Inhalt

LG Bamberg, Endurteil v. 23.10.2020 – 1 HK O 33/19
Titel:

Stimmrechtsmissbrauch beim Ausschluss eines Gesellschafters

Normenketten:
GmbHG § 47 Abs. 4
HGB § 133, § 140
Leitsätze:
1. Für die Feststellung eines Stimmrechtsverbotes wegen Rechtsmissbrauchs bedarf es stets einer inhaltlichen Prüfung, ob die Art der Abstimmung bei dem jeweiligen Beschlussgegenstand geeignet ist, den Interessen der GmbH und/oder einzelner Mitglieder Schaden zuzufügen. Der betroffene Gesellschafter wird also nicht von vornherein an der Stimmabgabe gehindert, sondern in seinem Abstimmungsverhalten an die Beachtung der legitimen Interessen der Gesellschaft und/oder der Mitgesellschafter gebunden. (Rn. 104) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Begriff des wichtigen Grundes ist in § 133 HGB derselbe wie in § 140 HGB. Dieser muss in der Person des Auszuschließenden liegen. Die Ausschließung ist als äußerstes Mittel zu betrachten. Das zwischen den Gesellschaftern bestehende Treueverhältnis erlaubt diese daher nur, wo sich kein anderer zumutbarer Weg findet. Abzuwägen sind unter anderem die Verdienste um das Unternehmen, wie die gegenseitigen Verfehlungen, dabei sind ihre Folgen für beide Seiten zu betrachten. Auch ob ein ganzer Familienstamm ausscheiden würde, kann eine Rolle spielen. (Rn. 107) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Stimmrechtsmissbrauch, Ausschluss eines Gesellschafters, Anfechtungsklage, Markenrechtsverletzung
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Bamberg, Urteil vom 02.12.2021 – 1 U 475/20
BGH Karlsruhe, Urteil vom 08.08.2023 – II ZR 13/22
Fundstelle:
BeckRS 2020, 63056

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 70.000 € festgesetzt.

Tatbestand

- Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30.07.2019.
M. D. und T. M. sind Gesellschafterinnen der T.-H. GmbH, …, mit einer Beteiligung zu je ein Halb. M. D. ist Geschäftsführerin der T.-H. GmbH.
1
Die Gesellschafterverhältnisse an der Beklagten stellten sich am 30.07.2019 wie folgt dar (Name/Nennbetrag/Prozent am Stammkapital):
M. D./8010 €/26,084%
T. M./8010 €/26,084%
I. H./2670 €/8,695%
I. R./8010 €/26,084%
V. B./2670 €/8,695% N. H./1335 €/4,347% die Gesellschaft/3 €/0,001% (Anlage K3 und K4).
2
Hinsichtlich der Satzung der H. GmbH wird auf die Anlage K 10 verwiesen.
3
M. D. und T. M. sind Kommanditistinnen der T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG. Die Geschäfte der T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG werden durch die persönlich haftende Gesellschafterin geführt.
4
Die übrigen Gesellschaftsanteile der T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG werden von I. R., V. B., I. H. und N. H. gehalten. Hinsichtlich der Satzung der T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG wird auf die Anlage K8 verwiesen. Die T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG ist Inhaber folgender eingetragener Marken (Anlage K5):
Nr. …, Wort-/Bildmarke, angemeldet am 24. September 1952 und eingetragen am 27. April 1954 beim Deutschen Patent- und Markenamt sowie beim US-Patentamt für Waren der Klasse 28;
Anm.: es folgt Abbildung der Wort-/Bildmarke
Nr. …, Wort-/Bildmarke, angemeldet am 30. Oktober 1965 und eingetragen am 10. August 1970 beim Deutschen Patent- und Markenamt sowie beim US-Patentamt für Waren der Klasse 28;
Anm.: es folgt Abbildung der Wort-/Bildmarke
Nr. …, Wortmarke „…“, angemeldet am 13. Oktober 2005 und eingetragen am 24. November 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt für Waren der Klassen 28, 16 und 25 und Nr. …, Wortmarke „…“, angemeldet am 27.10.2014 und eingetragen am 28.11.20214 beim Deutschen Patent- und Markenamt für Waren der Klasse 28.
5
Für die T.-H. GmbH wurde unter Anmeldedatum 08.08.2017 (Anlage B6) die Wortmarke „…“ beantragt. Des Weiteren wurde am 27.09.2018 (Anlage B7) die Eintragung der Wort-/Bildmarke „…“ veranlasst. Am 28.09.2018 wurde eine Wortmarke „…“ mit anderen Klassen (Nizza) beantragt. Die Marke wurde am 22.10.2018 unter der Nummer … beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen (Anlage K6).
6
Am 31.07.2019 wurde die Umschreibung auf die KG beantragt. Nach einer Ergänzung informierte das DPMA darüber, dass die Umschreibung auf die T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG erfolgt sei (Anlage B 10).
7
Zwischen der T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG und der T.-H. GmbH besteht ein Pachtvertrag.
8
Seit Bestehen des Pachtvertrages werden die Markenrechte von der T.-H. GmbH genutzt. Der Pachtzins beträgt gemäß Gesellschafterbeschluss vom 11.04.2013 90.000 € jährlich. Wegen des Inhalts des Pachtvertrages wird auf das Anlagenkonvolut Anlage B1/Anlage K 27 verwiesen.
9
M. D. lud mit Schreiben vom 05.07.2019 (Anlage B8) zur Gesellschafterversammlung der Beklagten am 30.07.2019 um 17:30 Uhr. Auf Verlangen der I. R., V. B., I. H. und N.H. (Anlage B9, Anlage K 11) wurde die Tagesordnung um 18 Punkte ergänzt, wobei die Buchstaben a von I. R., V. B., I. H. und N. H. stammen:
TOP 1a Beschlussfassung, dass in den Gesellschafterversammlungen keine Vertreter neben den Gesellschaftern zugelassen sind, insbesondere Herr Rechtsanwalt M. R.die Versammlungen zu verlassen hat, da er von den Maßnahmen selbst betroffen ist und zudem sowohl die Gesellschaften H. GmbH, wie auch T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG, die T.-H. GmbH und Frau M. D. persönlich vertreten hat/vertritt und insoweit eine Interessenkollision nach § 43a Abs. 4 BRAO vorliegt, jedenfalls in Zukunft zu erwarten ist.
TOP 1b Beschlussfassung über die Zulassung von Vertretern, Beratern oder sonstigen Dritten zur Gesellschafterversammlung TOP 2a Wahl des Herrn I. H. zum Versammlungsleiter. Eine Wahl von Frau M. D. und Frau T. M. scheidet analog § 7 der Satzung der H. GmbH aus.
TOP 2b Wahl des Herrn Rechtsanwalts M. R. zum Versammlungsleiter TOP 3a Wahl des Herrn N. H. zum Protokollführer. Eine Wahl von Frau M. D. und Frau T. M. analog § 7 der Satzung der H. GmbH aus.
TOP 3b Wahl des Herrn Steuerberater P. D. zum Protokollführer.
TOP4 Bericht der Geschäftsführerin M. D. über die Einzelheiten zur Anmeldung und des Eintrages der Konkurrenzmarke ”…" beim Deutschen Patent und Markenamt, einschließlich deren wirtschaftlicher Nutzung durch die T.-H. GmbH (insbesondere darauf bezogene Umsätze, Erlöse, Verteilungsgebiet, Abnehmer).
TOP 5 Bericht der Frau T. M. über die Einzelheiten zur Anmeldung und des Eintrages der Konkurrenzmarke ”…" beim Deutschen Patent und Markenamt, einschließlich deren wirtschaftlicher Nutzung durch die T.-H. GmbH (insbesondere darauf bezogene Umsätze, Erlöse, Verteilungsgebiet, Abnehmer) sowie ihrer diesbezüglichen Tätigkeit als Chefdesignerin (insbesondere Art, Umfang der persönlichen Tätigkeit).
TOP 6 Ausschluss der Frau M. D. aus der Gesellschaft H. GmbH und Einziehung ihres Geschäftsanteils mit der Nummer 3.2 mit einem Nennbetrag in Höhe von 8.010,00 EUR bzw. 26,084 Prozent am Stammkapital gemäß § 7 a) der Satzung der H. GmbH und zeitgleiche Aufstockung der anderen Geschäftsanteile von Frau I. R., Frau V. B., Herrn I. H. und Herrn N. H.
TOP 7 Ausschluss der Frau T. M. aus der Gesellschaft und Einziehung ihres Geschäftsanteils mit der Nummer 3.1 mit einem Nennbetrag in Höhe von 8.010,00 EUR bzw. 26,084 Prozent am Stammkapital gemäß § 7 a) der Satzung der H. GmbH und zeitgleiche Aufstockung der anderen Geschäftsanteile von Frau I. R., Frau V. B., Herrn I. H. und Herrn N. H.
TOP 8 Abberufung der Geschäftsführerin M. D. aus wichtigem Grund.
TOP 9 Berufung/Bestellung des Herrn I. H., geboren am …, wohnend in der …, … Bamberg als Interimsgeschäftsführer der Gesellschaft H. GmbH, für 3 Monate, mit sofortiger Wirkung.
TOP 10 Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung sämtlicher Anwaltsverträge, sofern nicht bereits wegen widerstreitender Interessen nichtig, zwischen der H. GmbH und Herrn Rechtsanwalt M. R. bzw. der Kanzlei … in Erfurt. Widerruf sämtlicher Vollmachten insoweit.
TOP 11 Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages zwischen der H. GmbH und Frau M. D.
TOP 12 Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des ggf. bestehenden Anstellungs-/Arbeitsvertrages zwischen der H. GmbH und Frau T. M.
TOP 13 Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Frau M. D. gemäß § 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG wegen verbotswidriger Konkurrenztätigkeit mit dem Unternehmen T.- H. GmbH sowie wegen Anmeldung und des Eintrages der Konkurrenzmarke ”…" beim Deutschen Patent und Markenamt, einschließlich deren wirtschaftlicher Nutzung im Rahmen der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit, sowie Bestellung eines Prozessvertreters der Gesellschaft für die gerichtliche Durchsetzung solcher Schadensersatzansprüche gemäß § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG sowie etwaiger Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes und deren Abwehr. Zustimmung der Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei. Kostentragung durch die Gesellschaft.
TOP 14 Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Frau T. M. wegen verbotswidriger Konkurrenztätigkeit.
TOP 15 Beschlussfassung über Maßnahmen zur Löschung der Konkurrenzmarke und über die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen gegenüber der T.-H. GmbH.
TOP 16 Beschlussfassung über die Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen der H. GmbH wegen nichtigem Anwaltsvertrag aufgrund Interessenkollision (vgl. BGH Urteil vom 10. Januar 2019, IX ZR 89/18) gegen Herrn Rechtsanwalt M. R. bzw. die Kanzlei … in Erfurt.
TOP 17a Feststellung der Jahresabschlüsse per 31. Dezember 2017 und 31. Dezember 2018, wegen der Ansprüche gegenüber Frau M. D., Frau T. M. und gegenüber der T.-H. GmbH sowie wegen der Ansprüche, welche die T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG gegenüber der Gesellschaft H. GmbH hat, unter Vorbehalt.
TOP 17b Feststellung der Jahresabschlüsse per 31. Dezember 2017 und 31. Dezember 2018
TOP 18a Beschlussfassung über die Zurückstellung der Ergebnisverteilung per 31. Dezember 2017 und 31. Dezember 2018 wegen der zu bildenden Rücklagen, insbesondere wegen anstehender Rechtsstreitigkeiten.
TOP 18b Beschluss über die Ergebnisverteilung
TOP 19 Verschiedenes In der Gesellschafterversammlung vom 30.07.2019, die erst um 21:15 Uhr begann, erschienen die Gesellschafter persönlich mit Ausnahme der Gesellschafterin V. B. persönlich, welche aufgrund Vollmacht durch den Kläger vertreten wurde. Des Weiteren waren anwesend die Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwälte M. R. und B.) sowie der Steuerberater P. D. Die Einzelheiten des Ablaufs der Gesellschafterversammlung sind zwischen den Parteien umstritten.
10
Der Kläger behauptet, dass eine Markenkonkurrenz zwischen der jüngeren Marke Nummer … und den älteren zugunsten der T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG eingetragenen Marken bestehe.
11
Der Kläger behauptet, dass eine (Treue-) Pflichtverletzung der Gesellschafterinnen M. D. und T. M. vorliege.
12
Die jüngere Markenanmeldung sei der H. GmbH nicht angezeigt worden. Auch sei auf diese Markenanmeldung nicht reagiert worden. Die Geschäftsführerin M. D. habe daher gegen ihre Pflichten als Geschäftsführerin verstoßen.
13
Hierdurch sei eine Schädigung der T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG entstanden. Es sei von einer vorsätzlichen Schädigung auszugehen.
14
M. D. verstoße des Weiteren gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot aus § 15 des Gesellschaftsvertrages der T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG (Anlage K8). Sie verstoße des Weiteren gegen das gesellschaftsrechtliche Wettbewerbsverbot.
15
Der Kläger trägt vor, dass T. M., die Chefdesignerin der T.-H. GmbH sei und als solche persönlich für das „Sortiment …“ verantwortlich sei (Anlage K9). Daher verstoße auch diese gegen das vertragliche und das gesellschaftsrechtliche Wettbewerbsverbot.
16
Der Kläger meint, dass gemäß §§ 15, 16 des Gesellschaftsvertrages der T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG und gemäß § 7 der Satzung der Beklagten ein wichtiger Grund für den Ausschluss von M. D. und T. M. vorlägen.
17
Der Kläger geht aufgrund des zeitlichen Ablaufs und des Verhaltens von M. D. und T. M. davon aus, dass ein vorsätzliches Handeln zum Nachteil der Beklagten vorliege. Die Einnahmen aus dem Verkauf der Produkte unter der Marke „…“ kämen ausschließlich der T.-H. GmbH zugute, während in der Gesellschafterversammlung vom 30.07.2019 verlangt worden sei, dass die KG weitere Kosten übernehmen und zukünftig auch auf weitere Pachteinnahmen verzichten müsse.
18
Der Kläger meint, dass die Anmeldung der Konkurrenzmarken „…“ einem Griff in die Kasse und damit einer Untreue-Handlung gleichkomme. Aufgrund des völlig zerstörten Vertrauensverhältnisses und des heimlichen Zugriffs auf den wertvollsten Unternehmensgegenstand sei es nach Abwägung aller Umstände unzumutbar, an M. D. und T. M. als Gesellschafterinnen bzw. als Geschäftsführerin festzuhalten.
19
Weil die Beklagte nach erfolgter Abberufung von M. D. nicht ohne Geschäftsführer sein könne, war auch der zur Abstimmung gestellte Antrag auf Berufung des Klägers als Interimsgeschäftsführer der Beklagten notwendig und begründet.
20
Gleiches gelte hinsichtlich der Kündigung sämtlicher Verträge mit M. D. und T. M. und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die vorbenannten Personen.
21
Sämtlicher Anwaltsverträge mit dem Anwalt M. R. seien wegen dessen Parteilichkeit zu kündigen, die Vollmachten zu widerrufen. Der Beitritt der Beklagten zum Rechtsstreit 1 HKO 27/19 Landgericht Bamberg sei völlig unnötig gewesen. Vor diesem Hintergrund sei auch die Beschlussfassung über die Geltendmachung von Bereicherungsansprüche der Beklagten wegen nichtigen Anwaltsvertrags gegenüber dem Rechtsanwalt M.R. und der Kanzlei … notwendig und begründet.
22
Mangels Neutralität hätte Rechtsanwalt M. R. nicht zum Versammlungsleiter gewählt werden dürfen. Der Protokollführer Steuerberater P. D. hätte die Protokolle zu den Gesellschafterversammlungen vom 30.07.2019 auf Aufforderung nicht übersandt.
23
M. D. und T. M. hätten einem Stimmverbote hinsichtlich Ziffern 6., 7., 8., 9., 10., 11., und 13.-16. der Tagesordnung unterlegen. Aufgrund flankierenden Schutzes bei Stimmverboten hätte auch bei den Tagesordnungspunkten 2. und 3. ein Stimmverbot bestanden.
24
Bei Berücksichtigung der Stimmverbote wäre der Kläger zum Versammlungsleiter gewählt worden. Daher sei der Klageantrag unter Ziffer 1 begründet.
25
Bei Berücksichtigung der Stimmverbote wäre N. H. zum Protokollführer gewählt worden. Daher sei der Klageantrag unter Ziffer 2 begründet.
26
Unter Berücksichtigung der Stimmverbote wäre M. D. aus der Gesellschaft ausgeschlossen und ihre Anteile eingezogen worden. Daher sei der Klageantrag unter Ziffer 3 begründet.
27
Unter Berücksichtigung der Stimmverbote wäre T. M. aus der Gesellschaft ausgeschlossen und ihre Anteile eingezogen worden. Daher sei der Klageantrag unter Ziffer 4 begründet.
28
Unter Berücksichtigung der Stimmverbote wäre Frau M. D. als Geschäftsführerin abberufen worden. Daher sei der Klageantrag unter Ziffer 5 begründet.
29
Unter Berücksichtigung der Stimmverbote wäre der Kläger als Interimsgeschäftsführer bestellt worden. Daher sei der Klageantrag unter Ziffer 6 begründet.
30
Unter Berücksichtigung der Stimmverbote wäre der Beschluss zur Kündigung sämtlicher Anwaltsverträge und zum Widerruf aller Vollmachten gefasst worden. Daher sei der Klageantrag unter Ziffer 7 begründet.
31
Unter Berücksichtigung der Stimmverbote wäre der Beschluss zur Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages gefasst worden. Daher sei der Klageantrag unter Ziffer 8 begründet.
32
Unter Berücksichtigung der Stimmverbote wäre der Beschluss zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen M. D. gefasst worden. Daher sei der Klageantrag unter Ziffer 9 begründet.
33
Unter Berücksichtigung der Stimmverbote wäre der Beschluss zur Geltendmachung von Schadenersatz Ansprüchen gegen T. M. gefasst worden. Daher sei der Klageantrag unter Ziffer 10 begründet.
34
Unter Berücksichtigung der Stimmverbote wäre der Beschluss zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die T.-H. GmbH gefasst worden. Daher sei der Klageantrag unter Ziffer 10 begründet.
35
Unter Berücksichtigung der Stimmverbote wäre der Beschluss zur Geltendmachung von Bereicherungsansprüche gegen die Kanzlei … wegen nichtigem Anwaltsvertrag usw. gefasst worden. Der Klageantrag unter Ziffer 12 sei somit ebenfalls begründet.
36
Die Anmeldung der drei Marken „…“ stelle kein Versehen dar. M. D. und T. M. hätten sich für die Jahre 2018 und 2019 eine Einnahmequelle in Höhe von insgesamt 8 Millionen € verschafft. Die T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG erhalte hiervon nichts. Auch werde für die T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG kein Schadenersatz verlangt oder keine höhere Pacht vereinbart. Der Kläger trägt vor, dass aus den äußeren Umständen ein planvolles Vorgehen über Jahre belegt sei. Der Schriftzug „…“ sei bereits im Jahr 2017 an die T.-H. GmbH verkauft und mit 1824 € im Anlagevermögen der T.-H. GmbH aktiviert worden. Der Betrag werde regelmäßig im Anlagevermögen abgeschrieben (Anlage K 20, Anlage K 19).
37
Die Anmeldung der Eintragung der drei Marken „…“ sei bewusst vorgenommen worden. Sämtliche Zahlungen seien von M. D. persönlich freigegeben worden. Auch aus den Angaben der M. D. in der Gesellschafterversammlung vom 30.07.2019, in welchem von einem einmaligen Versehen gesprochen worden sei, ergebe sich die Planmäßigkeit.
38
Der Kläger meint, dass die Marke „…“ nicht mit verpachtet sei. Er meint, dass die T.-H. GmbH Investitionen in alle geschäftswertbildenden Faktoren tätigen dürfe und diese am Ende der Vertragsdauer an die KG zurückzuübertragen habe. Das Investitionsrecht für übertragbare Einzelwirtschaftsgüter, wozu Marken gehörten, liege hingegen bei der T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG.
39
Das Verhalten von M. D. und T. M. mache es für den Kläger unzumutbar, mit diesen als Gesellschafterinnen oder als Geschäftsführer zusammenzuarbeiten.
40
Die Produkte der T.-H. GmbH mit dem Label „…“ seien beim TÜV Süd ohne Klarstellung der Markeninhaberschaft der T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG zertifiziert worden.
41
Der Kläger trägt vor, dass das Ziel von M. D. und T. M. gewesen sei, die ältere Kern-Marke der T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG zu usurpieren, in dem eine völlig neue Produktlinie mit der Marke „…“ am Markt etabliert werden sollte. Die T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG hätte sich nach einigen Jahren sehr gut liquidieren lassen. Diese Sache sei aufgeflogen, wodurch man sich zu Übertragung der drei Marken „…“ auf die T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG gezwungen gesehen habe.
42
Der Kläger behauptet, dass M. D. ihre Doppelrolle als Geschäftsführerin der T.-H. GmbH und der Beklagten missbrauche. Es liege keine einheitliche Unternehmensgruppe mehr vor. Sie setze keine höhere Pacht und keine Schadensersatzansprüche gegenüber der T.-H. GmbH durch. Sie weigere sich, einen schriftlichen Darlehensvertrag über ein gewährtes Darlehen zu fixieren. Bei der Zertifizierung der Produkte der T.-H. GmbH vom TÜV Süd sei die T.-H. GmbH als Markeninhaberin angegeben worden und es sei auch keine Richtigstellung erfolgt. Insoweit sei auch keine Mitteilung an die T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG erfolgt.
43
Der Kläger trägt vor, dass Pflichtverletzungen der M. D. durch nicht Geltendmachung berechtigter Schadenersatz-/Pacht-Ansprüche der T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG vorlägen.
44
Sie nutze ihre Doppelfunktion, um zum Nachteil der T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG zu agieren.
45
Der Kläger behauptet weitere zum Ausschluss und zur Abberufung berechtigende Pflichtverletzungen von M. D. in der Gesellschafterversammlung vom 30.07.2019, durch die Durchführung des Rechtsstreits 1 HKO 27/19 Landgericht Bamberg am 05.08.2019, die Nichterteilung von Auskünften an den Kläger nach der Gesellschafterversammlung vom 30.07.2019, die Nicht-Übermittlung des Protokolls der Gesellschafterversammlung, die bewusste Behinderung der Arbeit der Gesellschaftsversammlung am 25.10.2019, die gescheiterte Güteverhandlung vor dem Landgericht Bamberg (21 AR 42/19) und die fehlende Fortsetzung der Gesellschafterversammlung vom 25.10.2019.
46
Der Kläger bestreitet den Inhalt des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 30.07.2019 (Anlage B 11). Der Protokollführer P. D. habe kaum etwas mitgeschrieben und das Protokoll sei parteiisch.
47
Das Gericht hat mit Beschluss vom 04.02.2020 den Antrag des Klägers vom 26.08.2019 auf Bestellung eines Protests des Vertreters gemäß § 57 ZPO für die Beklagte zurückgewiesen.
48
Insoweit wird auf den Wortlaut des Beschlusses (Blatt 144-145) Bezug genommen.
49
Der Kläger beantragt,
1. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 wonach der Antrag mit dem Inhalt:
„Wahl des Herrn I. H. zum Versammlungsleiter“.
abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt (Top 2a).
50
Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 wonach der Antrag mit den Inhalt:
„Wahl des Herrn Rechtsanwalts M. R. zum Versammlungsleiter.“
angenommen wurde, wird für nichtig erklärt (Top 2b).
51
Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 der folgende Beschluss gefasst worden ist:
„Herr I. H. wird zum Versammlungsleiter gewählt“.
52
2. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 wonach der Antrag mit dem Inhalt:
„Wahl des Herrn P. D. zum Protokollführer“
angenommen wurde, wird für nichtig erklärt (Top 3b).
53
Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 der folgende Beschluss gefasst worden ist:
„Herr N. H. wird zum Protokollführer gewählt“.
54
3. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 wonach der Antrag mit dem Inhalt:
„Ausschluss der Frau M. D. aus der Gesellschaft H. GmbH und Einziehung ihres Geschäftsanteils mit der Nummer 3.2 mit einem Nennbetrag in Höhe von 8.010,00 € bzw. 26,084 Prozent am Stammkapital gemäß § 7a) der Satzung der H. GmbH und zeitgleiche Aufstockung der anderen Geschäftsanteile von Frau I. R., Frau V. B., Herrn I. H. und Herrn N. H.“
abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt (Top 6).
55
Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 der folgende Beschluss gefasst worden ist:
„Frau M. D. wird aus der Gesellschaft H. GmbH aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen. Ihr Geschäftsanteil mit der Nummer 3.2 mit einem Nennbetrag in Höhe von 8.010,00 € bzw. 26,084 Prozent am Stammkapital der H. GmbH wird gemäß § 7 a) der Satzung der H. GmbH eingezogen. Die Geschäftsanteile von Frau I. R., Frau V. B., Herrn I. H. und Herrn N. H. werden verhältniswahrend nominell aufgestockt“.
56
4. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 wonach der Antrag mit dem Inhalt:
„Ausschluss der Frau T. M. aus der Gesellschaft H. GmbH und Einziehung ihres Geschäftsanteils mit der Nummer 3.1 mit einem Nennbetrag in Höhe von 8.010,00 € bzw. 26,084 Prozent am Stammkapital gemäß § 7a) der Satzung der H. GmbH und zeitgleiche Aufstockung der anderen Geschäftsanteile von Frau I. R., Frau V. B., Herrn I. H. und Herrn N. H.“
abgelehnt worden ist, wird für nichtig erklärt (Top 7).
57
Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 der folgende Beschluss gefasst worden ist:
„Frau T. M. wird aus der Gesellschaft H. GmbH aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen. Ihr Geschäftsanteil mit der Nummer 3.1 mit einem Nennbetrag in Höhe von 8.010,00 € bzw. 26,084 Prozent am Stammkapital der H. GmbH wird gemäß § 7a) der Satzung der H. GmbH eingezogen. Die Geschäftsanteile von Frau I. R., Frau V. B., Herrn I. H. und Herrn N. H. werden nominell aufgestockt“
58
5. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 wonach der Antrag mit dem Inhalt:
„Frau M. D. wird mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund als Geschäftsführerin der Gesellschaft abberufen“
abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt (Top 8).
59
Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 der folgende Beschluss gefasst worden ist:
„Frau M. D. wird mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund als Geschäftsführerin der Gesellschaft abberufen“.
60
6. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 wonach der Antrag mit den Inhalt:
„Die Gesellschafter beschliessen, dass Herr I. H., geboren am … in Bamberg, wohnend in der …, … Bamberg, als Interimsgeschäftsführer der Gesellschaft H. GmbH, für 3 Monate, mit sofortiger Wirkung berufen/bestellt wird“
abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt (Top 9).
61
Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 der folgende Beschluss gefasst worden ist:
„Herr I. H., geboren am … in Bamberg, wohnend in der …, … Bamberg, wird als Interimsgeschäftsführer der Gesellschafter H. GmbH, für 3 Monate, mit sofortiger Wirkung berufen/bestellt“.
62
7. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 wonach der Antrag mit dem Inhalt:
„Sämtliche Anwaltsverträge zwischen der H. GmbH und Herrn Rechtsanwalt M. R., Erfurt, sowie zwischen der H. GmbH und der Kanzlei …, Erfurt, werden – sofern nicht bereits wegen widerstreitender Interessen nichtig – mit sofortiger Wirkung außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum nächstzulässigen Termin gekündigt. Sämtliche Herrn Rechtsanwalt M. R. und der Kanzlei … erteilte Vollmachten werden mit sofortiger Wirkung widerrufen.“
abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt (Top 10).
63
Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 der folgende Beschluss gefasst worden ist:
„Sämtliche Anwaltsverträge zwischen der H. GmbH und Herrn Rechtsanwalt M. R., Erfurt, sowie zwischen der H. GmbH und der Kanzlei …, Erfurt, werden – sofern nicht bereits wegen widerstreitender Interessen nichtig – mit sofortiger Wirkung außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum nächstzulässigen Termin gekündigt. Sämtliche Herrn Rechtsanwalt M. R. und der Kanzlei … erteilte Vollmachten werden mit sofortiger Wirkung wi(e) derrufen.
Die Gesellschafterversammlung beauftragt und bevollmächtigt den Gesellschafter/Geschäftsführer I. H., die Kündigung der Anwaltsverträge und den Widerruf der Vollmachten zu erklären. Rechtsanwalt M. R. und die Kanzlei …, Erfurt, werden aufgefordert alle Mandatsunterlagen bis zwei (2) Wochen nach Rechtskraft an die Gesellschaft zu Händen des zur Entgegennahme hiermit von der Gesellschafterversammlung bevollmächtigten Gesellschafters/Geschäftsführers I. H. gegen Quittung herauszugeben“
64
8. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 201 9 wonach der Antrag mit dem Inhalt:
”Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zwischen der H. GmbH und Frau M. D. wird mit sofortiger Wirkung außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum nächstzulässigen Termin gekündigt.“
abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt (Top 11).
65
Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 der folgende Beschluss gefasst worden ist:
”Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zwischen der H. GmbH und Frau M. D. wird mit sofortiger Wirkung außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum nächstzulässigen Termin gekündigt.
„Die Gesellschafterversammlung beauftragt und bevollmächtigt den Gesellschafter/Geschäftsführer I. H. die Kündigung zu erklären.“
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9. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 wonach der Antrag mit dem Inhalt:
„Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Frau M. D. gemäß § 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG wegen verbotswidriger Konkurrenztätigkeit mit dem Unternehmen T.-H. GmbH sowie wegen Anmeldung und des Eintrages der Konkurrenzmarke … beim Deutschen Patent und Markenamt, einschließlich deren wirtschaftlicher Nutzung im Rahmen der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit, sowie Bestellung eines Prozessvertreters der Gesellschaft für die gerichtliche Durchsetzung solcher Schadensersatzansprüche gemäß § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG sowie etwaiger Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes und deren Abwehr. Zustimmung der Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei. Kostentragung durch die Gesellschaft.“
abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt (Top 13).
67
Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 der folgende Beschluss gefasst worden ist:
„Die Gesellschafter beschließen, dass gegen Frau M. D. gemäß § 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG wegen verbotswidriger Konkurrenztätigkeit mit dem Unternehmen T.-H. GmbH sowie wegen Anmeldung und Eintrag der … beim Deutschen Patent- und Markenamt, einschließlich deren wirtschaftlicher Nutzung im Rahmen der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit, Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
Die Gesellschafterversammlung bestellt den Gesellschafter/Geschäftsführer I. H. zum Prozessvertreter und beauftragt und bevollmächtigt diesen mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung der Schadenersatzansprüche (46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG).
Hierzu gehören auch Maßnahmen einstweiligen Rechtsschutzes und deren Abwehr. Der Gesellschafter/Geschäftsführer I. H. ist befugt eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Vertretung, insbesondere bzgl. der Durchsetzung der Ansprüche zu beauftragen. Die Kosten trägt die Gesellschaft.“
68
10. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 wonach der Antrag mit dem Inhalt:
„Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Frau T. M. wegen verbotswidriger Konkurrenztätigkeit.“
abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt (Top 14).
69
Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 der folgende Beschluss gefasst worden ist:
„Die Gesellschafter beschließen, dass gegen Frau T. M. wegen verbotswidriger Konkurrenztätigkeit Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
Die Gesellschafterversammlung bestellt den Gesellschafter/Geschäftsführer I. H. zum Prozessvertreter und beauftragt und bevollmächtigt diesen mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung der Schadenersatzansprüche. Hierzu gehören auch Maßnahmen einstweiligen Rechtsschutzes und deren Abwehr. Der Gesellschafter/Geschäftsführer I. H. ist befugt eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Vertretung, insbesondere bzgl. der Durchsetzung der Ansprüche zu beauftragen. Die Kosten trägt die Gesellschaft.“.
70
11. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 wonach der Antrag mit dem Inhalt:
”Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen gegenüber der T.-H. GmbH.“
abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt (Top 15).
71
Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 der folgende Beschluss gefasst worden ist:
”Die Gesellschafter beschließen, dass Schadenersatzforderungen gegenüber der T.-H. GmbH geltend gemacht werden. Die Gesellschafterversammlung bestellt den Gesellschafter/Geschäftsführer I. H. zum Prozessvertreter und beauftragt und bevollmächtigt diesen mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung der Schadenersatzansprüche. Hierzu gehören auch Maßnahmen einstweiligen Rechtsschutzes und deren Abwehr. Der Gesellschafter/Geschäftsführer I. H. ist befugt eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Vertretung, insbesondere bzgl. der Durchsetzung der Ansprüche zu beauftragen. Die Kosten trägt die Gesellschaft.“
72
12. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 wonach der Antrag mit dem Inhalt:
”Beschlussfassung über die Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen der H. GmbH wegen nichtigem Anwaltsvertrag aufgrund Interessenkollision (vgl. BGH Urteil vom 10. Januar 2019, IXZR 89/18) gegen Herrn Rechtsanwalt M. R. bzw. die Kanzlei … in Erfurt“ abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt (Top 16).
73
Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juli 2019 der folgende Beschluss gefasst worden ist:
„Die Gesellschafter beschließen, dass Bereicherungsansprüche wegen nichtigem Anwaltsvertrag aufgrund Interessenkollision (vgl. BGH Urteil vom 10. Januar 2019, IX ZR 89/18) gegen Herrn Rechtsanwalt M. R. bzw. die Kanzlei … in Erfurt geltend gemacht werden.
Die Gesellschafterversammlung bestellt den Gesellschafter/Geschäftsführer I. H. auch insoweit zum Prozessvertreter und beauftragt und bevollmächtigt diesen mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche. Der Gesellschafter/Geschäftsführer I. H. ist befugt eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Vertretung zu beauftragen. Die Kosten trägt die Gesellschaft. ".
74
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
75
Die Beklagte meint, dass die T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG mit Pachtvertrag vom 28.12.2013 (Anlage B1) sämtliche Wirtschaftsgüter nebst Firmenwert an die T.-H. GmbH verpachtet habe. Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, dass die nicht bilanzierten Markenrechte der KG ebenfalls Gegenstand des Pachtvertrages mit der T.-H. GmbH seien. Die KG habe der T.-H. GmbH eine ausschließliche Lizenz im Sinne des § 30 Abs. 1 Markengesetz an den verpachteten Marken erteilt, eine eigene Nutzung der KG oder eine weitere Lizenzierung an Dritte sei ausgeschlossen.
76
Seit 1994 werde der Firmennamen „…“ und die Marken am Markt ausschließlich mit der T.-H. GmbH in Verbindung gebracht, da die KG seit diesem Zeitpunkt nicht mehr am Markt aktiv auftrete.
77
Die T.-H. GmbH sei verpflichtet, bei Pachtende den veränderten Geschäftswert an die KG zu übertragen. Daher sei sie auch berechtigt, an den verpachteten Markenrechten Veränderungen vorzunehmen. Bis Anfang 2018 sei die T.-H. GmbH mit drei Sortimentslinien am Markt aufgetreten, die unterschiedliche Zielgruppen bedienten. Ab Mitte 2017 sei die Submarke „…“ entwickelt worden. Seit Januar 2018 seien Plüschtiere der Sortimentslinie „…“ am Markt. Es werde durchgehend darauf hingewiesen, dass es sich bei der Marke „…“ um eine Untermarke der Dachmarke … handele (Anlagen B2 bis B5).
78
Mitte August 2017 habe M. D. entschieden, die Marke „…“ durch Eintragung ins Deutsche Patent- und Markenamt schützen zu lassen. Die Eintragung habe ausschließlich und ausdrücklich zugunsten der T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG erfolgen sollen. Der Mitarbeiterin U. G. sei beim Ausfüllen des Eintragungsantrags ein Fehler unterlaufen, als sie anstatt der T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG die T.-H. GmbH als Anmelderin und künftige Markeninhaberin benannte.
79
Dieser Fehler sei M. D. bei Unterzeichnung des Eintragungsantrags am 08.08.2017 nicht aufgefallen. Der Registerauszug und die Markenurkunde seien M. D. nicht vorgelegt worden.
80
Im September 2018 habe M. D. – in der Annahme, die Anmeldung/Eintragung sei zugunsten der KG erfolgt – Ma. D. angewiesen, die ursprüngliche Markenanmeldung um die Waren-Klassen 24 und 25 sowie eine Wort-Bild-Marke zu erweitern. Ma. D. habe diese Anweisung per online Anmeldung umgesetzt. Abermals versehentlich sei diese Anmeldung zugunsten der T.-H. GmbH erfolgt. Eine Unterschrift der M. D. sei nicht erforderlich gewesen.
81
T. M. sei weder an der Entwicklung der Marke, noch an den Entwürfen der Plüschtiere beteiligt.
82
Sie sei seit Mai 2018 nicht mehr für die Unternehmensgruppe … tätig.
83
Durch das Schreiben vom 27.06.2019 (Anlage B9), erstmals zugegangen am 01.07.2019, seien die Beklagte und M. D. erstmals darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Anmeldung der Marke „…“ fälschlicherweise zugunsten der T.-H. GmbH und nicht zugunsten der T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG erfolgt sei.
84
Bereits in der Gesellschafterversammlung vom 30.07.2019 sei eine Umschreibung auf die KG durch M. D. angekündigt worden.
85
Eine Abstimmung über die Wahl des N. H. zum Protokollführer sei einvernehmlich unterblieben.
86
Das Markengutachten sei vom Kläger in der streitgegenständlichen Gesellschafterversammlung nicht vorgelegt worden. Daher habe der Versammlungsleiter Rechtsanwalt M. R. sich nicht von einer Pflichtverletzung seitens der M. D. überzeugen können. Auch der lange Zeitablauf seit Kenntnis des Klägers im Herbst 2018 habe gegen die Annahme des wichtigen Grundes gesprochen.
87
Der Beschluss hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 10 (Kündigung der Anwaltsverträge) seien vom Versammlungsleiter M. R. nicht festgestellt und verkündet worden.
88
Eine Beschlussfassung über Beauftragung/Bevollmächtigung des I. H. zur Kündigung der Anwaltsverträge und zum Widerruf der Vollmachten, eine Aufforderung zur Herausgabe von Mandatsunterlagen und eine Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Mandatsunterlagen sei nicht erfolgt. Dies gelte auch für die Durchsetzung weiterer Tagesordnungspunkte (Nummer 3b, 10, 11,13, 14, 15 und 16).
89
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass weder eine Pflichtverletzung seitens der T.-H. GmbH bzw. ihrer Geschäftsführerin vorliege. Darüber hinaus sei eine Ausfüllung oder Schädigung der Kernmarke nicht erfolgt, da bei der Submarke immer die Verbindung mit der Dachmarke hergestellt worden sei. Ein Wettbewerbsverbot innerhalb der Unternehmensgruppe bestehe nicht. Die Beklagte beruft sich auf die Niederschrift der Gesellschafterversammlung (Anlage B 11).
90
Die Beklagte rügt die Verspätung sämtlicher neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in den Schriftsätzen vom 08.06.2020 sowie vom 18.06.2020. Die Beklagte bestreitet einen Verkauf des …-Logos und eine Aktivierung dieses Kaufpreises in der Position „immaterielle Vermögensgegenstände“ in der Bilanz der Beklagten.
91
Die Beklagte trägt vor, dass bereits am 31.07.2019 eine Umschreibung der Wort- und der Wort-Bildmarken-… beantragt worden sei. Wegen einer Nachfrage sei ein weiterer Umschreibungsantrag vom 28.08.2019 erforderlich gewesen. Mit Schreiben vom 25.09.2019 habe das DPMA über die Umschreibung informiert (Anlage B 10). Zwischen der T.-H. GmbH und der T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG bestünde kein Darlehensvertrag, sondern lediglich ein Verrechnungskonto, welches aus der Betriebsaufspaltung herrühre (Blatt 269). Die Beauftragung des TÜV sei von der T.-H. GmbH als Inverkehrbringer zu beauftragen gewesen.
92
Das Gericht hat Beweis erhoben und durch die uneidliche Einvernahme der Zeugen U. G. und Ma. D. Insoweit wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2020 (Blatt 236-242).
93
Des Weiteren wird hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie sonstigen Aktenteilen Bezug genommen.
94
Ebenso wird Bezug genommen auf die beigezogenen Akten des Landgerichts Bamberg 1 HK O 27/19 und 2 HK O 9/17.

Entscheidungsgründe

95
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
96
Es werden die Gesellschaftsbeschlüsse einer GmbH angefochten.
97
Mangels gesetzlicher Regelung der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage ist auf die in entsprechender Anwendung des Aktienrechts herausgebildeten Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen abzustellen.
98
Es liegen weder Anfechtungs- noch Nichtigkeitsgründe vor.
99
I. Die Anfechtungsfrist gemäß § 4 a der Satzung der streitgegenständlichen Gesellschaft (Anlage K1) ist gewahrt. Die Anfechtungsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntmachung der Niederschrift gegenüber den jeweiligen Gesellschaftern. Die Gesellschafterversammlung fand am 30.07.2019 statt, somit ist die Klage vom 26.08.2019 in jedem Falle fristgerecht.
100
II. Hinsichtlich des Antrags Ziffer 3 weder Anfechtungs- noch Nichtigkeitsgründe vor.
101
Es ist weder ein Nichtigkeits- noch ein Anfechtungsgrund hinsichtlich der Beschlüsse im Hinblick auf den Ausschluss der M. D. ersichtlich. Ein solcher läge dann vor, wenn die angefochtene Beschlussfassung gegen das Gesetz, die Satzung, den Grundsatz zur Gleichbehandlung, die Gesellschaftszweckbindung oder die gesellschaftlichen Treubindungen verstößt und wenn es sich um einen relevanten Verstoß handelt.
102
1. Nach § 7 der Satzung der Beklagten (Anlage K1) ist geregelt, dass bei der Einziehung von Geschäftsanteilen der Betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht hat. Gleiches gilt nach § 47 Abs. 4 GmbH-Gesetz.
103
Damit wäre M. D. grundsätzlich von der Abstimmung über ihren Ausschluss aufgrund eines Stimmrechtsverbotes ausgeschlossen gewesen.
104
Jedoch bedarf es für die Feststellung eines Stimmrechtsverbotes wegen Rechtsmissbrauchs stets einer inhaltlichen Prüfung, ob die Art der Abstimmung bei dem jeweiligen Beschlussgegenstand geeignet ist, den Interessen der GmbH und/oder einzelner Mitglieder Schaden zuzufügen. Der betroffene Gesellschafter wird also nicht von vornherein an der Stimmabgabe gehindert, sondern in seinem Abstimmungsverhalten an die Beachtung der legitimen Interessen der Gesellschaft und/oder der Mitgesellschafter gebunden (Michalski/Heidinger/Leible/Schmidt, GmbH-Gesetz, 3. Aufl., § 47 Rz. 84 mit weiteren Nachweisen).
105
Aufgrund des Missbrauchsverbots liegt ein Stimmrechtsmissbrauch vor, wenn ein Ausschluss im Sinne der genannten Norm nicht vorliegt. Der Stimmrechtsausschluss nach § 47 Abs. 4 GmbH-Gesetz erfährt auf diese Weise eine Ergänzung durch den Gedanken des Stimmrechtsmissbrauchs (Michalski/Heidinger/Leible/Schmidt, GmbH-Gesetz, 3. Aufl., § 47 Rz. 84 mit weiteren Nachweisen).
106
2. In § 7 der Satzung ist geregelt, dass eine Einziehung dann zulässig ist, wenn ein Gesellschafter in der Weise gegen die Satzung oder seine Treuepflichten verstößt, dass bei einer Personengesellschaft sein Ausschluss nach § 140 HGB verlangt werden könnte. Nach §§ 140,133 HGB liegt einer solch wichtiger Grund dann vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt.
107
Der Begriff des wichtigen Grundes ist in § 133 HGB derselbe wie in § 140 HGB. Dieser muss in der Person des Auszuschließenden liegen. Die Ausschließung ist als äußerstes Mittel zu betrachten. Das zwischen den Gesellschaftern bestehende Treueverhältnis erlaubt diese daher nur, wo sich kein anderer zumutbarer Weg findet. Abzuwägen sind unter anderem die Verdienste um das Unternehmen, wie die gegenseitigen Verfehlungen, dabei sind ihre Folgen für beide Seiten zu betrachten. Auch ob ein ganzer Familienstamm ausscheiden würde, kann eine Rolle spielen (Baumbach/Hopt, HGB 39. Aufl., 2020, § 140 Rz. 5ff).
108
Für die Beurteilung, ob ein Gesellschafter für die anderen untragbar geworden ist, ist eine Gesamtwürdigung unerlässlich. Etwa bei gravierenden Verstößen kann die Ausschließung durchaus das einzige geeignete Mittel sein, um dem zerstörten Vertrauensverhältnis unter den Gesellschaftern Rechnung zu tragen. Als im Verhältnis zur Ausschließung weniger einschneidendes Mittel kommt beispielsweise die Übertragung der Gesellschafterrechte auf einen Treuhänder in Betracht. Umgekehrt kann die fehlende Kompromissbereitschaft eine Rolle spielen.
109
3. Im vorliegenden Fall ergibt nach erfolgter Beweisaufnahme die Abwägung des dargelegten Sachverhalts nach Würdigung aller Umstände, dass den übrigen Gesellschaftern ein Festhalten an der Gesellschafterstellung der M. D. zumutbar ist. Ihre beabsichtigte Ausschließung ist im Wege des Stimmrechtsmissbrauchs auch als Reaktion auf das rechtskräftige Verfahren 2 HK O 9/17 zum Nachteil des Familienstamms des Klägers anzusehen.
110
Daher sind auf Grundlage des Gedankens des Stimmmissbrauchs die von M. D. abgegebenen Stimmen trotz des grundsätzlich bestehenden Stimmverbots im konkreten Fall zu berücksichtigen.
111
a) Das Gericht unterstellt zunächst den von der Klageseite dargetanen Markenrechtsverstoß.
112
Es kann dahinstehen, ob die Fortentwicklung der Marken der T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG durch den Pachtvertrag Anlage B1 gestattet ist oder ob eine berechtigte Submarke bzw. Markennutzung durch die Eintragung von „…“ vorliegt.
113
Auch bei Wahrunterstellung der vom Kläger vorgenommenen markenrechtliche Einschätzung wäre ein Ausschluss der Geschäftsführerin M. D. nicht gerechtfertigt.
114
b) Das Gericht geht aufgrund der langjährigen Handhabung des Pachtvertrags dem 01.01.1994 davon aus, dass die Markenrechte der T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG ebenfalls Pachtgegenstand sind.
115
Zwar findet sich im § 1 Nummer 1 des Pachtvertrages keine ausdrückliche Benennung der Markenrechte, jedoch wurde dies in den Folgejahren nach Abschluss des Pachtvertrages so gehandhabt.
116
Es liegt kein Wegfall der Geschäftsgrundlage durch die nachfolgenden Veränderungen bei den Gesellschaftersanteilen vor. Die Regelungen im Pachtvertrag sind unabhängig vom jeweiligen Gesellschaftersbestand der beteiligten Gesellschaften. Insbesondere liegt kein Wegfall der Geschäftsgrundlage durch das Verfahren 2 HKO 9/17 Landgericht Bamberg vor, da die durch das rechtskräftige Urteil vorgenommenen Verschiebungen zwischen den Familienstämmen zwingende Folge der Rechtsanwendung sind.
117
Daher scheiden auch vom Kläger behauptete Schadensersatzansprüche der T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG aus.
118
c) M. D. trägt als Geschäftsführerin der H. GmbH und zugleich der T.-H. GmbH die Verantwortung für die zulasten der T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG erfolgte Eintragung der Marke „…“.
119
Ein vorsätzliches Handeln zulasten der T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG (allein oder im Zusammenwirken mit T. M.) ist jedoch nicht nachgewiesen.
120
Die einvernommenen Zeuginnen U. G. und Ma. D. haben nachvollziehbar den Ablauf der Eintragungen der Marke „…“ geschildert. Das Gericht folgt den Angaben der Zeuginnen und hält sie auch unter Berücksichtigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses zur T.-H. GmbH, deren Geschäftsführerin M. D. ist, für glaubwürdig.
121
Aus den Angaben der Zeuginnen ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln.
122
Soweit die Klagepartei im Schriftsatz vom 08.06.2020 (Blatt 170-193) Anhaltspunkte für vorsätzliches Handeln vorträgt, vermag dies das Gericht nicht zu überzeugen.
123
Aufgrund des Pachtvertrages Anlage B1 ist der klägerseits behauptete finanzielle Schaden nicht nachvollziehbar (siehe oben).
124
Da bereits nicht nachgewiesen ist, dass die per 31.12.2017 im Anlagevermögen aktivierten 1824,00 Euro (Anlage K 20) Anschaffungskosten für die Marke „…“ sind, kann die Frage der Präklusion insoweit dahinstehen.
125
Eine Zahlung der für die Markenanmeldung notwendigen Gebühren durch die Geschäftsführerin ist nicht nachgewiesen (Blatt 290 vorletzter Absatz). Selbst bei Unterstellung einer solchen Zahlung durch die Geschäftsführerin könnte hieraus nicht zwingend auf Vorsatz geschlossen werden.
126
Ebenso kann durch die Auftragsvergabe an den TÜV zur Überprüfung der Materialsicherheit nicht auf ein vorsätzliches Handeln geschlossen werden. Es kann daher dahinstehen, ob der Beklagtenvortrag, dass die T.-H. GmbH zur Beauftragung verpflichtet gewesen wäre, zutreffend ist.
127
Das Gericht ist daher von einfacher Fahrlässigkeit der Geschäftsführerin M. D. überzeugt, in dem diese keine ausreichenden Strukturen schuf, die eine Eintragung der Marke „…“ zugunsten der T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG sicherstellte. M. D. hat dabei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht in besonders schwerem Maße verletzt. Es ist nicht davon auszugehen, dass einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (Palandt, BGB, 79. Aufl., § 277 Rz. 5 mit weiteren Nachweisen). Es liegt ein fahrlässiger Pflichtenverstoß vor.
128
d) Die Vielzahl von der Klagepartei vorgebrachten Pflichtenverstöße von M. D. nach der Gesellschafterversammlung vom 30.07.2019 können nicht zur Begründung eines wichtigen Ausschlussgrundes bei der vorgenannten Abstimmung herangezogen werden.
129
Ein Verstoß gegen das behauptete vertragliche und gesellschaftsrechtliche Wettbewerbsverbot zugunsten der T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG liegt zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Die Eintragung der Marke „…“ beruhte auf Fahrlässigkeit (siehe oben). Eine Konkurrenztätigkeit durch das Tätigwerden für die T.-H. GmbH liegt nicht vor, da bei Abschluss des Pachtvertrages (zumindest konkludent) ein Wirken der T.-H. GmbH am Markt auch mit den Markenrechten der T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG vereinbart wurde. Dass die Gesellschafterverhältnisse sich seit dem Abschluss des Pachtvertrages geändert haben, ändert hieran nichts.
130
Der bestrittene Pflichtenverstoß im Jahr 2015 durch Auferlegung von Rechtsanwaltskosten an die Gesellschaft, ist nicht ausreichend substantiiert, um der Abwägung zugrunde gelegt werden zu können. Im Übrigen ist anzumerken, dass insoweit aufgrund Zeitablaufs Verjährung bzw. Verwirkung eingetreten sein könnte.
131
Eine Pflicht zur Anpassung des Pachtvertrages Anlage B1 aus gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht besteht für M. D. nicht. Sie ist insoweit nicht verpflichtet gegen ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen zu agieren.
132
Zu einer Geltendmachung von klägerseits behaupteten Schadenersatzansprüchen (siehe oben) bestand ebenfalls keine Pflicht.
133
Der Streitbeitritt der H. GmbH im Verfahren 1 HKO 27/19 Landgericht Bamberg ist keine Pflichtverletzung.
134
e) Bei einer Abwägung des gesamten dargelegten Sachverhalts (auch insoweit er aufgrund des umfangreichsten Vorbringens der Parteien keinen ausdrücklichen Niederschlag im Urteil gefunden hat) und nach Würdigung aller Umstände, ist den Gesellschaftern der Beklagten ein Festhalten an der Gesellschafterstellung der M. D. zumutbar.
135
Bei der Bewertung des vom Gericht unterstellten Markenverstoßes ist zu berücksichtigen, dass der Familienstamm des Klägers bereits im Zeitraum November/Dezember 2018 von der vorgetragenen Markenrechtsverletzung erfahren hat. Ein beauftragtes markenrechtlichen Gutachten lag bereits im Februar/März 2019 vor. Es fiel dann die – auch vom Kläger getragene – Entscheidung, diesen behaupteten markenrechtlichen Verstoß erstmals im Vorfeld der Gesellschafterversammlung Ende Juli 2019 klären zu lassen (Angaben im Verfahren 1 HKO 27/19 Landgericht Bamberg, Blatt 88).
136
Es erscheint nachvollziehbar, dass der Kläger aufgrund der Erfahrungen im Verfahren 2 HKO 9/17 Landgericht Bamberg aufgrund der behaupteten Markenrechtsverletzung eine Möglichkeit sah, Mitglieder eines anderen Familienstamms aus der Beklagten auszuschließen.
137
Sofern es lediglich um eine Klärung der markenrechtlichen Fragestellungen gegangen wäre, hätte ein anderes Vorgehen nahegelegen.
138
Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass M. D. zeitnah nach der streitgegenständlichen Gesellschafterversammlung veranlasst hat, dass die Markenrechte an „…“ an die T.-P. Gebr. H. GmbH & Co. KG übertragen wurden.
139
III. Hinsichtlich des Antrags Ziffer 4 weder Anfechtungs- noch Nichtigkeitsgründe vor.
140
Es ist ein weder ein Nichtigkeits- noch ein Anfechtungsgrund hinsichtlich der Beschlüsse im Hinblick auf den Ausschluss der T. M. ersichtlich. Ein solcher läge dann vor, wenn die angefochtene Beschlussfassung gegen das Gesetz, die Satzung, den Grundsatz zur Gleichbehandlung, die Gesellschaft Zweckbindung oder die gesellschaftlichen Treubindungen verstößt und wenn es sich um einen relevanten Verstoß handelt.
141
Die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer II gelten auch für T. M., soweit diese nicht spezifisch auf die Stellung von M. D. als Geschäftsführerin abstellen. T. M. als bloße Gesellschafterin treffen noch weniger Pflichten. Eine Handlung der T. M., die einem „Griff in die Kasse“ (Blatt 58) gleichkommt, ist nicht nachgewiesen.
142
Aufgrund des Missbrauchverbots liegt ein Stimmrechtsmissbrauch des Klägers vor, wenn ein Ausschluss im Sinne der § 47 Abs. 4 GmbH-Gesetz/§ 7 der Satzung (Anlage K1) nicht vorliegt. Der grundsätzlich vorliegende Stimmrechtsausschluss nach § 47 Abs. 4 GmbH-Gesetz ist durch den Gedanken des Stimmrechtsmissbrauchs im vorliegenden Fall zu korrigieren.
143
IV. Da M. D. und T. M. bei der Gesellschafterversammlung am 30.07.2019 keinen wirksamen Stimmverboten unterlagen, sind die in der Klageschrift dargetanen Stimmverhältnisse und Abstimmungsergebnisse (Blatt 66-75, sowie Anlage B 11) zugrunde zu legen.
144
Daher sind auch die Anträge 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 mangels Vorliegen eines Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsgrund des als unbegründet abzulehnen.
145
Die Geltendmachung von Konkurrenzschutzansprüchen und Schadenersatzansprüchen gegen M. D. und T. M. bzw. die T.-H. GmbH war rechtlich nicht geboten (siehe oben), sodass M. D. und T. M. auch insoweit an den Abstimmungen mitwirken konnten.
146
Die Geltendmachung von Bereicherungsansprüche der H. GmbH aufgrund behaupteter Nichtigkeit des Anwaltsvertrags wegen Interessenkollision (unter Bezugnahme auf das Urteil vom 19.01.2019 des Bundesgerichtshofs, Aktenzeichen IX ZR 89/18) gegen den Rechtsanwalt M. R. bzw. die Kanzlei … in Erfurt war rechtlich nicht geboten. M. D. und T. M. konnten insoweit an den Abstimmungen mitwirken. Die Einschätzung von Rechtsanwalt M. R., dass kein wichtiger Grund zum Ausschluss vorlag, deckt sich im Ergebnis mit der Einschätzung des Gerichts.
147
Der Streitbeitritt im Verfahren 1 HKO 27/19 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
148
Die Behauptung der Parteilichkeit gegen Rechtsanwalt M. R. und die hinter ihm stehende Kanzlei begründet keinen Ausschluss der wirksamen Stimmabgabe durch M. D. und T. M.
149
Es kann daher dahinstehen, ob die mit positiver Feststellungsklage behaupteten Beschlüsse tatsächlich in der Gesellschafterversammlung vom 30.07.2019 gefasst wurden.
150
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
151
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 2 ZPO.
152
VI. Für die Bestimmung des Streitwerts gilt die Regelung des § 247 Abs. 1 S. 1 AktG analog.
153
Nach dieser Vorschrift bestimmt das Prozessgericht den Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbes. der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen (Münchener Kommentar, GmbH-Gesetz, 3. Aufl., Anhang zu § 47 GmbH-Gesetz Rz. 350) .
154
Das Oberlandesgericht Bamberg hat im Verfahren 1 HKO 27/19 Landgericht Bamberg (Blatt 164-166) hinsichtlich des Ausschlusses der M. D. und T. M. einen Streitwert von 13.223,80 € angesetzt.
155
Vorliegend gehen die Anträge jedoch über den bloßen Ausschluss der beiden Gesellschafterin hinaus und es liegen daneben positive Feststellungsklagen vor.
156
Die Anträge Nummer 9, 10 und 11 beinhalten die Geltendmachung von Schadensersatzansprüche in nicht näher benannter Höhe, wobei für den Antrag Nummer 11 hinsichtlich der Ansprüche gegen die T.-H. GmbH für Einnahmen aus 2 Jahren in Höhe von insgesamt 8 Millionen € (Blatt 177 der Akte) klägerseits benannt wurden.
157
Auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist zu berücksichtigen.
158
Das Gericht hat auch die Einschätzung des Klägers, der für die Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage mit 13 Anträgen 5001 € Streitwert für angemessen erachtet (Blatt 1), berücksichtigt.
159
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls setzt das Gericht bei Ausübung des billigen Ermessens im vorliegenden Fall einen Streitwert von 70.000 € fest.