Titel:
Abschleppmaßnahme wegen Parken im Bereich einer scharfen Kurve
Normenketten:
PAG Art. 9, Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Art. 28 Abs. 5 S. 1
StVO § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 12
StVG § 24
VwGO § 101 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Das Verbot des Kurvenparkens trägt dem Umstand Rechnung, dass Kraftfahrzeuge in Kurvenbereichen nicht per se zum Fahren auf Sicht verpflichtet sind und darauf vertrauen dürfen, dort durch stehenden Verkehr unbeeinträchtigt zu bleiben (vgl. auch VG Schwerin, U. v. 14.9.2016 - 7 A 31/16 SN, BeckRS 2016, 55348). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein 90° Winkel des Straßenverlaufs stellt eine scharfe Kurve i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO dar (so auch VG Düsseldorf, U. v. 17.2.2010 - 14 K 2614/09, BeckRS 2010, 46864). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Abschleppmaßnahme, Parken im Bereich einer scharfen Kurve, Behinderung, Fahrzeug, Inanspruchnahme, milderes Mittel, Sicherheit und Ordnung, Verbot, Zulassung, Parken, scharfe Kurve
Fundstelle:
BeckRS 2020, 9765
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Inanspruchnahme als Kostenschuldner im Zusammenhang mit einer Abschleppmaßnahme vom 16. Oktober 2018.
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Nach den Feststellungen des Beklagten war das Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen … am 16. Oktober 2018 gegen 23:35 Uhr auf Höhe der B. Str. … in M. abgestellt. Durch einen anwesenden Polizeibeamten wurde gegen 22:57 Uhr das Abschleppen des Pkws angeordnet. Das angeforderte Abschleppunternehmen verbrachte den Wagen der Klägerin gegen 23:20 Uhr zur polizeilichen Verwahrstelle, wo das Fahrzeug gegen 23:40 Uhr abgeliefert wurde.
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Mit Leistungsbescheid vom 17. Oktober 2018 stellte das Polizeipräsidium M. der Klägerin 222,24 EUR (Gebühr gem. § 1 PolKV in Höhe von 54,- EUR, Abschleppkosten in Höhe von 114,25 EUR, Grundgebühr für die Verwahrung in Höhe von 36,- EUR sowie zwei Tagesgebühren à 9,- EUR) in Rechnung.
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Gegen diesen Bescheid haben die Klägerbevollmächtigten am 15. November 2018 Klage erhoben.
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Zur Begründung wird vorgetragen, die Abschleppmaßnahme sei rechtswidrig, da das klägerische Fahrzeug verkehrsgerecht geparkt gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StVO lägen ersichtlich nicht vor. Der Fahrbahnverlauf in der B. Straße stelle keine scharfe Kurve dar. Vielmehr handle es sich um einen weitgezogenen Bogen. Das Tatbestandsmerkmal der scharfen Kurve wäre nur dann erfüllt, wenn dort ein parkendes Fahrzeug ein unvermutetes Hindernis für den Straßenverkehr darstellen würde. Dies sei ersichtlich nicht der Fall. Auch könne keine wie auch immer geartete Behinderung des fließenden Verkehrs vorliegen. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2019 ergänzten die Klägerbevollmächtigten, dass der Radius, der eine scharfe Kurve ausmache, schlicht und ergreifend nicht vorhanden sei. Zudem herrsche in der B. Straße zu keinem Zeitpunkt reger Kfz-Verkehr. Auch werde diese sie gut wie nie von Radfahrern befahren.
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Die Klägerin beantragt,
Der Leistungsbescheid des Polizeipräsidiums M. vom 17. Oktober 2018 wird aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, den bezahlten Betrag in Höhe von 222,24 EUR an die Klägerin zu erstatten.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
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Der Beklagte trägt vor, im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens habe das Fahrzeug der Klägerin in der B. Straße vor dem Anwesen Nr. … unzulässig im Bereich einer scharfen Kurve geparkt. Im Bereich von scharfen Kurven - die B. Straße bilde hier eine 90-Grad-Kurve - sei jedes Halten auf der Fahrbahn unzulässig, weil Haltende dort unvermutete Hindernisse bilden würden. Weiter stelle das Fahrzeug eine Sichtbehinderung für andere Verkehrsteilnehmer dar. In der B. Straße herrsche aufgrund eines dort befindlichen Hotels reger Kfz-Verkehr. Zudem würden zahlreiche Fahrradfahrer die Fahrbahn benutzen, weil die Nutzung des Radwegs dort nicht verpflichtend sei. Insoweit habe das Fahrzeug der Klägerin konkret den fließenden Verkehr behindert. Zur Abwehr dieser fortwirkenden Störung - Verstoß gegen §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 1 Nr. 2, 49 StVO, § 24 StVG - und gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei die Polizei gemäß Art. 25 PAG befugt, die notwendigen Anordnungen zu treffen. Es sei erforderlich und angemessen gewesen, dass Abschleppen des Fahrzeugs in die Kfz-Verwahrstelle anzuordnen. Ein anderes gleichermaßen geeignetes, milderes Mittel habe nicht zur Verfügung gestanden.
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Ergänzend wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Behördenakte.
Entscheidungsgründe
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Eine Entscheidung in der Sache ohne vorhergehende mündliche Verhandlung war nach § 101 Abs. 2 VwGO zulässig, da beide Parteien auf mündliche Verhandlung verzichtet haben.
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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
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Der Leistungsbescheid vom 17. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat dementsprechend auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der 222,24 EUR im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
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Die Erhebung der Gebühren und Auslagen in Zusammenhang mit der Abschleppmaßnahme vom 16. Oktober 2018 gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 bzw. Art. 28 Abs. 5 Satz 1 PAG i.V.m. Art. 93 PAG, Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KG, § 1 PolKV ist rechtmäßig.
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Grundlage der streitigen Kostenerhebung ist Art. 9 Abs. 2 PAG bzw. Art. 28 Abs. 5 Satz 1 und 2 PAG. Danach werden für die Abschleppmaßnahme von den nach Art. 7 oder 8 PAG Verantwortlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Zu den zu erhebenden Kosten gehören nach Art. 9 Abs. 2 bzw. Art. 28 Abs. 5 Satz 1 und 2 PAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG auch die Kosten, die anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip bzw. Art. 16 Abs. 5 KG folgt, dass Kosten nur für rechtmäßige Polizeimaßnahmen erhoben werden (vgl. BayVGH, U.v. 17.4.2008 - 10 B 08.449 - jurisRn. 12).
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Die auf Art. 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PAG gestützte Abschleppanordnung war im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens rechtmäßig, so dass die Kostenerhebung nicht zu beanstanden ist.
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Die Sicherstellung des Wagens der Klägerin nach Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PAG in Gestalt der Verbringung in die amtliche Verwahrstelle ist rechtmäßig. Denn nach Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PAG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 4. Aufl. 2014, Art. 11 Rn. 47). Die öffentliche Sicherheit umfasst die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen sowie den Bestand und das Funktionieren des Staates, seiner Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen des Staates (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 4. Aufl. 2014, Art. 11 Rn. 57). Eine gegenwärtige Gefahr für die Rechtsordnung stellen dabei unter anderem auch bereits eingetretene und andauernde Störungen wie Verkehrsordnungswidrigkeiten dar (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 4. Aufl. 2014, Art. 11 PAG Rn. 47, 62 ff.).
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Die Polizei war befugt, das Abschleppen des Fahrzeugs der Klägerin anzuordnen, da das Parken des Wagens im Bereich der B. Straße, Höhe Anwesen Nr. …, eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 12, § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO dargestellt hat.
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Nach § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO handelt ordnungswidrig im Sinn des § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über das Halten oder Parken nach § 12 Abs. 1 StVO verstößt. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO ist das Halten im Bereich von scharfen Kurven unzulässig.
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Eine Kurve ist ein gekrümmter Straßenverlauf bezogen auf eine einheitliche Fahrbahn. Dies bedeutet, dass die Schnittstelle zweier Straßen an Kreuzungen und Einmündungen und Wendehammer (Wendeschleife) nicht hierunter fallen (vgl. OLG Brandenburg, B.v. 3.11.2003 - 1 Ss (OWi) 218 Z/03 - juris Rn. 7). Scharf ist eine Kurve, wenn ihr Radius so klein ist, dass für Kraftfahrzeuge die Gefahr besteht, unabsichtlich auf die Gegenfahrbahn zu gelangen (vgl. Schubert in MüKoStVR, 1. Aufl. 2016, StVO § 12 Rn. 16). In scharfen Kurven darf wegen der dort immer gefährlichen Sichtbehinderung durch haltende Fahrzeuge auch dann nicht gehalten/geparkt werden, wenn die Kurve selbst übersichtlich ist (vgl. Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/ Jahnke, 26. Aufl. 2020, StVO § 12 Rn. 9a). Das Verbot des Kurvenparkens dient dem Verkehrsfluss im Straßenraum und dem möglichst weitgehenden Ausschluss von Gefährdungen, die im Falle seiner Zulassung durch Brems- und Ausweichmanöver entstehen könnten. Eine Behinderung des fahrenden Verkehrs soll vermieden werden. Das Verbot trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass Kraftfahrzeuge in Kurvenbereichen nicht per se zum Fahren auf Sicht verpflichtet sind und darauf vertrauen dürfen, dort durch stehenden Verkehr unbeeinträchtigt zu bleiben (vgl. VG Schwerin, U.v. 14.9.2016 - 7 A 31/16 SN - juris Rn. 20). Vor diesem Hintergrund wird das Haltendurch die Worte „im Bereich von“ nicht nur in, sondern auch so nahe vor oder hinter scharfen Kurven verboten, dass sich die Gefahr, die ein haltendes Kfz bilden könnte, in der Kurve nicht auswirken kann. Zudem gilt das Verbot für beide Fahrbahnseiten, nicht nur für die Innenseite. (vgl. Schubert in MüKoStVR, 1. Aufl. 2016, StVO § 12 Rn. 16).
20
Die B. Straße bildet an der Stelle, an der das klägerische Fahrzeug geparkt war, eine scharfe Kurve i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO. Denn ausweislich der vorgelegten und der in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder sowie einer Luftbildkarte (BayernAtlas) verläuft die B. Straße an der Stelle, an der das klägerische Fahrzeug geparkt war im 90° Winkel und stellt damit auf Grund des Radius des Straßenverlaufs eine scharfe Kurve dar (vgl. auch VG Düsseldorf, U.v. 17.2.2010 - 14 K 2614/09 - juris Rn. 13). Dabei ist für den einzelnen Verkehrsteilnehmern auf Grund der gesamten Gestaltung des Kurvenbereichs auch erkennbar, dass der Kurvenbereich von haltenden Fahrzeugen frei zu halten ist, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch haltende Fahrzeuge und die durch diese bedingten Brems- und Ausweichmanöver auszuschließen. So sind bis bzw. ab dem jeweiligen Kurveneingang bzw. -ausgang beidseitig optisch von der Fahrbahn abgesetzte (Kopfsteinpflaster) Parkflächen vorhanden. Im Kurvenbereich selbst sind die nicht zur Fahrbahn gehörenden Flächen demgegenüber durch entsprechende bauliche Gestaltung (hoher Randstein, Metallgeländer und Betonpylonen) von der Fahrbahn abgetrennt, sodass ein Parken dort nicht möglich ist. Diese straßenbauliche Gestaltung lässt somit eindeutig erkennen, dass der Kurvenbereich selbst von parkenden Fahrzeugen freigehalten werden soll. In der Gesamtschau der örtlichen Verhältnisse (Straßenverlauf und straßenbauliche Gestaltung) handelt es sich bei dem Verlauf der B. Straße auf Höhe des Anwesens Nr. … um eine scharfe Kurve i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO, in der ein Verkehrsteilnehmer nicht mit parkenden Fahrzeugen im Kurvenbereich und einer von diesen ausgehenden, Verkehrsbehinderung rechnen muss.
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Die Polizei durfte somit zur Unterbindung der dargelegten Ordnungswidrigkeit bzw. zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands die notwendige Abschleppanordnung treffen.
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Die Abschleppmaßnahme war ermessensfehlerfrei (Art. 5 PAG, § 114 Satz 1 VwGO) und verhältnismäßig (Art. 4 PAG). Sie war geeignet und erforderlich, um die Beeinträchtigung des Halteverbots zu beseitigen. Mildere Mittel standen nicht zur Verfügung. Konkrete Anhaltspunkte, dass eine Versetzung des Fahrzeugs möglich gewesen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG kann die Polizei eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den Art. 7 oder Art. 8 PAG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Ausführung der Maßnahme nach Art. 25 Nr. 1 PAG lagen vor, da der Zweck der Sicherstellung, das aus dem Halteverbot resultierende sofort vollziehbare Wegfahrgebot durchzusetzen (vgl. VGH BW, U.v. 20.1.2010 - 1 S 484/09 - juris Rn. 16), durch Inanspruchnahme der Klägerin mangels Anwesenheit nicht rechtzeitig erreicht werden konnte.
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Gegen die Kostenhöhe wurden weder Einwendungen erhoben noch sind solche ersichtlich.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.