Inhalt

LG Regensburg, Endurteil v. 11.08.2021 – 31 O 1557/20
Titel:

Vorläufige Vollstreckbarkeit, Arbeitsunfähigkeit, Unfallbedingte Verletzungen, Unfallversicherung, Sachverständigengutachten, Kostenentscheidung, Unfallbedingtheit, Klageabweisung, Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, Unfallereignis, Gutachten, Kosten des Rechtsstreits, Sicherheitsleistung, Anspruchsvoraussetzungen, Weitere Befunderhebung, Entscheidungsgründe, Kniegelenk, versicherte Personen, Ergänzende Stellungnahme, Festgestellte

Schlagworte:
Unfallversicherung, Anspruchsvoraussetzung, Erstkörperschädigung, Gutachten, Befunderhebung, Arbeitsunfähigkeitsattestierung, Kostenentscheidung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 62418

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.600,- € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Klägerin macht der Beklagten gegenüber Ansprüche aus einer Unfallversicherung geltend.
2
Die Klägerin hat bei der Beklagten seit 28.01.2016 eine Unfallversicherung. Hierin ist auch ihr Ehemann versicherte Person.
3
Die Klägerin zeigte am 16.12.2017 ein Unfallereignis ihres Ehemannes vom 21.11.2017 bei der Beklagten an.
4
Die Beklagte erholte sodann ein Gutachten des Dr. … vom 19.03.2018, der beim Ehemann der Klägerin keinerlei Verletzungen feststellen konnte.
5
Die Beklagte lehnte sodann Leistungen am 23.03.2018 ab.
6
Nach weiterem Schriftverkehr zwischen den Parteien lehnte die Beklagte schließlich Leistungen am 06.03.2020 endgültig ab.
7
Die Klägerin wurde seitens der Beklagten bereits wegen zweier anderer Vorfälle vom 12.2.2016 und 15.08.2017 mit insgesamt 12.100,- € entschädigt.
8
Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann habe bei einem Ausrutschen am 21.11.2017 einen Unfall erlitten. Hierdurch sei bei ihm Arbeitsunfähigkeit bis 28.01.2018 festgestellt worden.
9
Der Ehemann der Klägerin habe dabei eine Kniegelenkverletzung, Verletzung der rechten Wadenmuskulatur sowie am rechten Ellenbogen erlitten.
10
Für seien Beruf als Taxifahrer sei er arbeitsunfähig gewesen.
11
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.800,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2018 zu bezahlen.
Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 868,84 € zu bezahlen.
12
Die Beklagte begehrt
Klageabweisung
und bringt vor, dass das Unfallgeschehen mit Nichtwissen bestritten würde.
13
Eine Kausalität im Hinblick auf mögliche Verletzungen sei jedenfalls nicht gegeben, da allein ein zeitlicher Zusammenhang hierfür nicht ausreichend sei.
14
Verletzungen beim Ehemann der Klägerin lägen nicht vor. Verwiesen wird dabei auf das Gutachten des Dr. …
15
Eine Erstkörperschädigung sei seitens der Klägerin damit nicht belegt.
16
Ein Anspruch auf Tagegeld bestehe nicht, zumal auch die Arbeitsunfähigkeit des Ehemanns der Klägerin im konkreten Beruf nicht belegt sei. Der Ehemann der Klägerin sei als Selbständiger zu behandeln, hinsichtlich den weiteren Anforderungen, gerade auch im Hinblick auf eine Umorganisation des Betriebes zu stellen wären.
17
Desweiteren wird ein Mitwirken von Gebrechen geltend gemacht.
18
Auf den weitergehenden Vortrag der Parteien in den gewechselten Schriftsätzen vom 29.07.2020, 13.11.2020 und 23.09.2020 wird verwiesen.
19
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Erholung eines Sachverständigengutachtens. Auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 18.02.2021 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 21.05.2021 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
21
Die Klägerin konnte als Anspruchsvoraussetzung für einen Anspruch aus Unfallversicherung eine Erstkörperschädigung ihres vermeintlich verletzten Ehemannes nicht dartun und belegen.
22
Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen …, dem sich der Vorsitzende vollumfänglich anschließt.
23
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass sich ein irgendwie gearteter Befund im Bereich des später geltend gemachten Ellenbogengelenks rechts weder im Durchgangsarztbericht noch im ambulanten Arztbrief vom 21.11.2017 findet. Dokumentiert seien ausschließlich Beschwerden oder klinische Befunde im Bezug auf die rechte Kniegelenkregion. Auch dort seien nur Schmerzen angegeben worden. Eine klinische Untersuchung sei nicht möglich gewesen.
24
Dies bedeutet, dass im Bezug auf diesen dokumentierten Befund auszuführen sei, dass äußere Verletzungszeichen, die auf den Unfall zurückgeführt werden könnten, nicht befundet wurden.
25
Auch die großen Gefäße im Bereich der untersuchten Region seien intakt gewesen. Durch die primär behandelnde Klinik sei ausgeführt worden, dass sich sonografisch keine Erklärungen für die ausgeprägten Weichteilschmerzen ergäben.
26
Dies bedeutet gutachterlich, dass auch im Rahmen der apparativen Untersuchung, im Sinne einer Ultraschalluntersuchung, ein unfallbedingter pathologischer Befund sich nicht hat erheben lassen.
27
Als weitere fortführende Diagnostik sei dann im Krankenhaus eine Röntgenuntersuchung des rechten Kniegelenks sowie des angrenzenden Ober- und Unterschenkels durchgeführt worden: Das Bildmaterial wurde übersandt und vom Gutachter bewertet. Danach könne sich eine unfallbedingte Verletzung im Sinne einer Gelenkfehlstellung oder im Sinne einer frischen knöchernen Verletzung nicht befunden lassen, ein identischer Befund sei durch das Krankenhaus schriftlich niedergelegt.
28
Damit könne zusammengefasst festgestellt werden, dass auch im Rahmen der apparativen Untersuchung mittels Röntgenuntersuchung eine unfallbedingte Verletzung der knöchernen Strukturen ausgeschlossen werden konnte.
29
Eine weitere Befunderhebung erfolgte dann durch das …, dabei könne jedoch lediglich die Untersuchung des vorderen und hinteren Kreuzbandes mit diagnostizierten festem Anschlag als objektiv gewertet werden. Im Rahmen der Sonographie des Kniegelenks sei kein wesentlicher Knieerguss befundet worden.
30
Daraufhin erfolgte noch eine kernspintomografische Untersuchung des rechten Kniegelenks in der Praxis Dr. …. Im Rahmen dieser Untersuchung des rechten Kniegelenkes bzw. des rechten Unterschenkels am 06.12.2017, also 15 Tage nach dem Ereignis, konnten weder knöcherne Verletzungsfolgen noch Weichteilverletzungsfolgen festgestellt werden. Selbst die von der … vordiagnostizierte Schwellung im Bereich der medialen Wadenmuskulatur konnte nicht bestätigt werden.
31
Zusammenfassend sei dabei auszuführen, dass aufgrund der klinischen, sonografischen und radiologischen Untersuchungen ein pathologischer Erstkörperschaden nach dem Ereignis vom 21.11.2017 weder im Bereich der rechten Kniegelenkregion/rechte Unterschenkelregion noch im Bereich des rechten Ellenbogens gesichert werden konnte. Die Diagnoseerhebungen durch das Krankenhaus … in … sowie am … seien lediglich als „Verdachtsdiagnosen“ zu werten, zumal diesen Diagnosen kein objektiv pathologischer, klinischer, sonografischer, radiologischer und kernspintomografischer Befund unterstellt werden kann. Insofern könnten die klinischen Diagnosen des … vom 28.11.2017 gutachterlich aufgrund der Befunderhebung vom 06.12.2017, deren Bildmaterial eingesehen und nachbefundet wurde, nicht geteilt werden. Es bestand weder im Bezug auf die rechte Knie- und Unterschenkelregion noch im Bezug auf das rechte Ellenbogengelenk ein nachweisbarer unfallbedingter Befund, sodass aus gutachterlicher Sicht die gesamte Arbeitsunfähigkeitsattestierung auf den subjektiven Angaben des Ehemanns der Klägerin beruht. Dementsprechend sei auch bereits im Rahmen der Primärbehandlung durch das Krankenhaus … in … angeführt worden, dass sich eine Erklärung für die angegebenen ausgeprägten Weichteilschmerzen im Rahmen der Diagnostik nicht ergeben habe.
32
Zusammenfassend kann der Ehemann der Klägerin aufgrund der erhobenen medizinischen Befunde (klinisch, sonografisch, radiologisch, kernspintomografisch) nicht belegen, dass eine unfallbedingte Verletzung im Bereich des rechten Kniegelenks – rechter Unterschenkel – rechtes Ellenbogengelenk mit Ereignis vom 21.07.2017 stattgefunden habe.
33
Die Behauptung der Klägerin, ihr als Taxifahrer beschäftigter Ehemann habe aufgrund des Unfallereignisses vom 22.11.2017 eine akute Kniegelenkverletzung, eine Verletzung der rechten Wadenmuskulatur sowie eine Verletzung des rechten Ellenbogens erlitten und sei von daher in der Zeit vom 21.11.2017 bis 28.1.2018 in seinem Beruf als Taxifahrer arbeitsunfähig gewesen, kann durch die klinisch, sonografisch, radiologisch und kernspintomografischen erhobenen Befunde im Nachfeld des Ereignisses nicht bestätigt werden.
34
Diesen Befund hat der Sachverständige auch in seiner weiteren Stellungnahme vom 21.05.2021 nochmals bekräftigt.
35
Einwände gegen dieses Gutachten sind letztlich nicht mehr erhoben worden.
36
Der Vorsitzende macht sich das Ergebnis deshalb umfassend zu eigen.
37
Der Sachverständige ist dem Vorsitzenden auch bereits aus einer Vielzahl von durchgeführten Verfahren als äußert kompetent und mit überlegener Sachverständigenkenntnis ausgestattet bekannt.
38
Mangels Nachweises eines Erstkörperschadens war die Klage damit nicht begründet.
II.
39
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Absatz 1 ZPO, die hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.