn. 52).
32
Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
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a) Hinsichtlich des erstinstanzlichen Beschlusses des Amtsgerichts vom 29. Juni 2021 fehlt es an jeder Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren Begründung. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verfassungsbeschwerde in Zusammenhang mit den von ihm als verletzt bezeichneten Grundrechten beziehen sich ausschließlich auf die Beschlüsse des Landgerichts, insbesondere darauf, dass dieses die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat. Inwiefern der vom Landgericht aufgehobene Beschluss des Amtsgerichts, mit dem ein Aufwendungsersatzanspruch des Beschwerdeführers gemäß § 1908 i Abs. 1 Satz 1, § 1835 Abs. 3 BGB anders als vom Landgericht dem Grunde nach bejaht und lediglich die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geltend gemachten Gebühren nicht in voller Höhe gewährt worden waren, seinerseits ein Grundrecht des Beschwerdeführers verletzen könnte, wird in keiner Weise dargelegt.
34
b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 11. Oktober 2021 richtet, der wegen des Gebots der Rechtswegerschöpfung (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG) als letztinstanzliche Entscheidung den maßgeblichen Prüfungsgegenstand im Verfassungsbeschwerdeverfahren darstellt (vgl. VerfGH vom 7.2.2017 - Vf. 84-VI-15 - juris Rn. 21 m. w. N.), enthält sie schon keine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts. Die am 31. Dezember 2021 eingegangene Beschwerdeschrift gibt sowohl den dem Ausgangsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt als auch dessen rechtliche Bewertung durch die Fachgerichte nur rudimentär wieder. Ohne Berücksichtigung der Anlagen, auf die in weiten Teilen lediglich pauschal verwiesen wird, ist nicht annähernd erkennbar, woraus der Beschwerdeführer die gerügten Verfassungsverstöße herleitet. Selbst mithilfe der vorgelegten Anlagen erschließt sich der verfassungsrechtlich relevante Sachverhalt nur unvollständig, er kann letztlich erst durch die Heranziehung der Akten des Ausgangsverfahrens erfasst werden. Schon allein deshalb entspricht die Verfassungsbeschwerde insgesamt nicht den Zulässigkeitsanforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG.
35
c) Unabhängig davon enthält die Verfassungsbeschwerde auch keine substanziierte Grundrechtsrüge. Der Vortrag des Beschwerdeführers erschöpft sich im Wesentlichen darin, das Landgericht habe hinsichtlich seiner Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung zu Unrecht eine anwaltsspezifische Tätigkeit verneint und sei hierbei von der Rechtsprechung anderer Gerichte abgewichen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Inwiefern hierdurch gegen spezifisches Verfassungsrecht verstoßen worden sein könnte, lässt sich der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise entnehmen.
36
aa) Die Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.
37
(1) Rügt der Beschwerdeführer - wie hier - mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und hat er diesbezüglich im Ausgangsverfahren eine Anhörungsrügeentscheidung herbeigeführt, muss er sich nicht nur mit der fachgerichtlichen Ausgangsentscheidung, sondern insbesondere auch mit den Gründen der Entscheidung über die Anhörungsrüge auseinandersetzen. Dies gebieten Sinn und Zweck des Gebots der Rechtswegerschöpfung (VerfGH vom 8.11.2019 - Vf. 77-VI-18 - juris Rn. 13; BVerfG vom 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06 - juris Rn. 14). Andernfalls ist eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht ausreichend dargelegt und die auf eine Gehörsverletzung gestützte Verfassungsbeschwerde unzulässig (VerfGH vom 14.12.2021 - Vf. 91-VI-20 - juris Rn. 28).
38
Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 7. Dezember 2021 eine Gehörsverletzung durch den vorangegangenen Beschluss vom 11. Oktober 2021 mit ausführlicher Begründung verneint. Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer nicht argumentativ auseinander, er geht weder auf die Gründe dieses Beschlusses noch auf diejenigen des Beschlusses vom 11. Oktober 2021 näher ein.
39
(2) Die Auffassung des Beschwerdeführers, es liege „nach wie vor ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs … vor“, weil das Landgericht die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 11. Oktober 2021 nicht zugelassen bzw. nicht begründet habe, „weshalb die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde aufrecht erhalten blieb, trotz unterschiedlicher Beurteilung der Rechtslage durch unterschiedliche Landgerichte“, entbehrt einer nachvollziehbaren Begründung, da nicht ansatzweise dargelegt wird, inwiefern die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auf einer Verletzung des Art. 91 Abs. 1 BV beruhen könnte.
40
Der Anspruch auf rechtliches Gehör hat eine doppelte Ausprägung. Zum einen untersagt er den Gerichten, ihren Entscheidungen Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen die Parteien sich nicht äußern konnten. Zum anderen gibt er den Parteien einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 8.7.2021 BayVBl 2021, 658 Rn. 27; vom 17.5.2022 - Vf. 63-VI-19 - juris Rn. 30). Dass das Landgericht im Zusammenhang mit der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Vortrag des Beschwerdeführers übergangen haben könnte, legt die Verfassungsbeschwerde nicht dar. Der Beschwerdeführer hat im Ausgangsverfahren vor Erlass des angegriffenen Beschlusses vom 11. Oktober 2021 die Zulassung der Rechtsbeschwerde weder beantragt noch angeregt, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb für das Gericht Anlass bestanden haben könnte, diese Frage näher zu thematisieren.
41
Soweit die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde erstmals in der Anhörungsrüge vom 27. Oktober 2021 angesprochen wurde, wurde auch dort eine mögliche Gehörsverletzung, auf der die erfolgte Nichtzulassung des Rechtsmittels beruhen könnte, nicht substanziiert gerügt. Die Tatsache der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde als solche berührt, anders als der Beschwerdeführer offenbar meint, nicht den Schutzbereich des Art. 91 Abs. 1 BV. Ein Recht auf einen (weiteren) Instanzenzug wird durch dieses Grundrecht nicht gewährleistet (vgl. VerfGH vom 19.2.1982 - Vf. 16-VI-81 - juris (Leitsatz); vom 15.3.2002 - Vf. 31-VI-01 - juris Rn. 33 und 36).
42
(3) Soweit der Beschwerdeführer erstmals im Schriftsatz vom 7. März 2022 eine Gehörsverletzung damit begründet, bei der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde „ohne mündliche oder schriftliche Vorwarnung“ handle es sich um eine Überraschungsentscheidung, kann diese Rüge schon deshalb nicht zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führen, weil sie nicht innerhalb der zweimonatigen Verfassungsbeschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG erhoben wurde, die mit Ablauf des 14. Februar 2022 endete.
43
Darüber hinaus ist ein Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV auch unter diesem Gesichtspunkt nicht substanziiert dargelegt. Aus Art. 91 Abs. 1 BV ergibt sich keine allgemeine und unbegrenzte Aufklärungs- und Hinweispflicht. Das Gericht ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die Rechtslage mit den Beteiligten zu erörtern, sie auf alle möglicherweise maßgeblichen Umstände hinzuweisen oder vor dem Erlass seiner Entscheidung darzulegen, welchen Sachverhalt oder welche Rechtsmeinung es seiner Entscheidung zugrunde legen wird. Art. 91 Abs. 1 BV bewahrt die Beteiligten nicht schlechthin davor, dass das Gericht seine Entscheidung aus Gründen trifft, mit denen sie nicht gerechnet haben. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör kann allerdings dann verletzt sein, wenn das Gericht einen vor seiner Entscheidung überhaupt nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und dadurch dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen konnten. In einem solchen Fall legt das Gericht seiner Entscheidung letztlich einen Sachverhalt zugrunde, zu dem sich die Beteiligten nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.2.1997 VerfGHE 50, 9/13 f.; vom 28.11.2005 VerfGHE 58, 266/269 f.; vom 7.7.2020 - Vf. 68-VI-19 - juris Rn. 39).
44
Inwiefern diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sein könnten, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb er im Ausgangsverfahren nicht von vornherein damit hätte rechnen können, dass das Landgericht die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG verneinen würde, zumal die Zulassung der Ausnahme- und nicht der Regelfall ist.
45
bb) Die Rüge, das Landgericht habe gegen die „Gleichbehandlung aller Bürger (Art. 118 BV)“ verstoßen, ist als Rüge der Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 118 Abs. 1 BV auszulegen. Dieses materielle Grundrecht stellt im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren jedoch keinen geeigneten Prüfungsmaßstab dar, weil die angegriffene Entscheidung in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen ist und ausschließlich auf der Auslegung und Anwendung von Bundesrecht beruht. Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung des Verfassungsgerichtshofs darauf, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist, sowie darauf, ob das Gericht willkürlich (Art. 118 Abs. 1 BV) gehandelt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 7.7.2020 - Vf. 68-VI-19 - juris Rn. 23 m. w. N.).
46
Die Rüge der Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes umfasst in der Regel keine Willkürrüge (vgl. VerfGH vom 31.8.2010 - Vf. 55-VI-09 - juris Rn. 45; vom 7.7. 2020 - Vf. 68-VI-19 - juris Rn. 56; vom 24.8.2022 - Vf. 9-VI-21 - juris Rn. 53; vgl. zur Notwendigkeit der Unterscheidung zwischen einer Verletzung des Gleichheitssatzes im engeren Sinn und des daraus abgeleiteten allgemeinen Willkürverbots auch VerfGH vom 24.6.1988 NVwZ 1989, 243/244).
47
Dafür, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, das Gleichbehandlungsgebot aller Bürger sei verletzt, zugleich rügen wollte, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung, insbesondere hinsichtlich der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde, willkürlich gehandelt, lassen sich der Verfassungsbeschwerde keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen. Da selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts für sich allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV in seiner Ausprägung als Willkürverbot begründet, würde eine solche Rüge den substanziierten Vortrag erfordern, dass die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheine, also schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sei (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.8.2006 VerfGHE 59, 200/203 f.; vom 22.12.2020 - Vf. 15-VI-19 - juris Rn. 16; vom 17.5.2022 - Vf. 63-VI-19 - juris Rn. 38). Dies wird in der Verfassungsbeschwerde jedoch weder konkret behauptet noch substanziiert dargelegt.
48
cc) Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2022 vermag an der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nichts zu ändern, da - wie bereits ausgeführt - nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG bis dahin fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde nicht mehr nachgeschoben werden können (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.8.2021 - Vf. 111-VI-20 - juris Rn. 41 m. w. N.; vom 23.2.2022 - Vf. 81-VI-20 - juris Rn. 52; vom 24.8.2022 - Vf. 9-VI-21 - juris Rn. 53).
49
Im Übrigen enthält auch dieser Schriftsatz keine substanziierte Grundrechtsrüge, sondern erschöpft sich im Wesentlichen in der Zitierung nichtamtlicher Leitsätze eines Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 2022 (Az. 2 BvR 946/19), mit dem ein amtsgerichtliches Urteil wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) aufgehoben wurde. Im dortigen Ausgangsverfahren hatte das Amtsgericht in einem Rechtsstreit über die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für Ansprüche gegen ein Luftfahrtunternehmen wegen Flugverzögerung die Berufung trotz ausdrücklichen Antrags des Klägers nicht zugelassen, obwohl sich eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte, die im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts höchstrichterlich nicht geklärt war. Inwiefern dieser Sachverhalt mit dem vorliegenden vergleichbar sein sollte, insbesondere worin vorliegend eine über den konkreten Fall hinausgehende klärungsbedürftige Rechtsfrage liegen könnte, legt der Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise dar.
50
Da die Rüge einer Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz somit schon nicht substanziiert erhoben wurde, kann dahingestellt bleiben, ob ein solches Recht auch von der Bayerischen Verfassung als Grundrecht geschützt wird (vom Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen; vgl. VerfGH vom 11.12.1990 VerfGHE 43, 187/190; vom 22.6.2009 BayVBl 2010, 272/274; vom 7.4.2022 - Vf. 66-VI-19 - juris Rn. 39).
IV.
51
Im Übrigen wäre die Verfassungsbeschwerde bei unterstellter Zulässigkeit auch offensichtlich unbegründet.
52
Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe zu kontrollieren, ob die Fachgerichte den Sachverhalt zutreffend ermittelt oder die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt haben. Vielmehr hat er nur zu prüfen, ob das Fachgericht gegen die vom Beschwerdeführer bezeichneten subjektiven Rechte der Bayerischen Verfassung verstoßen hat. Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung - wie bereits ausgeführt - bei materiellrechtlichen Rügen darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV). In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof bei entsprechender Rüge die Entscheidungen auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das - wie z. B. das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) und das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) - mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 22.7.2015 VerfGHE 68, 167 Rn. 25; vom 25.5.2021 - Vf. 38-VI-20 - juris Rn. 23 m. w. N.). Die Tatsachenfeststellungen und Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind jedoch der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof so lange entzogen, als nicht Mängel der Sachverhaltsermittlung oder Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des verfassungsmäßigen Rechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 32; VerfGH vom 18.7.2017 - Vf. 3-VI-16 - juris Rn. 18; vom 14.12.2021 - Vf. 91-VI-20 - juris Rn. 31).
53
1. Hiervon ausgehend verstößt der angegriffene Beschluss des Landgerichts vom 11. Oktober 2021 nicht gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 91 Abs. 1 BV).
54
Insbesondere ergibt sich ein solcher Grundrechtsverstoß nicht daraus, dass das Landgericht in diesem Beschluss auf die vom Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren im Schriftsatz vom 26. Mai 2021 zitierten Entscheidungen des Landgerichts Krefeld und des Bundesgerichtshofs nicht eingegangen ist und die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht näher begründet hat.
55
Das Gericht wird durch Art. 91 Abs. 1 BV nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht die von ihm entgegengenommenen Äußerungen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung gewürdigt hat. Dies gilt auch dann, wenn es davon abgesehen hat, sie in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu erörtern. Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 19.9.2018 - Vf. 1-VI-18 - juris Rn. 36; vom 14.12.2021 - Vf. 91-VI-20 - juris Rn. 34). Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht vor Erlass des Beschlusses vom 11. Oktober 2021 den Vortrag des Beschwerdeführers in dessen Schriftsätzen vom 26. Mai und 19. Juli 2021 nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen haben könnte, sind jedoch nicht ersichtlich. Allein daraus, dass in diesem Beschluss keine nähere Begründung für die Nichtzulassung erfolgte, kann nicht geschlossen werden, das Gericht habe insoweit entscheidungserheblichen Vortrag übergangen.
56
Zudem wäre selbst dann, wenn das Gericht tatsächlich den vom Beschwerdeführer als übergangen gerügten Vortrag im Beschluss vom 11. Oktober 2021 im Hinblick darauf nicht ausreichend gewürdigt hätte, dass darin die genannten Entscheidungen des Landgerichts Krefeld und des Bundesgerichtshofs nicht explizit behandelt werden, ein diesbezüglicher Gehörsverstoß jedenfalls durch die Anhörungsrügeentscheidung vom 7. Dezember 2021 geheilt worden (vgl. z. B. VerfGH vom 16.11.2011 VerfGHE 64, 195/199; vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 36). In dieser Entscheidung hat sich das Gericht ausdrücklich mit der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung befasst, indem es dargelegt hat, dass es nicht dem Landgericht Krefeld, sondern dem Oberlandesgericht München und dem Bayerischen Obersten Landesgericht folge und hierin auch keinen Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehe. Dass es dabei der gegenteiligen Rechtsmeinung des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, vermag eine Gehörsverletzung nicht zu begründen. Aus Art. 91 Abs. 1 BV ergibt sich kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 19.9.2018 - Vf. 1-VI-18 - juris Rn. 36; vom 14.12.2021 - Vf. 91-VI-20 - juris Rn. 34).
57
2. Würde man die mit Schriftsatz vom 17. Juni 2022 erhobene Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe sich in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise der Kontrolle durch das in der Instanz folgende Gericht entzogen, als Rüge eines Verstoßes gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) auslegen, wäre diese Rüge - abgesehen von ihrer Unzulässigkeit sowohl wegen Verspätung als auch im Hinblick auf ihre unzureichende Substanziierung (vgl. oben unter III. 2. c) cc)) - ebenfalls unbegründet.
58
Das Grundrecht aus Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV kann zwar berührt sein, wenn das Gericht ein Rechtsmittel nicht zulässt und dadurch den Zugang zu der (weiteren) Rechtsmittelinstanz versperrt. Eine Grundrechtsverletzung liegt darin aber nur, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.9.1989 VerfGHE 42, 122/129 f.; vom 13.1.2022 - Vf. 61-VI-19 - juris Rn. 52; vom 17.5.2022 - Vf. 63-VI-19 - juris Rn. 46).
59
Gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (Nr. 2). Dafür, dass diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren eindeutig vorgelegen hätten, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht also als objektiv willkürlich anzusehen wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.
60
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. BGH vom 26.9.2018 - XII ZA 10/18 - juris Rn. 3). Eine solche klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage ist im Ausgangsverfahren ebenso wenig erkennbar wie die Notwendigkeit der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass einem Betreuer, der zugleich Rechtsanwalt ist, eine Vergütung nach § 1835 Abs. 3 BGB i. V. m. dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nur dann zusteht, wenn ein nichtanwaltlicher Betreuer bei sachgerechter Arbeitsweise seinerseits einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Dieser Ansatz steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in der vom Beschwerdeführer herangezogenen Entscheidung festgestellt hat, ein Verfahrenspfleger, auf den § 1835 Abs. 3 BGB ebenfalls anwendbar sei, könne eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen habe, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (BGH vom 24.9.2014 - XII ZB 444/13 - juris Rn. 8 m. w. N.), wobei die Frage, unter welchen Umständen diese Voraussetzungen im Einzelfall vorlägen, einer wertenden Betrachtung des Tatrichters unterliege (a. a. O. Rn. 10). Im Ausgangsverfahren hat das Landgericht im Einzelnen dargelegt, dass nach seiner Auffassung bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch ein juristischer Laie die mit dem Grundstücksverkauf zusammenhängenden Aufgaben bewältigt und keinen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, sodass ein Anspruch nach § 1835 Abs. 3 BGB nicht gerechtfertigt sei. Die Entscheidung beruht daher auf der Anwendung gängiger Rechtsregeln auf einen konkreten Einzelfall, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Zulassung der Rechtsbeschwerde nahegelegen haben könnte.
61
3. Unterstellt, der Beschwerdeführer hätte nicht nur einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot, sondern auch gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) gerügt, griffe diese Rüge nicht durch.
62
Wie bereits ausgeführt, läge Willkür nur dann vor, wenn die angegriffene Entscheidung des Landgerichts vom 11. Oktober 2021 unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erschiene, also schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 59, 200/203 f.; VerfGH vom 22.12.2020 - Vf. 15-VI-19 - juris Rn. 16; vom 17.5.2022 - Vf. 63-VI-19 - juris Rn. 38). Dies ist hier nicht der Fall. Das Gericht hat seine Auffassung, ein Anspruch des Beschwerdeführers auf die geltend gemachte Rechtsanwaltsvergütung sei nicht gerechtfertigt, im Einzelnen nachvollziehbar begründet. Dafür, dass es sich hierbei von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, bestehen keine Anhaltspunkte. Ob die Rechtsanwendung einfachrechtlich zwingend ist, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen (vgl. VerfGH vom 6.4.2010 - Vf. 38-VI-09 - juris Rn. 31).
63
Dass auch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde keine Willkür erkennen lässt, wurde bereits oben unter 2. dargelegt.
V.
64
Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).