Titel:
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Rechtsschutzversicherung, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Kosten des Berufungsverfahrens, Kostenentscheidung, Nutzungsentschädigung, Sicherheitsleistung, Entscheidung des Berufungsgerichts, Streitwert, Rechtsanwaltsgesellschaft, Klagepartei, Schluss der mündlichen Verhandlung, Rechtshängigkeit, Gegenerklärung, Annahmeverzug, Aussicht auf Erfolg, Berufungszurückweisung, Landgerichte, Basiszinssatz
Schlagworte:
Kaufvertrag, Abweisung der Klage, Berufung, Zurückweisung der Berufung, Aussichtslosigkeit der Berufung, Kostenentscheidung, Streitwertbestimmung
Vorinstanz:
LG München I vom 09.06.2021 – 41 O 12032/20
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Urteil vom 27.11.2024 – VIa ZR 763/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 67749
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei vom 30.06.2021 gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.06.2021, Aktenzeichen 41 O 12032/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
9 U 4198/21 – Seite 2 – Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.478,18 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 27.07.2018 einen gebrauchten Audi A5 3.0 TDI Sportback mit einer Laufleistung von 34.000 km zum Kaufpreis von 31.500,00 €. In dem Kfz ist ein Motor des Typs EA896Gen2 verbaut, der einen SCR-Katalysator besitzt.
2
Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 09.06.2021 Bezug genommen.
3
Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren wird beantragt,
Unter Abänderung des am 09.06.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 41 O 12032/20,
- 1.
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 27.478,18 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12. September 2020 abzüglich der weiter seit Klageerhebung angefallenen, vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu beziffernden Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi A5 3.0 TDI Sportback mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …05 zu zahlen,
- 2.
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festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges seit dem 12. September 2020 in Annahmeverzug befinde,
- 3.
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Die Beklagte zu verurteilen, an die A. Rechtsschutz-Versicherungs AG, … M. zur Schadensnummer …01 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 896,48 € sowie an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 127,80 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, sowie die Klagepartei von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 300,32 € gegenüber der r. Rechtsanwaltsgesellschaft freizustellen.
- 4.
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festzustellen, dass der Rechtsstreit in Höhe von 919,19 € erledigt ist.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
4
Der Senat hat mit Beschluss vom 21.10.2021 (Bl. 363/366 d. A.) darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Hierauf ist bis zum 25.11.2021 keine Stellungnahme eingegangen.
5
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 09.06.2021, Aktenzeichen 41 O 12032/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
6
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
7
Eine Gegenerklärung hierzu ist bis zum 25.11.2021 nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
9
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
10
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.