Inhalt

VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 02.04.2020 – B 7 K 18.1238
Titel:

Durchsuchung des Zimmers eines Asylbewerbers

Normenketten:
AsylG § 15 Abs. 4
GG Art. 13
VwGO § 84, § 113 Abs. 1 S. 4
Leitsatz:
§ 15 Abs. 4 S. 1 AsylG erfordert konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger entgegen seiner Einlassungen einen Reisepass bei sich führt bzw. im Besitz eines solchen ist. Der bloße Hinweis auf behördliche Erfahrungen oder die Nichtabgabe eines Reisepasses trotz Mitwirkungspflicht reicht für eine rechtmäßige Durchsuchung nach § 15 Abs. 4 AsylG nicht aus. Vielmehr muss sich aus den Äußerungen des Asylbewerbers oder aus sonstigen Umständen der konkrete Verdacht begründen lassen, der Asylbewerber führe entgegen seiner Behauptungen die entsprechende Urkunde mit sich. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Durchsuchung des Zimmers eines Asylbewerbers, Gemeinschaftsunterkunft, Konkrete Verdachtsmomente, Richtervorbehalt, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Wiederholungsgefahr, konkreter Verdachtsmoment, Durchsuchung, Asylbewerber, Identität, Passvorlage, identitätserklärende Dokumente, Mitwirkungspflicht, Ermessensfehler, Durchsuchungsanordnung, Fortsetzungsfeststellungsklage
Fundstelle:
BeckRS 2020, 7243

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Durchsuchungsanordnung der Regierung … - Zentrale Ausländerbehörde - vom 24.10.2018 rechtswidrig war.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger, äthiopischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 10.08.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19.08.2016 einen Asylantrag.
2
Mit Bescheid vom 05.07.2017 lehnte das Bundesamt für ... (Bundesamt) den Asylantrag vollumfänglich ab. Die gegen den Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 24.01.2020 ab. Gegen die Klageabweisung ist derzeit ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig (Az. 23 ZB 20.30434).
3
Bereits mit Bescheid vom 28.05.2018 ordnete der Beklagte die Durchsuchung der Person des Klägers und der von ihm in seiner Unterkunft mitgeführten Sachen an. Bei der am 30.05.2018 durchgeführten Durchsuchung wurden identitätsklärende Dokumente, insbesondere ein Reisepass, nicht gefunden. Nach dem Aktenvermerk der Beklagten vom 30.05.2018 habe man jedoch andere Dokumente/Bescheinigungen, welche einen Hinweis auf die Identität des Klägers geben könnten, aufgefunden.
4
Mit Bescheid vom 24.10.2018, dem Kläger persönlich ausgehändigt am 22.11.2018, ordnete der Beklagte erneut die Durchsuchung des Klägers und der von ihm in seiner Unterkunft mitgeführten Sachen an (Ziffer 1). Für den Fall des Widerstands gegen die Anordnung wurde die Vollstreckung durch unmittelbaren Zwang angedroht (Ziffer 2).
5
Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger sei seiner Pflicht zur Passvorlage bislang nicht nachgekommen. Seine Identität sei ungeklärt. Identitätsklärende Dokumente habe er entgegen den ihm bekannten Mitwirkungspflichten nicht vorgelegt. Auch einer ausdrücklichen Aufforderung, den Pass vorzulegen, sei er bislang nicht nachgekommen. Gemäß § 15 Abs. 4 AsylG könnten der Ausländer und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden, wenn dieser seinen Verpflichtungen nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 AsylG nicht nachkomme sowie gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG auf Verlangen Datenträger nicht vorlege, aushändige oder überlasse und Anhaltspunkte bestünden, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger sei. Die Durchsuchung sei anzuordnen gewesen, da das öffentliches Interesse an der Klärung der Identität gegenüber dem privaten Interesse überwiege. Ein milderes Mittel sei nicht mehr erfolgsversprechend, da der Kläger seiner Pflicht zur Passvorlage nicht nachgekommen sei.
6
Laut Kurzmitteilung der Polizeistation … vom 22.11.2018 wurde - in Vollzug des Bescheides vom 24.10.2018 - das Einbettzimmer des Klägers in der Staatlichen Gemeinschaftsunterkunft (…) am 22.10.2018 gegen 10:30 Uhr durchsucht. Entsprechende Dokumente seien weder vorhanden gewesen noch aufgefunden worden.
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Mit Schriftsatz vom 06.12.2018, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage und beantragt,
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der ZAB … vom 24.10.2018, ausgehändigt dem Kläger am 22.11.2018, rechtswidrig war.
8
Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Durchsuchungsanordnung vom 24.10.2018 sei am 22.11.2018 eine Durchsuchung des vom Kläger bewohnten Zimmers in der Gemeinschafsunterkunft …erfolgt. Dabei seien persönliche Gegenstände des Klägers, unter anderem Belege über exilpolitische Tätigkeiten, beschlagnahmt worden.
9
Da die mit Bescheid vom 24.10.2018 angeordnete Durchsuchung bereits am 22.11.2018 stattgefunden habe, habe sich diese erledigt. Die Klage sei aber dennoch in Form einer Feststellungsklage zulässt und begründet. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids feststellen zu lassen. Dies gelte insbesondere, da eine Wiederholungsgefahr bestehe. Bereits mit Bescheid vom 28.05.2018 sei einmal durch die ZAB … eine Durchsuchung angeordnet und diese ebenfalls durchgeführt worden. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich, da bei der streitgegenständlichen Durchsuchung erneut kein Reisepass gefunden worden sei, was jedoch der angebliche Zweck der Durchsuchungsanordnung gewesen sein solle.
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Die Klage sei auch begründet, da die Durchsuchungsanordnung des vom Kläger bewohnten Zimmers rechtswidrig gewesen sei. Es hätte eines vorherigen gerichtlichen Beschlusses gemäß Art. 13 Abs. 2 GG bedurft. Zwar sei die Regierung … Inhaberin der Gemeinschaftsunterkunft und könne daher eine generelle Betretenserlaubnis für den allgemein zugänglichen Bereich der Unterkunft erteilen. Dies gelte aber nicht für das vom Kläger zum Schlafen und Wohnen benutzte Zimmer. Bei diesem Raum handele es sich um einen grundrechtlich geschützten Wohnraum. Nachdem die ZAB … für sich in Anspruch genommen habe, eine Durchsuchung eines solchen Wohnraums entgegen Art. 13 Abs. 2 GG ohne vorherige Einholung eines gerichtlichen Beschlusses anzuordnen, sei der Bescheid vom 24.10.2018 offensichtlich rechtswidrig und habe den Kläger in seinen Grundrechten aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt.
11
Mit Schriftsatz vom 24.04.2019 beantragt der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
12
Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, der Durchsuchungsbescheid sei rechtmäßig gewesen. Beim Zimmer des Klägers handele es sich nicht um eine Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG. Schutzgut von Art. 13 GG sei die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfalte. Der Kläger teilte sich das Zimmer in der Unterkunft jedoch mit zwei anderen Personen. Seit der Zuweisung in diese Gemeinschaftsunterkunft habe er viermal das Zimmer gewechselt. Unter diesen Bedingungen entwickele sich keine Privatsphäre, da diese ein Mindestmaß an Ruhe benötige, die unter den geschilderten Umständen nicht gegeben sei. Es fehle an der benötigten Zurückgezogenheit. Da es sich nicht um eine Wohnung gehandelt habe, sei kein richterlicher Durchsuchungsbeschluss notwendig gewesen. Der Durchsuchungsbescheid und die darauf basierende Durchsuchung seien damit rechtmäßig gewesen.
13
Nach einem gerichtlichen Hinweisschreiben vom 06.03.2020 teilte der Beklagte mit Schriftsatz vom 17.03.2020 mit, der Bescheid und sein Inhalt hätten sich durch Zeitablauf erledigt, sodass eine förmliche Aufhebung nicht mehr nötig sei. Die Klägerseite möge für erledigt erklären. Für die Abgabe der vom Gericht angeregten zusätzlichen Erklärungen (Erklärung, dass der Bescheid vom 24.10.2018 rechtswidrig war und dass der Kläger bei vergleichbarer Sach- und Rechtslage, insbesondere beim Fehlen konkreter Verdachtsmomente, nicht mit einer erneuten Durchsuchung zu rechnen hat) sehe der Beklagte keinen Anlass.
14
Mit Schriftsatz vom 25.03.2020 trug der Klägerbevollmächtigte ergänzend vor, offensichtlich habe der Beklagte den Zweck einer Feststellungklage verkannt. Aus dem Vorbringen des Beklagten mit Schriftsatz vom 17.03.2020 werde ersichtlich, dass keinerlei Einsicht darin bestehe, dass der Bescheid rechtswidrig gewesen sei. Dementsprechend bestehe auch die Gefahr, dass erneut ein entsprechender Bescheid erlassen werde. Es bedürfe daher anscheinend einer gerichtlichen Entscheidung, um dem Beklagten die Rechtswidrigkeit seines Vorgehens vor Augen zu führen, sodass er dies zukünftig unterlasse.
15
Mit gerichtlichem Schreiben vom 31.05.2019 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung mittels Gerichtsbescheid angehört.
16
Mit Beschluss der Kammer vom 01.04.2020 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
17
Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

18
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Anordnung der Durchsuchung seiner Person und der von ihm in seiner Unterkunft mitgeführten Sachen vom 24.10.2018 rechtswidrig war.
I.
19
Das Gericht konnte über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden insoweit mit Schreiben vom 31.05.2019 gehört. Der Beklagte erklärte daraufhin ausdrücklich sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid.
II.
20
Die Klage ist zulässig und begründet.
21
1. Die Klage gegen die Durchsuchungsanordnung vom 24.10.2018 ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, insbesondere kann sich der Kläger im Hinblick auf eine konkret drohende Wiederholungsgefahr auf das notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse berufen. Besteht die Gefahr, dass die Behörde erneut einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt des erledigten Verwaltungsakts oder zumindest einen gleichartigen Verwaltungsakt erlässt, so rechtfertigt dies einen Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, wenn die Gefahr, dass zukünftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird konkret ist und die maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind (vgl. Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 113 Rn. 112 m.w.N.).
22
Dies zugrunde gelegt, ist nach Auffassung des Gerichts eine Wiederholungsgefahr zu bejahen. Der Kläger bzw. dessen Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft wurden durch den Beklagten wiederholt durchsucht, um einen Reisepass aufzufinden, obwohl der Kläger angegeben hat, einen solchen nicht zu besitzen. Bei den bisherigen Durchsuchungen wurde ein solcher auch nicht gefunden. Im Übrigen ist das Asylverfahren des Klägers noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24.01.2020 (Az. B 7 K 17.32675) ist gegenwärtig ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim BayVGH anhängig. Mithin befindet sich der Kläger gegenwärtig immer noch im Anwendungsregime des AsylG, sodass die Gefahr besteht, dass der Beklagte nochmals eine Durchsuchungsanordnung auf Grundlage der hier streitgegenständlichen Norm des § 15 Abs. 4 AsylG erlässt. Daneben hat sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 17.03.2020 geweigert, die vom Gericht vorgeschlagene Zusicherung - insbesondere, dass die Durchsuchungsanordnung rechtswidrig war - abzugeben.
23
Da im vorliegenden Fall das Fortsetzungsfeststellungsinteresse eindeutig unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr bejaht werden kann, bedarf es keiner weitergehenden Entscheidung dahingehend, ob auch im Hinblick eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben wäre.
24
2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Durchsuchungsanordnung vom 24.10.2018 war rechtswidrig und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog).
25
Unabhängig von der Frage, ob die Durchsuchung des klägerischen Zimmers in der Gemeinschaftsunterkunft überhaupt von § 15 Abs. 4 AsylG gedeckt ist bzw. ob das Zimmer unter dem Wohnungsbegriff des Art. 13 GG fällt und insoweit ein Richtervorbehalt gemäß § 13 Abs. 2 GG besteht, erfordert § 15 Abs. 4 Satz 1 AsylG jedenfalls konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger entgegen seiner Einlassungen einen Reisepass bei sich führt bzw. im Besitz eines solchen ist. Der bloße Hinweis auf behördliche Erfahrungen oder die Nichtabgabe eines Reisepasses trotz Mitwirkungspflicht reicht für eine rechtmäßige Durchsuchung nach § 15 Abs. 4 AsylG nicht aus. Vielmehr muss sich aus den Äußerungen des Asylbewerbers oder aus sonstigen Umständen der konkrete Verdacht begründen lassen, der Asylbewerber führe entgegen seiner Behauptungen die entsprechende Urkunde mit sich (vgl. Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 15 Rn. 26/27). Weder dem Bescheid vom 24.10.2018, noch der Behördenakte ist aber auch nur ansatzweise zu entnehmen, dass im Zeitpunkt des Bescheidserlasses ein solcher konkreter Verdacht beim Kläger bestand. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits aufgrund eines Bescheides vom 28.05.2018 am 30.05.2018 eine Durchsuchung des klägerischen Zimmers nach dem Reisepass stattgefunden hat und dabei ein solcher nicht gefunden wurde. In der Behördenakte finden sich nach dem Bescheid vom 28.05.2018 bzw. nach der Durchsuchung vom 30.05.2018 keinerlei Hinweise oder Erwägungen, aus denen nunmehr (neue) konkrete Verdachtsmomente für eine neuerliche Durchsuchungsanordnung ersichtlich wären. Im Gegenteil, in der Behördenakte fehlen sogar offensichtlich wesentliche Aktenbestandteile. Insbesondere ist nicht einmal der Entwurf des streitgegenständlichen Bescheids aufzufinden, geschweige denn etwaige Vermerke oder weitere Erkenntnisse, dass nach der Durchsuchung vom 30.05.2018 neue Hinweise oder Erwägungen, aus denen sich nunmehr konkrete Verdachtsmomente für eine neuerliche Durchsuchungsanordnung ergeben könnten, vorhanden sind.
26
Daneben steht die Durchsuchungsanordnung nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AsylG im Ermessen des Beklagten. Der Beklagte stellt im Bescheid aber nahezu keine bzw. nur völlig unzureichende und floskelhafte Ermessungserwägungen ohne Einzelfallbezug an. Im maßgeblichen Absatz auf Seite 2 des Bescheides vom 24.10.2018 heißt es insoweit: „Eine Durchsuchung ist somit anzuordnen, da ein öffentliches Interesse an der Klärung ihrer Identität gegenüber ihrem privaten Interesse überwiegt. Ein milderes Mittel ist nicht mehr erfolgsversprechend, da sie ihrer Pflicht zur Passvorlage nicht nachgekommen sind.“
27
Aufgrund der gravierenden Grundrechtseingriffe im Zusammenhang mit der Anordnung der Durchsuchung des Klägers bzw. seines Zimmers sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung schon im Ansatz nicht gegeben. Die Anordnung erweist sich somit zudem als ermessensfehlerhaft und damit auch aus diesem Grund als rechtswidrig.
28
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.