Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 15.06.2022 – AN 3 K 20.01776
Titel:

Erfolglose Klage gegen Versagung einer Heimzulage nach den Bayerischen Eigenheimzulagen-Richtlinien wegen Versäumung der Antragsfrist

Normenketten:
EHZR Ziff. 9.2
BayHO Art. 23, Art. 44
GG Art. 3 Abs. 1
Leitsätze:
1. Zuwendungen auf der Grundlage der Bayerischen Eigenheimzulagen-Richtlinien stehen im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Ausgabemittel; ein Rechtsanspruch besteht nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.(Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine gerichtliche Überprüfung der Eigenheimzulagen-RiLi hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Anknüpfung an die Meldebescheinigung entspricht zum einen dem Bedarf der Verwaltungspraxis, in Massenverfahren einen einfachen und leicht zu ermittelnden Tatbestand heranzuziehen, der eine zügige Bearbeitung der entsprechenden Anträge gewährleistet und erweist sich darüber hinaus auch deshalb als sachgerecht, weil das Melderecht den Betroffenen zur Angabe zutreffender Daten verpflichtet. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Wohnungsrecht, Bayerische Eigenheimzulage, Bezug des Wohnraums, Erweiterte Meldebescheinigung, Klage, Eigenheimzulage, Richtlinien, Ermessen, Rechtsanspruch, Antragstellung, Antragsfrist, Meldebescheinigung
Fundstelle:
BeckRS 2022, 14900

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.   

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen einen Ablehnungsbescheid des Beklagten und begehrt von diesem die Gewährung einer Eigenheimzulage in Höhe von 10.000,00 EUR nach den Bayerischen Eigenheimzulagen-Richtlinien.
2
Mit Antrag vom 5. Mai 2020 - am 8. Mai 2020 eingegangen - an die Bayerische Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo) begehrte die Klägerin die Gewährung der Bayerischen Eigenheimzulage. Hierzu wurde ein von der BayernLabo zur Verfügung gestelltes Formblatt verwendet. Als Förderobjekt wurde im Antrag ein im Wege des Zweiterwerbs durch notariellen Kaufvertrag erstandenes Einfamilienhaus in der … * in … … angegeben. Als Einzugsdatum wurde der 8. April 2018 benannt. Das zu versteuernde Einkommen wurde mit 8.383,00 EUR für das Jahr 2017 und mit 20.269,00 EUR für das Jahr 2018 beziffert.
3
Dem Antrag war eine Meldebescheinigung nach § 18 BMG der Stadt … vom 23. April 2020 beigefügt. Ausweislich dieser Bescheinigung zog die Klägerin am 8. April 2019 in die nunmehrige alleinige Wohnung in der … * in … … Als frühere Hauptwohnung ist die Anschrift … * in … … bezeichnet. Als Auszugsdatum für die frühere Hauptwohnung ist der 8. April 2019 angeführt.
4
Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 forderte der Beklagte fehlende Unterlagen von der Klägerin bezüglich ihres Antrags an.
5
Ausweislich eines Aktenvermerks vom 5. August 2020 habe sich die Klägerin auf dieses Schreiben hin bei dem Beklagten erkundigt, welche Unterlagen noch fehlen würden. Dabei habe sich herausgestellt, dass der notarielle Kaufvertrag im November 2018 unterzeichnet worden sei und der Umzug in das Objekt am 8. April 2019 erfolgt sei. Das im Antrag genannte Einzugsdatum sei durch einen Schreibfehler entstanden. Der 8. April 2019 sei auch in der Meldebescheinigung der Stadt Schwabach aufgeführt und es habe vor diesem Zeitpunkt kein Mietverhältnis bestanden. Deshalb sei der Antrag der Klägerin eindeutig nach Ablauf der Antragsfrist gestellt worden und folglich nicht förderfähig. Dies sei der Klägerin im Rahmen des Telefonats mitgeteilt worden. Die Klägerin habe daraufhin verzichtet, dem Beklagten weitere Unterlagen vorzulegen. Die Klägerin habe im Rahmen des Telefonats außerdem angegeben, dass sie sich nicht genauer über die Förderrichtlinien informiert und den Antrag noch gestellt habe, da sie erst spät von der Möglichkeit der Förderung erfahren habe.
6
Mit Bescheid vom 10. August 2020 wurde der Antrag der Klägerin durch den Beklagten abgelehnt.
7
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß Ziffer 9.2 der Richtlinien für die Gewährung eines Zuschusses zum Bau oder Erwerb von Wohnraum zu eigenen Wohnzwecken (Bayerische Eigenheimzulagen-Richtlinien - EHZR) die Antragstellung ab Bezug des Wohnraums und bis spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt zulässig sei. Als Nachweis sei eine erweiterte Meldebescheinigung vorzulegen. Maßgeblich für die Antragsfrist sei ausschließlich das Eingangsdatum auf dem bei dem Beklagten eingereichten und unterzeichneten Papierantrag. Zwischen dem sich aus der vorgelegten Meldebescheinigung der Stadt … vom 23. April 2020 ergebenden Einzugsdatums vom 8. April 2019 und dem Eingangsdatum des Antrags vom 8. Mai 2020 lägen mehr als sechs Monate, sodass der Antrag unzulässig sei. Im Telefonat am 5. August 2020 habe die Klägerin bestätigt, dass der Kaufvertrag bereits vor dem Einzugsdatum unterzeichnet worden sei. Der Antrag sei damit nicht fristgerecht gestellt und folglich abgelehnt worden.
8
Mit Schreiben vom 8. September 2020 zeigte sich der Klägerbevollmächtigte bei dem Beklagten an. Es wurde mitgeteilt, dass die Klägerin die Wohnung in der … * erst zum 1. Mai 2020 bezogen habe. Vorher habe sie noch in der … * in … bei ihren Eltern gewohnt. Das neu erworbene Haus sei in hohem Maße renovierungsbedürftig gewesen, sodass ein früherer Bezug schon aus Gründen des Zustandes des Hauses nicht möglich gewesen sei.
9
Des Weiteren wurden mit diesem Schreiben folgende Unterlagen vorgelegt:
- notarieller Kaufvertrag vom 8. November 2018 über das Grundstück FlNr. … der Gemarkung … (* … *).
- Grundbuchauszug vom 22. Juli 2019 betreffend das Grundstück FlNr. … der Gemarkung …, aus welchem sich ergibt, dass die Klägerin am 7. Februar 2019 als neue Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen wurde.
- Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017 und 2018.
10
Mit Schriftsatz vom 8. September 2020, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten erheben.
11
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Versagungsbescheid rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze. Die Klägerin habe bis zum 30. April 2020 gemeinsam mit ihren Eltern eine Wohnung im Anwesen … * in … … bewohnt. Sie habe mit Notarurkunde vom 8. November 2018 ein altes und sanierungsbedürftiges Wohnhaus in der Nachbarschaft, … * in … …, erworben. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags und noch bis zum 30. April 2020 habe die Klägerin die Wohnung in der … * in … bewohnt. Sie sei nach der Kündigung des Mietvertrags ebenso wie ihre Eltern zum 30. April 2020 ausgezogen. Der Vermieter habe diese Kündigung mit Schreiben vom 31. März 2020 bestätigt. Diese Kündigungsbestätigung des Vermieters wurde in Kopie vorgelegt. Das erworbene Haus in der … * in … bestehe aus einem Erdgeschoss und zwei Obergeschossen. Es sei im Zeitpunkt des Besitzübergangs erheblich sanierungs- und renovierungsbedürftig gewesen, sodass ein Bezug durch die Klägerin und ihre Kinder noch nicht möglich gewesen sei. Das Gebäude sei kernsaniert worden. Es seien sämtliche Wasser- und Stromleitungen neu verlegt worden, da die alten Leitungen nicht mehr benutzbar gewesen seien. Der Einbau der Küche sei am Ende der Renovierungsarbeiten Anfang Mai 2020 erfolgt. Diesbezüglich wurde eine Bestätigung des Küchenstudios vorgelegt. Es sei daher festzuhalten, dass ein Bezug des Zuwendungsobjekts erst zum 1. Mai 2020 stattgefunden habe. Der Antrag auf Gewährung der Eigenheimzulage sei am 8. Mai 2020 gestellt worden. Es seien daher die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Ziffer 9.2 Satz 1 EHZR erfüllt. Hinsichtlich des Bezugs der Wohnung sei auf deren tatsächlichen Bezug abzustellen. Es könne nicht erheblich auf die Meldebescheinigung der Stadt … vom 23. April 2020 abgestellt werden. Tatsächlich habe die Klägerin in der Zeit zwischen dem 8. April 2019 und dem 30. April 2020 noch nicht in dem erworbenen Wohnhaus gewohnt. Eine Bewohnung sei in dieser Zeit aufgrund des Bauzustandes auch gar nicht möglich gewesen. Die Klägerin habe lediglich deshalb bereits eine Meldung an der Adresse … * vorgenommen, da sie die Zustellung von Post und eine richtige Ausfertigung von Verträgen, beispielsweise Finanzierungsverträge mit der Bank, habe sicherstellen wollen. Dies führe aber noch nicht zu einem Bezug von Wohnraum. Der Bezug des Wohnraums sei erst gegeben, wenn der Wohnraum tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden könne und somit bezugsfertig sei. Die Bezugsfertigkeit sei erst Ende April 2020 gegeben gewesen. Daher sei es unzutreffend, wenn in dem Ablehnungsbescheid auf einen früheren Zeitpunkt des Bezugs abgestellt werde. Die Klägerin erfülle außerdem auch die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage.
12
Die Klägerin beantragt,
1.
Der Ablehnungsbescheid der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt vom 10. August 2020 zur Antragsnummer … wird aufgehoben.
2.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin antragsgemäß auf der Grundlage der Richtlinien für die Gewährung eines Zuschusses zum Bau oder Erwerb von Wohnraum zu eigenen Wohnzwecken (Bayerische Eigenheimzulagen-Richtlinien - EHZR) die Eigenheimzulage in Höhe von 10.000,00 EUR zu gewähren.
13
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
14
Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass der Antrag auf Gewährung der Eigenheimzulage nach Ablauf der in Ziffer 9.2 Satz 1 EHZR bestimmten Frist gestellt worden sei. Somit sei die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt und die Klage daher abzuweisen.
15
Nach Ziffer 9.2 Satz 1 EHZR sei die Antragstellung ab Bezug des Wohnraums nach Ziffer 2 und bis spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt zulässig. Maßgeblich zur Bestimmung des Wohnraumbezugs sei nach der ständigen Praxis der BayernLabo das Datum, welches in der erweiterten Meldebescheinigung ausgewiesen sei. Dieses sei unstreitig der 8. April 2019. Das Datum der Antragstellung bei der BayernLabo auf Gewährung der Eigenheimzulage sei der 8. Mai 2020, also 13 Monate nach dem angegebenen Bezug. Der Klägerin sei dabei zuzugeben, dass sie das Objekt tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt bezogen haben möge. Dies sei jedoch unerheblich, da es für die Bestimmung des Wohnraumbezugs nicht maßgeblich sei. Die Richtlinie enthalte selbst weder eine nähere Definition, was unter Bezug des Wohnraums zu verstehen sei, noch konkretisiere sie, wie der Bezug des Wohnraums im Einzelfall nachzuweisen sei. Die praktische Umsetzung obliege daher der BayernLabo als Förderstelle, welche das Bewilligungsverfahren führe. Nach einer telefonischen Mitteilung durch den Leiter der BayernLabo vom 14. Oktober 2020 sei für die Bearbeitung aller Fälle als Tag des Bezugs der Tag maßgeblich, welcher sich aus der vorzulegenden erweiterten Meldebestätigung ergebe. Dies gewähre im Massengeschäft (Stand 14. Oktober 2020 über 40.000 eingegangene Anträge) eine einheitliche Handhabung aller Anträge. Der Bezug auf ein verbindliches, für alle Antragsteller geltendes Datum sei für die Antragsbearbeitung von größter Bedeutung, da ansonsten die Frage des tatsächlichen Bezugstages nach dem Belieben der Antragsteller zeitlich passend verschoben werden könne, ohne dass eine Überprüfung möglich beziehungsweise nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sei. Es sei somit nicht nur naheliegend, sondern auch sachgerecht, den Tag des Bezugs des Wohnraums an einem für alle vergleichbaren, nachvollziehbaren Datum festzumachen. Die Vorschriften nach dem Bundesmeldegesetz würden sich dafür nicht nur nach ihrem Sinn und Zweck, sondern auch deshalb eignen, da sich an die Meldepflicht weitere Folgen anschließen, beispielsweise die Erfassung im Melderegister, als Gegenstand öffentlicher Urkunden oder die Berechtigung zur Wahl. Angesichts der Bedeutung der Meldepflicht sei die Anknüpfung des Bezugsbegriffes in Ziffer 9.2 Satz 1 EHZR sachgerecht. Eine Verletzung der Pflicht zur richtigen und rechtzeitigen Anmeldung sei bußgeldbewährt. Vorliegend beruhe das amtlich ausgewiesene Datum unstreitig, wie die Klägerin auch selbst vorgetragen habe, auf ihren eigenen Angaben. Um unter einer Adresse Post zu empfangen oder auf Verträgen adressiert zu seien, sei es nicht zwingende Voraussetzung, auch unter dieser Adresse gemeldet zu sein.
16
Die BayernLabo sei zur Festlegung dieses Zeitpunkts berechtigt gewesen, welcher Ziffer 9.2 Satz 1 EHZR näher konkretisiere und zwar nicht in der Richtlinie verankerte, aber dem Richtliniengeber bekannt sei. Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handele es sich um freiwillige Maßnahmen des Freistaats Bayern. Bei solchen Zuwendungen bestehe ein Anspruch auf eine Förderung über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz nur dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorlägen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten positiv beschieden würden. Eine explizierte Rechtsnorm, die einen konkreten Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründe, existiere nicht. Vielmehr erfolge die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde beziehungsweise Förderstelle und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Sind die Fördervoraussetzungen wie vorliegend zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssten diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Eine solche Richtlinie unterliege im Gegensatz zu Gesetzen oder Rechtsverordnungen nicht der gerichtlichen Auslegung, sondern würde dazu dienen, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Förderstelle zu gewährleisten. Daraus leite sich ein gerichtlich überprüfbarer Anspruch der Klägerin auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der tatsächlichen Anwendung der Richtlinie ab.
17
Es ergebe sich vorliegend auch kein Anspruch auf Auszahlung daraus, dass der vorliegende Fall aufgrund einer Atypik ein Abweichen von der üblichen Praxis erfordern würde. Grundsätzlich müsse auch bei einer ständigen Verwaltungspraxis Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle bleiben, also für Fälle, deren Sachverhalt durch solche außergewöhnlichen Umstände gekennzeichnet seien, dass die Besonderheiten von der ermessenslenkenden Vorschrift nicht hinreichend erfasst und so gewichtig seien, dass eine abweichende Behandlung geboten sei. Eine solche Handhabung sei auch der BayernLabo bekannt, die in atypischen Fällen von der oben dargestellten Praxis abweiche. Atypische Fälle lägen bei der Sachbearbeitung beispielsweise vor, wenn die Meldebehörde einen tatsächlichen Fehler begangen habe oder sich in der Meldebescheinigung ein Zahlendreher befinde. Dies gelte jedoch nicht, wenn sich die Antragsteller aufgrund anderweitiger Gründe „verfrüht“ umgemeldet hätten, beispielsweise um Post schon an die neue Adresse schicken zu lassen, wegen Verträgen oder des Strombezugs, Kitaplätzen oder der Teilnahme an Wahlen. Denn in solchen Fällen hätten die Meldenden die Daten selbst mitgeteilt und eine entsprechende Eintragung veranlasst. Die Klägerin habe im Nachgang bei Einreichung der Klage weitere Unterlagen vorgelegt, die einen anderen Einzugstag beweisen sollen, da das Objekt zum gemeldeten 8. April 2019 noch nicht bezugsfertig gewesen sei. Dies stelle keinen atypischen Fall dar, aufgrund dessen von der Förderpraxis abgewichen werden müsste. Vielmehr sei das Argument, dass der tatsächliche Umzug erst nach dem Datum der Meldebescheinigung erfolgt sei, der BayernLabo aus anderen Fällen bekannt. Es sei im Gegenteil gerade der Grund, weshalb aus Gründen des Gleichheitsgrundsatzes und der effektiven Verfahrensgestaltung auf ein amtliches Dokument abgestellt werde, da nur so ein faires Verfahren bei der Bearbeitung der gestellten Anträge sichergestellt werden könne. Andernfalls könnten die Antragstellenden stets einen Antrag neu stellen beziehungsweise nachbearbeiten, bis die Frist für die Förderung erfüllt sei, sodass nicht nur ein zusätzlicher Bearbeitungs-, sondern auch Ermittlungsaufwand diese Massenverfahren begleiten würde. Ein solches Vorgehen entspreche der von der Rechtsprechung für den Vollzug von Förderrichtlinien aufgestellten Maßgabe, dass entscheidend sei, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt habe und in Folge dessen an den Gleichheitssatz gebunden sei (mit Verweis auf Rechtsprechung).
18
Maßgeblich für die damit im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung allein möglichen Willkürkontrolle sei, ob die Behörde sich bei ihrer geübten Praxis von sachlichen Erwägungen habe leiten lassen. Da dies vorliegend der Fall sei, sei der Bescheid rechtmäßig erlassen worden. Die Klage sei mithin unbegründet und daher abzuweisen.
19
Hierzu lässt die Klägerin replizierend vortragen, dass bestritten werde, dass es eine einheitliche Handhabung gebe, wonach bei der Interpretation des Begriffs „Bezug des Wohnraums“ im Sinne von Ziffer 9.2 EHZR immer und ausschließlich auf den Zeitpunkt einer Meldung beim Einwohnermeldeamt abgestellt worden sei. Wie auch der Beklagte einräume, sei eine solche Handhabung in der Richtlinie selbst gerade nicht ausdrücklich geregelt. Die Argumentation des Beklagten erscheine auch ungeachtet dessen inhaltlich nicht überzeugend. Zwar sei es zutreffend, dass nach der Rechtsprechung Förderrichtlinien nicht einer richterlichen Interpretation zugänglich seien, sondern dazu dienen würden, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung zu gewährleisten. Allerdings seien Förderrichtlinien gleichwohl im Rahmen ihrer Zweckbestimmung auszulegen, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck komme (mit Verweis auf Rechtsprechung). Zum Förderzweck enthielten die EHZR insbesondere in den Ziffern 1 und 2 nähere Festlegungen. Zweck der Zuwendung sei es, die Bildung von Wohneigentum in Bayern zu unterstützen und dadurch zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Gefördert werde gemäß Ziffer 2 das Schaffen von Eigenwohnraum zur Selbstnutzung durch Neubau oder Änderung beziehungsweise Erweiterung eines bestehenden Gebäudes. Dieser Förderzweck knüpfe erkennbar und eindeutig an die Bezugsfertigkeit von Eigenwohnraum an, die im Rahmens eines Neubaus oder von Renovierungsarbeiten geschaffen würde. Somit würde dem Förderzweck nur eine Auslegung von Ziffer 9.2 EHZR gerecht, bei der nicht auf das formale Kriterium der Meldung abgestellt werde, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Bezugsmöglichkeit des neu geschaffenen Wohnraums zur Selbstnutzung. Anders als der Beklagte vortrage, sei auch nur bei einer solchen Auslegung eine Sicherung des Förderungszwecks gewährleistet. Stelle man nur auf das formale Kriterium der Meldung beim Einwohnermeldeamt ab, könnte gerade dadurch eine Steuerung der Meldevoraussetzungen durch die Wahl des Meldezeitpunkts ermöglicht werden, was eben gerade kein faires Verfahren gewährleiste, sondern Umgehungsmöglichkeiten eröffne. Im Übrigen würden sich die Vorrausetzungen der Bezugsfertigkeit auch an Hand überschaubarer und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbundener Nachweise überprüfen lassen. Im Ergebnis sei daher nochmals festzuhalten, dass die EHZR nach eigener Darstellung Richtlinien seien, nach deren Maßgabe Zuwendungen für den Bau und Erwerb von Wohnraum zu eigenen Wohnzwecken gewährt werden sollen. Damit würden die Richtlinien offensichtlich auf den Vorgang des Baus und dadurch ermöglichten anschließenden Einzugs in Wohnräume zu eigenen Wohnzwecken abstellen. Diesem Förderzweck laufe ein Abstellen allein auf einen Meldeakt, der auch zu einem beliebigen Zeitpunkt gestellt werden könne, zuwider. Es müsse viel mehr im Sinne des Förderzwecks auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Bezugsfertigkeit ankommen.
20
Hierauf erwidernd legte der Beklagte eine Mail des Direktors der BayernLabo an eine Vertreterin der Regierung von … und einen Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 23. Juni 2020 sowie eine Gesprächsnotiz vom 14. Oktober 2020 der Regierung von … mit dem Direktor der BayernLabo vor. Hieraus ergebe sich, dass für das Datum des Bezugs des Wohnraums stets das in der Meldebescheinigung ausgewiesene Datum maßgeblich gewesen sei. Es habe in der Vergangenheit Antragsteller gegeben, die immer wieder andere Daten angegeben hätten, je nachdem was passend gewesen sei. Daher habe eine einheitliche Handhabung der BayernLabo sichergestellt werden müssen, die dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bekannt sei und von diesem auch gebilligt werde. Es handele sich bei den Fällen der BayernLabo um ein Massengeschäft. In diesem müssten einheitliche Standards gelten. Der wachsende Bearbeitungsaufwand, der mit einer Korrektur sich verschiebender Meldedaten einhergehe, habe eingedämmt werden sollen, indem ein amtliches Datum als Bezugspunkt gelte. Korrekturen des Meldedatums seien dennoch möglich. Dies gelte jedoch nicht, wenn sich die Antragsteller aufgrund anderweitiger Gründe „verfrüht“ umgemeldet hätten.
21
Die Klägerin lässt diesbezüglich weiter vortragen, dass es die vom Beklagten behauptete ständige Verwaltungspraxis, wonach grundsätzlich als Datum des Bezugs von Wohnraum stets auf eine Meldebescheinigung abgestellt werde, jedenfalls in dem für die Klägerin relevanten Zeitraum noch nicht gegeben habe. Die vom Beklagten herangezogene Meldebescheinigung beziehe sich auf eine Anmeldung zum 8. April 2019. Die vom Beklagten nunmehr vorgelegte Gesprächsnotiz zu einer behaupteten einheitlichen Verwaltungspraxis datiere vom 14. Oktober 2020. Hierauf könne daher im Fall der Klägerin eine ablehnende Entscheidung nicht gestützt werden. Nach allgemeinen Sprachgebrauch könne der Bezug von Wohnraum nicht mit dem Datum einer Meldebescheinigung gleichgesetzt werden. Jedenfalls könnte sich der Beklagte hierauf nur berufen, wenn er eine entsprechende Verwaltungspraxis in den Förderrichtlinien verlautbart habe. Dies sei im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin noch nicht der Fall gewesen. Dort sei mit fett gedruckten Buchstaben als maßgeblicher Zeitpunkt angeführt „nach Bezug des Wohnraums“. Später sei dieser Hinweis dahingehend geändert worden, dass in den Informationen zu der Bayerischen Eigenheimzulage mitgeteilt worden sei, dass das Einzugsdatum über die erweiterte Meldebescheinigung kontrolliert werde. Hierauf habe sich die Klägerin aber noch nicht einstellen können. Für sie sei das Datum des Bezugs des Wohnraums maßgeblich gewesen. Ein solcher sei erst Ende April 2020 erfolgt.
22
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2022 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23
Die zulässige Klage ist unbegründet.
24
Die Klägerin ist durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt, da ihr kein Anspruch auf die Gewährung der Bayerischen Eigenheimzulage nach den Bayerischen Eigenheimzulagen-Richtlinien zusteht (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
25
I. Die Klägerin hat keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung in Form der Eigenheimzulage in Höhe von 10.000,00 EUR aufgrund ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten auf der Basis der Richtlinien. Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist der Ausschluss der Klägerin von der Eigenheimzulage nach den Richtlinien und der Förderpraxis des Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten.
26
Denn bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Ausgabemittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien. Die Richtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. BayVGH, U.v. 11. Oktober 2019 - 22 B 19.840 - BayVBl 2020, 365 - juris Rn. 26; U.v. 28. Oktober 1999 - 19 B 96.3964 - juris Rn. 59; VG München, U.v. 19. November 2009 - M 15 K 07.5555 - juris Rn. 30). Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - BayVBl 2020, 365 - juris Rn. 26; vgl. auch ausführlich VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 - W 8 K 19.1546 - juris sowie B.v. 18.6.2020 - W 8 E 20.736 - juris).
27
Dabei dürfen solche Richtlinien nicht - wie Gesetze oder Verordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 18.5.2020 - 6 ZB 20.438 - juris). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 - BVerwGE 58, 45).
28
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 - 4 BV 15.1830 - juris Rn. 42 m.w.N.). Der Beklagte bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689 - juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde.
29
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Fördervoraussetzungen und der Förderfähigkeit einer Maßnahme ist des Weiteren nicht der Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Förderrichtlinien und deren Anwendung durch den Beklagten in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Förderbehörde abzustellen (BayVGH, B.v. 18.5.2020 - 6 ZB 20.438 - juris m.w.N.).
30
Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien (vgl. SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 - 2 A 480/17 - juris; OVG SH, U.v. 17.5.2018 - 3 LB 5/15 - juris; OVG NRW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 - 10 A 1481/11 - juris; BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris).
31
Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (VG Würzburg, U.v. 14.12.2020 - W 8 K 20.862 - juris Rn. 25 m.w.N.).
32
So dürfen im Einzelfall keine sachlichen Gründe für das Abweichen von der Behördenpraxis bestehen. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen nur für den Regelfall gelten und müssen Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen. Ein derartiger atypischer Fall ist dann gegeben, wenn der konkrete Sachverhalt außergewöhnliche Umstände aufweist, deren Besonderheiten von der ermessenslenkenden Vorschrift nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten (OVG NRW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris).
33
Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht der Klägerin demnach nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der ablehnende Bescheid vom 10. August 2020 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Antrag der Klägerin wurde zurecht als unzulässig abgelehnt. Gemäß Ziffer 9.2 Satz 1 EHZR ist die Antragstellung ab Bezug des Wohnraums und bis spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt zulässig. Zwischen der Antragstellung am 8. Mai 2020 und dem Bezug des Wohnraums - entsprechend der von der Klägerin vorgelegten erweiterten Meldebescheinigung - am 8. April 2019 lagen mehr als sechs Monate.
34
Es ist diesbezüglich festzustellen, dass es der Förderpraxis des Beklagten entspricht, für den Nachweis des Bezugs des Wohnraums und damit des Beginns der Antragsfrist gemäß Ziffer 9.2 und Ziffer 2 EHZR durchweg auf die im Rahmen der Beantragung geforderte erweiterte Meldebescheinigung abzustellen. Dies ergibt sich aus Sicht der Kammer zweifelsfrei aus der von dem Beklagten vorgelegten behördeninternen E-Mail vom 23. Juni 2020 und der Gesprächsnotiz vom 14. Oktober 2020. Hierdurch konnte der Beklagte belegen, dass bezüglich der Bestimmung des Bezugs des geförderten Wohnraums stets auf die erste erweiterte Meldebescheinigung abgestellt wurde. Außerdem wird diese Förderpraxis unter anderem auch durch andere gerichtsbekannte Fälle bestätigt. Überdies ergeben sich anhand den zu dieser Thematik ergangenen Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte (vgl. beispielsweise VG Würzburg, U.v. 14.12.2020 - W 8 K 20.862 - juris; U.v. 29.10.2021 - W 10 K 21.632 - juris; VG Regensburg, U.v. 18.3.2021 - RO 7 K 20.5 - juris) keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Zwei dieser Entscheidungen ergingen zudem bezüglich solcher Ablehnungsbescheide des Beklagten, welche zeitlich vor dem streitgegenständlichen Bescheid erlassen wurden. Nach Ansicht der Kammer belegt dieser Umstand, dass die klägerseits bestrittene Förderpraxis mindestens auch schon im für die Klägerin relevanten Zeitpunkt durch den Beklagten zur Anwendung kam. Diesbezüglich verkennt der Klägerbevollmächtigte auch, dass die Förderpraxis des Beklagten nicht erst mit der vom 14. Oktober 2020 datierenden Gesprächsnotiz begonnen wurde. Vielmehr wird in dieser Gesprächsnotiz - vermutlich auf Nachfrage der Prozessvertretung des Beklagten bei der Förderstelle - lediglich durch den Leiter der BayernLabo bestätigt, dass für das Datum des Bezugs stets das in der Meldebescheinigung ausgewiesene Datum maßgeblich war.
35
Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in anderen vergleichbaren Zuwendungsfällen anders verfahren wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Konkrete Förderfälle, in denen in der Praxis nicht auf die Meldebescheinigung abgestellt worden sei, wurden nicht benannt. Nachdem der Beklagte dem Bestreiten der Klägerseite mit der Vorlage aussagekräftiger Nachweise seiner Förderpraxis begegnete, hätte es der Klägerseite oblegen, Fälle zu benennen, in denen der Beklagte den Wohnraumbezug abweichend von der erweiterten Meldebescheinigung bestimmte (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2021 - 12 ZB 21.430 - juris Rn. 12; B.v. 23.6.2021 - 12 ZB 21.1284 - juris Rn. 10).
36
Die Verwaltungspraxis, bei der Prüfung der Voraussetzungen von Ziffer 9.2 EHZR an das in der erweiterten Meldebescheinigung genannte Einzugsdatum anzuknüpfen, erweist sich auch nicht als willkürliche Regelung, die ihrerseits dem Gleichheitssatz widerspricht. Die Anknüpfung an die Meldebescheinigung entspricht zum einen dem Bedarf der Verwaltungspraxis, in Massenverfahren einen einfachen und leicht zu ermittelnden Tatbestand heranzuziehen, der eine zügige Bearbeitung der entsprechenden Anträge gewährleistet. Darüber hinaus erweist sich der Rückgriff auf die Daten der Meldebescheinigung aber auch deshalb als sachgerecht - und nicht von sachfremden Erwägungen getragen -, weil das Melderecht den Betroffenen zur Angabe zutreffender Daten verpflichtet. Die Willkürgrenze wird dabei auch nicht schon überschritten, wenn es für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe, sondern erst wenn die maßgeblichen Kriterien der Zulagengewähr unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vielmehr erweist sich das Abstellen auf die erweiterte Meldebescheinigung für die Bestimmung des Zeitpunktes des Wohnungsbezugs als sachgerecht und einfacher zu handhaben, als die Ermittlung des Zeitpunktes anhand anderer Beweismittel, zumal die Meldebescheinigung auf den eigenen Angaben des Betroffenen beruht. Somit hätte es die Klägerin im vorliegenden Fall selbst in der Hand gehabt, durch die Angabe des „richtigen“ Einzugsdatums bei der Meldebehörde die Gewährung der Eigenheimzulage zu erwirken. Dass das Einzugsdatum in der Meldebescheinigung fehlerhaft sein soll, liegt somit allein im Verantwortungsbereich der Klägerin (BayVGH, B.v. 19.5.2021 - 12 ZB 21.430 - juris Rn. 13; B.v. 23.6.2021 - 12 ZB 21.1284 - juris Rn. 11).
37
Schließlich sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte ersichtlich bzw. vorgetragen, weshalb vorliegend ein atypischer Fall gegeben sein soll, der ausnahmsweise eine Abweichung von der bestehenden Verwaltungspraxis rechtfertigen könnte. Zwar wäre es grundsätzlich möglich gewesen, die Förderpraxis so auszugestalten, dass nur im Regelfall auf die Meldebescheinigung, bei einem anderweitigen Nachweis eines davon abweichenden Einzugsdatums jedoch auf dieses abgestellt würde. Von Rechts wegen ist dies jedoch nicht zwingend geboten. Denn die Unrichtigkeit des Einzugsdatums in der Meldebescheinigung, die die Atypik begründen soll, beruht auf den persönlichen Angaben der Klägerin und entstammt mithin ihrer Sphäre (BayVGH, B.v. 23.6. 2021 - 12 ZB 21.1284 - juris Rn. 12).
38
Nach alldem war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
39
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
40
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.