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AG München, Beschluss v. 08.03.2021 – ER I Gs 2435/21
Titel:

Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger

Normenkette:
StPO § 140 Abs. 1, Abs. 2
Leitsatz:
Der Anschein der Überforderung des Beschuldigten wegen eines eingeleiteten Strafverfahrens reicht für die Bejahung der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht aus. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anschein, Ermittlungsverfahren, falsche uneidliche Aussage, Katalogfall, notwendige Verteidigung, Pflichtverteidigerbestellung, Schwere der Tat, Strafverfahren, Wahlverteidiger, Überforderung
Rechtsmittelinstanz:
LG München I, Beschluss vom 09.04.2021 – 19 Qs 8/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 9899

Tenor

Der Antrag des Beschuldigten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers wird abgelehnt.

Gründe

1
Ein Fall der Pflichtverteidigerbestellung, also der notwendigen Verteidigung i.S.v. § 140 StPO liegt nicht vor.
2
Der Beschuldigten wird ein Vergehen der falschen uneidlichen Aussage vorgeworfen.
3
Weder liegt ein Katalogfall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 1 StPO vor noch ein Fall des § 140 Abs. 2 StPO (Schwere der Tat/Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage/Beschuldigte ist nicht in der Lage, sich selbst zu verteidigen). Der Anschein der Überforderung der Beschuldigten angesichts des gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens reicht für die Bejahung der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht aus.
4
Es steht der Beschuldigten frei, ihren Wahlverteidiger weiter zu mandatieren.