Inhalt

OLG Nürnberg, Beschluss v. 15.07.2021 – 14 U 221/21
Titel:

Vorläufige Vollstreckbarkeit, Kostenentscheidung, Sicherheitsleistung, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Kosten des Berufungsverfahrens, Entscheidung des Berufungsgerichts, Streitwert, Rechtsmittel, Gegenerklärung, Aussicht auf Erfolg, Landgerichte, OLG Nürnberg, Vollstreckung, Angefochtenes Urteil, Zurückweisung, mündlich Verhandlung, Fortbildung des Rechts, Rechtssachen, Ausführung, Beschlüsse

Schlagworte:
Berufung zurückweisen, Aussicht auf Erfolg, grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, mündliche Verhandlung, Kostenentscheidung, vorläufige Vollstreckbarkeit
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 15.06.2021 – 14 U 221/21
LG Nürnberg-Fürth vom 17.12.2020 – 10 O 4511/20
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 16.04.2024 – XI ZR 474/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 65584

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.12.2020, Aktenzeichen 10 O 4511/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 53.806,99 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.12.2020, Aktenzeichen 10 O 4511/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 15.06.2021 (Bl. 174 ff. d.A.) Bezug genommen.
3
Auch die den bisherigen klägerischen Vortrag wiederholenden Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass. Diesbezüglich wird auf den Hinweis des Senats vom 15.06.2021, dort Ziff. II.1.c., 5. und 6. verwiesen.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
5
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.