Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 06.10.2021 – AN 17 K 19.01223
Titel:

Zulässigkeit einer Stützmauer, einer Aufschüttung und eines Holzzauns an der Grundstücksgrenze

Normenketten:
BayBO Art. 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 7 S. 1 Nr. 3, Art. 57 Abs. 1 Nr. 7a, Nr. 9, Art. 68 Abs. 3 S. 2
BauGB § 31 Abs. 2
WHG § 37 Abs. 1 S. 2
Leitsätze:
1. Wenn durch Änderungen eines genehmigungsfreien Vorhabens die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung wegfallen, ist für das gesamte Vorhaben wiederum ein (vereinfachtes) Genehmigungsverfahren durchzuführen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine 95 cm hohe Stützmauer, die samt Aufschüttung und Holzzaun eine maximale Höhe von 1, 90 m erreicht, ein dahinterliegender 95 cm hoher Holzzaun sowie die Auffüllung, die in Teilbereichen eine Höhe bis 1,20 m hat, dürfen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m in den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen errichtet werden. (Rn. 29 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. Wenn eine Stützmauer der Sicherung der Aufschüttung vor dem Abrutschen auf das Nachbargrundstück dient, bildet die Stützmauer mit der Aufschüttung eine funktionale Einheit, die in ihrer Gesamtheit der Privilegierung des  Art. 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BayBO unterfällt (vgl. VGH München, BeckRS 2017, 106570 Rn. 24 ff.).  (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Freistellungsverfahren (Einfamilienwohnhaus) mit nachfolgendem planabweichenden Bauen hinsichtlich der Außenanlagen, Baugenehmigung hinsichtlich des Gesamtvorhabens, erteilte Befreiung im Hinblick auf Auffüllhöhe und Geländeangleichung, Drittanfechtung der erteilten Baugenehmigung, Aufschüttung mit Stützmauer in Hanglage – Abwehranspruch des Nachbarn aufgrund befürchteter Überschwemmung seines Grundstücks durch Niederschlagswasser Gebot der Rücksichtnahme, Baugenehmigung, Freistellungsverfahren, Abstandsfläche, Stützmauer, Aufschüttung, Befreiung, Gebot der Rücksichtnahme, erdrückende Wirkung, Niederschlagswasser
Fundstelle:
BeckRS 2021, 45462

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens ausgenommen der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses.
2
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flur-Nr. …, Gemarkung …, …, … Das Grundstück ist mit einem eingeschossigen, von dem Kläger selbst bewohnten Einfamilienwohnhaus bebaut. Diesbezüglich wurde ein Genehmigungsfreistellungsverfahren durchgeführt, Art. 58 BayBO. Aus den hierzu eingereichten Bauplänen ergibt sich, dass Geländeabtragungen in Richtung Süden/Südwesten geplant wurden. Das entstehende Gefälle soll durch eine Böschung ausgeglichen werden.
3
Die Beigeladenen sind die Eigentümer des südlich angrenzenden Grundstücks Flur-Nr. …, Gemarkung …, …, … Auf dem Grundstück befindet ein von diesen selbst bewohntes zweistöckiges Einfamilienwohnhaus. Mit Antrag vom 25. Januar 2017 stellten die Beigeladenen unter Vorlage der Bauunterlagen einen Antrag auf Genehmigungsfreistellung gemäß Art. 58 BayBO, bei der Gemeinde … eingegangen am selben Tag. Gemäß den eingereichten Planunterlagen soll der Zugang zur auf der Nordseite gelegenen Hauseingangstür mit einer in diesem Bereich ca. 1,20 m hohen Treppe erfolgen. Die Gemeinde … erklärte mit Schreiben vom 9. Februar 2017, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt und ebenso keine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB erfolgen sollen. Die Gemeinde übermittelte sodann dem Landratsamt …, dort eingegangen am 16. Februar 2017, eine Abschrift des Schreibens sowie die eingereichten Bauunterlagen. Der Baubeginn wurde seitens der Beigeladenen für den 13. März 2017 angezeigt.
4
Die Grundstücke der Beigeladenen und des Klägers liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „…“ der Gemeinde …, bekanntgemacht am 6. Juli 2015. Das Gelände im fraglichen Bereich ist laut Ziffer 4. der Begründung zum Bebauungsplan hauptsächlich von Südwesten nach Nordosten geneigt (innerhalb des Plangebietes gibt es einen Höhenunterschied von ca. 10 m). Unter § 4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche wird in Ziffer 2 des Bebauungsplanes ausgeführt, dass Auffüllungen über 100 cm auf dem vorhandenen natürlichen Gelände unzulässig sind. In § 4 Ziffer 3 des Bebauungsplanes wird festgelegt, dass die Geländehöhen der Außenanlagen an die Höhen des Nachbargeländes anzugleichen sind. Unter § 7 Örtliche Bauvorschriften des Bebauungsplanes ist in Ziffer 1 ausgeführt, dass Einfriedungen (auch als Hecken an den Grundstücksgrenzen) eine maximale Höhe von 1,50 m besitzen dürfen. In Hanglagen ist die Errichtung von Stützmauern bis maximal 1,00 m Höhe, jedoch ohne aufgesetzte Einfriedung (ausgenommen zurückgesetzte senkrechte Holzzäune) zulässig (§ 7 Ziffer 4). In der Begründung zum Bebauungsplan unter 6. Bebauung, 6.1 Allgemeines Wohngebiet heißt es, dass die Festsetzungen im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 1 BauGB getroffen werden. Zur Sicherstellung der Beachtung der Besonderheiten der topografischen Lage des Planungsgebietes seien in den Festsetzungen Maßgaben zur Geländemodellierungen, Auffüllungen und Abgrabungen enthalten. Somit könne für das allgemeine Wohngebiet eine den geplanten Nutzungen und den Nachfragen der potentiellen Nutzer entsprechende gute Bebauungsentwicklung und Bebauungsdichte bei gleichzeitig sinnvoller Durchgrünung erreicht werden.
5
Nach einer durchgeführten Baukontrolle des Landratsamtes … am 19. Juni 2018 bei der festgestellt wurde, dass die Nordansicht des Bauvorhabens der Beigeladenen nicht den eingereichten Plänen entspreche, forderte das Landratsamt … die Beigeladenen mit Schreiben vom 26. Juni 2018 auf, zur Überprüfung der nachträglichen Genehmigungsfähigkeit bis spätestens 31. August 2018 einen Bauantrag für die Errichtung der Gabionenwand und der Auffüllung einzureichen. Sowohl die festgestellte Auffüllung im Eingangsbereich als auch die an der nördlichen Grundstücksgrenze errichtete Gabionenwand seien genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung sei bislang nicht erteilt worden. Die der Freistellungserklärung der Marktgemeinde … vom 9. Februar 2017 zu Grunde liegenden Pläne würden eine solche Gabionenwand inkl. Auffüllung nicht umfassen.
6
Nach einer weiteren Baukontrolle am 23. August 2018 teilte das Landratsamt … den Beigeladenen mit Schreiben vom 12. September 2018 u.a. mit, dass hierbei festgestellt worden sei, dass die errichtete Gabionenwand eingekürzt worden sei. Weiter sei nun ein Holzzaun hinter der Gabionenwand errichtet worden. Da durch die Einkürzung Metallspitzen in Richtung des nördlichen Nachbargrundstückes zeigen würden, seien diese, wie bei der Baukontrolle besprochen, mit L-Schienen abzudecken. Ferner wurde nochmals auf die Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages hingewiesen. Hierfür wurde eine Frist bis 12. Oktober 2018 gesetzt.
7
Mit Bauantrag vom 10. Oktober 2018, bei der Gemeinde … eingegangen am 15. Oktober 2018 bzw. 2. November 2018 und beim Landratsamt … am 8. November 2018, stellten die Beigeladenen zum Vorhaben „Tekturplan zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses“ einen Änderungsantrag zu einem beantragten/genehmigten Verfahren, stellten einen Antrag auf Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO und beantragten weiter, dass die Vorlage als Antrag auf Baugenehmigung zu behandeln sei, falls die Gemeinde erkläre, dass ein Genehmigungsverfahren durchzuführen sei.
8
Der Ortsentwicklungs- und Bauausschuss der Gemeinde … beschloss am 22. Oktober 2018, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt werden solle.
9
Nach einer mit Schreiben vom 9. November 2018 gewährten Akteneinsicht, welche die am 8. November 2018 eingegangenen Bauunterlagen noch nicht beinhaltete, forderten die Klägerbevollmächtigten das Landratsamt … mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen die formell und materiell rechtswidrig errichtete Gabionenmauer auf. So sei nach § 7 Nr. 4 des maßgeblichen Bebauungsplanes „…“ eine Stützmauer nur bis zu maximal 1 m Höhe zulässig, so dass die zulässige Höhe um derzeit ca. 60 cm überschritten werde. Ebenso sei gemäß § 4 Nr. 3 des Bebauungsplanes die Geländehöhe der Außenanlagen an die Höhe des Nachbargeländes anzupassen. Auffüllungen über 100 cm seien unzulässig, § 4 Nr. 2 des Bebauungsplanes. Hinzu trete, dass durch die Bodenaufschüttung Wasser angestaut werde und es bereits mehrfach zu Überschwemmungen mit Sand im gesamten vorderen Grundstücksbereich des Klägers gekommen sei. Auch sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, da weder eine Absprache mit dem Kläger stattgefunden habe noch dessen Zustimmung eingeholt worden sei.
10
Das Landratsamt … informierte den Klägerbevollmächtigten unter Übermittlung von Kopien der eingereichten Bauunterlagen mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 darüber, dass der Bauantrag für die Errichtung der Gabionenwand am 8. November 2018 bei dem Beklagten eingereicht worden sei. Nunmehr sei der Ausgang des Baugenehmigungsverfahrens abzuwarten.
11
Das Landratsamt … teilte der Gemeinde … und dem Planer der Beigeladenen jeweils mit Schreiben vom 2. Januar 2019 jeweils mit, dass die Prüfung ergeben habe, dass Befreiungen von § 4.2 und § 4.3 des Bebauungsplanes nötig seien. Aufgrund der Befreiungen, welche in direktem Zusammenhang mit dem Wohnhausneubau stünden (Auffüllung wegen der Zuwegung und Stellplätze erforderlich), sei das Gesamtbauvorhaben „Wohnhausneubau“ und nicht nur die geänderten Geländemaßnahmen genehmigungspflichtig. Die Gemeinde … wurde gebeten mitzuteilen, ob dem Vorhaben und den Befreiungen zugestimmt werde.
12
Die Gemeinde … erteilte mit Beschluss vom 21. Januar 2019 das gemeindliche Einvernehmen zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB und zum beantragten Bauvorhaben unter expliziter Nennung der Überschreitung der Auffüllhöhe von 1 m und der Angleichung der Geländehöhe der Außenanlagen an das Nachbargrundstück. Mit bei dem Landratsamt … am 12. April 2019 eingegangenen Antrag vom 9. April 2019 beantragten die Beigeladenen mit Formblatt eine Befreiung von § 4 Abs. 2 sowie von § 4 Abs. 3 des maßgeblichen Bebauungsplanes … gemäß § 31 Abs. 2 BauGB.
13
Das Landratsamt … erteilte mit Bescheid vom 21. Mai 2019, den Klägerbevollmächtigten per Empfangsbekenntnis zugestellt am 24. Mai 2019, dem Kläger am 25. Mai 2019, die bauaufsichtliche Genehmigung für das Vorhaben „Neubau eines Einfamilienhauses, Tekturplan zum Neubau eines Einfamilienhauses“ unter Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Auffüllhöhe und der Angleichung der Geländehöhen der Außenanlagen an das Nachbargrundstück. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass von den Festsetzungen des Bebauungsplanes im Einvernehmen mit der Gemeinde eine Befreiung erteilt werden könne, weil durch die Befreiung die Grundzüge der Planung nicht berührt, die Abweichung städtebaulich vertretbar und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, § 31 Abs. 2 BauGB. Auch könne die beantragte Genehmigung trotz fehlender Unterschrift des in den Vorlagen benannten Angrenzers erteilt werden, weil öffentlich-rechtlich zu schützende nachbarliche Belange, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind, durch das beantragte Vorhaben nicht beeinträchtigt würden. Dem Eigentümer des benachbarten Grundstücks, dessen Unterschrift auf den Plänen fehle, würde nach Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO eine Ausfertigung der Genehmigung zugestellt.
14
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24. Juni 2019, beim Verwaltungsgericht Ansbach per Fax eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führte die Klägerseite im Wesentlichen aus, dass der Bescheid vom 21. Mai 2019 sowohl formell als auch materiell rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Er sei formell rechtswidrig, weil in keinster Weise ersichtlich sei, dass eine gesetzlich vorgesehene Interessenabwägung stattgefunden habe. Die gesetzliche Begründungspflicht nach § 39 Abs. 1 VwVfG sei nicht eingehalten worden. Auch ein Ausnahmetatbestand nach § 39 Abs. 2 VwVfG liege nicht vor. Weiter sei der Bescheid materiell rechtswidrig. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung seien Bauvorhaben unzulässig, die eine „erdrückende Wirkung“ haben und dem Nachbarn das Gefühl des eingemauert seins geben würden. Dies sei vorliegend durch die Gabionenmauer der Fall. Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hätte nicht erteilt werden dürfen, da diese unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar sei. Hinzu komme, dass durch die Bodenaufschüttung Wasser angestaut werde und es bereits mehrfach zu Überschwemmungen mit Sand im gesamten vorderen Grundstücksbereich des Klägers gekommen sei. Auch in Zukunft sei zu befürchten, dass durch das künstlich geschaffene Gefälle bei Regen Sand und Erde auf das nachbarliche Grundstück gespült werde. Insoweit seien Auflagen zur ordnungsgemäßen Entwässerung, die sich hätten aufdrängen müssen, unterlassen worden. Insbesondere unter dem Gebot der Rücksichtnahme im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO hätte die Baugenehmigung mit den zugelassenen Befreiungen nicht erteilt werden dürfen.
15
Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 24. Juni 2019,
den Bescheid des Landratsamtes … vom 21. Mai 2019 aufzuheben.
16
De Beklagte beantragt mit Schreiben vom 24. Juli 2019
die Klage abzuweisen.
17
Die Begründung des Bescheides sei ausreichend. Art. 39 Abs. 1 oder Abs. 2 BayVwVfG sei nicht einschlägig. Eine Baugenehmigung sei nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO nur insoweit zu begründen, als ohne Zustimmung des Nachbarn von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen werde oder der Nachbar gegen das Bauvorhaben schriftlich Einwendungen erhoben habe, was beides nicht gegeben sei. Jedenfalls sei eine fehlende Begründung mit der Klageerwiderung in ausreichender Weise nachgeholt worden.
18
Die Gabionenmauer samt zurückgesetztem senkrechtem Holzzaun entspreche § 7 Nr. 4 des Bebauungsplanes „…“, wonach diese als Stützmauer, wie im vorliegenden Fall, bis zu einer Höhe von 1,00 m samt zurückgesetztem Holzzaun zulässig sei. Diese maximale Höhe werde, ausgehend vom ursprünglichen natürlichen Geländeverlauf, eingehalten. Nach Rücksprache mit der Gemeinde entspreche die jetzt ausgeführte Form des Holzzaunes der Festsetzung in § 7 Nr. 4 des Bebauungsplanes. Eine Befreiung habe nicht erteilt werden müssen. Aufgrund der bebauungsplankonformen Ausführung könne von einer erdrückenden Wirkung der Gabionenmauer keine Rede sein. Der Eindruck könne beim Kläger allenfalls subjektiv dadurch entstehen, dass er sich selbst bzw. seine Terrasse und sein Wohngebäude auf seinem Grundstück geradezu „eingegraben“ habe. Diese tiefe Lage sei ausschließlich seiner eigenen Bauausführung mit einer erheblichen Abgrabung (bis zu 2,20 m laut Plankopie aus der Freistellungsakte des Klägers) geschuldet. Im streitgegenständlichen Bescheid sei lediglich von der Auffüllhöhe und der Angleichung der Geländehöhe der Außenanlagen an das Nachbargrundstück befreit worden, § 4 Nr. 2, 3 des Bebauungsplanes. Die Auffüllhöhe habe für den Kläger keine Bedeutung, da diese aus klägerischer Sicht hinter der Gabionenmauer samt zurückversetztem Holzzaun liege und an der Grenze beim Kläger der natürliche Geländeverlauf gewährt würde, d.h. die zulässige bebauungsplankonforme Gabionenmauer stütze die besagte Auffüllung ab, die zudem nur einen sehr geringen Bereich einnehme. Eine Angleichung der Geländehöhen sei aus Gründen der Hangsicherung, die durch die erheblichen Abgrabungen des Klägers erforderlich geworden seien, nicht mehr möglich gewesen, sondern es habe einer Stützwand wie der streitgegenständlichen Gabionenmauer bedurft, so dass sich der Ermessensspielraum bei der Beurteilung des Befreiungsantrages auf Null reduziert habe. Zur gleichen Erkenntnis in Sachen Hangsicherung sei offenbar der Kläger gekommen, der selber in großen Stil Gabionenwände terrassenartig errichtet habe, was in klarem Widerspruch zu den vorgelegten Freistellungsplänen stehe. Auch der Kläger habe planabweichend gebaut. Überdies seien die streitgegenständlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht nachbarschützend, da sie, wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan „…“ ergebe, ausschließlich städtebaulicher Natur seien. Ein Hinweis auf den Nachbarschutz, der aber explizit erforderlich wäre, finde sich nicht. Wasserabfluss o.ä. seien eine Sache des Privatrechts. Weiter seien Fragen der Entwässerung im Freistellungs- oder vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt, zumal vor allem das „Abgrabungsverhalten“ des Klägers und die Errichtung seiner eigenen Gabionenwände zu dem subjektiven Gefühl eines „Eingemauertseins“ in ganz erheblichem Maße beitragen würden.
19
Mit weiterem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17. November 2020 führte der Kläger aus, dass sich der Beklagte gerade nicht mit den detaillierten Einwendungen im Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 3. Dezember 2018 auseinandergesetzt habe. Auch aus der Gesprächsnotiz vom 7. Januar 2019 ergebe sich, dass die Klägerbevollmächtigte ausdrücklich nochmals darauf hingewiesen habe, dass die Errichtung der Mauer gegen Bestimmungen des Bebauungsplanes verstoße. Weiter sei es unzutreffend, wenn suggeriert werde, dass die derzeitige bauliche Situation allein auf behauptete „Abgrabungen“ des Klägers zurückzuführen sei. Die Gabionenmauer und der Zaun mögen noch den Vorgaben des Bebauungsplanes entsprechen. Bezugspunkt sei jedoch die ursprüngliche Geländeoberfläche, wie sie sich bei Baubeginn bzw. bei der ursprünglichen Einreichung des Bauantrages darstelle. Hiernach sei auf der Südseite des klägerischen Grundstücks das Geländeniveau durch Aufschüttungen um rund 95 cm gegenüber der ursprünglichen Geländehöhe, ausgehend vom Niveau der im Zeitpunkt der Bebauung bereits angelegten S. straße, erhöht worden. Um diese Geländeerhöhung, die künstlich und nachträglich sei und zudem nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes überstimme, zu sichern, sei die Gabionenmauer errichtet worden. Ebenso sei es unzutreffend, dass eine Angleichung der Geländehöhe nicht mehr möglich sei. Das Ermessen sei daher nicht auf Null reduziert gewesen.
20
Der Beklagte regte mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2020 an, dass der Kläger seine Klage zurücknehme, da er nunmehr selbst dargelegt habe, dass die Gabionenwand und der Zaun den Vorgaben des Bebauungsplanes entsprechen würden. Der subjektive Eindruck der Einmauerung beim Kläger sei zum großen Teil dessen Abgrabungen selbstverschuldet. Allein aus diesen Grund sei der Kläger durch die Erteilung der Befreiung schon nicht in seinen Rechten verletzt. Es gelte dabei auch zu berücksichtigen, dass durch die Gabionenwand inkl. des darauf befindlichen Holzzaunes keine Abstandsflächen i.S.d. Art. 6 BayBO ausgelöst würden. Hinzu komme, dass durch die Festsetzung (Angleichung des Geländeniveaus) keine nachbarschützende Funktion, sondern nur städtebaulichen Charakter habe. Nachdem die Gemeinde … ihr Einvernehmen erteilt habe und die nachbarlichen Interessen im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt worden seien, hätten die Beigeladenen einen Anspruch auf Erteilung der Befreiung.
21
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten des Klägers und der Beigeladenen, den Bebauungsplan „…“ mit Begründung sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung mit Augenscheinseinnahme vom 30. September 2021 samt Lichtbildern Bezug genommen.
22
II. Gegenstand des Verfahrens ist die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. Mai 2019, mit der das Gesamtvorhaben „Neubau eines Einfamilienhauses“ der Beigeladenen genehmigt wurde wie sich insbesondere aus Betreff und Tenor des streitgegenständlichen Bescheides ergibt.
23
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2019 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
24
Die objektive Verletzung einer Rechtsnorm allein genügt für den Erfolg der Nachbarklage nicht. Im gerichtlichen Verfahren findet keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt, die Prüfung hat sich im Falle der Drittanfechtungsklagen vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften (Schutznormtheorie, vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris), die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen eine solche Vorschrift nur dann in Betracht kommt, wenn die Baugenehmigung hierzu auch Feststellungen trifft (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 22). Dies ist davon abhängig, ob die entsprechende Vorschrift im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen war. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt.
25
1. Wird ein, wie hier, genehmigungsfrei gestelltes Vorhaben während der Bauausführung umgeplant bzw. will der Bauherr von den ursprünglich eingereichten Bauvorlagen, die der Genehmigungsfreistellung zugrunde liegen abweichen, stellt sich die Genehmigungspflichtigkeit neu und es ist zu den geänderten Bauvorlagen ein erneutes Freistellungsverfahren durchzuführen (Robl in BeckOK, BayBO, 19. Ed., Art. 58 Rn. 64). Wenn durch Änderungen eines Vorhabens die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung wegfallen, ist für das gesamte Vorhaben wiederum ein (vereinfachtes) Genehmigungsverfahren durchzuführen (vgl. Taft in Busse/Kraus, BayBO, 143. EL Juli 2021, Art. 58 Rn. 139). Aufschüttung, Stützmauer und Holzzaun stehen vorliegend im räumlichen, zeitlichen und funktionellen Zusammenhang mit dem Gesamtvorhaben (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 24.4.2018 - 1 CS 18.308 - juris Rn. 9), denn mit der Auffüllung samt notwendiger Stützmauer und Holzzaun wurde die Zuwegung zum Wohnhaus der Beigeladenen erst ermöglicht, nachdem die ursprünglich beantragte Treppe zum Hauseingang nicht mehr verwirklicht werden sollte. Es war damit das gesamte, nicht fertiggestellte Bauvorhaben und nicht nur die Aufschüttung, Gabionenmauer und Holzzaun genehmigungspflichtig, was auch der Beklagte mit Schreiben vom 2. Januar 2019 richtigerweise ausführte. Nur ein im Genehmigungsfreistellungsverfahren errichtetes Vorhaben, das zum Zeitpunkt seiner Fertigstellung dem materiellen Recht entsprochen hat, ist bestandsgeschützt (vgl. Taft in Busse/Kraus, BayBO, 143. EL Juli 2021, Art. 58 Rn. 156). Formellen Bestandschutz bietet die Genehmigungsfreistellung ohnehin nicht (vgl. Taft in Busse/Kraus, BayBO, 143. EL Juli 2021, Art. 58 Rn.155). Aufgrund der durch die Änderungen erforderlich werdenden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „…“ war eine Genehmigungsfreistellung nicht mehr möglich, Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBO, sondern es war vorliegend, da kein Sonderbau (Art. 2 Abs. 4 BayBO), ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, Art. 59 BayBO, durchzuführen. Es ergab sich insbesondere auch keine Zuständigkeit der Gemeinde … über Befreiungen bei verfahrensfreien Bauvorhaben zu entscheiden, Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO. Zwar sind Aufschüttung, Stützmauer und aufgesetzter Holzzaun in der hier vorliegenden Höhe von weniger als 2 m grundsätzlich genehmigungsfrei, Art. 57 Abs. 1 Nrn. 7 lit. a, 9 BayBO. Art. 57 BayBO stellt weniger bedeutsame Vorhaben aber nur dann als Einzelvorhaben von der Baugenehmigungspflicht frei, wenn sie nicht im räumlichen, zeitlichen und funktionellen Zusammenhang mit einem anderen (Gesamt-)Vorhaben stehen, was vorliegend, wie ausgeführt, ausscheidet.
26
Selbst wenn die Beklagte mit der Baugenehmigung ausschließlich die Auffüllung, Stützmauer und Holzzaun genehmigt hätten, hätte die Klage dennoch keinen Erfolg. Ein falsches Verfahren hätte nicht zu einer Rechtsverletzung des Klägers geführt, denn wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist der Kläger durch das gesamte Bauvorhaben „Wohnhausneubau“ der Beigeladenen nicht in seinen Rechten verletzt. Der Einzelne kann zwar verlangen, dass seine materiellen Rechte gewahrt werden, er hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren geschieht (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.2011 - 2 B 11.397 - juris Rn. 19).
27
2. Eine Rechtsverletzung der Kläger ergibt sich auch nicht aus der klägerseits vorgetragenen mangelnden Begründung des Bescheides. Der Kläger trug vor, dass die erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in keinster Weise begründet worden seien, sondern lediglich der Gesetzeswortlaut wiedergegeben worden sei. Es sei nicht ersichtlich, ob eine gesetzlich vorgesehene Interessenabwägung stattgefunden habe oder man sich mit dem Sachverhalt überhaupt auseinandergesetzt habe. Es kann vorliegend offenbleiben, ob eine Begründung gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 BayBO erforderlich war. Jedenfalls wurde eine im streitgegenständlichen Bescheid ggf. fehlende oder unzureichende Begründung mit den Schriftsätzen des Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt, so dass gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG eine Fehlerheilung eingetreten ist (vgl. Decker in Busse Kraus, BayBO, 143. EL Juli 2021, Art. 68 Rn. 274). Dies gilt auch im Hinblick auf § 114 Satz 2 VwGO, denn der Beklagte hat bereits im Bescheid zu erkennen geben, dass die Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB im Ermessen liegt („konnte“). Unabhängig davon begründet ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 BayBO schon mit Blick auf Art. 46 BayVwVfG keine Rechtsverletzung des Nachbarn. Wie bereits ausgeführt, kann der Einzelne zwar verlangen, dass seine materiellen Rechte gewahrt werden, er hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren geschieht (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.2011 - 2 B 11.397 - juris Rn. 19; VG Aachen, B.v. 27.3.2009 - 9 L 33/09 - juris Rn. 7 f.).
28
3. Aus dem Umstand, dass die Gemeinde … ihr Einvernehmen zum Bauvorhaben und den Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB vor Stellung des förmlichen Antrages auf Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB mit Beschluss vom 21. Januar 2019 erteilt hat, kann der Kläger keine Rechtsverletzung geltend machen, denn die Vorschriften über das Einvernehmen der Gemeinde dienen ausschließlich der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit und können Rechte anderer Personen nicht verletzen (vgl. Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 143. EL September 2021, Art. 66 Rn. 407). Ohnehin wurde die Gemeinde vor Beschlusserlass mit Schreiben der Beklagten vom 2. Januar 2019 explizit darüber informiert, dass Befreiungen von § 4.2 und § 4.3 des Bebauungsplanes nötig seien, so dass es auf den Zeitpunkt der förmlichen Antragstellung bezüglich der Befreiungen, eingegangen beim Landratsamt am 12. April 2019, nicht ankommt.
29
4. Die errichtete Gabionenwand samt Holzzaun und dahinterliegender Auffüllung bewirken keine Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften, Art. 6 BayBO. Die Vorschriften über Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) sind nachbarschützend (vgl. Schönfeld in BeckOK, BayBO, 19. Ed. 1.4.2021, Art. 6 Rn. 259). Die 95 cm hohe Stützmauer, der dahinterliegende 95 cm hohe Holzzaun sowie die Auffüllung, die in Teilbereichen eine Höhe bis 1,20 m hat, sind abstandsflächenrechtlich zulässig. Maßgeblich sind hierbei die mit der Baugenehmigung genehmigte Höhe, nicht die tatsächliche Ausführung, wobei auch nach der im Augenscheinstermin gemessenen Höhe der Gabionenmauer von 1 m die zulässige Höhe eingehalten ist.
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Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO müssen auch andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, Abstandsflächen einhalten. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO findet jedoch keine Anwendung, wenn eine Anlage nach der spezielleren Regelung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO a.F. (Art. 6 BayBO in der ab 1.9.2018 bis 31.1.2021 geltenden Fassung) bzw. des regelungsgleichen Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BayBO n.F abstandsflächenfrei ist (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2017 - 15 CS 16.1883 - juris Rn. 23 ff.). Hiernach dürfen Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete, wie hier, mit einer Höhe bis zu 2 m in den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen errichtet werden. Die Stützmauer samt Aufschüttung und Holzzaun erreicht eine maximale Höhe von 1,90 m und liegt damit unter der hier maßgeblichen Höhe von 2 m.
31
Unerheblich ist, dass sich an die Stützmauer eine Aufschüttung anschließt. Zwar kann es sich bei einer Aufschüttung grundsätzlich um eine eigenständige bauliche Anlage, Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BayBO, handeln, die auch abstandsflächenrechtlich gesondert zu beurteilen ist. Anders verhält es sich aber, wenn, wie hier, die Stützmauer der Sicherung der Aufschüttung vor dem Abrutschen auf das Nachbargrundstück, hier das der Beigeladenen, dient. Die Stützmauer bildet mit der Aufschüttung dann eine funktionale Einheit, die in ihrer Gesamtheit der Privilegierung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO a.F. bzw. Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BayBO n.F. unterfällt (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2017 - 15 CS 16.1883 - juris Rn. 23 ff.). Dass die Stützmauer kein natürliches Gelände, sondern eine künstliche Aufschüttung sichert, steht der Privilegierung nicht entgegen (vgl. BayVGH v. 22.2.2017 - 15 CS 16.1883 - juris Rn. 27). Die Stützmauer mit dahinterliegender Aufschüttung ist auch zur angemessenen und zulässigen Nutzung des nach Nordwesten abfallenden Vorhabengrundstückes erforderlich (vgl. BayVGH v. 22.2.2017 - 15 CS 16.1883 - juris Rn. 28), denn durch die Aufschüttung wird der barrierefreie Zugang zur Haustüre der Beigeladenen ermöglicht. Die Regelungen in Art. 6 Abs. 9 Nr. 3 BayBO a.F. bzw. Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BayBO n.F. und Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a und 9 BayBO sind Ausdruck der grundsätzlichen gesetzlichen Wertung, dass durch Bauwerke bis zu einer solchen Höhe diejenigen Gesichtspunkte, die das Abstandsflächenrecht vor allem im Blick hat (Belichtung, Belüftung, Besonnung, Brandschutz), im Regelfall nicht zu Lasten des Nachbarn beeinträchtigt werden. Im hier vorliegenden Einzelfall gilt auch nicht ausnahmsweise etwas anderes wie es teilweise (kritisch hierzu: BayVGH, B.v. 17.4.2015 - 15 CS 14.2612 - juris Rn. 15) dann vertreten wird, wenn sich auf der Auffüllung eine dem Aufenthalt von Menschen dienende Terrasse befindet, denn auch der Aspekt des Wohnfriedens wird im vorliegenden Fall durch die hinter der Stützmauer liegende Aufschüttung nicht tangiert, denn dieser Bereich dient nicht dem Aufenthalt von Menschen. Ein Heranrücken der Wohnnutzung an das klägerische Grundstück erfolgt hierdurch gerade nicht.
32
Selbst wenn man nicht von der Privilegierung des Art. 6 Abs. 9 Nr. 3 BayBO a.F. bzw. Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BayBO n.F. ausgehen würde, wäre ein Verstoß gegen Art. 6 BayBO nicht gegeben, da die Stützmauer mit Hinterfüllung - und gleiches gilt bei gesonderter Betrachtung der Auffüllung - samt Holzzaun keine gebäudeähnliche Wirkung hat, Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO. Ob einer Anlage gebäudeähnliche Wirkung zukommt, lässt sich nicht grundsätzlich, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Abstandsflächenrechts bestimmen, wobei die Größe der Anlage und z.B. auch das Material, aus welchem sie hergestellt ist, sowie ihre Zweckbestimmung eine Rolle spielen. Bauliche Anlagen, die eine mit den in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 BayBO a.F. bzw. Art. 6 Abs. 7 Satz 1 BayBO n.F. genannten Anlagen vergleichbare Nutzung aufweisen, sind demnach anders zu beurteilen als bauliche Anlagen mit Aufenthaltsfunktion (vgl. BayVGH v. 12.9.2013 - 14 CE 13.928 - juris). Es liegt hier kein atypischer Fall vor, bei dem die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Aspekte wie insbesondere der Wohnfriede (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 14 CE 13.928 - juris) auch bei Einhaltung der Maße des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO a.F. bzw. Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BayBO n.F verletzt werden. Auf die obigen Ausführungen zu Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO a.F. bzw. Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BayBO n.F wird verwiesen.
33
Auch das Wohnhaus der Beigeladenen hält die erforderlichen Abstandsflächen ein, Art. 6 BayBO. Bei der Anfechtungsklage ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Genehmigungsbehörde maßgeblich, damit Art. 6 BayBO a.F. Jedoch gilt dies bei Drittanfechtungsklagen nicht uneingeschränkt. Nach Erteilung der Baugenehmigung zu Gunsten des Bauherrn eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage sind zu berücksichtigen, solche zu Lasten des Bauherrn nicht (vgl. Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 143. EL Juli 2021, Art. 66 Rn. 590 f. mit weiteren Nachweisen). Vorliegend sind die Abstandsfächen sowohl nach Art. 6 BayBO a.F. als auch nach Art. 6 BayBO n.F. eingehalten.
34
Nach Art. 6 BayBO a.F. sind die Abstandsflächen eingehalten. Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand, Art. 6 Abs. 4 Satz 1, 2 BayBO a.F. In Richtung des Klägers befindet sich die Traufseite des Wohnhauses der Beigeladenen. Die Wandhöhe des Gebäudes, ausgehend vom natürlichen Geländeverlauf (also ohne nachträgliche Aufschüttung), beträgt an der nordöstlichen Ecke des Wohnhauses ca. 7,10 m und verringert sich in Richtung Westen auf ca. 6,50 m. Bei einer Dachneigung von 22 Grad ist die Höhe des Daches nicht zur Wandhöhe hinzuzurechnen, Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO a.F. Bei solch einem schrägen Geländeverlauf ist eine Ausmittelung der Wandhöhe nicht vorgesehen. Ändert sich die Geländehöhe entlang einer Wand, so hat diese eine Vielzahl von Fußpunkten mit jeweils unterschiedlicher Höhenlage und entsprechend variabler Wandhöhe, was Abstandsflächen in variabler Tiefe erzeugt (vgl. Kraus in Busse/Krauss, BayBO, 139. EL Oktober 2020, Art. 6 Rn. 151). Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 1 H, mindestens 3 m, Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO a.F. Aufgrund der hier vorliegenden Anwendbarkeit des 16 m - Privilegs, Art. 6 Abs. 6 BayBO a.F., wonach vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge als Tiefe der Abstandsfläche ½ H, mindestens jedoch 3 m genügt, hält das Wohnhaus, das laut genehmigten Planunterlagen einen Abstand von 3,70 m zum Grundstück der Kläger einhält, auch im Bereich der höchsten Wandhöhe, die erforderlichen ½ H = 3,55 m unproblematisch ein.
35
Selbiges gilt im Hinblick auf die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Rechtslage. Hier wird bei der hier maßgeblichen Traufseite des Gebäudes zur Wandhöhe bei der hier vorhandenen Dachneigung von 22 Grad (also bis einschließlich 70 Grad) die Höhe des Daches zu 1/3 angerechnet. Bei einer maximalen Wandhöhe von 7,10 m und einer Dachhöhe von max. 2,20 m, ergibt sich eine einzuhaltende Abstandsfläche von 0,4 H, somit 3,13 m (0,4 x (7,10 m + 0,73 m)), Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO n.F.
36
5. Die Errichtung der Gabionenwand und des unmittelbar dahinter errichteten Holzzaunes entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „…“ der Gemeinde … in § 7 Ziff. 4. Danach ist in Hanglagen die Errichtung von Stützmauern bis max. 1,00 m Höhe, jedoch ohne aufgesetzte Einfriedung (ausgenommen zurückversetzte senkrechte Holzzäune), zulässig. Die Gabionenwand hat laut Planunterlagen eine Höhe von 95 cm und liegt im Bereich der zulässigen Höhe. Selbst wenn man die beim Augenschein gemessene Höhe von 1 m zugrunde legen würde (maßgeblich ist die genehmigte Höhe), ist die Vorgabe von max. 1,00 m Höhe eingehalten. Auch hinsichtlich des Holzzaunes liegt kein Verstoß gegen § 7 Ziff. 1 des Bebauungsplanes vor, wonach Einfriedungen (auch als Hecken an den Grundstücksgrenzen) eine maximale Höhe von 1,50 m besitzen dürfen. Der Holzzaun hat eine Höhe von 95 cm und liegt damit eindeutig unter der Höhe von 1,50 m. Es ist auch nicht die Höhe des Holzzaunes mit der Höhe der Gabionenmauer zu addieren (0,95 m + 0,95 m = 1,90 m), denn wie sich aus § 7 Ziff. 4 ergibt, wird hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Errichtung von Stützmauern einzig zugelassenen Einfriedungen in Form von zurückgesetzten senkrechten Holzzäunen davon ausgegangen, dass gerade keine Addition der Höhe der Stützmauer mit der Höhe des Holzzaunes erfolgen und beides unter 1,50 m liegen muss. Andernfalls käme es zu Konstellationen, bei denen auf der 1 m hohen Stützmauer ein Holzzaun von nur 0,50 m erlaubt wäre, der aber die Gefahr eines Absturzes nicht mehr hindern könnte.
37
Drittschutz besteht nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots (siehe die Ausführungen unter 7).
38
6. Der Kläger ist auch nicht durch die erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in § 4 Ziff. 2, 3 in seinen Rechten verletzt.
39
Bei Befreiungen von bauplanerischen Festsetzungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hängt der Umfang des Nachbarrechtsschutzes davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, Drittschutz vermitteln oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots. Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 13). Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2018 - 9 ZB 16.1012 - juris Rn. 11; BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - juris Rn. 5; OVG NW, U.v. 9.5.2016 - 10 A 1611/14 - juris Rn. 49).
40
Die Festsetzungen eines Bebauungsplans entfalten mit Ausnahme der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung nicht generell und nicht schon kraft Gesetzes, sondern nur ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung, da ein Bebauungsplan grundsätzlich ausschließlich im öffentlichen Interesse liegende Festsetzungen zur städtebaulichen Ordnung trifft (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1991 - 4 B 137/91 - juris; BayVGH, B.v. 22.2.2017 - 15 CS 16.1883 - juris Rn. 13). Nur durch die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung wird schon kraft Gesetzes ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Im Übrigen gilt, dass es die Gemeinde als Plangeber regelmäßig selbst entscheiden darf, ob eine bauplanerische Festsetzung jedenfalls auch dem Schutz Dritter dient. Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, wobei sich ein entsprechender Wille unmittelbar aus dem Bebauungsplan selbst (etwa kraft ausdrücklicher Regelung von Drittschutz), aus seiner Begründung, aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung oder aus einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs ergeben kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 16; B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 24 ff.; B.v. 18.12.2017 - 9 CS 17.345 - juris Rn. 16; B.v. 5.4.2018 - 1 ZB 16.2598 - juris Rn. 4; B.v. 10.4.2018 - 1 ZB 17.3 - juris Rn. 4). Ein etwa zu schützender Personenkreis muss ausreichend individualisierbar sein, vgl. BVerwG, B.v. 4 C 19/82 - juris Rn. 6. Es reicht zur Annahme eines Nachbarschutzes nicht aus, dass eine Festsetzung des Bebauungsplans günstige Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke zur Folge hat (vgl. VGH BW, B.v. 11.1.1995 - 3 S 3096/94 - juris Rn. 3).
41
Aus dem Bebauungsplan, der Begründung und den sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben sich hier keine ausreichenden Hinweise auf eine beabsichtigte drittschützende Wirkung der Festsetzungen in § 4 Ziff. 2, 3 des Bebauungsplanes. Speziell zu den Maßgaben zu Geländemodellierungen, Auffüllungen und Abgrabungen, wozu die Regelungen in § 4 Ziffer 2 und 3 gehören, wird in der Begründung des Bebauungsplanes ausgeführt, dass diese Regelungen zur Sicherstellung der Beachtung der Besonderheiten der topographischen Lage des Planungsgebietes getroffen wurden. Erreicht werden soll hierdurch eine gute Bebauungsentwicklung und -dichte bei gleichzeitiger voller Durchgrünung, also gerade kein Drittschutz. Nicht zuletzt hat sich die Gemeinde sogar ganz explizit gegen einen beabsichtigten Drittschutz der Festsetzungen ihres Bebauungsplanes ausgesprochen. Unter 6.1 der Begründung des Bebauungsplanes heißt es nämlich, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes aus städtebaulichen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 1 BauGB getroffen wurden.
42
Da eine Befreiung nur von nicht drittschützenden Regelungen des Bebauungsplanes erteilt wurde, kommt eine Rechtsverletzung des Klägers nur aus dem Gebot der Rücksichtnahme in Betracht (siehe nachfolgend).
43
7. Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt schließlich auch nicht das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme unter Nachbarn (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 8.7.1988 - 4 B 64.98 - juris). Bei Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 1 BauGB findet selbiges über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (vgl. BVerwG, U.v. 5.8.1983 - 4 C 96/79 - juris) bzw. bei der Erteilung von Befreiungen von nicht nachbarschützenden Vorschriften gemäß § 31 Abs. 2 BauGB über das Tatbestandsmerkmal der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ Eingang in die Zulässigkeitsprüfung (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris, Rn. 40 m.w.N.). Das Gebot der Rücksichtnahme ist nach gefestigter Rechtsprechung anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Gegeneinander abzuwägen sind dabei die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar bzw. unzumutbar ist. Feste Regeln lassen sich insoweit nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013 - 4 B 48.12 - juris Rn. 7 m.w.N., U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht der Bauherr Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 - 4 C 22/75 - juris Rn. 22).
44
Gemessen hieran ist eine Rücksichtslosigkeit zu Lasten des Klägers nicht erkennbar und zwar weder im Hinblick auf eine befürchtete Überschwemmung seines Grundstückes noch im Hinblick auf eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung durch das Bauvorhaben der Beigeladenen oder aufgrund sonstiger Belange bzw. in Gesamtschau aller Umstände.
45
Eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung misst die Rechtsprechung Baukörpern dabei nur im Ausnahmefall, bei in Volumen und Höhe „übergroßen“ Baukörpern in nur geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden zu. Bejaht wurde eine solche Wirkung beispielsweise bei einem zwölfgeschossigen Gebäude in einer Entfernung von 15 m zu einem zweigeschossigen Nachbarwohnhaus (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - juris Rn. 33 f.) oder bei einer 11,5 m hohen Siloanlage im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - juris Rn. 2 und 15). Eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens scheidet dabei regelmäßig aus, wenn wie hier die bauordnungsrechtliche Abstandsfläche eingehalten ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 41).
46
Von der Gabionenmauer, Auffüllung und Holzzaun mit einer Gesamthöhe von 1,90 m, die die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften einhalten, geht offensichtlich keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung oder unzumutbare Verschattung aus. Diesbezüglich ist auch zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er sich selber bzw. die Terrasse und sein Wohngebäude abweichend vom natürlichen Geländeniveau eingegraben hat. Zudem hat er abweichend von den eingereichten Bauunterlagen statt der geplanten Abböschung in Richtung des Grundstückes der Beigeladenen eine zwei- bzw. dreireihige Gabionenmauer errichtet, was das subjektive Gefühl des „Eingemauertseins“ verstärkt. Was die als unschön empfundene Optik angeht, ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kaum denkbar, ohnehin kann der Kläger durch geeignete Bepflanzung Abhilfe schaffen (und tat dies bereits). Auch unter dem Stichwort „sozialer Wohnfriede“ ergibt sich keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots, denn auf der streitgegenständlichen Auffüllung befindet sich gerade keine dem Aufenthalt dienende Terrasse, so dass die Wohnnutzung der Beigeladenen gerade nicht näher an das Grundstück der Kläger heranrrückt.
47
Eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung durch das Bauvorhaben im Übrigen wird schon nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich, insbesondere scheidet eine erdrückende bzw. abriegelnde Wirkung durch das Wohnhaus der Beigeladenen, dass die Abstandsflächen zum Grundstück des Klägers ebenso einhält, aus. Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschattung des Klägergrundstückes durch die bebauungsplankonforme zweistöckige Bauweise des Wohnhauses der Beigeladenen ergeben sich ebenso nicht und sind ebenso wenig vorgetragen.
48
Auch werden durch das Wohnhaus der Beigeladenen keine unzumutbare Einsichtmöglichkeiten (Stichwort: sozialer Wohnfriede) auf das Grundstück des Klägers geschaffen. Diese sind vielmehr sozialadäquat und damit hinzunehmen. Ohnehin liegt nicht schon bereits dann eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vor, wenn eine Einsichtnahmemöglichkeit geschaffen wird. Zwar sind die Wohnräume des Klägers wie auch dessen Terrasse durchaus in Richtung der Beigeladenen gelegen. Jedoch findet sich an der Nordseite des Hauses der Beigeladenen außer der Hauseingangstüre und dem über zwei Stockwerke erstreckenden schmalen Treppenhausfensters, das zudem aus Milchglas ist, keine weiteren Ausblickmöglichkeiten, so dass eine unerträgliche Beeinträchtigung offensichtlich ausscheidet. Ohnehin kann der Kläger durch eine geeignete Bepflanzung die Einsichtmöglichkeiten beschränken. Auch durch die Luftwärmepumpe, die an der Nordseite des Wohnhauses der Beigeladenen positioniert ist, wird eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme weder vorgetragen noch ist eine solche anzunehmen.
49
Das Vorbringen des Klägers, die Stützmauer samt Geländeauffüllung an der Nordgrenze des Grundstücks der Beigeladenen würde bei Regen, insbesondere bei Starkregenereignissen, zu Überschwemmungen mit Eintrag von Sand und Erde auf dem klägerischen Grundstück führen, ist nicht geeignet, eine Rechtsverletzung des Klägers zu begründen. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme scheidet aus.
50
Die Klägerseite befürchtet, dass, bedingt durch die Bodenaufschüttung, bei Regen Sand und Erde auf das klägerische Grundstück gespült werde, was auch bereits geschehen sei. Hierzu wurde ein Foto vorgelegt, bei dem ein Wasseraustritt auf Höhe der Gabionenwand in Richtung Straße zu sehen ist. Ob und inwiefern auch das klägerische Grundstück betroffen war, ist nicht zu erkennen. In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger weiter vor, dass die klägerische Terrasse mit Wasser und Sand bei Starkregenereignissen überflutet werde. Zwar sei dies in letzter Zeit besser geworden, was man aber vor allem auf die eigene Entwässerungsrinne entlang der Gabionenmauer der Beigeladenen zurückführe. Allerdings sei unklar, ob die jüngsten Regenereignisse so stark gewesen seien wie die Regenereignisse, die zu den bereits festgestellten Überschwemmungen geführt haben. Auch sei unklar, wie sich zukünftig die Starkregenereignisse entwickeln mit der Gefahr einer weiteren Überschwemmung der Terrasse.
51
Ob in Bezug auf die Niederschlagswasserproblematik ein Rückgriff auf das Gebot der Rücksichtnahme angesichts der beschränkten Regelungswirkung der, wie hier, im vereinfachten Verfahren erteilten Baugenehmigung bereits ausscheidet (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 - juris Rn. 15; VG München, U.v. 3.7.2019 - M 9 K 18.3944 - juris Rn. 27, B.v. 11.8.2014 - M 8 SN 14.2671 - juris Rn. 35), kann offen bleiben, denn selbst bei einem Rückgriff auf das Gebot der Rücksichtnahme ist dieses vorliegend jedenfalls nicht verletzt.
52
Nicht jede durch ein Vorhaben verursachte Veränderung des Wasserabflusses begründet zugleich eine unzumutbare Beeinträchtigung nachbarlicher Rechte (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2017 - 15 CS 16.1883 - juris Rn. 19; B.v. 11.9.2012 - 15 CS 12.634 - juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 25.2.1977 - 4 C 22/75 - juris Rn. 22). Das Rücksichtnahmegebot kann etwa dann verletzt sein, wenn das Niederschlagswasser auf das Grundstück des Nachbarn abgeleitet wird und es dadurch zu unzumutbaren Überschwemmungen auf das Nachbargrundstück kommt (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2017 - 15 CS 16.1883 - juris Rn. 19, B.v. 29.11.2006 - 1 CS 06.2717 - juris Rn. 20). Auf Beeinträchtigungen, die sich allein aus der natürlichen Lage ergeben, wird sich der Nachbar regelmäßig nicht berufen können. Zu beachten ist stets, dass bei einer Hanglage wie im vorliegenden Fall bereits aufgrund der vorgefundenen Topographie und der natürlichen Fließrichtung des Wassers - auch des Grund- und Schichtenwassers - eine andere Ausgangssituation gegeben ist als bei ebenerdigen Grundstücken (vgl. auch: VG Ansbach, U.v. 10.5.2017 - AN 9 K 16.00228 - juris Rn. 32 ff.). Das Gelände im fraglichen Bereich fällt laut Begründung zum Bebauungsplan „…“ sowie den Feststellungen im Augenscheinstermin hauptsächlich von Südwesten nach Nordosten ab (innerhalb des Plangebietes gibt es einen Höhenunterschied von ca. 10 m). Im Bebauungsplan selbst sind auch die Höhenlinien eingetragen. In der Begründung des Bebauungsplanes wird zudem darauf hingewiesen, dass aufgrund der Hanglage mit Schichtenwasser zu rechnen ist.
53
Das Gericht geht, insbesondere aufgrund der beim Augenschein gewonnenen Erkenntnisse, nicht davon aus, dass die Gabionenmauer samt Auffüllung und gepflastertem Weg auf dem Grundstück der Beigeladenen den natürlichen Abfluss des Niederschlagswassers zum Nachteil des Klägers verstärkt oder auf andere Weise verändert hat (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG). Erst recht sind keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für den Kläger zu erwarten. Ein substantiierter Klägervortrag hierzu fehlt völlig. Zwar ist der Fußweg, der sich auf der Aufschüttung befindet, gepflastert, sprich: versiegelt, so dass in diesem Bereich keine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers stattfindet. Allerdings ist der Fußweg laut eingereichten Bauunterlagen von der Haustüre bis zum Carport der Beigeladenen hin abfallend errichtet, so dass das Niederschlagswasser vor allem in Richtung Straße bzw. in Richtung Carport geleitet wird. Doch selbst wenn das auf der Pflasterung auftreffende Niederschlagswasser (teilweise) in Richtung Süden zum klägerischen Grundstück hin abläuft, so befindet sich hier immer noch auf einer Breite von ungefähr 1,50 m die Versickerungsmöglichkeit in der dort befindlichen Rasen- bzw. Rindenmulchfläche. Außerdem ist im Vergleich zum ursprünglich in Richtung des klägerischen Grundstückes abfallenden Geländes nun der Bereich der streitgegenständlichen Aufschüttung nahezu eben. Die Gefahr, dass bei Regen/Starkregen Niederschlagswasser oberirdisch in Richtung der Gabionenmauer und anschließend auf dem klägerischen Grundstück abläuft, ohne vorher zu versickern, wird daher eher verringert bzw. hat sich jedenfalls im Vergleich zum Zustand vorher nicht verschlechtert, da das Wasser auf der ebenen Fläche keine Geschwindigkeit aufnimmt und leichter versickert als auf der ursprünglich vorhandenen geneigten Fläche.
54
Wenn die Klägerseite vorträgt, dass sich hinter der Gabionenmauer das Wasser staut und zu Überschwemmungen mit Sand im vorderen Grundstücksbereich des Klägers geführt hat, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Wasser, welches aufgrund des ebenerdigen Geländes und der Gabionenmauer zunächst versickert, dann in Richtung des klägerischen Grundstücks austritt, spricht nichts dafür und folgte auch hierzu kein substantiierter klägerischer Vortrag, dass aus der Auffüllung samt Gabionenwand eine Erhöhung der Menge an Wasser und eines Austrags von Sand o.ä. folgt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei dem austretenden Wasser, den Austritt unterstellt, um Wasser handelt, dass ohnehin aufgrund der Hanglage und der damit einhergehenden natürlichen Fließrichtung des Wassers, auch ohne Aufschüttung bzw. Stützmauer, auf das Grundstück des Klägers gelangt wäre.
55
Überdies hat der Kläger im Ortstermin darauf hingewiesen, dass die Beigeladenen hinter der Gabionenmauer, also auf deren südlicher Seite, ein Vlies eingelegt haben. Es ist davon auszugehen, dass ein Eintrag von Sand und Erde auf das klägerische Grundstück damit weitgehend verhindert wird. Weiter hat der Kläger nach seinem Vortrag unmittelbar hinter der Gabionenwand, also auf deren nördlicher Seite, eine Rinne errichtet, die auftretendes Wasser von seinem Grundstück weg in Richtung Straße leiten soll. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich der Bereich der Auffüllung im Verlauf der Jahre setzt, so dass die Wahrscheinlichkeit des befürchteten Austrags von Sand verringert wird. Auch haben die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie durch die Schaffung einer Art Sickerschacht im Bereich der Schaukel, also im nach Westen ausgerichteten Bereich ihres Grundstücks, mit einem Richtung Sickerschacht von Süd, West und Nord abfallendem Gelände geschaffen haben, das dafür sorgt, dass ein großer Teil des auf das Grundstück der Beigeladenen auftreffenden Niederschläge nicht in Richtung der Kläger abläuft. Zwar wird diese Maßnahme wohl nur das hinter dem Haus der Beigeladenen in Richtung Westen gelegenen Bereich anfallende Niederschlagswasser und wohl nicht das auf den Bereich zwischen Nordseite des Hauses /Straße auftreffende Niederschlagswasser tangieren, jedoch bewirkt diese Maßnahme im Vergleich zu den ursprünglichen Verhältnissen bei natürlichem Geländeverlauf eine Verringerung des in Richtung des klägerischen Grundstückes abfließenden Niederschlagswassers.
56
Bei der Frage, ob eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vorliegt, ist zudem zu beachten, was dem Rücksichtnahmeberechtigten, hier dem Kläger, aber auch was dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten, hier die Beigeladenen, in der jeweiligen Grundstückssituation zumutbar ist. Zu Lasten des Klägers ist zum einen zu berücksichtigen, dass er aufgrund der Hanglage ohnehin damit rechnen musste, dass vom höhergelegenen Nachbargrundstück Wasser, sei es Niederschlags-, Schichten oder Grundwasser in Richtung seines Grundstückes fließt. In den Gründen zum Bebauungsplan heißt es unter 9., dass den Grundstückseigentümern aufgrund der Hanglage und den damit möglichen Oberflächenereignissen auferlegt werde, sich selbst in geeigneter Weise gegen Niederschlagsereignisse zu schützen. Zum anderen hat der Kläger die Gefahrensituation noch durch eigenes Verhalten erhöht. Zwar kann unterstellt werden, dass der Kläger im Bereich der südlichen Grundstücksgrenze im unmittelbarer Grenznähe den ursprünglichen Geländeverlauf wiederhergestellt hat. Allerdings hat er sich in unmittelbaren Anschluss hieran in Richtung Westen ein Stück weit „eingegraben“. Nicht ohne Grund hat der Kläger seine Terrasse nach Westen und Süden hin durch zwei- bzw. dreireihige Gabionenwände geschützt. Es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger durch seine Abgrabungen Schichtenwasser, dass unterirdisch in Richtung seines Grundstückes geflossen ist, freigelegt hat, was ebenso zu auf sein Grundstück austretendes Wasser führen kann.
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Was die Problematik speziell bei Starkregenereignissen angeht, vermag das Gericht aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu erkennen, dass durch die Gabionenmauer samt Auffüllung und gepflastertem Weg der natürliche Abfluss des Niederschlagswassers zum Nachteil des Klägers verstärkt oder auf andere Weise verändert wird. Erst recht sind keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für den Kläger zu erwarten. Unabhängig davon folgt aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme keine Verpflichtung der Beigeladenen gegenüber dem Kläger auch für Starkregenereignisse Vorsorge zu treffen, damit kein Oberflächenwasser auf dessen Grundstück trifft. Weder wird Niederschlagswasser gezielt auf das Grundstück des Klägers geleitet, noch ist vorgetragen oder ersichtlich, dass Schäden in solch außergewöhnlichem Ausmaß zu befürchten wären, denen auch mit Selbsthilfemaßnahmen nicht zu begegnen ist (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, B.v. 15.9.2021 - 1 ME 100/21 - juris).
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8. Schließlich ergibt sich auch kein Anspruch aus § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG, wonach der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden darf. Der Kläger kann sich auf die Verletzung des § 37 WHG nicht im Verfahren gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung berufen, weil diese Norm keine öffentlich-rechtliche Abwehrposition verleiht, sondern lediglich privates Nachbarrecht regelt. § 37 Abs. 1 WHG stellt dagegen keine öffentlich-rechtlich geschützte Abwehrposition dar. Der Kläger ist deshalb insoweit für die Wahrnehmung seiner aus § 37 WHG zustehenden privaten Rechte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (vgl. Riedel in BeckOK, WHG, 60. Ed. 1.10.2020, § 37 Rn. 15 m.w.N.; VG München, B.v. 11.8.2014 - M 8 SN 14.2671 - juris Rn. 38)
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9. Auch aus dem Erfordernis der gesicherten Erschließung ergibt sich im Hinblick auf die Niederschlagswasserproblematik kein Erfolg der Klage und dies bereits deshalb, weil die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse bestehen und nicht auch dem Nachbarschutz dienen (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2017 - 15 CS 16.1883 - juris Rn. 19). Etwas anderes kann - unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots nur geltend, wenn durch die unzureichende Erschließung Nachbargrundstücke unmittelbar betroffen sind (vgl. VG Ansbach, U.v. 31.1.2019 - AN 17 K 17.02145, AN 17 K 17.02440 - juris Rn. 59), was vorliegend zu verneinen ist (siehe die Ausführungen zum Gebot der Rücksichtnahme).
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10. Auch Art. 11 BayBO kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da die Vorschrift im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren schon nicht geprüft wird (vgl. auch. VG Ansbach, U.v. 10.5.2017 - AN 9 K 16.00228 - juris Rn. 36).
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11. Der Umstand, dass in den genehmigten Plänen eine Zisterne bzw. ein Gartenteich, § 9 Abs. 3 des Bebauungsplanes, nicht eingezeichnet ist, verhilft der Klage ebenso nicht zum Erfolg. Nach § 9 Abs. 3 des Bebauungsplanes ist anfallendes Niederschlagswasser von Dachflächen in Zisternen oder Gartenteichen mit einem Dauerstau von mindestens 3 m3 einzuleiten, wobei der Überlauf in die Kanalisation eingeleitet werden kann. Aus einem Verstoß gegen diese Vorschrift ergibt sich keine Rechtsverletzung des Klägers. Die Festsetzung ist nicht drittschützend. Wie sich der Begründung des Bebauungsplanes in Ziffer 7.2 Entwässerung entnehmen lässt, dient diese Festsetzung dem sparsamen Umgang mit Trinkwasser, insbesondere für die Gartenbewässerung. Weiter heißt es, dass der Überlauf der Zisterne an den Mischwasserkanal angeschlossen werden kann, wobei empfohlen wird, das Wasser im Boden versickern zu lassen, womit der unnötige Eintrag von Oberflächenwasser in das Entwässerungsnetz reduziert werden soll. Hier lässt sich ersehen, dass die Gemeinde mit der Festsetzung ersichtlich nicht die Nachbarn schützen wollte. Mangels Drittschutz kann sich eine Rechtsverletzung des Klägers allenfalls aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergeben. Hierzu ist weder vorgetragen noch ist eine sich hieraus ergebende Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ersichtlich. Dafür, dass die Kanalisation das anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen nicht aufnehmen könnte und dies zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Klägers führt, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
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12. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 161 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben und sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.