Inhalt

VG München, Beschluss v. 01.04.2020 – M 13 S 19.33925
Titel:

Zulässigkeit eines Zweitasylantrages in Deutschland

Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 34 Abs. 1 S. 1, § 36 Abs. 4 S. 1, § 71a
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
EMRK Art. 3
GG Art. 16a Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 5
VwVfG § 51 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3
Leitsätze:
Bei einem Asylverfahren gemäß § 71a AsylG ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführtes Asylverfahren erfolglos abgeschlossen ist, der Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs auf Deutschland. (Rn. 19 – 21)
§ 71a AsylG setzt den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat voraus (Anschluss an BVerwG  BeckRS 2016, 111567 Rn. 22 ff.). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylverfahren, Herkunftsland: Nigeria, Abschiebungsandrohung, Zweitantrag, Erfolgloses Asylverfahren in Italien, maßgeblicher Zeitpunkt bei § 71 a AsylG, Abschiebungsverbot, aufschiebende Wirkung, Boko Haram, Drittstaat, Nigeria, Zuständigkeitsübergang
Fundstelle:
BeckRS 2020, 7955

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
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Der nicht ausgewiesene Antragsteller ist nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste, ebenfalls nach eigenen Angaben am 11. Dezember 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. Juni 2018 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.
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Die Anhörung vor dem Bundesamt bezüglich der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages sowie die Anhörung bezüglich § 25 AsylG erfolgten am 11. Juni 2018.
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Mit Bescheid vom 27. Juni 2018 wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet, da nach Erkenntnissen des Bundesamtes Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vorlagen (Dublin III-VO). Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. August 2018 wurde der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO eingelegte Antrag abgelehnt (M 17 S 18.52114). Mit Bescheid vom 6. März 2019 hob das Bundesamt den Bescheid vom 27. Juni 2018 auf, da die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt worden war. Nach beidseitiger Erledigungserklärung wurde mit Beschluss vom 9. April 2019 das beim Verwaltungsgericht erhobene Klageverfahren eingestellt (M 17 K 18.52113).
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Auf ein Informationsersuchen teilte das Ministero dell´Interno des italienischen Staates am 3. September 2019 mit, der Asylantrag des Antragstellers sei am 7. Juli 2016 abgelehnt worden. Die Territoralkommission für die Anerkennung des internationalen Schutzes habe die Beschwerde am 2. September 2018 zurückgewiesen.
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Mit Bescheid vom 16. Oktober 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers als unzulässig ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Die Abschiebung nach Nigeria wurde angedroht. Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es handele sich bei dem erneuten Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland um einen Zweitantrag im Sinne des § 71 a AsylG, da der Antragsteller bereits in einem sicheren Drittstaat gemäß § 26 a AsylG ein Asylverfahren erfolglos betrieben habe. Der Umstand, dass der Antragsteller einen Asylantrag in Deutschland gestellt habe, bevor eine Ablehnung des eingelegten Rechtsmittels in Italien erfolgt sei, ändere nichts an dem Vorliegen eines
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Zweitantrages im konkreten Fall. Zwar müsse nach dem Wortlaut des § 71 a AsylG eine Antragstellung in Deutschland „nach erfolglosem Abschluss“ eines Asylverfahrens vorliegen, dies könne aber nicht bedeuten, dass ein unanfechtbarer Abschluss auch im Rechtsmittelverfahren vorliegen muss. Würde dies angenommen, ermögliche es ein rechtsmissbräuchliches Verhalten und würde dem Zweck des § 71 a AsylG gänzlich zuwiderlaufen. Demnach sei ein weiteres Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorlägen. Zur Begründung seines Asylzweitantrags trug der Antragsteller im Wesentlichen vor, er habe Probleme mit seinem Fußballtrainer gehabt. Dieser habe damit gedroht, den Antragsteller umzubringen, wenn er nicht den Fußballverein wechseln würde. Er habe dies jedoch nicht gewollt, da er nicht weit weg von seiner Familie leben habe wollen. Der Antragsteller habe wegen dieser Drohungen des Fußballtrainers das Land verlassen. Der Antragsteller habe ferner schriftlich geltend gemacht, dass es in Nigeria keine Gesetze und keinen funktionierenden Rechtsstaat gäbe. Auch habe es eine Erhöhung der Angriffe der Boko Haram gegeben. Es gäbe in Nigeria keine Regierung, die Schutz vor der Boko Haram bieten könne. Auch könne er nicht nach Nigeria zurückkehren, weil er aus einem Dorf und einer Gemeinschaft komme, die Hexenverfolgungen durchführen würde. Der Antragsteller habe miterlebt, wie ein Junge auf Grund eines solchen Vorfalls verbrannt worden sei. Auch ihm drohten derartige Übergriffe in seinem Dorf. Hinsichtlich seines persönlichen Hintergrundes habe der Antragsteller vorgetragen, er habe sein Abitur gemacht und auf der Universität Finanzwesen studiert und seinen Abschluss gemacht. Er habe ferner als Fußballspieler gearbeitet. Er habe seine Eltern und eine sehr große Familie in Nigeria. Der Antrag sei unzulässig, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Wiederaufgreifensgründe gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Nigeria führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass für Rückkehrer in Nigeria die Möglichkeit bestehe, ökonomisch eigenständig alleine zu leben und auch mit oder ohne Hilfe Dritter zu überleben. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Der Antragsteller sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er verfüge über eine überdurchschnittliche Schulbildung und über einen universitären Abschluss. Weiter verfüge er über ein sehr großes familiäres Netzwerk in Nigeria. Es sei nicht zu erkennen, dass der Antragsteller nicht in der Lage sein werde das eigene (oder familiäre) Existenzminimum sicherzustellen.
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Hiergegen erhob der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 30. Oktober 2019 Klage (M 13 K 19.33924), mit der beantragt wird, den Bescheid des Bundesamts vom 16. Oktober 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass für den Kläger ein Asylverfahren durchzuführen ist sowie festzustellen, dass bei dem Antragsteller Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bis Abs. 7 AufenthG bestehen.
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Zugleich wird beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
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Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Klägers im bisherigen Verfahren.
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Die Antragsgegnerin legte die Behördenakte vor, äußerte sich aber nicht zur Sache.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
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Der Antrag, die gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen, bleibt ohne Erfolg.
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Gemäß Art. 16a Abs. 4 Grundgesetz (GG) i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166). Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamtes nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen, zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166).
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Entsprechend diesem Maßstab begegnet die Entscheidung des Bundesamts keinen ernstlichen Zweifeln. Das Gericht folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Bescheids, nimmt auf diesen Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG) und weist ergänzend auf Folgendes hin:
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Rechtsgrundlage für die Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 71a Abs. 1 AsylG ist dann, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Andernfalls ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen, § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG.
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§ 71a AsylG setzt damit den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat voraus (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 22ff; BayVGH, U.v. 3.12.2015 - 13a B 15.50069 - juris Rn. 24ff). Hierbei muss der vorangegangene negative Ausgang eines Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat durch rechtskräftige Sachentscheidung festgestellt werden und feststehen; bloße Mutmaßungen genügen nicht (Bruns in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 71a AsylG, Rn. 3 und 9 m.w.N.). Dies bedeutet, dass das Bundesamt zu der gesicherten Erkenntnis gelangen muss, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Sachentscheidung abgeschlossen wurde, um sich in der Folge auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken zu dürfen.
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Dies ist vorliegend der Fall. Auf ein Informationsersuchen der deutschen „Dublin Unit“ hat der Mitgliedstaat Italien die erbetenen Informationen, einschließlich eingelegter Rechtsbehelfe und deren Ausgang, übermittelt. Damit ist das Bundesamt seiner Amtsermittlungspflicht im vorliegenden Fall hinreichend nachgekommen. Die abschließende Entscheidung im Rechtsmittelverfahren in Italien erfolgte am 2. September 2018. Das Asylverfahren des Antragstellers war damit in dem Drittstaat Italien zwar nicht vor Asylantragstellung in Deutschland abgeschlossen, jedoch vor dem Zeitpunkt des unionsrechtlichen Zuständigkeitsübergangs auf Deutschland (Überstellungsfrist ist am 14. Februar 2019 abgelaufen).
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Das Gericht vertritt die Auffassung, dass das Asylverfahren in einem Drittstaat gemäß § 71a AsylG nicht zum Zeitpunkt der Asylantragstellung, sondern zum Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs auf Deutschland abgeschlossen sein muss.
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Für den Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland spricht zunächst zwar der Wortlaut des § 71a Abs. 1 AsylG. Dieser legaldefiniert den Zweitantrag augenscheinlich dahingehend, dass der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Daher gehen einige Gerichte vom Zeitpunkt der Asylantragstellung als maßgeblichem Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage eines erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat aus (vgl. VG Frankfurt (Oder), B. v. 13.7.2017 - 6 L 665/17.A - juris; VG Regensburg, U. v. 8.8.2018 - RN 12 K 18.31824 - juris; VG Augsburg, B. v. 9.7.2018 - Au 4 S 18.31170 - juris, offen gelassen in BVerwG. U. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris).
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Aus der Systematik der Norm folgt jedoch, dass ein Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG nur vorliegen kann, wenn Deutschland auch für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (geworden) ist. Denn die Rechtsfolge der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens tritt nur in diesem Fall ein und wenn zudem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG vorliegen. Läge diese Voraussetzung der (internationalen) Zuständigkeit Deutschlands nicht vor, wäre eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu treffen (vgl. insgesamt VG Hannover, B. v. 7. 2.2019 - 3 B 217/19 - juris, VG Schleswig-Holstein, B. v. 27.11.2017 - 1 B 190/17 - juris). So geht auch der VGH Mannheim (U. v. 29.4.2015 - A 11 S 121/15 - juris, Rn. 36) davon aus, dass der zuständig gewordene Mitgliedstaat das Verfahren in dem Stadium übernimmt, den es zum Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs erreicht hatte. Als relevanter Zeitpunkt wird daher der Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs angesehen (VGH Mannheim, U. v. 29.4.2015 - A 11 S 121/15 - juris, Rn. 43). Auch widerspräche die Auslegung des § 71a AsylG dahingehend, dass das Asylverfahren im Drittstaat bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland abgeschlossen sein muss der Intention des europäischen Asylsystems, einen Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich nur in einem Mitgliedsstaat einer vollständigen inhaltlichen Prüfung zugänglich zu machen.
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Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) bestehen daher keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller keinen Anspruch nach § 71a Abs. 1 AsylG auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens hat. Das Bundesamt ist nach summarischer Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass die besonderen Zulässigkeitsanforderungen der § 71a Abs. 1 AsylG, § 51 VwVfG nicht vorliegen und der Folgeantrag damit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig ist.
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Der Antragsteller hat keine Gründe glaubhaft gemacht, die die Einschätzung der Antragsgegnerin, eine Änderung der Sachlage zugunsten des Antragstellers gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sei nicht eingetreten, ernstlich zweifelhaft erschienen ließen.
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Damit ist der Antrag zu Recht als unzulässig abgelehnt worden.
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Abschiebungsverbote sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist jung, arbeitsfähig und gut ausgebildet. Auch hat der Kläger Familienanschluss in Nigeria. Ihm ist es daher zumutbar, sein Existenzminimum in Nigeria zu erwirtschaften.
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Der Antrag war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).