Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 26.04.2021 – W 8 K 20.2093
Titel:

Corona-Pflegebonus, Feuerwehr, First Responder, kein Bestandteil des öffentlichen Rettungsdienstes, kein Rettungsdienst im Sinne des Bayerischen, Rettungsdienstgesetzes, Verwaltungspraxis, keine erweiternde Auslegung der Förderrichtlinien durch das Gericht, kein Anspruch auf richtlinienwidrige Bewilligung bei fehlerhafter Bewilligung an Dritten im Einzelfall, keine Gleichbehandlung im Unrecht, keine Ermessensfehler oder Willkür, kein atypischer Ausnahmefall

Normenketten:
BayRDG Art. 1
BayRDG Art. 2 Abs. 17
BayHO Art. 23
BayHO Art. 44
BayHO Art. 53
GG Art. 3
Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern - Corona-Pflegebonusrichtlinie
Schlagworte:
Corona-Pflegebonus, Feuerwehr, First Responder, kein Bestandteil des öffentlichen Rettungsdienstes, kein Rettungsdienst im Sinne des Bayerischen, Rettungsdienstgesetzes, Verwaltungspraxis, keine erweiternde Auslegung der Förderrichtlinien durch das Gericht, kein Anspruch auf richtlinienwidrige Bewilligung bei fehlerhafter Bewilligung an Dritten im Einzelfall, keine Gleichbehandlung im Unrecht, keine Ermessensfehler oder Willkür, kein atypischer Ausnahmefall
Fundstelle:
BeckRS 2021, 9387

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.
1
Der Kläger wendet sich gegen einen ablehnenden Bescheid des Beklagten, vertreten durch das Bayerische Landesamt für ... (LfP), und begehrt den Corona-Pflegebonus in Höhe von 500,00 EUR.
2
Am 8. Juni 2020 beantragte der Kläger online beim LfP die Gewährung des Corona-Pflegebonus. Er legte eine Arbeitgeberbescheinigung der Feuerwehr der US-Armee, USAG …, vor, wonach er als First Responder bei der Feuerwehr, auch überörtlich, mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von über 25 Stunden beschäftigt sei.
3
Mit Bescheid vom 16. November 2020 lehnte das LfP den Antrag vom 8. Juni 2020 auf Bewilligung des Corona-Pflegebonus ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Zuwendung erfolge in Ausübung billigen Ermessens als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Dies sei in den Vorbemerkungen der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR) klargestellt. Die CoBoR als einschlägige Förderrichtlinie sei Grundlage für die behördliche Ermessensentscheidung und für die Ausübung der den Gleichheitssatz wahrenden Verwaltungspraxis maßgebend. Der Kläger erfülle als First Responder nicht die in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen für die Bewilligung des Corona-Pflegebonus. Mit der Tätigkeit als First Responder gehe er weder einer der in der Richtlinie benannten Tätigkeiten nach, noch übe er eine in der Anlage genannten Qualifikationen aus.
II.
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1. Am 17. November 2020 ließ der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen: Auch nichtärztliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst seien Begünstigte. Die Feuerwehr sei zweifelsfrei eine Einrichtung, die der Rettung von Menschen diene. Ausweislich der Bestätigung des Arbeitgebers, der Feuerwehr der US-Armee, USAG …, Feuerwache …, sei der Kläger als „First Responder“ (Feuerwehrsanitäter) bei der Feuerwehr tätig, auch überörtlich. First Responder oder Ersthelfer vor Ort würden in einem Notfall informiert und könnten aufgrund der Ortsnähe deutlich vor dem Rettungsdienst oder dem Notarzt eintreffen. Sie könnten Patienten innerhalb weniger Minuten erstversorgen und so Leben retten. Als First Responder sei es Aufgabe des Klägers, vorerst Erste Hilfe zu leisten, die hilfeleistungsfreie Zeit bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes zu überbrücken und die Rettungskräfte vor Ort zu unterstützen. Die Tätigkeit gehe damit über die Tätigkeit eines normalen Feuerwehrmannes hinaus.
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Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2021 ließ der Kläger weiter vorbringen: Nach Nr. 2 Satz 4 CoBoR sei auch eine nichtärztliche Einsatzkraft im Rettungsdienst anspruchsberechtigt. Es sei daraus nicht erkennbar, dass für die Gewährung des Bonus für diese Berufsgruppe zusätzlich weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssten, wie etwa die Tätigkeit in einer bestimmten Einrichtung. Relevant könne nur die Frage sein, ob die Feuerwehr, bei der der Kläger als First Responder tätig sei, ein Rettungsdienst im Sinne der Richtlinie sei oder nicht. Der Rettungsdienst bezeichne die Gesamtheit aller Maßnahmen, die der Rettung aus der Gefahr dient. Helfer vor Ort, auch First Responder oder Sanitäter vor Ort, seien in Bayern offiziell Ersthelfergruppen bzw. örtliche Einrichtungen organisierter Erster Hilfe, eine Ergänzung der Rettungskette. Voraussetzung sei eine medizinische Grundausbildung, z.B. als Sanitäter. Zwar sei die organisierte Ersthilfe gemäß Art. 2 Abs. 17 BayRDG weder Bestandteil des öffentlichen Rettungsdienstes noch dessen Ersatz, sondern diene lediglich der Unterstützung. Die Berufsgruppe der First Responder werde aber ebenso am Patienten tätig, wie ärztliche Einsatzkräfte oder Pflegekräfte in Krankenhäusern und leiste dann Hilfe, wenn dies akut notwendig sei. Nach Art. 2 Abs. 2 BayRDG umfasse die Notfallrettung die im Notfall medizinische Versorgung von Notfallpatienten am Notfallort und den Notfalltransport. Notfallmedizinische Versorgung seien die medizinischen Maßnahmen zur Abwendung von Lebensgefahr und schweren gesundheitlichen Risiken sowie die Herstellung der Transportfähigkeit von Notfallpatienten. Nichts Anderes obliege dem Kläger in seiner beruflichen Stellung als First Responder. Die Regelung nach Nr. 2 Satz 4 der CoBoR sei daher jedenfalls analog auf die berufliche Tätigkeit des Klägers anzuwenden. Nach dem Zweck der Richtlinie sei davon auszugehen, dass das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke vorliege. Der Kläger gehöre zu den Menschen, die nach der Richtlinie gefördert werden sollten. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass einige Kollegen des Klägers, die in derselben Einrichtung arbeiteten, die Zahlung ohne weiteres erhalten hätten.
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2. Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2021 führte das LfP für den Beklagten zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen aus: Der Kläger erfülle angesichts seiner ausgeübten beruflichen Tätigkeit nicht die Anspruchsvoraussetzungen der CoBoR. Er sei nicht Begünstigter und habe keinen Anspruch auf die beantragte Bonus-Zahlung. Die Aufzählung der begünstigten Einrichtungen - anders als die der begünstigten Berufsqualifikationen - erfolge abschließend. Gemäß Art. 2 Abs. 17 Satz 2 BayRDG sei die Erste Hilfe jedoch ausdrücklich kein Bestandteil des Rettungsdienstes, sondern diene lediglich dessen Unterstützung. Rettungsdienstliche Leistungen im Sinne des Art. 1 Satz 1 BayRDG würden jedenfalls außerhalb des Stützpunkts der US-Army nicht erbracht.
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Mit Schriftsatz vom 12. März 2021 brachte das LfP zur Klageerwiderung weiter vor: Ein Anspruch auf Bewilligung des Corona-Pflegebonus bestehe nur ausnahmsweise über den Grundsatz der Selbstbildung der Verwaltung und der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund ständiger Verwaltungspraxis. Eine dem Kläger begünstigende ständige Verwaltungspraxis bestehe jedoch nicht. Der Kläger unterfalle nicht dem von der maßgeblichen CoBoR begünstigten Personenkreis. Daher seien sowohl der Antrag des Klägers als auch gleichgelagerte Anträge in ständige Verwaltungspraxis abgelehnt worden. Nr. 2 der CoBoR sowie den dazugehörigen Anlagen sei zu entnehmen, dass die Bewilligung des Corona-Pflegebonus an das kumulative Vorliegen einer begünstigten Tätigkeit in einer begünstigten Einrichtung geknüpft werde. Im Fall des Klägers fehle es jedenfalls bereits an der begünstigten Einrichtung, insbesondere sei der Kläger auch nicht im Rettungsdienst tätig. In seiner Bewilligungspraxis orientiere sich das LfP hier an den Vorgaben des BayRDG. Dem Rettungsdienst sei weder die Feuerwehr noch der Einsatz als First Responder zuzuordnen. Feuerwehren erbrächten keine rettungsdienstlichen Leistungen nach Art. 1 Satz 1 BayRDG. Ihre Aufgaben lägen im abwehrenden Brandschutz und dem Technischen Hilfsdienst, Art. 1, 4 BayFwG. First Responder seien gemäß Art. 2 Abs. 17 BayRDG gleichfalls nicht dem Rettungsdienst zuzuordnen, sondern dienten lediglich zu dessen Unterstützung. Die CoBoR sei anders als etwa Gesetz oder Verordnung nicht gerichtlich auszulegen und auch nicht im Wege einer Analogie fortzubilden. Die CoBoR solle lediglich eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Entscheidungspraxis des LfP gewährleisten. Soweit ersichtlich, hätten 38 Angehörige der Feuerwehr der US-Armee einen Antrag auf den Corona-Pflegebonus gestellt. 24 Antragsteller seien dem Stützpunkt … zugehörig. Von den 38 Antragstellern hätten 28 in der Antragsmaske (zusätzlich) die Tätigkeit eines First Responders angegeben (teils auch überörtlich). Bewilligt worden sei der Corona-Pflegebonus in zwei Fällen. Warum es zu diesen Bewilligungen gekommen sei, könne nachträglich nicht mehr aufgeklärt werden. Maßgeblich seien die in der Antragsmaske getätigten Angaben der Antragsteller sowie die eingereichten Arbeitergeberbescheinigungen. Bei einem Massenverfahren mit über 350.000 Anträgen könnten Fehler nicht ganz vermieden werden. In einem solchen Fall vermöge die richtlinienwidrige Bewilligung des Corona-Pflegebonus zugunsten von Kollegen jedoch keine weitere richtlinienwidrige Bewilligung zugunsten des Klägers zu rechtfertigen. Vielmehr habe das LfP im Falle der unberechtigten Auszahlung gemäß Nr. 8 CoBoR die Rückforderung zu prüfen. Dem eventuell zu berücksichtigten Vertrauensschutz der Empfänger werde hierbei durch die entsprechende Anwendung der Art. 48, 49, 49a BayVwVfG Rechnung getragen.
8
3. Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. März 2021 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.
9
In der mündlichen Verhandlung am 26. April 2021 beantragte die Klägerbevollmächtigte, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bayerischen Landesamtes für Pflege vom 16. November 2020 zu verpflichten, dem Kläger den beantragten Pflegebonus in Höhe von 500,00 EUR zu bewilligen.
10
Die Beklagtenvertreterin beantragte,
die Klage abzuweisen.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12
Für die vorliegende Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt. Im Einzelnen wird auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Januar 2021 (VG Würzburg, B.v. 7.1.2021 - W 8 K 20.1387 - juris) Bezug genommen.
13
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
14
Der Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Pflege vom 16. November 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch gegen Beklagten auf Bewilligung eines Corona-Pflegebonus nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten auf der Basis der CoBoR in Höhe von 500,00 EUR (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist der Ausschluss des Klägers vom Corona-Pflegebonus nach der einschlägigen Richtlinie und der Förderpraxis der Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten.
15
Bei dem Corona-Pflegebonus in der vorliegenden Art handelt es sich - wie sich bereits aus Satz 2 der Vorbemerkung zu den CoBoR ergibt - um eine freiwillige Leistung des Freistaates Bayern, die nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaats Bayern als Billigkeitsleistung (Art. 53 BayHO) ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beim Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien. Die Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. konkret zum Corona-Pflegebonus nach der CoBoR etwa VG Würzburg, U.v. 29.3.2021 - W 8 K 20.1574 - juris; U.v. 29.3.2021 - W 8 K 20.1474 - BeckRS 2021, 6980; U.v. 29.3.2021 - W 8 K 20.1386 - BeckRS 2021, 6978; U.v. 15.3.2021 - W 8 K 20.1261 - juris; U.v. 15.3.2021 - W 8 K 20.1125 - juris; VG München, U.v. 23.3.2021 - M 31 K 20.4082 - juris; U.v. 23.3.2021 - M 31 K 20.4719 - juris; VG Regensburg, G.v. 20.1.2021 - RO 6 K 20.1523 - BeckRS 2021, 705; vgl. ferner HessVGH, B.v. 4.2.2021 - 10 B 2762/20 - juris Rn. 9 zu einer Corona-Soforthilfe sowie allgemein zu Zuwendungen vergleichbarer Art BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - BayVBl 2020, 365 - juris Rn. 26; vgl. auch ausführlich VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 - W 8 K 19.1546 - juris sowie B.v. 18.6.2020 - W 8 E 20.736 - juris).
16
Dabei dürfen solche Richtlinien nicht - wie Gesetze oder Verordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 18.5.2020 - 6 ZB 20.438 - juris). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 - BVerwGE 58, 45 - juris Rn 24). Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien, ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien demnach nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 - 10 C 1/17 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr.119 - juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 - M 31 K 19.203 - juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 - BVerfGE 1, 14, 52 - juris Rn. 147; B.v. 19.101982 - 1 BvL 39,80 - BVerfGE 61, 138, 147 - juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt.
17
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 - 4 BV 15.1830 - juris Rn. 42 m.w.N.). Der Beklagte bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 - 6 ZB 20.1652 - juris Rn. 9; B.v. 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689 - juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde.
18
Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien (vgl. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - juris; SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 - 2 A 480/17 - juris; OVG SH, U.v. 17.5.2018 - 3 LB 5/15 - juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 - 10 A 1481/11 - juris).
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Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 26. Aufl. 2020, § 114 Rn. 41 ff.).
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Nach den dargelegten Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung des begehrten Corona-Pflegebonus. Weder die Richtlinie selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten sind vorliegend zu beanstanden.
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Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage - insbesondere ist § 150a SGB XI für den Corona-Pflegebonus des Beklagten nach den CoBoR nicht einschlägig - steht dem Kläger nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der ablehnende Bescheid vom 16. November 2020 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
22
Der Kläger war und ist ausweislich seiner Angaben im Antragsformular und im Klageverfahren hauptberuflich bei der Feuerwehr der US Armee und in dem Rahmen auch als First Responder aktiv. Diese Tätigkeit führt nicht zu einer Anspruchsberechtigung des Klägers auf Bewilligung eines Corona-Pflegebonus nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten aufgrund der CoBoR. Denn nach der Förderpraxis des Beklagten auf der Basis der CoBoR werden im Rahmen des Corona-Pflegebonus im vorliegenden Zusammenhang nur Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter und nichtärztliche Einsatzkräfte im öffentlichen Rettungsdienst, wie er im Bayerischen Rettungsdienstgesetz geregelt ist, im Einklang mit Nr. 2 Satz 4 und Anlage 3 der CoBoR gefördert und nicht First Responder. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte auf der Basis der Richtlinie eine andere Förderpraxis verfolgt hätte, sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich.
23
Nach dem Vorbringen des Beklagten und auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerseite wurden nach Überzeugung des Gerichts in der Förderpraxis vielmehr First Responder als solche nicht bewusst und der CoBoR folgend mit dem Corona-Pflegebonus bedacht (vgl. auch HessVGH, B.v. 4.2.2021 - 10 B 2762/20 - juris Rn. 11 und 14 zu einer Corona-Soforthilfe). Der Umstand, dass einzelne Fälle vorgekommen sind, in denen offenbar First Responder im Widerspruch zur Richtlinie und zur gängigen Förderpraxis gleichwohl den Corona-Pflegebonus erhalten haben, begründet keine andere Förderpraxis. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Urheber der CoBoR eine solche richtlinienwidrige Abweichung gebilligt oder geduldet hätte. Die Verwaltungsvorschriften antizipieren die Verwaltungspraxis insoweit, als sie eine generalisierende Willenserklärung der die Richtlinien erlassenden Behörde enthalten, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle in einer bestimmten Weise zu behandeln. Weichen die Behörden in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund von einer Richtlinie ab, könnte eine stillschweigende Aufgabe oder eine Änderung der Verwaltungspraxis nur angenommen werden, wenn dies von der für die Richtlinie verantwortlichen Stelle - hier dem zuständigen Ministerium (Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege) - in seinem Willen aufgenommen und von diesem bewusst gebilligt und geduldet worden wäre (NdsOVG, U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98 - juris Rn. 44). Hierfür ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.
24
Vielmehr hat das LfP unwidersprochen im Schriftsatz vom 12. März 2021 dazu ausgeführt, dass - soweit ersichtlich - 38 Angehörige der Feuerwehr der US Armee einen Antrag auf den Corona-Pflegebonus gestellt hätten. 24 Antragsteller seien dem Stützpunkt des Klägers zugehörig. Von den 38 Antragstellern hätten 28 in der Antragsmaske zusätzliche Tätigkeiten des First Responders angegeben. Bewilligt worden sei der Corona-Pflegebonus in zwei Fällen. Warum es zu diesen richtlinienwidrigen Bewilligungen gekommen sei, könne nachträglich nicht mehr aufgeklärt werden. Maßgeblich seien die in der Antragsmaske getätigten Angaben. Bei einem Masseverfahren von über 350.000 Anträgen könnten Fehler nicht ganz vermieden werden.
25
Die Förderpraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie stellt sich daher vielmehr wie folgt dar. Nach Nr. 2 CoBoR sind begünstigt im Sinne der Richtlinie Pflegende in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, stationären Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten (Nr. 2 Satz 1). Ebenso begünstigt sind tatsächlich in der Pflege Tätige, deren ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege entspricht und mit dieser vergleichbar ist (Nr. 2 Satz 2) sowie Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter und nichtärztliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst (Nr. 2 Satz 4). Beispielhafte Aufzählungen der Begünstigten sind in den Anlagen 1, 2 und 3 zu den CoBoR näher ausgeführt (Nr. 2 Satz 5).
26
Der Beklagte hat im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass in ständiger Verwaltungspraxis eine zweistufige Prüfung vorgenommen wird. Zunächst kommt es darauf an, ob der jeweilige Antragsteller in einer begünstigungsfähigen Einrichtung tätig ist und falls ja, ob die konkrete Tätigkeit nach Maßgabe der CoBoR im Sinne einer pflegerischen Tätigkeit förderfähig ist. Maßgeblich für eine Förderung ist nach ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten, dass beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen (vgl. etwa VG Würzburg, U.v. 29.3.2021 - W 8 K 20.1474 - BeckRS 2021, 6980 Rn. 26; U.v. 15.3.2021 - W 8 K 20.1125, - juris Rn 32; VG München, U.v. 23.3.2021 - M 31 K 20.4082 - juris Rn. 27).
27
Ausgehend hiervon war der Kläger im Antragszeitraum nicht in einer begünstigungsfähigen Einrichtung, dem öffentlichen Rettungsdienst, tätig. Die Beklagtenvertreter haben in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, sie richteten sich in ihrer Verwaltungspraxis bei der Förderung des Rettungsdienstes nach dem öffentlichen Rettungsdienst, wie er im Bayerischen Rettungsdienstgesetz geregelt sei, aus. Im Rettungsdienstgesetz sei unter anderem geregelt, dass der First Responder nicht unter dem öffentlichen Rettungsdienst falle. Ursprünglich sei nicht vorgesehen gewesen, den Rettungsdienst in die CoBoR mit aufzunehmen. Dann sei die Richtlinie aber um den Rettungsdienst im näheren Sinn erweitert worden, so dass demnach die Personen im Krankenhaus begünstigt würden und auch der Rettungsdienst, der die Patienten zum Krankenhaus bringe. Das Infektionsrisiko sei nicht ausschlaggebend gewesen. Genauso seien in anderen Zusammenhängen bestimmte Bereiche gefördert worden bzw. nicht gefördert worden. Hier sei eben die Feuerwehr nicht gefördert worden und der öffentliche Rettungsdienst sei gefördert worden.
28
In den Schriftsätzen vom 13. Januar 2021 und vom 12. März 2021 führte das LfP für den Beklagten weiter plausibel aus, die Aufzählung der begünstigten Einrichtungen erfolge in der CoBoR abschließend. Gemäß § 2 Abs. 17 Satz 2 BayRDG sei die Ersthilfe jedoch ausdrücklich kein Bestandteil des Rettungsdienstes, sondern diene lediglich dessen Unterstützung. Rettungsdienstliche Leistungen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayRDG würden außerhalb des Stützpunkte der US Armee nicht erbracht. Der Kläger unterfalle nicht dem begünstigten Personenkreis. Der Antrag des Klägers als auch gleichgelagerte Anträge seien in ständiger Praxis abgelehnt worden. Dem geförderten Rettungsdienst sei weder die Feuerwehr zuzuordnen noch der First Responder. Feuerwehren erbrächten keine rettungsdienstlichen Leistungen. Ihre Aufgaben lägen im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst. Der First Responder diene lediglich der Unterstützung des Rettungsdienstes.
29
Gemessen an der in der beschriebenen Weise gehandhabten Förderpraxis des Beklagten fällt der Kläger mit seiner konkreten Tätigkeit als First Responder bei der Feuerwehr nicht unter die gemäß der CoBoR begünstigten Personen.
30
Soweit in der Klagebegründung darauf hingewiesen wurde, dass die Tätigkeit des Klägers als Feuerwehrsanitäter über die normale Tätigkeit des Feuerwehrmannes hinausgehe sowie der First Responder eine Ergänzung der Rettungskette sei und die Tätigkeit des Klägers auch der Rettung aus der Gefahr diene, ändert dies nichts daran, dass der Kläger nicht dem öffentlichen Rettungsdienst nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz unterfällt.
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Denn in Art. 1 Satz 1 BayRDG ist der Rettungsdienst in Bayern definiert. Art. 1 Satz 2 BayRDG stellt klar, dass der Rettungsdienst in Bayern eine öffentliche Aufgabe darstellt und demgemäß durch einen öffentlichen Rettungsdienst sicherzustellen ist. Weiter enthält Art. 2 BayRDG eine Reihe von Legaldefinitionen. Unter anderem ist in Art. 2 Abs. 17 Satz 1 BayRDG definiert, dass die organisierte Erste Hilfe - wie die Tätigkeit des Klägers als First Responder - die nachhaltig, planmäßig und auf Dauer von einer Organisation geleistete Erste Hilfe am Notfallort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes ist. Art. 2 Abs. 17 Satz 2 BayRDG bestimmt weiter ausdrücklich, dass diese organisierte Erste Hilfe weder Bestandteil des öffentlichen Rettungsdienstes noch dessen Ersatz ist, sondern lediglich der Unterstützung dient. Die Tätigkeit des First Responder dient der Überbrückung des therapiefreien Intervalls bis zum Eintreffen des öffentlichen Rettungsdienstes. Mit der Legaldefinition ist klargestellt, dass die Erste Hilfe weder bei der Frage der Hilfsfrist und Organisation des Rettungsdienstes berücksichtigt werden kann, noch dem Sicherstellungsauftrag des Rettungszweckverbandes für den Rettungsdienst und Feueralarmierung als Aufgabenträger des Rettungsdienstes unterliegt (siehe Dirnberger/Henneke/Meyer/Schliesky/Schwarting/Sponer /Steger/Stubenrauch/Winkel/Klang/Bülow/Dieter/Haßenkamp/Zimmermann, Bayerisches Rettungsdienstgesetz, PdK Bay K-23, Oktober 2019, Art. 1 und Art. 2 BayRDG, jeweils Erläuterungen). First Responder sind nicht Bestandteil des öffentlichen Rettungsdienstes und lassen sich auch sonst nicht im Sinne des Art. 1 und 2 BayRDG unter diesen Rettungsdienst subsumieren (VG Augsburg, U.v. 5.11.2013 - Au 3 K 13.577 - juris Rn. 34).
32
Auch die First Responder-Tätigkeit im Rahmen der Feuerwehr stellt nicht die eigentliche rettungsdienstliche Versorgung dar (Schulz, Brandschutz in Bayern, Teil II, Bayerisches Feuerwehrgesetz, PdK Bay K-16, September 2020, Art. 1 BayFwG, Erl. 1.2). Die Leistung von Erster Hilfe durch die Feuerwehr, auch in Form der organisierten Ersten Hilfe im Sinne von Art. 2 Abs. 17 BayRDG und Art. 2 Abs. 6 Integrierte Leitstellen-Gesetz (ILSG) - First Responder - ohne unmittelbaren Zusammenhang zu einem Einsatz im abwehrenden Brandschutz oder in der technischen Hilfeleistung ist grundsätzlich keine Pflichtaufgabe der Feuerwehr, sondern eine freiwillige Aufgabe gemäß Art. 4 Abs. 3 BayFWG. Ihre Aufgabe ist es, im Vorfeld des Rettungsdienstes organisiert Erste Hilfe zu leisten (Schulz, Brandschutz in Bayern, Teil II, Bayerisches Feuerwehrgesetz, PdK Bay K-16, September 2020, Art. 4 BayFwG, Erl. 6.1; vgl. auch Nr. 4.7 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über den Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes - VollzBekBayFwG - vom 28.9.2020, BayMBl. Nr. 597).
33
Die dargelegte richtliniengeleitete Verwaltungspraxis mit der Beschränkung des Corona-Pflegebonus auf den öffentlichen Rettungsdienst unter Ausschluss sonstiger Erste-Hilfe-Leistungen begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere orientiert sich diese Verwaltungspraxis in ermessensfehlerfreier Weise an sachlich vertretbaren Maßstäben und überschreitet nicht die Grenzen des Willkürverbotes.
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Denn es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen (vgl. BayVGH, B. v. 14.9.2020 - 6 ZB 20.1652 - juris m.w.N.) und seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.727 - DVBl 2013, 1402). Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 - W 8 K 19.1546 - juris Rn. 48; VG Köln, G.v. 17.8.2015 - 16 K 6804/14 - juris m.w.N; jeweils. m.w.N.).
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Dem Gericht ist eine eigene erweiternde Auslegung versagt. Auch beim Corona-Pflegebonus kommt es nicht darauf an, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gäbe und auch die Tätigkeit des First Responder hätte gefördert werden können. Willkür ist bereits dann zu verneinen, wenn sich der Beklagte bei der Festlegung der Förderfälle von sachlichen Erwägungen hat leiten lassen. Dies ist wie ausgeführt hier der Fall, weil die Unterscheidung zwischen dem öffentlichen Rettungsdienst nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz und anderen diesen unterstützende Erste-Hilfe-Einrichtungen, wie dem First Responder, vertretbar und angesichts des Förderzwecks nachvollziehbar ist (vgl. etwa zum „Bufdi“ VG Würzburg, U.v. 29.3.2021 - W 8 K 20.1574 - juris Rn. 33; VG München, U.v. 23.3.2021 - M 31 K 20.4719 - juris Rn. 14 f.; jeweils m.w.N.).
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Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinien bestehen unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten keine triftigen Anhaltspunkte. Die Nichtförderung des Klägers mangels Zugehörigkeit zum öffentlichen Rettungsdienst ist nicht sachwidrig, sondern vertretbar.
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Denn der Pflegebonus ist entsprechend der Ausführungen des Beklagten in ständiger Praxis keine Gefahrenzulage aufgrund eines erhöhten Risikos sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren und wird - wie auch andere Klageverfahren belegen (vgl. etwa VG Würzburg, U.v. 29.3.2021 - W 8 K 20.1474 - juris und U.v. 29.3.2021 - W 8 K 20.1574 - juris oder U.v. 15.3.2021 - W 8 K 20.1125 - juris, jeweils m.w.N.) - in ständiger Praxis auch nicht als solche verstanden. Vielmehr knüpft der Pflegebonus primär an den Umstand an, dass Pflegekräfte in stationären Einrichtungen im relevanten Zeitraum vielfach versuchen mussten, sozialen Ersatz für die Präsenz von Angehörigen zu leisten, welche aufgrund von Besuchsverboten die Einrichtungen nicht besuchen durften (vgl. Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege auf eine schriftliche Anfrage des Abgeordneten Krahl vom 28.10.2020, LT-Drs. 18/11079, S. 2). Für die Begünstigung kommt es damit nicht auf ein erhöhtes Infektionsrisiko oder die Erschwernisse bzw. Herausforderungen, welchen sich Pflegende oder sonstige in den entsprechenden Einrichtungen Tätige aufgrund der pandemiebedingten Situation gegenübersahen, wie etwa erhöhte Vorsichts- oder Hygienemaßnahmen, sondern vielmehr auf die zusätzlich zu leistende Substitution sozialer Kontakte im stationären Bereich der Pflege. Die Beklagtenvertreter haben auch in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass der Corona-Pflegebonus nicht auf ein Ansteckungsrisiko abstellt und auch nicht Ausgleich für eine erhöhte Infektionsgefahr ist und so auch nicht als „Gefahrenbonus“ zu verstehen ist. Danach sind unter anderem bestimmte Personen im Krankenhaus begünstigt worden und auch der Rettungsdienst, der die Patienten zum Krankenhaus bringt. Liegen sachgerechte Kriterien wie hier vor, ist es jedenfalls nicht willkürlich, wenn der Beklagte bei seiner Abgrenzung nicht maßgeblich auf ein konkretes Kontaktverhältnis und/oder eine Gefährdungssituation oder auch sonstige besondere Belastungssituation abstellt bzw. nicht jede Person begünstigt, die mit möglichen Corona-Infizierten in Kontakt getreten sind oder sonst in irgendeiner Form unter Umständen einem höheren Risiko einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 ausgesetzt war (vgl. nur VG Würzburg, U.v. 29.3.2021 - W 8 K 20.1574 - juris).
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Vor diesem Hintergrund spielt es auch keine Rolle, dass der Kläger als First Responder bei der Impfpriorisierung in der Gruppe 1 gewesen und damit dem Rettungsdienst gleichgestellt worden ist. Auch insofern hat der Beklagtenvertreter plausibel ausgeführt, dass beim Corona-Pflegebonus und beim Impfen unterschiedliche Zielsetzungen verfolgt worden seien. Bei den Impfungen sei es um das Infektionsrisiko gegangen, beim Corona-Pflegebonus gerade nicht.
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Das Gericht verkennt nicht und stellt dem Kläger ausdrücklich nicht in Abrede, dass er als First Responder im maßgeblichen Zeitraum einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt war bzw. immer noch ist und auch gerade die Tätigkeit des Klägers in Kontakt mit möglichen Corona-Infizierten mit einem höheren Aufwand verbunden gewesen ist. Ausgehend von obigen Ausführungen führt dies aber nicht zu einer Anspruchsberechtigung im Hinblick auf den Pflegebonus nach den CoBoR und der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten, weil diese Umstände nicht Grund der Förderung waren und sind. Denn es sollten gerade nicht alle gefördert werden, die einem gesteigerten Infektionsrisiko ausgesetzt waren oder die, bei denen die Arbeit und das Tragen von Schutzausrüstung erschwert worden ist. Vielmehr wurde in einer bewusst ausdifferenzierten Regelung nur ein bestimmter Personenkreis als Begünstigter des Corona-Pflegebonus ausgewählt, und zwar neben der Pflege und den stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, insbesondere die Pflege, nur der öffentliche Rettungsdienst. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
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Nach alledem sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die CoBoR- und/oder die Förderpraxis ermessensfehlerhaft oder willkürlich wären. Vielmehr erfolgt durch die bewusst getroffene Unterscheidung zwischen dem öffentlichen Rettungsdienst und sonstigen Rettungstätigkeiten - wie schon ausgeführt - eine Gleichbehandlung mit allen anderen Personen bei der Feuerwehr, insbesondere den First Respondern, in parallelen Fallgestaltungen nach sachgerechten Kriterien. Der Kläger wird nicht anders behandelt als andere Antragsteller bei der Feuerwehr, konkret als First Responder. Infolgedessen liegt auch keine Ungleichbehandlung, sondern eine Gleichbehandlung zu vergleichbaren Förderfällen vor.
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Ergänzend ist anzumerken, dass der Kläger - selbst bei einer wie von den Beteiligten vorgetragenen rechtswidrigen Förderung einzelner anderer Personen als First Responder - „keine Gleichbehandlung im Unrecht“ für sich beanspruchen kann (vgl. statt vieler BVerwG, U.v. 26.2.1993 - 8 C 20/92 - BVerwGE 92, 153 - juris Rn. 14 m.w.N.; Nds. OVG, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - juris Rn. 37 und 51 f.). Art. 3 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Personen, denen rechtswidrige Vergünstigungen zugewandt wurden. Mit einer in Einzelfällen unrichtigen Sachbehandlung hat der Beklagte wie schon ausgeführt keine abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Es ist nicht erkennbar, dass der Urheber der CoBoR eine betreffende Abweichung billigt oder duldet. Dafür bedürfte es einer aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar werdenden Absicht, zukünftig vergleichbare Fälle ebenso zu behandeln. Eine solche Praxis setzt dabei bewusst und gewollt einen dauerhaft geänderten Vollzug voraus, der sich aus einem im Nachhinein als fehlerhaft erkannte Rechtsanwendung im Einzelfall gerade nicht ergibt. Eine Abweichung in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund begründet keine Änderung der Verwaltungspraxis (NdsOVG, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - juris Rn 29.f.; U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR „021, 98 - juris Rn. 42 und 44; VG München, U.v. 23.3.2021 - M 31 K 20.4082 - juris Rn. 42) und damit auch keinen Anspruch des Klägers. Denn der Kläger kann nicht verlangen, dass der gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Beklagte gegenüber ihm gewissermaßen seinen Fehler wiederholt und entsprechend eine rechtswidrige Bewilligung der Förderung ausspricht. Vielmehr wird umgekehrt hinsichtlich der rechtswidrig Begünstigten ein Rücknahmeverfahren einzuleiten sein. Die Beklagtenvertreter haben in ihrem Vorbringen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei den First Respondern, die von ihnen die Förderung erhalten hätten, die Rückforderung geprüft werde und, wenn der Tatbestand dies hergebe, auch zurückfordert werde, so wie es in Nr. 8 der CoBoR stehe.
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Vor diesem Hintergrund ist auch kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung des Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von den Richtlinien und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine Abweichung von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge erfordern.
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Anhaltspunkte dafür, dass gerade beim Kläger ein derart atypischer Fall vorliegt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr betrifft die Nichtförderung von First Respondern keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern betrifft eine gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation, die nach Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden sollte.
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Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.