Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 14.07.2021 – B 8 K 20.147
Titel:

Aktivierung von Zahlungsansprüchen, Direktzahlungen (2019) an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Basisprämie, Greeningprämie, Umverteilungsprämie

Normenkette:
VO (EU) Nr. 1307/2013
Schlagworte:
Aktivierung von Zahlungsansprüchen, Direktzahlungen (2019) an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Basisprämie, Greeningprämie, Umverteilungsprämie
Fundstelle:
BeckRS 2021, 63706

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei darf die Vollstreckung durch die Beklagtenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.  

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt Direktzahlungen für das Jahr 2019 gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 72/2009 des Rates.
2
1. Er stellte dazu beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, …, (AELF …) am 15.05.2019 einen Online-Mehrfachantrag 2019 (s. Bl. 98-126 d. Akten) für die Basisprämie durch Aktivierung der Zahlungsansprüche und Zahlung für den Klima- und Umweltschutz förderliche Landwirtschaftsmethoden (Greeningprämie), für die Umverteilungsprämie für aktivierte Zahlungsansprüche, für die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten sowie für die Auszahlung 2019 für das Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) und das Vertragsnaturschutzprogramm (VNP/EA).
3
Im Sendenachweis zum „Mehrfachantrag 2019“ vom 15.05.2019 wurde auf fehlende Unterlagen sowie Unstimmigkeiten bei den Angaben insbesondere zu Feldstücken (Flächen und Nutzungen) hingewiesen und um Aufklärung gebeten (Bl. 127 d. Akten). Der Kläger legte sodann am 31.05.2019 (vgl. seine Angaben mit Aktennotiz vom 04.06.2019 zum Einwurf, Bl. 134 d. Akten), handschriftlich ergänzte Ausdrucke der im Antrag geführten Flächen- und Nutzungsnachweise vor (Bl. 128-133 d. Akten). Mit Schreiben der Behörde vom 11.06.2019 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass am 07.06.2019 weitere Unstimmigkeiten festgestellt worden seien, die bis zum 21.06.2019 schriftlich berichtigt werden könnten, ohne dass es zu Sanktionskürzungen käme (Bl. 135 d. Akten). Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 13.06.2019 mitgeteilt, dass weitere Unstimmigkeiten festgestellt worden seien. Diese könnten entsprechend bis zum 21.06.2019 berichtigt werden (Bl. 136 d. Akten). Aus einem Aktenvermerk vom 14.01.2020 (Bl. 142 d. Akten) geht hervor, dass der Kläger noch keine Stichmaße zu seinen Flächenanpassungsmeldungen vom 03.06.2019 vorgebracht habe.
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Mit Bescheid vom 27.01.2020 wurde sein Mehrfachantrag betreffend die Basis-, Greening- und Umweltprämie abgelehnt. Der Kläger habe die Basisprämie durch Aktivierung von Zahlungsansprüchen beantragt, ohne über entsprechende Zahlungsansprüche (ZA) zu verfügen. Gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 i.V.m. § 21 der InVeKoSV seien entsprechende Zahlungsansprüche Voraussetzung für den Erhalt der Basisprämie. Die Gewährung der Greeningprämie, der Umverteilungsprämie sowie die Zahlung für Junglandwirte setze nach Art. 43 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307 ein Anrecht auf Basisprämie voraus.
5
Der Kläger hat hiergegen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit Schriftsatz vom 13.02.2020, eingegangen am selben Tage, Klage erhoben. Er beantragt zuletzt,
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 27.01.2020 verpflichtet, ihm die darin versagten Direktzahlungen für das Jahr 2019 (Basis-, Greening- und Umverteilungsprämie nach VO (EU) Nr. 1307/2013) zu gewähren.
6
Der Klage beigelegt war der Bescheid vom 27.01.2020. Bescheide für die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten und das Bayerische Kulturlandschaftsprogramm für 2019 seien ihm nicht zugestellt worden. Vorsorglich würden diese beiden Bescheide in die vorliegende Klage miteinbezogen. Ein weiterführender Klageantrag und die Klagebegründung könnten erst nach umgehender Akteneinsicht erfolgen.
7
Es erfolgte ein richterlicher Hinweis vom 14.02.2020, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nur der Bescheid des Beklagten vom 27.01.2020 sei. Vorsorgliche Klageerhebungen seien nicht möglich. Der Kläger teilte am 15.04.2020 dem Berichterstatter telefonisch mit, dass er nun einen (stattgebenden) Bescheid betreffend die Ausgleichszulage erhalten habe. Dem Kläger wurde telefonisch zurückgegeben, dass nur der Bescheid des Beklagten vom 27.01.2020 Gegenstand der Klage sei. Mit Fax vom 15.04.2020 übersandte der Kläger einen Bescheid des Beklagten vom 14.02.2020 über die Gewährung der Ausgleichszulage. Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 16.04.2020 darauf hingewiesen, dass allein der Bescheid vom 27.01.2020 streitgegenständlich sei, da das Gericht die Übersendung des Bescheids vom 14.02.2020 lediglich zu seiner Kenntnisnahme auffasse.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
9
Mit Schriftsatz vom 20.04.2020 führt er dazu aus, dass es zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine Bescheide über eine Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten im Jahr 2019 (AGZ) sowie über Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (UN)/ Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) 2019 gegeben habe. Eine Beschwer des Klägers im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO sei nicht gegeben.
10
Mit Schreiben vom 23.04.2020 wies das Gericht die Beteiligten nochmals darauf hin, dass Gegenstand des Verfahrens nur der Bescheid vom 27.01.2020 sei. Mit Telefax vom 25.05.2020 wolle der Kläger betreffend den Umfang der Klage vom 13.02.2020 endgültig klarstellen, dass die Einbeziehung nur vorsorglich gewesen sei, aufgrund der jahrelangen Untätigkeit und Verhinderung der Bearbeitung durch einen Sachbearbeiter, dem mittlerweile alles zugetraut werde, der nun aber gewechselt habe.
11
Dem Kläger wurden die Verwaltungsakten in Kopie bei Gericht am 05.06.2020 ausgehändigt. Mit gerichtlichen Schreiben vom 02.07.2020 erinnerte das Gericht den Kläger daran, seine Klage zu begründen und einen bestimmten Klageantrag zu stellen. Das Gericht forderte dazu mit Schreiben vom 10.08.2020 erneut auf. Der Kläger beantragte daraufhin mit Telefax vom 08.09.2020 das Ruhen des Verfahrens, nachdem am 02.09.2020 Einstellungsbeschlüsse in den Verfahren betreffend seine Mehrfachanträge aus den Vorjahren eingegangen seien. Das Gericht antwortete mit Schreiben vom 03.11.2020, dass ein Ruhen des Verfahrens derzeit nicht in Betracht komme. Der Kläger wurde nochmals aufgefordert, einen bestimmten Klageantrag zu stellen und seine Klage zu begründen, ansonsten werde eine förmliche Betreibungsaufforderung in Betracht gezogen.
12
Mit Schriftsatz vom 10.11.2020 stellte der Beklagte auf Nachfrage des Gerichts zu einer vom Kläger übersandten „Bestätigung über den Eingang eines Widerspruchs“ des AELF … klar, dass der Kläger gegen den Bescheid vom 14.02.2020 betreffend die Ausgleichszulage Widerspruch eingelegt habe. Mittlerweile sei auch die beantragte Auszahlung für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (UN)/ Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) mit Bescheid vom 29.07.2020 abgelehnt worden. Auch hiergegen habe der Kläger Widerspruch eingelegt.
13
Der Kläger beantragte mit Telefax vom 10.12.2020 Fristverlängerung hinsichtlich der gerichtlichen Aufforderung vom 03.11.2020 zur Klagebegründung. Weiter wiederholte er seinen Antrag auf Ruhen des Verfahrens. Hierzu legte er Arztberichte und Atteste seiner Eltern vor. Mit weiterem Telefax vom 10.12.2020 begründete der Kläger seine Klage damit, dass Verwaltungsgerichte im 18. Jahrhundert gegründet worden seien, um Bürger vor den Auswüchsen der Staatsdiener zu schützen. Der Kläger habe sich an das Verwaltungsgericht gewandt, um Schutz vor den unglaublichen Dienstverfehlungen der Behörde zu suchen und Gerechtigkeit zu erlangen. Die Aufarbeitung habe erst begonnen. Seine Eltern, mit denen er in häuslicher Gemeinschaft lebe, seien schwer erkrankt. Eine Klageschrift innerhalb von vier Wochen sei aufgrund der auf die Verfahren B 8 K 18.1, B 8 K 18.859, B 8 K 18.862, B 8 K 18.863 und B 8 K 19.12 aufbauenden Ergebnisse nicht möglich. Zudem gebe es verschiedene Verfahren beim VG Bayreuth, LG … und OLG … zu bearbeiten. Für einen Klageantrag sei eine Fristverlängerung zu gewähren.
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Mit Schriftsatz vom 21.12.2020 stellte der Kläger sodann Anträge („1. Der Klage wird aufgrund der vorgelegten Erklärungen und Beweise stattgegeben. 2. Der Freistaat Bayern wird über seine bestellte Prozessvertretung FüAk und dem AELF … als untergeordnete Behörde verpflichtet die Betriebsprämie 2019 in der sich ergebenden Höhe und einer sich ergebenden Verzinsung von 6%, jeweils seit dem 01.01.2020, ohne weitere oder nachträgliche Abzüge an den Kläger auszuzahlen. 4. Der Beklagte trägt die Kosten der Verfahren. 5. Im Versagensfalle, die Berufungen bzw. Revisionen für den Kläger zuzulassen.“).
15
Das gesamte bisherige Vorbringen des AELF …, das zur Ablehnung dieses und aller vorhergehenden Förderanträge seit 2014 geführt habe, werde bestritten. Der Kläger beruft sich auf die Jahre 2014-2018, in denen ebenfalls Förderanträge abgelehnt worden seien. Für das Jahr 2014 könne er die beanstandeten „sog. Verstöße“ fast vollständig entkräften, die allenfalls zu geringfügigen Abzügen bzw. Sanktionen führen würden. Die vollständige Versagung der Direktzahlungen, Ausgleichszulage und der Bayerischen Agrarumweltmaßnahmen sei rechtswidrig. Betreffend das Jahr 2015 gibt er an, dass die pauschale Versagung der Zuweisung von neuen Zahlungsansprüchen (ZA), gemäß VO (EU) Nr. 1307/2013 für die gesamte Förderperiode bis zum Jahr 2022 vollkommen rechtswidrig sei. Die damit verbundene vollständige Versagung der Direktzahlungen, der Ausgleichszulage und der Bayerischen Agrarumweltmaßnahmen sei damit ebenfalls rechtswidrig. Für die Folgejahre 2016 und 2018 ergebe sich voraussichtlich ein ähnliches Bild. Für das Jahr 2017 hätten außergewöhnliche unvorhersehbare Umstände bestanden. Für das hier streitgegenständliche Förderjahr 2019 würden die unter 2015 gemachten sachlichen und rechtlichen Beurteilungen gelten. In Anbetracht eines Wechsels des Sachbearbeiters beim AELF sowie der Corona-Pandemie sei eine Fristverlängerung für eine weitergehende Klagebegründung zu geben. Der Kläger wiederholte seinen Antrag auf Ruhen des Verfahrens.
16
Die Beklagte erwidert mit Schriftsatz vom 18.01.2021, dass weder das nationale noch das EU-Recht eine Verzinsung von Nachzahlungen aufgrund rechtswidriger Bescheide vorsähen. Mangels Rechtsgrundlage sei eine Auszahlung von Zinsen nicht möglich. Soweit sich der Kläger auf Versagungen aus den Jahren 2014-2018 beziehe, sei im vorliegenden Verfahren jedoch ausschließlich der Bescheid vom 27.01.2020 über die Gewährung von Direktzahlungen für das Jahr 2019 streitgegenständlich.
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Das Verwaltungsgericht Bayreuth habe mit Beschlüssen vom 31.08.2020 die Verfahren B 8 K 18.1, B 8 K 18.859, B 8 K 18.862, B 8 K 18.863 und B 8 K 19.12 betreffend die Jahre 2014-2018 gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Eine Entscheidung über die Fortführung zur Klärung der Frage der wirksamen Beendigung der Verfahren durch fiktive Klagerücknahme sei noch nicht ergangen. Diese Entscheidung sei jedoch vorgreiflich für die vorliegende Verwaltungsstreitsache hinsichtlich der Direktzahlungen für das Jahr 2019.
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Bei den Ausführungen des Klägers zum Jahr 2014 handele sich allenfalls um Behauptungen. Es würden keinerlei Angaben dazu gemacht, welche Beanstandungen gemeint und welche Feststellungen aus seiner Sicht gerechtfertigt wären. Es fehle völlig an einer Begründung oder an Belegen. Auch bei den Ausführungen zum Jahr 2015 handele es sich lediglich um eine Behauptung. Es würden keinerlei Angaben dazu gemacht, welche Beanstandungen falsch sein sollten und welche tatsächlichen Feststellungen gerechtfertigt wären. Es fehle ebenfalls an einer Begründung oder Belegen. Im Übrigen seien die wenigen Ausführungen teilweise falsch. Das Vorhandensein von Zahlungsansprüchen sei ausschließlich für die Gewährung von Direktzahlungen Voraussetzung, nicht jedoch für die Gewährung der Ausgleichszulage oder der Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen. Für die Jahre 2016 und 2018 mutmaße der Kläger ohne Begründung, dass sich voraussichtlich ein ähnliches Bild ergäbe. Für das Jahr 2017 behaupte der Kläger erstmals, dass außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände bestünden. Weder in den Verwaltungsverfahren noch in den vorangegangenen Verwaltungsstreitsachen B 8 K 18.863 und B 8 K 19.12 habe der Kläger angebliche Umstände überhaupt erwähnt. Zudem fehle es an konkreten Ausführungen oder Belegen. Zusammenfassend sei darin keinerlei Begründung der Klage im vorliegenden Verfahren und auch nicht der vorangegangenen Verfahren zu sehen. Nach Auffassung des Beklagten werde auch diese Klage nicht betrieben. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob seitens des Klägers überhaupt eine Klagebegründung angestrebt werde. An einer abschließenden Entscheidung in der Angelegenheit habe der Kläger offensichtlich kein Interesse.
19
Der Kläger kündigte mit Telefax vom 22.02.2021 an, zum Schriftsatz des Beklagten vom 18.01.2020 auf jeden Fall Stellung zu nehmen. Es werde dann nochmals beantragt, den gesamten Schriftverkehr zwischen dem Leiter des AELF und der FüAK zur Einsicht beizuziehen. Der Gesundheitszustand seiner Eltern erfordere seit längerem seine ganze Aufmerksamkeit. Hierzu wurden Arztberichte und Atteste zu den Eltern des Klägers vorgelegt.
20
Nach Aufforderung des Gerichts mit Schreiben vom 22.02.2021 nimmt der Beklagte mit Schriftsatz vom 08.03.2021 zu den rechtlichen Gesichtspunkten der Ablehnung des Antrags vom 15.05.2019 Stellung: Der Kläger habe am 15.05.2019 nicht über Zahlungsansprüche verfügt; es seien auch keine Zahlungsansprüche bis spätestens 11.06.2019 an ihn übertragen und auf seinem Konto in der ZID gebucht worden. Gemäß Art. 21 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 sei die sogenannte Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähiger Hektarfläche Voraussetzung für den Erhalt der Basisprämie. Die Gewährung der Greeningprämie setze nach Art. 43 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 genauso wie die Gewährung der Umverteilungsprämie nach Art. 41 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 ein Anrecht auf Basisprämie voraus. Dem Kläger stünden die beantragten Direktzahlungen 2019 (Basisprämie, Greeningprämie und Umverteilungsprämie) nicht zu, da der Betriebsinhaber die damit verbundenen Prämien nur beanspruchen könne, wenn er Zahlungsansprüche durch Erstzuweisung erhalten habe oder über Zahlungsansprüche (zum Beispiel durch rechtsgeschäftliche Übertragung) verfüge. Der Antrag auf Direktzahlungen im Jahr 2019 sei deshalb abzulehnen gewesen. Eine Entscheidung darüber, ob die Verwaltungsstreitsachen B 8 K 18.1, B 8 K 18.859, B 8 K 18.862, B 8 K 18.863 und B 8 K 19.12 betreffend die Jahre 2014-2018 gemäß § 92 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO durch fiktive Klagerücknahme wirksam beendet worden sind, sei allerdings vorgreiflich für die vorliegenden Verwaltungsstreitsachen hinsichtlich der Direktzahlungen 2019. Streitgegenständlich in den vorgenannten Verfahren sei unter anderem das Jahr 2015 gewesen, in dem erstmals Zahlungsansprüche gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 zugewiesen würden. Soweit diese Verfahren nicht durch fiktive Klagerücknahme wirksam beendet wurden, die Verfahren vom Kläger gegebenenfalls weiter betrieben würden und aufgrund dessen gegebenenfalls ein Anrecht auf eine Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für das Jahr 2015 zu bejahen wäre, könnten diese Zahlungsansprüche aus dem Jahr 2015 mit der korrespondierenden Hektarfläche im Jahr 2019 aktiviert werden und gegebenenfalls zu einem Anspruch auf Direktzahlungen 2019 führen.
21
Der Kläger beantragte mit Telefax vom 09.04.2021 erneut das Ruhen des Verfahrens. Dies begründet er mit der Corona-Pandemie und der schweren Erkrankung seiner Eltern. Eine weitere Begründung sowie eine Gegenäußerung zum Schriftsatz des Beklagten werde nachgereicht.
22
Mit Telefax vom 13.04.2021 begründet der Kläger seine Anträge zum Ruhen des Verfahrens mit strukturellen Problemen bei der Durchführung der Akteneinsichten zur Vorbereitung der Klagebegründungen seit 2020 betreffend die Verfahren B 8 K 18.1, B 8 K 18.859, B 8 K 18.862, B 8 K 18.863 und B 8 K 19.12. Die Zustandsbeschreibung und die damit einhergehende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Einstellungsbeschlüsse vom 31.08.2020 sei noch in Bearbeitung. Zudem verwies er auf den Gesundheitszustand seiner Eltern während des Verlaufs des Klageverfahrens sowie den landesweiten Katastrophenfall.
23
Das Gericht hörte die Beteiligten mit Schreiben vom 13.04.2021 zu einer Entscheidung über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO an. Der Beklagte erklärte sein Einverständnis mit Schriftsatz vom 28.04.2021. Der Kläger erklärte mit Telefax vom 29.04.2021, den Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Direktzahlungen ab 2015 sei wenig hinzuzufügen. Die Ausführungen des Beklagten zum Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 18.09.2020 bezüglich der Verfahren B 8 K 18.1, B 8 K 18.859, B 8 K 18.862, B 8 K 18.863 und B 8 K 19.12 würden einen Weg dazu aufzeigen. Um im Falle eines solchen anzustrebenden Erfolges nicht später nochmals ein Verfahren für 2019 wegen der dann noch im Raum stehenden ungeklärten Flächendifferenzen führen zu müssen, seien die gestellten Anträge auf das Ruhen des Verfahrens gerechtfertigt und begründet.
24
Das Gericht hat mit Gerichtsbescheid vom 05.05.2021, dem Kläger per PZU am 07.05.2021 zugegangen, die Klage abgewiesen. Mit Telefax vom 07.06.2021 hat der Kläger mündliche Verhandlung beantragt. Weiter hat er die Aussetzung des Verfahrens bis zum Zeitpunkt der Klärung der Frage des Vorliegens einer fiktiven Klagerücknahme im Verfahren B 8 K 18.859 betreffend den Mehrfachantrag 2015 beantragt. Eine „dazu notwendige Fortführungserklärung“ werde gesondert nachgereicht.
25
In der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2021 übergibt der Kläger einen handschriftlich verfassten Schriftsatz vom selben Tag. Eine Richtigstellung des Tatbestands des Gerichtsbescheids behalte er sich vor. Die Entscheidungsgründe seien zum Zeitpunkt des Erlasses des Gerichtsbescheids formal richtig, da eine Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2015 vom Beklagten abgelehnt worden sei. Der Ablehnungsbescheid vom 31.12.2018 sei aber rechtswidrig. Der Vorwurf seiner fehlenden Mitwirkung sei falsch. Die Einstufung der Flächendifferenzen in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 als vorsätzliche Verstöße sei eine rein subjektive Einschätzung des zuständigen Sachbearbeiters unter Missachtung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle für das Referenzjahr 2015 am 22.07.2015. Die für das Antragsjahr 2014 festgestellten Abweichungen würden nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen und auch durch die Vorlage von Beweisen widerlegt. Die tatsächlichen Abweichungen würden keinesfalls zu einer völligen Ablehnung des Antrags führen.
26
2. Zur Vorgeschichte zum laufenden Verfahrens im Hinblick auf das eingestellte gerichtliche Verfahren betreffend der behördlichen Entscheidung über die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen (B 8 K 18.859) ist Folgendes auszuführen:
27
Der Kläger hatte in seinem Mehrfachantrag 2015 vom 15.05.2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen (Art. 24 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013) sowie die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve (Art. 30 Abs. 6 und 7 VO (EU) Nr. 1307/2013) beantragt. Hiergegen hatte er gegen den Beklagten zunächst mit Schriftsatz vom 16.08.2018 eine Untätigkeitsklage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth (B 8 K 18.859) erhoben. Nach Aussetzung zur behördlichen Entscheidung hatte der Beklagte die Förderanträge des Klägers mit Bescheid des Beklagten vom 31.12.2018 abgelehnt.
28
In dem als Versagungsgegenklage fortgeführten Verfahren B 8 K 18.859 war der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 02.04.2019, 26.04.2019 und 21.06.2019 gebeten worden, die Klage zu begründen. Mit Schriftsatz vom 10.07.2019 hatte der Kläger das Ruhen des Verfahrens beantragt. Nach schriftlichem Einverständnis des Beklagten vom 12.08.2019 war das Verfahren mit Beschluss vom selben Tage ruhend gestellt worden. Mit Schriftsatz vom 13.02.2020 hatte der Kläger sodann beantragt, das Ruhen des Verfahrens zu beenden. Mit gerichtlichem Schreiben vom 17.02.2020 war der Kläger zur Klagebegründung binnen zwei Monaten (§ 82 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO) aufgefordert worden. Am 03.04.2020 hatte er ein ärztliches Attest für den Zeitraum vom 18.02.2020 bis zum 27.03.2020 vorgelegt. Das Gericht hatte ihn mit Schreiben vom 13.04.2020 erneut aufgefordert, seine Klage binnen zwei Monaten (§ 82 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO) zu begründen. Am 05.06.2020 hatte der Kläger Einsicht in die Förderakten beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth genommen. Mit Schriftsatz vom 12.06.2020 hatte der Kläger sein Bemühen mitgeteilt, die Verfahren zu betreiben. Allerdings sei es zu unverschuldeten Verzögerungen bei der Einsichtnahme der Akten gekommen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 16.06.2020 war der Kläger letztmalig aufgefordert worden, die Klage binnen zwei Monaten zu begründen (§ 82 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO). Mit Schreiben vom 16.06.2020 hatte der Kläger auf die jahrelange Untätigkeit und Dienstpflichtvergehen des zuständigen Sachbearbeiters verwiesen. Es seien Überwachungsmaßnahmen der FüAk und des Ministeriums, digitale Nachweise des EDV-Systems, EDV-Protokolle, die vollständigen Prüfakten sowie die „Handakte“ des Sachbearbeiters über das Verwaltungsgericht offenzulegen, bevor Sachvortrag erfolgen könne. Mit Schreiben vom 03.07.2020 hatte er Akteneinsicht in die Gerichtsakten sowie in die vollständigen Förderakten, einschließlich der Handakte des Sachbearbeiters, beantragt. Das Gericht hatte ihm mit Schreiben vom 06.07.2020 die mögliche Akteneinsicht in den Räumen des Gerichtsgebäudes eröffnet. Der Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 08.07.2020 geäußert, dass die Förderakten vollständig vorgelegt worden seien. Gesonderte, nicht vorgelegte, Aktenteile seien nicht vorhanden. Mit Schreiben vom 09.07.2020 hatte der Kläger Kopien der Gerichtsakten beantragt. Eine Auswahl der Kopien werde im Rahmen der Akteneinsicht erfolgen. Der Kläger hatte anschließend mit Schriftsatz vom 20.08.2020 beantragt, die Frist zur Begründung seiner Klage mit Verweis auf seinen landwirtschaftlichen Betrieb und Erkrankungen seiner Eltern zu verlängern. Ein weiterer Teil seiner Antragsgründe werde bis zum 24.08.2021 nachgereicht. Mit Telefax vom 24.08.2021 hatte der Kläger darauf verwiesen, den angekündigten Nachtrag bis zum 26.08.2021 fertigzustellen. Mit Telefax vom 27.08.2021 hatte er den Nachtrag für den 31.08.2021 sowie mit Telefax vom 31.08.2021 für den darauffolgenden Tag angekündigt.
29
Das Verfahren betreffend die Ablehnung der Mehrfachanträge 2015 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth (B 8 K 18.859) hatte das Gericht mit unanfechtbarem Beschluss vom 31.08.2020 eingestellt.
30
Mit Schriftsatz vom 01.09.2020 hatte der Kläger weiter zur Begründung seines Fristverlängerungsgesuchs ausgeführt. Er hatte klargestellt, dass die Vorwürfe über das Dienstvergehen des Sachbearbeiters keine Begründung der Klage seien, sondern dem Gericht Einblick in die Arbeitsweise verschaffen sollten. Er hatte mit Schriftsatz vom 08.09.2020 die Bereitstellung von Kopien zu den vollständigen Gerichtsakten beantragt. Mit Telefax vom 16.09.2020 hatte er Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 60 VwGO beantragt; den Antrag hatte er mit weiterem Telefax vom selben Tag damit begründet, die Weiterbetreibensfrist unverschuldet oder zumindest nur mit geringem Verschulden versäumt zu haben. Das Weiterbetreiben könne innerhalb der Frist allerdings nicht nachgeholt werden. Die Beschlüsse seien aufzuheben und eine neue Weiterbetreibensfrist zu setzen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 18.09.2020 war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Zweimonatsfrist nicht verlängerbar sei und eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO nicht in Betracht komme. Sein Begehren könne aber dahingehend ausgelegt werden, dass er das Verfahren weiterverfolgen wolle, um die Frage zu klären, ob es gemäß § 92 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO durch fiktive Klagerücknahme wirksam beendet worden sei. Hierzu war der Kläger um Stellungnahme bis zum 30.09.2020 gebeten worden. Der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 21.09.2020 sein Begehren zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wiederholt. Die Beschlüsse seien aufzuheben und eine neue Betreibensaufforderung zu setzen. Weiter hatte er eine Zustandsbeschreibung der Verfahrensabläufe seit Klageeinreichung angekündigt. Mit Telefax vom 30.09.2020 hatte er um Fristverlängerung bis Ende Oktober 2020 für die vom Gericht geforderte Stellungnahme gebeten. Mit weiterem Telefax vom 30.09.2020 hatte er eine nochmalige gerichtliche Betreibensaufforderung begehrt. Die rechtliche Wirkung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand habe er bislang nicht prüfen können. Hierzu sei eine Fristverlängerung zu gewähren. Der „Vorschlag“ des Gerichts zur Fortführung des Verfahrens zur Klärung der Frage, ob dieses durch fiktive Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO beendet worden sei, könne nicht abschließend beantwortet werden. Grundsätzlich seien zunächst vorrangig eine nochmalige Aufforderung nach § 82 VwGO sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung zu prüfen. Der Kläger hatte um Fristverlängerung zur Stellungnahme bis Ende Oktober 2020 gebeten. Mit gerichtlichem Schreiben vom 01.10.2020 war dem Kläger erläutert worden, dass die einzig verbliebene Möglichkeit die Fortsetzung der Verfahren zur Klärung der Frage der wirksamen Klagerücknahmefiktion gemäß § 92 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO sei. Ein entsprechend eindeutiger Wille müsse allerdings vom Kläger zum Ausdruck gebracht werden, was in seiner Hand liege und keiner weiteren Stellungnahmefrist bedürfe. Mit Telefax vom 21.12.2020 hatte der Kläger eine Zustandsbeschreibung der Verfahrensabläufe seit Klageeinreichung für Anfang nächsten Jahres (2021) angekündigt. Weitere Äußerung war soweit ersichtlich im dortigen Verfahren nicht erfolgt.
31
3. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2021 sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

Entscheidungsgründe

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1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
33
Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 27.01.2020 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO), sodass der Kläger auch keinen Anspruch darauf hat, den Beklagten zu verpflichten, ihm die auf seinen Mehrfachantrag 2019 hin versagte Basis-, die Greening- und Umverteilungsprämie für das Jahr 2019 gemäß der VO (EU) Nr. 1307/2013 zu gewähren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
34
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der begehrten Direktzahlungen für das Jahr 2019 nicht.
35
Das Gericht sieht zunächst von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, in dem es der Begründung des angefochtenen Bescheides folgt, § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
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1.1 Die Basisprämienregelung kann nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. a. VO (EU) Nr. 1307/2013 u.a. von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die Zahlungsansprüche – wie im hier in Betracht kommenden Fall – durch Erstzuweisung nach Art. 24 VO (EU) Nr. 1307/2013 erhalten haben. Gem. Art. 24 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 werden den Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zugewiesen, sofern sie, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Art. 78 UA 1 Buchst. b VO (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen. Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs mittels jährlicher Anmeldung gewährt, Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013.
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Der Kläger hat allerdings zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Zahlungsansprüche durch Erstzuweisung im Jahr 2015 erhalten, die im Jahr 2019 hätten aktiviert werden können. Die hierbei in Betracht kommenden Anträge auf Zuweisung gemäß seiner Mehrfachanträge 2015 vom 15.05.2015 wurden mit Bescheid des Beklagten vom 31.12.2018 rechtskräftig abgelehnt. Seine Versagungsgegenklage gegen die Ablehnung der Mehrfachanträge 2015 ist mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 31.08.2020 insoweit unanfechtbar eingestellt (B 8 K 18.859). Dies gilt im Übrigen auch für die anderen Verfahren betreffend die Ablehnung seiner Mehrfachanträge für die Jahre 2014, 2016, 2017 und 2018 (s. B 8 K 18.1, B 8 K 18.862, B 8 K 18.863 und B 8 K 19.12).
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Diese Verfahren führte der Kläger – zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung – nicht zur Klärung der Frage fort, ob sie gem. § 92 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO durch fiktive Klagerücknahme wirksam beendet worden sind. Insofern verweist der Beklagte zwar auf ein Schreiben des Gerichts vom 18.09.2020 (in den o.g. Verfahren B 8 K 18.1 u.a.), nach dem das Begehren des Klägers nach Einstellung hätte dahingehend ausgelegt werden können, dass er die o.g. Verfahren entsprechend weiterverfolgen wolle. In diesem Schreiben wurde allerdings um Stellungnahme des Klägers zu dieser Lesart gebeten. Nach nicht eindeutiger Antwort des Klägers führte das Gericht mit Schreiben vom 01.10.2020 aus: „Ihren jüngsten Schriftsätzen vom 30.09.2020 kann ein solch eindeutiger Wille allerdings nicht in hinreichender Weise entnommen werden, da Sie um weitere Überlegungszeit bitten und Ihr Begehren unter – wenn auch nicht erfolgsversprechende – Bedingungen stellen. Da im Falle der Fortsetzung des Verfahrens zur Entscheidung über die Beendigung durch fiktive Klagerücknahme weitere Kostenrisiken für Sie entstehen könnten, steht das Gericht mitunter in der Fürsorgepflicht, Ihr Begehren unter Hinweis darauf sorgfältig auszulegen. Das Gericht sieht sich bis zu einer solchen – in Ihrer Hand liegenden – Erklärung nicht veranlasst, Verfahrensschritte einzuleiten sowie weitere Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.“ Eine entsprechende klarstellende Äußerung des Klägers ist in den genannten Gerichtsverfahren der Vorjahre bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht eingegangen. Im Gegenteil hat der Kläger noch bei Beantragung der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren zu erkennen gegeben, dass er eine entsprechend „notwendige Fortsetzungserklärung“ im eingestellten Verfahren B 8 K 18.859 gesondert einreichen und sich damit ausdrücklich noch vorbehalten will (s. Schriftsatz mit Telefax vom 07.06.2021). Eine Erklärung ging aber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht ein.
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Es kann dahinstehen, inwiefern der Kläger durch das bewusste Vorenthalten trotz erkennbarer Abhängigkeit zu den Ergebnissen der Verfahren der Vorjahre (insbesondere betreffend den vorgreiflichen Mehrfachantrag 2015; B 8 K 18.859) in Anbetracht der gerichtlichen Hinweise sowie des bereits ergangenen Gerichtsbescheids sein Antragsrecht auf Fortführung der Verfahren zur Klärung der Frage, ob sie gem. § 92 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO durch fiktive Klagerücknahme wirksam beendet worden sind, mittlerweile verwirkt hat.
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1.2 Etwaige Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landwirtschaftsmethoden („Greeningprämie“) setzen ein Anrecht auf Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung der Betriebsinhaber voraus, die nach Art. 43 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 verpflichtet sind, Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (Anbaudiversifizierung, Dauergrünlanderhalt und ökologische Vorrangflächen) oder gleichwertige Methoden einzuhalten. Gleichermaßen setzt die „Umverteilungsprämie“ nach Art. 41 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 einen „Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung“ voraus. In beiden Fällen steht dem Kläger kein Anspruch zu, da ein Anrecht auf Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung nicht besteht (s.o., unter 1.1).
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1.3 Ein Ruhen des Verfahrens nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 ZPO kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einem – mit den Anträgen des Klägers – übereinstimmenden Antrag auf Ruhen der Beklagtenseite. Darüber hinaus erachtet das Gericht ein Ruhen des Verfahrens auch nicht als zweckmäßig. Weder schweben Vergleichsverhandlungen noch ist ein „sonstiger wichtiger Grund“ ersichtlich, vgl. § 251 Satz 1 ZPO. Die vom Kläger – ggf. vorgreiflichen – Verfahren sind als eingestellt zu betrachten (s.o.). Andere verfahrensbezogene Gründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich; ein Verweis auf Einschränkungen durch die Corona-Pandemie oder Erkrankungen der Eltern reicht hierzu nicht aus.
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Auch die Voraussetzungen für ein Aussetzen des Verfahrens nach § 94 VwGO haben zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegen. Das Gerichtsverfahren betreffend die insoweit vorgreifliche Entscheidung über den Mehrfachantrag 2015 ist mangels entsprechender Fortführung als unanfechtbar eingestellt anzusehen (s.o.).
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2. Als unterliegender Teil trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.