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VG München, Beschluss v. 12.05.2022 – M 2 K 22.1984
Titel:

Einstellung des Verfahrens bei Klagerücknahme

Normenketten:
VwGO § 155 Abs. 2
GKG § 52 Abs. 2
Leitsatz:
Wird gegenüber dem Gericht die Rücknahme einer Klage erklärt, ist das Verfahren mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kostenfolge, Einstellung, Klagerücknahme, Streitwertbeschwerde
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 03.08.2022 – 8 C 22.1321
Fundstelle:
BeckRS 2022, 22294

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
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Gründe

1
Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 12.05.2022 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
2
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.