Titel:
Verwirkung des Rücktritts- und Widerspruchsrechts bei einem Lebensversicherungsvertrag
Normenketten:
VVG § 5a, § 8 aF
BGB § 812 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Rücktrittsbelehrungen, die im übrigen Antrags- und Klauselwerk untergehen und auf eine mit ihnen nicht zusammengehörende Überschrift folgen, sind fehlerhaften und lösen die Rücktrittsfrist nicht aus. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Berufung des Versicherungsnehmers auf ein fortbestehendes Rücktritts- oder Widerspruchsrecht kann grundsätzlich auch bei einer fehlerhaften Belehrung rechtsmissbräuchlich sein. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Je länger der Zeitablauf bis zur Ausübung des Widerspruchs-/Rücktrittsrechts ist, um so höher ist das schutzwürdige Vertrauen des Vertragspartners in den Bestand des Vertrages und um so mehr verblasst der gesetzliche Schutzzweck der Lösungsrechte. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein längerer Zeitraum zwischen der Kündigung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages und der Ausübung eines Rücktritts- oder Widerspruchsrechts, das mehrfache frühere Verlangen von Teilauszahlungen, die Vornahme von hohen Sonderzahlungen auf den Vertrag, der Abschluss mehrerer entsprechender Verträge sowie ein aktives Vertragsmanagement können in ihrer Gesamtheit die Ausübung von Lösungsrechten missbräuchlich erscheinen lassen. (Rn. 35 – 46) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
fondsgebundene Lebensversicherung, Antragsmodell, Policenmodell, Kündigung, Rücktrittsbelehrung, Widerspruchsbelehrung, Rücktrittsrecht, Widerspruchsrecht, rechtsmissbräuchlich, Verwirkung, Vertragsmanagement, Sonderzahlungen, Vertrauenstatbestand
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 23.08.2021 – 1 U 122/21
OLG Bamberg, Beschluss vom 21.10.2021 – 1 U 122/21
BGH Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2024 – IV ZR 368/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 68435
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird bis zum 01.03.2021 auf 16.500,00 € und ab dem 02.03.2021 auf 32.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger macht im Wege der Stufenklage bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche aus vier fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen nach erklärtem Widerspruch bzw. Rücktritt geltend.
2
Mit Versicherungsbeginn zum 15.10.2007 bestanden zwischen dem Kläger und der Beklagten vier Rentenversicherungsverträge unter den Versicherungsschein-Nummern …. Die anfänglichen Monatsprämien betrugen dreimal 50,00 € und einmal 250,00 € …. Es handelt sich um fondsgebundene Produkte, Prämienzahlungen des Klägers, welche nicht zur Deckung von Abschlusskosten, Verwaltungskosten und Risikokosten benutzt wurden, wurden in die in den Antragsformularen voreingetragenen Fonds … und bei dem Vertrag – Nr. … zu 30 % in den Fonds einbezahlt. Die Versicherungsverträge wurde von dem Kläger mit Antragsformularen, vorliegend als Anlagen K 1-4, unter dem 16.08.2007 beantragt. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten und die als „Verbraucherinformationen“ bezeichneten Informationen der Beklagten (Anlage K 5) lagen dem Kläger bereits vor Antragstellung vor.
3
In den Antragsformularen ist jeweils folgender Hinweis enthalten:
„Mir ist bekannt, dass ich innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages zurücktreten kann. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung.“
4
Diese Erklärung wurde von dem Kläger jeweils unterschrieben.
5
Hinsichtlich des Versicherungsvertrages … beantragte der Kläger mit Schreiben vom 31.10.2014 gegenüber der Beklagten eine Erhöhung der monatlichen Prämie von 50,00 € auf 150,00 €, was ihm antragsgemäß gewährt wurde. Im November 2007 nahm der Kläger eine Zuzahlung von 8.700,00 € und im Juni 2009 in Höhe von 1.200,00 € vor. In den Jahren 2015 und 2016 beantragte der Kläger mehrere Fondsumschichtungen, die jeweils durchgeführt wurden. Überdies reduzierte der Kläger ab Mai 2015 seine monatliche Beitragszahlung wiederum auf 100,00 € und nahm eine einmalige Zuzahlung von 500,00 € vor.
6
Sodann beantragte der Kläger unter dem 29.02.2016 die Erhöhung der monatlichen Prämienzahlung auf insgesamt 200,00 €. Diese Vertragsänderung bestätigte die Beklagte.
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Hinsichtlich des Versicherungsvertrages … nahm der Kläger im November 2007 eine Zuzahlung von 13.000,00 € und eine weitere Zuzahlung im Dezember 2011 in Höhe von 1.800,00 € vor. In den Jahren 2015 und 2016 beantragte der Kläger mehrere Fondsumschichtungen, welche jeweils durchgeführt wurden. Überdies erhöhte der Kläger ab Juni 2015 seine monatliche Beitragszahlung auf 100,00 € und nahm eine einmalige Zuzahlung von 1.000,00 € vor.
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Sodann beantragte der Kläger unter dem 29.02.2016 die Erhöhung der monatlichen Prämienzahlung auf insgesamt 200,00 €. Diese Vertragsänderung bestätigte die Beklagte.
9
Hinsichtlich des Versicherungsvertrages … nahm der Kläger im November 2007 eine Zuzahlung von 4.000,00 € und eine weitere Zuzahlung im Mai 2015 in Höhe von 6.000,00 € vor. In den Jahren 2015 und 2016 beantragte der Kläger mehrere Fondsumschichtungen, welche jeweils durchgeführt wurden. Überdies erhöhte der Kläger ab Mai 2015 seine monatliche Beitragszahlung auf 100,00 €.
10
Sodann beantragte der Kläger im Jahr 2016 die Erhöhung der monatlichen Prämienzahlung auf insgesamt 200,00 €. Diese Vertragsänderung bestätigte die Beklagte.
11
Hinsichtlich des Versicherungsvertrages … beantragte der Kläger in den Jahren 2015 und 2016 mehrere Fondsumschichtungen, welche jeweils durchgeführt wurden. Überdies erhöhte der Kläger ab April 2016 seine monatliche Beitragszahlung auf 500,00 €. Zudem verlangte der Kläger den Ausschluss der Beitragsfreistellung bei Berufsunfähigkeit. Die Vertragsänderung bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 02.06.2016.
12
Der Kläger beantragte sodann im Juni 2018 für alle vier Verträge eine Teilauszahlung in maximaler Höhe. Dem kam die Beklagte nach und zahlte die Beträge abzüglich der bedingungsgemäßen Kosten an den Kläger aus.
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Mit Schreiben vom 27.11.2018 erklärte der Kläger die jeweils die Kündigung der Verträge. Diese bestätigte die Beklagte zum 14.01.2019 und zahlte jeweils von ihr berechnete Rückkaufswert aus.
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Mit vier Schreiben vom 18.03.2020 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers verschiedene Auskünfte von der Beklagten.
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Mit jeweils am 09.04.2020 zugegangenen Schreiben erklärte der Kläger den Widerspruch zu den Versicherungsverträgen und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung der Versicherungsverträge mit Fristsetzung zum 23.04.2020 auf.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass die von der Beklagten übersandten Verbraucherinformationen nicht vollständig seien. Es fehlten namentlich aussagekräftige Fondsinformationen und Informationen zur Sicherungseinrichtung. Der Kläger ist der Auffassung, wegen fehlender Informationen gemäß § 10 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Fassung liege ein Anwendungsfall des § 5 a VVG in der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Fassung vor. Nachdem eine entsprechende Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5 a Abs. 2 VVG a.F. nicht vorliege, habe dem Kläger auch im Jahr 2020 noch ein Widerspruchsrecht zugestanden, da die Vorschrift entsprechend richtlinienkonform auszulegen sei. Hilfsweise beruft sich der Kläger auf ein fortbestehendes Rücktrittrecht nach § 8 Abs. 5 VVG in der zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Fassung, da auch die Belehrung über das Rücktrittsrecht nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. In Folge des erklärten Widerrufs bzw. Rücktritts sei die Beklagte gemäß §§ 812, 818 BGB zur Erstattung der Beiträge und zum Nutzungsersatz verpflichtet. Zur Bezifferung der Ansprüche sei zunächst von Beklagtenseite Auskunft zu erteilen. Eine Verwirkung der Ansprüche des Klägers liege nicht vor. Insbesondere verschiebe sich der Maßstab der Anwendung der Verwirkung auch bei langem Zeitablauf nicht und eine (analoge) Anwendung des § 124 Abs. 3 BGB sei nicht möglich.
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Der Kläger beantragt zuletzt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, wann und in welcher Höhe Zahlungen des Klägers als Sparprämie dem Fondsvermögen der Verträge … und … zugeflossen sind.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche Rückkaufswerte (gemäß § 176 Abs. Abs. 1 und Abs. 3 VVG a.F.) die Verträge … zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungsschreiben hatten, dies ohne Durchführung eines „Abzugs“ gemäß § 176 Abs. 4 bzw. § 174 Abs. 4 VVG a.F..
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen nach den Auskünften gemäß 1. und 2. durch den Kläger zu beziffernden Betrag, mindestens aber einen Betrag in Höhe von 32.000,00 EUR, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2020 zu zahlen.
18
Die Beklagte beantragt
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Sie trägt vor, dem Kläger seien vor den Vertragsabschlüssen ausreichende Verbraucherinformationen vorgelegt worden, weshalb die Vertragsschlüsse jeweils im sogenannten Antragsmodell erfolgt seien. Der Kläger sei durch die Beklagte jeweils ordnungsgemäß über sein nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. bestehendes Rücktrittsrecht belehrt worden. Ein Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG a.F. bestehe daher nicht, der erklärte Rücktritt nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. sei verfristet. Sofern ein Widerspruchsrecht oder ein Rücktrittsrecht bestehen sollte, wäre dessen Ausübung angesichts des Vertragsablaufes rechtsmissbräuchlich und ein entsprechendes Recht damit verwirkt. Der Kläger habe insbesondere durch sein Verhalten im Hinblick auf vorgezogene Teilleistungen, durch mehrmalige Fondswechsel, durch Anträge auf Beitragserhöhung bzw. Beitragsreduzierung und Kündigung der BZU zu erkennen gegeben, dass er von der Wirksamkeit und dem Fortbestand des Vertrages ausgehe. Auch sei die Wertung des § 124 Abs. 3 BGB zu beachten, der Kläger habe zum Ausdruck gebracht, dass es durch die Kündigungen mit den Verträgen sein Bewenden habe und keine weiteren Ansprüche – insbesondere aus einem anfänglichen Mangel – geltend gemacht werden.
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Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Die Parteien haben übereinstimmend ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt, § 128 Abs. 2 ZPO.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen keine Ansprüche gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative, 818 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der Versicherungsprämien und Herausgabe gezogener Nutzungen nach erklärtem Widerspruch/Rücktritt gemäß §§ 5 a VVG a.F., § 8 VVG a.F. zu.
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Ob dem Kläger grundsätzlich ein Widerspruchs- und/oder Rücktrittsrecht (noch) zustand, kann dahinstehen, da jedenfalls von einer Verwirkung auszugehen ist.
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I. Es ist grundsätzlich von einem fortbestehenden Rücktrittsrecht mangels Fristanlauf auszugehen. Die Frist für den Rücktritt beginnt nach § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. erst zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über sein Recht belehrt wurde. Dies ist im vorliegenden Fall zumindest hinsichtlich der drucktechnischen Hervorhebung der Belehrung nicht anzunehmen.
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Auf ein Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Ablauf eines Monats nach Zahlung der ersten Prämie gemäß § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. kann sich die Beklagte nicht berufen, da die Vorschrift im Bereich der Lebensversicherung aufgrund richtlinienkonformer einschränkender Auslegung unter Beachtung des Urteils des EUGH vom 19.12.2013, C-209/12 nicht anwendbar ist.
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Die Rücktrittsbelehrung genügt den an sie zu stellenden formalen Anforderungen nicht. Auch wenn der Wortlaut des vorliegend anzuwendenden § 8 Abs. 5 WG a.F. nicht ausdrücklich eine drucktechnische Hervorhebung verlangt, muss dennoch die Belehrung so gestaltet sein, dass sie dem Aufklärungsziel Rechnung trägt. Sie darf deshalb nicht im sonstigen Klauselwerk untergehen. Es muss gewährleistet sein, dass die Belehrung vom Durchschnittskunde den auch tatsächlich zur Kenntnis genommen wird (OLG Köln, Urteil vom 18.4.2014, Az. 20 U 21/14; OLG Stuttgart, NJW-RR 1994, 487). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Belehrung befindet sich in den Versicherungsanträgen jeweils unter Ziffer 13. Sie befindet sich zwischen zwei Unterschriften des Klägers, ist aber dort nicht besonders hervorgehoben, sondern geht im sonstigen Text unter. Die Überschrift der Ziffer 13. des Vertragsantrages lautet „Unterschriften“. Es gibt keine auf die Belehrung hinweisende besondere Überschrift „Rücktrittsbelehrung“. Die hier verwendete Gestaltung ist daher nicht geeignet, den Belehrungstext aus dem sonstigen Text hervorzuheben. Auch die Rücktrittsbelehrungen auf den Seiten 2 und 7 der Vertragsunterlagen zur Fondsgebundenen Rentenversicherung (Anlage K 5) gehen in den umfangreichen weiteren Informationen, die sich auf insgesamt 12 Seiten erstrecken, unter. Sie setzen sich nicht von den dort enthaltenen vielfältigen Informationen ab. Die fettgedruckte und unterlegte Überschrift „Rücktrittsrecht“ reicht hierfür nicht aus, da sich auf den Seiten 2 und 7 jeweils weitere, gleichartig gestaltete Überschriften befinden (OLG Bamberg, Urteil vom 23.02.2017, Az. 1 U 37/16).
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II. Ob daneben die von der Beklagten erteilten Verbraucherinformationen, wie der Kläger meint, ebenfalls fehlerhaft waren, kann letztlich dahinstehen. Sollte der Vertragsabschluss, der Rechtsmeinung des Klägers folgend, wegen fehlerhafter Verbraucherinformationen nicht im Antragsmodell, sondern im Policenmodell nach § 5 a Abs. 1 VVG a.F. geschlossen worden sein, würde dies mangels ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerspruchsrecht ebenfalls zu einem grundsätzlich zunächst fortdauernden Widerspruchsrecht des Klägers führen, für das bei richtlinienkonformer Auslegung die zeitliche Grenze des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ebenfalls nicht gelten würde.
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III. Rechtsfolge des Rücktritts bzw. des Widerspruchs wäre gleichermaßen ein Rückabwicklungsanspruch nach §§ 812, 818 BGB. Ob der Kläger vorliegend statt seines Rücktrittsrechts ein Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG a.F. zustand (§ 8 Abs. 6 VVG a.F.), kann offen bleiben, da die Ausübung des Rücktritts- bzw. Widerspruchsrechts bzw. die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs wegen Verwirkung bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit ausgeschlossen ist (§ 242 BGB).
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Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Versicherer bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung im Regelfall kein schutzwürdiges Vertrauen für sich in Anspruch nehmen kann, da er die Situation selbst herbeigeführt hat (BGH, Urteil vom 26.09.2018, IV ZR 304/15). Die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kommt allerdings auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung durch den Versicherer in Betracht (BGH, Beschluss vom 27.01.2016, IV ZR 130/15; OLG München, Urteil vom 13.12.2019, Gz. 25 U 2620/19, jeweils m.w.N.). Danach kann die Ausübung des Widerspruchsrechts wegen widersprüchlichen Verhaltens gem. § 242 BGB im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren (BGH, Beschluss vom 11.11.2015 und 13.01.2016 zum Az. IV ZR 117/15; vom 27.01.2016 und 22.03.2016 zum Az. IV ZR 130/15; Urt. v. 27.09.2017, Az. IV ZR 506/15 – jeweils zitiert nach juris). Ob die Umstände nach § 242 BGB eine Versagung der Rückabwicklung rechtfertigen, ist eine Frage der Würdigung im Einzelfall und bleibt der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten (BGH, Urt. v. 11.05.2016 – IV ZR 334/15).
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Im vorliegenden Einzelfall ist davon auszugehen, dass sowohl das Zeitmoment der Verwirkung erfüllt ist als auch besonders gravierende Umstände vorliegen, die dem Kläger die Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruchs bzgl. der vier Versicherungsverträge verwehren.
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1. Die Übersendung des Widerspruchs/Rücktritts an die Beklagte erfolgte außergewöhnlich lange Zeit nach Vertragsabschluss, nämlich fast 13 Jahre danach. Nach der aktuellen gesetzlichen Regelung, deren Wertung auch bei der Beurteilung der Frage, ob treuwidriges Verhalten vorliegt, mit einzubeziehen ist, kann selbst bei einem arglistigen Verhalten eines Vertragspartners oder widerrechtlicher Drohung mit Ablauf von zehn Jahren eine Anfechtung des Vertrags nicht mehr erfolgen (§ 124 Abs. 3 BGB, vgl. OLG München, Urteil vom 31.08.2018 – 25 U 607/18 (juris)).
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Je länger der Zeitablauf bis zur Ausübung des Widerspruchs-/Rücktrittsrechts ist, um so höher ist zur Überzeugung des Gerichts das schutzwürdige Vertrauen des Vertragspartners in den Bestand des Vertrages und um so mehr Gewicht erhält dieses Vertrauen, während umgekehrt der gesetzliche Schutzzweck für die Einräumung des Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrechts mit zunehmendem Zeitablauf immer mehr verblasst und in den Hintergrund tritt (OLG München, a.a.O.).
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2. Für das Umstandsmoment kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Klägers an, weil mit der Verwirkung die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden soll. Wenn das Umstandsmoment sich auch nicht durch Zeitablauf erledigt, besteht gleichwohl eine Wechselwirkung zwischen Umstands- und Zeitmoment (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.2015, Az. XII ZR 224/03 – zitiert nach juris).
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Neben dem erheblichen Zeitablauf von fast 13 Jahren zwischen den Vertragsschlüssen im August 2007 und den Widersprüchen im April 2020 wertet das Gericht die folgenden Umstände als besonders gravierend im oben genannten Sinne, so dass ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf den Bestand der Versicherungsverträge angenommen werden kann:
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a) Ein Indiz für die Annahme schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten ist bereits der nicht unerhebliche Zeitraum von fast eineinhalb Jahren zwischen der Kündigung der Verträge und der Auszahlung der Rückkaufswerte im November 2018/Januar 2019 und den Widersprüchen nach § 5 a VVG a.F. im April 2020, womit die Versicherungsverträge für die Beklagte bereits über ein Jahr faktisch vollständig beendet waren. Wobei zudem zu berücksichtigen ist, dass bereits im Juni 2018, fast zwei Jahre vor dem Widerspruch, in allen vier Verträgen Teilauszahlungen in beträchtlicher Höhe beantragt wurden und erfolgt sind. Gerade da die Beklagte aufgrund der zunächst hohen Teilauszahlungen und späteren Kündigung mit einer vollständigen Beendigung rechnen durfte und dahingehend anderweitige Dispositionen treffen konnte, ist ein Indiz für ein schutzwürdiges Vertrauen anzunehmen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Kündigung des Versicherungsnehmers und die Rückabwicklung des Versicherungsvertrags auch viele Jahre vor Erklärung des Widerspruchs, der Ausübung des Widerspruchsrechts nicht grundsätzlich entgegensteht. Denn der Versicherungsnehmer konnte sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht sachgerecht ausüben (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2013 – IV ZR 52/12; Urt. v. 28.09.2014 – IV ZR 210/14) und der Versicherer grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen kann, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urt. v. 01.06.2016 – IV ZR 343/15 m.w.N.). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verbraucherkreditrecht ist nunmehr anerkannt, dass der Zeitraum zwischen der Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags und dessen Widerruf – wenn auch nicht im Sinne einer Vermutung nach Ablauf einer wie immer definierten Mindestzeitspanne – bei der Prüfung des Umstandsmoments der Verwirkung (BGH, Beschluss vom 25.09.2018 – XI ZR 462/17, BeckRS 2018, 31663, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – BGH XI ZR 298/17, WM 2018, 614, Rn. 14) Berücksichtigung finden kann. Dies kann auf den betroffenen Bereich des Widerspruchs gegen einen Versicherungsvertrag übertragen werden. Der Zeitraum zwischen Kündigung und Widerspruch ist deshalb als Umstand zu werten, durch den die Beklagte Vertrauen in den rückschauenden Bestand des Vertrages bilden durfte.
36
Die Beklagte musste hier geraume Zeit nach der vollständigen Erfüllung der Verträge nicht mehr mit einem Widerruf rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen. Danach ist jedenfalls der Zeitraum zwischen Kündigung und Widerspruch als eigenständiges Umstandsmoment im Rahmen der Gesamtabwägung zur Verwirkung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – Az. XI ZR 298/17, BeckRS 2018, 3224; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 12.08.2019, Az. 11 U 95/18).
37
b) Ein weiteres Indiz für die Annahme der Verwirkung ist der Umstand, dass der Kläger durch den Abschluss von gleich vier Rentenversicherungsverträgen und deren kontinuierliche Fortführung ein berechtigtes Vertrauen bei der Beklagten schaffte, dass er mit den Verträgen zufrieden war und diesen daher nicht mehr widersprechen wolle (vgl. für gestaffelten Abschluss: OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.12.2016, Az. 12 U 137/16).
38
c) Der Kläger hat zudem vorliegend mehrfach Sonderzahlungen in vier- und fünfstelliger Höhe auf drei der Verträge vorgenommen. Der Kläger hat durch dieses Verhalten zu erkennen gegeben, dass er an den Versicherungsverträgen festhalten will und diese sogar über die vertragliche Beitragszahlungsverpflichtung hinaus bedienen will. Die Beklagte konnte sein Verhalten dementsprechend werten.
39
d) In dem Vertrag (Versicherungsvertrages Nr. … bei dem keine Sonderzahlungen erfolgten, schloss der Kläger die Beitragsbefreiung für Berufsunfähigkeit aus und zeigte mit dieser Vertragsänderung wiederum sein Interesse am Fortbestand des Vertrages.
40
e) Ein weiteres Indiz für eine Verwirkung stellen die von dem Kläger wiederholt beantragten Beitragsreduzierungen bzw. Beitragserhöhungen dar. Diese aktive Vertragsgestaltung ist weit höher einzustufen als die bloße Fortführung und damit als Indiz im Rahmen der Abwägung anzusetzen. Gerade aufgrund der Erhöhungen konnte die Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger an den streitgegenständlichen Verträgen festhalten möchte.
41
f) Zudem sprechen auch die von dem Kläger beantragten Änderungen der Anlagestrategie sowie die mehrfachen Fondsumschichtungen in den Jahren 2015 und 2016 für eine Verwirkung. Diese konnten von der Beklagten so verstanden werden, dass der Kläger von der Wirksamkeit der Verträge ausgeht und an diesen festhalten möchte.
42
g) Zuletzt ist zu sehen, dass der Kläger in allen vier Verträgen im Juni 2018 vorgezogene Teilleistungen in Form von Teilrückkäufen in Anspruch genommen hat und diese dann zunächst durch die Prämienzahlung weiter fortgesetzt hat, was die Beklagte ebenso dahingehend verstehen konnte, dass der Kläger an den Verträgen festhalten will.
43
h) Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sowohl eine Belehrung über sein Rücktrittsrecht erhalten hat und ihm umfangreiche Verbraucherinformationen gemäß § 10 a VAG a.F. übersandt wurden. Die Klägerseite rügt die Verbraucherinformationen lediglich als nicht vollständig und die Belehrung über das Rücktrittsrecht als nicht ausreichend, da formal die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt gewesen seien. Bei der Frage, ob sich der Versicherungsnehmer rechtsmissbräuchlich verhält, wenn er sehr lange Zeit nach Vertragsabschluss dem Vertrag widerspricht bzw. seinen Rücktritt erklärt bzw. die Rückabwicklung geltend macht, kann auch berücksichtigt werden, wie erheblich der Fehler des Versicherers war. Im vorliegenden Fall sind indes keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Versicherer sich nicht darum bemüht hätte, den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht zu belehren bzw. ihm die erforderlichen Verbraucherinformationen zugänglich zu machen. Bezüglich des Rücktrittsrechts ist aus den vorgelegten Unterlagen insbesondere zu entnehmen, dass diese nicht inhaltlich falsch waren und auch nicht versucht wurde, die Belehrung in einem größeren Textblock „zu verstecken“, um damit eine Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Rücktrittsrecht zu verhindern. Vielmehr wurde das Rücktrittsrecht an drei verschiedenen Stellen aufgeführt. Alleine eine deutliche Hervorhebung mittels Überschrift oder Fettdruck fehlt, so dass der Vorwurf insoweit eher gering anzusetzen ist.
44
i) Weiter ist in die Einzelfallbetrachtung einzubeziehen, dass der Kläger nach seiner Kündigung weniger als die von ihm einbezahlten Beiträge zurückerhalten hat. Der Kläger zielt danach mit seinem Vorgehen offensichtlich auf eine Verlustreduzierung nach langjähriger Vertragsdurchführung ab; ein solches Ziel unter Berufung auf die auf eine Stärkung der Information des Versicherungsnehmers vor Vertragsschluss ausgerichteten europarechtlichen Vorgaben erreichen zu können, entspricht nicht der Zwecksetzung dieser Vorgaben. Die europarechtliche Zielsetzung, die auf einen Schutz des Versicherungsnehmers vor übereilten Vertragsabschlüssen ausgerichtet ist, ist nach über 20 Jahren ohnehin nicht mehr erreichbar. Im Rahmen der Prüfung, ob die Berufung auf das Widerspruchsrecht rechtsmissbräuchlich ist, ist unter anderem auch zu berücksichtigen, welche Zielsetzung durch den Widerspruch verfolgt wird. Eine trotz der hier gegebenen Umstände und trotz eines Ablaufs wie hier noch eingeräumte Lösungsmöglichkeit würde dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit eröffnen, seine – als Kapitalanlage stets in gewissem Umfang spekulative – Entscheidung für eine bestimmte Lebens- oder Rentenversicherung nachträglich mit dem Wissensvorsprung um die zwischenzeitliche Entwicklung des Zinsniveaus zu revidieren. Eine derartige Zweckbestimmung enthalten die zugrundeliegenden Richtlinien ganz offensichtlich nicht; eine solche Zielsetzung ist auch nicht schützenswert (OLG München vom 04.12.2019 – 25 U 2301/19).
45
Durch das Verhalten des Klägers wurde bei der Beklagten schutzwürdiges Vertrauen auf die Beständigkeit der vertraglichen Bindung begründet. Die Beklagte muss sich grundsätzlich für ihre gesamte Kalkulation darauf verlassen können, dass langfristig angelegte Vertragsbeziehungen nicht plötzlich nach vielen Jahren rückabgewickelt werden müssen. Daneben ist außerdem das Vertrauen der Beklagten in den grundsätzlichen Bestand des vom deutschen Gesetzgeber gesetzten Rechts (hier: § 8 Abs. 5 Satz 4 bzw. § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.) – auch bei etwaigen Zweifeln an der Europarechtskonformität – schutzwürdig und entsprechend zu berücksichtigen (OLG München, Urteil vom 21.04.2015, 25 U 3877/11).
46
Bei dieser Sachlage stellen sich die vom Kläger fast 13 Jahren nach den Vertragsabschlüssen und langjähriger Vertragsdurchführung übermittelten Widersprüche bzw. Rücktritte bei zwar vorhandener, aber nicht hinreichend drucktechnisch abgehobener Belehrung des Versicherungsnehmers bzw. möglicher Unvollständigkeit der übersandten Verbraucherinformationen als rechtsmissbräuchlich dar. Ansprüche auf Rückabwicklung nach §§ 812, 818 BGB bestehen daher nicht, so dass auch ein darauf abzielendes Auskunftsrecht nicht besteht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 709 Satz 1 und 2 ZPO.