Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 30.03.2022 – AN 3 K 21.00017
Titel:

Unzulässige Rechtsausübung bei Klage gegen isolierte Befreiung für einen Zaun

Normenketten:
BGB § 242
BauGB § 31 Abs. 2
Leitsatz:
Ein Berufen auf eine subjektive Rechtsverletzung ist nach dem Gedanken der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) immer dann ausgeschlossen, wenn der Beschwerte in gleicher Art und Weise auf das Nachbarschaftsverhältnis einwirkt wie der Nachbar. Dies ist der Fall, wenn der Beschwerte selbst eine isolierte Befreiung für einen Sichtschutzzaun mit einer Höhe von 1,80 m auf 6 m Länge antragsgemäß erteilt bekommen hat und sich gegen eine solche für einen Stabmattenzaun mit einer Höhe von 1,60 m auf 6 m Länge wendet. (Rn. 20 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
isolierte Befreiung für Errichtung eines Zauns, unzulässige Rechtsausübung, isolierte Befreiung, Zaun, Drittschutz, Gebot der Rücksichtnahme
Fundstelle:
BeckRS 2022, 12027

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte oder Beigeladene zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer der Beigeladenen erteilten isolierten Befreiung zur Errichtung eines Zauns auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … ( … straße ) in … Die Beigeladene ist Eigentümerin des eingangs genannten Grundstücks, welches mit einem Wohngebäude samt Doppelgarage bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 „…“. Der Bebauungsplan enthält u. a. eine textliche Festsetzung in Ziffer 6, wonach Einfriedungen nicht höher als 1,00 m sein dürfen.
2
Im Rahmen einer Baukontrolle am 14. September 2020 wurde entlang der Einfahrt ein 1,80 m hoher Zaun festgestellt, welcher auf der Grundstücksgrenze zwischen FlNr. … und FlNr. … errichtet wurde. Die Beigeladene beantragte mit Bauantrag vom 11. Oktober 2020 die Erteilung einer isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans für die Errichtung eines Zauns an der Einfahrt in Höhe von 1,60 m auf insgesamt 6 m Länge. Zur Begründung wurde der Schutz vor Einbrechern und Wildschweinen genannt.
3
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. …, welches östlich (und bezogen auf die Einfahrt) südlich an das Grundstück der Beigeladenen angrenzt. Eine Unterschrift auf dem Bauantrag wurde von ihnen verweigert.
4
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2020 wurde der Beigeladenen die beantragte Befreiung erteilt. Zur Begründung führt der Bescheid im Wesentlichen aus, dass eine Befreiung vom Bebauungsplan nach § 31 Abs. 2 BauGB dann erteilt werden könne, wenn die Abweichung vom Bebauungsplan die Grundzüge der Planung nicht berühre, städtebaulich vertretbar sei und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Die Ermessensprüfung habe ergeben, dass die Voraussetzungen vorlägen. Die beantragte Befreiung könne somit erteilt werden.
5
Mit eigenhändigem Schreiben der Kläger vom 3. Januar 2021 - hier eingegangen am 5. Januar 2021 - erhoben die Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid.
6
Zur Begründung führen die Kläger im Wesentlichen an, sie hätten der Errichtung des Zaunes widersprochen. Genehmigt worden sei seitens der Beklagten eine Befreiung in Höhe von 1,60 m und eine Länge von 6,00 m. Die Beigeladene habe jedoch schon am 13. August 2020 einen Zaun errichtet. Wie man den beigegebenen Fotos entnehmen könne, sei der Zaun auf der vollen Länge des Grundstücks der Kläger errichtet worden. Die Länge betrage durch die vier Elemente in etwa 10 m. Die Höhe betrage am kleinsten Element ca. 1,76 m und steige bei den Elementen 3 und 4 nochmals an. Der errichtete Zaun halte sich somit nicht einmal ansatzweise an die genehmigte Länge und Höhe. Wie man bereits einem Vertreter der Beklagten geschrieben habe, störe man sich primär an der hohen Unfallgefahr, die durch die Errichtung des Zaunes nochmals erhöht worden sei. Die Einfahrt sei grundstücksbedingt sehr schmal und der Gehweg der Kläger vor der Haustür sei gleichzeitig die Fahrspur zum Grundstück der Beigeladenen. Da der Hauseingang der Kläger direkt am letzten Pfosten des Zaunes ende, sei durch den hohen Zaun bzw. dessen Gitter keinesfalls eine ausreichende Sicht auf die mündende Straße, den Gehsteig und den Hauseingang zu den Klägern gegeben. Sowohl die Beigeladene als auch ihr Lebensgefährte benutzten die Einfahrt mit sehr hohem Tempo. Der Lebensgefährte der Beigeladenen fahre besonders rücksichtslos. Die Kläger hätten kleine Kinder im Alter von drei bzw. vier Jahren. Diese seien beim Herausfahren bereits viermal nur knapp verfehlt worden. Die Beigeladene sei nach eigenen Aussagen, welchen die Kläger zustimmen könnten, eine schlechte Autofahrerin. Die Kläger sehen daher in der Errichtung eines Zaunes, erst recht mit der bisherigen Höhe, eine erhebliche Sicherheitsgefahr, die durch die mangelhafte Sicht und rücksichtslose Fahrweise gegeben sei. Aufgrund dieser Sicherheitsgefahr sei die Befreiung städtebaulich nicht vertretbar. Man sehe seit der Errichtung des Zaunes aus dem Bürofenster nur noch auf ein hohes Zaungitter, was nach Empfinden der Kläger einem Gefängnis nahekomme und sie in ihrem Wohlempfinden besonders hart treffe. Man sei mit einer Kürzung des Zaunes auf 6 m einverstanden, wenn die zwei Elemente vor dem Hauseingang abgebaut würden und die verbleibenden Elemente in der Höhe auf 1,60 m gekürzt würden.
7
Mit Schriftsatz der nunmehrigen Klägerbevollmächtigten vom 22. April 2021 wurde die Klage weitergehend begründet. Die Klage sei begründet, da der Bescheid der Beklagten rechtswidrig sei und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletze. Der Bescheid leide bereits an einem formellen Fehler, da den Klägern vor Erlass des Bescheides kein rechtliches Gehör in Form einer Anhörung gewährt worden sei. Den Klägern sei vorliegend nicht die Gelegenheit eingeräumt worden, sich zu der von der Beigeladenen am 14. Dezember 2020 beantragten Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu äußern, wie sich insbesondere aus dem nur einen Tag später erteilten Bescheid der Beklagten ergebe. Die der Beigeladenen erteilte Befreiung sei auch zu unbestimmt. Vorliegend nehme der streitgegenständliche Bescheid im Rahmen der erteilten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans lediglich Bezug auf vorgelegte Unterlagen, die weder den Bescheid noch der Gerichtsakte entnommen werden könnten. Im Übrigen sei dem benannten Bescheid lediglich zu entnehmen, dass die Einfriedung auf einer Länge von 6 m mit einer Höhe von 1,60 m statt einem Meter errichtet werden dürfte. Dem Bescheid könne insofern nicht entnommen werden, für welchen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gelten solle, insbesondere an welcher Grenze ein Zaun mit einer Höhe von 1,60 m und einer Länge 6,00 m errichtet werden dürfe. Die Kläger könnten insofern nur erkennen, dass von Seiten der Beigeladenen zur nördlichen Grenze des Grundstücks FlNr. … ein Zaun mit einer Länge von ca. 10 m und einer Höhe von knapp 1,80 m errichtet worden sei. Im Weiteren fehle es an der erforderlichen Ermessensausübung der Beklagten. Erwägungen, aus denen sich entnehmen lasse, ob die Beklagte die Belange von Personen, deren Interesse durch die erteilte Befreiung nachteilig berührt würden, in dem gebotenen Umfang erfasst habe und ob diese Aspekte mit den Gesichtspunkten abgewogen worden seien, die gegen die Befreiung sprächen, enthalte weder der Bescheid noch die Gerichtsakte. Die Beklagte habe vielmehr keinerlei Ermessen ausgeübt, sie habe nicht erkannt, dass ihr diesbezüglich ein Ermessen zustehe. Somit liege ein Ermessensausfall vor. Ein solcher Ermessensausfall könne auch im gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden (wird weiter ausgeführt).
8
Mit Schriftsatz vom 22. April 2021 beantragen die Kläger (sinngemäß),
den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten aufzuheben.
9
Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2021 beantragt der Beklagtenbevollmächtigte,
die Klage abzuweisen.
10
Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2021 wurde seitens der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht vorgetragen, dass bereits mit Bescheid vom 22. Oktober 2020 den Klägern eine ähnliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt worden sei. Diese habe die Errichtung eines Sichtschutzzaunes mit einer Höhe von 1,80 m und einer Länge von 6,00 m zum Grundstück der Beigeladenen mit der FlNr. … beinhaltet. Dieser Bescheid sei bestandskräftig geworden. Der Sichtschutz sei errichtet worden.
11
Abweichend vom angefochtenen Bescheid habe die Beigeladene die bewilligte Höhe im streitgegenständlichen Bescheid nicht eingehalten. Derzeit laufe diesbezüglich ein Verfahren bei der Bauaufsichtsbehörde. Die Klageschrift der Kläger persönlich vom 3. Januar 2021 deute darauf hin, dass sich die Kläger in der Sache gegen die Nichteinhaltung des Bescheides vom 15. Dezember 2020 wehrten.
12
Der Bescheid vom 15. Dezember 2020 sei rechtmäßig und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. Eine Ermessensprüfung habe stattgefunden. Die Beigeladene habe am 14. Dezember 2020 eine erneute Befreiung unter Änderung ihres ursprünglichen Antrages beantragt. Auf die entsprechende Begründung des Bauantrags werde Bezug genommen. Die Ermessensprüfung habe ergeben, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung vorlägen. Bei der Ausübung des Ermessens seien in die Prüfung die nachbarlichen Belange eingestellt und berücksichtigt worden. Hierzu sei das Ergebnis einer Baukontrolle vom 14. September 2020 herangezogen worden. Gefährdende Umstände oder andere offensichtliche Beeinträchtigungen der nachbarlichen Belange, insbesondere bezogen auf das Grundstück der Kläger, seien nicht festgestellt worden. Die Umgebungsbetrachtung habe allerdings ergeben, dass ein Sichtschutz mit einer Höhe von 1,80 m auf einer Länge von 6,00 m an der Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück der Kläger und der Beigeladenen errichtet worden sei. Diese damaligen Beobachtungen seien in das Ermessen einbezogen worden. Einbezogen worden sei auch die Begründung des Antrags auf Befreiung, welche insbesondere glaubhafte Darlegungen über Einbruchsversuche, Entwendungen und einer besseren Schutzfunktion des Zaunes dargelegt hätten. Soweit nicht aus den schriftlichen Gründen des Bescheides hervorgehend, seien diese sachlichen Gesichtspunkte für die Ausübung des Ermessens hiermit ausdrücklich nachgereicht.
13
Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2021 wurde dahingehend weiter vorgetragen, dass es auf eine fehlende Anhörung nicht ankomme, da der Anwendungsbereich des Art. 28 BayVwVfG nicht gegeben sei. Im Übrigen komme es nicht auf eine objektive Rechtswidrigkeit an. Die Befreiung verstoße nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt seien. Die Behauptung von dem genehmigten Zaun gehe eine „gefängnisähnliche Wirkung“ aus, stelle eine maßlose Übertreibung dar, um zu suggerieren, gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei verstoßen worden. Aus den Unterlagen des Bebauungsplans sei nichts dahingehend ersichtlich, dass den Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt werden sollten. Die Kläger hätten deshalb über die „Würdigung nachbarlicher Interessen“ hinaus keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung und erst recht nicht auf eine Einhaltung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB. Die gewährte Einfriedung auf einer Länge von lediglich 6,00 m zeige sich in keinster Weise als rücksichtlos. Dies gelte auch unter Kenntnisnahme und Berücksichtigung einer gewissen Veränderung der Sichtverhältnisse beim Rückwärtsfahren mit einem Pkw. Ein vorsichtiges Ausfahren sei zumutbar.
14
Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2021 beantragt die Beigeladene vertreten durch ihren Bevollmächtigten,
die Klage abzuweisen.
15
Zur Begründung ist angeführt, es stehe den Klägern kein Rechtsschutzbedürfnis zu. Die Kläger hätten mit E-Mail vom 19. März 2020 der Beigeladenen gegenüber erklärt, dass sie die Errichtung eines Zaunes und Tores in der Einfahrt ausdrücklich begrüßten.
16
Zur Begründetheit sei festzuhalten, dass zwischen den Klägern und der Beigeladenen nachbarschaftliche Streitigkeiten hinsichtlich der tatsächlichen Grenze und der Beseitigung eines Grenzzaunes bestünden. Die Kläger würden jedoch verkennen, dass sie selbst für die Errichtung ihres Zaunes eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erhalten hätten. Der Beigeladenen sei nicht bekannt gewesen, dass nach dem Bebauungsplan grundsätzlich nur eine Höhe von 1 Meter festgesetzt worden sei. Weiter sei festzuhalten, dass nahezu in der gesamten nachbarschaftlichen Umgebung Zäune mit einer Höhe von über einem Meter errichtet worden seien. Der Zaun passe sich folglich an die räumliche Umgebung an, so dass der Bebauungsplan insoweit funktionslos geworden sei. Völlig abwegig sei die Behauptung der Kläger, wonach nunmehr eine hoher Unfallgefahr bestehen solle, welche durch die Errichtung eines Zaunes nochmals erhöht worden sei. Zunächst sei auf die vorbezeichnete E-Mail, wonach die Kläger ausdrücklich die Errichtung eines Zaunes begrüßt haben, zu verweisen. Gerade zum Schutz der Kinder sei dies nach Ansicht der Kläger sinnvoll und zielführend. Nunmehr behaupteten die Kläger eine erhöhte Unfallgefahr, wobei nicht erklärlich sei, woher diese stammen solle. Die Kläger hätten stets mit der Errichtung eines Zaunes rechnen müssen, weil bekanntermaßen eine Grundstücksbegrenzung in Form eines Zaunes innerhalb der Abstandsflächen zulässig sei. Im Übrigen sei ein unzutreffend ausgeübtes Ermessen der Behörde nicht erkennbar. Es handle sich gerade nicht um einen atypischen Fall, welcher eine Befreiung nicht rechtfertigen würde. Eine gefängnisähnliche Wirkung sei aus mehreren Gründen auszuschließen, welche stichpunktartig aufgelistet werden sollten. Die Kläger hätten selbst ihr gesamtes Grundstück mit einem Zaun umfasst, welcher eine Höhe von 1,80 m aufweise (wird weiter ausgeführt). Der Zaun, der errichtet worden sei, sei sichtdurchlässig. Bereits vor der Errichtung des streitgegenständlichen Zaunes habe sich an derselben Stelle seit mehreren Jahrzehnten ein Zaun in ähnlicher Höhe befunden, welcher allerdings seitens der Kläger widerrechtlich entfernt worden sei.
17
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 30. März 2022 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18
Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Kläger mit der Klage gegen den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen (§ 242 BGB) und im Übrigen die isolierte Befreiung rechtmäßig ist und die Kläger insofern nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19
Die Kläger als Dritte können sich mit ihrer Anfechtungsklage nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Dritten zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. u.a. BayVGH, B.v. 30.7.2021 - 1 CS 21.1506 - juris Rn. 9 m.w.N.).
20
1. Ein Berufen auf eine subjektive Rechtsverletzung ist nach dem Gedanken der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) immer dann ausgeschlossen, wenn der Beschwerte in gleicher Art und Weise auf das Nachbarschaftsverhältnis einwirkt wie der Nachbar, dem einwirkenden Nachbarn dieses Recht aber selbst verwehren will (BVerwG, U.v. 9.8.2018 - 4 C 7/17 - juris Rn. 24 m.w.N. = BVerwGE 162, 363). Da die Verwehrung des Rechtsschutzes unter Verweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben nur ausnahmsweise in Betracht kommt, ist Voraussetzung, dass der durch den Beigeladenen ausgelöste Widerspruch des Bauplanungsrecht in etwa in gleicher Art und Weise durch den Kläger selbst verwirklicht wird.
21
So liegt der Fall hier. Die Kläger haben aktenkundig mit Bescheid vom 23. Oktober 2020 selbst eine isolierte Befreiung für einen Sichtschutzzaun mit einer Höhe von 1,80 m auf 6 m Länge antragsgemäß erteilt bekommen. Dieser Sichtschutzzaun ist zwar laut Auskunft in der mündlichen Verhandlung noch nicht errichtet worden, jedoch ist auch nicht erkennbar, dass die Kläger auf diese Befreiung endgültig verzichten wollten.
22
Die Beigeladene hat mit streitgegenständlichem Bescheid dagegen „nur“ eine Befreiung für einen Stabmattenzaun mit einer Höhe von 1,60 m auf 6 m Länge erteilt bekommen. Für das Gericht ist insofern schon aus den baulichen Dimensionen klar, dass die Kläger sogar stärker auf das Nachbarverhältnis einwirken als die Beigeladene.
23
Die dagegen in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumente, dass die Sachverhalte nicht vergleichbar seien, tragen nicht. Dass der Sichtschutzzaun der Kläger nicht an der gleichen Stelle errichtet wurde wie der Stabmattenzaun der Beigeladenen, macht den Sachverhalt nicht wesentlich ungleich im obigen Sinne. Was die Auswirkungen von Zäunen auf das baurechtliche Nachbarschaftsverhältnis anbetrifft, ist ihre Hauptwirkung („Verschattung“ oder „Riegelwirkung“) im Wesentlichen identisch. Die von den Klägern angesprochene Intention hinter der Errichtung ist hier nicht weiter relevant, da es baurechtlich nicht darauf ankommt, ob das Interesse der Kläger und ihrer Kinder vor dem „nackten Nachbarn“ höher zu bewerten ist als der Schutz vor Wild seitens der Beigeladenen. Dies gilt schon deswegen, weil das Baurecht grundstücksbezogen und nicht personenbezogen auszulegen ist. Aus diesem Grund ist bei vielen Beeinträchtigungen vom Maßstab eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ auszugehen, wohingegen individuelle Besonderheiten außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - juris Rn. 29 = BVerwGE 109, 314).
24
2. Selbst wenn man keine unzulässige Rechtsausübung annehmen wollte, hätte die Klage keinen Erfolg, da die erteilte Befreiung nicht in einem drittschützenden Aspekt rechtswidrig ist und die Kläger somit nicht in eigenen Rechten verletzt sind.
25
Für die Frage des Rechtsschutzes Dritter gegen Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt es zunächst darauf an, ob die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen befreit werden soll, selbst drittschützenden Charakter haben (BayVGH, B.v. 24.7.2020 - 15 CS 20.1332 - juris Rn. 21 = NVwZ-RR 2020, 960). Bei drittschützenden Festsetzungen kommt dem Nachbarn ein Vollüberprüfungsanspruch der Voraussetzungen von § 31 Abs. 2 BauGB mit der Folge zu, dass jeder Verstoß gegen Tatbestandselemente des § 31 Abs. 2 BauGB zum Erfolg der Klage führt (BayVGH, B.v. 28.1.2019 - 15 ZB 17.1833 - juris Rn. 2 m.w.N.). Bei Befreiungen von nicht drittschützenden Festsetzungen kommt den Nachbarn lediglich der Anspruch auf „Würdigung der nachbarlichen Belange“ zu, was auf einen Anspruch auf Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme hinausläuft (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris Rn. 5 m.w.N. = NVwZ-RR 1999, 8). Weitergehende Ansprüche im Fall nicht drittschützender Festsetzungen, insbesondere einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Übrigen, hat der Nachbar nicht (BVerwG a.a.O.).
26
Drittschutz ist immer dann anzunehmen, wenn die Festsetzung in ein wechselseitiges (nachbarliches) Austauschverhältnis gestellt (BVerwG, U.v. 9.8.2018 - 4 C 7/17 - juris Rn. 15 m.w.N. = BVerwGE 162, 363) und damit vergleichbar einem Gebietserhaltungsanspruch eine „bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft“ gebildet werden sollte. Ob eine Festsetzung drittschützende Wirkung hat oder nicht, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, wobei auf die konkrete Anordnung von Drittschutz in der Festsetzung, auf die Begründung des Plans, Unterlagen des Aufstellungsverfahrens oder die Bewertung des Zusammenhangs der Festsetzungen abgestellt werden kann (BayVGH, B.v. 24.7.2020 - 15 CS 20.1332 - juris Rn. 23 = NVwZ-RR 2020, 960).
27
Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung im Regelfall keinen Drittschutz vermitteln sollen, sondern aus gestalterischen Gründen geregelt werden (BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 4 = BayVBl 2015, 170; B.v. 5.8.2019 - 9 ZB 16.1276 - juris Rn. 5). Ein Drittschutz der hier maßgeblichen textlichen Festsetzung Nr. 6, welche eine Höhenbegrenzung darstellt und damit ebenfalls eine Maßfestsetzung regelt, ist weder von der Klägerseite behauptet noch sonst irgendwie ersichtlich. Die Festsetzung geht wohl letztlich schon auf eine vergleichbare Vorschrift in der ersten Fassung des Bebauungsplans von 1964 zurück. Die damalige Regelung (§ 6) lässt keinen Drittschutzbezug erkennen und befasst sich teilweise auch mit der Optik der entsprechenden Zäune sowie der Zulässigkeit von Zäunen im Vorgartenbereich, weshalb von einem ortsgestalterischen Charakter auszugehen ist.
28
Damit kommt den Kläger nur ein Anspruch auf Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme im Sinne der Würdigung nachbarlicher Belange zu. Eine Verletzung dieses Gebots, durch die Befreiung ist nicht ersichtlich. Dabei ist zu betonen, dass der Schutz durch das Gebot der Rücksichtnahme durch den Regelungsumfang der Baugenehmigung begrenz ist (BayVGH, B. v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 - juris Rn.15 = ZMR 2015, 499). Somit kommt es etwa auf die hier genügte Überschreitung der Höhen- oder Langemäße des Zauns gegenüber der erteilten Befreiung nicht an.
29
2.1 Auf eine mangelnde Anhörung können sich die Kläger nicht berufen, denn eine solche ist schon bei einer Baugenehmigung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BayBO nicht vorgesehen. Zwar fehlt eine entsprechende Verweisung bei der hier in Frage stehenden isolierten Befreiung in Art. 63 Abs. 2 Satz 2 BayBO, aber es ist kein Grund ersichtlich, warum ausgerechnet bei einer isolierten Befreiung eine Anhörung erforderlich sein sollte, wenn dies schon bei einer Baugenehmigung im Übrigen nicht erforderlich ist (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 19.11.2012 - W 5 K 12.402 - juris Rn. 31).
30
2.2 Eine Unbestimmtheit des Bescheides mangels exakter Bestimmung des konkreten Orts der Errichtung des Zauns ist ebenfalls nicht anzunehmen. Die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei auch auf in Bezug genommene Unterlagen abzustellen ist (BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 13 = BVerwGE 145, 145). Insofern ist hier aus den Bauvorlagen - insbesondere dem beigegebenen Plan (Bl. 5 d.A.) - exakt zu entnehmen, wo der Zaun errichtet werden soll. Im Übrigen wäre nicht ersichtlich, inwiefern eine Unbestimmtheit im Hinblick auf die Lage des Zauns hier eine Nachbarrechtsverletzung begründen soll, denn nach Meinung des Gerichts ist dieser Zaun schon an der bisherigen Stelle zulässig. Damit wäre er gegenüber den Klägern auch an jeder anderen Stelle des Beigeladenengrundstücks zulässig.
31
2.3 Soweit die Klägerseite Ermessensfehler im Übrigen rügen will, ist sie auf obige Rechtsprechung zu verweisen, wonach den Klägern bei nicht drittschützenden Festsetzungen eben kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zukommt (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris Rn. 7 = NVwZ-RR 1999, 8)
32
2.4 Das Gebot der Rücksichtnahme ist auch nicht aufgrund der Ausmaße des streitgegenständlichen Zauns verletzt. Insbesondere ist keine abriegelnde oder erdrückende Wirkung erkennbar. Die Kammer konnte auch keine „Gefängnishofsituation“ erkennen.
33
Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund einer vom Baukörper ausgehenden „abriegelnden“ oder „erdrückenden“ Wirkung kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem 7 m breiten Nachbargrundstück). Es besteht diesbezüglich kein Recht des Nachbarn, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben (BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12). Insbesondere besteht für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes grundsätzlich dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes oder wenn die Gebäude so weit voneinander entfernt liegen, dass eine solche Wirkung ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 30; B.v. 8.2.2017 - 15 NE 16.2226 - juris Rn. 22; B.v. 23.8.2018 - 1 NE 18.1123 - juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 15.9.2015 - 3 S 975/14 - BauR 2015, 1984 = juris Rn. 29). Auch wenn aus einer Nichteinhaltung bauordnungsrechtlich geforderter Abstandsflächen nicht automatisch auf eine unzumutbare Beeinträchtigung und damit auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden kann (BayVGH, B.v. 5.4.2019 - 15 ZB 18.1525 - BeckRS 2019, 7160 Rn. 10 m.w.N.), scheidet eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots regelmäßig aus tatsächlichen Gründen aus, wenn die Vorgaben des Art. 6 BayBO eingehalten sind (zu dieser Indizwirkung vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 15.2.2019 - 9 CS 18.2638 - juris Rn. 23 m.w.N.). Das Rücksichtnahmegebot kann allerdings auch dann verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind. Da das Abstandsflächenrecht im Hinblick auf die Belichtung, Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken aber zumindest indizielle Bedeutung auch für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots hat, kommen für seine Verletzung nur seltene Ausnahmefälle in Betracht. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme unter dem Aspekt der „Einmauerung“ setzt nach allgemeiner Rechtsprechung voraus, dass die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort ein Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ hervorruft (vgl. BayVGH, U.v. 11.4.2011 - 9 N 10.1373 - juris Rn. 56; B.v. 22.8.2012 - 14 CS 12.1031 - juris Rn. 13; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 4).
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Nach diesen Maßstäben ist eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung durch den 1,60 m hohen Stabmattenzaun ausgeschlossen. Ausgehend von den von den Beteiligten vorgelegten Lichtbildern und den Lichtbildern in der Behördenakte ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Zaun nicht rücksichtslos gegenüber den Klägern ist. Der Zaun reicht nicht annähernd an die Höhe des klägerischen Gebäudes heran und es kann bei diesem nicht von einem übergroßen Baukörper ausgegangen werden. Er erstreckt sich auch nur auf einer Länge von 6 m entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze und erreicht keine Höhe, bei welcher von einer erdrückenden Wirkung gesprochen werden könnte. Dies gilt umso mehr als nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BayBO grundsätzlich geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m in den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind. Der Gesetzgeber ging demnach davon aus, dass Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m an der Grundstücksgrenze für den Nachbarn noch als zumutbar hinzunehmen sind. Diese Höhe unterschreitet der streitgegenständliche Zaun deutlich. In der Gesamtschau sind bauliche Situationen, wie sie hier für die Klägerin durch die Errichtung des Zauns entstanden, in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen nicht ungewöhnlich.
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2.5 Hinsichtlich der vorgetragenen versperrten Einsichtsmöglichkeit auf das Grundstück der Kläger bei der Ausfahrt aus dem Grundstück der Beigeladenen durch den errichteten Zaun sowie der damit korrespondierenden, behaupteten Gefährdungen für die Kläger und deren Kinder ist die Kammer davon überzeugt, dass die Beigeladene bei der Ausfahrt aus ihrem Grundstück nicht wesentlich in ihrer Sicht eingeschränkt ist. Überdies wäre selbst bei einer Annahme einer verschlechterten Einsehbarkeit nicht von einer Rücksichtslosigkeit auszugehen.
36
Dabei ist zu beachten, dass, wer aus einem Grundstück auf eine Straße einfahren will, sich nach § 10 StVO dabei so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Der Einfahrende muss ohnehin durch besonders vorsichtige Fahrweise Rücksicht auf den fließenden Verkehr nehmen, weil er davon ausgehen muss, dass der fließende Verkehr sich im Allgemeinen darauf verlässt, dass ein aus einem Grundstück Ausfahrender besonders vorsichtig ist. In diesem Zusammenhang kann eine verkehrswidrige bzw. unangepasste Fahrweise anderer Verkehrsteilnehmer nicht der beigeladenen Bauherrin angelastet werden; ihr ist mit sicherheitsbehördlichen oder polizeilichen Maßnahmen zu begegnen (BayVGH, B.v. 17.6.2010 - 15 CS 10.1077 - juris Rn. 7 ff.).
37
Gemessen an diesen Grundsätzen ist keine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Klägern erkennbar.
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Ausgehend von den aktenkundigen Lichtbildern der örtlichen Straßenverhältnisse ist die Kammer davon überzeugt, dass ein gefahrloses Ausfahren vom Grundstück der Beigeladenen aus möglich und die Einsehbarkeit nicht relevant eingeschränkt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Errichtung des Stabmattenzauns eine Situation hervorruft, die nicht mit einer an §§ 1 und 10 StVO orientierten und angepassten Fahrweise kompensiert werden könnte. Die Sicht bei einem rückwärtigen Ausfahren nach hinten bleibt weiterhin vollständig gewährleistet. Dass die Sicht zu den Seiten durch den Zaun schlechter ist als vorher, ändert nichts daran, dass dies mit angepasster Geschwindigkeit problemlos kompensiert werden kann. Einen unlösbaren Konflikt vermag das Gericht nicht zu erkennen. Enge und fast nicht einsehbare Ausfahrten sind besonders in Innenstadtlagen häufig anzutreffen. Dagegen ist die hier zu beurteilende Einsehbarkeit noch als durchaus gut zu bewerten.
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Soweit hier auf die angeblichen Besonderheiten der Fahrweise der Beigeladenen und ihres Lebensgefährten hingewiesen wurde, ist auf obige Ausführungen zu verweisen. Persönliche Besonderheiten spielen schon deswegen keine Rolle, weil das Baurecht grundstücks- und nicht personenbezogen ausgelegt wird.
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Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Da sich die Beigeladene durch Stellung eines Sachantrags auf Klageabweisung selber einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ihr einen Kostenerstattungsanspruch zuzusprechen. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.