Inhalt

SG Landshut, Beschluss v. 18.08.2021 – S 3 SO 39/21 ER
Titel:

Coronabedingt erleichterter Zugang zur Sozialhilfe 

Normenketten:
SGB XII § 90 Abs. 2, § 141
SGG § 86b
Leitsätze:
1. Es erscheint vorzugswürdig, den Anwendungsbereich des § 141 Absatz 2 SGB XII auf Fälle zu beschränken, in denen Leistungen der Sozialhilfe erstmals oder nach einer mindestens einmonatigen Zäsur durch bedarfsdeckendes Einkommen oder Vermögen erstmals wieder beantragt wurden. (Rn. 66)
2. Vermögen bleibt nach § 141 Satz 2 Satz 1 SGB XII auch dann nur einmal für sechs Monate unberücksichtigt, wenn in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 mehrere Bewilligungszeiträume beginnen. (Rn. 68)
3. Der Sechsmonatszeitraum des § 141 Absatz 2 Satz 1 SGB XII beginnt auch dann bereits mit dem ersten Tag des ersten in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 beginnenden Bewilligungszeitraums, wenn zu diesem Zeitpunkt das Vermögen den nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII zu schonenden Betrag noch nicht übersteigt. (Rn. 73)
Die coronabedingte Erhöhung des sozialhilferechtlichen Schonvermögens für sechs Monate ist auf Erstanträge zu beschränken.  (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sozialhilfe, coronabedingte Zugangserleichterung, erhöhtes Schonvermögen, sechsmonatige Befristung, Erstanträge
Rechtsmittelinstanzen:
LSG München, Beschluss vom 10.09.2021 – L 8 SO 145/21 B ER
BSG Kassel, Beschluss vom 14.10.2021 – B 8 SO 51/21 S
Fundstelle:
BeckRS 2021, 28233

Tenor

I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch für die Zeit vom 22.06.2021 bis 30.06.2021 in Höhe von 73,40 Euro auszuzahlen.
II. Im Übrigen wird der Antrag vom 22.06.2021 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
III. Der Antragsgegner hat 1/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.

Gründe

I.
1
Mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verfolgt der Antragsteller sinngemäß das Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zu zahlen.
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Der 1949 geborene Antragsteller bezieht seit Juni 2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII vom Antragsgegner.
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Der Antragsteller bewohnt allein eine Mietwohnung im Landkreis P., für welche er eine monatliche Bruttokaltmiete von 300,00 Euro zu zahlen hat. Die jeweiligen Barzahlungen des Antragstellers wurden durch die Vermieterin quittiert. Das Warmwasser wird dezentral erzeugt. Geheizt wird die Wohnung mit Öl, welches der Antragsteller selbst beschafft. Beim Antragsteller liegt eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 vor, die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“ und „B“ sind bei ihm anerkannt (Änderungsbescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales - Region Niederbayern vom 06.11.2013). Nach eigener Auskunft ist beim Antragsteller der Pflegegrad 2 anerkannt, er bekomme aber seit 2016 kein Geld mehr von der Pflegekasse.
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Der Antragsteller bezieht eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd. Die Rente wird dem Antragsteller per Postscheck gezahlt, welchen sich der Antragsteller bei der Deutschen Post AG bar auszahlen lässt. Zuletzt wurde ihm ein Betrag in Höhe von monatlich 587,43 Euro gezahlt.
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Zuletzt bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Änderungsbescheid vom 30.12.2020 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 in Höhe von monatlich 244,65 Euro.
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Am 29.04.2021 ging beim Antragsgegner ein vom Antragsteller ausgefüllter Überprüfungsbogen zur Weiterbewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ein. Die Frage nach vorhandenem Vermögen verneinte der Antragsteller.
7
Der Antragsteller übersandte an den Antragsgegner Auszüge seines Girokontos bei der C.-Kasse P. mit der IBAN DE…Dieses Konto wies zum 01.01.2021 bereits einen Kontostand von 6.752,44 Euro auf, zum 21.04.2021 einen Kontostand von 7.646,40 Euro. Der Antragsteller erläuterte mit Schreiben an den Antragsgegner vom 12.05.2021, dass das Geld auf seinem Girokonto das Geld eines sehr guten Freundes sei, der leider in Scheidung lebe, zwei Kinder habe, dessen Frau ihn aber wegen eines anderen Lebensgefährten verlassen habe, nachdem sie 3.000,00 Euro vom Konto des sehr guten Freundes des Antragstellers abgehoben habe. Seither sei das Konto des sehr guten Freundes gekündigt. Den Rest habe der sehr gute Freund für sich und die Kinder bis zur Scheidung auf dem Konto des Antragstellers deponiert.
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Mit Schreiben vom 21.05.2021 stellte der Antragsgegner an den Antragsteller mehrere Nachfragen zu dem angeblich vom sehr guten Freund auf seinem Girokonto deponierten Geld. Am 08.06.2021 ging eine schriftliche Antwort des Antragstellers beim Antragsgegner ein, laut welcher es sich bei der Person, welche das Geld auf dem Girokonto des Antragstellers deponiert habe, nicht um einen Freund, sondern um einen Bekannten handele, den er 20 Jahre nicht mehr gesehen und zufällig im Klinikum P. wieder getroffen habe. Wieviel Geld dieser Bekannte auf dem Girokonto des Antragstellers deponiert habe, wisse der Antragsteller nicht mehr, weil er ja auch etwas vergesse. Dieses Geld sei dem Antragsteller seit November oder Dezember 2020 in die Hand gegeben worden. Wann genau dem Antragsteller das Geld übergeben worden sei, wisse er nicht mehr, weil es sich um eine zu lange Zeit handele. Dieses Geld sei auf dem Girokonto des Antragstellers eingezahlt worden. Wann die Einzahlung erfolgt sei, wisse er nicht. Belege habe er nicht. Dieses Geld habe der Antragsteller auf Anruf des Bekannten vom Konto geholt, weil er es dringend gebraucht habe. Jetzt sei das Konto leer.
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Mit Schreiben vom 11.06.2021 forderte der Antragsgegner vom Antragsteller weitere Nachweise, dass das Geld auf dem Konto des Antragstellers nicht sein Geld ist.
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Die für den Monat Juni 2021 bewilligten Leistungen zahlte der Antragsgegner vorerst nicht aus. Über die Weiterbewilligung der Leistungen ab 01.07.2021 liegt noch keine Entscheidung des Antragsgegners vor.
11
Mit Schriftsatz vom 19.06.2021, welches bei Gericht eingegangen ist am 22.06.2021, hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Landshut gestellt. Die Person, die das Geld auf dem Girokonto des Antragstellers deponiert haben soll, hat der Antragsteller nunmehr als „sehr weiten Bekannten“ bezeichnet, den der Antragsteller vor 25 Jahren kennengelernt und im Jahr 2020 im Klinikum P. erneut getroffen habe. Der Bekannte habe den Antragsteller angesprochen, dass er ihn kenne. Der Antragsteller habe dem Bekannten geholfen, das Geld zu hinterlegen, bis die Scheidung vorbei sei. Weitere Unterlagen habe der Antragsteller nicht. Eine Bestätigung des Bekannten gebe es nicht.
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Mit Schriftsatz vom 01.07.2021 hat der Antragsteller vorgetragen, er habe das Vermögen angespart. Beigefügt hat er die Auszüge seines Girokontos für die Zeit vom 01.03.2018 bis 29.06.2021. Diesen Kontoauszügen lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller am 31.05.2021 einen Betrag von 8.000,00 Euro in bar von seinem Girokonto abgehoben hat. Wofür er das Geld verwendet hat, lässt sich dem Kontoauszug nicht entnehmen. Aus den vorgelegten Kontoauszügen geht hervor, dass der Stand des Girokontos des Antragstellers am 16.03.2018 23,76 Euro betragen hat. In der Folgezeit ist der Kontostand bis zur Abhebung vom 31.05.2021 zunehmend gestiegen. Zum 30.09.2020 hat der Kontostand bereits 5.226,72 Euro betragen. Die Steigerung des Kontostandes ist dadurch zu Stande gekommen, dass neben den Leistungen des Antragsgegners regelmäßig auch Zahlungen des Vereins L. S. e.V.(monatlich 35,00 Euro aus einer Patenschaft seit März 2019, außerdem eine Sonderzahlung vom 26.02.2019 in Höhe von 599,00 Euro für Kleinmöbel, welche vom Antragsteller verbraucht wurde, und weitere Sonderzahlungen vom 07.12.2020, vom 10.12.2020 und vom 17.02.2021 in Höhe von insgesamt 277,00 Euro) auf diesem Konto eingegangen sind, dass aber im Gegenzug bis auf regelmäßige Zahlungen an D. und gelegentliche geringfügige anderweitige Abbuchungen kaum Ausgaben zu verzeichnen sind. Insbesondere hat der Antragsteller nur sehr wenige Barabhebungen von diesem Konto vorgenommen. Im letzten Quartal des Jahres 2020 sind außer den Zahlungen des Antragsgegners und des Vereins L. S. e. V. keine weiteren Gutschriften auf das Konto des Antragstellers erfolgt. Auch im Jahr 2021 sind neben den Zahlungen des Antragsgegners und des Vereins L. S. e. V. sowie einigen Stornierungen zuvor getätigter Abbuchungen lediglich Bargeldeinzahlungen in Höhe von insgesamt 150,00 Euro erfolgt (je 20,00 Euro am 14.01.2021, am 12.02.2021, am 16.03.2021, am 16.04.2021 und 18.05.2021, 50,00 Euro am 11.06.2021). Am 29.06.2021 betrug der Kontostand dieses Girokontos 101,03 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf die aktenkundigen Auszüge des Girokontos des Antragstellers verwiesen, Bl. 21 - 108 der Gerichtsakte.
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Mit einem am 23.07.2021 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller mitgeteilt, dass er versucht habe, den Bekannten zu erreichen, dass ihm dies aber nicht gelungen sei. Der Antragsteller gehe davon aus, dass der Bekannte weggezogen sei. Im Übrigen hat der Antragsteller auf seine beengten finanziellen Verhältnisse sowie seinen schlechten Gesundheitszustand hingewiesen.
14
Mit einem am 26.07.2021 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller mitgeteilt, der Bekannte heiße F.. Den vollständigen Namen bekomme das Gericht nicht. Das Geld habe der Antragsteller dem Freund am Schalter zurückgegeben mit einer kleinen Empfangsbestätigung an den Antragsteller.
15
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu zahlen.
16
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.
17
Seines Erachtens besteht weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund. So habe der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner nicht nachgewiesen, dass es sich bei dem Geldvermögen in Höhe von 7.646,40 Euro (Kontostand 21.04.2021) auf seinem Girokonto nicht um sein eigenes Vermögen handele. Er trage hierfür aber die Beweislast. Nachweise, dass der Bekannte das Bargeld nun wieder in Empfang genommen hätte, lägen nicht vor. Der Antragsgegner müsse daher davon ausgehen, dass es sich nach wie vor um bereite Mittel des Antragstellers handele. Dahinstehen könne daher, ob es sich bei der Nichtauszahlung der Leistungen für Juni 2021 bereits um einen mit einem ER-Verfahren angreifbaren Verwaltungsakt handele oder ob nicht erst der Erlass des förmlichen Einstellungsbescheids abgewartet werden müsste.
18
Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die beigezogene Akte des Antragsgegners sowie auf die vorliegende Streitakte.
II.
19
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann nur zu einem geringen Teil Erfolg haben.
20
1. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Wenn ein Fall des § 86b Absatz 1 SGG nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung gemäß § 86b Absatz 2 Satz 1 SGG). Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung gemäß § 86b Absatz 2 Satz 2 SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den einstweiliger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus. Der geltend gemachte Leistungsanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86b Absatz 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Absatz 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht.
21
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Umfang das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, so kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache abschließend zu prüfen. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers zu entscheiden (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 - juris). Aus diesen Anforderungen an den gerichtlichen Eilrechtsschutz ergibt sich jedoch nur ausnahmsweise die Notwendigkeit einer Vollprüfung. Das Gericht muss vielmehr die Sach- und Rechtslage nur umso eingehender prüfen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2018, 1 BvR 733/18 - juris).
22
Vorliegend begehrt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Denn in der Hauptsache wäre nicht die Anfechtungsklage statthaft (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/B. Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 24). Für die Zeit bis zum 30.06.2021 handelt es sich um eine Sicherungsanordnung gemäß § 86b Absatz 2 Satz 1 SGG. Denn für diesen Zeitraum wurden dem Antragsteller mit Änderungsbescheid vom 30.12.2020 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII bewilligt. Ziel des Antragstellers ist die Auszahlung der bewilligten Leistungen. Damit geht es ihm um die Sicherung eines bestehenden Zustandes (vgl. Keller a. a. O. Rn. 25a m. w. N. für die vorläufige Zahlungseinstellung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II). Für die Zeit ab 01.07.2021 handelt es sich um eine Regelungsanordnung gemäß § 86b Absatz 2 Satz 2 SGG. Denn insoweit strebt der Antragsteller die vorläufige Begründung einer Rechtsposition an, die er bislang noch nicht hat, nämlich vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (vgl. Keller a. a. O. Rn. 25b).
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2. Bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage sind im vorliegenden Fall drei Zeiträume zu trennen, nämlich der Zeitraum vor dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (dazu unter a.), der Zeitraum ab dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bis zum 30.06.2021 (dazu unter b.) sowie der Zeitraum ab dem 01.07.2021 (dazu unter c.).
24
a. Soweit der Antragsteller die Auszahlung der Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 22.06.2021 beantragt, hat sein Antrag keinen Erfolg.
25
Denn es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen. Dies ist grundsätzlich Aufgabe des Hauptsacheverfahrens. In der Regel besteht kein Anordnungsgrund hinsichtlich Geldleistungen für die Vergangenheit (Keller a. a. O. Rn. 29a).
26
Eine Verpflichtung zu Leistungen für die Zeit vor dem Eilantrag kommt aber ausnahmsweise bei einem Nachholbedarf in Betracht, d.h. wenn die Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage bewirkt. Dies kommt z. B. in Betracht, wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen der rückständigen Schulden, die der Hilfesuchende wegen der Nichtgewährung von existenzsichernden Leistungen machen musste, eingeleitet wurden oder unmittelbar bevorstehen (vgl. Keller a. a. O. Rn. 35a m. w. N.).
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Ein derartiger Nachholbedarf wurde vorliegend weder geltend gemacht noch ist er ersichtlich. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass sich der Antragsteller in der Vergangenheit überhaupt verschuldet hat. Wie aus den vorgelegten Quittungen hervorgeht, wurde die Miete jedenfalls bis einschließlich Mai 2021 stets an die Vermieterin gezahlt. Das Girokonto des Antragstellers weist ebenfalls weiterhin ein Guthaben auf. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass wegen rückständiger Schulden irgendwelche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereits eingeleitet wurden oder unmittelbar drohen.
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b. Soweit das Antragsziel des Antragstellers auf die Auszahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 22.06.2021 bis 30.06.2021 gerichtet ist, hat sein Antrag Erfolg.
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Wie bereits dargelegt wurde, handelt es sich insoweit um den Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung gemäß § 86b Absatz 2 Satz 1 SGG. Denn der Antragsteller wendet sich gegen die rein faktische Nicht-Auszahlung der mit Änderungsbescheid vom 30.12.2020 für diesen Zeitraum bewilligten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Die rein faktische Nicht-Auszahlung der Leistungen stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dar. Denn Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Im Falle der rein faktischen Nicht-Auszahlung der Leistungen fehlt es an einer Regelung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X. Das Merkmal der Regelung grenzt das staatliche Handeln ab vom rein faktischen Verwaltungshandeln (Realhandeln), das lediglich eine Zustandsänderung, aber keine Rechtsänderung bewirkt (Luthe in jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017 [Stand: 17.05.2021], § 31 Rn. 41 m. w. N.). Die Nicht-Auszahlung der Leistungen bewirkt allein eine Zustandsänderung im dem Sinne, dass dem Antragsteller die bewilligten existenzsichernden Leistungen nicht ausgezahlt werden. Eine Rechtsänderung wird erst durch den Erlass eines Aufhebungsbescheids bewirkt. Erst durch den Aufhebungsbescheid entfällt der Anspruch des Antragstellers auf die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
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Das Rechtsschutzbedürfnis für eine derartige Sicherungsanordnung entfällt nicht deshalb, weil der Antragsgegner noch keinen Aufhebungsbescheid erlassen, sondern rein faktisch die Zahlungen nicht ausgezahlt hat. Wäre dies richtig, so hätte dies zur Folge, dass der Antragsteller keine Möglichkeit hätte, sich gegen die Nicht-Auszahlung der Leistungen zur Wehr zu setzen. Er müsste bis zum Erlass eines Aufhebungsbescheids in Kauf nehmen, dass ihm die zuvor bewilligten existenzsichernden Leistungen nicht zur Verfügung stehen. Dies wäre mit dem Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Absatz 4 Grundgesetz - GG) evident unvereinbar.
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Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entfällt nur dann, wenn der Antragsteller sein Begehren auf einfachere, schnellere und billigere Art durchsetzen kann. Daher besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Regel nur dann, wenn sich der Antragsteller zuvor an die Verwaltung gewandt, dort einen Antrag auf die Leistung gestellt und die normale Bearbeitungszeit abgewartet hatte. Ausnahmsweise kann bereits ohne förmlichen Antrag auf die Leistung ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen, wenn die Sache sehr eilig ist und der Antragsteller aus besonderen Gründen mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, bei der Verwaltung kein Gehör zu finden (Keller a. a. O. Rn. 26b m. w. N.).
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Im vorliegenden Fall haben Antragsteller und Antragsgegner außergerichtlich mehrfach miteinander kommuniziert, bevor der Antragsteller seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt hat. Aus den Schreiben des Antragsgegners vom 21.05.2021 und vom 11.06.2021 konnte der Antragsteller entnehmen, dass der Antragsgegner dem Vortrag des Antragstellers, es handele sich bei dem Geld auf seinem Girokonto nicht um sein eigenes Geld, sondern um das Geld eines Freundes bzw. Bekannten, keinen Glauben schenkt. Eine außergerichtliche Durchsetzung des Anspruchs des Antragstellers auf Auszahlung der mit Änderungsbescheid vom 30.12.2020 für den Monat Juni 2021 bewilligten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII war daher nicht zu erwarten. Daher fehlt dem Antragsteller nicht das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, soweit um die Auszahlung der Leistungen für die Zeit vom 22.06.2021 bis 30.06.2021 gestritten wird.
33
Für die Zeit bis 30.06.2021 sind dem Antragsteller mit Änderungsbescheid vom 30.12.2020 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII bewilligt worden. Der Änderungsbescheid vom 30.12.2020 ist bestandskräftig geworden. Ein Einstellungs- oder Aufhebungsbescheid ist bislang nicht ergangen. Es kann somit dahinstehen, ob dem Antragsteller für diesen Zeitraum zu Recht Leistungen bewilligt worden sind. Der Änderungsbescheid vom 30.12.2020 stellt, solange er nicht aufgehoben worden ist, einen Rechtsgrund für den Anspruch des Antragstellers auf Auszahlung dieser Leistungen dar, auch wenn seitens des Antragsgegners nunmehr Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids bestehen sollten.
34
Für die vom Antragsteller vorgenommene Nicht-Auszahlung der Leistungen gibt es im SGB XII keine Rechtsgrundlage. Anders als im SGB II (vgl. § 40 Absatz 2 Nummer 4 SGB II i. V. m. § 331 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III) ist in der Sozialhilfe keine Rechtsgrundlage für eine vorläufige Zahlungseinstellung ersichtlich (so auch Thüringer LSG, Beschluss vom 29.07.2015, L 8 SO 855/15 B ER Rn. 23 - juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.08.2006, L 8 SO 69/06 ER Rn. 6 - juris).
35
Leistungen der Sozialhilfe werden mangels abweichender Sonderregelung gemäß § 41 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) mit ihrem Entstehen fällig. Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (vgl. § 40 Absatz 1 SGB I). Die Sozialhilfe ist also zu Beginn des jeweiligen Bewilligungszeitraums auszuzahlen. Die Leistungen für den Monat Juni 2021 waren somit zu Beginn des Monats Juni 2021 fällig.
36
Die Nicht-Auszahlung der Leistungen für den Monat Juni 2021 durch den Antragsgegner erweist sich somit als offensichtlich rechtswidrig, weil diese Leistungen mit Änderungsbescheid vom 30.12.2020 bewilligt wurden, ein Einstellungs- bzw. Aufhebungsbescheid noch nicht ergangen ist und eine Rechtsgrundlage für eine vorläufige Zahlungseinstellung im SGB XII nicht besteht.
37
Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes besteht ein Anordnungsanspruch auf Auszahlung der anteiligen Leistungen für die Zeit vom 22.06.2021 (Eingang des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Landshut) bis zum 30.06.2021, also für neun Tage dieses Monats. Bewilligt wurden Leistungen in Höhe von monatlich 244,65 Euro. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren besteht daher ein Anordnungsanspruch für die Zeit vom 22.06.2021 bis 30.06.2021 in Höhe von 73,40 Euro (= 9/30 * 244,65 Euro).
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Insoweit besteht auch ein Anordnungsgrund.
39
Anordnungsgrund ist bei der Sicherungsanordnung die Gefahr einer Rechtsvereitelung oder Erschwerung der Rechtsverwirklichung durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes. Die bloße Möglichkeit beeinträchtigender Maßnahmen ist noch keine Gefahr. Es müssen Tatsachen vorliegen, die auf eine unmittelbar bevorstehende Veränderung schließen lassen (konkrete und objektive Gefahr; Keller a. a. O. Rn. 27a). Im vorliegenden Fall besteht nicht nur die Gefahr, dass dem Antragsteller existenzsichernde Leistungen, welche ihm bewilligt wurden, nicht ausgezahlt werden, sondern die Rechtsvereitelung ist bereits eingetreten, indem der Antragsgegner fällige Leistungen ohne Rechtsgrundlage nicht ausgezahlt hat.
40
Ein Anordnungsgrund fehlt auch nicht etwa deshalb, weil der Antragsgegner davon ausgeht, dass dem Antragsteller der Betrag von 8.000,00 Euro, welchen er am 31.05.2021 von seinem Girokonto abgehoben hat, noch als bereite Mittel zur Verfügung steht. An dieser Stelle kann dahinstehen, ob man es als erwiesen ansieht, dass der Antragsteller noch über den Betrag von 8.000,00 Euro verfügen kann. Auch kann dahinstehen, wer im Falle der Nichterweislichkeit dieses Umstands die Beweislast dafür trägt, ob aus diesem Grund der Anordnungsgrund entfällt. Denn wie oben dargelegt wurde, stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund in einer Wechselbeziehung zueinander. Bei offensichtlich bestehendem Anordnungsanspruch sind an den Anordnungsgrund nur geringe Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden Fall besteht hinsichtlich der Leistungen für die Zeit vom 22.06.2021 bis 30.06.2021 offensichtlich ein Anordnungsanspruch des Antragstellers, weil es für die Nicht-Auszahlung der Leistungen im SGB XII keine Rechtsgrundlage gibt. Daher besteht ein Anordnungsgrund schon deshalb, weil dem Antragsteller existenzsichernde Leistungen, welche ihm vom Antragsgegner bewilligt wurden, nunmehr vorenthalten werden.
41
c. Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz das Ziel verfolgt, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, dem Antragsteller vorläufig Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zeit ab 01.07.2021 zu zahlen, kann der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz keinen Erfolg haben.
42
Insoweit handelt es sich - wie oben bereits dargelegt - um den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Absatz 2 Satz 2 SGG.
43
Auch insoweit fehlt dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller hat bereits Ende April 2021 und damit mehr als einen Monat vor Eingang des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht einen Antrag auf diese Leistungen für die Zeit ab 01.07.2021 beim Antragsgegner gestellt. Es entwickelte sich eine schriftliche Korrespondenz zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner. Aus dieser wird ersichtlich, dass der Antragsteller nicht davon ausgehen konnte, ohne gerichtliche Hilfe existenzsichernde Leistungen vom Antragsgegner für die Zeit ab 01.07.2021 zu erhalten. Den Erlass des Ablehnungsbescheids musste der Antragsteller nicht abwarten. Andernfalls hätte er bis Ende Oktober 2021 (Ablauf der Sperrfrist für eine Untätigkeitsklage gemäß § 88 Absatz 1 Satz 1 SGG) auf den Erlass eines Bescheides warten müssen, ohne die - nach seinem Vortrag erforderlichen - existenzsichernden Leistungen notfalls gerichtlich durchsetzen zu können. Eine derartige Auffassung ist mit dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Absatz 4 GG) evident unvereinbar.
44
Für die Zeit ab 01.07.2021 besteht allerdings kein Anordnungsanspruch.
45
Nach § 19 Absatz 2 Satz 1 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
46
Der Antragsteller gehört dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, weil er die in § 41 Absatz 2 SGB XII genannte Altersgrenze erreicht hat.
47
Nach § 43 Absatz 1 Satz 1i.V.m.§ 90SGB XII hat der Antragsteller sein Vermögen einzusetzen.
48
Unmittelbar vor der Abhebung eines Betrags in Höhe von 8.000,00 Euro am 31.05.2021 befand sich auf dem Girokonto des Antragstellers ein Guthaben von 8.040,40 Euro. Hierbei handelt es sich um verwertbares Vermögen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 90 Absatz 1 SGB XII. Denn tatsächliche oder rechtliche Verwertungshindernisse standen der Verwertung nicht entgegen.
49
Insbesondere ist der Vortrag des Antragstellers, es handele sich nicht um sein Geld, sondern um das Geld eines Freundes bzw. Bekannten, welches dieser auf dem Girokonto des Antragstellers deponiert habe, durch die seitens des Antragstellers an das Gericht übermittelten Kontoauszüge widerlegt.
50
Anhand der Kontoauszüge für die Zeit vom 01.03.2018 bis 29.06.2021 lässt sich nachvollziehen, wie es zu der Entwicklung des Kontostands in diesem Zeitraum gekommen ist. So betrug der Kontostand am 16.03.2018 noch 23,76 Euro. In der Folgezeit ist der Kontostand bis zur Abhebung vom 31.05.2021 kontinuierlich gestiegen. Die Steigerung des Kontostandes kam dadurch zu Stande, dass neben den Leistungen des Antragsgegners regelmäßig auch Zahlungen des Vereins L. S. e.V. auf diesem Konto eingegangen sind, dass aber im Gegenzug bis auf regelmäßige Zahlungen an D. und gelegentliche geringfügige anderweitige Abbuchungen kaum Ausgaben zu verzeichnen sind. Insbesondere hat der Antragsteller nur sehr wenige Barabhebungen von diesem Konto vorgenommen.
51
Der Antragsteller hat mit einem am 08.06.2021 beim Antragsgegner eingegangenen Schreiben mitgeteilt, der Freund bzw. Bekannte habe ihm etwa im November oder Dezember 2020 einen größeren Geldbetrag in die Hand gegeben. Der Antragsteller habe dieses Geld auf das Girokonto eingezahlt.
52
Bereits zum 30.09.2020 betrug der Kontostand dieses Girokontos 5.226,72 Euro. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden mehrfach kleinere Bargeldeinzahlungen in zweistelliger Höhe (maximal 80,00 Euro) vorgenommen (Barumsatz in Höhe von 55,00 Euro am 22.03.2018, Barumsatz in Höhe von jeweils 25,00 Euro am 03.04.2018, am 03.05.2018, am 05.06.2018, am 13.07.2018, am 25.07.2018 und am 27.08.2018, Barumsatz in Höhe von 80,00 Euro am 20.09.2018, Barumsatz in Höhe von 75,00 Euro am 24.09.2018, Barumsatz bzw. Bargeldeinzahlung in Höhe von jeweils 25,00 Euro am 16.10.2018, am 27.11.2018, am 11.01.2019 und am 08.02.2019 sowie Bargeldeinzahlung in Höhe von jeweils 80,00 Euro am 17.09.2019 und am 18.10.2019). Die Summe dieser Barumsätze bzw. Bargeldeinzahlungen, deren Herkunft nicht ersichtlich ist, beträgt bis zum 30.09.2020 620,00 Euro. Ein größerer Einmalbetrag wurde auf dieses Konto bis zum 30.09.2020 nicht eingezahlt.
53
Im letzten Quartal des Jahres 2020 sind außer den Zahlungen des Antragsgegners und des Vereins L. S. e.V. keine weiteren Gutschriften auf das Konto des Antragstellers erfolgt. Auch im Jahr 2021 sind neben den Zahlungen des Antragsgegners und des Vereins L. S. e.V. sowie einigen Stornierungen zuvor getätigter Abbuchungen lediglich Bargeldeinzahlungen in Höhe von insgesamt 150,00 Euro erfolgt (je 20,00 Euro am 14.01.2021, am 12.02.2021, am 16.03.2021, am 16.04.2021 und 18.05.2021, 50,00 Euro am 11.06.2021). Die Summe der nachgewiesenen Bareinzahlungen im gesamten Zeitraum seit März 2018 bis Juni 2021 beträgt somit lediglich 770,00 Euro. Die Abbuchung eines Betrags in Höhe von 8.000,00 Euro am 31.05.2021, bei welchem es sich angeblich um das Geld eines Freundes bzw. Bekannten handeln soll, erklärt dies nicht.
54
Bei dem Geld auf dem Girokonto des Antragstellers handelt es sich somit nachweislich nicht um das dort deponierte Geld einer dritten Person, sondern um das Vermögen des Antragstellers. Demzufolge hat der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 01.07.2021 auch ausgeführt, er habe das Geld angespart.
55
Das Guthaben auf dem Girokonto des Antragstellers bis zur Abhebung am 31.05.2021 übersteigt auch das nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII zu schonende Vermögen. Demnach darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte. Dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen. Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII sind für jede in § 19 Absatz 3 SGB XII genannte volljährige Person 5.000,00 Euro (§ 1 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - BarbetragsVO).
56
Im Falle des Antragstellers gelten für die Zeit ab 01.07.2021 auch keine abweichenden Sonderregelungen zur Höhe des zu schonenden Vermögens.
57
Zwar hat der Gesetzgeber als Reaktion auf die Covid-19-Pandemie zwei Übergangsregelungen in das SGB XII eingeführt, die dazu führen, dass Leistungen nach dem SGB XII unter erleichterten Voraussetzungen bewilligt werden. Beide Übergangsregelungen sind aber im Falle des Antragstellers für die Zeit ab 01.07.2021 nicht einschlägig.
58
Zum einen bestimmte § 141 Absatz 5 Satz 1 SGB XII in der bis zum 31.12.2020 gültigen Fassung (= a. F.), dass für Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31.03.2020 bis vor dem 31.08.2020 endete, der erforderliche Antrag einmalig als gestellt galt. Die Leistungen wurden nach § 141 Absatz 5 Satz 2 SGB XII a. F. unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt. § 60 SGB I sowie die §§ 45, 48 und 50 SGB X blieben unberührt (§ 141 Absatz 5 Satz 4 SGB XII a. F.).
59
Mit dem Änderungsbescheid vom 30.12.2020 wurde ein zuvor erlassener Bescheid vom 03.06.2020 für die Zeit ab 01.01.2021 aufgehoben. Hieraus wird ersichtlich, dass ursprünglich mit Bescheid vom 03.06.2020 Leistungen für die Zeit vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 bewilligt wurden. Der vorangegangene Bewilligungszeitraum endete somit am 30.06.2020, also innerhalb des von § 141 Absatz 5 Satz 1 SGB XII a. F. umfassten Zeitraums. Dies hatte aber nach § 141 Absatz 5 Satz 2 SGB XII a. F. lediglich zur Folge, dass die Leistungen für die Zeit vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 unter Annahme unveränderter Verhältnisse weiterbewilligt wurden. Auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum ab 01.07.2021 hat diese Übergangsregelung keinen Einfluss.
60
Zum anderen bestimmt § 141 Absatz 2 Satz 1 SGB XII, dass abweichend von § 43 Absatz 1 SGB XII und § 90 SGB XII Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt wird. Dies gilt nach § 141 Absatz 2 Satz 2 SGB XII nicht, wenn das Vermögen erheblich ist. Diese Übergangsregelung gilt nach § 141 Absatz 1 SGB XII bei Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 beginnen.
61
Umstritten ist, ob die Übergangsvorschrift des § 141 Absatz 2 Satz 1 SGB XII nur auf diejenigen Fälle anwendbar ist, in denen innerhalb des Zeitraums nach § 141 Absatz 1 SGB XII Leistungen entweder erstmals oder aber nach einer mindestens einmonatigen Zäsur durch bedarfsdeckendes Einkommen oder Vermögen erstmals wieder beantragt wurden, oder ob § 141 Absatz 2 Satz 1 SGB XII auch für Folgebewilligungszeiträume gilt.
62
Der Wortlaut des § 141 Absatz 1 SGB XII lässt zwar eine Auslegung zu, wonach die Übergangsvorschrift des § 141 Absatz 2 Satz 1 SGB XII auch für Folgebewilligungszeiträume gilt, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 beginnen (so auch Groth in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020 [Stand: 16.07.2021], § 141 Rn. 20).
63
In der ursprünglichen, vom 28.03.2020 bis 31.12.2020 gültigen Fassung des § 141 SGB XII enthielt jedoch der oben bereits zitierte Absatz 5 eine Sonderregelung für Weiterbewilligungsanträge. Endete ein Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31.03.2020 bis vor dem 31.08.2020, so wurden die Leistungen unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt. § 60 SGB I sowie die §§ 45, 48 und 50 SGB X blieben jedoch unberührt. Eine Rücknahme des Bescheids über die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit nach § 45 SGB X oder eine Aufhebung wegen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X sollte demzufolge bei Bescheiden über Folgezeiträume möglich sein. In Fällen, in denen der Vermögensschonbetrag von 5.000,00 Euro zu Beginn des Folgebewilligungszeitraums oder während des Folgebewilligungszeitraums erstmalig überschritten wurde, wäre somit nach der Vorschrift des § 141 Absatz 5 Satz 4 SGB XII a. F. eine Erstattung überzahlter Leistungen in Betracht gekommen, wohingegen nach § 141 Absatz 2 SGB XII nicht erhebliches Vermögen für die Dauer von sechs Monaten unberücksichtigt zu bleiben hätte. Geht man davon aus, dass § 141 Absatz 2 SGB XII auch für Folgebewilligungszeiträume gilt, so hätte sich für Folgebewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 01.04.2020 bis spätestens 31.08.2020 begannen, somit ein Regelungskonflikt ergeben. Die durch § 141 Absatz 2 SGB XII angeordnete Rechtsfolge wäre eine andere gewesen als die durch § 141 Absatz 5 SGB XII, insbesondere dessen Satz 4, angeordnete Rechtsfolge (vgl. Groth a. a. O. Rn. 19).
64
Insbesondere aber wurde mit der Übergangsregelung des § 141 SGB XII durch den Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die erheblichen Auswirkungen der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf Wirtschaft und Beschäftigung abzufedern. Dem diente in erster Linie die Übergangsregelung in § 67 SGB II. Durch die Regelung des § 141 SGB XII wurde sichergestellt, dass in den beiden Existenzsicherungssystemen der Sozialhilfe (Drittes und Viertes Kapitel), die nicht vorrangig auf Erwerbstätige abzielen, gleichwohl aber auch für (vor allem geringfügig) Erwerbstätige gelten können, ein dem SGB II vergleichbarer Schutz besteht (BT-Drucks. 19/18107 S. 28; Groth a. a. O. Rn. 12). Mit den Übergangsregelungen in § 67 SGB II und in § 141 SGB XII wurde also in erster Linie das Ziel verfolgt, Personen, die durch die Folgen der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in wirtschaftliche Not geraten sind bzw. deren wirtschaftliche Not sich auf diese Weise verstärkt hat, den Zugang zu existenzsichernden Sozialleistungen unter erleichterten Voraussetzungen zu ermöglichen. Die Regelungen in § 67 SGB II bzw. § 141 SGB XII zielten demgegenüber nicht in erster Linie auf die Entlastung von Personen ab, die sich bereits vor Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in einer wirtschaftlichen Notlage befanden.
65
Die Nichtberücksichtigung von Vermögen wurde überdies durch den Gesetzgeber insbesondere bei Erstanträgen als oft sehr aufwändig empfunden. Die Nichtberücksichtigung von nicht erheblichem Vermögen für die Dauer von sechs Monaten diente somit zugleich der Entlastung der Verwaltung (so ausdrücklich BT-Drucks. 19/18107 S. 25 zur Parallelvorschrift in § 67 Absatz 2 SGB II).
66
Die seitens des Gesetzgebers mit der Einfügung des § 67 Absatz 2 SGB II bzw. des § 141 Absatz 2 SGB XII verfolgten Zwecke (erleichterter Zugang zu Sozialleistungen für Personen, die durch die Folgen der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in - verstärkte - wirtschaftliche Not geraten sind, Entlastung der Verwaltung insbesondere in Fällen von Erstanträgen) lässt es vorzugswürdig erscheinen, den Anwendungsbereich des § 141 Absatz 2 SGB XII auf Erstanträge zu beschränken.
67
Auch wenn man sich dieser Auffassung nicht anschließt, führt dies im vorliegenden Fall nicht dazu, dass für die Zeit ab 01.07.2021 Vermögen des Antragstellers unberücksichtigt zu bleiben hat.
68
Denn die Vorschrift des § 141 Absatz 2 SGB XII ist dahingehend auszulegen, dass nur bei erstmaligem Beginn eines Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt wird.
69
Dies entspricht erkennbar dem Willen des Gesetzgebers, wenn er ausführt, dass nach Ablauf von sechs Monaten, gerechnet ab dem ersten Tag des maßgeblichen Bewilligungszeitraums nach § 141 Absatz 1 SGB XII, die existenzsichernden Leistungen unter Berücksichtigung von Vermögen nach den üblichen Vorschriften erbracht werden (BT-Drucks. 19/18107 S. 29). Der Gesetzgeber geht also offensichtlich davon aus, dass nur einmalig für die Dauer von sechs Monaten Leistungen ohne Berücksichtigung von Vermögen zu erbringen sind.
70
Auch der Zweck der Vorschrift, die Verwaltung bei Erstanträgen von der aufwändigen Vermögensprüfung zu entlasten, spricht für die hier vertretene Auslegung. Denn sofern Leistungen für einen längeren Zeitraum als sechs Monate in Anspruch genommen werden, ist eine Vermögensprüfung durch die Verwaltung im Zeitpunkt des Folgeantrags in der Regel bereits erfolgt. Die Vermögensprüfung bei Folgeanträgen erweist sich dann nicht mehr als in gleicher Weise zeitintensiv. Unter dem Gesichtspunkt der Entlastung der Verwaltung besteht somit kein Bedürfnis mehr für diese Regelung.
71
Würde man demgegenüber die Auffassung vertreten, wonach für jeden Bewilligungszeitraum, der in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2021 beginnt, die Regelung des § 141 Absatz 2 SGB XII erneut gilt, dann hätte dies bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, welche nach § 44 Absatz 3 Satz 1 SGB XII in der Regel für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt werden, einen wiederholten Wechsel von Zeiträumen, in denen Leistungen ohne Berücksichtigung von Vermögen erbracht werden, mit Zeiträumen, in denen Leistungen unter Berücksichtigung von Vermögen zu erbringen sind, zur Folge. Die Verwaltung könnte in diesem Fall überdies dadurch, dass sie vom jährlichen Regelbewilligungszeitraum des § 44 Absatz 3 Satz 1 SGB XII abweicht, die Dauer der (zu unterlassenden) Vermögensberücksichtigung verlängern oder verkürzen.
72
Der Antragsteller hat bereits seit Juni 2005 bis 30.06.2021 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII vom Antragsgegner bezogen, zuletzt mit Änderungsbescheid vom 30.12.2020 für die Zeit vom 01.01.2021 bis 30.06.2021. Der Änderungsbescheid vom 30.12.2020 änderte den Bescheid vom 03.06.2020 ab, mit welchem Leistungen für die Zeit vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 bewilligt wurden. Sofern man die Vorschrift des § 141 Absatz 2 SGB XII auch auf Folgebewilligungszeiträume für anwendbar hält, wäre der Sechsmonatszeitraum des § 141 Absatz 2 Satz 1 SGB XII, in welchem Leistungen ohne Berücksichtigung von Vermögen zu erbringen wären, im vorliegenden Fall somit der Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020. Für die Zeit ab 01.07.2021 wären Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII hingegen unter Berücksichtigung von Vermögen zu erbringen.
73
Der Sechsmonatszeitraum des § 141 Absatz 2 Satz 1 SGB XII gilt auch dann nur bei erstmaligem Beginn eines Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2021, wenn während dieses Bewilligungszeitraums das Vermögen den nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII zu schonenden Betrag noch nicht übersteigt. Dass der Antragsgegner davon ausging, dass der Antragsteller in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 noch nicht über Vermögen in einer den Vermögensschonbetrag des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII übersteigenden Höhe verfügt hat, hat also nicht zur Folge, dass dem Antragsteller der Übergangszeitraum des § 141 Absatz 2 Satz 1 SGB XII nunmehr für die Zeit vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 zuzubilligen ist. Denn Sinn und Zweck der Übergangsregelung des § 141 Absatz 2 Satz 1 SGB XII ist es - wie ausgeführt - u. a., Personen einen erleichterten Zugang zu den existenzsichernden Leistungen der Sozialhilfe zu verschaffen, die durch die Folgen der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in wirtschaftliche Not geraten bzw. deren wirtschaftliche Not sich auf diese Weise verstärkt hat. Gelingt es einer hilfesuchenden Person demgegenüber, während der Phase der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 Vermögen in einer solchen Höhe aufzubauen, dass während dieser Zeit der Vermögensschonbetrag des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII erstmalig überschritten wird, dann ist diese Person nicht in gleicher Weise schutzbedürftig wie eine Person, deren wirtschaftliche Not gerade Folge der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 ist.
74
Die durch den Gesetzgeber in Reaktion auf die Covid-19-Pandemie eingeführten Übergangsregelungen in § 141 SGB XII ändern also nichts daran, dass beim Antragsteller für die Zeit ab 01.07.2021 Vermögen lediglich in Höhe von 5.000,00 Euro geschont wird. Bis zur Abhebung von 8.000,00 Euro am 31.05.2021 wies das Girokonto des Antragstellers jedoch einen weitaus höheren Betrag auf, zuletzt in Höhe von 8.040,40 Euro. Der den Vermögensschonbetrag übersteigende Betrag von 3.040,40 Euro reicht aus, um den nicht durch Einkommen gedeckten monatlichen Bedarf des Antragstellers in Höhe von zuletzt 244,65 Euro in voller Höhe zu decken.
75
Das Gericht hält es nicht für nachgewiesen, dass der am 31.05.2021 abgehobene Betrag in Höhe von 8.000,00 Euro dem Antragsteller mittlerweile nicht mehr als bereite Mittel zur Verfügung steht.
76
Zwar kann der abgehobene Betrag von 8.000,00 Euro - abzüglich des Vermögensschonbetrags von 5.000,00 Euro - nur dann als Vermögen des Antragstellers berücksichtigt werden, wenn er dem Antragsteller weiterhin als bereite Mittel zur Verfügung steht. Ein fiktives Vermögen ist sozialhilferechtlich unbeachtlich, weil es nicht einsetzbar ist, um den tatsächlich vorhandenen Bedarf zu beseitigen (Giere in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 90 Rn. 8 m. w. N.). Sollte der Betrag von 8.000,00 Euro tatsächlich vom Antragsteller verbraucht oder an einen Dritten verschenkt worden sein, käme allenfalls ein Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführter Hilfebedürftigkeit gemäß § 41 Absatz 4 SGB XII in Betracht. In diesem Fall wäre aber ein Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII zu prüfen. Der Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt setzt auch dann ein, wenn ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 Absatz 4 SGB XII ausscheidet (Deckers in Grube/Wahrendorf/Flint, a. a. O., § 19 Rn. 13). Dieser Anspruch soll nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XII auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen. Sollte dem Antragsteller nachzuweisen sein, dass er Vermögen verschenkt hat, wäre überdies zu prüfen, inwieweit einem Anspruch des Antragstellers auf Leistungen der Sozialhilfe ein etwaiger Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegen den Beschenkten als einzusetzendes Vermögen entgegensteht.
77
Die Beweislast für die Hilfebedürftigkeit trägt aber der Antragsteller. Er trägt außerdem die Beweislast dafür, dass Vermögen, welches nachweislich zu einem früheren Zeitpunkt vorhanden war, nunmehr verbraucht ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2018, L 7 SO 2248/18 ER-B Rn. 17; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.04.2018, L 20 SO 199/17 Rn. 35; Bay. LSG, Beschluss vom 02.04.2015, L 8 SO 56/15 B ER Rn. 26 m. w. N.; Bay. LSG, Urteil vom 09.08.2012, L 8 SO 206/10, Rn. 48 - jeweils zitiert nach juris).
78
Diesen Nachweis kann der Antragsteller nicht führen. Der Vortrag des Antragstellers, es handele sich bei dem Geld auf dem Girokonto um das Geld eines Freundes bzw. Bekannten, entbehrt - wie sich aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt - ersichtlich jeder Grundlage. Bei dem Geld auf dem Konto des Antragstellers handelt es sich nachweislich um Geld, welches dieser selbst angespart hat. Daher erscheint auch der Vortrag, der Antragsteller habe dem Freund bzw. Bekannten das Geld wieder zurückgegeben, welches dieser auf dem Girokonto des Antragstellers deponiert habe, nicht glaubhaft. Überdies verschleiert der Antragsteller die Identität des angeblichen Freundes bzw. Bekannten. Mit einem am 26.07.2021 beim Sozialgericht Landshut eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller zwar den Vornamen des angeblichen Freundes bzw. Bekannten genannt („F.“), aber zugleich mitgeteilt, dass das Gericht den Namen dieser Person nicht bekomme. Damit verhindert der Antragsteller die weitere Sachaufklärung.
79
Weitere Ermittlungsansätze zum Verbleib der 8.000,00 Euro sind nicht vorhanden. Es ist somit nicht nachgewiesen, dass sich der Betrag von 8.000,00 Euro nicht mehr im Vermögen des Antragstellers befindet. Dies geht nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu seinen Lasten.
80
Der Einsatz der 8.000,00 Euro stellt auch keine Härte im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 1 SGB XII dar. Eine Härte liegt vor, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls, wie z. B. die Art, Schwere und Dauer der Hilfe, das Alter, der Familienstand oder die sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation wird, weil die soziale Stellung des Hilfenachfragenden insbesondere wegen einer Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist (BSG, Urteil vom 25.08.2011, B 8 SO 19/10 R Rn. 22 - juris). Zwar spielt die Herkunft des Vermögens regelmäßig keine entscheidende Rolle, dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. In Einzelfällen kann die Herkunft des Vermögens dieses so prägen, dass seine Verwertung eine Härte darstellen kann. Das bloße Ansparen von Sozialhilfeleistungen durch Konsumverzicht genügt hingegen in der Regel nicht, sondern es müssen besondere Umstände hinzutreten (Giere in Grube/Wahrendorf/Flint, a. a. O., § 90 Rn. 71).
81
Es muss nicht entschieden werden, ob der Einsatz der angesparten Zahlungen des Vereins L. S. e.V. eine Härte in diesem Sinne bedeuten würde. Denn selbst wenn man sämtliche von diesem Verein bis einschließlich Juni 2021 getätigten Zuwendungen, welche sich noch im Vermögen des Antragstellers widerspiegeln (Patenschaft in der Zeit von März 2019 bis Juni 2019 in Höhe von 28 x 35,00 Euro = 980,00 Euro sowie Sonderzahlungen vom 07.12.2020, vom 10.12.2020 und vom 17.02.2021 in Höhe von insgesamt 277,00 Euro, in der Summe also 1.257,00 Euro; die Sonderzahlung vom 26.02.2019 für Kleinmöbel wurde offensichtlich vom Antragsteller verbraucht), aus dem verwertbaren Vermögen von 8.040,40 Euro herausnimmt, verbleibt noch immer ein verwertbares Vermögen von 6.783,40 Euro, somit ein den Vermögensschonbetrag von 5.000,00 Euro um 1.783,40 Euro übersteigendes Vermögen, welches zur vollständigen Deckung des monatlichen Bedarfs des Antragstellers ausreicht.
82
Für die Zeit ab 01.07.2021 wurde vorliegend bereits im Wege einer Vollprüfung und nicht lediglich einer summarischen Prüfung ermittelt, dass ein Anordnungsanspruch nicht nachgewiesen ist und weitere Ermittlungsansätze nicht ersichtlich sind. Damit kommt es auf das Bestehen eines Anordnungsgrundes nicht mehr entscheidend an. Ob ein Anordnungsgrund besteht, hängt überdies entscheidend davon ab, ob sich die 8.000,00 Euro, welche der Antragsteller am 31.05.2021 von seinem Girokonto abgehoben hat, noch im Vermögen des Antragstellers befinden oder nicht. Insoweit erschwert aber der Antragsteller durch seine unzureichenden Angaben die Sachverhaltsaufklärung.
83
Die unzureichende Mitwirkung des Antragstellers wäre für den Fall, dass man - entgegen der Auffassung des Gerichts - die Sach- und Rechtslage derzeit noch als offen ansieht, im Rahmen einer Interessenabwägung maßgeblich zu Ungunsten des Antragstellers anzuführen. Wer durch sein Verhalten die Aufklärung eines Sachverhalts vereitelt, muss sich diesen Umstand im Rahmen der Interessenabwägung entgegenhalten lassen. Es erscheint nicht gerechtfertigt, einem Antragsteller Leistungen vorläufig zuzusprechen, wenn die Gründe für die Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts gerade im Verhalten des Antragstellers liegen.
84
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG. Im Rahmen der Kostenentscheidung hat das Gericht berücksichtigt, dass der Antragsteller für einen verhältnismäßig geringen Zeitraum, nämlich für die Zeit vom 22.06.2021 bis 30.06.2021, mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz Erfolg hat. Diesen geringfügigen Erfolg des Antragstellers berücksichtigt das Gericht, indem es dem Antragsgegner 1/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auferlegt.
85
4. Gegen diese Entscheidung ist vorliegend die Beschwerde des Antragstellers statthaft, nicht aber die Beschwerde des Antragsgegners.
86
Grundsätzlich findet nach § 172 Absatz 1 SGG gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
87
Nach § 172 Absatz 3 Nummer 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Berufung bedarf nach § 144 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGG der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das gilt nach § 144 Absatz 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
88
Für den Antragsgegner beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands 73,40 Euro, also weniger als 750 Euro. Seine Berufung würde in der Hauptsache auch nicht laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betreffen.
89
Der Antragsteller begehrt hingegen erfolglos vorläufige Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den zum 01.07.2021 beginnenden Bewilligungszeitraum. Zuletzt wurden dem Antragsteller Leistungen in Höhe von monatlich 244,65 Euro bewilligt. Für den Antragsteller beträgt somit der Wert des Beschwerdegegenstands mehr als 750 Euro.