Titel:
Auslagenerstattung für dem Insolvenzverwalter übertragene Zustellungen erst ab der elften Zustellung
Normenkette:
GKG KV 9002
Leitsatz:
Dem Insolvenzverwalter sind im Falle der Übertragung der Zustellung gem. § 8 Abs. 3 InsO erst ab der elften Zustellung die Auslagen zu erstatten. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Insolvenzverwalter, Auslagenerstattung, Zustellungen, elfte Zustellung
Rechtsmittelinstanz:
AG München, Beschluss vom 01.04.2022 – 1513 IK 297/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 54130
Tenor
1. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin, werden wie folgt festgesetzt:
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Betrag in EUR
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Betrag in EUR
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Vergütung
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1.120,00
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zuzüglich 19% Umsatzsteuer
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212,80
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Vergütung insgesamt
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1.332,80
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zu erstattende Auslagen
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168,00
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zuzüglich 19% Umsatzsteuer
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31,92
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Auslagen insgesamt
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199,92
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Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
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1.532,72 in Worten: eintausendfünfhundertzweiunddreißig 72/100
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Gründe
1
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 06.07.2021.
2
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 20,00 EUR auszugehen.
3
Die Mindestvergütung war gemäß §§ 10, 2 Abs. 2, 13 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 1.120,00 EUR festzusetzen.
4
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19% hinzuzusetzen.
5
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 1.120,00 EUR zugrunde gelegt.
6
Die Auslagenpauschale von 15% der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10% für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
7
Unter Anwendung von Nummer 9... der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes werden hier keine Zustellauslagen erstattet, da hier lediglich eine Anzahl von 5 Zustellungen vorliegt. Ein Anspruch auf Auslagenersatz besteht erst ab der 11. Zustellung. Der Antrag der Insolvenzverwalterin wurde dahingehend gekürzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19% hinzuzusetzen.
8
Aufgrund der der Schuldnerin bewilligten Kostenstundung hat die Insolvenzverwalterin einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung des festgesetzten Betrages.