Titel:
Kein deliktischer Schadensersatzanspruch in Dieselfall nach Ausübung einer Rückgabeoption durch des Käufer
Normenkette:
BGB § 826
Leitsatz:
Hat der Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs eine vertraglich vereinbarte einseitige Rückgabeoption berechtigt ausgeübt, wird hierdurch ein reiner Nutzungsvertrag für eine bestimmte Nutzungszeit mit bestimmten Nutzungsentgelten begründet. Ein (unterstellter) Schaden des Käufers ist spätestens nach Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit ohne weitere Kosten (abgesehen von einem etwaigen ebenfalls vorab vereinbarten Kilometerausgleich) endgültig weggefallen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schadensersatz, sittenwidrige Schädigung, Dieselskandal, unzulässige Abschalteinrichtung, Ausübung einer Rückgabeoption, Begründung eines Nutzungsvertrages, Schadenswegfall
Vorinstanzen:
LG München I, Berichtigungsbeschluss vom 31.03.2021 – 20 O 4380/19
LG München I, Endurteil vom 24.02.2021 – 20 O 4380/19
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 10.08.2021 – 17 U 1657/21
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24.02.2021, Az. 20 O 4380/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Der Senat beabsichtigt gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, für die Zeit ab 22.06.2020 den Beschluss des LG München I vom 24.02.2021 (Bl. 537/538 d. A.) dahingehend zu ändern, dass der Streitwert erster Instanz in Abänderung des Beschlusses des LG München I vom 24.02.2021 ab diesem Zeitpunkt auf € 16.851,80 festgesetzt wird.
3. Hierzu besteht jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses, für die frühere Beklagte zu 1) nur bezüglich der beabsichtigten Änderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz.
4. Der Streitwert für den Berufungsrechtsstreit wird vorläufig auf € 16.851,80 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien (in der Berufungsinstanz nur noch Kläger und Beklagte zu 2) streiten um Schadensersatzansprüche im Rahmen des sogenannten Dieselskandals hinsichtlich des Kaufs eines Gebrauchtwagens … am 29.03.2017 für € 44.398,00 bei der früheren Beklagten zu 1), wobei dem Kläger bereits bei Kauf ein Wahlrecht eingeräumt wurde, ob er das Fahrzeug erwirbt und die Schlussrate in Höhe von € 25.000,00 bezahlt, oder ob er das Fahrzeug zurückgibt, wobei der Kläger unter Vorbehalt seiner Rechte gegenüber der (früheren) Beklagten zu 1) von Letzterem für € 25.824,47 Gebrauch machte (vgl. nach Bl. 428 d. A.).
2
Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen und Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu 2) dem Grunde nach verneint.
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Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
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Es kann hier offen bleiben, ob dem Kläger ursprünglich Schadensersatzansprüche nach § 826 BGB gegenüber der Beklagten zu 2) zustanden. Diese sind jedenfalls mit Ausübung der Rückgabeoption ohne Zahlung der Schlussrate durch Erfüllung bzw. Verrechnung weggefallen (§ 362 Abs. 1, § 364 Abs. 1, § 267 Abs. 1 Satz 1, §§ 387 ff. BGB):
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1. Es kann offen bleiben, ob der Kläger mit der früheren Beklagten zu 1) einen Kaufvertrag unter der auflösenden Bedingung der Rückgabe nach Ablauf der (wohl) Finanzierungszeit durch eine Bank mit Umwandlung des Vertrages in einen reinen Mietvertrag mit (vermutlich) Kilometerausgleich bei Eintritt der auflösenden Bedingung oder einen Mietvertrag mit aufschiebender Bedingung der Nichtausübung der Rückgabeoption am Ende der vereinbarten Nutzungszeit mit Umwandlung in einen Kaufvertrag für den Fall der Nichtausübung der Option vereinbart hat.
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2. Jedenfalls steht fest, dass der Kläger die einseitige Rückgabeoption berechtigt ausgeübt hat. Er hat damit aufgrund des Nichteintritts der aufschiebenden bzw. des Eintritts der auflösenden Bedingung einen reinen Nutzungsvertrag für eine bestimmte Nutzungszeit mit bestimmten Nutzungsentgelten (gegebenenfalls zuzüglich Kilometermehr- bzw. -minderausgleich) mit der (früheren) Beklagten zu 1) vereinbart. Die Nutzung während der gesamten Nutzungsdauer erfolgte ohne Beeinträchtigung durch eine etwaige sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte zu 2). Damit hat der Kläger eine zwischen ihm und der (früheren) Beklagten zu 1) vereinbarte Nutzung ohne Einschränkung ziehen können gegen ein vorab vereinbartes festes Entgelt, das die Parteien als entsprechende Nutzungsentschädigung (gegebenenfalls unter Einbeziehung der finanzierenden Bank) vereinbart haben. Damit ist ein (unterstellter) Schaden des Klägers spätestens nach Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit ohne weitere Kosten (abgesehen von einem etwaigen ebenfalls vorab vereinbarten Kilometermehr-/-minderausgleich) endgültig weggefallen. Schon aus diesem Grund beträgt der (ursprünglich als gegeben unterstellte) Schadensersatzanspruch des Klägers jetzt € 0,00.
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3. Damit fehlt den Feststellungsanträgen mangels von vorneherein vorstellbaren weiteren Schadens das Feststellungsinteresse und dem hilfsweisen Zahlungsanspruch der noch offene Schaden.
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4. Vorgerichtliche Anwaltskosten kann der Kläger zumindest im Hinblick auf § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht verlangen, da im Hinblick auf die Rückgabeoption die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war und darüber hinaus nicht ersichtlich ist, inwiefern die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber den Beklagten, hier insbesondere der Beklagten zu 2), tätig geworden sind.
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Der Streitwert für den Berufungsrechtsstreit bemisst sich nach dem höchsten Wert der (Hilfsanträge), hier der Zahlungsantrag in Höhe von € 14.319,35 zuzüglich isolierte Zinsen (vgl. BGH, Beschluss vom 02.02.2021, VI ZR 449/20, NJW-RR 2021, 316, 317, Randziffer 12) aus (€ 25.824,47 - € 14.319,35) x 4,12% (aus Zeit 30.03.2019 bis 12.05.2020) zuzüglich € 2.000,00 geschätzter Feststellungsantrag zukünftiger Schäden = € 16.851,80.
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Dementsprechend wird der Streitwert für die erste Instanz für die Zeit ab 22.06.2020 zu ändern sein (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG), wobei zu berücksichtigen war, dass die dortigen Anträge mit Zugum-Zug-Leistung mangels Bestimmtheit unzulässig waren und für die Streitwertbestimmung nicht herangezogen werden können.
1. Beschluss vom 21.06.2021 hinausgeben an: … …