Inhalt

VG München, Urteil v. 20.04.2021 – M 7 K 19.4259
Titel:

Verlängerung der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige

Normenketten:
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8, § 18
GG Art. 12 Abs. 1
Leitsätze:
1. Zur Darlegung des Bedürfnisses für eine Erwerbs- und Besitzerlaubnis gem. § 18 WaffG muss glaubhaft gemacht werden, dass der (grundsätzlich gem. § 18 Abs. 2 S. 1 WaffG sachlich wie zeitlich unbegrenzte) Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition gerade für die Tätigkeit als Waffen- oder Munitionssachverständiger benötigt wird; hierfür kommt es maßgeblich auf den Umfang und auch die Art der einschlägigen Tätigkeit an. (Rn. 38 – 39) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige gem. § 18 Abs. 1 WaffG ist nur dann anzuerkennen, wenn der Sachverständigentätigkeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit nachgegangen wird. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige, Bedürfnis nicht glaubhaft gemacht, Waffenbesitzkarte, Erwerb, Besitz, Waffensachverständiger, Munitionssachverständiger, Sachverständigentätigkeit, Regelmäßigkeit, Bedürfnis, Glaubhaftmachung, Schusswaffen, Munition
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 24.01.2022 – 24 ZB 21.1848
Fundstelle:
BeckRS 2021, 46001

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt die unbefristete Verlängerung der ihm erteilten Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige.
2
Der Kläger ist als Sportschütze Inhaber der Waffenbesitzkarten Nr. … und Nr. … Am … April 2013 beantragte er bei der Beklagten erstmals die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige gemäß § 18 WaffG. Zur Begründung gab er an, es sei für ihn aus beruflichen Gründen in Zusammenhang mit der Entwicklung neuer Waffensysteme bzw. Peripheriegeräte notwendig, Waffen verschiedener Art und Kaliber zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben, um ballistische Untersuchungen an unterschiedlichen Munitionsarten mit verschiedenen Waffen durchzuführen und die Anwendbarkeit bzw. die Funktion der technischen Neuerungen zu erproben. Die notwendige Qualifikation zur Durchführung dieser Aufgaben sei durch seine gewerbliche (Feinmechaniker) und universitäre Ausbildung (Physiker) gegeben. Er fügte dem Antrag u.a. (auszugsweise) die Kooperationsvereinbarung mit der … … AG (im Folgenden: „… …“) über den Auftrag „Angebot … … …“ als „zusätzlichen Beleg der Motivation des Antrags“ bei.
3
Nach Einholung einer Stellungnahme durch das Bayerische Landeskriminalamt und Anhörung des Klägers versagte die Beklagte mit Bescheid vom 27. November 2013 die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige.
4
Am 30. Dezember 2013 wurde hiergegen Klage erhoben (M 7 K 13.5955). In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2014 wird ausgeführt, dass der Kläger dem Sachverständigen (des Bayerischen Landeskriminalamts) die Machbarkeitsstudie im Landeskriminalamt zur Verfügung stellen und mit ihm einen Termin verabreden werde. Der Sachverständige werde der Beklagten mitteilen, welche Sachkunde sich aus der vorgelegten Machbarkeitsstudie für welche Waffen ergebe. Mit den Vorgaben des Sachverständigen werde die Beklagte dann eine Waffenbesitzkarte erteilen. Der Sachverständige äußerte sich im Folgenden gegenüber dem Gericht mit Schreiben vom 28. November 2014. Auf der Grundlage der Bewertung des Sachverständigen erteilte die Beklagte dem Kläger am 28. Januar 2015 eine zunächst für die Dauer eines Jahres befristete Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige (Nr. …), die wissenschaftlichen Zwecken diene, ausgenommen die Betätigung als öffentlich bestellter Gutachter, und zum Erwerb und Besitz von Langwaffen mit gezogenen Läufen berechtige. Dabei wurde eine Ausnahme von der Anzeigepflicht des § 10 Abs. 1a WaffG erteilt für Waffen, die aufgrund der Waffenbesitzkarte erworben würden, wenn der Besitz nicht länger als drei Monate ausgeübt werde. Der Inhaber der Waffenbesitzkarte wurde zudem verpflichtet, alle sechs Monate unaufgefordert der zuständigen Behörde eine Aufstellung über den Bestand seiner Schusswaffen vorzulegen. Ein Bedürfnis zum Erwerb von Schalldämpfern wurde von der Beklagten nicht gesehen. Das Klageverfahren wurde im Folgenden mit Beschluss vom 9. Februar 2015 eingestellt.
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Mit Schreiben vom … Januar 2015 (richtig: 2016) beantragte der Kläger bei der Beklagten die Entfristung der Waffenbesitzkarte, hilfsweise die Befristung um zwei Jahre zu verlängern. Die erste experimentelle Phase des Projekts dauere an, was der Kläger mit Schreiben vom … Februar 2016 noch weiter ausführte. Die Beklagte verlängerte daraufhin am 7. März 2016 die Geltungsdauer der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige bis zum 31. Januar 2017. Dem Kläger wurde in diesem Zusammenhang mit E-Mail vom 9. März 2016 mitgeteilt, dass eine weitere Verlängerung nicht mehr möglich sei, falls er das Bedürfnis nicht bzw. nicht in ausreichender Form belegen könne.
6
Mit Schreiben vom … November 2016 beantragte der Kläger die Entfristung der Waffenbesitzkarte, ersatzweise die Verlängerung um mindestens zwei weitere Jahre, sowie eine Schalldämpferlizenz, welche er auch im Zusammenhang mit den nächsten Schritten im Projekt „B.“ benötige, was er im Folgenden noch näher ausführte. Daraufhin verlängerte die Beklagte am 17. Februar 2017 die Geltungsdauer der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige bis zum 31. Januar 2019. Mit Schreiben vom 5. Februar 2017 erfolgten weitere Ausführungen des Klägers zur Bedürfnisbegründung seines Antrags auf Erteilung einer Schalldämpferlizenz.
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Das Bayerische Landeskriminalamt gab hierzu im Auftrag der Beklagten eine Gutachterliche Stellungnahme vom 22. August 2017 ab. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass die bestehende Waffenbesitzkarte auf Schalldämpfer erweitert werden könnte, allerdings sei dabei die Befristung unbedingt aufrecht zu erhalten. Es sollte dem Kläger dabei zwingend zur Auflage gemacht werden, dass er bis spätestens 31. Januar 2019 (Ablauf seiner Befristung) ganz konkrete Ergebnisse, in Form von Veröffentlichungen, abgeschlossenen Arbeiten, Gutachten oder Expertisen vorweisen müsse, welche diese umfangreiche Genehmigung absolut zweifelsfrei rechtfertigten. Aus diesem Grund wäre in eine eventuelle zu erteilende Erlaubnis auch ein Widerrufsvorbehalt nach § 45 WaffG zu formulieren. Die Beklagte folgte dieser Stellungnahme und wies den Kläger hierauf am 12. Januar 2018 hin. Die Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige wurde am selben Tag auf den Erwerb und Besitz von taktilen und jagdlichen Schalldämpfern erweitert.
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Mit Antrag vom … Oktober 2018 beantragte der Kläger die Entfristung der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige wegen andauernder technischwissenschaftlicher Tätigkeit im Bereich waffentechnische Entwicklungen. Er fügte dem seinen Abschlussbericht Teil 1 zum „Test …“ (Bewertung …) vom 5. Oktober 2018 bei.
9
Am 21. Dezember 2018 gab das Bayerische Landeskriminalamt hierzu im Auftrag der Beklagten eine Stellungnahme ab. Darin wird ausgeführt, es handele sich bei dem jetzt vorgelegten Abschlussbericht nicht um eine Veröffentlichung, sondern um eine vertrauliche Auftragsarbeit für einen einzigen Arbeitgeber, wobei unklar bleibe, ob Auftraggeber der Mitarbeiter Herr L. oder die „…“ sei. Inhalt des Abschlussberichts seien einfache akustische Messungen an kommerziellen Schalldämpfern verschiedener Hersteller (u.a. der „U.“, H.), die mit experimentellen Schalldämpfern der „…“ verglichen würden. Die Messungen seien augenscheinlich an einem einzigen Tag durchgeführt worden. Im Bericht würden alleine die akustischen Ergebnisse präsentiert, ohne Parameter an den Schalldämpfern zu verändern oder einen wissenschaftlichtechnischen Zusammenhang zum jeweiligen Schalldämpferdesign herzustellen. Komplexere Auswertungen, wie sie beispielsweise nach Anwendung eines Bewertungsfilters möglich gewesen wären, fehlten. Ballistische Messungen, Auswertungen oder Berechnungen seien nicht Bestandteil des Berichts. Auch sei keinerlei technischer Zusammenhang zum Projekt B. erkennbar, das gemäß den früheren Angaben des Klägers zentraler Bestandteil der sachverständigen Tätigkeit habe sein sollen. Es sei festzustellen, dass augenscheinlich die Tätigkeit des Klägers sich in den vier Jahren seit der Anerkennung eines Bedürfnisses nach § 18 WaffG auf einen absoluten Randbereich der Waffentechnik, nämlich akustische Messungen an Schalldämpfern beschränkt habe. In den eigentlichen Kernarbeitsbereichen eines Sachverständigen, wie Ballistik oder technische Untersuchung von Schusswaffenteilen, liege keine Tätigkeit vor. Insoweit seien die im Votum vom 22. August 2017 genannten Rechtfertigungsgründe nicht vorhanden bzw. nachgewiesen. Folglich bestehe aus dortiger Sicht kein Grund, die vorhandene Befristung erneut zu verlängern bzw. sogar die Befristung zu streichen. Akustische Messungen im Auftrag eines Schalldämpferherstellers könnten prinzipiell auch im Rahmen der Erlaubnisse des Herstellers durchgeführt werden. Die in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 2008 - 21 BV 07.585 - geforderte besondere waffenrechtliche oder waffentechnische Qualifikation habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht.
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Mit Schreiben vom 17. Januar 2019 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigen Ablehnung seines Antrags an.
11
Am 29. Januar 2019 wurden eine in die Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige eingetragene Repetierbüchse sowie zwei Wechselläufe in die Waffenbesitzkarte Nr. … des Klägers als Sportschütze umgetragen. Am 3. April 2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten mit Formblatt die Erteilung/Ergänzung/Verlängerung einer Waffenbesitzkarte zum Erwerb von Schusswaffen (ein Gewehr Kat. B, Kal.:  …), zum Erwerb eines Schalldämpfers (der „… …“, Kal.: …) sowie eine Berechtigung zum Munitionserwerb. Zur Begründung gab der Kläger an: „Auftrag zur Designfeststellung eines Prototyps `taktischer Schalldämpfer, Nennkaliber …“ Begleitend erfolgte ein E-Mail-Verkehr. Am 8. April 2019 erteilte die Beklagte dem Kläger eine StandardWaffenbesitzkarte (Nr. …), gültig bis 7. April 2021.
12
Im Rahmen der Anhörung äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom … Januar 2019. Der vorgelegte Testbericht solle an sich weniger die Begründung eines andauernden Bedürfnisses verkörpern, sondern er sei überwiegend zur Begründung der Natur seiner waffentechnischen Tätigkeit vorgelegt worden. Das andauernde Bedürfnis ergebe sich beispielsweise aus der im vorliegenden Testbericht sachlich begründeten, notwendigen Weiterführung der Arbeiten bzw. dem grundsätzlichen Vorhandensein von Aufträgen im Rahmen einer sachverständigen Tätigkeit. Speziell hinsichtlich der weiterzuführenden Tätigkeiten im Rahmen des vorgelegten Testberichts sei seitens des Auftraggebers „… …“ eine weitere Beauftragung selbstverständlich beabsichtigt. Jederzeit könne seitens der „… …“ dazu Stellung bezogen werden. Es sei nicht einsichtig, inwieweit die Frage, ob seine Arbeit vertraulich oder aber öffentlich zugänglich wäre, Relevanz dahingehend besitze, die Natur seiner Tätigkeit zu belegen. Das Waffengesetz führe u.a. beispielhaft, aber keinesfalls einschränkend Fachveröffentlichungen als geeigneten Nachweis aus. Ebenso seien wissenschaftlichtechnische Arbeitsergebnisse unabhängig von deren Veröffentlichung geeignet, diesen Nachweis zweifelsfrei zu führen. Die Arbeit sei im Rahmen einer selbständigfreiberuflichen Tätigkeit durchgeführt worden. Ein Arbeitgeberverhältnis mit dem Auftraggeber habe zu keinem Zeitpunkt bestanden und sei auch weiterhin nicht beabsichtigt. Im Folgenden ging der Kläger im Einzelnen auf die Aussagen der Beklagten (bzw. des Bayerischen Landeskriminalamts) zum Inhalt des vorgelegten Testberichts ein und trat diesen mit jeweils näheren Erläuterungen entgegen. Es bleibe zunächst unklar, von welchem „Bewertungsfilter“ konkret die Rede sei. Die Kritik, die Versuchsreihe habe nur einen einzigen Tag gedauert, übersehe, dass es sich bei der Durchführung der Messung nicht um die Gesamtheit seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit diesem Projekt handeln könne. Die Qualifizierung als „einfache“ akustische Messungen gehe in der Sache fehl und sei nicht nachvollziehbar. Die verwendete Ausrüstung sei technisch auf höchstem Niveau und werde u.a. auch behördlich für vergleichbare Zwecke genutzt. Auch die Vorbereitung und die Durchführung der Versuchsreihe selbst erfülle wesentliche wissenschaftliche Standards wie sie international anerkannt seien und wie sie im Rahmen regelmäßiger, universitärer Ausbildung vermittelt würden. Natürlich müsse im Rahmen einer industriellen Anwendung solcher Standards mehr noch als im universitären Umfeld auf die Effizienz von durchgeführten Arbeiten geachtet werden. In der Sache falsch sei die Aussage, es würden (lediglich) Ergebnisse von kommerziellen und experimentellen Schalldämpfern der „… …“ verglichen. Es sei trivial erkennbar, dass insbesondere auch verschiedene Konfigurationen der jeweiligen experimentellen Schalldämpfer der „… …“ auf verschiedenen Ebenen zueinander in Relation gesetzt würden. Auch die Aussage, es würden „alleinig akustische Ergebnisse präsentiert ohne Parameter an den Schalldämpfern zu verändern“, sei in der Sache schlicht falsch. Auch der Kritikpunkt, dass „keine wissenschaftlichtechnischen Zusammenhänge zwischen verschiedenen Schalldämpferdesigns hergestellt würden“, sei in der Sache nicht schlüssig. Die durchgeführten Arbeiten als „absoluten Randbereich“ (der Waffentechnik) zu bezeichnen, sei wiederum eine unzureichende Würdigung, mutmaßlich begründet durch ein unzureichendes Verständnis der durchgeführten Arbeiten. Wie genau sich der „Kernarbeitsbereich eines Sachverständigen“ definiere, liege in einer teilweise sicherlich auch subjektiven Betrachtung, welche anzunehmender Weise immer auch durch eine eigene Tätigkeit geprägt sei. Während Sachverständige, welche einer gutachterlichen Tätigkeit, z.B. im Sinne der Forensik, nachgingen, sich nach dem Vermögen des Klägers überwiegend mit der Untersuchung von Schusswaffenteilen bzw. der legalen oder illegalen Veränderungen solcher Schusswaffen(teile) beschäftigten oder andere Sachverständige im Rahmen von Genehmigungsverfahren, z.B. Schießstände auf deren Zulassungseignung untersuchten, sei eine sachverständige Tätigkeit im Bereich der Entwicklung und Weiterentwicklung waffentechnischer Systeme davon sicherlich grundverschieden. Aus allein diesem Umstand oder ggf. auch einer subjektiv geprägten Charakterisierung des „Kernarbeitsbereichs eines Sachverständigen“ darauf zu schließen, dass sich dadurch (automatisch) begründe, es liege in seinem Fall keine wissenschaftlichtechnische, sachverständige Tätigkeit vor, sei eine Einschätzung, die in der Sache ein weiteres Mal fehlgehe. Die Untersuchung von ballistischen Einflüssen der betreffenden, experimentellen Schalldämpfer zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei verfrüht, was der Kläger im Folgenden näher ausführte. Aus der Tatsache, dass der Testbericht keinen Bezug zum Projekt „B.“ aufweise, unmittelbar abzuleiten, dass im Rahmen dieses Projektes seit Anerkennung des Bedürfnisses nach § 18 WaffG „keine Tätigkeit“ vorgelegen hätte, sei, in Betracht des gesamten Vorgangs, welcher letztlich zu besagter Anerkennung geführt habe, unsachgemäß verkürzt. Dass die Natur seiner Tätigkeit in Zusammenhang mit dem Projekt „B.“ eine Tätigkeit nach § 18 WaffG offenbar plausibel erscheinen lasse, werde bereits in der Stellungnahme des Bayerischen Landeskriminalamts vom 28. November 2014 grundsätzlich klar. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Klageverfahren vom 15. Oktober 2014 sei zur Feststellung der Natur dieser Tätigkeit am 27. November 2014 ein Termin im Bayerischen Landeskriminalamt vereinbart worden, an welchem das Projekt, die Zielstellung und die Arbeiten erläutert worden seien. Basierend auf dieser Grundlage und der in der Stellungnahme des bayerischen Landeskriminalamts allgemein formulierten Auflage „Nachweise einer sachverständigen Tätigkeit wie Studien, Aufträge etc.“ bereitzustellen, um weitere Entscheidungen zu ermöglichen, sei als solche Studie der vorgelegte Testbericht aus einem anderen Bereich der Waffentechnik gewählt worden. Dieser vermeide die in der Vergangenheit hinderlichen Aspekte zum Thema „schutzwürdige Information“. Weiterhin sei das Projekt „B.“ aktiv bis in das Jahr 2017 verfolgt worden. In diesem Zusammenhang seien auch notwendige Schussversuche zur Verifizierung der Machbarkeitsstudie, wie seinerzeit vorgetragen, durchgeführt und bewertet worden. Der Nachweis, dass diese Tätigkeiten durchgeführt worden seien, könne u.a. sicherlich über den Standort der Bundeswehr in … verifiziert werden. Alternativ stünden die Datensätze der verwendeten Messsysteme zur Verfügung. Für die vorübergehende Abwendung von diesem Projekt seitens des Auftraggebers lägen technisch verortbare Sachgründe vor. Da die Natur seiner Tätigkeit am „B.“ aber unzweifelhaft in ballistischen Berechnungen und Untersuchungen liege, welche ja auch vom Bayerischen Landeskriminalamt seinerzeit bereits grundsätzlich als sachverständige Tätigkeit anerkannt worden seien und der Nachweis darüber, dass solche Arbeiten auch tatsächlich stattgefunden hätten, eher trivial sei, habe er von einer Bezugnahme auf das Thema abgesehen. Dass ihm eine Sachkunde, wahlweise eine Sachverständigkeit, inne sei, welche sich erheblich von einer gewöhnlichen (waffenrechtlichen) Sachkunde unterscheide, dürfe alleine durch die Erläuterungen und Ergänzungen in diesem Schreiben einsichtig werden. Darüber hinaus liege ein Testbericht vor, welcher, unter Berücksichtigung seiner Richtigstellungen und Ergänzungen ebenso ein Beleg für eine zweifelsfrei „nicht allgemeine“ Sachkunde sei, ebenso wie eine Stellungnahme des Bayerischen Landeskriminalamts, die bereits 2014 zu der Auffassung gelangt sei, dass das Wesen einer sachverständigen Tätigkeit in seinem Fall durchaus gegeben sei. Dass weiterhin ein Bedürfnis als Grundlage zur Erteilung der beantragten Erlaubnis - nämlich der Entfristung seiner Waffenbesitzkarte nach § 18 WaffG - vorliege, ergebe sich aus der andauernden bzw. offensichtlich nicht beendeten Tätigkeit auf anerkannt nicht nur einem Gebiet der Waffentechnik.
13
Mit Schreiben vom … April 2019 zeigte der Bevollmächtigte des Klägers seine Vertretung an und machte gegenüber der Beklagten eine verzögerte Verfahrensbearbeitung im Hinblick auf die beantragte Entfristung der dem Kläger bereits erteilten Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige geltend, was er näher ausführte. Die Beklagte habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Klageverfahren explizit Wert darauf gelegt, dass der Kläger - sollte ihm eine waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 18 WaffG erteilt werden - tunlichst nicht nach außen hin als Sachverständiger auftreten solle. Damals wie heute erkläre der Kläger, dass dies auch nicht in seinem Sinne sei. Dieser sei damals wie heute im Rahmen von privatrechtlich erteilten, streng vertraulichen Auftragsverhältnissen tätig. Ungeachtet der Tatsache, dass die Forschungsergebnisse auch publikationswürdig wären, widerspräche dies der seitens der Beklagten im Rahmen der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis gesetzten stillschweigenden Voraussetzung, nicht nach außen hin als Sachverständiger für Waffen aufzutreten ebenso wie den privatrechtlich erteilten Aufträgen gegenüber dem Kläger. Das Verhalten der Beklagten komme faktisch einem Berufsverbot für den Kläger gleich. Die Beklagte habe die Frage der Qualifikation bereits bei Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis bejaht. Der Kläger sehe sich derzeit aufgrund des Verhaltens der Beklagten nicht in der Lage, erteilte Aufträge anzunehmen, weshalb erneut der Rechtsweg zu beschreiten sei, sollte nicht bis 26. April 2019 eine entsprechende Genehmigungserteilung in Form der Entfristung erfolgen.
14
Im Auftrag der Beklagten erfolgte hierzu am 5. Juni 2019 eine Stellungnahme des Bay erischen Landeskriminalamts. Beim Abschlussbericht des Klägers vom 5. Oktober 2018 bezüglich Schalldämpfern handele es sich nicht um eine Erweiterung seines bisherigen Tätigkeitsumfanges, sondern offensichtlich um einen ersten, neuen Tätigkeitsbereich, da in dem von ihm 2014 beantragten Bereich „B.“ bislang keine Tätigkeit nachgewiesen worden sei. Das schon 2014 von dem Kläger vorgetragene Argument „schutzwürdige Information“, womit die Nichtvorlage von Veröffentlichungen, abgeschlossenen Arbeiten, Gutachten oder Expertisen begründet werde, trage nach Ansicht des Unterzeichners nach über vier Jahren Besitz einer Sachverständigen-Waffenbesitzkarte nicht mehr. Zumindest müssten nach einer derart langen Tätigkeit Projektpläne, Rechnungen, o.ä. vorliegen, um eine Überprüfung der Sachverständigentätigkeit ermöglichen zu können. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass das Bayerische Landeskriminalamt als Sicherheitsbehörde dem Datenschutz und der Verpflichtung zur Vertraulichkeit unterliege. Im Anschlussbericht vom Oktober 2018 werde über die Erprobung verschiedener Schalldämpferdesigns berichtet; die Unterschiede zwischen Designs würden zwar genannt, aber kein wissenschaftlichtechnischer Zusammenhang hergestellt bzw. Berechnungen durchgeführt, um festzustellen, weshalb die Schalldämpfer sich im Versuch so verhielten. Dies würde die eigentliche sachverständige Tätigkeit darstellen. Allerdings verschiebe der Kläger diese Tätigkeit in die Zukunft. Es werde nicht bezweifelt, dass die technische Ausrüstung zur Schallmessung von hohem Niveau sei. Die Durchführung der Messung erfordere eine technische Ausbildung. Es seien jedoch nur Messungen durchgeführt worden, ohne danach die Rohdaten weiter zu verarbeiten oder Parameter zu variieren, wodurch sich eine sachverständige Tätigkeit gegenüber einer einfachen Messtätigkeit auszeichnen würde. Wäre die Wirkung der Schallwellen auf die Reaktion des menschlichen Gehörs Zielsetzung der Messungen gewesen, so hätte ein Bewertungsfilter nach DIN EN 61672-1:2014-07 angewendet werden sollen. Sollte die Energiekonversion Zielsetzung gewesen sei, so wären hier zusätzliche rechnerische Modellbetrachtungen oder Messungen zu erwarten gewesen. Somit habe der Kläger die geforderte besondere waffenrechtliche oder waffentechnische Qualifikation nach hiesiger Sicht weiterhin nicht glaubhaft gemacht.
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Mit Bescheid vom 17. Juli 2019, zugestellt am 23. Juli 2019, versagte die Beklagte die vom Kläger beantragte Entfristung/Verlängerung der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige Nr. … (Nr.1). Dem Kläger wurden die Kosten für den Bescheid auferlegt und eine Gebühr in Höhe von 40,- Euro (mit Auslagen in Höhe von 2,19 Euro) festgesetzt (Nr. 2).
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Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 WaffG sei Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, dass ein Bedürfnis sowie die erforderliche Sachkunde nachgewiesen seien. Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition werde gemäß § 18 Abs. 1 WaffG bei Personen anerkannt, die glaubhaft machten, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck benötigten. Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen und Munition werde in diesen Fällen gemäß § 18 Abs. 2 WaffG in der Regel für Schusswaffen oder Munition jeder Art und unbefristet erteilt. Derartige Tätigkeiten würden nach Ziff. 18.1.2 WaffVwV z.B. von Personen ausgeübt, die entweder aufgrund ihres erlernten Berufes, aber auch aufgrund eines besonderen Interesses und Fachwissens mit der Herstellung, Instandsetzung und Bearbeitung von Schusswaffen beschäftigt seien oder gewesen seien. Die technische Weiterentwicklung von Waffen könne dieser Aufzählung zweifellos ebenfalls hinzugefügt werden, allerdings könne ein solches Bedürfnis nicht allein durch die bloße Absichtserklärung, sich auf diesem Gebiet betätigen zu wollen, glaubhaft gemacht werden. Nach herrschender Rechtsprechung könnten nur waffenrechtlich oder waffentechnisch besonders qualifizierte Personen in der Regel ein Bedürfnis im Sinne von § 18 Abs. 1 WaffG glaubhaft machen. Dabei handele es sich vornehmlich um Mitglieder der Sachkundeprüfungsausschüsse nach § 7 WaffG, der Fachkundeprüfungsausschüsse nach § 22 WaffG sowie um über 30 Jahre alte Personen, die geeignet und fähig seien, waffentechnische, munitionstechnische oder schusstechnische Expertisen zu erstellen und zu vertreten und die nach den entsprechenden öffentlichrechtlichen Vorschriften als Sachverständige bestellt und vereidigt worden seien. Dabei setze die Bestellung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO insbesondere auch voraus, dass der Nachweis der besonderen Sachkunde erbracht werde. Der Begriff der besonderen Sachkunde umfasse die durch Studium, Ausbildung und/oder praktische Betätigung erworbenen Spezialkenntnisse, die gewährleisteten, dass die Sachverständigentätigkeit im Einklang mit der Rechtsordnung und ohne Gefährdung des Gemeinwohls ausgeübt werden könne und dürfe nicht mit dem Begriff nach § 7 WaffG, §§ 1 ff. AWaffV verwechselt werden. Zwar werde eine Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige auch Personen erteilt werden können, die nicht öffentlich bestellt und vereidigt seien, jedoch müsse der Antragsteller auch in einem solchen Fall erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Die Sachkundeprüfung als Sportschütze sei zum Nachweis einer derartigen Qualifikation auch bei Berücksichtigung der Ausbildung des Klägers als Industriemechaniker und seines Bachelorabschlusses in Physik nicht ausreichend. Sonstige Nachweise, wie abgeschlossene Arbeiten oder angefertigte Gutachten, habe der Kläger bisher nicht vorgelegt. Die besondere Sachkunde nur durch Hinweis auf ein geplantes Projekt nachzuweisen, sei jedoch nicht möglich. Zur Begründung eines weiteren Bedürfnisses habe der Kläger einen als vertraulich deklarierten „Test … vorgelegt. Zu dem Projekt „B.“, für dessen Durchführung dem Kläger die befristete Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige, beschränkt auf den Erwerb von Langwaffen mit gezogenen Läufen, erteilt worden sei, habe er keine Ergebnisse vorgelegt. Der Waffenbesitzkarte sei zu entnehmen, dass der Kläger im Zeitraum zwischen deren Erteilung und dem letzten Ablauf der Gültigkeit insgesamt zwei Langwaffen und drei Wechselsysteme erworben habe. Nach Auffassung des Bayerischen Landeskriminalamts, der sich die Waffenbehörde anschließe, sei feststellbar, dass sich augenscheinlich die Tätigkeit des Klägers in den vier Jahren seit Anerkennung eines Bedürfnisses nach § 18 WaffG auf einen absoluten Randbereich der Waffentechnik, nämlich akustische Messungen an Schalldämpfern, beschränkt habe. In den eigentlichen Kernarbeitsbereichen eines Sachverständigen, wie Ballistik oder technische Untersuchung von Schusswaffenteilen, liege keine Tätigkeit vor oder es seien keine entsprechenden Nachweise vorgelegt worden. Insoweit sei keine der dem Kläger am … Januar 2018 genannten Voraussetzungen für die Verlängerung der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige vorhanden bzw. nachgewiesen. Ein Grund, die vorhandene Befristung erneut zu verlängern oder gar zu streichen, liege nicht vor. Darüber hinaus sei die, für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige geforderte besondere waffenrechtliche und waffentechnische Qualifikation aus Sicht des Bayerischen Landeskriminalamts nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag sei deshalb gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 WaffG zu versagen gewesen.
17
Am … August 2019 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage. Zur Begründung wurde über das bisherige Vorbringen hinaus vorgetragen, die erforderliche Sachkunde habe nach Auffassung der Beklagten sowie des Bayerischen Landeskriminalamts bereits in 2014/2015 vorgelegen. Dies gelte auch für die jeweiligen Verlängerungen. Gründe, weshalb die bereits anerkannte Sachkunde entfallen sein solle, trage die Beklagte nicht vor. Vielmehr komme diese immer wieder auf das von ihr dargestellte Thema/ Tatbestandsvoraussetzung des Bedürfnisses zurück, was sie auch im Bereich der von ihr dargestellten Sachkunde immer wieder thematisiere. Die Vereinbarung, dass der Kläger seine Expertisen lediglich für dessen kleinen Kundenkreis und nicht nach außen hin durch Veröffentlichungen auftretend durchführe, sei Geschäftsgrundlage für die Abmachung der Parteien gewesen, dem Kläger die rote Waffenbesitzkarte zu erteilen und könne ihm nicht im Nachhinein negativ vorgehalten werden. Der Kläger sei qualifiziert im Rahmen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen. Der Kläger habe mit Datum vom … Januar 2019 differenziert und substantiiert Stellung genommen. Das Bedürfnis bestehe weiterhin uneingeschränkt. Dies wisse die Beklagte auch und habe das Bedürfnis anerkannt, indem sie dem Kläger zur Weiterführung der gegenwärtig wichtigsten Arbeiten in Bezug auf dessen Schalldämpferstudien am 8. April 2019 als Interimslösung eine grüne Waffenbesitzkarte für ein halbautomatisches Gewehr (KAT.B) im Kaliber … ausgestellt habe und darüber hinaus eine Lizenz für zugehörige Schalldämpfer. In der grünen Waffenbesitzkarte sei der Erwerb dieses Gewehrtyps sowie des zugehörigen Schalldämpfers für zwei Jahre genehmigt worden. Seitens der Beklagten sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass dieser unter Zuhilfenahme eines Leihscheines nun halbautomatische Gewehre im Kaliber … sowie zugehörige Schalldämpfer übernehmen und nutzen könne, sofern sich die Leihe auf weniger als zwei Wochen beschränke, dass innerhalb dieser Frist keine Anzeigepflicht bestehe. Vorbehaltlich der Fragestellung, ob einen willentliche, mehrfache Übernahme von Schalldämpfern im Sinne der hier vorgetragenen Thematik im Rahmen der selbst durch Aushändigung der grünen Waffenbesitzkarte als Interimslösung rechtmäßig sei, bestätige die Beklagte am 8. April 2019 letztlich selbst das Andauern des Bedürfnisses für weitere zwei Jahre ab diesem Zeitpunkt. Hiermit setze sie sich in Widerspruch zu ihrem Handeln gemäß dem Bescheid vom 17. Juli 2019. Die hilfsweise/ interimsmäßig zur Verfügung gestellte grüne Waffenbesitzkarte sei nicht anwendbar auf experimentelle Waffensysteme, welche zum Beispiel keinen Beschuss durch offizielle Stellen erhalten hätten. Zudem gehe der Kläger davon aus, dass auch wesentlich Teile, die z.B. noch keine Seriennummern trügen, keinesfalls im Rahmen einer „Standardwaffenbesitzkarte“ (z.B. grüne Waffenbesitzkarte) übernommen werden könnten. Um abschließende Arbeiten im Zusammenhang mit dem ersten Teil der Schalldämpfertestreihe vorzunehmen, habe er letztendlich dessen private Sportwaffe umbauen und verwenden müssen, da die rechtliche Unsicherheit in Bezug auf die erteilte grüne Waffenbesitzkarte zu vermeiden gewesen sei. Die Fortführung der Arbeiten in Bezug auf die Schalldämpferstudie sei gegenwärtig zurückgestellt bzw. auf das Mindeste beschränkt, da sowohl der Kläger als auch dessen Auftraggeber die Hinderungen im Rahmen der Durchführungen der Arbeiten und die damit zusammenhängenden rechtlichen Risiken als erheblich einschätzten. Die nunmehrige Entziehung der roten Waffenbesitzkarte gemäß § 18 WaffG stelle einen erheblichen Einschnitt in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers und dessen Glaubwürdigkeit gegenüber dessen Auftraggeber dar. Dem Kläger sei zwar seitens der Beklagten untersagt worden, gutachterlich tätig zu werden. Für die privaten Auftraggeber sei der Kläger jedoch darauf angewiesen, die öffentlich anerkannte Qualifikation als Träger der roten Waffenbesitzkarte zu repräsentieren, auch wenn dies nicht nach außen hin gezeigt werde. Dies stelle für die Auftraggeber des Klägers ein Qualitätssicherungsmerkmal dar. Die nunmehrige faktische Entziehung der roten Waffenbesitzkarte stelle gleichzeitig eine Entziehung/ Absprache der Qualifikation des Klägers dar, welche dieser jedoch im Rahmen der Erledigung seiner Auftragsarbeiten dringend benötige. Dies sei widerrechtlich und willkürlich. Die Beklagte übersehe hier, dass die einst erteilte rote Waffenbesitzkarte bereits zum Zeitpunkt der Erteilung wesentliches Vehikel des beruflichen Fortkommens des Klägers gewesen sei. Die erfolgte Erteilung habe zur Etablierung des Klägers im Rahmen dessen Tätigkeitsfelds geführt. Die nunmehrige Entziehung stelle eine erhebliche Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit des Klägers dar. Der Kläger sei nicht dazu in der Lage, erteilte Aufträge zu Ende zu führen, Weiterentwicklungsaufträge anzunehmen, insgesamt dessen berufliche Tätigkeit im Hinblick auf seine waffentechnischen Forschungen, irgendwelche beruflichen Planungen darzulegen. Gerade im Bereich der Waffentechnik und der hiermit involvierten Auftraggeber sei jedoch Planungssicherheit Voraussetzung für jegliche Art der Auftragsannahme und Auftragserteilung. Das Entwicklungsprojekt der beauftragenden „… …“ habe zurückgestellt werden müssen. Weitere Projekte, insbesondere auch in Zusammenarbeit mit den Kunden der „… …“ sowie der gegenwärtigen Expansion der Firma seien in Aussicht gestellt. Eine schriftliche Bestätigung über diese Fortführungsaufträge könne nachgereicht werden. Der Kläger sei jedoch der Auffassung, dass die Beklagte sowohl dessen Qualifikation als auch dessen Bedürfnis bereits in der Vergangenheit mehrfach anerkannt habe.
18
Der Kläger beantragt,
I. Der Bescheid der Landeshauptstadt M., Kreisverwaltungsreferat, Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung, Gewerbe Waffen, Jagd, Fischerei, KVR … … …, vom 17. Juli 2019, zugestellt am 23. Juli 2019, wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die beantragte Entfristung / Verlängerung der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige Nr. … zu erteilen.
III. Hilfsweise:
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige gemäß § 18 WaffG zu erteilen.
19
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
20
Hierzu wurde mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2019 über das bisherige Vorbringen hinaus vorgetragen, es sei angesichts der geringen Anzahl von Langwaffen mit gezogenen Läufen, die aufgrund der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige im Zeitraum vom 14. August 2015 bis 31. Januar 2019 erworben worden seien, ohnehin fraglich, ob für die bisherigen Tätigkeiten eine Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige überhaupt erforderlich gewesen wäre.
21
Mit richterlichem Hinweis vom 8. Juni 2020 wurde die Klagepartei darauf hingewiesen, dass ein Bedürfnis für die Erteilung der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige nach § 8 Nrn. 1 und 2 WaffG i.V.m. § 18 Abs. 1 WaffG (im Sinne der Erforderlichkeit) wohl noch nicht hinreichend glaubhaft gemacht sei. Es werde Gelegenheit gegeben, zur Glaubhaftmachung des Bedürfnisses weiter vorzutragen und hierzu weitere Nachweise vorzulegen.
22
Der Bevollmächtigte des Klägers äußerte sich mit Schriftsatz vom … Juni 2020. Das Bedürfnis des Klägers bestehe sowohl im Hinblick auf das Projekt „B.“ als auch auf weitere Tätigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit akustischen Messungen an Schalldämpfern. Es sei seitens der Beklagten unzulässig, das Bedürfnis ausschließlich an einem Projekt festzumachen. Speziell hinsichtlich der weiter zu führenden Tätigkeiten im Rahmen des vorgelegten Testberichts hinsichtlich akustischer Messungen an Schalldämpfern sei seitens des Auftraggebers des Klägers eine weitere Beauftragung vorhanden. Diesbezüglich werde die Bestätigung vom 14. Oktober 2014 sowie die Erneuerung dieser Bestätigung vom 16. Juni 2020 nebst Anlage überreicht. Bei dem Schalldämpfertest handele es sich um ein Parallelprojekt zu dem Projekt „B.“. Es seien zwei unabhängig voneinander laufende Aufträge, welche der Kläger bearbeite und für welche er die beantragte waffenrechtliche Genehmigung benötige. Aus dem vorgelegten Testbericht zu den Schalldämpfern sei klar ersichtlich, dass es sich bei einigen durch den Kläger verwendeten Modellen um experimentelle Schalldämpfer und Designs handele. Solche trügen in der Regel noch keine Seriennummern oder Bezeichnungen. Dies gelte auch für die im Rahmen der Tests verwendete experimentelle Waffe. Solche trügen ggf. ebenso keine Seriennummer bzw. seien in manchen Fällen auch nicht offiziell beschossen. Es handele sich hierbei um regelmäßige Vorgänge im Rahmen von technischen (Weiter-) Entwicklungen an Waffen. Solche Waffen (Teile) dürften ausschließlich im Rahmen der Ausübung einer wissenschaftlichtechnischen Sachverständigentätigkeit zur Erprobung eben dieser Waffen (Teile) überlassen werden. Allein aus diesem Umstand ergebe sich das dringende Bedürfnis der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 18 WaffG. Die Argumentation der Beklagten übersehe auch dies völlig. Die Beklagte versuche hier ein Bedürfnis ausschließlich anhand der Anzahl der übernommenen Waffen zu ermitteln und übersehe hier das wesentliche, rechtliche Element, dass die vom Kläger teilweise getesteten Waffen und Schalldämpfer ausschließlich mit einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 18 WaffG besessen werden dürften. Die Beklagte habe die entsprechende Kenntnis. Dies sei ihr auch bereits mitgeteilt worden und trotzdem verschweige sie diesen wesentlichen Umstand offenbar planvoll gegenüber dem Gericht. Seit dem faktischen Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis für Sachverständige sei die Geschäftstätigkeit des Klägers auf diesem Gebiet nahezu zum Erliegen gekommen. Die waffenrechtliche Genehmigung nach § 18 WaffG stelle eine wesentliche rechtliche und tatsächliche Grundlage der Arbeit des Klägers dar. Sie stelle auch in faktischer Hinsicht ein Erfordernis gegenüber dem Auftraggeber „… …“ dar, da die durch den Kläger erarbeiteten und schriftlich verfassten Berichte ein wesentliches Qualitätsmerkmal dadurch auswiesen, dass sie mit dem Zusatz „Sachverständiger für Waffen“ unterzeichnet werden könnten. Aufgrund der Rechtsunsicherheit und der Verunsicherung des Auftraggebers des Klägers im Hinblick auf die Qualitätsstandards hätten dem Kläger seither keine neuen Aufträge erteilt werden können. Der Kläger werde auch erheblich in seinem beruflichen Fortkommen behindert und habe finanzielle Einbußen hinzunehmen. Zu dem gerichtlichen Hinweis werde die Stellungnahme des Klägers vom … Juni 2020 überreicht, welche vollumfänglich zu hiesigem Sachvortrag gemacht werde. Diese dienten der Darlegung und Glaubhaftmachung des Bedürfnisses für die Erteilung der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige. Wie daraus hervorgehe, seien allein für Teil b 1. umfangreiche Tests mit sechs Waffen, jeweils in Kombination mit 19 Schalldämpfern erforderlich. Das bedeute, dass jede einzelne der sechs unterschiedlichen Waffen, soweit technisch machbar und sinnvoll, mit 19 Schalldämpfern mit unterschiedlichen Kalibern unter den dargelegten verschiedenen Testbedingungen beschossen werde. Hieran würden sich sodann die wissenschaftlichen Untersuchungen anschließen. Diese könnten mit der „… …“ jedoch nur durchgeführt werden, wenn der Kläger über eine Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige verfüge. Dies sei deren Bestätigungsschreiben vom 17. Juni (richtig wohl: 16.) 2020 zu entnehmen, welchem eine Kopie der ursprünglich ausgestellten roten Waffenbesitzkarte beigefügt sei.
23
Die Beklagte nahm mit Schriftsatz vom 17. September 2020 hierzu Stellung. Die Ein lassungen des Klägers seien einem Sachverständigen des Bayerischen Landeskriminalamts vorgelegt worden. Dieser komme in seiner Stellungnahme vom 10. September 2020 zu dem Ergebnis, dass auch in den Schreiben der Klägerseite vom … Juni 2020 und vom … Juni 2020 die geforderte besondere waffenrechtliche Qualifikation bzw. tatsächliche Tätigkeit sowie das waffenrechtliche Bedürfnis nicht glaubhaft gemacht werde. Bezüglich der genauen Begründung werde auf das Schreiben des Sachverständigen verwiesen, welchem sich die Beklagte vollumfänglich anschließe. In der „Gutachterlichen Stellungnahme“ des Bayerischen Landeskriminalamts vom 10. September 2020 wird (u.a.) ausgeführt, dass die Aufstellung im Schreiben des Klägers vom 17. Juni 2020 den Eindruck erwecke, dass es sich um die Planung der Produktentwicklung (insbesondere im Schalldämpferbereich) der „… …“ für die nächsten Jahre handele. Insofern entspreche die Tätigkeit derjenigen eines gewerblichen Entwicklungsingenieurs/ -waffentechnikers dieser Firma und nicht einer unabhängigen, selbständigen Tätigkeit eines Waffensachverständigen. Auch im Schreiben vom … Juni 2020 würden keine technisch greifbaren Nachweise einer tatsächlich sachverständigen Tätigkeit vorgelegt. Die auf Seite 5 genannten Berichte würden weiterhin nicht vorgelegt. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung „Sachverständiger für Waffen“ nicht geschützt sei und deshalb ohne Nachweis der tatsächlichen Qualifikation und Erfahrung kein Qualitätsmerkmal sei. Abgesehen davon könne nach dortiger Kenntnis diese Bezeichnung auch ohne Sachverständigen-Waffenbesitzkarte verwendet werden. Die Verwendung des Begriffs „Entwicklungsprojekte“ auf Seite 4 weise wiederum darauf hin, dass die auszuführenden Tätigkeiten aus dem Bereich der Produktentwicklung stammten und nicht denen eines Sachverständigen entsprächen. Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass der Kläger die geforderte besondere waffenrechtliche oder waffentechnische Qualifikation bzw. tatsächliche Tätigkeit aus hiesiger Sicht weiterhin nicht glaubhaft gemacht habe. Vielmehr erwecke es den Anschein, dass es sich nicht um die Tätigkeit eines Waffensachverständigen, sondern die eines Entwicklungsingenieurs/ -waffentechnikers seines einzigen Auftraggebers handele. Insofern werde hier eine Anstellung des Klägers bei der „… …“ angeregt, damit die waffenrechtlichen Verantwortlichkeiten klar dargestellt seien. Im Übrigen werde auf die Ausführungen des OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 12. Mai 2020 - 11 N 65.17 - verwiesen, in dem festgestellt werde, dass „allein der bekundete Wille, weiterhin eine Sachverständigentätigkeit ausüben zu wollen, oder Werbemaßnahmen, (…) noch kein waffenrechtliches Bedürfnis für die weitere Innehabung einer Waffenbesitz- oder Munitionserwerbserlaubnis für Sachverständige gemäß § 18 WaffG (begründe).“
24
Der Bevollmächtigte des Klägers erwiderte mit Schriftsatz vom … November 2020. Auf Seite 2 unter Nr. 3 werde seitens des Bayerischen Landeskriminalamts bestätigt, dass im gesamten Jahr 2018 durch den Kläger Messungen (Schalldämpfer-Testbericht vom 5. Oktober 2018) geleistet worden seien. Dies widerspreche zunächst der eigenen Aussage, dass keine abgeschlossenen Arbeiten vorgelegt worden seien. Der Testbericht erfülle zudem alle einschlägigen Anforderungen an eine wissenschaftliche Arbeit, wie sie z.B. in B. Heesen, Wissenschaftliches Arbeiten, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014, Kapitel 3 definiert würden. Es sei festzustellen, dass das Bayerische Landeskriminalamt in dem vorgelegten Bericht nicht grundsätzlich die Tätigkeiten, respektive den dargestellten Tätigkeitsumfang des Klägers bestreite. Dessen Ausführungen, welche sich die Beklagte zu eigen gemacht habe, legten vielmehr die unumstößliche Vermutung nahe, dass eine fehlerhafte Vorstellung hinsichtlich der rechtlichen Qualifizierung einer Waffenbesitzkarte gemäß § 18 WaffG zugrunde liege. Das Bayerische Landeskriminalamt schränke den Kreis des Bedarfs gemäß § 18 WaffG dahingehend ein, dass ein Bedürfnis nur eine solche Person haben könne, welche in wissenschaftlicher Tätigkeit auffalle, in Form nachgewiesener Projektpläne, Aufträge, Veröffentlichungen und insbesondere abgeschlossener Arbeiten, Gutachten oder Expertisen, die einen Nachweis einer tatsächlichen Sachverständigentätigkeit ermöglichen würden. Hingegen attestiere es dem Kläger ohne Umschweife, dass dieser Tätigkeiten eines gewerblichen Entwicklungsingenieurs/ waffentechnischen Entwicklers ausführe, welche aus dem Bereich der waffentechnischen Produktentwicklung stammten. Bereits der Gesetzeswortlaut führe die Tätigkeiten des Klägers, nämlich technische Zwecke, Erprobung oder Untersuchung für ähnliche Zwecke aus. Zudem werde auf die Kommentierung in Steindorf/Heinrich/Papsthart zum Waffenrecht unter Rn. 2 zu § 18 WaffG hingewiesen. Das Bayerische Landeskriminalamt und die Beklagte unterlägen der Fehlvorstellung, dass das Bedürfnis gemäß § 18 WaffG ausschließlich auf wissenschaftlichen Zwecken basiere. Mit dem seitens der Beklagten verkürzten Zitat aus dem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Mai 2020 verkenne diese ein weiteres Mal wesentliche zeitliche und sachliche Zusammenhänge und übersehe zudem wesentliche Begründungen des Oberverwaltungsgerichts in dem gegenständlichen Beschluss, was im Folgenden näher ausgeführt wurde. Insofern die Beklagte mit dem Zitat weiterhin andeuten möchte, dass es sich bei dem seitens des Klägers definierten Begriffs „Qualitätssicherung“ um eine Werbemaßnahme handele, sei diese Interpretation in der Folge schlicht unrichtig. Die vorgelegte, exemplarische Studie habe seinerzeit als Ergebnis einer Sachverständigen- bzw. Entwicklungstätigkeit jederzeit mit dem Zusatz „Waffensachverständiger nach § 18 WaffG“ unterzeichnet werden können, womit nach außen hin erkenntlich gemacht werde, dass seitens der offiziellen/ staatlichen Behörden der Bundesrepublik Deutschland der Unterzeichner eine besondere, waffenrechtliche Fachkunde innehabe bzw. über ein besonderes Fachwissen verfüge, welches gegenüber den prüfenden Behörden, seinerzeit gegenüber dem Bayerischen Landeskriminalamt, plausibel nachgewiesen worden sei. Da sich nach Aussage des Bayerischen Landeskriminalamts sinngemäß „jeder“ als Waffensachverständiger bezeichnen dürfe, liege die Wertminderung einer Arbeit durch den Wegfall der Möglichkeit, diese mit dem Zusatz „Waffensachverständiger nach § 18 WaffG“ zu versehen, auf der Hand. Die Bezeichnung als „Sachverständiger“ sei als solche nicht gesetzlich geschützt. Allerdings drohten - ohne entsprechende Zertifizierung - demjenigen, welcher sie benutze, eine regelmäßige Gefahr durch Wettbewerbshüter nach dem UWG, insbesondere kämen hier Verfahren durch solche Personen angestrengt in Frage, welche selbst Inhaber einer entsprechenden Waffenbesitzkarte seien. Es handele sich hierbei gerade nicht um eine werbemäßige Verwendung des Begriffs, vielmehr um eine Dokumentation der beruflichen Qualifikation des Klägers, welche hier bereits amtlich bestätigt worden sei und welche der Kläger zur ungestörten Berufsausübung benötige. Zu dem „für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt“ sei ein grundlegendes Bedürfnis für eine waffenrechtliche Erlaubnis im Zusammenhang mit der Berufsausübung des Klägers unzweifelhaft gegeben gewesen. Dies habe die Beklagte durch das Ausstellen einer behelfsweisen Standard-Waffenbesitzkarte unzweifelhaft anerkannt. Dass eine solche Standard-Waffenbesitzkarte in ihrem Wesen für die aktuelle Tätigkeit des Klägers nicht ausreichend gewesen sei, begründe sich alleine aber nicht ausschließlich schon in der Tatsache, dass zur Übernahme experimenteller und ggf. nicht mit Seriennummern versehener Waffenteile eine Standard-Waffenbesitzkarte sicherlich nicht die gesetzlich erforderliche Genehmigungsgrundlage darstelle. Hätte sich die Beklagte die Mühe gemacht, wenigstens einmal danach zu fragen, weshalb der Kläger sich nicht bei der „… …“ anstellen lasse, wäre ihr bekannt, dass der Kläger dafür seine Position als Geschäftsführer einer weltweit erfolgreich agierenden …firma aufgeben müsste. Die Ausübung der waffentechnischen/ sachverständigen Tätigkeit des Klägers auf selbständiger Basis sei daher eine dem Lebenssachverhalt ebenso geschuldete wie angemessene Form der Organisation. Vor diesem Hintergrund sei die mutmaßlich mit der Anregung der Beklagten verbundene Erwartungshaltung schlicht rechtswidrig. Zutreffend verweise das OVG Berlin-Brandenburg in der zitierten Entscheidung mehrfach auf die Nrn. 18.1 und 18.1.1 WaffVwV hin. Die vom Kläger zum „B. “ durchgeführten Untersuchungen entsprächen vollständig den Vorstellungen des Verordnungsgebers. Auf die weiteren Ausführungen in der WaffVwV werde explizit verwiesen. Bei deren Lektüre sei feststellbar, dass hier vollständig die klägerseits dargelegten Qualifikationen und Tätigkeiten sich im Rahmen dessen bewegten, was dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Ergänzend werde ausgeführt, dass die Studie nunmehr am 10. November 2020 durch den Auftraggeber vom Kläger als englische Übersetzung erneut angefordert worden sei, da diese nunmehr auch international erfolgreich verwertet werde. Bereits die am 14. April 2019 erstmalig angeforderte englische Übersetzung habe internationale Beachtung gefunden. In diesem Zusammenhang sei auch das bezeichnete Qualitätsmerkmal „Waffensachverständiger nach § 18 WaffG“ verwendet worden, um einem internationalen Geschäftspartner der Auftraggeberin von „…“ eine unabhängig einzustufende Begutachtung der bis dahin entwickelten Schalldämpferdesigns zu ermöglichen. Die bisherigen Ergebnisse, welche durch den Kläger weiterentwickelt werden sollten, würden nunmehr im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen benötigt und verwendet. Hierfür sei explizit eine neue Fassung in englischer Übersetzung am 10. November 2020 angefordert worden. Hierfür habe die Studie in Bezug auf den taktischen Schalldämpfer „…“ konkretisiert werden müssen. Das Fehlen der Waffenbesitzkarte § 18 WaffG sei für fortzusetzende Studien ein fehlendes Qualitätsmerkmal und ein Hindernis betreffend Folgeaufträge. Aus der Schlussverfügung der Beklagten vom 8. April 2019 gehe (auch) explizit der Auftraggeber „… …“ hervor, womit das diesbezügliche Bedürfnis im waffenrechtlichen Sinne bereits ausweislich der Schlussverfügung anerkannt worden sei.
25
Mit weiterem richterlichem Hinweis vom 4. Februar 2021 wurde der Klagepartei Gele genheit gegeben, den Vortrag näher zu begründen, wonach die Erteilung der (roten) Waffenbesitzkarte (auch) deshalb notwendig sein solle, weil der Kläger auch mit Waffen und/ oder wesentlichen Teilen experimenteller Natur arbeite, welche regelmäßig keine Seriennummer trügen bzw. bei welchen auch noch kein amtlicher Beschuss durchgeführt worden sei, und diese nicht im Rahmen einer „Standardbesitzkarte“ übernommen werden könnten. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass sich hierbei auch die Frage stellen dürfte, inwieweit eine Übernahme derartiger Waffen - außerhalb der Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a WaffG - grundsätzlich zulässig wäre. Eine im Rahmen des Beschussgesetzes mögliche Ausnahme von der Beschusspflicht erscheine fraglich. Eine Kennzeichnung sei grundsätzlich unverzüglich nach dem Herstellungsvorgang vorzunehmen (vgl. § 24 Abs. 1 WaffG, Nr. 8.1 Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG). Die Beklagte wurde ebenfalls gebeten, zu diesem klägerischen Vorbringen Stellung zu nehmen.
26
Der Bevollmächtigte des Klägers legte hierzu mit Schriftsatz vom … Februar 2021 eine Stellungnahme des Klägers vom … Februar 2021 vor, die explizit zum klägerischen Vortrag gemacht wurde. Die Stellungnahme des Klägers als solche belege eindrucksvoll die Fähigkeit und Kompetenz des Klägers, sich mit - hier gar nicht erforderlichen - wissenschaftlichen Zusammenhängen auseinanderzusetzen und diese als Waffensachverständigenstellungnahme gegenüber dem Gericht darzulegen. Die Stellungnahme des Klägers belege insbesondere, dass dieser zu einer tiefgreifenden Auseinandersetzung mit der zugrundeliegenden Problematik, welche weit über die verfahrensgegenständlichen Fragen hinausgehe, in der Lage sei. Die Darstellung des Klägers sei unschwer geeignet, in einem entsprechenden wissenschaftlichen Bericht als wissenschaftliche Darstellung veröffentlich zu werden. Allein diese Darstellung belege also die erforderliche Sachkunde des Klägers im Zusammenhang mit der gegenständlichen Thematik.
27
Der Kläger führt in seinem Schreiben vom … Februar 2021 aus, hinsichtlich einer Übernahme (noch) nicht amtlich beschossener Waffenteile erscheine ihm die Rechtslage hinreichend klar, wobei er im Folgenden aus den Regelungen des § 3 Abs. 1 BeschG und des § 4 Abs. 1 Nr. 3a und Nr. 4 BeschG. Zwar werde weder im Waffengesetz noch im Beschussgesetz der Begriff „Inverkehrbringen“ näher definiert und sei das Produktsicherheitsgesetz entsprechend § 1 Abs. 3 Nr. 3 ProdSG nicht auf ausschließlich militärische Produkte anzuwenden, jedoch dürfte sich die Definition gemäß § 2 Nr. 15 ProdSG auf die gegenständliche Diskussion übertragen lassen, mindestens auf jeden Fall insofern sie Waffen für den zivilen Markt betreffe. Insofern lasse sich in logischer Schlussfolgerung für ihn (als rechtliche Laien) feststellen, dass (1.) Waffen/ Teile, welche nicht „in den Geltungsbereich des Gesetzes“ verbracht würden, auch nicht der Beschusspflicht unterlägen, (2.) experimentelle Waffen/ Teile, insofern sie zu Prüf-, Mess- oder Forschungszwecken von Waffenherstellern bestimmt seien, von der Beschusspflicht ausgenommen seien, (3.) ein Überlassen solcher experimenteller Waffen/ Teile an ausschließlich mit Test- und Weiter/Entwicklungszwecken (berechtigte) Beauftragte sicherlich kein „Inverkehrbringen“ im Sinne des Gesetzes sei und (4.) ein Überlassen solcher experimenteller Waffen/Teile an den Inhaber einer Waffenbesitzkarte nach § 18 WaffG, die insbesondere zu Zwecken der Erprobung und/oder Weiter/Entwicklung von Waffen/teilen ausgefertigt worden sei (siehe Nr. 18.1.1. WaffVwV), dem „von dem Bedürfnis umfassten Zweck“ der erteilen waffenrechtlichen Genehmigung mindestens nicht entgegenstehe, insbesondere dann nicht, wenn die Waffenbesitzkarte nach § 18 WaffG, wie vom Gesetzgeber gefordert, für „Waffen und Munition aller Art“ erteilt werde (siehe Nr. 18.2 WaffVwV). In Bezug auf die Fragestellung, inwieweit ein Überlassen bzw. Übernahme von (noch) nicht (vollständig) im Sinne des § 24 WaffG gekennzeichneten oder aber noch nicht (vollständig) hergestellten bzw. fertiggestellten Waffen/Teilen im Sinne von § 2 Abs. 5 BeschG bzw. Nr. 8.1 und 8.1a Anlage 1 zu § 4 Abs. 4 WaffG grundsätzlich zulässig wäre, erscheine eine juristische eindeutige Klärung unweit komplexer. Inwieweit die Rechtsnorm des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a WaffG einen Rückbezug auf die Kennzeichnungspflicht nach § 24 WaffG habe, erschließe sich ihm nicht, jedoch scheine ihm § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a WaffG in seiner Wirkung identisch mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG. Wiederum greife an dieser Stelle die Definition des „von seinem Bedürfnis umfassten Zweck(s)“, da eine Waffenbesitzkarte nach § 18 WaffG für „Waffen und Munition aller Art“ schon alleine der Wortbedeutung nach auch „noch nicht fertiggestellte oder „sich in Fertigung befindliche“ Waffen/Teile einschließen dürfte. Auf Basis der vorgebrachten Argumentation verschiebe sich die Diskussion des Sachverhalts nunmehr auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt im Herstellungsprozess welche Art von Kennzeichnung auf Waffen/Teilen bzw. höchstbeanspruchte Teilen zu erfolgen habe, bzw. auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt ein „paar Stück Metall“ eine Waffe würden und eine Kennzeichnung nach § 24 WaffG technisch möglich und sinnvoll sei. In § 24 Abs. 1 WaffG werde eine nähere Bestimmung des Begriffs „unverzüglich“ nicht vorgenommen. Bei näherer Betrachtung von Nr. 8.1 Anlage 1 zu § 4 Abs. 4 WaffG sowie § 2 Abs. 5 BeschG erscheine es vernünftig anzunehmen, dass eine abschließende Kennzeichnung nach § 24 WaffG, wie sie auch in Bezug auf die Anzeigepflichten nach § 37 WaffG erforderlich wäre, „spätestens unverzüglich nach der abgeschlossenen Herstellung, jedoch immer frühestmöglich im Herstellungsprozess“ zu erfolgen habe. Diese Einschätzung decke sich in Wesen und Sache auch mit der in § 4 Abs. 1 Nr. 4 BeschG geregelten Ausnahme von der Beschusspflicht für „sich in Fertigung befindliche“ Waffen/Teile. Selbstverständlich trügen Rohlinge, Halbzeuge, und in Fertigung befindliche Waffenteile Chargen-, Los-, und ggf. auch Teilnummern, welche jedoch nicht notwendigerweise der abschließenden Kennzeichnung nach § 24 WaffG entsprechen (könnten/müssten). Der seinerseits eingeführte Begriff „Seriennummer“ sei insofern zu präzisieren dahingehend, dass damit die abschließende Kennzeichnung nach § 24 WaffG gemeint sei, wie sie für den amtlichen Beschuss Voraussetzung sei. Einen weiteren Hinweis in diesem Zusammenhang liefere § 53 Nr. 9 WaffG, wobei (dort) wiederum eine Definition des Begriffs „rechtzeitig“ in Bezug auf den Herstellungsprozess nicht erfolge. An dieser Stelle sei der Gedanke angeregt, dass sich der Gesetzgeber möglicherweise willentlich der im letzten Schluss klärungsbedürftigen Begriffe „unverzüglich“ und „rechtzeitig“ bediene, da die Vielgestaltigkeit der möglichen Prozesse und Arbeitsschritte im Rahmen der Herstellung von Waffen/Teilen sowie deren Veränderungen (der Prozesse) im Laufe der Zeit eine grundsätzliche Definition der expliziten Zeitpunkte nicht erlaube, daher im Einzelfall (zuverlässig) festzulegen sei. In der Praxis würden Fragen zu einzelnen Fertigungsprozessen bzw. den damit verbundenen Kennzeichnungspflichten bzw. Zeitpunkten regelmäßig direkt mit den zuständigen Behörden koordiniert und im Einzelfall detailliert abgestimmt. Unabhängig von den auseinandergesetzten Kennzeichnungspflichten nach § 24 WaffG bzw. der grundsätzlichen Frage, zu welchem Zeitpunkt welche Art der Kennzeichnung innerhalb eines Herstellungsprozesses wohl zu erfolgen hätte, bleibe unbenommen, dass eine Waffenbesitzkarte nach § 18 WaffG ausgefertigt für „Waffen und Munition aller Art“ sicherlich auch „in Herstellung“ befindliche Waffen in den von dem „Bedürfnis umfassten Zweck“ einschließen werde. Sicherlich wäre umgekehrt auch die Argumentation zulässig, dass „sich in Fertigung befindliche“ Waffen/Teile bzw. Halbzeuge und Rohlinge vielfach noch gar nicht in den Anwendungsbereich des Waffengesetzes bzw. Beschussgesetzes fielen und eine Handhabung daher keiner Genehmigung bedürfe. Trotzdem sei die Waffenbesitzkarte nach § 18 WaffG, ausgefertigt für „Waffen und Munition aller Art“ durch deren Definition des „von dem Bedürfnis umfassten Zweck(s)“ geeignet, im Rahmen eines fertigungstechnischen Übergangs von einem gewöhnlichen Rohling zu einer Waffe umfassende Rechtssicherheit zu bieten.
28
Die Beklagte nahm mit Schriftsatz vom 9. März 2021 Stellung. Für den Erwerb von ungekennzeichneten Schusswaffen und/oder von Schusswaffen ohne amtlichen Beschuss sei eine grüne Standardwaffenbesitzkarte nicht ausreichend. Richtig sei, dass eine Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige dafür ausreiche. Allerdings finde sich im gesamten Vorgang nur mit der Behauptung im Schreiben der Klägerseite an das Verwaltungsgericht vom … Juni 2021 ein Hinweis, dass eine derartige experimentelle Waffe (im Rahmen der Schalldämpfertests) auch tatsächlich vom Kläger verwendet worden sei. Der Kläger hätte während der Gültigkeit seiner Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige vier Jahre Zeit gehabt, konkrete Ergebnisnachweise in ausreichender Zahl über seine Arbeit mit experimentellen Waffen zu beschaffen und vorzulegen. Dies sei jedoch nie geschehen. Schalldämpfer unterlägen keiner Beschusspflicht. Dies sei auf Nachfrage beim Beschussamt München am 10. Februar 2021 telefonisch bestätigt worden. Schalldämpfer könnten mit entsprechendem gültigen Voreintrag über die grüne Waffenbesitzkarte dauerhaft erworben werden. Alternativ könnten mit dem gültigen Voreintrag Schalldämpfer in verschiedenen Kalibern ausgeliehen werden, da in der grünen Standardwaffenbesitzkarte bei Schalldämpfereinträgen im Dokument keine Festlegung auf ein Kaliber erfolge. Es müsse dann bloß ggf. nach einem Monat ein neuer Leihschein vom Verleiher eingeholt werden, wenn der Schalldämpfer länger benötigt werde. Dass für den Test taktischer und jagdlicher Schalldämpfer diese zwingend auf Waffen angebracht werden müssten, welche keiner Kennzeichnung unterliegen sollten, sei aus dem Vorgang nicht ersichtlich. Da mit den Waffen, auf welcher die Schalldämpfer angebracht werden sollten, geschossen werden sollten, sei für diese ein gültiger Beschuss erforderlich, um Gefährdungen für den Kläger bei der Schussabgabe zu vermeiden. Somit sei für den Erwerb bzw. die Ausleihe dieser Waffen mit Kennzeichnung und gültigem Beschuss ebenfalls nur eine grüne Standardwaffenbesitzkarte mit entsprechendem Voreintrag erforderlich. Der Kläger habe am 8. April 2019 eine befristete grüne Standardwaffenbesitzkarte erhalten, um sich Waffen und Schalldämpfer aufgrund der dortigen Voreinträge ausleihen zu können. Der Kläger trage in seiner Stellungnahme vom … Februar 2021 nunmehr zahlreiche Regelungen zusammen, welche Bezug auf die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige nähmen. Er stelle aber keinen Bezug zwischen diesen Regelungen und seiner persönlichen Situation her. Es sei nach wie vor nicht erkenntlich bzw. von der Klägerseite nachgewiesen, warum die Ausstellung einer grünen Standardwaffenbesitzkarte für die Belange des Klägers nicht ausreichend und warum eine Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige erforderlich sein sollte. Der Kläger habe in vorhergehenden Einlassungen zwar immer wieder bemängelt, dass die Beklagte nicht auf seine konkreten Argumente eingehen würde, jedoch seien für die Beklagte keine Argumente ersichtlich bzw. sei nicht hinreichend belegt worden, welche Anknüpfungspunkte hinsichtlich der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige vorlägen. Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige im Jahr 2015 und die anschließende Verlängerung der Befristung habe trotz Bedenken an der Sachkunde und für das Bedürfnis des Klägers ein sehr großes Entgegenkommen der Beklagten dargestellt, damit der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, sein Bedürfnis für eine unbefristete Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige zu belegen. Obwohl der Kläger ausreichend Zeit bekommen habe, lägen nach Ansicht des Bayerischen Landeskriminalamts und der Beklagten keine ausreichenden Belege vor, welche eine erneute Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige rechtfertigten. Das Schreiben des Klägers vom … Februar 2021 sei als Sachkundenachweis für einen Waffensachverständigen nicht ausreichend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichts akte im Verfahren M 7 K 13.5955, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.
31
Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2019 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte unbefristete Verlängerung der ihm erteilten, zuletzt bis 31. Januar 2019 gültigen, Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
32
Der Kläger hat das dafür gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis nicht im Sinne von § 8 WaffG glaubhaft gemacht.
33
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG setzt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Umgang mit Waffen oder Munition (vgl. § 2 Abs. 2 WaffG) voraus, dass der Antragsteller ein Bedürfnis (§ 8 WaffG) nachgewiesen hat. Der Nachweis eines Bedürfnisses ist gemäß § 8 WaffG erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (1.) besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und (2.) die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Es handelt sich dabei um unbestimmte bundesgesetzliche Rechtsbegriffe, deren Auslegung und Anwendung durch die Waffenbehörden der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt; ein behördlicher Beurteilungsspielraum besteht nicht (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2018 - 6 C 4/18 - juris Rn. 21).
34
Zu den Zielen des Waffengesetzes gehört es dabei, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, die Verbreitung von Schusswaffen einzudämmen und die Ausnahmen streng zu regulieren (vgl. BVerwG, U.v. 13.7.1999 - 1 C 5/99 - juris Rn. 14 m.w.N.; U.v. 14.11.2007 - 6 C 1/07 - juris Rn. 29; U.v. 11.11.2015 - 6 C 67/14 - juris Rn. 18). Der öffentlichen Gewalt obliegt im Bereich des Waffenrechts eine besondere Schutzpflicht im Hinblick auf die mit dem Umgang mit Waffen einhergehenden erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2021 - 24 CE 21.795 - juris Rn. 17).
35
Allgemein gilt, dass im Rahmen des § 8 WaffG bei der Entscheidung über das Vorlie gen eines Bedürfnisses eine Abwägung des privaten bzw. wirtschaftlichen Interesses des Betroffenen mit den öffentlichen Interessen (öffentliche Sicherheit und Ordnung) erforderlich ist. Die Prüfung der Bedürfnisfrage verlangt eine an den einschlägigen Vorschriften und den dort beschriebenen (alternativen) Tatsachenlagen ausgerichtete rechtliche Beurteilung, die sich auf die spezielle Zuordnung des im Einzelfall waffenrechtlich relevanten Gegenstandes und die Umgangsart, für die die Berechtigung begehrt wird, zu erstrecken hat. Aus dem Abwägungsgebot ist zu folgern, dass ein Bedürfnis zu verneinen ist, wenn der beabsichtigte Waffengebrauch zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht oder der Waffengebrauch zur Erreichung des angestrebten Zwecks nicht erforderlich ist, weil dieser sich durch zumutbare sonstige Maßnahmen erreichen lässt. Aus dem Abwägungsgebot ergibt sich ferner, dass bei Prüfung des Bedürfnisses ein strenger Maßstab anzulegen ist. Insgesamt ist zu beachten, dass die Entscheidung, ob ein Bedürfnis vorliegt, stets unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. Braun, GewArch 2017, 221/ 225 m.w.N.). Mit der Forderung der Eignung und Erforderlichkeit der Waffe oder Munition in § 8 Nr. 2 WaffG wird die Verknüpfung zwischen dem Gegenstand und dem angeführten Interesse einer Person hergestellt, die im Sinne der Verhältnismäßigkeit den Umfang der einzuräumenden waffenrechtlichen Erlaubnis hinterfragt. Dies schließt auch die Prüfung der Anzahl der erforderlichen Waffen mit ein. Die Beurteilung der Erforderlichkeit bemisst sich nach der Frage, ob der Zweck auch ohne die beantragte Waffe erreicht werden kann (vgl. Braun, GewArch 2017, 221/ 225 m.w.N.).
36
Für Waffen- oder Munitionssachverständige werden die Bedürfnisvoraussetzungen in § 18 WaffG näher konkretisiert. Danach wird gemäß § 18 Abs. 1 WaffG ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigen. Nach der Regelung in § 18 Abs. 2 WaffG wird diese Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition in der Regel (1.) für Schusswaffen oder Munition jeder Art und (2.) unbefristet erteilt und sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen. Insoweit handelt es sich um Ausnahmeregelungen zu den allgemeinen für die Erteilung von Waffenbesitzkarten geltenden strengeren Vorschriften in § 10 Abs. 1 WaffG. Für einen Waffensachverständigen, der die Waffe auf Grund eines Bedürfnisses nach § 18 Abs. 1 WaffG erwirbt und sie höchstens drei Monate lang besitzt, gilt zudem gemäß § 37e Abs. 4 Nr. 2 WaffG eine Ausnahme von der Anzeigepflicht nach § 37a Satz 1 Nr. 2 WaffG. Hierdurch sollen bürokratische Hemmnisse bei der Erstellung von Gutachten und Expertisen vermieden werden (vgl. VG Freiburg, U.v. 12.12.2018 - 2 K 10256/17 - juris Rn. 37 m.w.N. in Bezug auf die inhaltlich gleichlautende Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 3 WaffG a.F.). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Waffensachverständige die Waffen in der Regel nicht länger als drei Monate in Besitz hat, weil diese Zeitspanne im Allgemeinen für eine Begutachtung ausreicht (vgl. BayVGH, U.v. 23.6.2008 - 21 BV 07.585 - juris Rn. 31 in Bezug auf § 18 Abs. 2 Satz 3 WaffG a.F.). Die Person des „Waffensachverständigen“ im Sinne von § 18 WaffG muss auch über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen, um als solcher tätig zu sein und zu werden (vgl. Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Stand: Oktober 2020, § 18 WaffG Rn. 7). So muss es sich um waffenrechtlich oder waffentechnisch besonders qualifizierte Personen handeln, die geeignet und fähig sind, waffentechnische und munitionstechnische oder schusstechnische Expertisen zu erstellen und zu vertreten (vgl. Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Stand: Oktober 2020, § 18 WaffG Rn. 78 unter Bezugnahme auf BayVGH, U.v. 23.6.2008 - 21 BV 07.585 - juris Rn. 23).
37
In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - WaffVwV - vom 5. März 2012 (BAnz Beilage 2012, Nr. 47a) wird zu § 18 WaffG ausgeführt, dass Sachverständige Personen seien, die Waffen und/oder Munition oder deren jeweilige Wirkung in anderen Zusammenhängen untersuchten. Die gutachterliche Tätigkeit sei Abgrenzungskriterium zur sammlerischen Tätigkeit, beispielsweise der nach Nummer 17.2. Die Vorschrift sei nicht auf wissenschaftliche Forschung im Allgemeinen, bei der die Waffe oder Munition nur Mittel, nicht Gegenstand der Forschung sei (z.B. psychologische Untersuchungen) anzuwenden; hier sei § 8 WaffG einschlägig (vgl. Nr. 18.1 WaffVwV). Eine wissenschaftliche Tätigkeit könne sich dabei z.B. auf innerballistische Untersuchungen - Einfluss des Verbrennungsraumes, der Form und Größe des Patronen- oder Kartuschenlagers, der Reibungsverhältnisse (Übergang, Feld- und Zugdurchmesser), der Laufgestaltung (Gesamtlänge, Drall und besondere Gestaltung) - und/oder auf außenballistische Untersuchungen einschließlich der Endballistik (Vorgänge beim Auftreffen der Geschosse) sowie Arbeiten über die Sicherung von Waffen und die Entwicklung konstruktiver Neuerungen beziehen. Als Nachweis für eine solche wissenschaftliche Tätigkeit werde man in der Regel Veröffentlichungen oder sonstige abgeschlossene Arbeiten oder einen anderweitigen Nachweis des Fachwissens auf diesem Gebiet verlangen müssen (vgl. Nr. 18.1.1 WaffVwV). Eine technische Tätigkeit erstrecke sich z.B. auf die Untersuchung mechanischer Abläufe und insbesondere deren Änderungen und Weiterentwicklungen. Hierbei könne es sich u. a. um den Zünd- und den Verschlussmechanismus und, bei voll- oder halbautomatischen Waffen, um den Auswerf- und Patronenzuführmechanismus handeln. Derartige Tätigkeiten würden z.B. von Personen ausgeübt, die entweder auf Grund ihres erlernten Berufes, durch Militärdienst oder Vereins- bzw. Verbandstätigkeit (z.B. Schießsportverein, Schießsportverband), aber auch auf Grund eines besonderen Interesses und Fachwissens mit der Herstellung, Instandsetzung und Bearbeitung von Schusswaffen, mit der Untersuchung von Waffenunfällen oder der Erstellung von Gutachten und Expertisen beschäftigt seien oder gewesen seien (vgl. Nr. 18.1.2 WaffVwV). Von der Befugnis nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG, für Waffensachverständige eine Waffenbesitzkarte für Schusswaffen jeder Art zu erteilen, solle bei wissenschaftlich oder technisch ausgerichteten Sachverständigen dann Gebrauch gemacht werden, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben mehrere Schusswaffenarten benötigten und sich ihre Tätigkeit über einen längeren Zeitraum erstrecke. Bei Waffensachverständigen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke überlassen würden, gelte dies, wenn sich deren Tätigkeit mindestens auf mehrere Schusswaffenarten beziehe. Dies schließe das Vorhalten von Vergleichsstücken (Referenzsammlung) und die Befugnis zum Schießen mit den Untersuchungsgegenständen ein. Eine öffentlichrechtliche Bestellung und Vereidigung durch eine Handwerkskammer sei zur Anerkennung eines Bedürfnisses als Waffen- oder Munitionssachverständiger nicht erforderlich. Vielmehr habe der Betroffene glaubhaft zu machen, dass er Schusswaffen und Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke benötige (vgl. Nr. 18.2 WaffVwV).
38
Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 WaffG ergibt, muss zur Darlegung des Bedürfnisses für eine Erwerbs- und Besitzerlaubnis gemäß § 18 WaffG glaubhaft gemacht werden, dass der (grundsätzlich gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 WaffG sachlich wie zeitlich unbegrenzte) Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition gerade für die Tätigkeit als Waffen- oder Munitionssachverständiger benötigt wird (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.5.2020 - OVG 11 N 65.17 - juris Rn. 8; Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Stand: Oktober 2020, § 18 WaffG Rn. 10; Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 2112; vgl. auch Nr. 18.2 WaffVwV a.E.). Dies ist als zentral für die Anerkennung des Bedürfnisses anzusehen (vgl. Gade, Waffengesetz, 2. Aufl. 2018, § 8 Rn. 6). Die tatbestandliche Ausgestaltung („benötigt“) öffnet die Vorschrift insoweit auch den Erwägungen, die auch die allgemeine waffenrechtliche Bedürfnisprüfung kennzeichnen (vgl. BVerwG, U.v. 13.7.1999 - 1 C 5/99 - juris Rn. 14).
39
Bei der Prüfung, ob der (sachlich wie zeitlich unbegrenzte) Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition gerade für die Tätigkeit als Waffen- oder Munitionssachverständiger benötigt werden, kommt es maßgeblich auf den Umfang und auch die Art der einschlägigen Tätigkeit an. Die Waffenbehörde hat zu prüfen, ob Art und Umfang der Ausübung der Tätigkeit im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt das für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte und Munitionserwerbserlaubnis für Sachverständige erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis begründen (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.5.2020 - OVG 11 N 65.17 - juris Rn. 8). Ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige gemäß § 18 Abs. 1 WaffG ist nur dann anzuerkennen, wenn der Sachverständigentätigkeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit nachgegangen wird (vgl. VG Freiburg, U.v. 12.12.2018 - 2 K 10256/17 - juris LS 1; vgl. auch OVG BerlinBbg, B.v. 12.5.2020 - OVG 11 N 65.17 - juris Rn. 9). Zwar enthält der Wortlaut des § 18 WaffG ein solches Erfordernis nicht ausdrücklich. Gleichwohl ergibt sich dieses im Wege der Auslegung, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik des Waffengesetzes sowie dem durch das Waffengesetz verfolgten Zweck (vgl. im Einzelnen VG Freiburg, U.v. 12.12.2018 - 2 K 10256/17 - juris Rn. 36 ff). So folgt das Erfordernis der Regelmäßigkeit zunächst aus dem Regelungsumfeld des § 18 WaffG (systematische Auslegung). So gilt auch für andere in § 8 Nr. 1 WaffG genannte Nutzergruppen - namentlich für Sportschützen und Jäger -, dass die das Bedürfnis begründende Tätigkeit tatsächlich und regelmäßig ausgeübt werden muss. Ausdrücklich findet sich eine entsprechende Normierung für den Sportschützen in § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WaffG, wonach dieser glaubhaft zu machen hat, dass er „seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt“. Auch § 13 WaffG, der die Voraussetzungen des waffenrechtlichen Bedürfnisses für Jäger konkretisiert, setzt voraus, dass der Waffeninhaber der Jagd auch tatsächlich nachgeht („[…] wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen […]). Im Sinne einer wertungsmäßigen Kohärenz des Waffengesetzes dürfen für Waffen- oder Munitionssachverständige keine geringeren Anforderungen gelten, zumal deren Berechtigung zum Waffenumgang die des Sportschützen bzw. die des Jägers für gewöhnlich erheblich überschreitet (vgl. hierzu im Einzelnen VG Freiburg, U.v. 12.12.2018 - 2 K 10256/17 - juris Rn. 36). Ein entsprechender gesetzgeberischer Wille lässt sich ferner der Regelung in § 37e Abs. 4 Nr. 2 WaffG (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 3 WaffG a.F.) entnehmen. Diese verdeutlicht die gesetzgeberische Vorstellung, dass es beim Sachverständigen typischerweise zu einem relativ hohen Waffenumlauf und - damit einhergehend - zu einer gewissen Regelmäßigkeit bei der Ausübung der Sachverständigentätigkeit kommt. Anderenfalls wäre ein hoher bürokratischer Aufwand für den Sachverständigen bereits nicht zu befürchten, mithin eine entsprechende Regelung nicht erforderlich (vgl. VG Freiburg, U.v. 12.12.2018 - 2 K 10256/17 - juris Rn. 37). Nicht zuletzt folgt das Erfordernis aus der effektiven Gewährleistung des dem deutschen Waffenrecht als zentrales Element zugrundeliegenden und in § 8 WaffG verankerten Bedürfnisprinzips (teleologische Auslegung). Danach ist eine Erlaubnis zum Umgang mit Waffen und Munition nur bei Vorliegen eines besonders anzuerkennenden triftigen Grunds zu erteilen (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 56). Mit dem Bedürfnisprinzip soll die Zahl der (Schuss-)Waffen möglichst klein gehalten werden, um von vornherein der Gefahr vorzubeugen, dass dem legalen Waffenbesitzer Waffen entwendet und zu Straftaten benutzt werden (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 57; st. Rspr. BVerwG, vgl. U.v. 10.10.2002 - 6 C 9/02 - juris Rn. 12 m.w.N.). Insoweit richtet sich das Bedürfnisprinzip nicht gegen die im Allgemeinen rechtstreuen Waffenbesitzer, sondern es dient primär dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 57). Dementsprechend ist Grundvoraussetzung eines jeden waffenrechtlichen Bedürfnisses, dass dieses ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliche Interesse begründet (vgl. § 8 WaffG). Als ein solches unterscheidet es sich vom rein privaten Interesse („Hobby“). Das anzuerkennende Interesse muss zumindest einen Bezug zu objektiven Interessen der Allgemeinheit aufweisen; nur dann ist eine waffenrechtliche Privilegierung gerechtfertigt. Daraus folgt, dass ein Interesse zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition zu den in § 18 WaffG genannten Zwecken nur dann gegeben ist, wenn der Sachverständige die Zwecke auch tatsächlich fördert, und zwar indem er seiner Tätigkeit regelmäßig nachgeht. Denn nur dann ist das Interesse des Sachverständigen hinreichend gewichtig und damit gegenüber dem öffentlichen Sicherheitsinteresse besonders anzuerkennen bzw. nur dann kann davon gesprochen werden, dass er die Waffen in seiner Eigenschaft als Sachverständiger „benötigt“ (vgl. § 18 Abs. 1 WaffG a.E.). Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund des - wie dargestellt - für gewöhnlich sehr weitreichenden Erlaubnisumfangs (vgl. VG Freiburg, U.v. 12.12.2018 - 2 K 10256/17 - juris Rn. 38). Welche Anforderungen an das Erfordernis der Regelmäßigkeit konkret zu stellen sind, ist dabei stets anhand des Einzelfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesamtumstände zu beurteilen. Nicht gefordert werden kann, dass der Sachverständige mit dem Erstellen von Gutachten seinen Lebensunterhalt bestreitet, mithin die Tätigkeit gewerblich betreibt. Ebenso wenig kann von dem Sachverständigen eine feststehende Mindestzahl jährlich anzufertigender Gutachten verlangt werden. Vielmehr muss die Schwierigkeit und der Umfang der gutachterlichen Aufträge bzw. der damit für den Sachverständigen verbundene Arbeitsaufwand berücksichtigt werden. Dementsprechend kann das Erfordernis der Regelmäßigkeit auf unterschiedliche Art und Weise erfüllt sein. So kann es beispielsweise aus einer hohen Zahl weniger umfangreicher Aufträge oder aber aus einer geringeren Zahl umfangreicher Aufträge folgen. Im Gesamtzusammenhang betrachtet muss der Tätigkeit jedoch ein erhebliches Gewicht zukommen (vgl. VG Freiburg, U.v. 12.12.2018 - 2 K 10256/17 - juris Rn. 39).
40
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass er eine zeitlich wie auch sachlich unbegrenzte Anzahl von Waffen oder Munition im Rahmen eines wirtschaftlich anzuerkennenden Interesses für wissenschaftliche oder technische Zwecke benötigt (vgl. § 8 Nr. 2 WaffG, § 18 Abs. 1 WaffG).
41
Die Art und der Umfang der Ausübung der Tätigkeit in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung begründen das für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte und Munitionserwerbserlaubnis für Sachverständige erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis nicht, da der Sachverständigentätigkeit nicht mit der erforderlichen Regelmäßigkeit nachgegangen wird und die aktuellen Auftragsarbeiten dem Kläger zumutbar unter Erteilung einer Standardwaffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG fortgeführt werden können. Es kann deshalb hier dahinstehen, ob der Kläger im Übrigen die Voraussetzung der ausreichenden fachlichen Qualifikation - erforderliche Sachkunde - erfüllt, die an einen Waffensachverständigen im Sinne von § 18 WaffG zu stellen sind, d.h. er seine wissenschaftliche oder technische Qualifikation und Tätigkeit hinreichend glaubhaft gemacht hat (vgl. Nrn. 18.1.1 und 18.1.2 WaffVwV).
42
So hat der Kläger bislang seit der erstmaligen Beantragung der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige im April 2013 lediglich die Bearbeitung von zwei Projektaufträgen eines einzigen Waffenherstellers nachgewiesen. Zum einen handelte es sich um das Projekt „B.“ (Auftrag vom 16. April 2013 mit konkret bezeichneten Waffen) sowie im Folgenden ab dem Jahr 2016/2017 das Projekt in Bezug auf Schalldämpferentwicklung, zu dem der Kläger einen Abschlussbericht Teil 1 („Test … - Teil 1 - Bewertung …“) vom 5. Oktober 2018 vorgelegt hat. Die dabei verwendeten Waffen und wesentlichen Teile sowie Schalldämpfer sind in ihrer Zahl überschaubar. Es ist daher jedenfalls derzeit nicht hinreichend belegt, dass der unbegrenzte Erwerb und Besitz von Schusswaffen und wesentlichen Teilen für die mit dem aktuellen Schalldämpferprojekt (und im Falle der Wiederaufnahme des Projekts „B.“ auch mit diesem) verbundene wissenschaftliche und technische Tätigkeit des Klägers erforderlich ist. Dem damit verbundenen waffenrechtlichen Bedürfnis, das auch die Beklagte anerkannt hat, kann in ausreichendem Maße durch die Erteilung einer auftragsbezogenen (beschränkten) waffenrechtlichen Erlaubnis auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 WaffG Rechnung getragen werden. Der damit für den Kläger einhergehende mögliche, jedenfalls aber überschaubare Zusatzaufwand gegenüber der Waffenbehörde ist nicht als unverhältnismäßig und daher als zumutbar anzusehen. Eine unangemessene Einschränkung seiner diesbezüglichen beruflichen Tätigkeit ist damit nicht verbunden. Im Hinblick auf das allgemeine Ziel des Waffenrechts, die Verbreitung von Schusswaffen einzudämmen und die Ausnahmen streng zu regulieren, ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen.
43
In Bezug auf die für die genannten Projekte benötigten Waffen und wesentlichen Teile sowie Schalldämpfer ist Folgendes festzustellen:
44
Nach der erstmaligen Erteilung der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige am 28. Januar 2015 teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom … Juli 2015 mit, dass er von der „… …“ am 13. Juni 2015 zwei Repetierer und einen Wechsellauf übernommen habe. Mit Schreiben vom … Januar 2015 (richtig: 2016) erklärte er, dass sich gegenwärtig ein Repetierer, ein Wechsellauf sowie ein Verschlusskopf (jeweils des Herstellers „… …“) in seinem Besitz befänden. Nach der Bestandsmeldung vom 28. Januar 2016 befanden sich keine (genehmigungspflichtigen) Waffen oder wesentliche Teile in seinem Besitz. Am 27. Juni 2016 befanden sich nach seinen Angaben neben den bereits zuvor in seinem Besitz befindlichen Repetierern, Wechsellauf und Verschlusskopf zwei weitere Wechselläufe und zwei weitere Verschlussköpfe in seinem Besitz. Mit Schreiben vom … Januar 2017 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass die sich gegenwärtig in seinem Besitz befindlichen (genehmigungspflichtigen) Waffen bzw. wesentliche Teile in der Waffenbesitzkarte eingetragen seien (2 Repetierbüchsen und 3 Wechselsysteme). Nach Meldung vom … Juni 2017 befand sich ein (zuvor noch nicht gemeldeter) Wechsellauf im Besitz des Klägers, nach Meldung vom … Dezember 2017 befanden sich keine (genehmigungspflichtigen) Waffen bzw. wesentliche Teile in seinem Besitz. Nach Bestandsmeldung vom … Juni 2018 befand sich zusätzlich zu den in der Waffenbesitzkarte eingetragenen (genehmigungspflichtigen) Waffen bzw. wesentlichen Teilen ein Schalldämpfer in seinem Besitz. Am … September 2018 zeigte der Kläger den Erwerb einer halbautomatischen Büchse an. Mit Schreiben vom … Dezember 2018 teilte er mit, dass sich zusätzlich zu den in der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige eingetragenen keine weiteren (genehmigungspflichtige Waffen(teile) bzw. wesentliche Teile in seinem Besitz befänden. In der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige des Klägers waren insgesamt sechs Einträge erfolgt, betreffend zwei Repetierbüchsen, die halbautomatische Büchse sowie drei Wechselsysteme. Aus der Behördenakte ergibt sich daher in Bezug auf (dokumentierte) im Besitz des Klägers befindliche (genehmigungspflichtige) Waffen und wesentliche Teile auf der Grundlage der ihm erteilten Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige, dass es sich hierbei um eine sehr überschaubare Anzahl gehandelt hat, nämlich vier Schusswaffen, fünf Wechselläufe, drei Verschlussköpfe und einen Schalldämpfer über einen Zeitraum von vier Jahren. Dass der Kläger darüber hinaus noch eine wesentliche Anzahl von Waffen oder wesentlichen Teilen im Rahmen des anzeigebefreiten Dreimonatszeitraums (vgl. 37e Abs. 4 Nr. 2 WaffG bzw. § 18 Abs. 2 Satz 3 WaffG a.F.) in Besitz gehabt hätte, wurde - abgesehen von dem vorgelegten Abschlussbericht Teil 1 des Schalldämpferprojekts - nicht näher vorgetragen und solches ist auch nicht ersichtlich. Aus dem Abschlussbericht lässt sich entnehmen, dass bei der Versuchsreihe neun Schalldämpfer sowie sechs Waffensysteme (mit z.T. weiteren Schalldämpfern, laut Angabe des Klägers insgesamt 22 Schalldämpfer(varianten), so in seinem Schreiben vom … Juni 2020) verwendet wurden, was ebenfalls noch eine überschaubare Anzahl darstellt. Gleiches gilt, wenn man zusätzlich noch die im Auftrag vom 16. April 2013 zum Projekt „B.“ angegeben weiteren vier Selbstlader berücksichtigen würde. Soweit der Kläger darüber hinaus allgemein weitere, beabsichtigte Beauftragungen anführt, können hierfür evtl. erforderlich werdende Waffen oder wesentliche Teile hier nicht berücksichtigt werden, da diese nicht konkret bekannt bzw. benannt sind. Auch sind im Übrigen keine näheren Konkretisierungen hinsichtlich künftiger Projekte erfolgt.
45
Allen genannten Waffen, wesentlichen Teilen und Schalldämpfern ist gemeinsam, dass sie zum Zwecke der Durchführung der genannten zwei Projekte benötigt und verwendet wurden. Hierbei handelt es sich um einen sachlich begrenzten Zweck, für den ein besonders anzuerkennendes wirtschaftliches Interesse im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG anzunehmen ist, zumal ein solches auch von der Waffenbehörde bejaht wurde und hierfür eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (vgl. zu einer insoweit ähnlichen Fallgestaltung auch VG Arnsberg, U.v. 7.12.2009 - 14 K 3254/08 - juris Rn. 20). Die in § 8 Nr. 1 WaffG genannten besonderen Bedürfnisgründe („vor allem“) sind nicht als abschließend anzusehen. § 8 WaffG bleibt als Auffangnorm für alle anderen Fälle, die nicht von den speziellen Bedürfnisregelungen erfasst werden, maßgebend (vgl. BT-DRs. 14/7758, S. 57; vgl. auch Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Stand: Oktober 2020, § 8 WaffG Rn. 17; BVerwG, U.v. 8.12.1992 - 1 C 5/92 - juris Rn. 21). Auch kann der Kläger insoweit die Geeignetheit und Erforderlichkeit der projektbezogenen Waffen oder Munition für diesen Zweck glaubhaft machen (vgl. § 8 Nr. 2 WaffG).
46
Die Waffenbesitzkarte auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 WaffG ist für das Bedürfnis des Klägers als ausreichende waffenrechtliche Erlaubnis anzusehen. Auf dieser Grundlage kann er zumutbar seine Projekte fortführen, auch ohne im Besitz einer zeitlich und sachlich unbeschränkten Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige nach § 18 WaffG zu sein (vgl. auch Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Stand: Oktober 2020, § 18 WaffG Rn. 10). Auch das Bayerische Landeskriminalamt hatte bereits in seinem Schreiben vom 28. November 2014 an das Gericht im damaligen Klageverfahren ausgeführt, dass (auch) eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WaffG in Betracht komme. In Bezug auf eine solche Waffenbesitzkarte besteht grundsätzlich bei Erwerb einer Waffe eine Anzeigepflicht binnen zwei Wochen, die jedoch auch elektronisch erfolgen kann (vgl. § 37a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Weiterhin besteht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG auch eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht bei Erwerb und Besitz von Waffen, wenn der Inhaber der Waffenbesitzkarte solche von einem Berechtigten lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erwirbt. In Bezug auf die Schalldämpfer hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 9. März 2021 zuletzt ausgeführt, dass diese keiner Beschusspflicht unterliegen. Schalldämpfer könnten mit entsprechendem gültigen Voreintrag über die grüne Waffenbesitzkarte dauerhaft erworben werden. Alternativ könnten mit dem gültigen Voreintrag Schalldämpfer in verschiedenen Kalibern ausgeliehen werden, da in der grünen Standardwaffenbesitzkarte bei Schalldämpfereinträgen im Dokument keine Festlegung auf ein Kaliber erfolge. Es müsse dann nur ggf. nach einem Monat ein neuer Leihschein vom Verleiher eingeholt werden, wenn der Schalldämpfer länger benötigt werde. Für den Erwerb bzw. die Ausleihe von Waffen mit Kennzeichnung und gültigem Beschuss sei ebenfalls nur eine grüne Standardwaffenbesitzkarte mit entsprechendem Voreintrag erforderlich.
47
Der Einwand des Klägers, dass sich ein dringendes Bedürfnis der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 18 WaffG allein aus dem Umstand ergebe, dass die verwendeten experimentellen Schalldämpfer und Waffen, die z.T. keine Seriennummer trügen und in manchen Fällen auch nicht offiziell beschossen seien, ausschließlich mit einer solchen Erlaubnis besessen werden dürften und die „grüne“ Waffenbesitzkarte hierfür nicht ausreichend sei, greift nicht durch.
48
Zwar wird - formal gesehen - eine Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige nach § 18 WaffG aufgrund ihrer sachlichen Unbeschränktheit auch eine Erwerbs- und Besitzerlaubnis für nicht beschossene Waffen darstellen. Ein Bedürfnis für die Erteilung einer solchen Waffenbesitzkarte lässt sich jedoch nicht daraus ableiten, eventuelle Verstöße gegen die Regelungen des Beschussgesetzes zu legalisieren oder diesbezüglich bestehende „Graubereiche“ abzudecken. Ein Bedürfnis für eine waffenrechtliche Erlaubnis ist grundsätzlich zu verneinen, wenn der beabsichtigte Waffengebrauch zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht (vgl. BVerwG, U.v. 31.5.1994 - 1 C 18/92 - juris Rn. 18; U.v. 27.1.2016 - 6 C 36/14 - juris Rn. 10 f.; Braun, GewArch 2017, 221/225). Soweit sich der Kläger hier darauf beruft, es gelte für von ihm verwendete experimentelle Waffen oder Teile gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BeschG allgemein eine Ausnahme von der Beschusspflicht, kann dem nicht gefolgt werden. Demzufolge dürften ihm gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BeschG keine Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile überlassen werden, die nach § 3 BeschG der Beschusspflicht unterliegen und kein amtliches Beschusszeichen tragen.
49
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a WaffG sind Feuerwaffen von der Beschusspflicht ausgenommen, die zu Prüf-, Mess- oder Forschungszwecken von wissenschaftlichen Einrichtungen und Behörden, Waffen- oder Munitionsherstellern bestimmt sind. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Kläger bzw. seine Firma als wissenschaftliche Einrichtung im Sinne dieser Regelung zu qualifizieren ist. Die Vorschrift geht auf die vormals in § 17 WaffG enthaltene Regelung zurück (vgl. BT-Drs. 14/7758). Soweit Handfeuerwaffen von wissenschaftlichen Einrichtungen, Behörden oder Waffen- und Munitionsherstellern zu den angegebenen Zwecken verwendet wurden, waren sie von der Beschusspflicht gemäß § 16 WaffG (a.F). ausgenommen worden, weil das Ausmaß ihrer experimentellen Beanspruchung nicht von vornherein feststand und davon ausgegangen wurde, dass die mit den Versuchen befassten Laboratorien über die erforderlichen schießtechnischen Erfahrungen verfügen (vgl. Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 5. Aufl. 1982, § 17 WaffG Anm. 2 unter Verweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drs. V/528, S. 32 zu der entsprechenden Regelung im dortigen § 22 Nr. 2 Buchst. a WaffG).
50
Dafür, dass der Kläger ein Waffenlaboratorium in diesem Sinne betreiben würde, feh len die erforderlichen Anhaltspunkte. Der Kläger ist nach eigenen Angaben Geschäftsführer einer weltweit erfolgreich agierenden …-firma. Im Bereich der Waffentechnik hat er bislang nachweislich lediglich zwei Projekte bearbeitet. Die in dem Abschlussbericht Teil 1 vom 5. Oktober 2018 zusammengefasste Versuchsreihe wurde unter Nutzung einer Standortschießanlage der Bundeswehr durchgeführt. Hinreichende Belege für die begründete Annahme insoweit „erforderlicher schießtechnischer Erfahrungen“ bezüglich nicht beschossener, experimenteller Waffen fehlen. Solche folgen weder aus der nachgewiesenen beruflichen Qualifikation des Klägers als Feinmechaniker und Physiker noch aus seiner nachgewiesenen Sachkunde als Sportschütze. Im Übrigen ist (mit dem vorgelegten Abschlussberichts Teil 1 vom 5. Oktober 2018) lediglich konkret belegt, dass der Kläger bei seiner Versuchsreihe ein (einziges) experimentelles Waffensystem tatsächlich verwendet hat. Daher ist davon auszugehen, dass die Verwendung von nicht beschossenen (und sofern ansonsten außerhalb des Regelungsumfangs des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BeschG der Beschusspflicht unterliegenden) experimentellen Waffen nur im Rahmen der Erlaubnisse des Herstellers erfolgen könnte.
51
Ein Bedürfnis für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige nach § 18 WaffG lässt sich gleichermaßen auch nicht damit begründen, dass der Kläger nur auf dieser Grundlage nicht mit einer Seriennummer oder Bezeichnung versehene Waffen oder Teile erwerben und besitzen dürfte. Die Kennzeichnungspflicht trifft gemäß § 24 WaffG insoweit den Hersteller. Auch hat der Kläger in seinem Schreiben vom … Februar 2021 ausgeführt, dass Rohlinge, Halbzeuge und in Fertigung befindliche Waffenteile Chargen-, Los-, und ggf. auch Teilnummern trügen, welche nicht notwendigerweise der abschließenden Kennzeichnung nach § 24 WaffG entsprechen könnten oder müssten. Der Begriff der Seriennummer sei insofern dahingehend zu präzisieren, dass damit die abschließende Kennzeichnung nach § 24 WaffG gemeint sei, wie sie für den amtlichen Beschuss Voraussetzung sei. Demzufolge sind auch diese Waffen und Teile jedenfalls mit einer individuellen Bezeichnung versehen, sodass jedenfalls eine grundsätzliche Eintragungsfähigkeit in eine Waffenbesitzkarte gegeben wäre. Unabhängig davon lässt sich jedoch auch insoweit ein Bedürfnis für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige nicht daraus ableiten, eventuelle Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten zu legalisieren oder diesbezüglich bestehende „Graubereiche“ abzudecken. Zudem fehlt es auch hier an konkreten Nachweisen für das Erfordernis der Verwendung derartiger Waffen oder wesentlicher Teile durch den Kläger.
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Der Wunsch des Klägers, (auch) künftig erarbeitete Berichte mit dem Zusatz „Sachverständiger für Waffen“ im Sinne eines besonderen Fachkundenachweises unterzeichnen zu können, vermag ebenfalls kein waffenrechtliches Bedürfnis für die Erteilung bzw. unbefristete Verlängerung der Waffenbesitzkarte gemäß § 18 WaffG zu begründen. Es handelt sich hierbei allein um eine waffenrechtliche Erlaubnis (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG), die sich an dem konkreten waffenrechtlichen Bedürfnis (vgl. § 8 WaffG) des Betroffenen auszurichten hat und nicht um eine „amtliche“ Bestätigung eines besonderen Fachwissens oder einer besonderen waffenrechtlichen Fachkunde gegenüber Dritten, auch wenn ein solcher Eindruck ein damit verbundener, für den Inhaber günstiger „Nebeneffekt“ sein mag. Eine Fachkundeprüfung im Sinne eines Nachweises (vgl. § 22 WaffG) ist im Rahmen des § 18 WaffG nicht vorgesehen. Vielmehr ist im Rahmen der Prüfung der erforderlichen Sachkunde (als einer der Erteilungsvoraussetzungen) der Sachverhalt nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln und über den Antrag anhand aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Stand: Oktober 2020, § 18 WaffG Rn. 9 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 10.10.2002 - 6 C 0.02 - juris Rn. 14 bzgl. der sog. „Sammlerbefähigung“).
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Ein Anspruch des Klägers auf eine unbefristete Verlängerung der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige folgt im Übrigen auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes. Der legale Erwerb und Besitz von Schusswaffen steht von vorneherein unter dem grundsätzlichen Vorbehalt des Fortbestehens des Bedürfnisses, vgl. § 45 Abs. 3 WaffG (vgl. Braun, GewArch 2017, 221/225). Im Rahmen der regelmäßigen Prüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 WaffG ist die zuständige Behörde weder ganz noch teilweise an ihre Beurteilung gebunden, die für die Erteilung der waffenrechtlichen Berechtigung maßgebend war (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1979 - 1 C 35/77 - juris Ls. 3; VGH BW, U.v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 - juris Rn. 17; Braun, GewArch 2017, 221/225).
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Die Versagung der unbefristeten Verlängerung der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige stellt auch keinen unzulässigen oder unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit dar. So bildet das Waffengesetz grundsätzlich eine Schranke für die Freiheit der Berufswahl und -ausübung (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.1992 - 1 C 5/92 - juris Rn. 28 m.w.N.). Dem Bedürfnis des Klägers zur Fortführung seiner Arbeiten kann - wie ausgeführt - durch Erteilung einer allgemeinen Waffenbesitzkarte in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden. Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb genießt zwar den Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG. Ein solcher Eigentumsschutz bezieht sich jedoch nur auf den Gewerbebetrieb als Sach- und Rechtsgesamtheit, sodass nur ein Eingriff in die Substanz dieser Sach- und Rechtsgesamtheit Art. 14 GG verletzen könnte (vgl. VG Darmstadt, B.v. 21.5.2008 - 5 L 201/08.DA (3) - juris Rn. 46 m.w.N.). Solches ist hier jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.