Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 26.02.2021 – AN 5 K 18.01910
Titel:

Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechtes bei Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Normenketten:
FreizügG/EU § 2 Abs. 1, § 4a, § 5 Abs. 4
Freizügigkeits-RL Art. 7 Abs. 1
Leitsatz:
Die vollumfängliche Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen indiziert das Nichtvorhandensein ausreichender Existenzmittel iSd § 4 FreizügG/EU (ebenso VGH München BeckRS 2017, 128923). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verlustfeststellung, Krankenversicherungsschutz, Sicherung des Lebensunterhalts, Niederlande, Unionsbürger, Asylbewerberleistung, Existenzmittel, Daueraufenthaltsrecht, Arbeitssuche
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 20.05.2021 – 19 ZB 21.1030
Fundstelle:
BeckRS 2021, 12816

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.         
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt die Aufhebung der Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechtes nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU.
2
Der am … in … geborene Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben erstmals im … und erneut am … in das Bundesgebiet ein und stellte am … 2016 einen Asylantrag. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom* … 2018 als offensichtlich unbegründet abgelehnt, der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und die Abschiebung in die Niederlande wurde angedroht. Hiergegen hat der Kläger am 22. Mai 2018 Klage erhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt. Mit Beschluss vom 4. Juni 2018 hat das Verwaltungsgericht Ansbach die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet. Das Klageverfahren wurde nach übereinstimmender Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 2. Oktober 2018 unanfechtbar eingestellt.
3
Seit Asylantragstellung ist der Kläger im Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
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Der Kläger wurde mit Schreiben vom 4. Juli 2018 zu der beabsichtigten Verlustfeststellung angehört. Mit E-Mail vom 8. Juli 2018 trug der Kläger vor, dass er an der Halswirbelsäule operiert worden sei. Seitdem habe er Probleme und könne nicht mehr als 3 Kilogramm heben.
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Mit Bescheid vom 4. September 2018 stellte der Beklagte den Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU fest (Ziffer I), forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von einem Monat nach Unanfechtbarkeit der ablehnenden Asylentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2018 zu verlassen (Ziffer II) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung insbesondere in die Niederlande an (Ziffer III).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger als niederländischer Staatsangehöriger Unionsbürger sei und daher dem Freizügigkeitsgesetz unterliege. Der Kläger habe ab seiner Einreise in das Bundesgebiet am … zwar für drei Monate voraussetzungsloses Freizügigkeitsrecht genossen. Seit 5. Oktober 2016 könne er jedoch die Freizügigkeitsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 FreizügG/EU für sich nicht beanspruchen. Entsprechende Unterlagen und Nachweise seien nicht zu den Akten gelangt. Insbesondere komme § 2 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU nicht in Betracht, da der Kläger weder über ausreichenden Krankenversicherungsschutz noch über ausreichende Existenzmittel verfüge. Es werde der Verlust des Rechts gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/EU festgestellt, da die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind. Der Beklagte habe im Rahmen der zutreffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt, dass der Kläger im Bundesgebiet Sozialleistungen beziehe und auch kein besonders schutzwürdiges Interesse erkennbar sei, weshalb sein Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich wäre. Er habe längere Zeit in den Niederlanden verbracht, familiäre Bindungen im Bundesgebiet seien nicht vorhanden. Nachdem sich der Kläger noch im Asylverfahren befinde und im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sei, werde er erst mit Unanfechtbarkeit der Asylentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ausreisepflichtig.
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Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28. September 2018 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 4. September 2018 aufzuheben und das Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festzustellen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass es richtig sei, dass der Kläger nicht über Krankenversicherungsschutz sowie ausreichende Existenzmittel verfüge. Dies sei dem Kläger jedoch nicht vorzuwerfen. Er sei aktuell nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da er einen schweren Unfall erlitten habe. Der Bezug der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sei dem Kläger nicht vorwerfbar. Er habe schlichtweg nicht verstanden, dass ein Asylantrag für einen EU-Bürger weder notwendig noch erfolgversprechend sei.
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Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2018 hat der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Die vorgetragene angebliche Arbeitsunfähigkeit nach einem Unfall könne bestenfalls das Fortbestehen eines Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer begründen. Voraussetzung hierfür sei aber, dass der Kläger jemals Freizügigkeit als Arbeitnehmer genossen habe, was vorliegend nicht der Fall sei. Außerdem habe der Kläger in seinem Asylantrag angegeben, aserbaidschanischer Staatsangehöriger zu sein. Seine niederländische Staatsangehörigkeit sei erst im Laufe des Asylverfahrens bekannt geworden. Der Kläger sei bei mehreren Vorsprachen auf das Freizügigkeitsrecht hingewiesen worden.
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Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 teilte die Regierung von Mittelfranken mit, dass sie sich am Verfahren als Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligen werde und trat mit Schriftsatz vom 27. Mai 2020 der Auffassung des Beklagten bei. Der Kläger sei als niederländischer Staatsangehöriger grundsätzlich unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt, er sei jedoch weder erwerbstätig noch auf der Arbeitssuche oder selbständig. Zuletzt habe er mitgeteilt, dass er aufgrund einer schweren Wirbelsäulenverletzung nicht arbeiten könne. Somit komme lediglich eine Freizügigkeitsberechtigung nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU in Betracht. Der Kläger erfülle jedoch hierfür die erforderlichen Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU nicht, da er nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge. Er beziehe seit seiner Einreise in das Bundesgebiet Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Der Beklagte habe demnach zurecht den Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU festgestellt. Auch sei die Güter- und Interessenabwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Sie sei insbesondere verhältnismäßig.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behördensowie auf die Gerichtsakte und das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Über die Verwaltungsstreitsache konnte trotz Ausbleibens des Klägers verhandelt und entschieden werden, da dieser im Zusammenhang mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO hierauf hingewiesen worden war.
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Die zulässige Klage ist unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid vom 4. September 2018 nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die in Ziffer I verfügte Verlustfeststellung ist ebenso wenig zu beanstanden wie die in Ziffern II und III getroffenen Annexentscheidungen.
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Rechtsgrundlage der in Ziffer I verfügten Verlustfeststellung ist vorliegend § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU. Nach dieser Vorschrift kann der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind.
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Dabei ist die Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU nicht bereits insoweit ausgeschlossen, als sich ein Unionsbürger - wie der Kläger - fünf Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten hat; vielmehr ist erforderlich, dass der Betroffene während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG erfüllt hat (BVerwG, U.v. 16.7.2015 - 1 C 22/14 - juris Rn. 16 f.; BayVGH, B.v. 27.3.2019 - 10 C 19.68 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 4.12.2019 - 10 ZB 19.2131 - juris Rn. 8). Erst ein solcher Aufenthalt führt zum Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU. Ist ein Daueraufenthaltsrecht einmal entstanden, kann eine Verlustfeststellung nicht mehr auf § 5 Abs. 4 FreizügG/EU gestützt werden, weil sodann ein Recht auf Einreise und Aufenthalt gerade unabhängig vom weiteren Vorliegen einer Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU besteht.
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Der Kläger hat vorliegend ein Daueraufenthaltsrechts nach § 4a FreizügG/EU nicht erworben. Zwar ist er als niederländischer Staatsangehöriger Unionsbürger. Aus diesem Umstand folgt aber nicht automatisch eine Freizügigkeitsberechtigung i.S.d. FreizügG/EU. Vielmehr knüpft § 2 Abs. 2 FreizügG/EU das Freizügigkeitsrecht an bestimmte zusätzliche Voraussetzungen, die bei dem Kläger zu keinem Zeitpunkt vorlagen.
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Der Kläger reiste zuletzt am … in das Bundesgebiet ein und beantragte am … 2016 Asyl und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Es ist insofern schon nicht dargetan, dass der Kläger zur Arbeitssuche in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, so dass ihm als arbeitssuchenden Unionsbürger ein Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU für bis zu sechs Monate zugestanden hätte. Jedenfalls hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen, dass er Arbeit suche und die begründete Aussicht bestehe, dass er eingestellt werde. Ein etwaiges Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU ist daher, selbst bei Annahme, dass sich der Kläger zunächst zur Arbeitssuche im Bundesgebiet aufgehalten hat, jedenfalls nach Ablauf von sechs Monaten entfallen.
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Als Rechtsgrundlage für ein Freizügigkeitsrecht kommt daher für den Kläger, der nach eigenen - unbelegten - Angaben aufgrund einer Wirbelsäulenverletzung dauerhaft erwerbsunfähig ist, allein § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU in Betracht. Nach den genannten Normen ist ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt, wenn er über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt.
20
Der Kläger verfügt weder über hinreichenden Krankenversicherungsschutz noch über ausreichende Existenzmittel. Als grundsätzlich schädlich erweist sich insoweit der Bezug von nicht auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln, insbesondere - wie hier - Sozialhilfeleistungen nach dem AsylblG. Die vollumfängliche Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen indiziert das Nichtvorhandensein ausreichender Existenzmittel (BayVGH, B.v. 16.10.2017 - 19 C 16.1719 - juris Rn. 19).
21
Zwar führt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nicht automatisch zu einem Verlust des Freizügigkeitsrechts. Da die in Art. 7 Abs. 1 lit. b RL 2004/38/EG genannte Voraussetzung vor allem verhindern soll, dass Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch genommen werden (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-424/10 und C-425/10 - juris Nr. 40 der Gründe), ist, wie aus dem 16. Erwägungsgrund der RL 2004/38/EG hervorgeht, vielmehr zu prüfen, ob der Betreffende (lediglich) vorübergehende Schwierigkeiten hat. Zudem ist die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umstände des Betreffenden und der ihm gewährte Sozialhilfebetrag zu berücksichtigen. Auch ist zu betrachten, „welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend sind, konkret entstünde“ (BVerwG, U.v. 16.7.2015 - 1 C 22/14 - juris Rn. 21). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs soll Art. 7 Abs. 1 lit. b der RL 2004/38/EG nicht erwerbstätige Unionsbürger gerade daran hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch zu nehmen (EuGH, U.v. 11.11.2014 - C-333/13 - juris Rn. 76). Die Notwendigkeit, die Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats zu schützen, reicht grundsätzlich aus, um die Möglichkeit zu rechtfertigen, zum Zeitpunkt der Gewährung einer Sozialleistung insbesondere an Personen anderer Mitgliedstaaten, die wirtschaftlich nicht aktiv sind, eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts durchzuführen, da diese Gewährung geeignet ist, sich auf das gesamte Niveau der Beihilfe auszuwirken, die dieser Staat gewähren kann (EuGH, U.v. 14.6.2016 - C-308/14 - juris Rn. 80).
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Gemessen an diesen Grundsätzen nimmt der Kläger in unangemessener Weise Sozialleistungen in Anspruch. Im vorliegenden Fall bestreitet der Kläger nach Aktenlage seinen Lebensunterhalt seit seiner Einreise im Jahr 2016 fortlaufend durch den Bezug von öffentlichen Leistungen. Nach den Angaben des Beklagtenbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung bezieht er aktuell gekürzte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Es ist demnach davon auszugehen, dass seine Unterstützungsbedürftigkeit nicht nur vorübergehender Natur ist. Unter Berücksichtigung der perspektivisch langjährigen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen würde es eine unangemessene Belastung für das nationale Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit bedeuten, wenn es gleichermaßen für sämtliche Unionsbürger in der Lage des Klägers geöffnet und damit faktisch eine „Sozialleistungsfreizügigkeit“ begründet würde (BayVGH, B.v. 16.10.2017 - 19 C 16/1719 - juris Rn. 21). Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten kommt es insoweit auch nicht auf die Vorwerfbarkeit des fehlenden Krankenversicherungsschutzes und der ausreichenden Existenzmittel des Klägers an.
23
Schließlich ist auch die von dem Beklagten getroffene Ermessensentscheidung, die nach § 114 Satz 1 VwGO nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliegt, nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die spezielle Situation des Klägers, die kurze Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet und dessen fehlende soziale und wirtschaftliche Integration hinreichend in den Blick genommen und gewürdigt.
24
Ist die Verlustfeststellung rechtsfehlerfrei, so sind auch die in Ziffern II und III des streitgegenständlichen Bescheids gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3, 4 FreizügG/EU i.V.m. §§ 58, 59 AufenthG verfügten ausländerrechtlichen Annexentscheidungen rechtmäßig.
25
Im Übrigen folgt das Gericht der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 4. September 2018 und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ab.
26
Die Klage war somit vollumfänglich abzuweisen.
27
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.