Inhalt

OLG München, Beschluss v. 16.02.2022 – 31 Wx 66/21 Kost
Titel:

Auslegung einer Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren

Normenketten:
FamFG § 80, § 81 Abs. 1 S. 1, § 82
GNotkG § 22 Abs. 1
Leitsätze:
1. Bei Zurückweisung eines Erbscheinsantrags in einem Erbscheinserteilungsverfahren durch das Nachlassgericht umfasst die Tenorierung „Der Antragsteller hat die Kosten dieses Antrags zu tragen“ nicht per se die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners. (Rn. 8 – 9)
2. Für eine Auslegung in diesem Sinne bedarf es zumindest Anhaltspunkte in den Gründen der Entscheidung selbst. (Rn. 11 – 12)
1. Wird ein Erbscheinsantrag "kostenpflichtig zurückgewiesen", so ist damit grundsätzlich keine Entscheidung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten verbunden. (Rn. 9 – 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine generelle Auslegung der kostenpflichtige Zurückweisung eines Antrages als Kostengrundentscheidung über die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten hätte dem Konzept des Verfahrens nach dem FamFG zuwider zur Folge, die Besonderheiten des Einzelfalls auszublenden. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erbscheinsantrag, Kostenentscheidung, Auslegung, außergerichtliche Kosten, Verteilung
Vorinstanz:
AG Dillingen, Beschluss vom 26.01.2021 – 2 VI 496/19
Fundstellen:
RPfleger 2022, 331
ErbR 2022, 510
FGPrax 2022, 137
BWNotZ 2022, 134
FamRZ 2022, 1127
JurBüro 2022, 360
ZEV 2022, 285
NJW-RR 2022, 791
BeckRS 2022, 2245
LSK 2022, 2245

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Dillingen - Nachlassgericht - vom 26.1.2021 wird aufgehoben.
2. Der Kostenfestsetzungsantrag der Beteiligten zu 2 vom 12.5.2020 wird zurückgewiesen.
3. Die Beteiligte zu 2 hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahren zu tragen sowie die der Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.
1
Die Beschwerdeführerin erstrebte im Erbscheinerteilungsverfahren die Erteilung eines Erbscheins, der sie neben ihren drei Geschwistern (darunter die Beteiligte zu 2) als gesetzliche Miterbin zu je 1/4, hilfsweise zu dieser Quote aufgrund testamentarischer Erbfolge, ausweist. Für die Beschwerdeführerin und ihren Bruder war ein gemeinsamer Verfahrensbevollmächtigter mandatiert. Die Beteiligte zu 2 wandte sich über ihren Verfahrensbevollmächtigten gegen die ihr von der Beschwerdeführerin angedachte Erbenstellung. Mit Beschluss vom 13.11.2019 wies das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag der Beschwerdeführerin zurück (= Ziffer 1 des Tenors) und entschied unter Ziffer 2 des Tenors wie folgt: „Die Antragstellerin hat die Kosten dieses Antrages zu tragen.“ In den Gründen der Entscheidung finden sich unter Ziffer III. folgende Ausführungen: „Die Kosten des erfolglosen Antrages waren der Antragstellerin aufzuerlegen.“
2
Am 12.5.2020 hat die Beteiligte zu 2 einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt und die Festsetzung ihrer entstandenen außergerichtlichen Kosten in Höhe von insgesamt 3.006,42 € beantragt. Am 30.6.2020 erging durch das Nachlassgericht ein entsprechender Kostenfestsetzungsbeschluss. Dieser wurde auf Beschwerde durch den Senat - Einzelrichter - aufgehoben, da der Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren streitig, jedoch nicht rechtskräftig festgesetzt war. Nach Rückleitung der Akten wurde der Geschäftswert für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 mittlerweile rechtskräftig festgestellt.
3
Mit Beschluss vom 26.1.2021 erließ das Nachlassgericht den erstrebten Kostenfestsetzungsbeschluss. Als Begründung für die Kostenfestsetzung ist in den Gründen ausgeführt, dass „nach Auskunft des zuständigen Richters die Antragstellerin die Kosten des Antrags und somit die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 zu tragen hat“. Gegen die angeordnete Kostenerstattung wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der - näher ausgeführten - Begründung, dass die Kostenentscheidung rechtsfehlerhaft und grob unbillig sei; eine Beschwer der Beteiligten zu 2 nicht vorliege, wie auch der Geschäftswert grob fehlerhaft sei. Der Einzelrichter hat - nach Hinweis, dass im Hinblick auf die Fassung der Kostenentscheidung durch das Nachlassgericht für die erstrebte Kostenfestsetzung der außergerichtlichen Kosten kein Raum ist - das Verfahren dem vollbesetzten Kollegium des Senats übertragen, da die vorliegende Frage, ob die Fassung des Kostenausspruchs bei Zurückweisung des Erbscheinsantrags auch die Anordnung der Erstattung von außergerichtlichen Kosten in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich rechtlich gewürdigt wird.
II.
4
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Nachlassgerichts, wenngleich die erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin betreffend die Kostengrundentscheidung wie auch die Festsetzung gegen den Geschäftswert nicht greifen, da diese im verfahrensgegenständlichen Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung (mehr) finden können.
5
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Nachlassgerichts vom 13.11.2019 auch die Erstattung der der Beteiligten zu 2 im Erbscheinserteilungsverfahren vor dem Nachlassgericht entstandenen außergerichtlichen Kosten erfasst.
6
1. Ob in einem Fall, in dem sich die Kostenentscheidung im Tenor darin erschöpft, dass der Erbscheinsantrag „kostenpflichtig zurückgewiesen“ wird bzw. - wie hier - die Antragstellerin „die Kosten dieses Antrags zu tragen hat“, der unterlegene Beteiligte neben der Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten auch die außergerichtlichen Aufwendungen der übrigen Beteiligten zu erstatten hat, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.
7
a) Das Oberlandesgericht Hamm legt den nicht näher begründeten Ausspruch über die kostenpflichtige Zurückweisung eines Erbscheinsantrages dahin aus, dass der unterlegene Antragsteller sowohl die Gerichtskosten als auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu tragen hat, wobei es maßgeblich darauf abstellt, dass nach § 80 S. 1 FamFG zu den Kosten sowohl die Gerichtskosten als auch die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten gehören (OLG Hamm FamRZ 2020, 279 f.).
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b) Demgegenüber vertreten sowohl das OLG Köln (FGPrax 2012, 282 ff.) als auch das OLG Düsseldorf (FGPrax 2021, 85) die Auffassung, dass eine solche Tenorierung lediglich eine Kostengrundentscheidung betreffend die Gerichtskosten darstellt, hingegen nicht eine Verpflichtung zur Erstattung notwendiger Aufwendungen der übrigen Beteiligten anordnet, mit der Folge, dass die Entscheidung keine Grundlage für eine beantragte Festsetzung der außergerichtlichen Kosten sein kann.
9
2. Für die hier inmitten stehende Tenorierung teilt der Senat die Auffassung des OLG Düsseldorf und des OLG Köln, wonach sie nicht die Anordnung einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten umfasst.
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a) Eine ausdrückliche Anordnung der Erstattung der der Beteiligten zu 2 im Erbscheinserteilungsverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten findet sich in dem Tenor der Entscheidung nicht.
11
b) Eine solche ergibt sich auch nicht im Wege der Auslegung der Entscheidung. Eine solche ist zwar grundsätzlich möglich. Maßgebend für eine Auslegung der Kostenentscheidung kann aber allein der Wortlaut der Kostengrundentscheidung unter Heranziehung der (Entscheidungs) Gründe sein (vgl. dazu auch BGH NJW-RR 2021, 1003 <1004>; OLG Nürnberg NJW-RR 2021, 1005; Zöller/Herget ZPO 34. Auflage <2022> § 104 Rn. 21.16; Hk-ZPO/Gierl 9. Auflage <2021> § 104 Rn. 6 m.w. N. jeweils zur Auslegung von Vergleichen).
12
aa) Anhaltspunkte für eine Auslegung des Kostenausspruchs dahingehend, dass damit auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 umfasst sein soll, finden sich in der Entscheidung nicht. Im Gegenteil: Die Kostenentscheidung nimmt wörtlich auf den Erbscheinsantrag als solchen Bezug (“Kosten dieses Antrags“); außergerichtliche Kosten der Beteiligten zu 2 sind aber nicht per se Gegenstand des von der Beteiligten zu 1 angebrachten Erbscheinsantrags. Für deren Auferlegung bedarf es daher einer entsprechenden Anordnung. Auch in den Gründen der hier inmitten stehenden Entscheidung ist in Ziffer III. lediglich die Kostentragungspflicht betreffend den Erbscheinsantrag (!) ausgeführt. Erwägungen für die Anordnung der Kostenerstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 finden sich dort ebenso wenig wie Ansatzpunkte für eine Erstreckung der Kostentragungspflicht auch auf diese Kosten. Die erkennende Rechtspflegerin selbst stützt sich insofern für ihre Entscheidung allein auf die Auskunft des zuständigen Richters über den Inhalt des Kostenausspruchs. Mangels Anhalt in dem Wortlaut der Entscheidung ist aber ein solcher Rückgriff nicht möglich (vgl. auch OLG Koblenz NJW-RR 2016, 448). Eine nachträgliche Anordnung wäre auch nicht möglich (§ 82 FamFG).
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bb) Soweit das OLG Hamm für seine Auslegung der Kostenentscheidung auf § 80 FamFG zurückgreift, hält dies der Senat als Begründung einer Anordnung der Erstattungspflicht betreffend die außergerichtlichen Kosten der anderen Beteiligten nicht für tragfähig.
14
(1) § 80 FamFG definiert (lediglich) näher, was Kosten im Sinne der §§ 80 ff. FamFG sind (Keidel/Weber FamFG 20. Auflage <2020> § 80 Rn. 1). Von einer Definition allein lässt sich aber vor dem Hintergrund der Besonderheiten der in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu treffenden Kostenentscheidung nicht zwingend der konkrete Wille des Nachlassrichters im Zeitpunkt der Entscheidung ableiten, nämlich, dass er bei der Fassung der Kostenentscheidung auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten anordnen wollte.
15
(2) Nach § 82 FamFG hat zwar eine Kostenentscheidung gleichzeitig mit der Endentscheidung zu ergehen. Zu Recht hebt das OLG Düsseldorf jedoch hervor, dass im Gegensatz zum Zivilprozessrecht (§ 308 Abs. 2 ZPO) jedoch keine allgemeine Verpflichtung besteht, über die Kosten zu entscheiden, sofern nicht eine Kostenentscheidung ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. in Familiensachen, § 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG) oder dann, wenn es dem Gericht angemessen erscheint oder wenn eine Kostenentscheidung von einem Beteiligten beantragt wird. Im Gegensatz zu dem im Zivilprozessrecht geltenden starren Erfolgsgrundsatz des § 91 ZPO ermöglicht § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG gerade eine flexible Kostenverteilung. Eine generelle Auslegung der hier inmitten stehenden Tenorierung des Kostenausspruchs über die kostenpflichtige Zurückweisung eines Antrages als Kostengrundentscheidung über die außergerichtlichen Kosten der übrigen (und damit gegebenenfalls aller) Beteiligten - und insofern als Anordnung einer Erstattungspflicht gegenüber den übrigen Beteiligten - hätte somit stets (!) die Kostenregelung des § 91 ZPO zur Folge, ohne dass die Besonderheiten des Einzelfalls (z.B. Differenzierung in der Person der übrigen Beteiligten) berücksichtigt werden, obwohl sich für dieses Auslegungsergebnis keine konkreten Anhaltspunkte in der Entscheidung selbst finden.
16
(cc) Ein Kostenausspruch, der sich auf die bereits kraft Gesetzes eintretende Kostentragungslast beschränkt (vgl. § 22 Abs. 1 GNotkG), stellt sich aber nicht von vornherein als sinnlose und überflüssige Kostenentscheidung dar (so N. Schneider in NJW-Spezial 2021, 189), sondern kann neben einem deklaratorischen Ausspruch auch zur Klarstellung für die Beteiligten dienen, damit nicht im nachfolgenden Kostenerhebungsverfahren der Einwand angebracht wird, durch ein Absehen von einem ausdrücklichen Kostenausspruch hätte das Gericht (auch) bewusst von der Kostentragungslast betreffend die Gerichtsgebühren abgesehen.
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(dd) Lässt sich daher nicht zweifelsfrei aus der Entscheidung selbst feststellen, dass der Kostenausspruch auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten mitumfasst, geht dies zu Lasten dessen, der sich auf eine Erstattungspflicht beruft. Dies ist dies hier der Antragsteller im Kostenfestsetzungsverfahren, also die Beteiligte zu 2.
III.
18
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 97 ZPO (Keidel/Weber FamFG 20. Auflage <2020> § 85 Rn. 15).
IV.
19
Im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Hamm wie auch des OLG Düsseldorf zu einem vergleichbaren Fall und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der sich hier stellenden Auslegungsfrage hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen, §§ 85 FamFG i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.